Teilrevision 1993

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses

Documento

Numero
93.2105
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Surses
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
24 ago 1993

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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o del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun AMTS.P.ISTRATUR AMT FÜ. RAU rviPLANUNG

7

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

24. August 1993

31. A116. 1993

2105

A.

_

Die Kuratelkommission der Gemeinde Marmorera beschloss am 1. Februar 1993 verschiedene Aenderungen und Ergänzungen des Baugesetzes, des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 "Scalotta", des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 "Marmorera-Dorf', des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:10'000, des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 "Scalotta", des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 "Marmorera-Dorf' und des Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000, alle vom 22. Dezember 1990. Ausschlaggebend für diese Ortsplanungsrevision waren die Vorbehalte im Genehmigungsbeschluss Nr. 2238 der Regierung vom 1. September 1992 zur Ortsplanung Marmorera. Ein Bericht zu den Ergänzungen der Ortsplanung liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses der Kuratelkommission gemäss Art. 37a Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 17. Mai 1993. Es gingen keine Beschwerden ein. Die Kuratelkommission der Gemeinde Marmorera ersucht mit Schreiben vom 24. Mai 1993 um Genehmigung der Ergänzungen zur Ortsplanung.

B. Baugesetz

Die Aenderungen des Baugesetzes betreffen die von der Regierung mit Beschluss vom 1. September 1992 zur Ueberarbeitung und Ergänzung zurückgewiesenen Baugesetzesbestimmungen. Die vorliegenden Aenderungen resp. Ergänzungen der Art. 41 (Zonenschema), Art. 54 neu (Parkierungszone) und Art. 54 Abs. 2 alt (Spielplatzzone) können, soweit es den Inhalt der Artikel betrifft, genehmigt werden. Nicht genehmigt werden kann hingegen die Erhöhung der Artikelnumerierung um eine Nummer ab Art. 54 alt, die aufgrund der Einfügung des neuen Art. 54 von der Kura-

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telkommission vorgesehen ist. Die vorgesehene generelle Erhöhung der Artikelnumerierung ist insofern problematisch, als die Gefahr besteht, dass in Zukunft Verwechslungen in den Artikelbezeichnungen auftreten können. Um diesen Verwechslungen vorzubeugen, wäre es deshalb notwendig, das ganze Baugesetz mit der neuen Numerierung durch die Regierung genehmigen zu lassen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, für den neuen Artikel eine bereits benützte Artikelnummer zu verwenden und ihm zusätzlich eine alphanumerische Bezeichnung zu geben. Die Regierung ordnet einfachheitshalber an, dass Art. 54 neu (Parkierungszone) als Art. 54a ins Baugesetz der Gemeinde aufgenommen wird. Ansonsten bleibt das Baugesetz, soweit es die Numerierung der Artikel betrifft, in der mit Beschluss Nr. 2238 vom 1. September 1992 von der Regierung beschlossenen Fassung in Kraft.

C.

Aenderungen und Ergänzungen des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 "Scalotta", des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:2'000 "Marmorera-Dorf" sowie des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:10'000

Die Aenderungen und Ergänzungen beziehen sich auf die von der Regierung mit Beschluss vom 1. September 1992 verlangte Ueberarbeitung des übrigen Gemeindegebietes im Gebiet "Motta", soweit dieses von der Gefahrenzone 1 überlagert ist, die Ueberprüfung resp. Anpassung der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), die Zuordnung der entsprechenden Lärmempfindlichkeitsstufe für die Landwirtschaftszone und die Ausscheidung der im Zonenplan 1:10'000 vom 22. Dezember 1990 bezeichneten Feuchtgebiete als Naturschutzzone. Die im Beschluss nicht genehmigten Aufstufungen der Lärmempfindlichkeitsstufe im Bereich der Parzellen Nr. 19, 20 und 21 in der Landwirtschaftszone sind im Zonenplan 1:2'000 "Scalotta" gelöscht worden. Diese Aenderungen und Ergänzungen können genehmigt werden.

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D. Aenderungen und Ergänzungen des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 "Scalotta", des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 "Marmorera-Dorf' sowie des Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000

Strassenmässige Erschliessung

Die Aenderungen und Ergänzungen beziehen sich auf die von der Regierung im Beschluss Nr. 2238 vom 1. September 1992 in den Erwägungen gemachten Anmerkungen. Diese betreffen die Bezeichnung der Erschliessungsstrassen und die Land- und Forstwirtschaftsstrassen, die Bezeichnung des Fuss- und Wanderweganschlusses in Marmorera-Dorf, die Bezeichnung der Zufahrtsstrasse über den Staudamm zu den beiden Stollenportalen im Gebiet "Castigl" und den Zugang zum Druckstolleneinlauf als Werkstrasse und die Bezeichnung des geplanten Maschinenweges oberhalb "Fugnetta" sowie des bestehenden Anschlusses des Forstwirtschaftswegnetzes an die Julierstrasse bei Punkt 1686,0. Diese Aenderungen und Ergänzungen können genehmigt werden.

Abwassermässige Erschliessung

Die im Beschluss Nr. 2238 der Regierung vom 1. September 1992 verlangte zweckdienliche Lösung für die abwassermässige Erschliessung der Fraktionen MarmoreraDorf und Scalotta befindet sich in Planung und kann planerisch noch nicht erfasst werden. Der Generelle Erschliessungsplan kann zum heutigen Zeitpunkt deshalb nicht angepasst werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:.

1. Die am 1. Februar 1993 beschlossenen Aenderungen und Ergänzungen des Baugesetzes vom 22. Dezember 1990 werden im Sinne der Erwägungen und unter folgendem Vorbehalt genehmigt:

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- Der neue Art. 54 betreffend die Parkierungszone wird unter der Bezeichnung Art. 54a ins Baugesetz der Gemeinde aufgenommen. Die Numerierung der Baugesetzesartikel bleibt ansonsten unverändert wie im Baugesetz vom 22. Dezember 1990 bestehen. 2.

Die am 1. Februar 1993 beschlossenen Aenderungen und Ergänzungen des Zonen- und Generelle Gestaltungsplanes 1:2'000 "Scalotta", des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:7000 "Marmorera-Dorr und des Zonen- und Generellen Gestaltungsplanes 1:10'000 werden genehmigt.

3. Die am 1. Februar 1993 beschlossenen Aenderungen und Ergänzungen des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 "Scalotta", des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 "Marmorera-Dorf" und des Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000 werden genehmigt.

4.

Das kantonale Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz, den Zonenplänen und den Generellen Erschliessungsplänen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihre Exemplare der erwähnten Unterlagen zur Verfügung.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.

Die Kuratelkommission der Gemeinde Marmorera wird angewiesen, das Datum und den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

7.

Es werden keine Kosten erhoben.

8. Mitteilung an

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Namens der R gierung D Präs ent:

.

Dr. Maissen

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen