Schutzzonen Quellen Schluein
Zone di protezione delle acque sotterranee · Schluein
Documento
- Numero
- 2006_934
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Schluein
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 8 ago 2006
Carta
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File
3582_B_2006_RB934_WV_Schluein.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone c
:
W La regenza mmrnantun Grischur
li\= Sitzung vom
Mitgi teilt den
8. August 2006
9. August
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rotokoll Nr.
934
Die Gemeinde Schluein hat im Jahr 2001 beschlossen, für ihre Quellen zur Siche rung der Trinkwasserqualität detaillierte Schutzzonen auszuscheiden. Das geologi sche Büro GeoConCav, Castrisch, hat im März 2004 die Schutzzonenunterlagen für die Quellen Panadeglias 1.04,1.05, 1.07, Fuorbas 2.17, 2.19A, 2.21, 3.01 und Clautras 2.20 im Auftrag der Gemeinde erarbeitet. Daraufhin wurden die Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Das Amt konnte grund sätzlich die fachliche Richtigkeit bestätigen, beantragte allerdings einige kleinere An passungen im Schutzzonenreglement, welche im Folgenden durch den Geologen vorgenommen wurden. Die Schutzzonenausscheidung betrifft die drei Gemeinden Schluein, Falera und La dir. Deshalb musste das Auflageverfahren gemäss Art. 25 des Kantonalen Gewäs serschutzgesetzes (KGSchG) in allen drei Gemeinden erfolgen. Die Unterlagen für die Quellen Panadeglias, Fuorbas und Clautras der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Schluein wurden vom 9. September 2005 bis 30. September 2005 öf fentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind bei allen drei Gemeinden keine Ein sprachen eingegangen. Am 22. November 2005 hat der Gemeindevorstand Schluein, am 19. Dezember 2005 der Gemeindevorstand Falera und am 8. Dezember 2005 der Gemeindevor stand Ladir gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement erlassen. An schliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Umwelt zur Ge nehmigung durch die Regierung eingereicht. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplanerischer Sicht eingeladen. Die Fachstelle stellte fest, dass die vorliegenden Schutzzo
nen mit den im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Schluein ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzonen (GQZ) nicht übereinstimmen. Deshalb bean tragt das ARE die Auflage in den vorliegenden Regierungsbeschluss aufzunehmen, dass im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan der Gemeinde Schluein gemäss den vorliegenden Schutzzonen angepasst werden. Nach Einsichtnahme in den vom geologischen Büro GeoConCav, Castrisch, erstell ten Schutzzonenbericht "Gemeinde Schluein, Detaillierte Quellschutzzonenaus scheidung, Geologischer Bericht, 03131dss/A" vom März 2005, in den Schutzzonen plan Plan-Nr. 713-1.S im Massstab 1:5'000 vom 21. Juni 2005 und in das "Schutzzo nenreglement für die Quellen der Gemeinde Schluein", gestützt auf Art. 20 des Bun desgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000, vom Gemeindevorstand Schluein am 22. November 2005, vom Gemeindevorstand Fa lera am 19. Dezember 2005 und vom Gemeindevorstand Ladir am 8. Dezember 2005 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Schluein wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungsbeschluss ein Reglement mit dem Schutzzonenbericht sowie dem Schutzzonenplan abgeliefert. 3. Die Gemeinde Schluein wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan der Gemein de Schluein gemäss den vorliegenden Schutzzonen anzupassen.
Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.--
erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwal tungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenberichts, des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans: an die Gemeinde Schluein, 7151 Schluein; an die Gemeinde Falera, 7153 Falera; an die Gemeinde Ladir, 7155 Ladir; an das Grundbuchamt llanz, 7130 llanz und an das Amt für Natur und Umwelt unter Er stattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwick lung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Claudio Lardi
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione