Teilrevision Scalotta Pra Grond

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Surses

Documento

Numero
95.1237
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Surses
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 mag 1995

Carta

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File

3533_B_TR_Scalotta_Pra_Grond_95.1237.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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II Governo del Cantone dei Grigioni

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Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

21MAI 1995

1237

AMT FÜR RAUMPLANUNG

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Die Regierung des Kantons Graubünden

Sitzung vom

16. Mai 1995

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Marmorera beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. Mai 1994 eine Teilrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten einen Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 „Scalotta und ZöBA Pra Grond" und einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Scalotta und Pra Grond". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 7. April 1995. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 26. Januar 1995 ersucht der Gemeindevorstand Marmorera um Genehmigung der Ortsplanungs-Teilrevision im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

1. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Scalotta und ZtiBA Pra Grond

Mit der Einzonung der südwestlich von der Fraktion Scalotta auf der linken Flusseite der Julia gelegenen Fläche im Gebiet „Pra Grond" in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) schafft die Gemeinde die nutzungsplanerische Grundlage für die Errichtung des Forst- und Gemeindewerkhofes sowie der Abwasserreinigungsanlage.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Ein Streifen der ZöBA entlang der Julia liegt innerhalb der Gefahrenzone 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) und Art. 56 des Baugesetzes der Gemeinde Marmorera vom 22. Dezember 1990 dürfen in der Gefahrenzone 1 keine Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Sinngemäss dient die Gefahrenzone der Fernhaltung von Menschen, Tieren und Sachwerten aus dem Bereich vorhersehbarer Naturgewalten. Vorliegend steht fest, dass das fragliche Gebiet hochwassergefährdet ist, so dass einerseits Menschen, aber auch Sachwerte vor dieser Naturgewalt bewahrt werden sollen. Wenn, wie vorliegend, eine Fläche durch voraussehbare Naturgewalten dergestalt bedroht ist, dass mit Gefahr für Leben und Sachwerte gerechnet werden muss, fehlt es ihr an der Eignung als Bauland und damit an der Mindestvoraussetzung von Art. 15 RPG. Die Zuweisung zu einer Bauzone ist somit nicht möglich. Aufgrund dieser Überlegungen ist der von der Gemeinde verabschiedeten ZöBA, soweit sie entlang der Julia mit der Gefahrenzone 1 überlagert ist, die Genehmigung zu verweigern. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 „Scalotta und ZöBA Pra Grond" vom 13. Mai 1994 kann im übrigen genehmigt werden. 2. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Scalotta und Pra Grond

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Scalotta und Pra Grond" vom 13. Mai 1994 kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 „Scalotta und ZÖBA Pra Grond" vom 13. Mai 1994 wird mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

— Der mit der Gefahrenzone 1 überlagerte Teil der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entlang der Julia wird nicht genehmigt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

•

2.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Scalotta und Pra Grond" vom 13. Mai 1994 wird genehmigt.

3.

Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Scalotta vom 22. Dezember 1990 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des genannten Zonenplans zur Verfügung.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Der Gemeindevorstand Marmorera wird angewiesen, den vorliegenden Beschluss in geeigneter Form bekanntzugeben.

6.

Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an

Namens der Regierung Der P ident:

Dr. Aliesch

Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen