Quartierplan Cumpogna - Änderung 1987
Procedura di piano di quartiere · Albula/Alvra
Documento
- Numero
- 87.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Albula/Alvra
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 1 ago 1987
Carta
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Testo
3505_B_QP_Cumpogna_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra
Quartierplan Cumpogna, Tiefencastel Beschluss
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 01.08.1987 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3505_V_QP_Cumpogna_GPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra
Quartierplan Cumpogna, Tiefencastel Gestaltungsvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 7. Juli 1986
Letzte Änderung: Erlassen vom Gemeindevorstand am 1. August 1987
-
1 _
Gestützt auf Art. 56 ff der Bauordnung der Gemeinde Tiefencastel und nach
öffentlicher Auflage vom 25.10.1985 und der Ergänzungsauflage vom ..........
bis ..........
erlässt der Gemeindevorstand Tiefencastel.nachfolgenden
I
Quartierplan:
Q lJ A F2 T' l E.Fl P l„ A h!
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lALLGEME I Pi E ' Art. l
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Quartierplangebiet
Die genaue Abg renzung des Quartierplanes ist aus dem Plan "Bei-
zugsgebiet / llbzug’l im Massstab 1:500 ersichtlich. Darin sind ebenfalls die Teilgebiete dargestellt, für die spezielle Vorschrif— ten ausgearbei tet wurden.
Art. 2 Der Quartierpl an "Cumpogna" regelt die Erschliessung und Gestaltung
des entspreche nden Gebietes.
Der Quartierpl an "Cumpogna" umfasst folgende Bestandteile: mmhwmw
Art. 3
. Plan:
Beizugsgebiet/Abzug
. Plan:
Alter Bestand
. Plan:
Neuzuteilung
. Plan:
ErSchliessungsplan
. Plan:
Quartiergestaltungsplan
. Quartie rplanvorschriften
(siehe Abschnitt II hinten)
7. Bericht Servitu te Kostenv erteiler
II
A
Q ll A l2 T'.I E F1 P l. A Pi V (J R ES C ll R Il F lgli N
C U M P 0 G N A
Art. 4 —
D 0 R F Z 0 N E
'Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden
Artikel keine besonderen Bestimmungen enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.
Art. 5 Ueberbauungsrichtlinien
Die auf dem Quartiergestaltungsplan dargestellten Baugestaltungsm linien verlangen, dass das bestehende Gebäudevolumen (Länge, Brei-
te und Höhe) bestehen bleibt.
Geringfügige Abweichungen in Bezug auf das Volumen können durch
die Baubehörden bewilligt werden. Für weitere mögliche neue Bauten gelten die gemäss Bauordnung
-gültigen Bestimmungen.
Art. 6 Anbauten
Anbauten (2.8. gedeckte Eingänge) sind ausserhalb der Baugestaltungslinie zulässig, wobei die Grundfläche nicht grösser als
50 m2 sein darf und die Höhe 3.0 m nicht übersteigt.
Der GrenZabstand für Anbauten beträgt im Minimum 2.5 Meter.
Art. 7 Parkierung
Für die Gebäude auf den Parzellen Nr. 54, 55, 57 und 179 besteht die Möglichkeit, auf der Parzelle Nr. 52 und im Osten der Parzelle Nr. 47 Parkplätze zu erwerben.-
Die nötigen Absprachen sind direkt zwischen den betreffenden Grundeigentümern zu machen. Es ist verboten, auf den Parzellen Nr. 48, 49, 56 und 164 (öffentw
liche Strassen) Fahrzeuge abzustellen.
‘
Es besteht die Möglichkeit, auf den in Absatz l dieses Artikels genannten Flächen einfache Garagen zu erstellen.
Art. 8 Dachgestaltung
Bei bestehenden Gebäuden (Baugestaltungslinien) ist die Haupt-
.firstrichtung beizUbehalten. Die Dächer sind mit ortsüblichen, strukturierten Materialien ein—
zudecken. Für Nebengebäude und Anbauten (max. 50 m2 Grundfläche) ' sind Bleche gestattet.
Art. 9 Fassadengestaltung
Die Gestaltung der Fassaden soll die einfache kubische Erscheinung
traditioneller Bauten aufzeigen (z.B. regelmässig und symetrisch
angeordnete Fenster).
Art. 10 Kollektoren
Kollektoren aller Art müssen architektonisch in den Bau integriert werden.
Art. ll Antennen
Freistehende Antennen auf dem Boden oder auf dem Dach sind nicht zulässig. Die Antennenanlage ist in den Bau zu integrieren.
B
C U M P 0 G N A
—
P L A Z
F I E R A
Art. 12 Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Bestimmungen enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Art. l3 Ueberbauungsrichtlinien
Die im Gestaltungsplan angegebenen überbaubaren Flächen und
die Hauptfirstrichtung der Giebeldächer bestimmen die Lage
der Gebäude. Innerhalb dieser Flächen dürfen die Gebäude unter
Einhaltung der Gestaltungsvorschriften frei plaziert werden.
Auf Parzelle Nr. 45 kann, solange alle Bedingungen (s. Ab—
schnitt “Camping“) erfüllt sind, ein Campingplatz betrieben
werden.
Art. l4 Grenzabstand
Gegenüber der Quartierplangrenze ist der Grenzabstand gemäss
BO einzuhalten.
Im inneren des Quartierplangebietes beträgt der Grenzabstand
mindestens 2.5 Meter. Erdverlegte Kollektoren müssen einen minimalen Grenzabstand von 2.0 m aufweisen.
Art. 15 Gebäudeabstand
Die Festlegung eines Gebäudeabstandes ist nicht notwendig, da
nur die im Plan festgehaltenen Flächen überbaut werden dürfen
(vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften).
Art. l6 Gebäudehöhe
Die minimale Gebäudehöhe beträgt 5.60 m, die maximale Gebäude—
höhe 7.70 m. Bei Parzelle A, B und C (vergl. Gestaltungsplan)
beträgt die maximale Gebäudehöhe 8.40 m.
Für Gebäude auf den Parzellen Nr. 45 und Nr. 163 darf die obige
minimale Gebäudehöhe in begründeten Fällen unterschritten wer— den. Art. l7 Nebengebäude Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuschen etc. (max. 50 m2 Grund—
fläche) mit einer max. Höhe von 3 m dürfen ausserhalb der definier-
_ ten Flächen erstellt werden. Dabei sind aber die entsprechenden
feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. (Gegenüber Süden dürfen an Nebengebäuden keine Holzfassaden errichtet werden.)
Art. l8 Dachgestaltung
Der Dachvorsprung darf maximal 0.8 m aufweisen. Nerden Sitzplätze in den Baukörper integriert, so dürfen diese - sofern sie den
Charakter des Hauses und der benachbarten Häuser bewahren - mit
dem Hauptdach überdeckt werden. In diesem Falle gelten für die Sitzfläche überdeckenden Teile die Vorschriften mit einem maxi— malen Vorsprung von 0.8 m nicht.
Die Dächer sind mit ortsüblichen, strukturierten Bedachungsmate—
rialien einzudecken. Ortsfremde Materialien wie Bleche sind nicht zulässig. Art. l9 Kollektoren
(alternative Heizsysteme)
Kollektoren aller Art müssen architektonisch in den Bau integriert werden.
Art. 20 Antennen
Freistehende Antennen am Boden oder auf dem Dach sind nicht zu-
lässig. Die Antennenanlage ist in den Bau zu integrieren.
16 altri articoli
Art. 21 Kehricht
Der jeweilige Eigentümer der Parzellen Nr. 45 bzw. Nr. 163
stellt der politischen Gemeinde Tiefencastel im Bereiche der
gemeinsamen Grenze an der Sammelstrasse (Strasse zum Schulu
haus) einen Platz in Form einer Dienstbarkeit, die im Grund— buche der Gemeinde Tiefencastel einzutragen ist, kostenlos
für die Errichtung eines Kehrichthäuschens zur Verfügung, wo"
bei dieses Kehrichthäuschen dem ganzen Quartier "Cumpogna"
(Parezellen Nr. 183, 174, 162, 163 und 45) dienen soll. Die genaue Lage bestimmt die Gemeinde. Dieses Häuschen darf
innerhalb der Baulinie erstellt werden; es darf jedoch den Verkehr nicht behindern.
C
C A M P I N G
Art. 22 Zweck
Die vorliegende Vorschrift regelt die Nutzung der Parzelle Nr. 45 als Campingplatz.
Art.„23
Termin
Sofern in den nachfolgenden Artikeln keine anderen Fristen
genannt werden, müssen alle verlangten Einrichtungen, Vorschriften etc. innert 2 Jahren nach der Genehmigung des
Quartierplanes erstellt und ausgeführt sein.
Erfüllt der Eigentümer des Campingplatzes die Quartierplana vorschriften für den Campingbetrieb innert einer Frist von 2 Jahren nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die vorbew
haltslose Räumung des Campingplatzes unter Ansetzung einer
Frist von 1/2 Jahre zu verfügen.
Ein entsprechendes Bauprojekt, das alle Belange berücksichtigt, muss innert Jahresfrist seit der Genehmigung des Quar-
tierplanes dem Gemeindevorstand eingereicht werden.
Art. 24 Kategorien
Es dürfen höchstens 2/3 der Zelt— oder wohnwageneinheiten als
Gansahreaampingplätze verwendet werden.
Im Minimum sind 1/3 der Zelt- oder Wohnwageneinheiten für den
Tourismus—Camping freizUhalten.
Art . 25
Flächenbedarf
Pro Zeltw oder Wohnwagen-Einheit müssen mindestens folgende Brutto-
flächen zur Verfügung stehen:
Für Tourismus-Camping
60 m2
Für Ganz-Jahres—Camping
100 m2
Unter Bruttofläche ist die zugeteilte Nettofläche zuzüglich Wege,
Bauten, Bepflanzung, Erholungsfläche und der Parkfläche zu ver—
stehen.
Art. 26 Stationierungsplan der Wohnwagen und Zelte
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 45 erstellt einen Stationierungsn
plan, der für die Benützer verbindlich ist.
Dieser Plan muss innert 6 Monaten nach der Genehmigung des Quar-
tierplanes “Cumpognaü erstellt sein.
In diesem Plan müssen zudem die Betriebsanlagen, die Park- und Spielplätze dargestellt werden.
Art. 27 Abstände
Der Abstand zwischen zwei benachbarten Zelten, Wohnwagen und/oder Mobilheimen muss im Minimum 2.0 Meter betragen. Vorbauten oder'
Vorzelte dürfen nicht in diesen Grenzabstand hineinragen.
Gegenüber der Quartierplangrenze sind die Baulinien, gegenüber
dem übrigen Quartierplangebiet "Cumpogna" die Baulinien oder
ein Grenzabstand von 4.0 Meter, gegenüber bestehenden Gebäuden
von 8.0 Meter einzuhalten.
Art. 28 '
'
Betriebsführung Zur Gewährleistung eines geordneten Betriebes erlässt der Camping-
platzhalter/Eigentümer der Parzelle Nr. 45 innert 6 Monaten nach Genehmigung des Quartierplanes "Cumpogna" eine Platzordnung.
Diese Platzordnung ist durch den Gemeindevorstand zu genehmigen.
Die Platzordnung ist an gut sichtbarer Stelle im Campingareal
anzubringen.
Eine für den Campingplatz verantwortliche Person muss jederzeit
erreichbar sein.
Art. 29 Anforderungen/Einrichtungen
Die folgenden Angaben sind als Minimal—Anforderungen zu verstehen.
Die verlangten.Einrichtungen müssen so angeordnet werden, dass die
Benützer und der Campinghalter nicht gestört werden.
Anmeldung Für die Anmeldung der Campinggäste muss ein wettergeschützter
Raum zur Verfügung stehen. Sanitäre Einrichtungen
Die folgenden Einrichtungen müssen nach Geschlechtern getrennt sein (separate Räume). 2 Wasserspülaborte
2
-
Für Frauen:
3 Körperwaschlavabos l Dusche
2 elektrische Anschlüsse bei den Lavabos Anschluss 2.8. für Föhn
Für Herren:
2 Wasserspülaborte l Pissoir—Stand
2 —_3 Körperwaschlavabos
1 Dusche
2 elektrische Anschlüsse bei den Lavabos (Anschlüss für Rasierapparate und Föhn etc.) Ferner davon abgetrennt aufzustellen:
l SpeZial-Ausguss
Ferner abgetrennt von den obigen Anlagen:
l Geschirrwasch—Stellen
' Abfälle
Fasw Für Abfälle müssen geschlossene Behälter mit einem minimalen Camping— sungsvermögen von 10 Liter pro Einheit und Tag auf dem platz bereit sein, welche regelmässig geleert werden müssen. Feuerlöscher '
den sein. Auf dem Campingplatz müssen genügend Feuerlöscher vorhan Die Standorte sind entsprechend zu signalisieren.
„ 10 „
Art. 30 Zaun
Das Areal des Campingplatzes muss nach aussen abgetrennt werden (z.B. Hecken, Sträucher, Zäune, Mauern etc.). Gegenüber dem Mohn-
gebiet muss eine Bepflanzung erstellt werden.
Art. 31 Zufahrt
Die Zufahrt zum Campingplatz ist entsprechend dem Quartierplan
"Cumpogna" zu erstellen. Von der darin dargestellten Zufahrt darf
beidseits im Maximum um lO m abgewichen werden.
Art. 32 Parkplätze
Pro Zeltm_oder Mohnwageneinheit ist je ein Parkplatz anzuordnen.
Menn möglich sollte ein gemeinsamer Platz oder im Maximum 2 — 3
Plätze ausgeschieden werden. Die Lage dieser Parkplätze darf die Mohnqualität der im Quartier“
plangebiet “Cumpogna” liegenden bestehenden oder künftigen Häuser nicht beeinträchtigen.
Platzfahrten (ausser bei An- und Abreise) sind untersagt.
Art. 33 Ruhezeit
Die Ruhezeit von 22.00 bis 07.00 Uhr ist strikte einzuhalten.
Musik und alle andere Art von Lärm dürfen die Nachbarschaft nicht
stören und sind nach 22.00 Uhr untersagt.
Art. 34 Abwasser
Abwasser von Küche und chemischen MC-Anlagen sind in die dazu be-
stimmten Ausgüsse zu leeren.
Art. 35 Vorbauten, Vorzelte, Werkzeugkisten
Vorbauten und Vorzelte müssen leicht demontierbar sein. Die Farbe
muss dem Wohnwagen bzw. dem Zelt angepasst werden. Es darf keine Dachpappe oder rostendes Material verwendet werden.
„.11...
Die Vorbauten dürfen 5.0 m in der Tiefe nicht überschreiten. In dieses Mass ist die Nohnwagentiefe einzurechnen. Der Vorbau darf im Maximum die halbe Länge des Wohnwagens aufweisen.
Bei einem Vorzelt beträgt die max. zulässige Tiefe 2.5 m und die
entsprechende Länge 2.1 m.
Werkzeugkisten dürfen die Höhe von 90 cm nicht überschreiten; die Tiefe darf max. 80 cm aufweisen. Die Wohnwagenbreite darf nicht überschritten werden.
I Art. 36
9.9.5..
Für die Lagerung und Benützung von Gas gelten die Feuerpolizeiu
vorschriften des Kantons Graubünden.
Art. 37 Haftung
Zur Deckung seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Campinggästen
.und Dritten hat der Campingplatzhalter eine Haftpflichtversicherung mit einer Decksumme von mindestens einer Million Franken
abzuschliessen.
Diese Versicherung muss 30 Tage nach Genehmigung des Quartier-
planes "Cumpogna" bestehen.
Im weiteren wird ihm empfohlen, eine Betriebshaftpflichtver-
sicherung abzuschliessen.
Art. 38 Betriebsgebäude
Für die Erstellung eines Betriebsgebäudes gelten die Grenzab—
stände etc. gemäss BD Art. 39 (ZOnenschema).
-
Art. 39 12 „
Einstellung des Campingbetriebes
Sollte sich der jeweilige Eigentümer der Parezelle Nr. 45 ent- ' schliessen, den Campingbetrieb einzustellen oder erfüllt die-.
ser die geforderten Bedingungen für den Campingbetrieb nicht,
so verpflichtet sich dieser, die Parezelle Nr. 45 entsprechend dem Quartierplan zu überbauen.
Churwalden‚ im Oktober 1985
INGENIEUR- UND VERMESSUNGSBÜRO UELI MÜLLER
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione