Teilrevision Gadastatt II
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rheinwald
Documento
- Numero
- 19.630
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Rheinwald
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 27 ago 2019
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
27. August 2019
28. August 2019
630
A. Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde Hinterrhein (per 1. Januar 2019 in die neue Gemeinde Rheinwald aufgegangen) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Teilrevision Baugesetz (Art. 22)
-
Zonenplan 1:2000 "Gadastatt II"
-
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 "Gadastatt 11"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 27. Dezember 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung
-
Umweltverträglichkeitsbericht Ausführungsprojekt EP06 Parkplatz Hinterrhein Nord des Bundesamts für Strassen vom 30. September 2014
-
Lebensraumkartierung 1:5000 der Pöyry Schweiz AG vom 6. Januar 2014
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Geologisch-geotechnischer Bericht "Materialgewinnung Deponie Dorfalp" der BauGrundRisk GmbH vom 10. Februar 2017
-
Rodungsgesuch mit Rodungsplan 1: 1000 "Gadastatt II" vom 31. Dezember 2018
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 8. Oktober 2018 einen Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Dezember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 21. Dezember 2018. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2019 ersuchte die ehemalige Gemeinde Hinterrhein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Deponierung von insgesamt 70 000 m 3 unverschmutztem Aushubmaterial und lnertstoffen auf der Parzelle Nr. 3377 im Gebiet "Gadastatt'' geschaffen. Künftige Betreiberin der als "Gadastatt 11" genannten Deponie ist die Catrina Transport AG, 7203 Trimmis, welche bereits die direktangrenzende Deponie "Gadastatt" betreibt. Die Planung dient dazu, die im Gebiet "Gadastatt 11" infolge Sanierungsprojekt der N13 des ASTRA geschaffene Kiesentnahmegrube von 100 000 m 3, welche nach Ende der N13-Sanierung in den nächsten Monaten lediglich mit rund 30 000 m 3 Aushubmaterial zugeschüttet sein wird, vollständig wiederaufzufüllen und zu rekultivieren. Planerisch hat die Gemeinde im Zonenplan 1:2000 "Gadastatt 11;' eine rund 10 065 m 2 umfassende Fläche der Deponiezone nach Art. 22 des Baugesetzes Hinterrhein (BauG) zugewiesen. Weil auf dieser Fläche von einer hohen Lawinengefährdung ausgegangen werden muss, wurde auch eine Gefahrenzone 1 nach Art. 38 KRG festgelegt. Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 "Gadastatt 11" enthält im Wesentlichen die nach Ende der Wiederauffüllung anvisierten neuen Terrainlinien (Schnitte A-A, B-B und C-C) sowie ein temporär benötigter Zufahrtsweg. Abgerundet ist die Vorlage mit der Anpassung von Art. 22 BauG u. a. an die neue Deponietypisierung Typ A (unverschmutztes Material) und Typ B (lnertstoffe) gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), welche am 1. Januar 2016 die eidg. Technische Verordnung über Abfälle (TVA) ablöste.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Region Viamala, namentlich mit dem Richtplankapitel Konzept Abfallbewirtschaftung Nr. 3.620, übereinstimmt. Seit geraumer Zeit ist die Möglichkeit, neben der bestehenden Deponie "Gadastatt" im Kiesentnahmegebiet für das Sanierungsprojekt der N13 des ASTRA zusätzliches Material deponieren zu können, bekannt. Im regionalen Konzept Abfallbewirtschaftung Nr. 3.620 ist die Deponieerweiterung nach der letztmaligen Aktualisierung im Jahre 2013 entsprechend als Vororientierung enthalten (Objekt 04.VD.01). Dies veranlasste die Deponiebetreiberin Catrina Transport AG sowie die ehemalige Gemeinde Hinterrhein, die Erweiterung der bestehenden Deponie voranzutreiben und die vorliegende Nutzungsplanung zu erarbeiten. Im gleichen Zug hat die Region Viamala im regionalen Richtplan die geplante Deponieerweiterung "Gadas~att 11" von der früheren Vororientierung in eine Festsetzung überführt. Die Beschlussfassung der Regierung betreffend Genehmigung der Richt- und Nutzungsplanung ist materiell und zeitlich koordiniert. Die Revisionsvorlage erweist sich aufgrund der v,orgängigen Genehmigung der Anpassung des regionalen Richtplans Viamala Abfallbewirtschaftung Nr. 3.620 und der entsprechenden Festsetzung des Objektes 04.VD.01 als richtplankonform.
D. Teilrevision des Baugesetzes Die WEA enthält gegenüber der früheren TVA insbesondere Änderungen in der Typisierung der zulässigen Deponien. Sie definiert neu je nach Verschmutzungsgrad
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des Materials die fünf Deponietypen A - E. Die Gemeinde hat mit Art. 22 BauG die neuen Deponietypen A {für unverschmutztes Material) und B {für lnertstoffe) eingeführt {Abs. 1) und gleichzeitig bedarfsgerechte Ergänzungen vorgenommen, so z.B. zur Sicherstellung der Kosten für die Rekultivierung {Art. 22 Abs. 3 BauG) sowie bezüglich Verpflichtung von Deponiebetreibem zur Annahme von Material nach Unwetterereignissen zu günstigen Konditionen {neuer Abs. 5). Im ÜbriQen gibt die am 14. Dezember 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes {Art. 22) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:2000 "Gadastatt II" 1. Temporäre Rodung Die geplante Deponie "Gadastatt II" tangiert auf der Parzelle Nr. 3377 Waldareal. Daher ist auf der im Eigentum der Talalpgenossenschaft Hinterrhein stehenden Liegenschaft eine temporäre Rodung von rund 3910 m2 erforderlich. Nach Abschluss der geplanten Deponie "Gadastatt II" wird das Grundstück mit standortgerechten Baum- und Straucharten wieder aufgeforstet. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement {BVFD) unter Auflagen und Bedingungen die für die Genehmigung des vorliegenden Zonenplans 1:2000 "Gadastatt 11" erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Die Rodungsbewilligung des BVFD vom 24. Juni 2019 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. 2. Grundwasserschutz (Gewässerschutzbereich Au) Deponien des Typs A {unverschmutztes Aushubmaterial) und des Typs B {1nertstof-
fe), die über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten errichtet werden, müssen mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen. Die vorgesehene Deponie "Gadastatt II" liegt in einem solchen Randgebiet innerhalb des Gewässerschutzbe-
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reichs Au, und der Grundwasserspiegel liegt- gemäss vorhandener Informationslage - mehr als 2 m tief. Grundsätzlich wird die geplante Realisierung einer Typ A und B Deponie (unverschmutztes Aushubmaterial resp. lnertstoffe) vorliegend als realisierbar angesehen, aber es gilt zu beachten, dass im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern die Mächtigkeit, die Homogenität und das Schadstoffrückhaltevermögen des Untergrunds und der Umgebung, allenfalls unter Einbezug technischer Massnahmen zu deren Verbesserung, Gewähr dafür bieten müssen, dass das Grundwasser langfristig nich~ beeinträchtigt wird. Wie bereits im Vorprüfungsbericht des ARE vom 8. Oktober 2018 ausgeführt, müssen deshalb für das Deponievorhaben "Gadastatt II", insbesondere für die Realisierung der gep.lanten Deponie Typ B für lnertstoffe, die Mindestanforderungen gemäss Art. 36 und Anhang 2 Ziff. 1.2.2 WEA erfüllt werden. Zudem muss aufgezeigt werden, wie das Wasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au versickert werden kann. Im BAB-Gesuch ist entsprechend ein hydrogeologischer Nachweis über die Einhaltung dieser Anforderungen zu erbringen. Das Gutachten ist dem BAB-Gesuch beizulegen, wobei allfällig erforderliche Massnahmen zur Verbesserung der Mächtigkeit, der Homogenität und des Schadstoffrückhaltevermögens des Deponieuntergrunds sowie für die Versickerung des Wassers ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au zwingend Bestandteil des BAB-Gesuchs bilden müssen. Die Genehmigung des vorliegenden Zonenplans wird mit einem entsprechenden Hinweis verbunden. Der Catrina Transport AG wird empfohlen, im Rahmen der Ausarbeitung des BAB-Gesuchs frühzeitig die Grundwasserspezialisten des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) beizuziehen. Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2000 "Gadastatt 11" vom 14. Dezember 2018 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
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F. Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 "Gadastatt II"
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 "Gadastatt II" vom 14. Dezember 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Für die Errichtung und den Betrieb der Deponie "Gadastatt II" bedarf es folgender zusätzlicher Bewilligungen: 1. Baubewilligung
Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilli- · gung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei ~aben die Baueingabeprojekte alle Anlageteile und erforderlichen Baumassnahmen zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Erwägungen sind bei der Bauprojektierung zu berücksichtigen. 2. Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Die Deponie "Gadastatt II" liegt ausserhalb der Bauzonen, weshalb vorgängig der Baubewilligung ein BAB-Verfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat dazu die Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführungen Ziffer 3 und 4) dem ARE einzureichen: 3. Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Deponiebewilligung)
Für die Wiederauffüllung des Gebiets der Deponieerweiterung "Gadastatt 11" ist eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung (Deponiebewilligung) des Kantons erforderlich (Art. 38 Abs. 1 resp. 2 WEA). Diese Zusatzbewilligungen werden vom ANU erteilt
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(Art. 42 des kantonalen Umweltschutzgesetzes, KUSG) und ebenfalls koordiniert mit der BAB-Bewilligung eröffnet. 4. Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen
Deponievorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der BABBewilligung erteilt. Die vorstehend aufgeführten Bewilligungen des Kantons (Ziff. 2 bis 4) können grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 14. Dezember 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 22) wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1 :2000 "Gadastatt II" vom 14. Dezember 2018 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und folgender Empfehlung genehmigt: -
Dem BAB-Gesuch ist ein hydrogeologischer Nachweis beizulegen. Der Gesuchstellerin wird empfohlen, sich diesbezüglich möglichst frühzeitig mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) in Verbindung zu setzen.
3.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 "Gadastatt 11" vom 14. Dezember 2018 wird genehmigt.
4.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 24. Juni 2019 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
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5.
Der Gemeindevorstand wird angewiesen, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. Dezember 2018 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass seitens legitimierter Adressaten gegen die Rodungsbewilligung des BVFD vom 24. Juni 2019 innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betr~chtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
9. Mitteilung an: .
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Namens der Regierung
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Der Kanzleidirektor:
Dr. Jon Domenic·Parolini
Daniel Spadin
Der Präsident:
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione