Teilrevision Hotel Müller
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Pontresina
Documento
- Numero
- 14.23
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Pontresina
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 14 gen 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Pontresina con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3784_B_TR_Hotel_Mueller_14.23.pdfApri in una nuova scheda
Testo
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Mostra tutto il testo
14.Januar2014
15.Januar2014
23
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Hotel Müller. Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Pontresina einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. November 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. August 2013 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Oktober 2013 gemäss Art, 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. November 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revislonsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Pontresina bildet die Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 2591 (ca. 555 m2) von
..
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
der Dorfkernzone in die Hotelzone sowie die Überlagerung der gesamten Parzelle Nr. 2591 mit einem Freihaltebereich A. Grund für diese Änderungen ist ein beabsichtigter Nutzungstransfer der Bruttogeschossfläche {BGF} von der Parzelle Nr. 2591 auf die benachbarte Parzelle Nr. 1924, auf welcher sich das Hotel Müller befindet und welche der Hotelzone zugewiesen ist. Ein solcher Nutzungstransfer drängt sich auf, da die Eigentümerin des Hotels Müller eine Erweiterung der Hotelanlage plant, die zulässige BGF mit der bestehenden Hotelanlage jedoch bereits ausgeschöpft ist. Da für den Nutzungstransfer zwischen zwei Parzellen beide Parzellen der gleichen Zone zugewiesen sein müssen, wurde die Umzonung in die Hotelzone vorgenommen. Die Parzelle Nr. 2591 soll zudem langfristig als Grünbereich gesichert werden, weshalb der Freihaltebereich A festgesetzt wurde.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung {RPG} obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 {RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonforrn ist.
D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Hotel Müller
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Hotel Müller vom 24. Oktober 2013 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
.....
•
«
Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1: 1000 Hotel Müller vom 24. Oktober 2013 wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben {ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4.
Der Gemeindevorstand Pontresina sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an:
Der Präsident:
M. Cavigelli
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione