Teilrevision Talstation Languard
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Pontresina
Documento
- Numero
- 10.801
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Pontresina
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 31 ago 2010
Carta
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3784_B_TR_Talstation_Languard_10.801.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
31. August 2010
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1. September 2010
801
del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. Juni 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurde folgendes Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Talstation Languard
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. Juni 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 12. April 2010 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 8. Juni 201 O gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. Juni 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Pontresina bildet eine projektbezogene Erweiterung der rechtskräftigen Zone für touristische Einrichtungen. Die Gemeinde plant den Ersatz inkl. Erweiterung des bestehenden Talstationsgebäudes des Schleppliftes in der Zone für touristische Ein-
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richtungen, welche von der blauen Gefahrenzone überlagert wird. Das neue Talstationsgebäude soll dem Skisportbetrieb dienen (Kassa, Restaurant, Skischule, Personal, Rettungsdienst und Materialdepot etc.). Ein Bauprojekt für diesen Neubau liegt bereits vor, doch findet dieses innerhalb der rechtskräftigen Zone für touristische Einrichtungen keinen Platz. Um das Projekt realisieren zu können, soll die Zone für touristische Einrichtungen um ca. 103 m2 nach Norden über den „Clüxkanal" an die Grenze zur roten Gefahrenzone hin erweitert werden. Der „Clüxkanal" muss als Folge davon ebenfalls nach Norden hin in die Landwirtschaftszone verschoben werden. Im Bereich der Zone für touristische Einrichtungen wird gegenüber dem verlegten Kanal eine Gewässerabstandslinie mit einem reduzierten Gewässerabstand von 5 m festgesetzt. Der Kanal selber bleibt im Übrigen Gemeindegebiet.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. //
Es kann festgestellt werden, dass/4e Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2'000 Talstation Languard
Der „Clüxkanal" ist gegenwärtig ein befestigter Kanal, welcher ab der Höhe der Talstation bis zur „Via Cruscheda" eingedolt und mit einem Parkplatz überdeckt ist. Beim „Clüxkanal" handelt es sich um ein Gewässer im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung. Die Verlegung des Kanals und seine harte Verbauung bedarf gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Zuständige Behörde ist gemäss Art. 5 der kan-
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tonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV) die Regierung. Eine Eindolung bedarf gemäss Art. 38 GSchG ebenfalls einer Bewilligung. Zuständig für Eindolungsbewilligungen ist gemäss Art. 6 KGSchV das Erziehungs- Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD). Gemäss Art. 50 Abs. 2 KRG können die beiden Bewilligungen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Gesamtentscheid) erteilt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Talstation Languard vom 8. Juni 2010 wird genehmigt. 2.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) i.V.m. Art. Art. 5 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV) wird mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss auch die erforderliche Bewilligung zur Verlegung eines Kanals und seiner harten Verbauung erteilt (Gesamtentscheid).
3. Gestützt auf Art. 38 GSchG i.V.m. Art. 6 KGSchV und Art. 50 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) wird mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss auch die erforderliche Eindolungsbewilligung erteilt (Gesamtentscheid). 4. Der Gemeindevorstand Pontresina wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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6. Das Amt für Raumen~icklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Pontresina sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione