Baugesetz Mon
Albula/Alvra
Documento
- Numero
- 3502.(1)
- Comune
- Albula/Alvra
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 10 set 1990
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Albula/Alvra con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3502_V_Mon_BauG.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Graubünden Gemeinde Albula/Alvra
Baugesetz Mon
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlichen Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).
Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
19. Januar 1990
RB Nr. 2338 vom 10. September 1990
Änderung
AMTSREGISTRATUR
‘
1
l AMT PUT-"1’ Rau; ewgwumu I
B A UG E S E T Z
d e r
Gemeinde
\
1.:"
i 3’
‚x
i
.
.
Mon
x
A0 .930
t
‘
.
7—338
Dr. Cavlezal
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE
Art.
II. Art.
NmmßwN—i
I.
BESTIMMUNGEN
Zweck Ge1tungsbere1ch Baubehörde Ausnahmen Hofstattrecht Bausoerre
Schutzverfügungen
GRUNDORDNUNG 8
Grundordnung
11 12
Genere11er GestaItungsplan Verfahren
9 10
Zonenp1an Genereller Ersch11essungSDIan
III.ZONENVORSCHRIFTEN
Art.
A
13
GRUNDNUTZUNG 14 15 16 17 18
B
Zonenschema
Dorfkern— und Dorfzonen I und Wohnzonen Zone für öffent11che Bauten Landw1rtschaftszone Forstw1rtschaftszone
II
UEBERLAGERTE ZONEN 19 20 21 22 23
Sk1abfahrten ArchäoIog1sche Zone Landschaftsschutzzone Gefahrenzone Grund— und QueIIwasserschutzzone
IV.ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Art.
24 25 26 27
GestaItung Wärmedämmung Scha11schutz Em1ss1onen
29
UnterhaIt
31 32
Grenz- und Gebäudeabstand Gebäudehöhe
28
30
33
34 35 36 37 38 39
Bauausführung
Ausnützungsz1ffer
Gebäude1änge
Dachgestaltung Strassen- und Wa1dabstand E1nfr1edungen, Böschungen und Stützmauern Park1erung, Garagen Ersatzabgabe Oeffent11Cher Grund und Luftraum
II.
V.ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN
Art.
40 41 42
Baureife Etappen Uebernahme
und
Unterhalt
VI.BAU-‚NIVEAU- UND GESTALTUNGSLINIEN Art.
43 44
45 46
Bau- und Niveaulinien
Bestehende Gebäude
Gestaltungslinien Verfahren
VII.QUARTIERPLANUNG Art.
47 48 49 50 51 52 53 54 55a 55b 55c
56 57 58 59 60 61 62 63 54
Zweck und Inhalt Quartierplanbestimmungen Quartiergestaltungsplan Quartiererschliessungsplan Bau und Unterhalt gemeinschaftlicher Anlagen Finanzierung der Quartiererschliessung Baulandumlegung Aufnahme des alten Bestandes Umlegung; Abzüge für den Gemeinbedarf Umlegung; Neuzuteilung; Wertausgleich Umlegung;
Bereinigung Rechte Eigentumserwerb Grenzbereinigung Einleitung
der
beschränkten
Erstellung des Quartierplanes
Planungskosten
Oeffentliche Auflage; Einsprache Quartierplangenehmigung
Abänderung oder Aufhebung von Quartierclänen Vorbehalt der BaubeWilligung
VIII.BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Art.
65
66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
dinglichen
Bewilligungsoflicht Baugesuch Baugespann
Vorprüfung Auflage. Publikation und Einsprachen Baubescheid
Vorentscheid
Baubeginn und Baufristen Bauausführung, Projektänderungen Baukontrolle, Bauabnahme
Gebühren
III.
IX.FINANZIERUNG Art.
76
77 78 79 80 81 82
Oeffentliche Erschliessungsan1agen VerkehrsanIagen VerkehrsanIagen; EinIeitung VerkehrsanIagen; Kostenvertei1er Verkehrsan1agen: Rechenste11ung; Fä11igkeit Kostenverte11ung 1m Quartierp1anverfahren Gesetzliches Pfandrecht
X.VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art.
83 84 85 86 87
Verantwort11chke1t Strafbestimmung Wiederherste11ung Rechtsmitte] Inkrafttreten
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
i
Zweck
Das Baugesetz bezweckt eine geordnete bauliche Entwicklung und zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen. Es schützt die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und dient dem Wohl. der Sicherheit und Gesundheit aller Einwohner.
Das Baugesetz fördert die Entstehung und Erhaltung wohnli— cher Siedlungen. Es schafft günstige Voraussetzungen für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen, für Gewerbebetriebe sowie für die Landund
Forstwirtschaft.
Das Baugesetz wahrt die Schönheit und Eigenart des Ortes und der Landschaft.
Art.
2 Geltungsbereich
Das Baugesetz gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Mon. Seine Vorschriften sind auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterstehenden Bauten und Anlagen anwendbar. Art. Baubehörde
ist
3
Baubehörde
der Gemeindevorstand.
Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sow1e die Anwendung eidgenÖSSischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Die Baubehörde kann einzelne Befugnisse gemäss dem vorliegenden Gesetz an einzelne oder mehrere Mitglieder der Baubehörde delegieren.
Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige sten der Interessenten beiZiehen.
Art.
Berater auf
Ko—
4 Ausnahmen
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismäSSige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzel—
nen Vorschriften gewähren, Interessen
verletzt werden.
wenn dadurch keine
öffentlichen
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers). Reverse sind auf Kosten des Begünstigten im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art.
5 Hofstattrecht
Werden Bauten oder Anlagen in den Bauzonen zerstört oder abgebrochen. so kann die Baubehörde für den Wiederaufbau im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfanges Ausnahmen von den Vor— schriften über Gebäudehöhe. Ausnützungsziffer und Grenz— und Gebäudeabstände bewilligen. Baulinien‚ Quartierpläne und höherrangiges Recht bleiben vorbehalten.
Zweckänderungen unter Vorbehalt der Zonenordnung und allfäl liger Quartieroläne sind zulässig. Der Wiederaufbau ist innert fünf Jahren seit der oder dem Abbruch zuläSSig.
Zerstörung
Vor dem Abbruch sind die Masse aufzunehmen und der Baubeh örde zur Genehmigung einzureichen. Bei Zerstörung sind die Masse innert drei Monaten seit der Zerstörung mit einem grundbuchamtlichen Vermessungsplan bei der Baubehörde zur Genehmigung einzureichen. Werden die Masse nicht vor dem Abbruch eingereicht oder die Aufnahmepläne nicht innert drei Monaten nach Zerstörung zur Genehmigung eingereicht. ist das Hofstattrecht verwirkt. Art.
6 Bausperre (Planungszone)
Die Baubehörde kann beim Erlass, bei einer Aenderung oder Ergänzung des Baugesetztes, des Zonenplanes, des generellen Erschliessungsplanes, von Bauoder Baugestaltungslinien sow1e bei Quartierplanungen für die entsprechenden Gebiete
eine Bausperre erlassen. Diese ist im Kantonsamtsblatt auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.
und
Im von der Bausperre betroffenen Gebiet dürfen keine Neubau— ten oder baulichen Veränderungen bewilligt werden. wenn Sle den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder die
Ausführung der Pläne beeinträchtigen können.
Die Bausperre kann von der Baubehörde für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen
Departementes angemessen Verlängert werden. Art.
7
Schutzverfügungen
Schützenswerte Bauten oder Gebäudegruppen oder Landschafts— teile Slnd durch geeignete Massnahmen zu erhalten und können von der Gemeindeversammlung auf Antrag der Baubehörde unter
Schutz gestellt werden.
Die allenfalls betroffenen Grundeigentümer sind vor der tragstellung durch
die
Baubehörde anzuhören.
An—
II. Art.
Die Grundordnung
GRUNDORDNUNG 8 Grundordnung
besteht aus:
a) Baugesetz b) Zonenpian 121000 und 1:5000 c) Genereiier Gestaltungsplan d) Genereiler ErschIiessungspIan Die
im Baugesetz
und
in
den
1:1000 und
1:5000
Plänen der Grundordnung
enthal—
tenen Vorschriften und Eintragungen Sind für Jedermann bind1ich. Art.
Der
Zonenpian
unterteiit das
Ausmass der Nutzung sondere die
Der
Zoneaan
Gemeindegebiet nach
in verschiedene Zonen und grenzt
Bauzonen,
Zoneaan
9
Landwirtschafts-
unterscheidet
ver—
Zonen
Art
und Schutzzonen
der Grundnutzung
und
insbe-
und
ab.
Zo-
nen überiagerter Nutzung. Die Zonen der Grund nutzung bestim— men a11gemein die zu1ässige Nutzung des Boden s. Die überlagerten
Der
Zonen enthaiten
Zonenpian
ergänzende Nutzungsvorschriften.
unterscheidet
Zonen
I.
Etappe
und
Zonen
II.
Etappe. In den Zonen II. Etappe gehen die Erschiiessungskosten vo11umfängiich zu Lasten der Grundeigen tümer. vorbehäitiich Art. 76. Art.
Er
bezeichnet
in
10
Genere11er
genere11er
bestehenden und gepianten
sen,
Wege.
Piätze
und
Erschiiessungsplan
Form die
Linienführung
öffentlichen und privaten
Parkierungsanlagen.
für
die
Stras-
Im weiteren enthä1t er Angaben über die Linienführung der wichtigen Kanä1e und Leitungen sowie über die Standorte wich— tiger Bauten zu Versorgungszwecken.
Die Baubehörde kann technische Vorschrift en Erschiiessungsaniagen er1assen.
Art.
11
für den Bau
der
Genere11er Gestaltungspian
Er
ist die Summe der Vorschriften betreffend die
Der
genereiie
der Bauten.
Gestaltungsplan
integriert werden.
kann
auch
in
Gesta1tung
den
Zonenpian
Der genereiie GestaitungspIan kann für Teiig ebiete die Quartierplanung (Erschliessung‚ GestaItung, Baulandumlegung)
vorschreiben.
Der genere11e GestaItungsplan kann
insbesondere Vorschriften
enthalten über die Form und Grösse der Bauten, die wendenden Materia1ien‚ die Lage der Bauten und die staltung und die Firstrichtung. s
zu verDachge-
Art.
12 Verfahren
Erlass und Aenderung von Baugesetz, Zonenplan. generellen Gestaltungsolänen und generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeindeversammlung. Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.Die Baubehörde orientiert die Interessierten vor der Abstimmung angemessen und ermöglicht ihnen, schriftlich Wünsche und Anträge einzu— reichen. Die Auflage sowie Orientierungs- und Eingabemög— lichkeiten sind in der ortsüblichen Weise bekannt zu geben.
Die Baubehörde entscheidet über die schriftlichen Eingaben und gibt den Antragstellern ihren Entscheid vor der Volksabstimmung bekannt. Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Bau— gesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekanntzugeb en.
III.
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. Dorfkernzone Ausnützungs—
ziffer
13 Zonenschema
Dorfzone I
—-
—-
Gebäudehöhe
11.00
9.00
Gebäudelänge
16.00
Grenzabstand klein gross Gebäudeabstand klein gross
ImmiSSionen
Empfindlichkeitsstufen
Dorfzone II
* 016
Wohnzone
Zone öff.
0.4
--
7.00
6.00
-—
14.00
12.00
10.00
-—
2.50 2.50
3.00 3.00
3.00 5.00
4.00 6.00
—— -—
5.00 5.00
6.00 6.00
6.00 8.00
8.00 10.00
———
mäSSig störend
mäSSig störend
mäSSig störend
nicht störend
——
III
III
III
II
**?FF II
* Ausnützungsziffer für Dorfzone II übergangsmässig mit 0,6 festgelegt gemäss RB Hr. 2338 vom 10. September 1990 „ ** Enpfindlichkeitsstufe für ZÖBA mit II festgelegt gemass RB Nr. 2338 vom A GRUNDNUTZUNG 10. September 1990 Art.
14
Dorfkern-
und
Dorfzonen
I
für Baut
und
II
Die Dorfkern-, die Dorfzonen I und II Slnd für Wohnbauten, landw1rtschaftliche Betriebe. gewerbliche Betriebe und Dienststleistungsbetriebe bestimmt.
Art.
15
Wohnzonen
Die Wohnzonen sind für Wohnbauten und nicht störende be— und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
Art. Die Zone
16 Zone für öff.
für öffentliche
Bauten
Gewer—
Bauten und Anlagen und Anlagen
ist für
beste-
hende und künftige öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Jegliche private Ueberbauung ist untersagt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenzund Gebäudeabstände. Die übrigen Zonenvorschriften der an— grenzenden
Zonen
Slnd
bei
der
Erstellung
von
Bauten und
An—
lagen angemessen zu berücksichtigen, soweit deren Einhaltung die Zwecksetzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträch— tigt.
Für die Uebernahme privater Grundstücke gelten die mungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Art.
17
Bestim-
Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist. Bauten und Anlagen dürfen
die
landwirtschaftliche
bewilligt werden.
Nutzung
des
soweit sie
Bodens erforderlich
für sind
oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sow1e der Sicherung eXistenzfähiger Land-
wirtschaftsbetriebe dienen. ist zuläSSig.
Die
Erstellung von
Gärtnereien
Bauten in der Landwirtschaftszone haben SlCh gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten.
Für landWirtschaftliche Bauten, die näher als 40m an der Bauzonengrenze stehen, verfügt die Baubehörde nach Anhören
von fachkundigen
Personen geeignete
ruchschutzmassnahmen.
Art.
18
Schallschutz— und
ForstWirtschaftszone
Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald grössere Flächen. die für die Aufforstung bestimmt Slnd.
Es dürfen
nur
die
nach
ten erstellt werden.
B
der Forstgesetzgebung
üBERLAGERTE Art.
Ge-
19
zuläSSigen
und
Bau-
ZONEN
Skiabfahrten
Die Skiabfahrten umfassen Flächen, die in der Regel markiert sind und für die Ausübung von Wintersportarten freistehen.
In den Skiabfahrten steht Jedermann zur Ausübung des Winter— sportes der freie Zutritt offen.
Bauliche Anlagen, Pflanzungen, Einfriedu ngen und Terrainver— änderungen sind in Skiabfahrten zulässig , solange und soweit Sle die Ausübung des Wintersportes nich t beeinträchtigen. Art.
20 Archäologische Zone
Die archäologische Zone bezeichnet Fläch en, die historischen Wert aufweisen. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten dürfen darin nur nach Anhören des kantonalen archäologischen Dien— stes erlaubt
werden.
Art.
21
Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Land— schaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, Aus— Sichtslagen, Lebensräume von Tieren und Pflanzbestände vor Zers törung
und
Verbauung.
Die Erstellung neuer Hochbauten. wesentlich e Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Deponien und ande re bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind grundsätzlich nicht gestattet.* Die Erstellung von landwirtschaftlichen Hochbauten ist unter dem Vorbehalt von Abs. 3 gestattet.
Bei der Erstellung von Strassen, Wegen sowie anderen zuläsSigen baulichen Massnahmen ist der Einordnung in die Land—
schaft
grösste
Beachtung
zu
Art.
schenken.
22 Gefahrenzone
In der Gefahrenzone
I
dürfen
In der Gefahrenzone
II
verfügt die Baubehörde
keine Bauten erstellt
werden,
die für den Aufenthalt von Mensch und Tier geeignet sind.
lung von Baubewilligungen die zu
nahmen
gemäss
bei
der
Ertei—
leistenden Sicherheitsmass-
kantonaler Gebäudeversicherung.
Art.
23
Grund-
und Quellwasserschutzzone
Die Grundwasser— und Quellschutzzone schützt vorgesehene Grundwasser— und Quellfassungen
bung.
Die Gemeinde erlässt nach
bestehende und und ihre Umge-
Bedarf nach den Vorschriften
der
Gewässerschutzgesetzgebung für Jede ausgeschiedene Zone einen besonderen Schutzzonenplan mit den Zonen I(Fassungsbe-
reich), II(engere Schutzzone) und III(weitere mit zugehörigen Schutzzonenreglementen.
Die in der Grundwasser—
Schutzzone)
und Quellschutzzone geltenden
Nut-
zungsbeschränkungen richten sich grun dsätzlich nach den besonderen Schutzzonenolänen und den zuge hörigen Reglementen.
* Art. 21 Abs. 2 (letzter Satz) nicht genehmigt gemäss RB Nr. 2338 vom 10. September 1990
IV.
ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
Art. Neu-
und
Umbauten
portionen, genden
haben
Stellung,
24 Gestaltung
Sich
in Höhe,
Baumaterial
Bauten anzupassen.
Länge,
Dachform,
und Farbgebung den
Bauvorhaben,
Pro—
umlie-
die SlCh dem Bild der
baulichen Umgebung, dem Strassen—. Orts- und Land schaftsbild nicht anpassen, sind nicht zuläSSig. In der Dorfkern— und in der Dorfzone I ist der Charakter der bestehenden Siedlung und die historische Bausu bstanz zu erhalten.
Pro Haus ist nur eine Aussenantenne erlaubt. Bei Quartierplanungen kann die Baubehörde verlangen, dass gemeinschaft— liche Antennenanlagen, die das Dorfund Landschaftbild nicht beinträchtigen, erstellt werden. Art.
25 Wärmedämmung
Baubewilligungen für heizbare Neubauten und wese ntliche Umbauten werden nur erteilt, wenn ein genügender Wärmeschutz
vorgesehen
ist und
wenn
die
haustechnischen Anlagen
einen
sparsamen und umweltschonenden Betrieb erlauben.
Für die Beurteilung sind der jeweilige Stand der Technik und die grossrätlichen Mindestvorschriften massgebend . Für Nachisolationen an bestehenden Gebäuden dürfen die Ge— bäudhöhen. Gebäudelängen und Grenzabstände um Isolationsstärke überschritten werden. Art.
26
Schallschutz
Baubewilligungen für Neubauten und wesentlich e Umbauten wer— den nur erteilt, wenn sie über einen den Jeweils geltenden eidgenÖSSischen Vorschriften entsprechenden Schallschutz verfügen.
Massgebend für die Beurteilung sind grundsätzlich die Mindestanforderungen nach SIA-Norm 181(Schallschutz im Woh— nungsbau) des Schweizerischen Ingenieur— und Architekten— vereins. Weitergehende Anforderungen
an
die Schalldämmung
für
Bauten
in lärmbelasteten Gebieten bleiben vorbehalten. Die Baubehörde trifft im Einvernehmen mit der zuständige n kantonalen Behörde
die
notwendigen
Art.
27
Anordnungen.
Emissionen und Empfindlichkeitsstufen
Jedermann ist gehalten, Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, lästige Dünste. Staub oder starke Rauchentwicklung zu vermeiden.
Betriebe und Anlagen,
nur
in
den
hiefür
von denen
vorgesehenen
Emis3icnen ausgehen,
Zonen
zulaSSig.
sind
Es werden nicht störende, Betriebe unterschieden.
i.
maSSig
Als nicht störend gelten
in Wohnquartiere
passen
störende und stark
Betriebe,
und das
ruhige
störende
die ihrem Wesen
nach
und gesunde Wohnen
in
keiner Weise beeinträchtigen. 2. Als mäSSlg störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Landwirtschaftsund Gewerbebetriebe bleiben und SlCh auf die üblichen Arbeitszeiten
3.
während
des
Tages
beschränken.
Betriebe mit weitergehenden
störend.
Emissionen gelten als
stark
Mistlegen, Jauchebehälter und Silos sind so anzuordnen und einzurichten, dass die Nachbarschaft keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt ist.
Bestehenden Anlagen und Betrieben bleibt der Weiterbestand und die
angemessene
Erweiterung gewährleistet.
Die Baubehör-
de trifft bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vor— kehren zur Verhinderung von Emissionen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar sind.
Die Empfindlichkeitsstufen richten sich nach Art. 43 Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986.
Art.
der
28 Bauausführung
Alle Bauten und Anlagen und baulichen Massnahmen haben Rück—
Sicht auf das Wohlbefinden der Bewohner, die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und die Verkehrssicher— heit zu nehmen.
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde in der nötigen Sicherheit und Festigkeit zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer-, gewerbepoli— zeilichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie den umweltschutz— und energierechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde zu genügen. Art.
Gebäude
und Anlagen
29
sind stets
Unterhalt
in
gutem Zustand
zu halten.
Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Menschen, Tiere, Umwelt oder fremdes Eigentum, Wirkt es verunstaltend oder Wird eine geschützte oder erhaltenswerte Baute dem Zer-
fall
ausgesetzt.
verpflichtet die Baubehörde den
Eigentümer
zu den erforderlichen Massnahmen. Kommt er den erteilten Weisungen nicht nach, lässt die Baubehörde die notwendigsten Massnahmen auf seine Kosten ausführen. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Mistlegen‚ Jauchebehälter, Silos, Einfriedungen, Mauern, Werk-, Lager-
und Bauplätze, Erschliessungswerke sow1e Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen oder Auffüllungen entstanden
Sind.
Art.
30 AusnützungSZiffer
Die Ausnützungs2iffer ist die Verhältniszahl anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der
Grundstuckflache.
AusnutzungSZiffer
(AZ)
=
Bruttogeschossfläche
zwischen der anrechenbaren
Grundstückfläche
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Gesc hossflächen im Ausse n— mass in Haupt-, Anund Nebenbauten. Wandstärken über 0.3m bleiben unberücksichtigt. Im Dachgeschoss wird, ohne Rück— sicht auf die Zweckbestimmung, Jene Fläch e angerechnet, wel— che innerhalb einer lichten Höhe gemessen bis Unterkant Dach— sparren von 1.60m und mehr liegt.
Nicht angerechnet werden: a) zu Wohnungen gehörende
Waschküchen
und Heizräume.
Keller,
Auf
Kohlen-
gleicher
und
Tankräume.
Etage wie die
zugehörende Wohnung liegende Räume mit dieser Zweckbestimmung werden angerechnet, wenn Sle mehr als 8m2 aufweisen b) Maschinenräume für Lift-, Ventilati ons- und Klimaanlagen c) Einstellhallen für Fahrzeuge d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen f) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht
als
Laubengänge
dienen
g) Wintergärten, sofern sie nicht mehr als 10m2 aufweisen h) Hallenbäder, Sportund Saunaanlagen, sofern Sie nicht mehr als 25m2 aufweisen
Als anrechenbare Grundstückfläche gilt die von der Baueinga— be erfa
sste. baulich noch nicht ausgenüt zte Grundstückfläche innerhalb der Bauzone, mit Einschlu ss der für die Erschlies— sung der eigenen Parzellen erforder lichen Verkehrsanlagen.
Von dieser Grundstückfläche sind abzu ziehen:
a) b) c)
Wald Gewässer mit öffentlich—rechtlichen Bauv erboten belegte Parzellenflächen d) mit privatrechtlichen Bauverboten belegte Parzellenflächen, sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbart ha— ben.
Die Uebertragung von Ausnutzungsmög lichkeiten ZWlSChen
schiedenen Parzellen ist nicht zuläSSig, derslautender Quartierplanbestimm ungen.
Art.
31
Grenz-
Als Grenzabstand gilt bei
vorbehaltlich
an—
und Gebäudeabstand
Hochbauten Jeder Art die kürzeste.
waagrecht gemessene Entfernung und der Grundstückgrenze.
zwischen
der
Umfassungswand
Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, nen Grenzabstande Slnd von den Nebenfassaden aus
ten.
ver—
die kleieinzuhal—
Die Haubtrassade Wird aufgrund der Lage der Häubtwohnraume bestimmt. Im Zweifel Sind zusätzlich die tooographische Lage und
die
Stellung
der
Nacnbargebäude massgebend.
Auskragende Gebäudeteile Wle offene Balkone. Erker. Vor— dächer. Vortrepben usw. dürfen höchstens 1.50m in den Grenz— und Gebäudeabstand hineinragen. sofern ihre Gesamtlänge 2/5 der Fassade nicht überscnreitet.
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durcn die Baubehörde können die Grenzabstände ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden und bis 2.50m redu-
ziert werden. durch Eintrag
sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes im Grundbuch gewährleistet ist.
Bei eingeschosSigen An- und Nebenbauten, die keine Wohn— oder Arbeitsräume enthalten. beträgt der Grenzabstand 2.50m. Mit Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durch die Baubehörde dürfen sie an die Grenze gestellt werden.
Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die keine oder Arbeitsräume enthalten. kann mit Zustimmung des
Wohn— Nach-
barn und Genehmigung durch die Baubehörde der Gebäudeabstand auf das feuerbolizeilich zuläSSige Mass reduZiert werden.
Art.
33 Abs.
2 dieses Gesetzes gilt dann nicht. Art.
Als Gebäudehöhe
ecken.
gilt
gemessen vom
der Dachfläche.
Bei
Bauten
am Hang
das
32
Gebäudhöhe
Mittel
des
Masses
gewachsenen Boden bis
darf
die
maXimal
aller
Gebäude—
zum Schnitt
zulässige Gebäudehöhe
keiner Stelle um mehr als 2.00m überschritten werden. Durch Terrainveränderungen maximale Gebäudehöhe nicht Art.
dürfen die Vorschriften umgangen werden. 33
mit
über
an
die
Gebäudelänge
Die Gebäudelänge bezeichnet die Bei abgesetzten und gegliederten nach der senkrechten Projektion längsten geraden Fassadenteiles.
längste Fassadenabmessung. Fassaden bemisst Sle Sich auf die Verlängerung des
Eingeschossige An- und Nebenbauten sind unter Jorbehalt von
Art. 31 Abs. 7 dieses Gesetzes
nur dann in die Gebäudelänge einzube:iehen, wenn sie für die Ermittlung der Ausnützungs— Ziffer angerechnet werden.
Art.
34
Dachgestaltung
In der Dorfkern-. den Dorf- und Wohnzonen Sind GiebelWalmdächer mit einer Neigung von 40% bis 70% zuläSSig.
Die Dachgestaltung hat Sich den ortsüblichen Formen, und Materialien
anzugleichen.
Sonnenkollektoren zu tragen ist.
Dachaufbauten
Sind
sind
:ulä85ig,
zuläsSig.
wobei
Sle dürfen
oder
Farben
dem Ortsbild Rechnung
Jedoch
höchstens
1/3
der Gebäudelänge
betragen.Dacheinschnitte sind
nicht
zuläss19.
Liegende Dachfenster zur Belichtung von Dachgeschossen
nen
kön—
zugelassen werden.
Art.
35
Strassen-
und Waldabstand
Gegenüber öffentlichen Strassen muss ein Abstand von gemessen ab dem Strassenrand eingehalten werden.
Baulinien
ersetzen
den
Strassenabstand.
In der Dorfkernzone und
schen
Bauten
kann
stand bewilligen,
die
2.5m.
in der Dorfzone I und bei
Baubehörde Ausnahmen vom
unterirdi-
Strassenab—
sofern es die Verkehrssicherheit zulässt.
Gegenüber Wald beträgt der minimale Gebäudeabstand 20.00m. Der Abstand wird vom vermessenen Waldareal, bei nicht ver—
messenem Wald ab einer 2.00m ausserhalb des
fusses der Randbäume Art.
36
Einfriedungen,
äusseren
liegenden Linie vermessen.
Einfriedungen,
Pflanzen,
Böschungen
Mauern
und
Stamm-
und Stützmauern
Böschungen dürfen
das
Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die VerkehrSSicherheit nicht beeinträchtigen. Stacheldrahtzäune sind untersagt.
Gegenüber dem Rand öffentlicher mindestens 0.50m einzuhalten.
Strassen
ist ein Abstand von
Die Baubehörde kann die Anpassung oder Entfernung
der Pflanzen
oder Anlagen
widersprechen.
Die Baubehörde kann ferner Einfriedungen vorsehen.
Art.
Bei
allen
Neubauten
Verkehr erwarten
37
sowie
lassen,
verlangen,
bei
die diesen
Quartierplänen ein
Parkierung,
bei
Umbauten,
sind auf der
bestehen-
Vorschriften
Verbot von
Garagen
welche
zusätzlichen
Bauparzelle oder
in
nächster Nähe auf privatem Boden genügend, während des gan— zen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten.
Werden
die
Parkflächen
auf
fremdem Boden
erstellt,
so
sind
sie grundbuchamtlich zu sichern, wobei das Zustimmungserfor— dernis der Baubehörde für die Eintragung und Löschung als Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen ist. Es sind bereitzustellen Wohnbauten
Bürobauten Verkaufslokale
Pensionen: Hotels Restaurants
bei: 1
Platz
pro Wohnung
bis
Bruttogeschossfläche, 2 Plätze
120m2
darüber
i Platz pro 100m2 Bruttogeschoss— fläche 1 Platz pro 30m2 Ladenfläche
1 1
Platz pro 3 Fremdenbetten Platz pro 5 Sitzplätze (ohne
Hotelspeisesäle)
Für andere Bauten
Anzahl
der
und Anlagen bestimmt
Pflichtbarkplätze‚
wobei
Sle
die Baubehörde
Sich
an die
des Verbandes Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS)
die
Normen
hält.
Die Eigentümer bestehender Bauten und baulicher Anlagen werden zur Schaffung von Abstellolätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern. Bei Quartierplänen kann die Baubehörde die Ouartierplangenossen verpflichten, SlCh an Gemeinschaftsanlagen zu betei— ligen.
Autoabstellblätze, Garagen, Einstellhallen und Zufahrten sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume und Kinderspielplätze von den Emissionen nicht betroffen werden. Art.
38
Ersatzabgabe
Ist die Anlage von Abstellblätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesicherten fremden Boden nicht möglich und kann sich der Grundeigentümer nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten.
Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 2000.-. Dieser Betrag entspricht dem Index der Konsumen— tenpreise
am
1.
Januar
Sich der Index um jeweils sigt sich
die
1989
von
112.8
10% der Punkte,
Ersatzabgabe ebenfalls
um
Punkten.
Verändert
erhöht oder ermäs-
10%.
Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist
vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung von öffentlichen Parkplätzen zu verwenden. Art.
39 Oeffentlicher Grund
Die Benützung des öffentlichen
und
Luftraum
Grundes für die
von Gerüsten oder die Deponierung von Material Bewilligung des Baubehörde gestattet.
Aufstellung
ist nur
mit
Die Benutzung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone. Firmenschilder usw. bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn die freie Benützung des
öffentlichen Grundes nicht erschwert wird und die Verkehrs— sicherheit gewährleistet ist. Bewilligungen sind mit Reversen im Sinne von Art.4 zu verbinden. V.
ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN
Art.
40
Baureife
Neubauten und wesentliche Umbauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken bewilligt werden. Ein Grundstück gilt als bau— reif, wenn a) seine Form und
Grösse eine
zonengemässe Ueberbauung
statten und wenn eine im betreffenden Gebiet Baulandumlegung nicht bräJudiziert wird und
ge—
vorgesehene
b) alle für die betreffende Nutzung erforderlichen. vorschriftsgemässen Anlagen für die Zufahrt, die Wasserund Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung vorhanden Slnd oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt werden.
Grundstücke, für die die Quartierplanpflicht im Zonenund Gestaltungsplan vorgesehen ist oder für die die Baubehörde gestützt auf Art.47ff eine Quartierplanpflicht verfügt. gelten erst ab der Rechtskraft des Quartierplanes als baure if.
Die Baubehörde kann in Fällen, in denen die Erschliessungsanlagen erst im Zuge des Bauvorhabens erstellt werden. die Baubewilligung davon abhängig machen, dass die mutmassliche n Kosten für eine allfällige Vollendung der Erschliessungsan— lagen durch die Gemeinde vom Bauherrn sichergestellt werden .
Ist der Bauherr nicht Eigentümer der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn der Bauherr sich über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung
und Benützung
der Anlagen
ausweist.
Art.
Das Baugebiet
ist
im Zonenplan
In der ersten Etappe
41
Etappen
in zwei
Etappen eingeteilt.
ist die Erschliessung ausgeführt
oder
abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für den erforderlichen Ausbau der Erschliessungsan-
lagen gemäss generellem Erschliessungsplan.
Die
Grundeigen-
tümer haben an die Erscnliessungskosten die gesetzlicn geschriebenen Beiträge zu leisten. Die Gemeinde kann eine beschränkte Ze1tdauer und gegen VerZinsung eine finanZierung durch die Bauinteressenten verlan gen.
vorfür Vor-
In der zweiten Etappe erstellt die Gemeinde grundsätzlich keine Erschliessungsanlagen. BaubeWilligungen werden nur erteilt, wenn genehmigte Quartierpläne vorliegen und die Erschliessung nach diesen Plänen auf Kosten der Quartierplangenossen Sichergestellt ist. Die Erschliessungskosten können im Quartierplanverfahren auf die betei ligten Grundei— gentumer aufgeteilt werden. Die Gemeinde kann Progektierung. Arbeitsvergebung und Bauleitung selbst übern ehmen. Die Gemeindeversammlung
nach Bedarf
teilt die
Gebiete der
in die erste Etappe um.
zweiten
Etappe
Die Erschliessungsbeitrage für Elektrisch . Wasserversorgung und Kanalisation richten SlCh nach dem jeweils geltenden Reglement für Gebühren und Anschlussbeiträge der Gemeinde Mon. Die Erschliessungsbeiträge für
nach Art.
77ff.
Verkehrsanlagen
richten
Sich
Art. Die
in
der
zweiten
42
Uebernahme und Unterhalt
Etappe und
in Quartierplangebieten
von
Privaten erstellten Wasser- und Kanalisationsleit ungen gehen nach der
Erstellung
meinde über, Sind.
entschädigungslos
ins
Eigentum der
Ge-
soweit sie als öffentliche Leitungen vorgesehen
Die in der zweiten Etappe von Privaten errichteten Verkehrs— anlagen können bei der Umteilung in die erste Etappe von der
Gemeinde
übernommen werden.
zur Leistung von Beiträgen pflichtet ist.
ohne dass
an die
die Gemeinde
Erstellungskosten
Der Unterhalt privater Verkehrsanlagen wie auch die räumung ist Sache der Eigentümer.
Jedoch
ver-
Schnee—
VI.BAU-,NIVEAU— UND GESTALTUNGSLINIEN Art.
Für öffentliche
hörde Bau- und lassen werden.
und
43
Bau—
private
und Niveaulinien
Strassen
können
von
der
Baube-
Baugestaltungslinien sowie Niveaulinien
er-
Der mit einer Bau- bzw. Geststaltungslinie beschwerte Boden bleibt Privateigentum, darf Jedoch nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen höchstens 1.50m über die Baulinie hinausragen, sind aber nur zulässig, wenn sie 4.50m über dem Niveau der projektierten Strasse liegen. Art.
44 Bestehende Gebäude
Wird ein bestehendes, von einer Baulinie angeschnittenes Gebäude ganz oder zum grössten Teil abgebrochen oder zer— stört oder wird eine Aenderung der Zweckbestimmung beaDSichtigt, so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden.
Werden an Bauten,
die über die
Baulinie hinausragen.
über
den normalen Unterhalt hinausgehende Veränderunge n durchge— führt. so ist der dadurch entstandene Mehrwert im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfall nicht vergü tet.
Die Einrichtung zeitgemässer Heizungs— und Sanitäranlagen sowie Energiesparund Lärmdämmuhgsmassnahmen gelten als normaler Unterhalt.
Art.
45 Gestaltungslinien
Zum Schutze des Orts- und Strassenbildes sowie zur
Freihal—
tung von Aussichtslagen können Gestaltungslinien erlassen werden. Diese bestimmen zwingend die Lage der einzeln en Bauten.
tümer können während schriftlich Einsprac he
der Auflagezeit erheben.
bei
der
Baubehörde
Nach der Prüfung der Einsprachen entscheide t die Baubehörde über den Bestand der Bau-‚ Niveau und Gesta ltungslinien. Sie kann nötigenfalles ein Einigungsverfahren du rchführen. Entscheid wird den Ein Der sprechern und den übrig en Grundeigentümern schr betroffenen iftlich mitgeteilt.
VII. Art.
47
QUARTIERPLANUNG Zweck
und
Inhalt
Der Quartierplan regelt die Gestaltung und Erschliessung eines im Zonen— und generellen Gestaltung splan abgegrenzten Gebietes oder eines zus ammenhängenden Teils der Bauzone. Der Quartierplan beste ht nach Bedarf aus den Quartierplanbestimmungen, dem Quart iergestaltungsplan und dem schliessungsplan. Er Quartiererist nach Bedarf durch Pläne und zeichnisse der Bauland Ver— umlegung, durch Grenzbereinigungsplan und durch weitere Plä ne oder Modelle zu erg änzen.
Für gemeinschaftlic he Versorgungsanla gen können Quartierversorgung spläne erlassen we rden.
Art.
48
selbständige
Quartierplanbestimmu
ngen Die Quartierolanbestim mungen enthalten bei Bedarf ten über die Gestaltu ng der Bauten und An lagen.
die Erstellung
Sie regeln die Verte ilung der darf- der Erschlies sungskosten
und FinanZierung
der
Planungskcsten und bei Beunter den Grundeige ntümern. -
Sie regeln bei Bedarf Quartiererschliessu ng.
Vorschrif—
Die Quartierplanbes timmungen können die Bauvorschriften Grundordnung ergän der zen. Sie können im Rahmen der Grundo Nutzungspflichten rdnung vorsehen. Abweicndngen von Bauvorschriften und allgemeinen Zonenvorschriften Sind nur nach Massg der Bestimmungen abe über den Quartierg estaltungsolan zu lässig.
Art.
Der
49 Quartiergestaltun gspla
Quartiergestaltungsp
lan
neuer Quartiere
in
zungen
Erneuerung
schaft.
die
Er schafft für
für
ihre
gewährleistet
n
die
gewachsene Siedlung und
in
bestehende Quartiere die und Verbesserung.
Einordnung
die
Land—
Vorausset-
Der Quartiergestaltungspla n trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthalt er we iter gehende Gestaltungsvorschriften übe r die zuläSSigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gew ähr für ein e gute BeZiehung der geplanten Bauten zur baulichen und landwirt— schaftlichen Umgebung und untereinander. können im Quartier— plan folgende Ausnahmen von allgemeinen Bauvorsc hri ften und Zonenvorschriften festge legt werden: 1. Es kann das Zusammenb auen erlaubt werden und insbesondere auf die Einhaltung der Gre nz- und Gebäudeabstände verZichtet werden. In diesem Falle dürfen die Vorschriften über die Gebäudelängen um 25% übersc hritten werden. 2. Bei offener Bauweise können die Gebäudeund Grenzabstände um 50% verkle inert werden. 3. Drängt SlC
h aus gestalterischen Grü nden eine Terrainveränderung auf. kann die Berech nung der Gebäudehöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben wer den.
Gegenüber Nachbargrundstück en, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sin d, gelten in jedem Fall die vor— geschriebenen Grenz- und Geb äudeabstände. Art.
50 Quartiererschliessungspla n
Der Quartiererschliessungspla n legt die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrsund Ver sor gun gsa nlag en verbindlich fest. Er bestimmt bei Bedarf Etappen für die Ausführung der Erschliessun g. Der Quartiererschliessungspla n kann Gem
einschaftanlagen vorschreiben. Als solche gel ten auch gemeinschaftlich e Anlagen der Energieversorgung. Eigentümer bestehender Bau ten und Anlagen können zu einem Anschluss an eine Gemeinsc haftsanlage verpflichtet werden, sofern deren Anschluss zweckmäSSig und zumutbar ist. Der Quartiererschliessungs plan ist Quartiergestaltungsplan und auf den sungsolan der Gemeinde abz ustimmen.
Art.
51
Bau
und Unterhalt
auf einen generellen
allfälligen Erschlies-
gemeinschaftlicher Anlagen
Gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Anl agen. die nicht übernommen werden, erstellen die beteiligten Grundeigentümer unter Aufeic
ht der Gemeinde.
Uebernimmt die
Gemeinde die
gemeinschaftl
icnen Erschliessungsanlagen, geht der für die notwendige Erschliess ung beanspruchte Boden mit der Abnahme entschädigungslos in das Eigentum der Gem
einde über. Verbleiben die Anl agen den Grund— Slnd deren Recht und Pflicht en an den Erschliessungsanlagen in den Quartie rplanbestim
eigentumern,
mungen
Der Unterhalt
Gemeinde.
übernommener
Sie kann
Eigentümern
regeln.
Erschliessungsanlagen obl iegt der
in besonderen Fällen
überbinden.
zu
den Unterhalt
den
Art. 52 FinanZierung der Quartie
rerschliessung Die Kosten der Quartiererschliessung gehen grundsätzlich zulasten der beteiligten Grundeigentümer. Die Gemeinde leistet Beiträge,
wenn
an
der
Erstellung
der Anlagen ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der Grundeigentümer hinaus— geht.
Der Kostenverteiler ist nach den Grundsätzen über die Grund— eigentümerbeiträge aufzustellen und in die Quartierplanbestimmungen aufzunehmen. Die Kostenanteile werden mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlagen zur Bezahlung fällig. Die Bau beh örde kann Jedoch die Quartierplanbet eiligten bereits während der Bauausführung zu Akkontozahlung en verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein VerqSZins von 5% berechnet.
Art.
53 Baulandumlegung
Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsver— hältnisse im Quartierplangeb iet. Sie schafft die Vorausset— zungen für die Verwirklichung des Quartiergest altu ngsund des Quartiererschliessungspla nes.
Die Baulandumlegung kann von Amt es wegen angeordnet werden. Sie ist ausserdem zu beschliess en, wenn es die Mehrheit der
intereSSierten Grundeigentüm er verlangt. Hälfte des Umlegungsgebiete s gehört.
denen mehr als
die
Zum Schutz der Baulandumlegung kann die Baubehörde einen Umlegungsbann beschliessen. Während des Umlegungsbanns dür— fen ohne Zustimmung der Baubehörde keine rechtlicnen ode r tatsächlichen Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Bauland umlegung beeinträchtigen oder beschweren. Im übrigen gelten für den Umlegungsbann Sinn gemäss die Vorschriften über den Erlass von Planungszonen.
Art.
54 Aufnahme
des
alten
Bestandes
Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet ist ein Bestandesplan und ein Bestandesverzeichnis aufz unehmen. aus welchem die Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken mit Ein
schluss der bestehenden
vorgemerkten
dinglichen Rechte sowie
persönlichen Rechte erS ichtlich
Sind.
die
Bestandesplan und Verze ichnis sind während 30 Tag en aufzule— gen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Aenderungen oder Ergänzungen zu bea ntragen. Streitigkeiten,
welche den Bestand
von beschränkten dinglichen
Rechten
an den einbezogenen
den ZiVilweg zu verweise n.
und Umfang des
oder vorgemerkten
Grundstücken
Eigentums,
persönlichen
betreffen,
Sind auf
Art.
55a Umlegung;Abzuge für den Gemeinb edarf
Von der in die Baulandumlegung einb ezogenen Gesamtfläche ist das Land abzuziehen, das für gem einschaftliche Anlagen benötigt wird, die überwiegend den Bed ürfnissen des Umlegungsgebietes dienen. Die Abtretung von Boden oder Rechten zu wei— tergehenden öffentlichen Zwecken richtet sich, sofern kein e Einigung erzielt wird, nach den Vorschriften des Enteig— nungsgesetzes.
Ungleiche Landabzüge sind unter den Grundeigentümern
gleichen.
Die Quartierplanbestimmungen uns regeln die Eigentumsverhältnisse
gen.
Art.
auszu-
das Umlegungsverzeichnis an den Gemeinschaftsanla—
55b Umlegung:Neuzuteilung‚
Wertausgleich
Ist der Boden für den Gemeinbedarf ausgeschieden, so bildet der Rest die Verteilungsmasse. Jede r Grundeigentümer erh ält daraus einen Anteil zugewiesen, der wertmäSSig dem Land entspricht. das er in die Umlegung eing eworfen hat.
Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr-oder Minderwerte sind in Geld voll auszugleichen. Genügt ein Anteil an der Vertei— lungsmasse nicht, um ein überbaubares Grundstück zu bilden. so ist der betreffende Grundeigentümer voll zu entschädigen. Bei etappenweiser Erschliessung des Quartiers ist bei der Zuteilung der Grundstücke auf die Bauabsichten der GrundeigentUmer RückSicht zu nehmen. Bauwilligen Grundeigentumern ist Boden in der ersten Etappe zuzu weisen. Art.
55c Umlegung;Bereinigung der Rechten
beschränkten
dinglichen
Beschränkte dingliche Rechte und vorgemerkte persönliche Rechte, die durch die Baulandumlegun g gegenstandslos werden oder dem Umlegungszweck entgegenstehen. Slnd nicht in die Neuzuteilung aufzunehmen. Alle übrigen Sind durch Rechte gleichen Inhalts im Neuzustand zu erse tzen.
Beschränkte dingliche und vorgemerkte persönliche Rechte, die nicht in die Neuzuteilung übernommen werden, Slnd mit Ausnahme der gegenstandlos gewordenen Rechte voll zu ent— schädigen. Mit Ausnahme Eigentums an
der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb den neu zugeteilten Parzellen sämtliche
des be-
Grundpfandrechte werden nach Mass gabe von Art. 802 ZGB den abzutretenden Grundstücken oder Teilen davon auf die
von zum
schränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter.
Ersatz zugewiesenen Parzellen verlegt.
Art.
Die
56 Eigentumserwerb
Mit dem Inkrafttreten der Baulandumlegung wird durch den neuen Rechtszustand erse tzt.
der
frühere
Die Baubehörde teilt dem zuständigen Grun dbuchverwalter allen betroffenen und Grundeigentümern das Inkrafttreten Baulandumlegung ohne de r Verzug schriftlich mit. Gleichzeitig gibt Sle das Inkrafttr eten auf ortsübliche Weise bekannt. allgemein Ueber die
neu zugeteilten
Eigentumserwerb
verfügt
Art.
Grundstücke darf
werden.
erst nach
dem
57 Grenzbereinigung
Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte Parzellen, die Jedoch keine eigentliche Baula ndumlegung fordern, kann die Baube erhörde auf Begehren ein es Grundstückeigentümers die Grenzb ereinigung anordnen, wen n den Grundeigentümern hierau anderen s keine nennenswerte Nachteile wachsen. er— In gleicher Weise kann
oarzellen
die Grenzbereinigung auch bei
Randangeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen au sserhalb des Planungsgebietes stige Grenzen aufweise ungün— n. des
Planungsgebietes
Art.
58 Einleitung
Die Quartierolanung wir d durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitun g erfolgt von Amtes wegen.insbesondere im Falle, wo ein Baugesuch für eine Parzelle reicht wird, für eingedie gemäss Zonenund Gestaltungplan Quartierplanofl die
icht vorgesehen ist oder die in der 2. liegt. Sie ist ausser Etappe dem zu beschliesse n. wenn es die heit der interessier Mehrten Grundeigentumer ve rlangt. der als die Hälfte des mehr Quartierplangebietes gehört.
Der Einleitungsbeschlu ss
hat
An
gaben uber den Quartierolanung und Zweck der die Abgrenzung des Planu ngsgeoietes enthalten. Er ist öf zu fentlich bekanntzug eben und den fenen Grundeigentüme be tro frn unter Hinweis au f die Rekursmöglich— keit schriftlich mi tzuteilen. Rekurse gegen die Durchführung der Qu artierplanung oder Abgrenzung des Pla die nungsgebietes Sind be i der Einleitung Verfahrens zu erheb des en und können im na chfolgenden Plangeneh migungsverfahren nic — ht mehr erhoben we rden. Wo das Quart plangebiet im Zonen— ier— und generellen Ge staltungsplan legt ist und der Ei festge— nleitungsbeschlus s nic ht davon sind Rügen hinsicht ab weicht. lich des Be
izugsgebietes unzuläs sig.
Nach Eintritt
Art.
59 Erstellung des Qu artierplanes
der
Rechtsk
raft des Einleitungsbeschlus lässt die Baubehörd ses e den Quartierplan durch Fachleute au beiten. Den Grunde sarigentümern ist Gelegenheit zu ge der Ausgestaltung ben. bei des Quartierplanes mitzuwirken.
Auf Antrag der Quartierolanbeteilig ten kann die die Erstellung des Baubehörde Planes auch Fachleu ten überlassen. we von den beteiligte lche n Grundeigentümern beauftragt werden.
Sie
hat Jedoch
die
den Beteiligten
Ausführung der
und den
erteilen.
Pläne
Die Baubehörde kann Quartierplä ne,
selbst
erstellt
leute beurteilen
der Quartierplan
werden,
lassen.
dem
zu
überwachen
und
beauftragten Fachleuten
auf
deren
Vor der
die von den
Kosten
öffentlichen Auflage
Prüfung zu unterbreiten.
Art.
Beteiligten
durch eigene
zuständigen Grundbuchamt
zur
kann
Weisungen
Fach-
ist
formellen
60 Planungskosten
Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplanes gehen vollumfäng lich zulasten der Quartierplanbeteiligten.
Die Planungskosten sind in der Regel im Verhältnis der in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücksflächen auf die Grundeigentümer zu verteilen. Plan ungskosten. die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind diesen zu belasten. Die Kostenanteile werden mit Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann Jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorsch üssen verpflichten. In Rechnung ges
bezahlen. Bei 5% berechnet.
tellte Kostenanteile sind verspäteter Zahlung wird
Art.
Die Baubehörde
61
legt
innert 60 Tagen ein Verzugszins
zu von
Oeffentliche Auflage:Einsorache
den Quartierplan während
30 Tage
öf—
im Gelände zu profilieren. und allfällige von einer
Die Bau-
Während der öffentlichen Auflage kann Jedermann. der unmittelbares, durch das öffentliche Recht geschütztes teresse hat, Sich dem Quartierplan zu widersetzen. bei
ein Inder
n fentlich auf und gibt die Auflage in ortsublicher Weise
bekannt. Sind Abweichungen von den Vorschriften über Gebäudehöhe, Gebäudelänge. Gebäudeabstän de sowie Grenzabstande vor—
gesehen. so sind die Bauten beteiligten Grundeigentümer
landumlegung betroffene Dienstba rkeitberechtigte sowie Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte Sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.
Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Auflage ist zu wiederholen. wenn aufgrund von Einsprachen der Quartierplan geändert wird. Betreffen die Aenderungen lediglich einzelne Grundeigentümer. so ist diesen Gele-
genheit
geben.
zur
Einsprache
Art.
Nach Abschluss
innert einer
Frist
von
20
Tagen
zu
62 Quartierplangenehmigung
des
Auflageund Einspracneverfahrens ent— scheidet die Baubehörde über allfällige Einsorachen und die Genehmigu
ng
des
Quartierplanes.
Die Genehmigung ist den betroffenen Grundeigentümern allfälligen Einscrechern, bei Landumlegungen ausserdem
Dienstbarkeitsberechtigten
und
persönlicher Rechte schriftlich Rekursmöglichkeit mitzuteilen.
Inhabern
und unter
und den
vorgemerkter
Hinweis auf
die
Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Bet eiligten im Grundbuch anmer— ken. Gleichzeitig Slnd Rechtsverän derungen aus Baulandumle—
gungen
sen.
und Grenzbereinigungen
Art.
im Grundbuch eintragen
zu
las—
63 Abänderung oder Aufhebung von Quartierblänen
Haben sich die Verhältnisse sei t dem Erlass erheblich geän— dert, kann die Baubehörde Quartier pläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören. Die Baubehörde
tet,
wenn
Nutzungsspricht.
ein
ist
zur Aufhebung oder Abänderung
nicht ausgeführter
oder
Quartierplan
Erschliessungsvorschriften
Für die Aenderung von
Quartierplänen
nicht
verpflich—
geänderten
mehr
gelten Sinngemass
Bestimmungen über der Einleitu ng und Erlass.
Art.
ent-
die
64 Vorbehalt der Baubewilligung
Vor der Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bauten
und
Anlagen
der Quartiererschlie
ssung durfen erst nach Genehmigung der Ausführung sprOJekte durch die Baubehör— de erstellt werden.
VIII.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art.
Bauten,
Anlagen
und
andere
einer BaubeWilligung.
sondere: 1. Neubauten,
An—
65
Bewilligungsoflicht
Vorkehren
baulicher Art
Der BaubeWilligung unterliege n
bedürfen
insbe—
und Aufbauten
an bestehenden Gebäuden so— wie Umbauten, die nach aus sen in Erscheinung treten oder mit einer Zweckänderung verbun den Sind:
2. Aenderung der Zweckbestimmung bestehend er Räume. auch wenn keine baulichen Aenderungen werden; 3. Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
4.
Bauten oder vorgenommen
Aussenrenovationen:
5. Kleinbauten und pro visorische Bauten sowie Fahrnisbauten. Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als ein e Woche pro Jahr am gleichen Ort au
feste Bauten dienen; 6.
alle
fgestellt
werden und als Ersatz
für
in den kantonalen Vorsc hriften über die Feuer oolizei aufgeführten Bewilligun gsfälle;
7. Anlagen für die Lagerung und den Umsc hlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz:
8.
Versorgungs-
13.
Terrainveränderungen,
und
Transportleitungen
wie
Wasserverso
rgungs- und Entwässerungsanlagen. Kan alisations- und Kläran— lagen sowie elektrische Leitungen, ausgenommen Telefonleitungen; 9. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie , Wärmepumpen; 10. Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wege, Parkplätze sowie private Beförderungsanlagen einschliesslich touristische Anlagen; 11. Aussenantennen. Funkmasten. Krananlag en, Silos und Frei— leitungen aller Art ausgenommen Telefonle itungen; 12. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen. Leuchtreklamen;
Stütz-
und
Futtermauern;
14. Einfriedungen aller Art, ausgenommen bewegliche Weide— zaune; 15. Lagerplätze; Ablagerungsplätze für Abfälle. Bauschutt,
Erdmaterialien
16. 17.
und dgl.;
Düngerstätten;
Materialentnahmestellen wie Kiesgruben, Campihg— und Rastplätze
Steinbrüche:
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der stimmung des zuständigen kantonalen Departeme ntes. Ohne stimmung erteilte Baubewilligungen sind nicht ig.
Zu— Zu-
Weitere notwendige kantonale Bewilligungen bleibe n vorbehal— ten.
Art.
66
Baugesuch
Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Baute n und Anlagen sowie bauliche Massnahmen ist bei der Baubehörde ein Gesuch in zweifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erfor derlich. beizulegen: 1. Grundbuchauszug; 2. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:100 0. enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummer, Grundstückfläche, überbaute Fläche. Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulin1en, Grenz— und Gebäudeabstände. vereicherte Hohenbezugspunkte: 3. bei Um—, An— und Aufbauten sowie Auss enrenovationen Foto— dokumentation über das bestehende Gebä ude; 4. Situationsplan mit Anschlüssen für Wass er. Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon;
5.
Grundrisse aller Geschosse
im Masstab
1:100 mit vollstän-
digen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärk en der und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume;
6.
Schnitte
1
100 mit vollständigen Angaben über
Aussen-
Stockwerk-
und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze. Strassenhöhen; 7. Fassadenpläne 1 100 mit bestehenden und neuen Terrainli-
nien;
8. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-O rdnung
und Nr.
der 116;
9. Unterlagen für den bau lichen ZiVilschutz gemass eidgenös— Sischen und kantonalen Vo rschriften;
10. Unterlagen für die der feu erpoliz
eilichen BeWilligungs— pflicht unterstellten Anl agen: 11. Energienachweis auf am tlichem Formular: 12. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherungsanstalt bei Bauten in der Gefahrenzone mit geringer Gefahr; 13. PrOJektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darste llung von Terrainveränderungen. Stützm auern, Einfriedungen, Parkpl ätze usw.;
14. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimm ung. führung, Material, Farbge bung usw.; 15. Angabe der approxima tiven Baukosten:
Bauaus-
16. Allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge übe r Grundbucheinträge oder Anm er— kungen.
Die Baubehörde kann bei alle n Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern. sofern dies für die Beurteilung des Bau vorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. Das Baugesuch, die Planbeilag en sowie die Ausnützungsberech — nung und der Energienachwe is Sind vom Bauherrn und vom Pro Jektverfasser zu unterzeichne n. Tritt eine juristische Person als Bauherrin auf, so ist das Gesuch vom zeichnungsberec htigten
Vertreter,
der
zu unterzeichnen. Bei
zugleich
die Verantwortung
trägt.
Umbauten oder Abänderungen bereits
beWilligter oder zur BeWilligung angemeldete r Neubauten muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw.der Abänderungen erS ichtlich sein (bestehen dzgrau; neu: rot; Abbruch: gelb) . Art.
67
Baugespann
Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauten. die nach aussen in Erscheinung treten. ein Baugespann aufzustellen. das Lage, Höhe und Gestalt des Baues klar erkennen lässt. Auf schüttungen und Böschunge n von mehr als 1m Höhe Sind eben falls zu profilieren.
Die Erdgeschosshöhe ist an den Profilen zu markieren. Grenzsteine s1nd Die freizulegen. Bai Bauten an der Kan ton strasse hat s— der Baugesuchsteller das zuständige kantonale Tiefbauamt über die Profilierung zu orien tieren. Das
Baugespann
darf
vor
der
rec
htskräftigen Erledigu ng Baugesuches nur mit Be des Willigung der Baubehörd e en tfe rnt den. In Jedem Falle ist we res wenigstens 30 Tage stehen zu lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubesch eides ist das Baugespann umgehend
zu
entfernen.
Art.
68
Vorprüfung
Nach Eingang ist das Baugesuch auf Vollstän digkeit zu prüfen und festzustellen, ob die Bauprofile ordnung sgemass gestellt Sind.
Bei mangelhafter Bauein gabe oder Profilierung suchsteller Gelegenheit zur Behebung der Mänge l
Art. Bauvorhaben.
69 Auflage,
die
nach
ist dem Gezu geben.
Publikation und Einsprach en
aussen
in
Erscheinung treten, Zweck einer Baute andern den oder sonstwie geeignet Sind, Rechte Dritter zu beeinträchtig en, werden während 30 Tagen in Gemeinde öffentlich aufge der legt.
Die Auflage ist rechtzeit ig und unter Angabe des Bauherrn. der Bauparzelle, des Ba uvorhabens und der Einspr ach emöglichkeit in ortsüblicher We ise bekanntzugeben. Während
der
öffentlichen Auflage
kann Jedermann.
Sich
zu
unmittelbares,
der
ein
widersetzen, bei Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhebe n.
der
teresse
hat,
durch das
öffentliche Recht geschü tztes
dem Bauvorhaben Art.
In—
70 Baubescheid
Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung des Baugesuch es und allfälliger Einsprachen sowie nach Vorliegen der gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht erforderlichen Bew illigungen den Baubescheid. Die Bewilligung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den eins chlägigen Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsverordnung.
Baubescheide sind dem Gesuchstel ler und allfälli
gen Einsprechern schriftlich zu eröffnen. Ablehnende Baubes cheide und Einspracheentscheide Sind zu begründen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ZiV ilweg verwiesen. Art.
71
Vorentscheid
Bei grösseren oder aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die Baubehörde vor Einreichung eine s Baugesuches um ihre Stel— lungnahme über einzelne wes entliche Punkte des Bauvorhabens ersucht werden. Der Vorentscheid gibt weder Erteilung der Baubewilligung
bei der Beurteilung des fälliger Einsprachen.
Art.
dem Gesuchsteller Anspruch auf noch bindet er die Baubehörde
ordentlichen Bauvorhabens und
all—
72 Baubeginn und Baufristen
Mit den Bauarbeiten einschliesslic h Abbruch und Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig
ist.
Die Baubewilligung erlischt,
seit Eintritt der
ist.
wenn nicht
Rechtskraft mit dem
Ein angefangener Bau
innert eines
Bau
ist mit Einschluss
begonnen
Jahres
worden
der Umgebungsarbeiten binnen 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die Baubehörde kann diese Fristen auf begründetes Gesu ch hin unter Vorbehalt neuen Rechtes angemessen verlängern.
Wird ein begonnener Bau nicht vollendet. te
Bauteile
unverzüglich
zu entfernen,
so Sind unvollende-
die Baugrube
ist auf—
zufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Art.
73 Bauausführung,
Bauten und Anlagen auszuführen.
Projektänderungen
Slnd genau nach
den bewilligten
Plänen
Aenderungen gegenüber genehmigten Plänen müssen von der Baubehörde vor der Ausführung genehmigt werden. Tritt eine Projektänderung gegen aussen in Erscheinung oder sind Zweckänderungen beabsichtigt, ist ein neues Baubewilli— gungsverfahren
durchzuführen.
Art.
74
Baukontrolle,
Bauabnahme
Die Ausführung der Bauarbeiten wird durch die Baubehörde kontrolliert. Die Baubehörde kann diese Pflicht einer Person oder einer Personenmehrheit Übertragen. Den AufSichtsperso— nen ist der Zutritt zum Baugrundstück und zur Baustelle Je-
derzeit
zu
gestatten.
Für jeden Bau
ist ein Schnurgerüst zu erstellen.
Baubehörde oder
von
kontrolliert wird.
der mit der
Aufsicht
das von der
betrauten
Person
Die übrigen Baukontrollen werden dem Bau-
herrn im Baubescheid mitgeteilt. Der Bauherr hat den schluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden.
Ab-
Nach der Vollendung nimmt die Baubehörde oder die mit der Aufsicht betraute Person den Bau ab. Vor dieser Abnahme darf der Bau nicht bezogen werden.
Art.
Die Gemeinde erhebt für
75
Gebühren
ihre Umtriebe
fahren kostendeckende Gebühren. verordnung.
im Baubewilligungsver-
Sie erlässt eine
Gebühren-
Auslagen für die Einholung von Fachgutachten und für Bauberatungen sowie allfällige Grundbuchkosten gehen grundsätz— lich zulasten des Gesuchstellers und Slnd zusätzlich zur ordentlichen BaubeWilligungsgebühr zu entrichten. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen. Die Gemeinde beteiligt Sich an den Kosten, sowei t eine Begutach— tung nicht bloss zur Abklärung der Gesetzmässigkeit eines
Bauvorhabens, dient.
sondern
weiteren
öffentlichen
Interessen
Die Kosten offenSichtlich unbegründeter Einsprache n sind dem Einsprecher zu überbinden. IX.
Art.
FINANZIERUNG
76 Oeffentliche Erschliessungsanlagen
Die Finanzierung der öffentlichen Erschliessu ngsanlagen Grunderschliessung gemäss generellem Ersc hliessungsplan
der ist
in der i. Etappe grundsätzlich Sache der Gemeinde. Grundeigentümer leisten an die Kosten der Verkehrser schliessung und
an
die
Kosten
der
Kanalisations-,
Elektrischanlagen Beiträge.
Wasserversorgungs—
und
In der 2. Etappe ist die Erschliessung grundsätzlich Sache der Grundeigentümer aufgrund von genehmigten Progekten.
Art. 41 bleibt vorbehalten. Die Kosten der Erschliessung
ge-
hen in der 2. Etappe vollumfänglich zulasten der Grundeigentümer, ausser wenn an der Erstellung der Anlag en ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der Grundeigentümer hinausgeht. In diesem Falle leistet die Gemeinde einen angemesse— nen Beitrag. Die Leistung von Beiträgen an die Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen in der 2. Etappe entbindet die Grundeigentümer nicht von der Entrichtung von Grundeigentümerbeiträgen im Sinne von Art. 76 Abs 4. Für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Das Verfahren. die Grundeigentümerbeiträge und die Benutzungsgebühren für Wasserversorgungs-, Kanalisations— und Elektrischanlagen werden in einem speziellen Reglement gere-
gelt.
Art.
77 Verkehrsanlagen
Der Anteil der Grundeigentümer an den Kosten der öffentli— chen Verkehrsanlagen der i. Etappe wird durch die Baubeh örde entsprechend dem privaten und öffentlichen Interesse an den Anlagen festgelegt.
In
der
2.
Etappe
gehen
die Kosten
der
Verkehrsanlagen
umfänglich zulasten der Grundeigentümer,
Art.
vorbehältlicn
76.
voll-
Der Beitragspflicht unterliegen sämtliche für das öffentli— che Werk notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch Projektierungs-. Landerwerbs- und Bauleitungskosten sowie BauZinsen und die Aufwendungen für die Erstellung des Kostenverteilers.
Beitragspflichtig Sind
Auflage
des
die
Kostenverteilers
im Zeitpunkt
genschaftseigentümer (Allein-‚ bzw. Stockwerkeigentümer).
Art.
der
öffentlichen
im Grundbuch eingetragene
Gesamt-
78 Verkehrsanlagen;
oder
Lie-
Miteigentümer
Einleitung
Die Baubehörde legt aufgrund der Bauprojekte für Verkehrserschliessungsanlagen das Beizugsgebiet und den prozentualen Anteil, den die Grundeigentümer gesamthaft zu tragen haben. fest.
Der Beschluss wird auf ortsübliche Weise und im kantcnalen Amtsblatt unter Hinweis auf die öffentliche Auflage und die
Einsprachemöglichkeit bei
betroffenen Grundeigentümer
der
tigt. Das
Grundeigentümerverzeichnis‚
biet, die Projektpläne und Tage öffentlich aufzulegen.
Baubehörde
werden
publiZiert.
persönlich
der
Die
benachrich-
Plan über das Beizugsge-
der Kostenvoranschlag
Sind
30
Nach Ablauf der Auflage- und Einsprachefrist entscheidet die
Baubehörde über die Einsprachen.Bei Aenderungen des Beizugs-
gebietes oder des prozentualen Anteiles der privaten Inte— ressenz oder der Projektpläne ist das Verfahren zu wiederholen. Der Einspracheentscheid ist den Einsprechern unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht mitzuteilen.
Einwendungen gegen die Durchführung des Kostenverteilverfahrens, die Abgrenzung des Beizugsgebietes und die Festsetzung der öffentlichen und privaten Interessenz können im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Art.
79 Verkehrsanlagen;
Kostenverteiler
Die Baubehörde setzt die Anteile der Grundeigentümer fest.
Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstücksflächen und der Ausnützungsziffer aufgeteilt. Es können ferner als schematische Masstäbe auch andere Kriteri— en wie
Anstosslänge,
Benützungslänge,
Gebäudekubatur
oder
eine Kombination dieser Werte berückSichtigt werden. Einem unterschiedlichen Interesse kann durch die Schaffung ver-
schiedener
Belastungszonen Rechnung
getragen werden.
Die Baubehörde eröffnet den beteiligten Grundeigentümern den Kostenverteiler mit Angaben über den mutmasslicnen Betrag aufgrund des Kostenvoranschlages oder der effektiven Kosten mit Rechtsmittelbelehrung.
Gegen
den
Kostenverteiler kann
innert
20
Tagen
behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
bei
der
Bau—
Der Einspracheentscheid ist den Einsprechern schrif tlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Er kann innert 20 Tagen an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei
Aenderungen
chen ist das wiederholen. Die
der
Kostenverteilers
Verfahren gemäss
Festlegung
des
Art.
Kostenverteilers
aufgrund
79
von
Einspra-
dieses Gesetzes
zu
kann mit dem Einleitungs
beschluss oder mit der Rechenstellung zusammenge legt werden. Art.
80
Verkehrsanlagen:
Rechenstellung;
Fälligkeit
Die Rechenstellung erfolgt in der Regel innert Jahresfrist nach Abschluss der Arbeiten aufgrund der Schlussabrechnung und
des
Kostenverteilers
mit Rechtsmittelbelehrung.
Wesentliche Abweichungen vom begründen.
veranschlagten Betrag Sind
Gegen die Rechnung kann innert Einsprache erhoben werden.
20 Tagen
bei
der
zu
Baubehörde
Der Einspracheentscheid ist den Einsprecnern schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitz uteilen. Er kann innert 20
Tagen an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen wer-
den.
Die Grundeigentümerbeiträge werden mit der Rechenstellung zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann bei gröss eren Anlagen oder langdauernden Arbeiten Abschlagszahlungen bis zur Höhe der mutmasslichen Anteile festlegen. In Rechnung gestellte Beiträge sowie Akkontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Rechenstellung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein
Verzugszins
Art.
81
von
5%
berechnet.
Kostenverteilung
im Quartierplanverfahren
Werden beitragspflichtige Erschliessungsanlagen im Rahmen einer Quartierplanung erstellt, Slnd die Grundeigentümerbeiträge im Quartierplanverfahren festzulegen. Art.
Für sämtliche
82 Gesetzliches
Pfandrecht
rechtskräftig festgesetzten
Grundeigentümer—
beiträge sowie Anschluss— und Benützungsgebühren gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 162 EGzZGB.
Die Beanspruchung bührenoflichtigen
besteht
des Pfandrechtes ist dem Beitragsnach vorheriger Anhörung in einer
fähigen Verfügung zu eröffnen. X.
VOLLZUGS-
Art.
Für die Befolgung der nungen von Baubehörde
ein
bzw.Ge— rekurs-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
83
Verantwortlichkeit
gesetzlichen Vorschriften und Anord— und Beauftragten, die Uebereinstimmung
der ausgeführten Bauten mit
den genehmigten Plänen und
dem
Baugesnann sowie für die Erfüllung der an die BaubeWilligung geknübften Bedingungen und Auflagen sind Bauherr, Architekt, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.
Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen die verantwortlichen lichkeit.
Personen
nicht
von
ihrer
entlasten
Verantwort-
Die Gemeinde übernimmt durch die Baubewilligung und die Aus—
führung
der
Kontrollen
keine
stigkeit, Materialeignung Bauten und Anlagen.
Art.
Wer vorsätzlich beruhende
Erlasse
Haftung
der
Fe-
ausgeführten
84 Strafbestimmung
oder fahrlässig und
für Konstruktion,
und Sicherheit
Verfügungen
dieses Gesetz oder verletzt,
Wird
darauf
von
der
Baubehörde mit Busse bis
der Täter Höchstmass
zu Fr.
30000.—- bestraft.
aus Gewinnsucht, so ist der Busse nicht gebunden.
die Baubehörde
Handelt an
das
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtsber— sönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für einen anderen begangen, so Sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar. die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Dieser ist vor der Ausfällung der Busse anzuhören.
Art.
85 Wiederherstellung
Der Bauherr hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob er für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht. Kommt der Bauherr dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten durch Dritte vornehmen.
Für die Kosten der Ersatzvornahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Grundbfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu. Art.
86
Rechtsmittel
Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Bau— gesetzes. des Zonenplanes. des generellen Gestaltungsolanes und des generellen Erschliessungsplanes können nach den Be— stimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe des Erlasses bei der Regierung durch Beschwerde angefochten werden. Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde aufgrund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können. vorbe— haltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetzes, nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes innert 20 Tagen durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art.
87
Inkrafttreten
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme in der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
Seine Bestimmungen Sind
anwendbar,
die
bis
nicht bewilligt bzw.
zum
auf alle
Baugesuche und
Inkrafttreten
genehmigt Slnd.
Planungen
des Baugesetzes
noch
M1t dem Inkrafttreten d1eses dersprechenden
früheren
sondere das Baugesetz vom 14. aufgehoben.
Also 1990
beschlossen
1n
Januar
als
Geme1nde,
1972/10.
Geme1ndeversammlung
Juli
vom
19.
V1ktor
Otto Gallin
Reg1erung
Bon1faz1
äfia
genehmlgt
(Prot.Nr.
gemäss Beschluss
)
Namens Der
Präs1dent:
Januar
/'„ /
‚ '
‘/
jfivl’l/CÖ‘I
1nsbe—
1972
Der Aktuar:
‚r
der
wi—
der
Der Geme1ndeoräs1dent:
5‘
Von
der
Gesetzes gelten sämtliche
Vorschr1ften
Ä/‘LÄ/M
/
vom
der Reg1erung: Der Kanzleidlrektor: