Teilrevision Baugesetz Art. Nr. 21

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Albula/Alvra

Documento

Numero
10.818
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Albula/Alvra
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
7 set 2010

Carta

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File

3511_B_TR_BauG_Art_Nr_21_10.818.pdfApri in una nuova scheda

Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

07. September 2010

;Ct AMTSREG!. AMT FÜR RAUMENTWICKLi..K ,iG

II Governo del Cantone dei Grigioni

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08. September 2010

Protokoll Nr.

818

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Alvaneu beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 23. Juni 2010 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Baugesetzesrevision.

Ein auf den 28. Juni 2010 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 1. Juni 2010 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Juni

2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 1. Juli 2010. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Alvaneu um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Alvaneu bildet die Lockerung der Giebeldachpflicht. So sollen in den isoliert

liegenden Wohnzonen Tgaplotta, Funtaunas und Cristain sowie in der Wohn- und Gewerbezone Cristain neu auch Flachdächer zulässig sein.

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C. Baugesetzesrevision

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi-

gungsverfahrens musste im Baugesetz ein .formeller Mangel festgestellt werden,

welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom

24. August 2010 wurde die Gemeinde Alvaneu darüber informiert. Der Gemeinde-

vorstand Alvaneu stimmte mit Schreiben vom 24. August 2010 der Behebung des formellen Mangels im Baugesetz zu (Korrektur der Nummerierung). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Im Übrigen gibt die am 23. Juni 2010 beschlossene Baugesetzesrevision zu keinen

Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 23. Juni 2010 beschlossene Baugesetzesrevision wird mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt.

- Die Baugesetz-Artikelnummer wird von 21 in 20 korrigiert. 2.

Der Gemeindevorstand Alvaneu wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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4.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen. 5.

Der Gemeindevorstand Alvaneu sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

7,,e44P44.1,044 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

i.V. lic.iur. W. Frizzoni