Quartierplan Isla

Procedura di piano di quartiere · Domat/Ems

Documento

Numero
06.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Domat/Ems
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
23 ott 2006

Carta

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Testo

3722_B_QP_Isla.pdf

Quartierplan Isla Domat/Ems

Einsprache- und Genehmigungsentscheid

des Gemeinderates Domat/Ems vom 23. Oktober 2006

mitgeteilt am 23. November 2006

Sachverhalt

Obgenannte Quartierplanung wurde in der Zeit vom 19. September 2006 bis 9. Oktober 2006 öffentlich aufgelegt. lnnert Frist ist eine Einsprache der Gartenbau Domat/Ems AG, vertreten durch Dr. iur. Robert Martin Schwarz, Chur, eingegangen. Mit Botschaft vom 10. Oktober 2006 wurde der Gemeinderat über den Quartierplan informiert, und hat die Vorerwähnte Einsprache erhalten. Der Gemeindevorstand nahm zu der Einsprache wie folgt Stellung: Erwägungen des Gemeindevorstandes Anträge der Einsprache 1.

Es sei der Quartierplan Isla so abzuändern, dass das Grundstück eine Fläche von

2.

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Im Bereich des Wohn- und Schlafzimmers seien geeignete Lärmschutzvorrichtungen Vorzusehen.

5'625 m2 aufweise. Entsprechend sei der Kostenteiler anzupassen.

Begehren J . Aus dem Flächenverzeichnis der Neuzuteilung geht hervor, dass der Ems-Chemie AG eine Fläche von rund 1'000 m2 mehr zugeteilt wurde. Diese Mehrzuteilung erfolgte zu Lasten der Bürger- und Politischen Gemeinde sowie eben auch der Gartenbau Domat/Ems AG. Mit der Bürger- und Politischen Gemeinde waren diese Mehr- resp. Minderzuteilungen abgesprochen. Hingegen ging man davon aus, dass eine Minderzuteilung Von ca. 2.5 % für die Gartenbau Domat/Ems AG zumutbar und erwünscht sei. Mit einem festgelegten Erlös Von Fr. 200.00 pro m2, vor Strassenabzug und Erschliessungskosten hat man die Entschädigung angemessen angesetzt. Der Grundeigentümer besteht '

Bauamt, Tircal 11, CH-7013 Domat/Ems

Martin Durisch, Leiter Bauamt

Telefon 081 632 82 29, Fax 081 632 82 50, martin.durisch@domat—ems.ch‚ www.domat-ems.ch M:\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\Hochbau und Anlagen\M. Durisch\Einsprache- und Genehmigungsentscheid Isla.d0c

aber darauf, genau seinen Bodenanspruch zugeteilt zu erhalten, was nachvollzogen werden kann. Durch eine geringfügige Grenzkorrektur kann dem Begehren zu Lasten der Politischen Gemeinde entsprochen werden. Begehren 2. Das Gebiet Isla wurde durch die Nutzungsplanung der Gewerbezone mit der Empfi ndlichkeitsstufe III zugeordnet. Jeder Grundeigentümer muss sich bewusst sein, dass damit mehr Immissionen als beispielsweise in einer Wohnzone zulässig sind bzw. toleriert werden müssen. Der zu erwartende Lastwagenverkehr bringt sicher etwas mehr Immissionen in das Gebiet, welches der Gewerbezone zugeordnet ist. Es werden aber mit Be-

stimmtheit keine nach übergeordnetem Recht unzulässige Immissionen auf die Parzelle der Gartenbau Domat/Ems AG einwirken, um so mehr als die Liegenschaft schon heute durch die RhB und Kantonsstrasse vorbelastet ist. Aus diesem Grunde beantragt der Gemeindevorstand das Begehren zur Erstellung von geeigneter Lärmschutzvorrichtung abzulehnen. Augrund dieser Erwägungen beantragt der Gemeindevorstand in der Botschaft wie folgt: , vertreten durch Dr. iur. Robert Martin Die Einsprache der Schwarz, Chur, sei im Sinne der vorstehenden Erwägungen des Gemeindevorstandes teilweise gutzuheissen: a)

Der Quartierplan Isla sei so abzuändern, dass das Grundstück eine Fläche von 5'625 m2 aufweise. Entsprechend sei der Kostenteiler anzupassen.

b)

Der Antrag im Bereich des Wohn- und Schlafzimmers seien geeignete Lärmschutzvorrichtungen Vorzusehen, sei abzulehnen.

II Beschluss Gestützt auf Art. 19 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) wird die Einvertreten durch Dr. iur. Robert Martin Schwarz. sprache der a)

Den Quartierplan Isla so abzuändern, dass das Grundstück neu eine Fläche von 5625 m2 aufweist, wird zugestimmt.

b)

Der Antrag im Bereiche des Wohn- und Schlafzimmers seien geeignete Lärmschutzvorrichtungen vorzuziehen, wird abgelehnt.

Dem Antrag des Gemeinderates zur Streichung von Art. 9 Abs. 2 der QuartierplanvorSchriften „Die zulässige Gebäudehöhe in den Baubereichen ergeben sich aus dem Gestaltungsplan“ sowie Streichung der entsprechenden Planfestlegung im Gestaltungsplan (max. GH/FH 584 „müM“) wird zugestimmt. Der Antrag Art. 8 der Verkehrserschliessung der Quartierplanvorschriften wie folgt zu

ergänzen „Die Verkehrserschliessung der Parzelle 4680 kann zusätzlich weiterhin über

die private Einmündung in die Kantonsstrasse erfolgen“, wird abgelehnt.

Der Quaitierplan „Isla“ wird in der Folge mit der vorstehend in Ziffer la und 2 erwähnten Änderung mit folgenden Unterlagen genehmigt: — — -

Plan Altbestand 1 : 500 Plan Neuzuteilung 1 : 500 Plan Erschliessung 1 : 500 Plan Gestaltung 1 : 500 Quaitierplanvorschriften Flächenverzeichnis Kostenverteilertabelle Planungs- und Mitwirkungsbericht

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, den Quaitierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumelden. Gegen diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid kann innen 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden.

Mitteilung an: An alle Quartierplanbeteiligte:

Rechtsanwalt Dr. iur. Robeit Maitin Schwarz, Chur

Mit freundlichen Grüssen

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident:

Qer

R. Grigioni

A. Hollenstein

Aktu/ar: -1

3722_V_QP_Isla_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems

Quartierplan Isla

Quartierplanvorschriften

Öffentliche Auflage vom 19.09.2006 bis 09.10.2006 gemäss Art. 18 KRVO

Vom Gemeinderat genehmigt am: 23.10.2006

Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan lsla - Quartierplanvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis i.

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht Quartierplangebiet Zweck

3 3 3 3

Art. 4 Mittel des Quartierplanes

3

Il.

Art. 5 Landumlegung

Neuzuteilung

4 4

Art. 6 Mehr- und Minderzuteilung

4

lll.

Art. 7 Erschliessung, Ver- und Entsorgung

Allgemeines

4 4

Art. 8 Verkehrserschliessung

5

IV.

Art. 9 Gestaltung

Abweichen von der Regelbauweise

6 6

Art. 10 Näherbaurecht, Grenzbaurecht

6

Art. 11 Baubereich

6

Art. 12 Bereich für Wohnnutzungen

35 altri articoli

Art. 13 Bereiche für Gewerbenutzungen

Art. 14 Parkierung

7

Art. 15 Terrainveränderungen

7

Art. 16 Generelles

8

V.

Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie

Grund pfandrechte

6 7

8

Art. 17 Dienstbarkeiten

8

VI.

Art. 18 Kosten

Verfahrenskosten

10 10

Art. 19 Kosten der Erschliessungsanlagen

10

Vll.

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23 Schlussbestimmungen

Verfahrensbestimmungen Eintrag und Anmerkung im Grundbuch Aufhebung, Abänderung Inkrafttreten

10 10 10 11 11

STW AG für Raumplanung

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3

Gestützt auf Artikel 16 ff. der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) erlässt der

Gemeinderat Domat/Ems den nachfolgenden Quartierplan lsla.

I.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht

Soweit die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen nicht besondere

Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Raumplanungsrechts (KRG und KRVO) sowie des Baugesetzes der Gemeinde Domat/Ems.

Art. 2 Quartierplangebiet

Das Quartierplangebiet Isla umfasst die im Flächenverzeichnis aufgeführten Parzellen. Der Plan „AItbestand” 1:500 zeigt die genaue Lage der Parzellen und die Abgrenzung des Quartierplangebiets.

Art. 3 Zweck

Der Quartierplan Isla stellt die vollständige Erschliessung des Quar—

tierplangebiets bezüglich Strassen, Wasser, Abwasser und Elektrizität

sicher und hält die Trassen für eine mögliche Erschliessung mit Anschlussglelsen fest. Zudem legt er die Rahmenbedingungen für eine geordnete Überbauung und Gestaltung fest und schafft damit die Voraussetzungen für eine haushälterische Nutzung des Baulands.

Art. 4 Mittel des Quartierplanes

Zur Erreichung des Zwecks gemäss Artikel 3 dienen folgende Mittel: Rechtsverbindliche Mittel: o Plan Altbestand, 1:500 o Plan Neuzuteilung, 1:500 o Plan Erschliessung, 1:500

o Plan Gestaltung, 1:500 o Quartierplanvorschriften o o

Flächenverzeichnis Kostenverteilertabelle

Informative Mittel: o Quartierplanbericht

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4

Landumlegu n9

Art. 5 Neuzuteilung

Die Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke wird im Plan „Neu— zuteiIung” 1:500 dargestellt. Die im Flächenverzeichnis aufgeführten Grundstücksgrössen sind provisorisch. Nach Vollendung der Strassenbauten und Abgrenzung der Flächen für das Anschlussgleis vermarkt der Geometer die Grenzen und legt die definitive Grösse der Grundstücke fest. Ist aufgrund von Abweichungen in der Bauausführung eine Grenzmutation nötig, so werden die Mehr- und Minderzuteilungen gemäss

Art. 6 entschädigt. Die Kosten für die Grenzmutation tragen die

Quartierplanbeteiligten nach Anteil gemäss Kostenverteilertabelle. Die

neuen

Eigentumsverhältnisse

ergeben

sich

aus

der Tabelle

„Flächenverzeichnis" sowie dem Plan „Neuzuteilung". Für den Eigentümer und dass Mass gilt vorerst das Flächenverzeichnis; das Mass wird nach Vorliegen der Mutation von dieser bestimmt. Für die Lage und

Umgrenzung ist vorerst der Plan „Neuzuteilung” und nach Vorlage der

Mutation dieselbe verbindlich.

Die Grundstücke Nr. 1700, 1712, 1732, 1742, 1754, 1701, 1705, 1716, 1728, 1745, 1748, 1752, 1698, 1733, 1709, 1726, 1714, 1747, 4557 und

1765 sind im Grundbuch zu schliessen.

Es werden die neuen Grundstücke Nr. 4678 — 4685 gebildet. Das Grundstück Nr. 4684 (Erschliessungsstrasse gemäss Erschliessungs-

plan) geht mit dem Abschluss der Quartierplanung in das Eigentum der politischen Gemeinde Domat/Ems über.

Art. 6 Mehr- und Mi nderzuteilung

Das Flächenverzeichnis legt den alten Besitzstand, die allgemeinen Abzüge, den Anspruch, die neue Aufteilung der Grundstücke sowie die Grundstücksfl ächen und die Mehr- und Minderzuteilung fest. Allfällige Differenzen zwischen dem Anspruch und der Neuzuteilung werden in

Geld ausgeglichen. Der Preis pro Quadratmeter wird auf Fr. 200.00 für

unerschlossenes Bauland festgesetzt. Die Gemeinde rechnet die Ausgleichszahlungen nach Eintragung der Landumlegung im Grundbuch ab. Die Ausgleichszahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.

Erschliessung, Ver- und Entsorgung

Art. 7 Allgemeines

Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Er-

wie Erschliessungsstrassen und Leitungen, schliessungswerke ausgenommen Elektroversorgung und Telekommunikationsanlagen. Die

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genaue Leitungsführung und die Dimensionierung werden in den Ausführungsprojekten festgelegt. Die Erschliessungsanlagen gehen nach deren Erstellung entschädi-

gungslos an die Gemeinde über, ausgenommen Elektroversorgung und

Telekommunikationsanlagen. Errichtung und Betrieb der im Erschliessungsplan bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind entschädigungslos zu dulden. Die jeweiligen Werke erstellen die Elektrizitäts— und Telekommunika-

tionsanlagen. Die Grundeigentümer verpflichten sich, die dazu not-

wendigen Durchleitungsrechte entschädigungslos zu gewähren und Beleuchtungskörper oder Verteilkabinen auf ihrem Grundstück zu dulden.

Die Erstellung, Duldung, Beibehaltung und der Unterhalt der in Art. 7

genannten Anlagen besteht ohne Eintragung einer Dienstbarkeit als

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.

lm Rahmen der Baubewilligung ist für rückwärtige Teilgrundstücke der Erschliessungsnachweis

Baugesuchs zu erbringen.

Art. 8 spätestens

mit

der

Eingabe

des

ersten

Verkehrserschliessung Die Haupterschliessungsstrassen und Fusswege sind öffentlich nutzbar. Die Fahrbahn der Haupterschliessungsstrasse misst 8.0 m, zusätzlich ist beidseitig ein Bankett von 0.5 m zu erstellen. Darin ist einseitig auch eine Gehweganlage (Fusswegverbindung) einzubeziehen. Gehweganlagen werden 1,60 m breit ausgeführt.

Die Flächen der Haupterschliessungsstrassen (mit Wendehammer) stehen allen Nutzern zur Verfügung und dürfen nicht für die Parkierung zweckentfremdet werden. Weitere private, grundstücksinterne Erschliessungsstrassen sind nach Möglichkeit rechtwinklig zur Haupterschliessungsstrasse bedarfsgerecht zu erstellen.

Die im Auftrag und auf Kosten der direkt Interessierten zu realisierenden

Gleisanlagen sind im Einvernehmen mit der Rhätischen Bahn zu planen.

Die Anschlussgleisberechtigten haben weiteren interessierten den Zugang zum Anschlussgleis im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Anschlussgleise zu gewähren. Die Mitbenutzung ist privat rechtlich zu vereinbaren.

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IV.

Gestaltung

Art. 9 Abweichen von der Regelbauweise

6

innerhalb des Quartierplangebiets kann insbesondere von den in Art. 88 BauG definierten, abweichenden Bauvorschriften Gebrauch gemacht werden. Ausgenommen sind die Grenzabstandsvorschriften; für diese ist

Art. 11

Quartierplanvorschriften (Baubereich) massgebend.

Art. 10 Näherbaurecht‚ Grenzbaurecht

Die geplanten Infrastrukturanlagen wie Verteilkabinen oder Hydranten dürfen bis aufdie Grenze gestellt werden. Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden

dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m.

Art. 1 1

Baubereich

Im Baubereich dürfen Haupt—, An- und Nebenbauten bis an die Baubereichsgrenze erstellt werden. Gegenüber den Hauptfassaden von

Hauptbauten innerhalb der Baubereiche ist ein minimaler Gebäudeabstand von 4 m, gegenüber allen anderen Fassaden ein solcher von 2.5 m einzuhalten. Wird der Baubereich weiter aufgeteilt, gelten die Grenzabstände von 4 m gegenüber Hauptfassaden und von 2.5 m gegenüber allen anderen Fassaden.

Auskragende

Gebäudeteile

dürfen

Grenzabstände nicht überschreiten.

den

Baubereich

und

die

Die in den Baubereichen bezeichneten Vorbereiche für die An-/Abliefe-

rung und Parkierung sind als Empfehlung zu verstehen.

Gestalterische

Einschränkungen

zur

Nutzbarkeit

der

Baubereiche

bezüglich Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen als Folge der Lärmvorbelastung und der Zonennutzungsvorschrift sind in den Artikeln

„Bereiche für Wohnnutzungen” und „Bereiche für Gewerbenutzungen” definiert.

Art. 12 Bereich für Wohnnutzungen

lm „Bereich für Wohnnutzungen" können Wohnnutzungen gemäss Bestimmung zur Gewerbezone im Baugesetz Domat/Ems (Wohnungen

für Betriebsinhaber und Angestellte deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist) realisiert werden. Aus Lärmschutzgründen sind diese Wohnnutzungen so anzulegen, dass sie gegenüber der massgeblichen Lärmquelle hinreichend abgeschirmt sind (vgl. Schemaskizze 1 im Gestaltungsplan).

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Erfolgt durch ein bereits bestehendes Gebäude eine hinreichende Lärmabschirmung in Bezug auf ein neu geplantes Gebäude, sind hinsichtlich der Lärmabschirmung für das neue Gebäude Erleich-

terungen zulässig (vgl. Schemaskizze 2).

Die in den Schemaskizzen dargestellten Brüstungen sind geschlossen

auszubilden.

Art. 13 Bereiche für Gewerbenutzungen

lm „Bereich für Gewerbenutzungen A" dürfen aufgrund der Lärmvorbelastung in Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen keine öffenbaren Fenster in südlicher, östlicher und westlicher Richtung realisiertwerden.

Im „Bereich für Gewerbenutzungen B” dürfen aufgrund der Lärmvorbelastung in Räumen mit Iärmempfindlichen Nutzungen keine öffenbaren Fenster in südlicher Richtung realisiert werden.

Für die übrigen Flächen der Baubereiche bestehen aufgrund der

Lärmvorbelastung keine Einschränkungen hinsichtlich der Befensterung für die zulässigen Nutzungen.

Art. l4

Parkierung Die Parkierung ist grundsätzlich innerhalb der Baubereiche sicherzustel-

len.

Art. 15 Terrainveränderungen

Ausgenommen die geplante Zufahrtsrampe ins Gewerbegebiet sind im

Quartierplangebiet keine wünscht.

‘

massgeblichen Terrainveränderungen er-

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8

Art. 16 Generelles

Sämtliche Quartiertierplanbestimmungen gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Eine Eintragung im Grundbuch ist somit nicht notwendig.

V.

Art. 17 Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und

Vormerkungen sowie Grundpfandrechte Dienstbarkeiten Auf den Grundstücken Nr. 1700, 1732, 1742, 1754, 1701, 1705, 1716, 1728, 1745, 1748, 1752, 1698, 1733, 1709, 1726, 1714 und 1747 bestehen

weder Dienstbarkeiten, noch An- und Vormerkungen oder Grundpfandrechte. Auf den nachfolgend aufgeführten Grundstücken bestehen Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen oder Grundpfandrechte nur, wenn solche erwähnt sind.

Liegenschaft Nr. 1712 Dienstbarkeiten und Grundlasten

19920462

Last: Recht auf Beibehaltung und Betreibung einer

Strassenentwässerung Zugunsten Kanton Graubünden Bau-‚ Verkehrs- und Forstdepartement, Chur

03.12.1992 Beleg 462/Do, 19.11.2003 Beleg 1319/Do

Diese Dienstbarkeit ist auf das Grundstück Nr. 4679 zu übertragen. Liegenschaft Nr. 1737 Dienstbarkeiten und Grundlasten

19536115

Last: Durchleitungsrecht für Kabel

Zugunsten Swisscom Fixnet AG, mit Sitz in Ittigen,

Worblaufen

06.07.1953 Beleg 6/115/D, 07.01.1998 Beleg 5/Do

Diese Dienstbarkeit ist aufdie Grundstücke Nr. 4680 und 4679 zu übertragen.

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Liegenschaft Nr. 1708 Anmerkungen

Die Zugehörsanmerkung ist auf das Grundstück Nr. 4680 zu übertragen.

Vormerkungen

Die Vormerkung ist auf das Grundstück Nr. 4680 zu übertragen. Dienstbarkeiten und Grundlasten Die beiden Dienstbarkeiten sind auf das Grundstück Nr. 4680 zu

übertragen.

Grundpfandrechte

Die Grundpfandrechte sind auf das Grundstück Nr. 4680 zu übertragen.

Liegenschaft Nr. 1735 Dienstbarkeiten und Grundlasten

19920462.1

Last: Recht auf Beibehaltung und Betreibung einer

Strassenentwässerung

Zugunsten Kanton Graubünden Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Chur 03.12.1992 Beleg 462/Do

Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4679 zu übertragen.

Liegenschaft Nr. 4557 Plan Nr. 23 La Foppa Dienstbarkeiten und Grundlasten

19920462

Last: Recht auf Beibehaltung und Betreibung einer

Strassenentwässerung

Zugunsten Kanton Graubünden Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Chur

03.12.1992 Beleg 462/Do, 19.11.2003 Beleg 1319/Do Diese Dienstbarkeit ist auf Grundstück Nr. 4685 zu übertragen.

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Vl.

10

Kosten

Art. 18 Verfahrenskosten

Die Kosten des Quartierplanverfahrens‚ der Vermessung, der Vermarkung und der Grundbuchgebühren werden gemäss Kostenverteilertabelle aufgeteilt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierpians werden die Kosten zur Zahlung fällig.

Art. 19 Kosten der Erschiiessungsaniagen

Die Kosten für die Projektierung und den Bau der neuen Verkehrsanla-

gen (Haupterschliessungsstrassen, Wendehammer) und der neuen Verund Entsorgungsanlagen, ausgenommen die Anschlussgleisanlagen

werden gemäss Kostenverteilertabelle aufgeteilt. Mit der Realisierung der Anlagen werden die Kosten zur Zahlung fällig. Es können Teilzahlungen

verlangt werden. Bei verspäteter Zahlung berechnet sich der Verzugszins entsprechend den kantonalen Ansätzen.

Die Kosten für die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Gleisanlagen werden unter den interessierten für ein Anschlussgleis im

Zeitpunkt der konkreten Planung vereinbart. Massgebend ist das

Bundesgesetz über Anschlussgleise sowie allfällige weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien. Der Verteilschlüssel hat sich primär an den Grundstücksflächen und sekundär an der Nutzniessung zu orientieren.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 20 Verfahrensbestimmungen

Das Kantonale Raumplanungsrecht (KRVO) regelt die Verfahren für Auflage und den Erlass des Quartierplanes (Art. 18 KRVO).

Art. 21 Eintrag und Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan inklusive dessen Landumlegung wird nach Eintritt der

Rechtskraft und nach Vorliegen der Mutationsakten des Geometers im

Grundbuch eingetragen (Art. 18 KRVO).

Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. 4678 -

4685 anzumerken.

Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der Grundbuchanmeldung für den grundbuchlichen Vollzug dieses Quartierplanes, im Besonderen

auch der Landumlegung, Dienstbarkeits—‚ An- und Vormerkungs— sowie

Pfandrechtsbereinigung sowie der Anmerkung des Quartierplanes be-

auftragt und ermächtigt.

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Art. 22 Aufhebung, Abänderung

Für die Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen in Art. 21 KRVO bzw. die Bestimmungen

über die Einleitung und den Erlass von Quartierpianungen (Art. 16ff

KRVO).

Art. 23 Inkrafttreten

Der Quartierplan lsla tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.

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