Quartierplan Dorfplatz
Procedura di piano di quartiere · Domat/Ems
Documento
- Numero
- 01.GDEf2
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Domat/Ems
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 19 mar 2001
Carta
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Testo
3722_B_QP_Dorfplatz.pdf
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Beschlussprotokoll Nr. 2/2001
der Sitzung des Gemeinderates gem. Art. 8 der Geschäftsordnung
Tag und Zeit Montag, 19. März 2001, 20.15 Uhr
Ort Mehrzweckhalle
Präsenz 15 Ratsmitglieder und 5 Mitglieder des Gemeindevorstandes Vorsitz Gemeinderatspräsident Erwin Menghini
Protokoll Gemeindeschreiber Albert Hollenstein
Traktanden
3. Quartierplan Dorfplatz
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Quartierplan Dorfplatz
Eintreten wird beschlossen.
Die Quartierplanvorschriften werden abschnittsweise zur Diskussion gestellt.
B. Baselgia stellt Antrag, bei Pkt. 4.4 Abs. 1, die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 10.50 m gemäss BG zu beschränken.
Der Antrag wird mit 14 : 1 Stimmen abgelehnt.
Abschliessend wird den Anträgen des Gemeindevorstandes wie folgt einstimmig stattgegeben (Die Protokollerklärungen des Gemeindevorstandes zu diesem Traktandum gemäss Beilage bilden integrierenden Bestandteil der Beschlüsse):
1. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1, BG, sei die Einsprache des Benno Willi vollumfänglich abzuweisen.
2. Gestützt auf Art. 103 Abs. 1 BG sei die gemeinsame Einsprache der Bürgergemeinde Domat/Ems, der röm.- kath. Kirchgemeinde Domat/Ems, der röm.-kath. Mesmerpfrundstiftung Domat/Ems und der röm.-kath. St. Maria Stiftung, Domat/Ems, teilweise gutzuheissen und Ziff. 4.4 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften sei wie folgt zu ergänzen:
„Die Grundfläche sämtlicher Nebenbauten, welche die politische Gemeinde Domat/Ems erstellen darf, beträgt max. 100 m?“
Im übrigen sei die Einsprache abzuweisen.
3. Der Quartierplan Dorfplatz sei mit folgenden Unterlagen zu genehmigen:
- Plan alter Besitzstand
- Plan neuer Besitzstand
- Quartiergestaltungsplan
- Quartiererschliessungsplan - Dienstbarkeiten
- Parkierung UG
- Quartierplanvorschriften
aanını..60o [011 [>] oO
: 500
4. Die Genehmigung sei den betroffenen Grundeigentümern, den Einsprechern, den Dienstbarkeitsberechtigten und den Inhabern vorgemerkter persönlicher Rechte schriftlich und unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit mitzuteilen.
-3-
5. Der Gemeindevorstand sei zu beauftragen, den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumelden.
Schluss der Sitzung: 23.20 Uhr.
Der Protokollführer:
en ZE ;
A. Hollenstein
Dieses Protokoll ist an der Sitzung vom nehmigt worden.
Der Gemeinderatspräsident:
E. Menghini
—
3722_V_QP_Dorfplatz_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Dofplatz Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 19. März 2001
Inhalt
1.
Allgemeines
1.1
Zweck, Ziel
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1.2
Quartierplangebiet
1.3
Alter Besitzstand / Neuer Besitzstand
1.4
Planungsmittel
1.5
Die geltenden Bauvorschriften
1.6
Bewilligungsverfahren
2.
Überbauungskonzept
2.1
Ausgangslage
2.2
Überbauungskonzept
2.3
Ausnützung
3.
Erschliessung
3.1
Allgemeine Erschliessung / Parkierung
3.2
Spez. Erschliessung
3.3
Werkleitungen
3.4
Kosten
4.
Gestaltungsvorschriften
4.1
Allgemeines
4.2
Baukörper
4.3
Stellung der Bauten
4.4
Hauptbauten / Nebenbauten
4.5
Dachgestaltung
4.6
Vorsprünge
4.7
Etappierung
4.8
Terrainveränderung
4.9
Bepflanzungen
4.10
Container
\\SERVER\daten\Kanz!ei\Gemeindevorstand\l(orrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung Dorfplatz
DomaLdoc
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5.
Umlegungstabelle
5.1
Besondere Bestimmungen zur Neuzuteilung
6.
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vorbemerkungen sowie
7.
Planungskosten
8.
Schlussbestimmungen
8.1
Inkrafttreten
8.2
Grundbuchlicher Vollzug
Grundpfandrechte
\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\l(orrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung Dorfplatz
DomaLdoc
09.02.01
1.
Allgemeines
1.1
Zweck Ziel
Der öffentliche Quartierplan dient der Gemeinde Domat/Ems als Instrument, um auf
dem Planungsgebiet „Dorfplatz“ mittels Neuparzellierung die Bauvorhaben der kath. Kirchgemeinde und Bürgergemeinde zu realisieren und der politischen Gemeinde eine Dorfplatzgestaltung mit der nötigen Infrastruktur zu ennöglichen. Die QuartiergestaL tung soll einfach und direkt sein, so dass sie städtebaulichen, räumlichen, funktionalen,
technischen, traditionellen, zeitgemässen usw. Ansprüchen in selbstverständlicher Art und Weise gerecht wird. Im weiteren soll die Quartiergestaltung den ausführenden Architekten die Möglichkeit bieten, architektonisch hochstehende Gebäude und Anlagen zu realisieren.
1.2
Quartierplangebiet Der Quartierplan „Dorfplatz?“ umfasst folgende Parzellen:
Parz. Nr. 222, 228, 327, 230, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305 und 306. 1.3
Alter Besitzstand I Neuer Besitzstand
Der alte Besitzstand umfasst folgende Parzellen: Parzelle 299, Politische Gemeinde Domat/Ems Parzelle 300,
Parzelle 301, Politische Gemeinde Domat/Ems, röm. kath. Messmerpfrundstiftung, je 1/2 Miteigentum Parzelle 302, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 303, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 304, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 305, Bürgergemeinde Domat/Ems
Parzelle 306, röm. kath. Kirchenstiftung St. Maria Domat/Ems Parzelle 230, Kanton Graubünden‚ Bau- und Forstdepartement
Parzelle 327, Kanton Graubünden, Bau— und Forstdepartement Parzelle 298, Strassenparzelle Politische Gemeinde Domat/Ems Parzelle 222, Strassenparzelle Politische Gemeinde Domat/Ems Parzelle 228,
\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepartemenflQuanierplanung
Dorfplatz DomaLdoc
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.5-
Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Quartierplan „Dorfplatz“ wird folgender neuer Besitzstand festgelegt: Parzelle 299, Politische Gemeinde Domat/Ems Dorfplatz
Parzelle 301, Messmerpfrundstiftung (kath. Kirchgemeinde) Bürgergemeinde (Miteigentum) Parzelle 302, Bürgergemeinde Domat/Ems Parzelle 303, Bushaltestelle (Miteigentum) Die Strassenparzellen 230, 327, 222 und 298 verbleiben unverändert beim Kan-
ton Graubünden respektive Politischen Gemeinde Domat/Ems. Teil Parzelle 228 wird von der Quartierplanung nicht tangiert. Teil Parzelle 306, kath. Kirchgemeinde Domat/Ems.
1.4
Planungsmittel Der Quartierplan „Dorfplatz“ beinhaltet folgende Planungsmittel: Alter Besitzstand
1:500
Neuer Besitzstand
1:500
Quartiergestaltungsplan
1:500
Quartiererschliessungsplan
1:500
Parkierung
1:500
Dienstbarkeiten 1.5
Die geltenden Bauvorschriften Sind in den Quartierplanvorschriften keine anders lautende Vorschriften enthalten, gel-
ten die Bestimmungen des Gemeindebaugesetzes. 1.6
Bewilligungsverfahren Vor dem erstellen von Bauten und Anlagen ist jeweils das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
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Die im Rahmen des Auflageverfahrens erstellte Profilierung zeigt die maximalen Gebäudeumrisse; die konkreten Bauprojekte sind im Baubewilligungsverfahren in jedem
Fall erneut zu profilieren (Art. 102 Abs. 3 BG).
Überbauungskonzept 2.1
Ausgangslage
Es ist vorgesehen, im südöstlichen Teil des Quartierplanungsareals ein Gebäude für die Kirch- und Bürgergemeinde zu errichten. Auf dem restlichen Teil ist der Dorfplatz mit den erforderlichen Infrastrukturanlagen vorgesehen. Ebenfalls kann eine zweiseitige _ Bushaltestelle im Quartierplangebiet erstellt werden.
2.2
Überbauungskonzept Für die Hauptbaute der Kirch— und Bürgergemeinde wird ein Bebauungsfenster entlang der Via il Plaz ausgeschieden. Durch die Stellung entlang der Strasse kann ein für die
Kernzone typisches Bild der Strassenbebauung entstehen. Zudem soll die Baute einen guten Kontrast zum übermächtigen Baukörper der Kirche vermitteln. Neben Hauptbaufenster werden verschiedene Bereiche für Nebenbauten ausgeschieden. Auf diesen dür— fen nur eingeschossige Bauten und Anlagen erstellt werden. Die übrigen Flächen gelten als Freifl ächen und dürfen nicht mit festen Bauten und Anlagen belegt werden. 2.3
Ausnützung Das Quartierplangebiet befindet sich in der ZÖBA welche keine Ausnützungsbeschränkung kennt.
\\SERVER\datenU(anzlei\Gemeindevorstand\l(orrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung
Dorfplatz Domat.doc
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Erschliessung 3.1
Allgemeine Erschliessung / Parkierung Im Quartiererschliessungsplan sind die Lage der Strasse‚ der Tiefgaragenzufahrt und der
Werkleitungen festgelegt. Die Parkfl ächen sind unterirdisch anzulegen. Oberirdisch dürfen maximal zwei Behindertenparkplätze erstellt werden. Betreffend die Anzahl notwendiger Parkplätze gilt Art. 38 BG. Die Erstellung der Tiefgarage ist Sache der Eigentümer der neuen Parzelle 301. Diese
sind berechtigt, die Tiefgarage innerhalb des unterirdischen Bebauungsfensters gemäss Plan „Parkierung“ zu erstellen.
Die notwendigen Unterbaurechte im Rahmen des vorerwähnten Bebauungsfensters gelten als eingeräumt. 3.2
Spez. Erschliessung Es wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung was folgt begründet: Fusswegrecht auch für die Öffentlichkeit bestimmt, zugunsten der
Politischen
Gemeinde Domat/Ems
zu Lasten der rot bemalten Flächen. der Politi» Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen 299, 301, 302, 303 und 306 räumen und schen Gemeinde Domat/Ems ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes rot bezeichunbeschränktes Fusswegrecht über alle in den Quartiergestaltungsplanung Gemeinde neten Flächen ein. Unterhalt und Erneuerung gehen zu Lasten der Politischen Domat/Ems. Ausgenommen sind überbaute Teilfl ächen. 3.3
Werkleitungen Die Gemeinde lässt die Ver— und Entsorgungsanlagen wie —
Wasserversorgung
—
Kanalisation
—
Elektrisch (Strassenbel.)
\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Konespondenz\Baudepartement\Quanierplanung
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-
Telekommunikation
erstellen.
Die Werkleitungen werden gemäss Quartiererschliessungsplan neu geführt. Die genaue Position und Dimension werden im Ausführungsprojekt festgelegt. 3.4
Kosten
3.4.1
Kosten der Werkleitungen Die Kosten der Werkleitungen gemäss Pt. 3.3 werden von der Gemeinde
und den
Grundeigentümem wie folgt getragen: 10 % Gemeinde (öffentliche Interessenz) 28 % Eigentümer neue Parzelle 299 31 % Eigentümer neue Parzelle 301 31 % Eigentümer neue Parzelle 302 Die Anlagen der Feinerschliessung werden von den Grundeigentümem
auf eigene Ko-
sten erstellt.
Die Erstellung der Bushaltestellen geht voll zu lasten der Gemeinde.
Gestaltungstiorschriften ‚ 24.1
Allgemeines architektoni— Es ist das Ziel der Quartierplanung, für alle Bauten und Anlagen eine gute, Bereicherung für sehe einfache Gestaltung zu erreichen, welche in ihrem Ausdruck eine den neuen Dorfplatz darstellt.
4.2
Baukörper Als Hauptbaukörper werden jene Baukörper bezeichnet, welchem
Grundfl äche und
Höhe allen anderen übergeordnet sind. Sie beinhalten, Saal, Büro, Sitzungszimmer, Ausstellungsräume, Wohnungen
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Dorfplatz Domatdoc
etc.
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-9-
Nebenbaukörper sind untergeordnet. Sie beinhalten
Vorwiegend Infrastruktureinrichtun—
gen der Politischen Gemeinde Domat/Ems. 4.3
Stellung der Bauten festgelegt, in welchem BeIm Quartiergestaltungsplan wird mittels Bebauungsfenster plaziert werden könreich die Hauptbaukörper beziehungsweise die Nebenbaukörper nen.
Baulinien im Sinne von Art. 80 BG. Die Begrenzung der Bebauungsfenster gelten als werden. Betreffend Abstand der NebenHochbauten dürfen bis an die Baulinie gestellt baukörper zur Kantonsstrasse gilt das übergeordnete
4.4
Recht.
Hauptbauten / Nebenbauten darf mit einem einzigen Gebäude ohne Das gesamte Bebauungsfenster für Hauptbauten max. zulässige Gebäudehöhe beträgt vertikale Gliederung überbaut werden. Die 11.50 m, die Firsthöhe 14.0 m; es sind maximal
3 Geschosse zulässig (ohne Geschoss-
höhenbeschränkung). Für Nebenbauten ist eine Gebäudehöhe von 2.70
m (bzw. 3.20 m bei Flachdächern)
zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Nebenbauten,
welche die Politische Gemeinde
Domat/Ems erstellen darf, beträgt max. 100 m2. 4.5
Dachgestaltung Bei den Hauptbauten sind Flach-, Gibel—, Walm—, und
Pultdächer zulässig.
Bei den Nebenbauten sind ausschliesslich Flach- und Pultdächer
4.6
zulässig.
Vorsprünge Vorsprünge wie Erker, offene Balkone und Vortreppen
dürfen den Luftraum der Frei-
flächen nicht beanspruchen. 4.7
Etappierung Eine Etappierung bei der Ausführung der Hauptbauten
ist möglich. Insbesondere muss
die Tiefgarage getrennt von der Hauptbaute erstellt werden können.
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Dorfplatz DomaLdoc
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4.8
Terrainveränderung Um innerhalb des Quartiers ein einheitliches Aussenniveau zu erhalten darf das Terrain nur so weit verändert werden als es die bestehenden Höhenkoten (Vorplatz Kirche, Kantonsstrasse, Via il Plaz) erfordern.
4.9
Bepflanzung Für die Bepfl anzung des Quartierplanareals dürfen nur einheimische, dem Standort
an-
gepasste Bäume und Sträucher verwendet werden. Entlang der Kantonsstrasse gelten die Bestimmungen des Kant. Strassengesetzes
re»
spektive der Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz.
4.10
Container
Entsorgungseinrichtungen müssen an einer mit Lastwagen befahrbaren
Stelle plaziert
werden.
5.
Umlegungstabelle Neu
Alt Parz.
Eigentümer
m2
Parz.
Eigentümer
m2
299
Pol. Gemeinde
673
299
Pol Gemeinde
821
301
Miteigentum Bürger-
700
301
-
36
300 Pol. Gemeinde
Messmerpfrundst.
172
172
gemeinde 77/100
röm. kath. Messmer-
pfrundst. 23/100
302
Bürgergemeinde
417
302
Bürgergemeinde
549
303
Bürgergemeinde
344
303
Bushaltestellen Miteigentum Bürgergemeinde 52/100
150
Pol. Gern. 40/100 röm. kath. Messmer-
pfrundst. 8/100
304
Bürgergemeinde
345
305
Bürgergemeinde
61
Total
2'220
'
\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung
Total Dorfplatz DomaLdoc
2'220 09.02.01
-11-
5.1
Besondere Bestimmungen zur Neuzuteilung als Eigentümer von Parzelle 300 mit Schreiben vom
Die Gemeinde hat von
6. November 2000 gestützt auf Art. 27 Abs. 4 KRG die Übertragung des Eigentums verlangt und das Schätzungsverfahren vor der Enteignungskommission I eingeleitet.
Gestützt darauf sowie auf Art. 94 Abs. 3 BG erfolgt keine Neuzuteilung an
Betreffend Höhe der Entschädigung für die eingebrachte Parzelle 300 wird
auf den Ent-
scheid der Enteignungskommission verwiesen. Die unter Pt. 1.3 Alter Besitzstand aufgeführten Parzelle Nr.
306, 230, 327, 298, 222
und 228 verbleiben unverändert.
6.
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vorbemerkungen
sowie Grundpfandrechte Alle im Quartierplanperimeter vorhandenen Dienstbarkeiten und eine
Anmerkung wer-
den wie folgt bereinigt. Liegenschaft Nr. 222
Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570444 Last: Überbaurecht
zugunsten Grundstück Nr. 228 03.09.1957 Beleg 444/D0
Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen.
Liegenschaft Nr. 306 Anmerkungen
734
Denkmalschutzaufl agen
b
30.03.1989 Beleg 126/Do
Diese Anmerkung bleibt unverändert bestehen. Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570199 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 301, 304 10.07.1957 Beleg 152/Do 15.07.1957 Beleg 199/Do g 15.07.1957 Beleg 201/Do beöffentlich—rechtlich des Wegen Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch gründeten Fusswegrechtes zu löschen. \\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Konespondenz\BaudepartemenüQuartierplanung
Dorfplatz Domandoc
09.02.01
Last: Recht auf 19590008.1 öffentlichen Brunnen zugunsten Politische Gemeinde Domat/Ems, Domat/Ems
16.01.1959 Beleg 8/Do Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch ersatzlos zu streichen.
1980246a Last: Niederspannungskabelverteilkabine
zugunsten Elektrizitätswerk Tamins AG, Tamins 30.06.1980 Beleg 246a/Do Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen. 19930265 Last: Veränderungsbeschränkung und Duldung des Zutrittes zugunsten Schweiz. Eidgenossenschaft (Bundesamt für Kultur), Bern
29.06.1993 Beleg 265/Do
Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen. Liegenschaft Nr. 305
Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570199 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Grundstück Nr. 304
10.07.1957 Beleg 152/Do 15.07.1957 Beleg 199/Do 15.07.1957 Beleg 201/Do beDiese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich gründeten Fusswegrechtes zu löschen.
19680171 Last: Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Römisch-Katholische Kirchgemeinde Domat/Ems,
03.10.1968 Beleg 171/Do
Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich—rechtlich begründeten Fusswegrechtes zu löschen. Liegenschaft Nr. 304 Dienstbarkeiten und Grundlasten 19570199 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 303, 305, 306 10.07.1957 Beleg 152/D0 15.07.1957 Beleg 199/D0 15.07.1957 Beleg 201/Do beDiese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich gründeten Fusswegrechtes zu löschen.
Liegenschaft Nr. 303
Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570199 Last: Fuss- und Fahrwegrecht \\SERVER\daten\l(anzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\BaudepartemenflQuanierplanung
Dorfplatz DomaLdoc
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zugunsten Grundstück Nr. 304 10.07.1957 Beleg 152/Do 15.07.1957 Beleg 199/Do 15.07.1957 Beleg 201/Do
Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich begründeten Fusswegrechtes zu löschen. Liegenschaft Nr. 302
Dienstbarkeiten und Grundlasten
19630112Recht/Last: Grenzbaurecht zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 301 05.04.1963 Beleg 112/Do Diese Dienstbarkeit wird durch diesen Quartierplan hinfällig. Sie ist deshalb im Grundbuch zu löschen.
Liegenschaft Nr. 301
Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570199 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Grundstück Nr. 306 10.07.1957 Beleg 152/Do
15.07.1957 Beleg 199/Do
15.07.1957 Beleg 201/Do Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch wegen des öffentlich-rechtlich begründeten Fusswegrechtes zu löschen. 1 9630112 Recht/Last: Grenzbaurecht zugunsten und zulasten Grundstück Nr. 302 05.04.1963 Beleg 112/Do wird durch diesen Quartierplan hinfällig. Sie ist deshalb Dienstbarkeit Diese im Grundbuch zu löschen.
Liegenschaft Nr. 228
Dienstbarkeiten und Grundlasten
19570444 Recht: Überbaurecht
zulasten Grundstück Nr. 222
03.09.1957 Beleg 444/D0
Diese Dienstbarkeit bleibt unverändert bestehen.
7.
Planungskosten Die Kosten der Quartierplanung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 BG
werden von den
Grundeigentümem wie folgt getragen: 31 % Eigentümer neue Parzelle 299 34 % Eigentümer neue Parzelle 301 35 % Eigentümer neue Parzelle 302 \\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Korrespondenz\Baudepartement\Quartierplanung
Dorfplatz DomaLdoc
09.02.01
8.
Schlussbestimmungen
8.1
Inkrafttreten
Dieser Quartierplan tritt nach Abschluss des Aufl age- und Einspracheverfahrens sowie nach seiner rechtskräftigen Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. (Art. 102 ff.
Baugesetz) 8.2
Grundbuchlicher Vollzug Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf allen Grundstücken
im
Beizugsgebiet anzumerken. —allenfalls- aus diesen Der Gemeindevorstand wird ermächtigt und beauftragt, alle sich EigenQuartierplanvorschriften ergebenden Eintragungen, Baulandumlegungen, tumsübertragungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Vollzug von
subjektiv-dinglichen
Verbindungen, An- und Vormerkungen zum Vollzug in das Grundbuch
\\SERVER\daten\Kanzlei\Gemeindevorstand\Konespondenz\BaudepartemenflQuartierplanung
Dorfplatz Domat.doc
anzumelden.
09.02.01
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione