Schutzzonen Quellen Wasserversorgung Degen

Zone di protezione delle acque sotterranee · Lumnezia

Documento

Numero
2009_616
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Lumnezia
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
23 giu 2009

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

wm

La regenza dal chantun Grischun

Il Governo del Cantone dei Grigioni

m z. Sitzung vom

23. Juni 2009

ÄnJuni 2009 25. Juni 2009

Protokoll Nr.

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616

Die Gemeinde Degen hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität für die Wasserfas­ sungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 ausgeschieden. Im Einzelnen sind das Quellgebiet "Buolas" und die Quellen "Parsiras", "Carreuls", "Bual da Rumein" davon betroffen. Am 3. November 2008 erliess der Vorstand der Gemeinde Degen und am 5. Novem­ ber der Vorstand der Gemeinde Velia gestützt auf Art. 24 und Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) vom 8. Juni 1997 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Degen. Der Schutzzonen­ plan und das -reglement wurden vom 12. September 2008 bis 12. Oktober 2008 öf­ fentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die folgenden Unterla­ gen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Degen, vom 5. November 2008. - Plan Schutzzonenausscheidung Gemeinde Degen, Massstab 1:5'000 vom 5. November 2008, erarbeitet durch das Büro GeoConCav, C. Cavigilli, in Castrisch. - Geologisch-hydrogeologischer Bereicht "Detaillierte Schutzzonenausscheidung Gemeinde Degen" vom Mai 2008, des Büros GeoConCav, C. Cavigilli, in Castrisch. Das ANU hatte die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen einer Vor­ prüfung im August 2008 die fachliche Richtigkeit der Schutzzonenausscheidungen bereits bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört.

Das ARE stellt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 fest, dass in den rechts­ kräftigen Zonenplänen der Gemeinde Degen bislang noch keine Grundwasser- und Quellschutzzonen definiert sind. Es beantragt deshalb, dass die Gemeinde verpflich­ tet werde, bei nächster Gelegenheit, basierend auf Art. 37 KRG, die genehmigten Quellschutzzonen als Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplan zu übernehmen. Schliesslich weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonenausscheidung ergeben, ein Baubewil­ ligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchzuführen ist, wie dies generell für Bauten ausserhalb der Bauzone erforderlich ist. Nach Einsichtnahme in die Schutzzonenunterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundes­ gesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000 für die Quellen der Gemeinde Degen vom Gemeicidevorstand Degen am 3. Novem­ ber 2008 und vom Gemeindevorstand Velia am 5. November 2008 erlassen, wer­ den genehmigt. 2. Die Gemeinde Degen wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements für die Quellen der Gemeinde Degen im Grundbuch beim Grundbuchamt Velia anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonenreglement und der Schutzzo­ nenplan (sowie der hydrogeologische Schutzzonenbericht) zugestellt. 3. Die Gemeinde Degen wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Ortspla­ nung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und Quell­ schutzzonen nach Art. 37 KRG in den Zonenplan zu übernehmen.

Dabei sind die Schutzzonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenauscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.-erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mit­ teilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des Schutzzonenberichts: an die Gemeinde Degen, Gemeindekanzlei, 7145 Degen; an die Gemeinde Velia, Gemeindekanzlei, 7144 Velia; an das Grund­ buchamt Velia, Casti de Mont, 7144 Velia und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raum­ entwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

H. Trachsel

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Degen Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Degen folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli­

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

Zweck, Gel­ tungsbereich

2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplan im Massstab,

1:5'000 bezeichneten Gebieten.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs-

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz­ massnahmen.

Zuständigkeit

3 In den Gewässerschutzzonen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bau­

ten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden (Art.19 Abs. 2 GSchG).

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ aer

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Einsicht in die Düngungspläne verlangen. 4 Flüssige Hofdünger

dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Das Ausbringen von Klär­ schlamm ist nicht zulässig.

5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. 2.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Bauten und Anlagen

Art 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3 3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die

Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

Verkehrsanlagen

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen. 2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu­ men.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Terrainverände­ rungen, Material­ ablagerungen, Deponien und Friedhöfe

4

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In den Zonen S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

14 altri articoli

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Abwasseranlagen

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­

weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand bei Vorliegen der Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (sie­ he Art. 2 Abs. 3 des Reglements) solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort er­ kennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. 2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Verkehrsanlagen

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Fluss|9kelten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden.

Ausführen von Bau­ ten

- Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren.

Übertretungen

6 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umweit.

Art. 25 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Velia wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Degen" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Gemeindegebiet Degen Quellen Buolas (1.01.01,1.01.02,1.02.01,1.03.01,1.03.02,1.03.03)

1 Quelle Parsiras (1.05.a) 14, 15,18, 19, 20, 22, 23, 27, 28 Quelle Careuls (1.03.01) O

157, 36, 37, 38, 39, 105, 106, 1287 Quellen Bual da Rumein (2.01.01, 2.01.02, 2.01.03, 2.02.01) 104 Gemeindegebiet Velia Quelle Parsiras (1.05.a) 1654, 1743, 1744 Quellen Bual da Rumein (2.01.01, 2.01.02, 2.01.03, 2.02.01) 1791, 1804 3 Dem Grundbuchamt

Velia wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo­ nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Übergangsbestim­

TJ?9611. e en e 2ung^

u"

2 Bestehende Bau-

ten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

7

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

VI.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom: bis :

Vom Vorstand der Gemeinde Degen erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindekanzlist:

Vom Vorstand der Gemeinde Velia erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindekanzlist:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am

Namens der Regierung Der Präsident:

Der KanztejfHrekton

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