Schutzzonen PW Pontresina
Zone di protezione delle acque sotterranee · Pontresina
Documento
- Numero
- 1980_1240
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Pontresina
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 mag 1980
Carta
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File
3784_B_1980_RB1240_WV_PW_Pontresina.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3784_B_1980_RB1240_WV_PW_Pontresina.pdf
Ai.il
Die Regierung d e s Kantons Graubün den
Il Go verno 4.r. m s del C a n t o ne dei jrigioni C S |A Vis Da iu
Sitzung vom 12. Mai 1980 Co
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jrkungen Protokoll Nr. 12' n
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Nach Einsichtnahme in den Schutzzonenplan und in das Schutzzonen reglement für das Grundwasser-Pumpwerk der Trinkwasserversorgung der Gemeinde
Pontresina
auf Parzelle Nr. 663, versehen
mit dem Genehmigungsvermerk des Gemeinderates vom 10. April 1980 und dem Visum des kantonalen Amtes für.Gewässerschütz vom 30. April 198 0 sowie gestützt auf Art. 3 0 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 und auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 beschliesst die Regierung:
1. Der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement vom 10. April 1980 werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Pontresina orientiert alle betroffenen Grundeigen tümer über die erfolgte Zonenausscheidung und die damit ver bundenen Nutzungsbeschränkungen. Sie ergreift alle zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen. 3. Das kantonale Amt für Gewässerschutz wird beauftragt, mit dem kantonalen Tiefbauamt Verbindung aufzunehmen, damit dieses die baulichen Massnahmen an der Berninastrasse gemäss Art. 8 des Schutzzonenreglementes treffen kann. 4. Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung der Schutzzonen werden sinngemäss nach Art. 52 des kantonalen Raum planungsgesetzes vom 20. Mai 1973 beurteilt. 5. Die aus der Zonenausscheidung erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Pontresina als Eigentümerin der Grundwasserfassung. 6. Mitteilung an die Gemeinde 7504 Pontresina, an das kantonale Amt für Gewässerschutz, je unter Beilage eines mit dem Genehmigungs-
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vermerk der Regierung versehenen Schutzzonenplanes und Schutz zonenreglementes, an die kantonale Planungsstelle, an das kantonale Tiefbauamt und an das Bau- und Forstdepartement.
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Namens der Regierung /
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Der Präsident:
T. Kaoni
Der Kanzleidirektor:
Dr. Caviezel
Schutzzonenreglement
Amt für Gewässerschutz Graubünden
Kanton Graubünden
Gemeinde Pontresina
Grundwasserschutzzone für das Grundwasser-Pumpwerk der Gemeinde Pontresina (Parzelle 663)
S c h u t z z o n e n r e g l e m e n t
Gestützt auf Art. 30 des Eidg. Gewässerschutzgesetzes vom 8. Ok tober 1971 (GSchG) erlässt der Gemeinderat Pontresina folgende Vorschriften:
I.
Inhalt, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
:
Dieses Reglement legt die zum Schutze des Grund wassers im Bereich des Grundwasser-Pumpwerkes der Gemeinde Pontresina au f Parzelle 663, an der Ova da Bernina, erforderlichen Nutzungsbeschrän kungen und zu treffenden Massnahmen fest. Es berücksichtigt nur die zulässige Nutzung ge mäss Zonenplan der Cemeinde Pontresina, von^• Üe"~ mexndera.tr genehmigt am fä, -bis
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a«-f-g-e4&g©Ä. Aenderungen dieses Zonenplanes oder vom Zonenplan abweichende Nutzungen bedingen eine Aenderung dieses Reglementes.
Art. 2
:
Die Vorschriften dieses Reglementes gelten im Bereich der Grundwasserschutzzone gemäss Schutz zonenplan.
Plan vom: Massstab:
1:1Q00
Verfasser:
Büro für Technische Geologie AG, Maienfeld
Der Schutzzonenplan ist Bestandteil dieses Regle mentes.
Art. 3
:
Der Schutzzonenplan bezeichnet die Grundwasser schutzzone S, unterteilt in die Zone I (Fassungs bereich), Zone II (engere Schutzzone) und Zone III (weitere Schutzzone), im Sinne von Art. 30 GSchG und Art. 9 der Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigungen durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 (VWF).
Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen 1. Zone III
Art. 4
:
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungs beschränkungen und Schutzmassnahmen:
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a) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung - Grasbau und Weidegang auf Düngewiesen unterlie gen keinen Einschränkungen. Das Ausbringen von Mist, Gülle und Handelsdüngern hat nach den Dün gerichtlinien der Eidg. Forschungsanstalten für Landwirtschaft "Mitteilungen für die Schweiz. Landwirtschaft" Nr. 2, Jahrgang 20, 1972, zu erfolgen. Das Ausbringen von Gülle und Mist über das Mass der landwirtschaftlichen Bedürfnisse ist verboten.
- Zwischenlagerung von Mist auf den Feldern ist nicht zulässig. Verboten sind auch Zwischen lager von Kompost und getrocknetem Klärschlamm. - Das Ausbringen von Klärschlamm, Kehrichtreife-, Kehrichtroh- und Frischkompost ist gestattet. Zu beachten sind die Vorschriften des Schweiz. Milchlieferungsregulativs, die Richtlinien für die Anwendung von Klärschlamm als Düngemittel und die Wegleitung für den Cewässerschutz in der Landwirtschaft. - Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmit teln in der Landwirtschaft ist gestattet unter Vorbehalt der von der Eidg. Landwirtschaftli chen Forschungsanstalt Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen. - Bei Verwendung von Schädlingsbökämpfungsmitteln in der Forstwirtschaft sind die allgemeinen Weisungen des Eidg. Oberforstinspektorates ein zuhalten.
b) Bauten - Lagerung und Verwendung von Heizölprodukten sind nur für eigene Heizzwecke von gemäss Zonenplan zulässigen Bauten erlaubt. Spezielle Schutzmass nahmen müssen Leckverluste sowohl sichtbar machen als auch zurückhalten. - Bei Lagerung von Heizöl für eigene Heizzwecke ist die Lagermenge auf einen Jahresbedarf und 3 maximal 30 m je Schutzbauwerk beschränkt. Um schlagplätze sind derart auszubilden, dass all fällige Verluste nicht versickern können.
- Neue Bauten und Anlagen, in denen wassergefähr dende Stoffe zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind nicht erlaubt. - Injektionen und permanente Dichtungswände sind verboten. - Tiefbauarbeiten mit längerer üntblössung des Grundwassers sind verboten, solche mit kurzfri stiger Entblössung bedürfen einer Bewilligung des Kantonalen Amtes für Gewässerschutz. - Dauernde Grundwasserabsenkungen sind verboten. - Die Entnahme von Grundwasser und d ie Rückgabe von Wasser in den Untergrund zum Betrieb von Wärmepumpen ist nicht gestattet. Die Gewinnung von Bodenwärme mit Erdkollektoten oder Kollek toren, die ins Grundwasser verlegt werden, un ter Verwendung wassergefährdender Flüssigkeiten ist untersagt.
c) Abwasseranlagen - Sickerschächte von Abwasser sind ausnahmslos verboten. Alle Bauten mit Schmutzwasseranfall müssen an die Kanalisation angeschlossen sein. - Abwasserleitungen (Kanalisationen und Strassendrainagen) müssen dicht sein und periodisch kontrolliert werden. Neue Leitungen sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung durch Abpressen möglich ist. Bei der Dichtheitsprüfung darf die zulässige Wasserzugabe, die in der SIA• Norm 190 genannten Maximalwerte nicht überschrei ten. Neue Leitungen sind während der ersten drei
Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bestehende Leitungen, bei denen aus baulichen Gründen eine Dichtheits prüfung durch Abpressen nicht möglich ist, sind anzupassen, so dass die periodische Dichtheits prüfung gemäss SIA-Norm 190 durchführbar ist. Für die Anpassung bestehender Leitungen kann das Kantonale Amt für Gewässerschutz einen zeitlich befristeten Sanierungsplan aufstellen. d) Verkehrsanlagen - Strassen und Verkehrsflächen aller Art müssen den Anforderungen von Art. 20 der "Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Stras senbau" vom 27. Mai 1968 genügen. Sie haben grundsätzlich einen Belag und eine vollumfäng liche Fahrbahn- und Trottoirentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation aufzuweisen. - Garagenvorplätze und -waschplätze mit Wasser anschluss sind mit dichten Belägen, Randbor düren, Benzinrückhaltevorrichtungen (z.B. Schacht mit Tauchbogen) und einem Kanalisations anschluss zu versehen. - Die Anwendung von Totalherbiziden (totalen Pflanzenvernichtern) an Strassen und Verkehrs flächen aller
Art ist verboten.
e) Deponien Es sind nur Deponien, Auffüllungen und Anschüttun gen zulässig, die aus nicht löslichem und nicht wässergefährdendem Material (z.B. Aushubmaterial)
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bestehen. Das Ablagern und Anschütten von Bau schutt ist verboten. f) Materialentnahmen Das Ausbeuten von Kies ist ausnahmslos
verboten.
2. Zone II
Art. 5
:
Zusätzlich zu den in Art. 4 aufgeführten Beschrän kungen gelten in der Zone II folgende Nutzungsbe schränkungen:
,
a) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung - Das Ausbringen von Gülle und Mist ist nicht ge stattet. - Nicht zulässig ist ebenfalls das Ausbringen von Kehrichtroh-, Kehrichtreife- und Frischkompost sowie Klärschlamm. - Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz mitteln in der Landwirtschaft sowie das Behan deln von Bäumen und Sträuchern mit Forstchemi kalien sind verboten.
b) Bauten Das Erstellen von Bauten mit Schmutzwasseranfall ist verboten (Bauverbot). Das Erstellen von Bau ten ohne Schmutzwasseranfall, in denen keine wassergefährdenden Stoffe verwendet oder gelagert werden, bedarf einer Bewilligung des Kantonalen Amtes für Gewässerschutz.
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c) Abwasseranlagen Die Durchleitung von Kanalisationsleitungen durch die Zone II ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesepi Verbo t können von der kantonalen Gewäs serschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone II nicht aus gewichen werden kann und wo ein Anschluss zu ge währleisten ist. Bei neuen Kanalisationsleitungen in der Zone II m üssen Schutzmassnahmen vorhanden sein, welche Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Dichtheit der Rohre ist gemäss Art. 4c, zweiter Absatz, zu kontrollieren.
d) Verkehrsanlagen - Die Anlage von Strassen und Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrs ist untersagt. - Zufahrts- und Erschliessungssträsschen müssen mit einem Fuhrverbot für Motorfahrzeuge belegt sein und dürfen nur mit Ausnahmebewilligung be fahren werden.
3. Zone I
Art. 6
:
- Im Fassungsbereich gilt ein umfassendes Nutzungs verbot. Gestattet ist lediglich Graswirtschaft mit Gründüngung (liegenlassen des abgemähten Grases). Der Weidegang ist verboten. - Der Fassungsbereich ist einzuzäunen.
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III.
-
Besondere Vorschriften über Gewässerschutzmassnahmen für und während der Ausführung von Bauten
Art. 7
:
Bei den Bauarbeiten zur Ausführung von gemäss Zonenplan und Schutzzonenreglement zugelassenen Bauten sowie weiteren baulichen Vorkehrungen sind
,
folgende Vorschriften zu beachten: a) Sämtliche Baustelleninstallationen, Magazine und Lager dürfen nur in der Zone III erstellt werden. b) Die Anlage von Baulatrinen mit Sickerloch ist unzulässig. c) Mobile Baumaschinen sind abends und übers Wochenende abseits von der Baustelle abzustel•
len. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparie ren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne; dich ter, überdeckter Platz) erfolgen. d) Oelfässer, Kannen etc. mit Treibstoff und Schmieröl sowie andere wassergefährdende Flüs sigkeiten sind in eine Wanne mit 100°s Auff ang volumen zu stellen. e) Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüll material in der Baugrube deponiert werden. Jeg liche Entleerung von Flüssigkeiten in die Bau grube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzuhalten. f) Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Treib stoff- und Oelmenge entsprechende Menge von Bindemitteln bereitzustellen.
g) Der Platz, auf welchem die ßetonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren und das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen. h) Die Verwendung geschmierter Spundwände und Bohrverrohrungen ist in den Zonen I und II unzulässig. i) Der Betrieb allfälliger Bau-Grundwasserhaltun gen darf die Wassergewinnung nicht beeinträch tigen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. Die Vorschriften sind in die Baubewilligung aufzu nehmen.
IV.
Spezielle Vorschriften und Bestimmungen
Art. 8
:
Für die Berninastrasse gilt in der Zone III zu sätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen von
Art. 4d
, erster Absatz, folgendes: markieren. - Das Grundwassergebiet ist zu signalisieren. - Der flusseitige Fahrbahnrand ist mit verstärk ten Leitplanken zu versehen, die ein Ausbrechen auch von Lastwagen in die Zone II und zur Fas sung hin verhindern. Das Ausfliessen von wassergefährdenden Stoffen über die Fahrbahn hinaus in die Zone II und
-
10
Amt für Gewässerschutz
-
Graubünden
zur Fassung hin ist mit entsprechenden Rand bordüren zu verhindern.
V.
SchlussbeStimmungen
Art. 9
:
Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kan tons Graubünden in Kraft.
Vom Geineinderat Pontresina genehmigt am: Der Gemeindepräsident
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Oeffentliche Auflage vom
Eingesehen: Chur, den 30. April 1980 Amt /für Gewässer schütz Graubünden Der Vorsie her:
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von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 12.5.i98oNr- i24o lamens der Regierung Der Prästd nt :
Der K ^ l e ld l r e kt o r:
UlOJ ,/J Dr. Cavlezel
T.Kaoni
bis
, -."i l
Basi legali
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