Teilrevision Baugesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Albula/Alvra

Documento

Numero
92.3194
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Albula/Alvra
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
22 dic 1992

Carta

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3511_B_TR_BauG_92.3194.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

V~IFtEeltduh§ (WR E GR) » AUMPLANUNG

del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMFLANUNC;

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Sitzung vom

22. Dezember 1992

Mitgeteilt den

6. JAN. 1993

Protokoll Nr. 3194

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Alvaneu beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. August 1992 eine Ergänzung des Baugesetzes vom 27. April 1990 aufgrund der Vorbehalte im Genehmigungsbeschluss der Regierung Nr. 2196 vom 16. Juli 1991 zur Ortsplanung Alvaneu. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung gemäss Art. 37a Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 4. September 1992. Bei der Regierung gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 20. November 1992 ersucht der Gemeindevorstand um Genehmigung der Ergänzung des Baugesetzes. B.

Bei der vorliegenden Ergänzung des Baugesetzes handelt es sich nur um einen Teil der von der Regierung mit Beschluss vom 16. Juli 1991 verlangten oder empfohlenen Ergänzungen. Zur Genehmigung liegen Art. 30 Abs. 3 (Emissionen), Art. 40 Abs. 1 (Gewerbezone) und Art. 56 (Zonenschema) vor. Noch nicht überarbeitet ist Art. 86 lit. e (Befreiung von der Bewilligungspflicht). Die neu gefassten Art. 30 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 geben zu keinen Bemerkungen Anlass und können genehmigt werden.

110000011.92-5000

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

2 Teilinhalte von Art. 56 (Zonenschema) mussten überarbeitet werden, weil das Nutzungsmass nach Art. 24 Abs. 1 KRG nicht vollständig genügte. Die Gemeinde hat nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, differenziertere Bauvorschriften zu erlassen. Sie hat in der Dorfzone die maximale Gebäudelänge und die maximale Gebäudebreite, in der Wohn- und Gewerbezone die Ausnützungsziffer, in der Gewerbezone die maximale Gebäudelänge sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen die minimalen Grenzabstände festgelegt. Damit kommt die Gemeinde Alvaneu den Forderungen der Regierung, das Mass der Nutzung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 KRG in den vorerwähnten Zonen festzulegen, nach. Die übergangsmässig festgelegten Ausnützungsziffern von 0.8 für die Dorfzone und von 0.6 für Wohn- und Gewerbezonen sowie die übergangsmässig festgelegte Gebäudelänge von 30 m für die Gewerbezone können aufgehoben werden. Die Ergänzungen des Baugesetzes können genehmigt werden. Die Gemeinde Alvaneu wird angehalten, auch die übrigen notwendigen Ergänzungen gemäss Regierungsbeschluss vom 16. Juli 1991 an die Hand zu nehmen und zu einem guten Abschluss zu bringen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die am 27. August 1992 beschlossenen Ergänzungen des Baugesetzes vom 27. April 1990 werden genehmigt. Die übergangsmässig festgelegten Ausnützungsziffern von 0.8 bzw. 0.6 für die Dorfzone bzw. für die Wohn- und Gewerbezone sowie die übergangsmässig festgelegte Gebäudelänge von 30 m für die Gewerbezone werden aufgehoben.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

3 2.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die genehmigten Ergänzungen des Baugesetzes im Baugesetz vom 27. April 1990 zu vermerken.

3.

Der Gemeindevorstand Alvaneu wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

4.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

r-

CtinBendli Der Kanzleidirektor:

Dr. Riesen

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