Quartierplan Ardisla - Änderung 2012
Procedura di piano di quartiere · Domat/Ems
Documento
- Numero
- 12.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Domat/Ems
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 apr 2012
Carta
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Testo
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ra.
Beschlussprotokoll Nr. 3/2012
der Sitzung des Gemeinderates gem. Art. 8 der Geschäftsordnung des Gemeinderates
Tag und Zeit Montag, 16. April 2012, 19:30 Uhr
Ort Mehrzweckhalle
Präsenz Gemeinderat: Sonya Bardill Silvia Bisculm Jörg Edi Crameri
Carlo Decurtins Ruben Durisch Roland Grigioni Theo Joos
Cornelia Märchy-Caduff Gustav Ott
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Kurt Pfister
Jürg Rodigari Philipp Ruckstuhl Alois Tomaschett Hermy Vruwink Edi Wäfler
Gemeindevorstand: Beatrice Baselgia Gabriela Aschwanden Diego Farrer
Guido Spescha
Gemeindeschreiber: Albert Hollenstein
Entschuldigt abwesend Gemeindevorstand Angela Casanova
Vorsitz Gemeinderatspräsident Alois Tomaschett
Protokoll Gemeindeschreiber Albert Hollenstein
Traktanden
3. Änderung Quartierplan Ardisla
3. Änderung Quartierplan Ardisla Eintreten wird einstimmig beschlossen.
Nach der Detailberatung wird den Anträgen des Gemeindevorstandes wie folgt einstimmig stattgegeben:
2. Die Änderung des Quartierplans Ardisla mit den folgenden Planungsinstrumenten sei zu genehmigen:
2.1 Änderung der Quartierplanvorschriften in Art. 4 (Mittel des Quartierplans), Art. 5 (Neuzuteilung), Art. 15 (Freihaltebereich), Art. 17 (Parkierung), Art. 22 (Dienstbarkeiten) und Art. 29 (Eintrag und Anmerkung im Grundbuch)
2.2 Anpassung der Flächentabelle Quartierplanergänzung Ardisla 2012 2.3 Änderungsplan (1:1'000) 2.4 Kostenteiler Nachbearbeitung Quartierplan Ardisla 2012
3. Die Genehmigung sei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern schriftlich und unter Hinweis der Beschwerdemöglichkeit mitzuteilen.
4. Der Gemeindevorstand sei zu beauftragen, die Änderung nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken.
Schluss der Sitzung 21.15 Uhr. Der Protokollführer Albert Hollenstein
Dieses Protokoll ist an der Sitzung vom
Der Gemeinderatspräsident
Alois Tomaschett
genehmigt worden.
3722_V_QP_Ardisla_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Domat/Ems
Quartierplan Ardisla Quartierplanvorschriften
Vom Gemeinderat genehmigt am: 17. März 2008, ergänzt am: 16.04.2012
Der Gemeinderatspräsident: -' ‘Ä _‚—#
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Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan Ardisla - Quartierplanvorschriften
2
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen Art.
Anwendbares Recht
Art.
Quartierplangebiet
Art.
Zweck
Art. JÄCOIU
Mittel des Quartierplanes
Jä-Jä-b-Iä-vfl
Landumiegung
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Art.
Neuzuteilung
5
Art.
Flächenverzeichnis/ Mehr— und Minderzuteilung
6
Erschiiessung, Ver- und Entsorgung
6
Art.
Allgemeines
Art.
Verkehrserschliessung
Gestaltung Art.
Abweichen von der Regelbauweise
Art. 10 Näherbaurecht, Grenzbaurecht
Art.
Baubereiche
Art. 12 Baulinien für die bauliche Gestaltung (Baulinien Typ C)
Art. 13 Bereich Fassadenfluchten
Art. 14 Niveaulinien
Art. 15 Freihaltebereich
Art. 16 Aussenbereich Erschliessungsanlagen
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Art. 17 Parkierung
1-‘ 1-‘
Art. 18 Anschlussbereich Tiefgaragen
Art. 19 Kinderspielplatz
Art. 20 Terrainveränderungen
Art. 21 Generelles
F-‘l-‘l-‘l-l UJLUUURJ
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie 13 Grundpfandrechte
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems —— Quartierplan Ardisla — Quartierplanvorschriften
3
Art. 22 Dienstbarkeiten
13
VI.
Kosten
l3
39 altri articoli
Art. 23 Verfahrenskosten
13
Art. 24 Kosten der Erschliessungsanlagen
13
Art. 25 Kosten für den Unterhalt des Freihaltebereiches
14
Art. 26 Kosten für Kinderspielplatz
14
VII.
Schlussbestimmungen
1‘!
Art. 27 Baubewilligungsverfahren
14
Art. 28 Verfahrensbestimmungen
14
Art. 29 Eintrag und Anmerkung im Grundbuch
14
Art. 30 Aufhebung, Abänderung
15
Art. 31 Inkrafttreten
15
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan Ardisla — Quartierplanvorschriften
4
Gestützt auf Artikel 16 ff. der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) erlässt der Gemeinderat Domat/Ems den nachfolgenden Quartierplan Ardisla. I. Art. 1
Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht
Soweit die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen nicht besondere Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Raumplanungsrechts (KRG und KRVO) sowie des Baugesetzes der Gemeinde Domat/Ems.
Art. 2 Quartierplangebiet
Das Quarlierplangebiet Ardisla umfasst die im EigentümerVerzeichnis (Flächenverzeichnis) aufgeführten Parzellen. Der Plan „AItbestand“ 1:1‘0O0 zeigt die genaue Lage der Parzellen und die Abgrenzung des Quartierplangebiets.
Art. 3 Zweck
Der Quartierplan Ardisla stellt die vollständige Erschliessung des Quartierplangebiets bezüglich Strassen, Wasser, Abwasser, Gas und Elektrizität sicher. Zudem legt er die Rahmenbedingungen für eine geordnete Uberbauung und Gestaltung fest und schafft damit die Voraussetzungen für eine haushälterische Nutzung des Baulandes.
Art. 4 Mittel des Quartierplanes
Zur Erreichung des Zwecks gemäss Artikel 3 dienen folgende Mittel: Rechtsverbindliche Mittel: - Plan Altbestand, 1:1‘0O0 - Plan Neuzuteilung, 1:1‘0O0 - Plan Erschliessung, 1:1‘0O0 - Plan Gestaltung, 1:1‘0O0 - Quartierplanvorschriften — Nutzungs- und Verwaltungsordnung betreffend die Grundstücke Nr. 4813 und Nr. 4844 - Eigentümerverzeichnis (Flächenverzeichnis) — Anpassungen Flächentabelle
STW AG für Raumplanung
Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan Ardisla - Quartierplanvorschriften
- Änderungsplan 1‘000 Informative Mittel:
- Quartierplanbericht Landumlegung
Art. 5 Neuzuteilung
Die Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke wird im Plan „NeuzuteiIung“ 1:1‘0O0 dargestellt. Die im Eigentümerverzeichnis (Flächenverzeichnis) aufgeführten Grundstücksgrössen sind provisorisch. Nach Vollendung der Strassenbauten vermarkt der Geometer die Grenzen und legt die definitive Grösse der Grundstücke fest. Ist aufgrund von Abweichungen in der Bauausführung eine Grenzmutation nötig, so werden die Mehr- und Minderzuteilungen gemäss Artikel 6 entschädigt. Die Kosten für die Grenzmutation tragen die Quartierplanbeteiligten anteilsmässig nach den für die Verteilung der Verfahrenskosten massgebenden Regeln (Art. 23). Für die Eintragung des Eigentums sind die Tabelle „Eigentümerverzeichnis (Flächenverzeichnis)“ bzw. Anpassungen Flächentabelle sowie der Plan „NeuzuteiIung“ massgebend. Für den Eigentümer und das Mass gilt vorerst das Flächenverzeichnis; das definitive Mass richtet sich nach der Mutation. Für die Lage und Umgrenzung ist vorerst der Plan „Neuzuteilung“ und nach Vorlage der Mutation diese verbindlich. Die Grundstücke Nr.1314‚ 1327, 1337, 1338, 1339, 1340, 1341, 1342, 1343, 1478, 1479, 1480, 1481, 1482, 1483, 1488, 1489, 1490, 1492, 1493, 1494, 1495, 1497, 1498, 1499, 1500, 1501, 1502, 1503, 1505, 1506, 1978, 4000, 4001, 4172 sind im Grundbuch geschlossen worden. Die neuen Grundstücknummern ergeben Eigentümerverzeichnis (Flächenverzeichnis).
sich
aus
dem
Die Grundstücke Nr. 4846, 4848, 4849, 4850, 4852, 4853 und 4859 (SammeI- und Erschliessungsstrassen, Wegparzelle sowie LandenNerb Hochwasserschutz Val Mulin) sind mit dem Abschluss der primären Ouartierplanung in das Eigentum der politischen Gemeinde Domat/Ems übergegangen.
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Gemeinde Domat/Ems — Quartierplan Ardisla - Quartierplanvorschriften
Art. 6 6
Flächenverzeichnis / Mehr- und Minderzuteilung Das Flächenverzeichnis legt den alten Besitzstand, die allgemeinen Abzüge, den Anspruch Landfläche pro Nutzungszone, den Anspruch Geschossfläche pro Grundstück oder Baubereich in den Wohnzonen W3 und W4, die neue Aufteilung der Grundstücke (teilweise Miteigentumsparzellen) sowie die Grundstücksflächen und die Mehr- und l\/linderzuteilung fest. Allfällige Differenzen zwischen dem Anspruch und der Neuzuteilung werden in Geld ausgeglichen. Der Preis pro Quadratmeter auszugleichende, nicht erschlossene Baulandfläche bzw. pro Quadratmeter auszugleichende Strassenfläche (Ubriges Gemeindegebiet zur Erschliessung der Bauzonen) wird auf Fr. 440.00 festgesetzt. Die Gemeinde rechnet die Ausgleichszahlungen nach Eintragung der Landumlegung im Grundbuch ab. Die Ausgleichszahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 7 Allgemeines
Die Gemeinde erstellt die im Erschliessungsplan angegebenen Erschliessungswerke wie Erschliessungsstrassen und Leitungen, ausgenommen Elektroversorgung und Telekommunikationsanlagen. Die genaue Leitungsführung und die Dimensionierung werden in den Ausführungsprojekten festgelegt. Die Erstellungsbeiträge richten sich nach Art. 24 der Quartierplanvorschriften. Die Erschliessungsanlagen, ausgenommen die privaten Erschliessungsstrassen in der Wohnzone 2, die Elektroversorgung und die Gas- und Telekommunikationsanlagen gehen nach deren Erstellung entschädigungslos an die Gemeinde über. Errichtung
und Betrieb der im Erschliessungsplan bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind entschädigungslos zu dulden.
Die jeweiligen Werke erstellen die Elektrizitäts—‚ Gas- und Telekommunikationsanlagen. Die Grundeigentümer verpflichten sich, die dazu notwendigen Durchleitungsrechte entschädigungslos zu gewähren und Beleuchtungskörper, Verteilkabinen oder weitere notwendige lnfrastrukturanlagen auf ihrem Grundstück zu dulden. Das Recht zur Durchleitung, die Erstellung, Duldung, Beibehaltung und der Unterhalt der in Art. 7 vorstehend genannten Anlagen besteht ohne Eintragung einer Dienstbarkeit als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Nachträgliche Verschiebungen sind durch den Verursacher zu tragen.
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7
Im Rahmen der Baubewilligung ist für rückwärtige Teilgrundstücke der Erschliessungsnachweis spätestens mit der Eingabe des ersten Baugesuchs zu erbringen.
Art. 8 Verkehrserschiiessung
Die Sammelstrassen und die öffentlichen Erschliessungsstrassen sowie die Fusswege sind öffentlich nutzbar. Die privaten Erschliessungsstichstrassen stehen den Anstössern zur Nutzung offen. Die Flächen der Sammelstrassen und der öffentlichen Erschliessungsstrassen (mit Wendekreis) und der privaten Erschliessungsstichstrassen dürfen nicht für die Parkierung zweckentfremdet werden. Die Fahrbahn der Sammelstrassen misst 6.0 m. Die Gehweganlagen entlang der Sammelstrassen sowie der Rad/Fussweg im Freihaltebereich messen je 2 m. Die Fahrbahn der öffentlichen
Erschliessungsstrassen
misst rund
4,5
m.
Die
Gehweganlagen entlang der öffentlichen Erschliessungsstichstrassen messen rund 1,5 m. ln der Summe messen öffentliche Erschliessungsstrassen inkl. die einseitige Gehweganlage 6 m. Die Fahrbahn der privaten Erschliessungsstichstrassen misst 3.5 m plus je 25 cm Bankett. Entlang der privaten Erschliessungsstichstrassen sind keine separaten Gehweganlagen notwendig. Die vorstehenden Bestimmungen von Art. 8 bestehen ohne Eintragung einer Dienstbarkeit als öffentlich—rechtliche Eigentumsbeschränkung. Dies gilt im Besonderen auch für die privaten Erschliessungsstichstrassen. lV.
Gestaltung
Art. 9 Abweichen von der Regelbauweise
Innerhalb des Quartierplangebiets kann in dem in der Grundordnung definierten Mass von den Bauvorschriften der Regelbauweise abgewichen werden (10% Ausnützungsbonus, Zusammenbau, Abstandsvorschriften). Die im Quartierplan festgelegten Nutzungs- und Baubereiche sind einzuhalten. Die im Gestaltungsplan in den Baubereichen der W3 und W4 gekennzeichneten Geschossflächen können um 10% erhöht werden.
Art. 10 Näherbaurecht, Grenzbaurecht
Die geplanten lnfrastrukturanlagen wie Verteilkabinen oder Hydranten dürfen bis auf 50 cm an die Grenze gestellt werden.
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Art. 11 Baubereiche
In den Baubereichen Hochbauten der Wohnzonen 3 und 4 dürfen
Haupt—, An- und Nebenbauten bis an die Baubereichsgrenze
erstellt werden.
In der Wohnzone 2 sowie innerhalb der Baubereiche der Wohnzonen 3 und 4 gelten folgende reduzierte Grenzabstände: Grosser Grenzabstand
Kleiner Grenzabstand
W2
4.5 m
2.5 m
W3
6.0 m
3.0 m
W4
8.5 m
3.5 m
Zwischen eigenständigen Hauptbauten ist ein der Summe der vorstehenden Grenzabstände entsprechender Gebäude-Abstand einzuhalten. Dieser darf auch durch privatrechtliche Vereinbarung nicht unterschritten, jedoch frei auf die benachbarten Grundstücke verteilt werden. Auskragende Gebäudeteile (ausgenommen
Dachvorsprünge)
dürfen den Baubereich und die reduzierten Grenzabstände nicht
überschreiten.
Die in den Baubereichen W3 und W4 eingetragenen Geschossflächen entsprechen dem anteilsmässigen Anspruch. Eine Nutzungsverlegung von Geschossfläche zwischen den Baubereichen derselben Grundnutzungszone ist zulässig bis zu folgenden l\/laximalwerten: Nutzungsverlegung (Reduktion) pro Baubereich max. 10% des anteilsmässigen Anspruchs Nutzungsverlegung (Erhöhung) pro Baubereich max. 20% des anteilsmässigen Anspruchs Die in den Baubereichen der Wohnzone 3 und der Wohnzone 4 eingetragenen X/i-ooo-Anteile entsprechen den Anteilen des jeweiligen Baubereiches an der zugehörigen Miteigentumsparzelle (Freihaltebereich). ln den Baubereichen der W4 sind Hauptbauten mit minimal 3 Vollgeschossen zu erstellen.
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9
Art. 12 Baulinien für die bauliche Gestaltung (Baulinien Typ C)
Dort wo Baulinien für die bauliche Gestaltung (Baulinien Typ C)
definiert werden, ist ein aussenraumbildender Gebäudeteil einer
Hauptbaute zu platzieren.
Die Gemeinde kann Abweichungen davon im Baubewilligungsverfahren bewilligen, wenn die Aussenraumbildung mit anderen gestalterischen Lösungen erreicht werden kann.
Art. 13 Bereich Fassadenfluchten
innerhalb des Bereiches Fassadenfluchten sind die Gebäudefassaden parallel zur Baubereichsgrenze anzulegen.
Art. 14 Niveaulinien
Im Bereich der SammeIstrassen__geIten die Niveaulinien als Bezugshöhen für die angrenzende Uberbauung.
Art. 15 Freihaltebereich
Der Freihaltebereich ist ein allgemein (Parzelle Nr. 4844) bzw. beschränkt (Parzelle Nr. 4813) zugänglicher Aussenbereich. Darin dürfen nur öffentlichen Zwecken dienliche und zugängliche Kleinbauten bis maximal 30 m2 Grundfläche, 5 m Gesamthöhe und 3 m traufseitige Fassadenhöhe im Zusammenhang mit Anlagen wie einem Spielplatz oder Begegnungsplatz u.ä. erstellt werden. Es dürfen keine Einfriedungen erstellt werden. Der Freihaltebereich ist als Grüngürtel angemessen zu bepflanzen. Die Fläche des Freihaltebereichs wird zu unselbständigem Miteigentum aufgeteilt. Die subjektiv-dinglichen Miteigentumsanteile werden anteilsmässig den folgenden Grundstücken zugewiesen und im Grundbuch der Gemeinde Domat/Ems angemerkt.
Hinsichtlich
der Nutzung,
des
Unterhaltes,
der
Organisation etc. wird eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung erlassen. Freihaltebereich W4 (Grundstück 4844) Grundstücknummer
Anteil
4840
17/000
4841
17/000
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4842
35/000
4843
43/000
4845
888/000
10
Freihaltebereich W3 (Grundstück 4813) Grundstücknummer
Anteil
4810
1 19/000
4829
1 19/000
481 1
153/000
4812
497/000
4814
1 12/000
Die erwähnten Miteigentumsanteile teilen somit zukünftig das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Jede Verpfändung über die Hauptsache beschlägt ohne weiteres auch den subjektiv-dinglich verbundenen Miteigentumsanteil. Die subjektiv-dingliche Verbindung kann ohne Zustimmung aller Miteigentümer nicht mehr aufgehoben werden (Zwangsgemeinschaft). Entsprechend ist auch das Vorkaufsrecht der Miteigentümer aufgehoben und ebenso kann das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, nicht mehr geltend gemacht werden. Möglich ist immer eine Aufteilung (Parzellierung) der Hauptsache, wobei die Aufteilung des subjektiv-dinglichen verbundenen Miteigentumsanteiles mit einseitiger Erklärung des Eigentümers des Hauptgrundstückes aufgeteilt werden kann, wenn die quotenmässige Beteiligung ideel dem flächenmässigen Anteil entspricht; davon ausgenommen bleibt die Bestimmung gemäss Art. 11 bis QPV.
Hinsichtlich der Nutzung, des Unterhaltes und der Organisation
gilt bezüglich des Kinderspielplatzes Art. 26. Im Ubrigen gilt die Nutzungs- und Venrvaltungsordnung als öffentlich-rechtlich erlassen (im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung). Eine Anmerkung der Nutzungs- und VenNaItungsordnung erübrigt sich somit.
Art. 16 Aussenbereich Erschliessungsanlagen
Im Aussenbereich Erschliessungsanlagen können Gehweganlagen, Grünstreifen, Besucherparkierungen und Aussenwohnbereiche erstellt werden.
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Art. 17 Parkierung
Wohnzone 4
Die gemäss Baugesetz erforderlichen Pflichtparkplätze in der W4 sind unterirdisch innerhalb der Bereiche Tiefgarage sicherzustellen. Die Zufahrt in die UN-Garage erfolgt an den im Erschliessungsplan angegebenen Anschlussbereichen Tiefgarage. Die genaue Lage der Einfahrt ist im Rahmen der Detailprojektierung festzulegen. Wohnzone 3
Die gemäss Baugesetz erforderlichen Pflichtparkplätze in der W3 sind nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen unterirdisch innerhalb des Bereichs Tiefgarage sicherzustellen. Die Zufahrt in die UN-Garage erfolgt im Grundsatz an den im Erschliessungsplan angegebenen Anschlussbereichen Tiefgarage. Die genaue Lage der Einfahrt ist im Rahmen der Detailprojektierung festzulegen. Für die Erstellung und den Betrieb der UN-Garage sind allenfalls entsprechende Rechte (v.a. Baurechts, Selbständige und dauernde Rechte, Durchgangsrechte etc.) zu begründen. Die Eigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und den Betrieb der UN-Garage notwendigen Rechte einzuräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Die UN-Garage ist spätestens dann zu erstellen, wenn 30 % der in der W3 insgesamt zur Verfügung stehenden Geschossflächen für die Uberbauung bewilligt sind. Bei Ausführung der Uberbauung der W3 in 2 Etappen gemäss Gestaltungsplan, ist die für die jeweilige Etappe erforderliche UN-Garage dann vollumfänglich zu erstellen, wenn 30% der gemäss Etappe zulässigen Geschossflächen bewilligt sind. Die Baubehörde erteilt die Bewilligung für die Erstellung weiterer Geschossflächen nur, wenn die UN-Garage für sämtliche in der W3 resp. in der jeweiligen Etappe gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtparkplätze realisiert wird. Solange dieser Überbauungsgrad von 30 % Geschossfläche in der W3 nicht erreicht ist, können die Pflichtparkplätze im Aussenbereich Erschliessungsanlagen realisiert werden. Sobald jedoch dieser Uberbauungsgrad überschritten und die UN-Garage erstellt ist, fallen diese Parkplätze im Aussenbereich dahin und
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die Parkierung hat für alle Pflichtparkplätze im W3 zwingend in der UN-Garage zu erfolgen. Bestehende Aussenparkplätze können als Besucherparkplätze genutzt werden. Wird die UN-Garage durch einen einzelnen Eigentümer erstellt, trägt dieser die Kosten im Sinne einer Vorfinanzierung. Die weiteren Eigentümer der W3 beteiligen sich anteilsmässig entsprechend der einem Grundstück zur Verfügung stehenden Parkplätze an den Gesamtkosten der UN-Garage. Der Ersteller räumt den weiteren Eigentümern die notwendigen Rechte für die Nutzung der Parkplätze gegen Bezahlung eines Einkaufspreises ein. Dem Einkaufspreis werden die Erstellungskosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung und der inzwischen erfolgten Baukostensteigerung (gemäss Zürcher Baukostenindex), jedoch ohne Altersentwertung zugrunde gelegt. Der Erstellungskostenbeitrag wird für die weiteren Eigentümer im Zeitpunkt der Benutzbarkeit der Garage fällig. Wird die UN-Garage durch mehrere Eigentümer der W3 geplant und erstellt, schliessen sie sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zusammen, allerdings gilt das einfache Mehr. Das Stimmrecht jedes Eigentümers richtet sich nach seinem Anteil an der gemeinsamen Geschossfläche. Die Einzelheiten sind in einem separaten Gesellschaftsvertrag zu regeln. Für die Nutzung und den Unterhalt der UN-Garage erlassen die Beteiligten die erforderlichen Regelungen. Wohnzone 2 und Gewerbezone
In der W2 und der Gewerbezone können die Pflichtparkierung und die Besucherparkplätze oberirdisch auf der jeweiligen Parzelle sichergestellt werden. Besucherparkplätze Die Besucherparkierung kann auch innerhalb des Aussenbereichs für Erschliessungsanlagen sichergestellt werden.
Art. 18 Anschlussbereich Tiefgaragen
Im Zufahrtsbereich können offene oder überdachte Zufahrten zu
Tiefgaragen erstellt werden.
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Art. 19 Kinderspielplatz
Die Errichtung und Ausstattung des öffentlichen Kinderspielplatzes ist Sache aller Quartierplanbeteiligten. Dafür wird ein Fonds geschaffen.
Art. 20 Terrainveränderungen
Terrainveränderungen, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht gestattet. Sie sind nur für zwingende Niveauausgleiche bei Erschliessungsanlagen zulässig.
Art. 21 Generelles
Sämtliche Quartierplanbestimmungen gelten als öffentIich—rechtIiche Eigentumsbeschränkung. Eine Eintragung im Grundbuch ist somit nicht notwendig. V.
Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeiten, An- und Vormerkungen sowie Grundpfandrechte
Art. 22 Dienstbarkeiten
Es gilt diesbezüglich die im Grundbuch vollzogene Bereinigung gemäss im Grundbuch angemerktem Quartierplan vom 23. Mai 2008/Grundbuchbeleg 622. VI.
Kosten
Art. 23 Verfahrenskosten
Die Kosten des Quartierplanverfahrens, der Vermessung, der
Vermarkung und der Grundbuchgebühren werden im Verhältnis der Geschossflächen nach Neuzuteilung (ohne Bonusregelung) aufgeteilt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans werden die Kosten zur Zahlung fällig.
Art. 24 Kosten der Erschliessungsanlagen
Die Kosten für die Projektierung und den Bau der neuen Verkehrsanlagen (Sammelstrassen, öffentliche und private ErschIiessungsstrassen‚ Wendekreis) und sämtlicher neuer Ver-
und Entsorgungsanlagen werden im Verhältnis der Geschossflächen nach Neuzuteilung auf alle Quartierplanbeteiligten und nach Massgabe des „Gesetzes über die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer“ aufgeteilt. Mit der Realisierung der Anlagen
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werden die Kosten zur Zahlung fällig. Es können Teilzahlungen verlangt werden. Bei verspäteter Zahlung berechnet sich der Verzugszins entsprechend den kantonalen Ansätzen.
Art. 25 Kosten für den Unterhalt des Freihaltebereiches
Die Kosten für den Unterhalt des Freihaltebereiches werden entsprechend den Miteigentumsanteilen durch die Beteiligten gemäss Art. 15 getragen. Weiteres regelt die als öffentlichrechtlich erlassene Nutzungs- und Verwaltungsordnung.
Art. 26 Kosten für Kinderspielplatz
Die Kosten für die Einrichtung des Kinderspielplatzes werden mit einem quartiereigenen Fonds finanziert. In diesen Fonds haben alle Quartierplanbeteiligten einen Beitrag von Fr. 0.75 pro 1 m2 zulässige Geschossfläche nach Neuzuteilung zu leisten. Dieser Betrag wird von sämtlichen Quartierplanbeteiligten mit den Quartierplankosten fällig. Der Fonds geht nach der ersten hier beschriebenen Beitragszahlung entschädigungslos in das Eigentum der Miteigentümer an Grundstück Nr. 4844 über. Dieser Fonds ist für die Errichtung und die Ausstattung des Kinderspielplatzes zu verwenden oder ist dem für den Unterhalt der Freihaltefläche W4 zuständigen Organ für den Unterhalt des Kinderspielplatzes zuzuweisen. Einzelheiten zum Unterhalt des Freihaltebereiches (inkl. Kinderspielplatz) usw. ergeben sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung zu Grundstück Nr. 4844. Diese hier festgelegten Bestimmungen gelten als öffentlich rechtlich. VII.
Schlussbestimmungen
Art. 27 Baubewilligungsverfahren
Für jedes Bauvorhaben ist vor Baubeginn das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Art. 28 Verfahrensbestimmungen
Das Kantonale Raumplanungsrecht (KRVO) regelt die Verfahren für Auflage und den Erlass des Quartierplanes (Art. 18 KRVO).
Art. 29 Eintrag und Anmerkung im Grundbuch
Die Anpassung des Quartierplanes wird nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vorliegen der Mutationsakten des Geometers im Grundbuch eingetragen (Art. 18 KRVO).
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Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. 4800 — 4830, 4832 - 4837, 4839 - 4853 und 4858 — 4861 bereits angemerkt.
Der Gemeindevorstand wird zur Abgabe der Grundbuch-
anmeldung für die Anderung dieses Quartierplanes, im Besonderen auch der Landumlegung des Quartierplanes beauftragt und ermächtigt.
Art. 30 Aufhebung, Abänderung
Für die Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans gelten sinngemäss die Bestimmungen in Art. 21 KRVO bzw. die Bestimmungen über die Einleitung und den Erlass von Quartierplanungen (Art. 16ff KRVO).
Art. 31 Inkrafttreten
Der Quartierplan Ardisla tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione