Schutzzonen Quellen Sufers

Zone di protezione delle acque sotterranee · Sufers

Documento

Numero
2013_823
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Sufers
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 set 2013

Carta

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File

3695_B_2013_RB823_WV_Sufers.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

03. September 2013

04. September 2013

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823

Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Sufers Die Gemeinde Sufers hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen "Dutsch", "Unter Dutsch" und "Hinter Stall", welche der öffentlichen Trinkwasserversorgung die­ nen, detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschieden. Am 22. Januar 2013 erliess der Gemeindevorstand Sufers gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan "Quellschutzzonen Wasserversorgung Süfers" und das "Schutzzonenreglement für die Quellen der Wasserversorgung Su­ fers (Gemeinde Sufers)". Sämtliche Unterlagen wurden vom 25. November 2010 bis 24. Dezember 2010 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Im Wesentlichen wur­ de beantragt, die Quelle "Unter Dutsch" für die Trinkwasserversorgung aufzugeben. Aufgrund des Wasserangebots sei die Gemeinde auf diese Quelle nicht angewiesen. Im Einvernehmen mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) wurde ein weiterer Färb­ versuch durchgeführt mit dem Zweck, die westliche Abgrenzung der Schutzzone S2 der Quelle "Unter Dutsch" zu präzisieren. Mit diesen Resultaten konnte die Schutz­ zone S2 um rund 40 m redimensioniert werden. Die beiden Einsprachen wurden daraufhin zurückgezogen.

Anschliessend wurden dem ANU folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • "Schutzzonenreglement für die Quellen der Wasserversorgung Sufers (Gemeinde Sufers), Datum: 22. August 2012", erarbeitet durch das geologische Büro Christian Böhm, Chur, erlassen vom Gemeindevorstand Sufers am 22. Januar 2013 • Schutzzonenplan: "Quellschutzzonen Wasserversorgung Sufers; Basis: Grund­ buchplan / Übersichtsplan 1:2 000; 22.08.2012", erarbeitet durch das geologische Büro Christian Böhm, Chur, erlassen vom Gemeindevorstand Sufers am 22.Januar 2013 • Hydrogeologisches Gutachten: "Quellschutzzonen Wasserversorgung Sufers; Hydrogeologisches Gutachten; 22. August 2012 (Version 2)", erarbeitet durch das geologische Büro Christian Böhm, Chur. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprü­ fungen am 4. Dezember 2007 und 10. November 2010 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Im Rahmen der kommenden Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Sufers seien basierend auf die vorlie­ genden Grundwasserschutzzonen Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezem­ ber 2004 (KRG; BR 801.100) auszuscheiden. Zudem seien die Quellstandorte re­ spektive die Brunnenstuben mit den Fassungssträngen wie auch die Wasserleitun­ gen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE beantragt zudem, dass das Schutzzonenreglement (Art. 1 bis 3) in dem Sinne ergänzt wird, dass neue Bauten und Anlagen grundsätzlich zulässig sind, so­ fern diese dem Schutzzweck der Schutzzone S2 resp. S3 nicht entgegenstehen. Grundsätzlich sind gestützt auf Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a. der Gewässerschutz­ verordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone S2 nicht zulässig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Aus­ nahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Die wichtigen Gründe werden von der Rechtsprechung sehr eng und restriktiv ausgelegt. Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Schutzzonenreglements hat das

zuständige ANU die Möglichkeit, sofern die Bedingungen gemäss GSchV erfüllt sind, eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone S3 sind grundsätzlich zulässig, sofern sie das Quellwas­ ser nicht gefährden. Das ARE weist ausserdem darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes sowie für alle anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau­ zone die dafür notwendigen Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus­ serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der Was­ serversorgung Sufers, vom Gemeindevorstand Sufers am 22. Januar 2013 er­ lassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Sufers wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Hinterrhein anzumel­ den. Dem Grundbuchamt werden das Schutzzonenreglement, der Schutzzonen­ plan und das hydrogeologische Gutachten mit dem vorliegenden Regierungsbe­ schluss zugestellt. 3. Die Gemeinde Sufers wird angewiesen, bei der kommenden Totalrevision der Ortsplanung basierend auf die vorliegenden Grundwasserschutzzonen Grund­ wasser- und Quellschutzzonen entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. Zudem sind die Quellstandorte respektive die Brunnenstuben mit den Fassungs­ strängen wie auch die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan fest­ zulegen.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001, KST 4260.3006). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des hydrogeologischen Gutachtens an die Gemeindeverwaltung, 7434 Sufers (mit Rechnung), an das Grundbuchamt Hinterrhein, 7440 Andeer, und an das Amt für Natur und Umwelt; ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung,an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung