Schutzzonen PW Motnaida
Zone di protezione delle acque sotterranee · Samnaun
Documento
- Numero
- 2013_102
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Samnaun
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 feb 2013
Carta
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File
3752_B_2013_RB102_WV_Motnaida.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
Effl
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. Februar 2013
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12. Februar 2013
102
Grundwasserschutzzonen für das Pumpwerk Motnaida der Gemeinde Samnaun Die Gemeinde Samnaun hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität des Pumpwerks Motnaida, welches der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, neue detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 11. Juli 2012 erliess der Gemeindevorstand Samnaun gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan "für die Grundwasserfassung Motnai da" und das Schutzzonenreglement "für Grundwasser und Quellen der Gemeinde Samnaun". Mit dem Regierungsbeschluss vom 19. Mai 2009, Protokoll Nr. 493, wur de das Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Samnaun genehmigt. Dieses Reglement wurde im vorliegenden Verfahren um die Bestimmungen für das Pumpwerk Motnaida ergänzt und soll dieses nun ersetzen. Sämtliche Unterlagen wurden vom 15. Juni bis 5. Juli 2012 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • "Schutzzonenreglement für Grundwasser und Quellen der Gemeinde Samnaun", erarbeitet durch das geologische Büro Christian Böhm, Chur, erlassen vom Ge meindevorstand Samnaun am 11. Juli 2012 • Schutzzonenplan: "Grundwasserschutzzonen Samnaun, Grundwasserfassung Motnaida; Basis: Übersichtsplan 1:2500 / Grundbuchplan; 26.04.2012", erarbeitet
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durch das geologische Büro Christian Böhm, Chur, erlassen vom Gemeindevor stand Samnaun am 11. Juli 2012 • Hydrogeologisches Gutachten: "Grundwasserschutzzonen Pumpwerk Motnaida, Gemeinde Samnaun; Schutzzonenbericht; 26. April 2012", erarbeitet durch das geologische Büro Christian Böhm, Chur. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü fung am 24. August 2011 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Im Rahmen der laufenden Revision der Ortsplanung der Gemeinde Samnaun sei basierend auf die vorliegen(
den Grundwasserschutzzonen eine Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezem ber 2004 (KRG; BR 801.100) auszuscheiden. Zudem seien die Standorte der Grundwasserpumpwerke im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Grundwasser schutzes sowie für alle anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone die dafür notwendigen Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind (inklusive die definitive Einrichtung der Grundwasserpumpwerke). Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Grundwasserschutzzone S2 richtet
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sich nach Anhang 4 Ziff. 222 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Danach können Bauten und Anlagen nur erstellt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung aus geschlossen werden kann. Die wichtigen Gründe werden von der Rechtsprechung sehr eng und restriktiv ausgelegt. Art. 16 Abs. 1 und 2 des Schutzzonenreglements stimmt in der aktuellen Fassung nicht mit dem Bundesrecht überein. Die Gemeinde und die beiden Ämter ANU und ARE haben sich geeinigt, Art.16 Abs. 1 und 2 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen, damit die übergeordnete Gesetzgebung eingehalten wird:
Art. 16:
Das Erstellen von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
Die Änderung im Schutzzonenreglement wird nach der Genehmigung durch die Re gierung durch das ANU vorgenommen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan "für die Grundwasserfassung Motnaida" und das Schutz zonenreglement "für Grundwasser und Quellen der Gemeinde Samnaun", vom Gemeindevorstand Samnaun am 11. Juli 2012 erlassen, werden genehmigt. 2. Das Schutzzonenreglement, welches mit dem Regierungsbeschluss vom 19. Mai 2009, Protokoll Nr. 493, genehmigt wurde, wird durch das vorliegende Regle ment ersetzt. 3. Das Amt für Natur und Umwelt wird angewiesen, Art. 16 des Schutzzonenregle ments entsprechend den Erwägungen anzupassen. 4. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Samnaun anzumelden. Dem Grundbuchamt werden das Schutzzonenreglement, der Schutzzonenplan und das hydrogeologische Gutachten durch das Amt für Natur und Umwelt zuge stellt. 5. Die Gemeinde Samnaun wird angewiesen, bei der laufenden Revision der Orts planung basierend auf die vorliegenden Grundwasserschutzzonen eine Grund wasser- und Quellschutzzone entsprechend den Erwägungen auszuscheiden.
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Zudem sind die Standorte der Grundwasserpumpwerke im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. 6. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei sen (Konto 4210001, KST 4260.3006). 7. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be weismittel sind beizulegen. 8. Mitteilung an die Gemeindeverwaltung, 7562 Samnaun-Compatsch (mit der Rechnung); an das Grundbuchamt Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch; an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier gesundheit; im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte ment und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch) unter Erstattung aller Schutzzonenreglemente, Schutzzonenpläne, hydrogeologischen Gutachten und der übrigen Akten.
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione