Quartierplan Ardisla
Procedura di piano di quartiere · Domat/Ems
Documento
- Numero
- 08.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Domat/Ems
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 17 mar 2008
Carta
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File
3722_B_QP_Ardisla_fehlt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3722_B_QP_Ardisla_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Ardisla Beschluss
Beschluss des Gemeinderates vom 17. März 2008 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3722_V_QP_Ardisla_Nutzungs_Verwaltungsord.pdf
NUTZUNGS— UND VERWALTUNGSORDNUNG
für den Freihaltebereich Quartierplan Ardisla Grundstück Nr. 4844 in Domat/Ems (Wohnzone 4)
A. Allgemeine Bestimmungen l.
Dieses Reglement ordnet die Benützung und Verwaltung des Freihaltebereichs im Quartierplan (QP) Ardisla‚ Grundstück Nr. 4844, Grundbuch Domat/Ems.
2.
Die Fläche des Freihaltebereichs ist gemäss den QP-Vorschriften Ardisla zu unselbständigem Miteigentum aufgeteilt. Die subjektiv-dinglichen
Miteigentumsanteile sind anteilsmässig den Grundstücken 4840, 4841, 4842,
4843, 4845 zugewiesen und im Grundbuch der Gemeinde Domat/Ems angemerkt.
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3. Die Miteigentümer von Grundstück 4844 bilden eine Miteigentümergemeinschaft. Für diese gelten die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Verwaltungsordnung, subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 646 bis 651 ZGB. 4.
Grundsätzlich ist jeder Miteigentümer befugt, die Anlagen und Einrichtungen auf Grundstück 4844 frei und ungehindert zu benutzen, soweit dies mit dem gleichen Recht eines jeden anderen Miteigentümers, mit den Rechten anderer Berechtigter und mit den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft vereinbar und vertretbar ist.
5.
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, sich in der Benutzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen jeder übermässigen oder unnötigen Beanspruchung zu enthalten und im Gebrauch Sorgfalt, Rücksicht und Sauberkeit walten zu lassen.
Für Mieter oder andere Personen, fiir die er einzustehen hat, bleibt der
Miteigentümer verantwortlich.
B. Nutzungsordnung 7.
Der Freihaltebereich ist ein allgemein zugänglicher Aussenbereich. Darin dürfen nur öffentlich dienliche und zugängliche Kleinbauten bis maximal 30 m2 Grundfl äche, 5 m Gesamthöhe und 3 m traufseitige Fassadenhöhe im Zusammenhang mit Anlagen wie Spielplatz, Begegnungsplatz u.ä. erstellt werden. Der Freihaltebereich ist als Grüngürtel angemessen zu bepflanzen.
8. Die Erstbepfl anzung erfolgt durch die Miteigentümer von Grundstück 4844. Der Unterhalt und die weiteren Bepfl anzungen sind Sache der Miteigentümer entsprechend der nachstehenden Verwaltungsordnung.
Im Freihaltebereich dürfen keine Einfriedungen erstellt werden. Ausgenommen davon sind Abgrenzungen mit Pfl anzen.
. Verwaltungsordnung l0. Organe Organe der Verwaltung sind die Miteigentümerversammlung und der Verwalter. l1. Miteigentümerversammlung 11.1 Zuständigkeit Die Miteigentümerversammlung ist das oberste Organ und entscheidet über alle Verwaltungshandlungen, die nach Gesetz oder Reglement zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören und nicht dem Verwalter zugewiesen sind. Zur Vorbereitung besonderer Geschäfte und Abklärungen kann die Versammlung Ausschüsse bestellen. Der Versammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: - Wahl und Abberufung des Verwalters und dessen Beaufsichtigung; - Genehmigung der Jahresrechnung mit Kostenverteiler und Entlastung des Verwalters;
- Festsetzung der jährlichen Kostenvorschüsse und der Höhe der Einlage in den Emeuerungsfonds; — Ermächtigung des Verwalters zur Führung Von Prozessen; - Erlass einer Nutzungsordnung; - Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Verwalters; - Bezeichnung der abzuschliessenden Versicherungen für gemeinschaftliche Teile. Soweit das Gesetz darüber nicht besondere Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Vereinsrechts sinngemäss Anwendung.
11.2
Einberufung Die Mitgliederversammlung wird vom Verwalter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen mit Abgabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich einberufen, sobald es der Verwalter als notwendig erachtet oder sofern es 1/5 aller Miteigentümer Verlangt. Alljährlich findet eine ordentliche Versammlung statt.
11.3 Konstituierung Die Miteigentümerversammlung wählt einen Präsidenten, der den Vorsitz der Versammlung fiihrt. Das Sekretariat und das Protokoll werden vom Verwalter geführt. 11.4 Beschlüsse Die Miteigentümerversammlung ist beschlussfahig, wenn die Hälfte aller Miteigentümer anwesend oder vertreten ist. Im Falle ungenügender Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von 10 Tagen stattfinden darf. Die zweite Versammlung ist beschlussfahig, wenn 1/3 aller Miteigentümer anwesend oder vertreten ist. 11.5 Ausübung des Stimmrechts Jeder Miteigentümer hat unabhängig von seiner Quote eine Stimme. Steht das Grundstück der Berechtigten im Eigentum mehrerer Personen, bestimmen diese ihren Vertreter fiir die Versammlung der Miteigentümergemeinschaft. 11.6 Beschlussfassung im Allgemeinen Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmenden Miteigentümer, soweit im Reglement oder Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist die höhere Miteigentumsbeteiligung massgebend. Stimmen alle Miteigentümer einem Antrag schriftlich zu, so kann eine Versammlung unterbleiben.
12. Verwalter
12.1 Wahl und Abberufung Der Verwalter wird durch die Miteigentümerversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Miteigentümer oder auch eine aussenstehende Person. Der Verwalter kann nur mittels Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Wird die Abberufung des Verwalters abgelehnt, kann jeder Miteigentümer binnen Monatsfrist die richterliche Abberufung und Ersetzung verlangen. 12.2 Vertrag mit dem Verwalter Die Miteigentümerversammlung schliesst mit dem Verwalter einen Vertrag ab, der insbesondere die Dauer des Amtes, die Kündigung und die Grund-
sätze für die Bemessung der Entschädigung regelt. 12.3 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes und dieses Reglementes unter Beachtung der Versammlungsbeschlüsse. Dem Verwalter obliegen insbesondere: - die ordentliche Verwaltung des Grundstückes und der Geldmittel;
— alljährlicher Bericht, Rechnung mit Kostenverteilung an die Miteigentümerversammlung; - Rechnungstellung und Einzug der Beiträge und Vorschüsse; - Führung und Aufbewahrung der Bücher, Protokolle, Pläne und Akten;
- Abschluss der Versicherungsverträge und Einstellung von Hilfspersonal nach den Weisungen der Miteigentümerversammlung; - Anschaffung und Reparaturen im Rahmen der von der Miteigentümerversammlung bestimmten Zuständigkeit; - alle Massnahmen, die keinen Aufschub ertragen, um die Miteigentümer-
gemeinschaft vor drohendem und wachsendem Schaden zu bewahren;
- die Vertretung der Miteigentümergemeinschaft in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung nach aussen.
13. Kostenregelung 13.1 Grundsätze Die gemeinschaftlichen Kosten Von Grundstück 4844, GB Domat/Ems, mit
allen zu dienenden Einrichtungen und Anlagen (laufender Unterhalt und Betrieb, Reparaturen, Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile und Anlagen, Versicherungen, öffentlich-rechtliche Abgaben, Verwaltung, Abwart usw.)
werden von sämtlichen Eigentümern der Grundstücke 4840, 4841, 4842,
4843, 4845 im Verhältnis der Anteile Geschossfl äche nach Gestaltungsplan getragen. Vorbehalten bleibt die Einzahlung der Quartierplanbewohner „Ardisla“
im
Rahmen
der
ihnen
obliegenden
öffentlich-rechtlichen
Verpfl ichtung. Die Miteigentümer haben für diese Kosten dem Verwalter einen jährlichen Kostenvorschuss zu bezahlen. Ein Miteigentümer, der durch Umstände, die auf sein Verhalten zurückgehen, die gemeinschaftlichen Lasten erhöht, hat für die daraus
erwachsenen Aufwendungen alleine aufzukommen.
13 .2 Erneuerungsfonds I
Zur teilweisen Bestreitung der alle Miteigentümer betreffenden Unterhalts-, Instandstellungs- und Emeuerungskosten wird ein Erneuerungsfonds gebildet. Dieser wird einerseits durch Einzahlungen der Quartierplan-
bewohner „Ardisla“ im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtung und im Weiteren durch jährliche Beiträge geäufnet, deren Höhe durch Beschluss der Miteigentümerversammlung festgesetzt wird. Aufwendungen zu Lasten des Erneuerungsfonds bedürfen eines Beschlusses der Miteigentümerversammlung; Vorbehalten bleibt die Bestreitung von Kosten fiir notwendige und unaufschiebbare Arbeiten, für deren Bezahlung dem Verwalter andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ebenfalls Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verpfl ichtungen aus dem Quartierplan „Ardisla“.
13.3. Verwaltungsj ahr Das Verwaltungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist Bestandteil des Quartierplanes „Ardisla“.
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione