Teilrevision Vial-Tuleu Aults-Vogelsang
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Domat/Ems
Documento
- Numero
- 13.791
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Domat/Ems
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 27 ago 2013
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Domat/Ems con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3722_B_TR_Vial-Tuleu_Aults-Vogelsang_13.791.pdfApri in una nuova scheda
Testo
« •'
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) > A.~-~TSREGIS!RATUR/. AMT FUR R/.,UMENTVV1C f ~ ~
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Mostra tutto il testo
27. August 2013
28. August 2013
791
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Domat/Ems beschlossen an der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche von der Regierung mit Beschluss Nr. 299 vom 9. April 2013 genehmigt wurde (Phase 2 der Gesamtrevision der Ortsplanung). Vom erwähnten Genehmigungsbeschluss ausgenommen wurden im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Vial-Tuleu die von einer Rodung betroffenen Teile der Zone übriges Gemeindegebiet und der Industriezone C auf den Parzellen Nr. 1932 und 1921 und im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Aults-Vogelsang die Flächen der Industriezone A auf der Parzelle Nr. 2201, die eine Rodungsbewilligung benötigen. Inzwischen wurden die notwendigen weiteren Abklärungen bezüglich der Rodungsgesuche durchgeführt, so dass die Regierung die Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die von einer Rodung betroffenen Zonenplanfestlegungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Vial-Tuleu und im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Aults-Vogelsang, beide vom 17. Juni 2012, aufheben kann. In Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Ziffer 3 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) werden die Rodungsbewilligungen, zu deren Erteilung gemäss Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (kWaG) an sich das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) zuständig wäre, im Sinne eines Gesamtentscheides in den vorliegenden regierungsrätlichen Nutzungsplangenehmigungsbeschluss integriert.
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
2
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 17. Juni 2012 sowie der Rodungsgesuche der Politischen Gemeinde Domat/Ems und der Ems Chemie AG erfolgte am 21. Juni 2013 (Art. 48 Abs. 4 KRG). Die Umweltorganisationen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden beteiligten sich mit einer gemeinsamen Einsprache zum Rodungsgesuch „Crest'Aulta" vom 23. Juli 2012 sowie mit einer Stellungnahme der Pro Natura Graubünden vom 28. August 2012 zur Revision der Ortsplanung am Verfahren und wahrten damit gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG ihr Beschwerderecht. Auf ihre Anliegen wird im vorliegenden Genehmigungsbeschluss eingegangen.
B. Rodungsgesuch „Vial" 1. Ausgangslage/ Rodungszweck Die Industriezone Vial wurde für die Ansiedlung eines Sägereibetriebes ausgeschieden und mit Beschluss Nr. 76 vom 24. Januar 2006 von der Regierung genehmigt. Aufgrund der definitiven Festlegung der Zufahrt zum Sägereiareal sowie aufgrund der definitiven Gestaltung des Geländes sind nun kleinere Anpassungen erforderlich. Insgesamt sind Rodungseingriffe im Umfang von 4701 m2 in einem reinen Laubwald vorgesehen.
2. Standortgebundenheit Die Optimierung der Flächennutzungen mittels Waldumlegungen wird im Schreiben des Amtes für Wald und Naturgefahren (ANU) vom 11. Januar 2013 nachvollziehbar begründet. Die Notwendigkeit der vorgesehenen Anpassungen, insbesondere bezüglich der Fläche 1 gemäss vorerwähntem Schreiben (eine Fläche von 2529 m2 entlang der A13 im Nordosten des Areals), konnte anlässlich einer Begehung vom 7. Dezember 2012 klar aufgezeigt werden. Bei der Fläche 2 (eine Fläche von 2172 m 2 im Bereich der Zufahrt zum Sägereiareal und entlang der A 13 im Norden des Areals) fehlt hingegen für das Rechteck bei der Einfahrt zum Sägereiareal (885 m2 geplante Rodungsfläche) eine ausreichende Begründung für das Rodungsbegehren. Dieses Rechteck soll neu der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen werden. Es gibt
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
demnach keinen Bedarf für eine bauliche Nutzung dieser Fläche. Die Standortgebundenheit ist deshalb nicht gegeben. Die Zone übriges Gemeindegebiet wird auf diesem Rechteck nicht genehmigt. Die Fläche wird - wie im Projekt 2006 vorgesehen - aufgeforstet und dem Wald zugewiesen. Bewilligt werden kann demnach eine Fläche von 3816 m2. 3.
Bedarfsnachweis / lnteressensabwägung
Das öffentliche Interesse an der Trennung von Wald und Industrieland (Grosssägerei) im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung ist nachvollziehbar. Die Fläche 1 ist nicht mehr zur Aufforstung vorgesehen. Diese Fläche war nie Wald und das Terrain wurde für den Bau der Sägerei nicht gesenkt. Als Ersatz ist eine andere, gleichwertige Fläche vorgesehen. Teile der Fläche 2 werden wieder gerodet, was aufgrund der gegebenen Verhältnisse nachvollziehbar ist. Der Bedarf für das Rechteck beim Eingang zum Sägereiareal hingegen kann nicht nachgewiesen werden. 4.
Gefährdung der Umwelt
Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Gegen die Rodung sprechen weder Gründe wie Lawinen-, Erosions-, Rutsch-, Brand- oder Windwurfgefahr, noch hat die Realisierung des Vorhabens Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge, die mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbar sind (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). 5. Berücksichtigung der Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Das Vorhaben tangiert keine schutzwürdigen Lebensräume. Damit sind auch die Voraussetzungen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erfüllt (Art. 5 Abs. 4WaG). 6.
Rodungsersatz
Für die Rodung von 3816 m2 erfolgt Realersatz auf dem Sägereiareal und somit im gleichen Gebiet (Art. 7 Abs. 1 WaG). Die Ersatzaufforstungen sind mit standortgerechten Baum- und Straucharten auszuführen und nötigenfalls vor Wild und Weidegang zu schützen. Der Rodungsersatz kann als genügend erachtet werden (Art. 7 WaG).
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4
7. Schlussfolgerungen Die Anpassung der Industriezone "Vial'' an die Detailplanung entspricht angesichts der raumplanerischen Überlegungen einem Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Die Standortgebundenheit ist durch die definitive Lage der Zufahrt und die konkrete Ausgestaltung der Industriezone grösstenteils begründet. Einzig für die Rodungsfläche von 885 m2 im Bereich der Einfahrt zum Sägereiareal kann die Standortgebundenheit nicht genügend aufgezeigt werden. Die Gemeinde Domat/Ems hat mit Schreiben vom 6. Juni 2013 keine Einwände gegen die Verminderung der Rodungsfläche vorgebracht. Die Rodung reduziert sich gegenüber dem Rodungsgesuch von ursprünglich 4701 m2 auf neu 3816 m2 • Im gleichen Umfang vermindert sich auch die Ersatzpflicht der Gemeinde. langfristig werden weder forstliche noch landschaftliche Belange tangiert. Zudem sprechen auch keine polizeilichen Gründe gegen diese Rodung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der vorliegenden Rodungsbewilligung im Gesamtumfange von 3816 m2 im Sinne der Erwägungen erfüllt sind (Art. 5 WaG). 8. Zonenplan und _Genereller Gestaltungsplan 1 :2000 Vial-Tuleu
Entsprechend dem geschilderten Ausgang des Rodungsverfahrens ·wird die Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die von einer Rodung betroffenen Teile der Zone übriges Gemeindegebiet und der Industriezone C auf den Parzellen Nr. 1932 und 1921 aufgehoben. Die entsprechenden Festlegungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Vial-Tuleu vom 17. Juni 2012 werden -
bis auf die
Zone übriges Gemeindegebiet im Umfang von 885 m2 im Bereich der Einfahrt zum Sägereiareal -
genehmigt. Die 885 m2 der Zone für übriges Gemeindegebiet im Be-
reich der Einfahrt zum Sägereiareal werden nicht genehmigt und dem Waldareal zugewiesen.
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 5
C. Rodungsgesuch „Crest' Aulta" 1. Ausgangslage / Rodungszweck Die Ems Chemie AG beabsichtigt, die Hauptzufahrt für den Schwerverkehr zu den Hochregallagern, zu den Produktionsstätten sowie zum Biomassenkraftwerk der Axpo Tegra AG neu zu regeln. Um Wartezeiten und Rückstaus an· der Bahnschranke zu vermeiden, soll eine Unterführung unter die RhB-Geleise erstellt und das Industriegelände neu von Osten her erschlossen werden. Für die neue Erschliessung sowie für den Ausbau der bestehenden Erschliessung muss die Industriezone A punktuell geringfügig in das Waldareal hinein erweitert werden. Insgesamt sind Rodungseingriffe von 2196 m2 in reinen Nadelwaldbeständen notwendig.
2. Standortgebundenheit Die vorgesehene neue Werkzufahrt beinhaltet einerseits eine neue RhB-Unterführung samt neuem Kreisel und anderseits neue Strassenbauten zu den Hochregallagern und den Produktionsstätten der Ems Chemie AG und zum Biomassenkraftwerk der Axpo Tegra AG. Die Zufahrt bedingt vier Rodungen und den Ausbau der bestehenden Erschliessung westlich des Areals sowie eine Verbindung von Ost nach West, welche die "Crest'Aulta" tangiert. Die Überbauung des bestehenden Werkareals beruht auf einem Überbauungskonzept. Die Umfahrung des Waldrands ist aufgrund des ungeeigneten Kurvenradius, der einen Abbruch des Gebäudes Nr. 3416 zur Folge hätte, nicht möglich. Mit Sc.t,reiben vom 14. Dezember 2012 hat die Ems Chemie AG dies nachvollziehbar begründet. Dieses Gebäude dient der Produktion von 100 Tonnen Stickstoff pro Tag. Die relative Standortgebundenheit kann deshalb als gegeben erachtet werden (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG).
3.
Bedarfsnachweis / lnteressensabwägurig
Die Dauer der geschlossenen Barriere hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen und verlängert sich mit der Einführung des Halbstundentakt-Fahrplans der Rhätischen Bahn weiter. Dies führt zu Rückstaus bis über die Kantonsstrasse, weshalb die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Um das Problem zu entschärfen, ist eine neue Werkzufahrt vorgesehen. Das Vorhaben entspricht einem öf-
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 6
fentlichen Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiegt (Art. 5 Abs. 2WaG). 4. Gefährdung der Umwelt Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führt. Gegen die Rodung sprechen mit anderen Worten weder
'
. Gründe wie Lawinen-, Erosions-, Rutsch-, Brand- oder Windwurfgefahr, noch hat die Realisierung des Vorhabens Immissionen, Gewässerverschmutzungen oder andere Auswirkungen zur Folge, die mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbar sind (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). 5.
Berücksichtigung der Anliegen des Natur- und Heimatschutzes
Die Umweltorganisationen Pro Natura Graubünden und WWF Graubünden beteiligten sich mit einer gemeinsamen Eingabe vom 23. Juli 2012 (Einsprache zum Rodungsgesuch „Crest'Aulta") sowie mit einer Stellungnahme der Pro Natura Graubünden vom 28. August 2012 zur Revision der Ortsplanung am Verfahren. Sie beantragen, die Rodungsbewilligung für den Bau der neuen Zufahrtsstrasse für das Werkareal der Ems Chemie AG und der Tegra AG nicht zu erteilen, da die Beeinträchtigung der Landschaft zu gross sei. Der Bau der neuen Strasse wäre ein sub-· stanzieller Eingriff in die dortige Bergsturzlandschaft. Die Erschliessung von Bauzonen habe grundsätzlich und nach ständiger Praxis innerhalb der Bauzonen zu erfolgen. Daher sei auch im vorliegenden Fall die Strasse innerhalb der Industriezone zu führen. Eine Kurve zur Schonung des Ausläufers der "Crest'Aulta" ist aufgrund der bestehenden Überbauung nicht möglich. Auch die Reduktion auf eine Spur für den Hauptzubringer erweist sich als keine zielführende Lösung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Grösse des Industrieareals und das zu erwartende Schwerverkehrsvolumen. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die beiden geprüften Varianten eindeutig als wesentlich schlechter. Aufgrund der Lage der Rodungsfläche am Hangfuss ist auch keine Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes zu erwarten. Mit der Anpassung der Industriezone A wird zudem gewährleistet, dass die Erschliessung nicht ausserhalb der Bauzone erfolgt.
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 7
Es ist aber unbestritten, dass das Vorhaben ein Gebiet mit einer gewissen landschaftlichen Qualität tangiert. Im Rahmen der weiteren Planung und Realisierung der Werkzufahrt sind deshalb die mit der Zufahrt verbundenen Bauten und Anlagen unter Einbezug des Amtes für Natur und Umwelt sowie einer Fachperson aus dem Bereich Landschaftsgestaltung -
bestmöglich in die Landschaft zu integrieren. Mit
dieser Auflage wird dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung getragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).
6. Rodungsersatz Für die definitiven Rodungen von 2196 m2 werden Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes geleistet. Dies .erfolgt durch Aufwerten der Strukturen im benachbarten Föhrenwald auf einer Fläche von rund 10 000 m2 • Der Rodungsersatz kann als genügend erachtet werden (Art. 7 WaG).
7. Schlussfolgerungen Die Realisierung der Industriezufahrt entspricht angesichts des vorliegenden Erschliessungskonzepts und der raumplanerischen Überlegungen einem Bedürfnis, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Die Standortgebundenheit erweist sich aufgrund der vorgenommenen Abklärungen als gegeben. langfristig . werden weder forstliche noch landschaftliche Belange tangiert. Zudem sprechen auch keine polizeilichen Gründe gegen diese Rodung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der vorliegenden Rodungsbewilligung erfüllt sind (Art. 5 WaG).
8. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Aults-Vogelsang Entsprechend dem Ausgang des Rodungsverfahrens wird die Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Flächen der Industriezone A auf der Parzelle Nr. 2201, die eine Rodungsbewilligung benötigen, aufgehoben. Die entsprechenden Festlegungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Aults-Vogelsang vom 17. Juni 2012 werden genehmigt.
«
,.
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 8
Gestützt auf Art. 49 und 50 Abs. 2 KRG sowie Art. 5 und 12 WaG
beschliesst die Regierung:
1.
Genehmigung Nutzungsplanung
1.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Vial-Tuleu vom 17. Juni 2012 wird nunmehr auch bezüglich der von einer Rodung betroffenen Teile der Zone übriges Gemeindegebiet und der Industriezone C auf den Parzellen Nr. 1932 und 1921 mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Die Zone übriges Gemeindegebiet wird bezüglich des 885 m2 umfassenden Rechteckes bei der Einfahrt zum Sägere,areal nicht genehmigt. Die entsprechende Fläche wird dem Wald zugewiesen.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 AuJts-Vogelsang vom
17. Juni 2012 wird nunmehr auch bezüglich der von einer Rodung betroffenen Flächen der Industriezone A auf der Parzelle Nr. 2201 genehmigt.
II. Rodungsbewilligungen 1. Rodungsbewilligung „Vial"
Das Gesuch zur Rodung von 4701 m2 Waldareal zwecks Umlegung von Wald und Industriezone im Gebiet „Vial" auf Territorium der Gemeinde Domat/Ems wird mit folgendem Vorbehalt und unter folgenden Auflagen und Bedingungen bewilligt: a) Das Rodungsgesuch für das 885 m2 umfassende Rechteck bei der Einfahrt zum Sägereiareal wird abgelehnt. b) Die Bewilligung des bewilligungsfähigen Teils des Rodungsgesuches bezieht sich auf Grundeigentum der Bürgergemeinde Domat/Ems. c)
Die Waldrodung darf nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen.
.
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9
d) Die Gesuchstellerin hat bis spätestens Ende 2016 als Ersatz für die definitive Rodung von 3816 m2 eine flächengleiche Ersatzleistung im Industriegebiet "Vial" vorzunehmen. e) Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzleistung hat die Politische Gemeinde Domat/Ems innert einer Frist von 30 Tagen die separat zugestellte Leistungsverpflichtung im Betrag von Fr. 10.- pro m2, d.h. Fr. 38 160.- (10 x
3816), dem Amt für Wald und Naturgefahren unterzeichnet zukommen zu lassen. f)
Die Freigabe der Rodungsflächen erfolgt erst nach Erfüllung und dem Ausweis der finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin.
g) Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben unter Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstingenieurs zu erfolgen. h) Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden Rodungsbewilligung: -
Ausschnitt LK 1: 25 000
-
Rodungsplan 1: 2000 vom 26. Juni 2012
Die Planunterlagen können beim Amt für Wald und Naturgefahren in Chur eingesehen werden. i)
Rodungen vor Ablauf der Beschwerdefrist sind verboten.
j)
Die Rodungsbewilligung gilt mit der rechtskräftigen Genehmigung der Nutzungsplanung als beansprucht. Sie erlischt am 31. Dezember 2016, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die in der Nutzungsplanung vorgesehenen Nutzungen nicht realisiert sind.
2.
Rodungsbewilligung „Crest'Aulta"
Das Gesuch zur Rodung von 2196 m2 Waldareal zwecks Realisierung einer neuen Erschliessung sowie Ausbau der bestehenden Erschliessung für die Industriezone A der Ems Chemie AG auf Territorium der Gemeinde Domat/Ems wird unter Abweisung der Rodungseinsprache von Pro Natura und VWI/F Graubünden vom 23. Juli
2012 mit folgenden Auflagen und Bedingungen bewilligt: a) Die
Bewilligung
Domat/Ems.
bezieht
sich
auf Grundeigentum
der
Bürgergemeinde
•
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 10
b) Die Waldrodung darf nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen. c)
Die Gesuchstellerin hat bis spätestens Ende 2015 als Ersatz für die definitive Rodung von 2196 m2 Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes vorzunehmen. Dies hat durch Aufwerten der Strukturen im benachbarten Föhrenwald zu erfolgen.
d) Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzleistung hat die Ems Chemie AG innert. einer Frist von 30 Tagen den B~trag von Fr. 10.- pro m2, d.h. Fr. 21 960.-- (10 x 2196), als zweckgebundenes Forstdepositum auf ein nur hierfür eröffnetes und auf die Sicherstellerin lautendes Sparkonto (Sperrkonto) bei der Bündner Kantonalbank Chur mit dem Vermerk „Forstdepositum" einzuzahlen. e) Die Freigabe der Rodungsflächen erfolgt erst nach Erfüllung und dem Ausweis der finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin. Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben unter
f)
Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstingenieurs zu erfolgen. g) Im Rahmen der weiteren Planung und. Realisierung der Werkzufahrt sind die mit der Zufahrt verbundenen Bauten und Anlagen unter Einbezug des Amtes für Natur und Umwelt sowie einer Fachperson aus dem Bereich Landschaftsgestaltung bestmöglich in die Landschaft zu integrieren. h) Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden Rodungsbewilligung: -
Ausschnitt LK 1: 25 000
-
Rodungsplan 1: 2000 vom 28. Mai 2010
-
Erschliessungsstudie Querprofile 1:200 vom 28. Mai 2010
Die Planunterlagen können beim Amt für Wald und Naturgefahren in Chur efngesehen werden. i)
Rodungen sind vor Ablauf der Beschwerdefrist verboten.
j)
Die Rodungsbewilligung gilt mit der rechtskräftigen Genehmigung der Nutzungsplanung als beansprucht. Sie erlischt am 31. Dezember 2015, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die in der Nutzungsplanung vorgesehenen Nutzungen nicht realisiert sind.
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11
III. Verfahrenskosten a) Für das Nutzungsplangenehmigungsverfahren werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben. b) Für das Rodungsbewilligungsverfahren „Vial" hat die Gemeinde Domat/Ems gestützt auf Art. 3 ff. der Verordnung über die Kosten in VerwaltungsverfahreF1 (VKV) eine Gebühr im Gesamtbetrag von Fr. 920.-- . (zugunsten Konto
6400.4210001) zu bezahlen. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: Staatsgebühr
Fr. 800.--
Kanzlei- und Ausfertigungsgebühr
Fr. 120.--
Total
Fr. 920.-
-------------
Die Gemeinde Domat/Ems hat diesen Gesamtbetrag von Fr. 920.- innert 30 Tagen seit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses mit beiliegendem Einzahlungsschein der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen. c)
Für das Rodungsbewilligungsverfahren „Crest'Aulta" hat die Ems Chemie AG gestützt auf Art. 3 ff. der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) eine Gebühr im Gesamtbetrag von Fr. 992.- (zugunsten Konto
6400.4210001) zu bezahlen. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: Staatsgebühr
Fr. 800.--
Kanzlei- und Ausfertigungsgebühr
Fr. 192.--
Total
Fr. 992.-
--------
,.
•
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 12
Die Ems Chemie AG hat diesen Gesamtbetrag von Fr. 992.-- innert 30 Tagen seit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses mit beiliegendem Einzahlungsschein der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen.
IV. Publikation, Rechtsmittel a) Der Gemeindevorstand Domat/Ems wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Bedingungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann: b) Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. c) -.Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen ·irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. d) Der Gemeindevorstand Domat/Ems sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
V. Mitteilung an:
.'I
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
r 13
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
-;!___J ( 1
H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione