Teilrevision Vazerol

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Albula/Alvra

Documento

Numero
89.1815
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Albula/Alvra
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 lug 1989

Carta

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Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

AMTSREGISTRATUR

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Mitgeteilt den 10. JUU 1989

Sitzung vom

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3. Juli 1989

Protokoll Nr. 1815

A.

Die Gemeindeversammlung von Brienz stimmte am 19. Mai 1989 einer Aenderung des Generellen Gestaltungsplanes Vazerol, räumliche Ordnung 1:1'000 vom 27. Juni 1986 sowie einer Aenderung des Generellen Erschliessungsplanes Vazerol 1:1'000 vom 27. Juni 1986, beide von der Regierung genehmigt am 15. Dezember 1986, zu. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 (KRG) erfolgte am 26. Mai 1989. Es sind keine Beschwerden eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1989 ersucht der Gemeindevorstand Brienz um Genehmigung. B.

Die Aenderung des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungplanes betreffen die Gebiete der Quartiere 4, 5 und 6 und stehen im Zusammenhang mit den Detailplanungen (Quartierplanungen). Die Aenderungen beziehen sich vor allem auf geringfügige Anpassungen der überbaubaren Flächen sowie auf die Zufahrten zu den einzelnen Quartieren. Zudem ist der Generelle Erschliessungsplan mit den Versorgungsanlagen ergänzt worden. Der Genehmigung der Aenderungen des Generellen Gestaltungsplanes und der Ergänzung des Generellen Erschliessungsplanes steht nichts entgegen.

1000.000 V111.88-5000

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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Gestaltungsplan Vazerol, räumliche Ordnung 1:1'000, Teilrevision 1989, vom 19. Mai 1989 wird genehmigt. 2. Der Generelle Erschliessungsplan Vazerol 1:1'000, Teilrevision und Ergänzung 1989, vom 19. Mai 1989 wird genehmigt. 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Der Gemeindevorstand Brienz wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an

Namens der Regierung r Präsident: Dr.

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Der Kanzleidirektor: Dr.eelen!