Schutzzonen Quellen der öffentlichen Wasserversorgung

Zone di protezione delle acque sotterranee · Obersaxen Mundaun

Documento

Numero
2005_1569
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Obersaxen Mundaun
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
20 dic 2005

Carta

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Testo

3988_B_2005_RB1569_WV_Obersaxen_Mundaun.pdf

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

20. Dezember 2005

- 5. Jan. 2006 Mlitgfitfiilt rifin

1. Dozombor 2005

Protokoll Nr.

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1569

Im Jahr 1998 wurden in der Gemeinde Obersaxen im Rahmen der Ortsplanungsrevi­ sion durch das geologische Büro Baugeologie Chur die summarischen Schutzzonen für alle Quellen, welche Wasser in das kommunale Trinkwassernetz einspiesen, aus­ geschieden. Aufgrund des Gefährdungspotentials im Einzugsgebiet einiger Quellen hat die geologische Fachperson in diesen Gebieten die Ausscheidung von detaillier­ ten Schutzzonen empfohlen. Die Gemeinde Obersaxen hat anschliessend zur Sicherung der Trinkwasserqualität detaillierte Schutzzonen für die Quellen Bebmerbrunnen, Rossboden, Gren, Hitzeg­ gen, St. Martin und Tobel ausgeschieden. Für die Quellen Alp Garveras, Bärenboden und Wachitta/Wurzariet wurden aufgrund des geringen Gefährdungspotentials ledig­ lich summarische Schutzzonen ausgeschieden. Das geologische Büro GeoConCav, Castrisch, hat im Februar 2003 die Schutzzonenunterlagen im Auftrag der Gemeinde Obersaxen erarbeitet. Im April 2003 wurden die Unterlagen durch den Geologen dem Amt für Natur und Umwelt zur ersten Vorprüfung eingereicht. Nach der Überarbei­ tung wurden die Unterlagen im Februar 2005 zur zweiten Vorprüfung dem Amt ein­ gereicht, welches dann die fachliche Richtigkeit bestätigt hat. Die Unterlagen der Schutzzonenausscheidung für die Quellen auf dem Gemeinde­ gebiet von Obersaxen wurden vom 22. Juli 2005 bis 10. August 2005 öffentlich auf­ gelegt. Während der Auflagefrist sind bei der Gemeinde keine Einsprachen einge­ gangen. Am 22. August 2005 hat der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 24 und 25 des Kan­ tonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Schutzzonenpläne und das Schutz­ zonenreglement erlassen. Anschliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplaneri­ scher Sicht eingeladen. Diese Fachstelle stellte fest, dass die vorliegenden Schutz­ zonen mit den in den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinde Obersaxen ausge­ schiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen nicht übereinstimmen. Deshalb beantragt das ARE die Auflage in den vorliegenden Regierungsbeschluss aufzu­ nehmen, dass im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasserund Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde Obersaxen gemäss den vorliegenden Schutzzonen angepasst werden. Zudem weist es darauf hin, dass für bauliche Massnahmen, welche sich aus der vorliegenden detaillierten Schutzzonen­ ausscheidung ergeben, sowie für die Sanierung der bestehenden Bauten und Anla­ gen ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Nach Einsichtnahme in den vom geologischen Büro GeoConCav, Castrisch, erstell­ ten Schutzzonenbericht "Gemeinde Obersaxen, detaillierte Quellschutzzonenaus­ scheidung, Geologischer Bericht, Bericht 03104szo" mit den integrierten Schutzzo­ nenplänen im Massstab 1:5'000 vom Februar 2003 / revidiert im April 2005 und in das "Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Obersaxen", gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf An­ trag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung:

1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne mit den detaillierten Schutzzonen im Massstab 1:5'000, vom Gemeindevorstand Obersaxen am 22. August 2005 erlassen, werden genehmigt. Die summarischen Schutzzonen werden zur Kenntnis genommen. 2. Die Gemeinde Obersaxen wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Obersaxen anzumel­ den. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement mit dem Schutzzonenbericht sowie dem Schutzzonenplan abgeliefert.

Die Gemeinde Obersaxen wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde Obersaxen gemäss den vorliegenden Schutzzonen vom Februar 2003/revidiert im April 2005 anzupassen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.--

erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erho­ ben werden. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenbe­ richts inkl. Schutzzonenplänen mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an die Gemeinde Obersaxen, 7134 Obersaxen; an das Grundbuchamt Obersaxen, 7134 Obersaxen und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Ak­ ten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

Der Kanzleidirektor:

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der

Gemeinde Obersaxen

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 sowie Art. 56 des kommunalen Bauge­ setzes, erlässt der Vorstand der Gemeinde Obersaxen folgendes Schutzzonen­ reglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli­

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplänen im Massstab

Zweck, Geltungsbereich

1:500, 1:1000, 1:2000, 1:2500 und 1:5000 bezeichneten Gebieten.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die Zuläs­

sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

usan 19 01

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche: - Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen un d

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten,

dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Düngung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche und touristische Nutzung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser

aus (Vernäs­ sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig.

4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden. 5

Für die Beschneiung der Pistenflächen dürfen keine Kristallisationsadditive ver­ wendet werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden)

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ aer

sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Das Ausbringen von Klär­ schlamm ist nicht zulässig.

5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

3

2.

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2

Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3 Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht

versickert werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Verkehrsanlagen

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I; - Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben. 2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

4

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

III.

Terrainverände­ rungen, Materialab­ lagerungen, Deponien und Friedhöfe

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

15 altri articoli

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­

ten.

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von Klärschlamm und flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

2 In bestehenden

Bauzonen kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

3 Die für den Betrieb von bewilligten Bauten und Anlagen notwendigen Anlagen

zur Lagerung und zum Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Heiz­ öl, Diesel usw.) sind zulässig. Es sind Massnahmen erforderlich, die Flüssig­ keitsverluste leicht erkennen lassen und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen,

Abwasseranlagen

5

die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Verkehrsanlagen

2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung

von wassergefahrdenen

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Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle is t eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden.

Ausführen von Bau­ ten

6

- Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie k ei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt.

Art. 25 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Obersaxen wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öf­ fentliche Schutzzonen der Quellen Obersaxen" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Quellen Gren (20.1-20.5):

Nr. 2005

Quellen Hitzeggen (22.1-22.9):

Nr. 2015, 2016

Quellen Tobel (23.1):

Nr. 663, 666, 667, 668, 690, 691, 692, 722

Quellen RossbodenA/orderalp (60.1-60.2):

Nr. 2002

Quellen Bebmerbrunnen (61.1-61.6)

Nr. 1956

Quelle St. Martin (63.1)

Nr. 1126, 1127, 1128, 1956

Übergangsbestim­ mungen

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2 Bestehende Bau

ten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

7

3 Dem Grundbuchamt Obersaxen wird ein von der Regierung genehmigter Schutz­

zonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben. 4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 54 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

VI.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

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bis :

Vom Vorstand der Gemeinde Obersaxen erlassen am:

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Der Gemeindepräsident:

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Die Gemeindekanzlistin:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

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Dr. C. Riesen