Schutzzonen PW Champfèr I und II

Zone di protezione delle acque sotterranee · Silvaplana

Documento

Numero
1990_356
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Silvaplana
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 feb 1990

Carta

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Testo

3787_B_1990_RB356_WV_Champfer.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

JL ~~l r

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

12, Februar 1990

La Regenza dil Cantun Grischun

(V ò3> fgimp

Protokoll Nr.

Mostra tutto il testo

O K

356

t 5. FEB. 1990

^ w Die Gemeindevorstände St. Moritz und Silvaplana haben am 22. Januar 1990 für den Schutz der Grundwasserfassungen Champfèr der Gemeinde St. Moritz ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan erlassen. Die bestehenden Grundwasserfassungen Champfèr 1 und Champfèr 2 wurden in den Jahren 1983 bis 1985 nach Projekt des Ingenieur­ büros H. Scheiwiller AG, dipl. Ing. ETH/SIA, Chur, neu gefasst und ausgebaut. Die Grundwasserpumpwerke Champfèr dienen der öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde St. Moritz. Die maximale Bezugsmenge inklusive Notbrunnen be­ trägt 5'300 Liter pro Minute. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden auf Grund von Un­ tersuchungen durch das Büro Büchi und Müller AG, Beratende Geo­ logen SIA/ASIC, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Um­ weltschutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in das Schutzzonenreglement, in den Schutz­ zonenplan Mst. 1:1*000, in das Hydrogeologische Gutachten, Be­ richt Nr. 1591, in den Anhang 1, Auszug aus der Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, GrundwasserSchutz­ zonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, in die Ausführungspläne, Beilagen 2 bis 4 und gestützt auf Art. 142 Einführungsgesetz zum ZGB, Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, auf Art. 23 der kantonalen

1000.000 Vill.88-5000

Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:1'000, erlassen am 22. Januar 1990 von den Gemeinden St. Moritz und Silvaplana, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinden St. Moritz und Silvaplana werden beauftragt, die Grundbuchanmerkung gemäss Art. 6 des Reglementes beim Grundbuchamt Oberengadin anzumelden. Dem Grundbuchamt wer­ den mit diesem Regierungsbeschluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert.

3.

Der vorliegende Regierungsbeschluss ersetzt denjenigen vom 3. April 1978, Protokoll Nr. 744.

4.

Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässerund Umweltschutz vom 18. Dezember 1989 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.— erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent Nr. 20061.9647 der Gemeinde St. Moritz bei der Standesbuchhaltung Graubün­ den, Chur, belastet (Konto 4150.4310).

5.

Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:1'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7500 St. Moritz, an den Gemeindevorstand 7513 Silvaplana, an das Grundbuchamt Oberengadin, 7500 St. Moritz und an das Amt für Umwelt­ schutz unter Erstattung der Akten. Ohne Beilage: an das

I

Amt für Raumplanung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

L Bftrtsch

Der Kanzleidirektor: O

O

Schutzzonenreglement

BÜCHI UND MÜLLER AG

BERATENDE GEOLOGEN SIA/ASIC

8501 FRAUENFELD 1 ZÜRCHERSTRASSE 34 TELEFON 054 22 25 22 TELEFAX 054 21 8410 7000 CHUR QUADERSTRASSE 5 TELEFON 081 2213 50 TELEFAX 081 2273 65

Bericht Nr. 1591

Anhang 2;

WASSERVERSORGUNG

ST. MORITZ

SCHÜTZZONEN-REGLEMENT für die Grundwasserfassungen Champfèr 1 und Champfèr 2 der Gemeinde St. Moritz

Biichi und Müller AG

Gestützt

auf

Seite 2

Art. 30 des

eidgenössischen

Gewässer­

schutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (GschG) erlässt die Gemeinde St. Moritz folgende Vorschriften:

I.

INHALT. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE

Art. 1

Dieses Reglement legt die zum Schutze der Grundwasserfassungen Champfèr 2 plana,

auf

bzw.

Champfèr 1

Gemeindegebiet St. Moritz,

zu

und

von

Silva-

erlassenen

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmass­ nahmen beziehen sich auf die von der Regie­ rung

genehmigten

Schutzzonen

und

stützen

sich auf die eidgenössische "Wegleitung zur Ausscheidung

von

Gewässerschutzbereichen,

Grundwasserschutzzonen schutzarealen11 schutz

vom

und

Grundwasser­

des Bundesamtes für Umwelt­

Oktober

1977,

revidiert

1982,

ab.

Art. 2 Die Vorschriften des Reglementes gelten im

Bereich

der

Grundwasserschutzzone

gemäss

Schutzzonenplan: Plan:

Nr. 1591-1 vom 09.11.1989

Massstab:

1 : 1 000

Verfasser:

Büchi und Müller AG, Chur Beratende Geologen SIA/ASIC

Der

Schutzzonenplan

dieses Reglementes.

bildet

Bestandteil

Seite 3

Büchi und Müller AG

Der

Schutzzonenplan

umfasst

die Grundwas­

serschutzzone S, unterteilt in die Zonen S1 (Fassungsbereich),

S2

(engere

Schutzzone)

und S3 (weitere Schutzzone), im Sinne von

Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz

der

Gewässer

gegen

und

Art. 14 ,

Abs. a

über

den

Schutz der

gefährenden

Verunreinigung (GSchG) der

Bundesverordnung

Gewässer

Flüssigkeiten

vor

wasser-

(VWF)

vom

Nutzung

unzu­

28. September 1981.

II-

KATALOG DER NUTZUNGSBESCHRAENKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 4

1.

Zone S1 (Fassungsbereich) In der Zone S1 ist

jede

werksfremde

lässig. Die Zone S1 ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Die Zone S1 ist mit einer geschlossenen Grasdecke zu versehen. Erlaubt ist auch Buschwerk mit wenig tief­ greifenden Wurzeln. Die Anwendung von Dünger und Agrikultur- oder Forst­ chemikalien ist verboten.

2.

Zone S2 (engere Schutzzone) Erlaubt sind Graswirtschaft, Weidegang, Ackerbau und Wald.

Seite 4

Büchi und Müller AG

Obst

und

Gemüsebau,

sowie

vergleichbare

schaftliche Intensivkulturen

landwirt­

und Kleingärten,

sowie

Container-Pflanzenschulen sind nicht zugelassen. Für die Düngung kann Gülle, Mist und

Handelsdünger

verwendet werden. Bei der

Verwendung von

Gülle

und

Mist

gelten dazu

noch folgende Bedingungen: - Der

Boden

darf

während

des

Ausbringens

weder

wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein. Deshalb ist das Ausbringen bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während

oder kurz

nach

der Schneeschmelze zu unterlassen. - Das Ausbringen von Gülle ist im Winter verboten. - Brachliegende Aecker, d. h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht gedüngt werden, wenn nicht unmittelbar danach Kulturen heranwachsen. Für Gülle gilt zudem: - Das oberflächliche Abfliessen von Gülle zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. - Pro Gabe sollen nicht

mehr als

30 m3

ausgebracht werden. Pro Jahr sind 100 m3

zulässig. Diese sind

je Hektare

insgesamt

gleichmässig

zu

etwa ver­

teilen. - Verschlauchungen

für

Gülle

sind

nicht

gestattet.

Ansammlungen von Gülle in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Für Mist gilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2 bis 3 Gaben sind jährlich zu­ lässig).

Büchi und Müller ÄG

Seite 5

- Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen und

der

Mist muss vor allem gut zerkleinert werden. Lanzendüngung ist nicht gestattet. Düngen im Wald mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern ist nicht zugelassen. Die Anwendungvon chemischen Pflanzenschutzmitteln ist gemäss der Verordnung über den Verkehr mit landwirt­ schaftlichen

Hilfsstoffen

zugelassen.

(Vorbehalten

bleiben die durch die Eidgenössische Forstanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für die ein­ zelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pflanzenschutz-Verzeichnis

sowie

jene

auf

Packungsauf­

Wirkstoffe

mit

sehr

drucken). Totalherbizide,

d. h.

Wirkungsspektrum,

die

auf

brachliegenden

breitem Aeckern,

nicht genutzten Flächen, etc. eingesetzt werden, sind nicht zugelassen. Die Anwendung von Forstchemikalien ist verboten. Das Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln, Wachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist verboten. Verboten ist das Bewässern mit Oberflächenwasser. Nicht

erlaubt

ist

das

Erstellen

erdverlegten Güllenleitungen,

von

Güllengruben,

Miststöcken und

Rauh­

futtersilos, sowie das Beseitigen von Gülle und Mist über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse. Nicht

zugelassen

Wohnwagen

und

sind

Mobilheime,

Zeltplätze, sowie

Plätze

sanitäre

tungen von Sportplätzen und Freibädern.

für

Einrich­

Seite 6

Büchi und Müller AG

Gewerbliche und industrielle Betriebe sowie Hochbau­ ten mit Schmutzwasseranfall sind verboten. Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen wasser­ gefährdende schlagen,

Stoffe

weder

erzeugt,

verwendet,

befördert

oder

gelagert

werden,

umge­

bedürfen

einer Ausnahmebewilligung durch das Amt für Umwelt­ schutz Graubünden. Verboten sind Injektionen, Dichtungswände, Ramm- und Bohrpfählungen. Abwasseranlagen und

Abwasserleitungen sowie Sicker­

schächte für Abwässer, Dachwasser und Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpenanlagen sind nicht zugelassen. Strassen sind nicht gestattet. Bei bestehenden Stras­ sen ist ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit wasserge­ fährdenden

Flüssigkeiten

auszusprechen.

Die

Feld-

strässchen dürfen nur für den land- und forstwirt­ schaftlichen Verkehr und Belange der Wasserversorgung benutzt werden. Parkplätze und Waschplätze für Fahrzeuge sind nicht erlaubt. Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkei­ ten (flüssige

Brenn-

und

Treibstoffe

sowie

andere

wassergefährdende Flüssigkeiten), sind nicht erlaubt. Dasselbe

gilt

für

entsprechende

Umschlagplätze

und

Rohrleitungen. Wärmepumpenanlagen, die dem Boden oder dem Grundwas­ ser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestat­ tet. Auffüllungen und Aufschüttungen sind nur mit inertem Material (Material ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser,

z. B. sauberes

Aushub-

material) gestattet. |

f

A>

?

und

Ausbruch­

Seite 7

Büchi und Müller AG

Deponien sind nicht erlaubt. Materiallager sind

nur für feste unlösliche

Stoffe

gestattet, sofern die Pflege des Materials nicht die Anwendung

wassergefährdener

Stoffe

erfordert

und

durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Kiesgruben

und

andere

Bodenmaterialentnahmen

sind

nicht gestattet. Tiefbauarbeiten jeglicher Art bedürfen einer Bewilli­ gung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden.

3.

Zone S3 (weitere Zone) Bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bestehen folgende Beschränkungen: Verboten sind: - Ausbringen von Gülle im Winter - Container-Pflanzenschulen u. ä. - Lanzendüngung - Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen

Agrikultur-

und

Forstchemikalien,

die

nicht der Kontrolle nach Landwirtschaftsgesetz un­ terstellt sind, bzw. den Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen nicht voll entsprechen. - Anwendung

von

Totalherbiziden,

d.

h.

Wirkstoffen

mit sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brach­ liegenden

Aeckern,

eingesetzt werden.

nicht

genutzten

Flächen

usw.,

Seite 8

Büchi und Müller AG

- Anwendung

von

Böschungen,

Herbiziden

Wiesen,

auf

Weiden,

Grünflächen

Rasen,

Strassen-

wie und

Wegrändern, sowie Sportanlagen. - Bewässerung mit Abwasser aus Kläranlagen - Güllenteiche - Mistzwischenlagerung auf dem Feld - Beseitigung von Gülle und Mist über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse. Nicht zugelassen sind Plätze für Wohnwagen und Wohnmobilheime. Verboten sind gewerblich und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um­ schlagen, befördern oder lagern. Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinab­ reichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren vom Grundwasser bewilligungspflichtig. Injek­ tionen und Dichtungswände sind verboten. Abwasserleitungen periodisch

müssen

kontrolliert

dicht

werden.

Für

erstellt die

und

Dichtheit

gelten die Anforderungen gemäss SIA-Norm 190. Sickerschächte

für

häusliche

und

industrielle

Abwässer sowie für Kühlwasser oder Wasser aus Wärme­ pumpenanlagen sind nicht erlaubt. Abwasserreinigungsanlagen sind nicht zugelassen. Strassen

sind

nur

mit

Schutzmassnahmen

gemäss

Ziffer 20 der Richtlinien des Eidgenössischen Depar­ tementes

des

Innern

betreffend

Gewässerschutzmass-

nahmen beim Strassenbau vom 27.05.1968 erlaubt.

Seite 9

Büchi und Müller AG

Grosse gewerbliche Waschplätze (z. B. Autowaschstras­ sen) und Reparaturwerkstätten sind nicht gestattet. Private Garagenvorplätze, Einzel-Autowaschplätze und kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge sind erlaubt mit dichtem Belag, Randbordüren und Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Beim

Erstellen

neuer

und

Erweitern

bestehender

Bauten, die gemäss Bauzonenordnung zulässig sind, ist die Verordnung über den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28.09.1981 streng zu beach­ ten. Es sind nur Lagerbehälter bis zu einem Gesamtvo­ lumen

von

30 m3

je

Schutzbauwerk

(sofern

sie

nur

Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder

Betriebes

des

Inhabers

enthalten),

sowie

die

dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüll­ stellen

erlaubt.

Abfüllstellen,

Umschlagplätze

und

dergleichen sind so zu gestalten, dass Flüssigkeits­ verluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Die

Entnahme

Wasser

in

von

den

Grundwasser

Untergrund,

und

die

Rückgabe

von

sowie

die

Nutzung

von

Bodenwärme mittels Erdkollektoren und Erdsonden zum Betrieb von Wärmepumpen sind nicht gestattet. Es

sind

Stoffen

nur

Materiallager

erlaubt

(sofern

von

die

festen,

Pflege

unlöslichen

des

Materials

nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfor­ dert). Verboten sind

offene Materiallager

von

lös­

lichen, wassergefährdenden Stoffen, sowie Altautosam­ melplätze. Deponien

und

Auffüllungen

sind

nur

mit

inertem

Material (Deponieklasse I, z. B. sauberes Aushubmate­ rial,

Material

ohne

nachteiligen

Einfluss

auf

das

Sickerwasser) gestattet. Verboten sind Wasenplätze.

Büchi und Müller AG

Seite 10

Kies-, Sand- und Lehmgruben sind nicht gestattet. Friedhöfe sind nicht erlaubt. Bauarbeiten jeglicher Art bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden.

4•

Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten In die Baubewilligung von gemäss Schutzzonen-Reglement zulässigen Bauarbeiten in den Zonen SI bis S3 sind grundsätzlich folgende Bedingungen aufzunehmen: Die Anlage von Baulatrinen und Sickergruben ist unzu­ lässig. Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube

abzustellen.

Das

Reinigen

und

Auftanken

sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf

einem

geschützten

Platz

(z. B.

Betonwanne,

dichter überdeckter Platz) erfolgen. Oelfässer, Kannen, etc. mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen. Auf

dem

Bauplatz

ist

eine

der

gelagerten

Oelmenge

entsprechende Menge eines Oelbinders bereitzustellen. Der Platz, auf welchem die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwäs­

Büchi und Müller AG

Seite 11

ser sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Die Verwendung

von

geschmierten

Spundwänden

ist

in

den Zonen S1 und S2 unzulässig. Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungs­ material ist in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Alle auf

der

Baustelle

beschäftigten Personen

sind

insbesondere durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

III.

BEKANNTMACHUNG

Art. 5 Dieses

Reglement

wird

den

betroffenen

Grundeigentümern abgegeben. Die Grundeigen­ tümer haben die Pächter und bei Handände­ rung die Käufer über die Nutzungsbeschrän­ kungen und Schutzmassnahmen zu orientieren.

Art. 6 Die Zugehörigkeit der betroffenen Parzellen

zu den entsprechenden Schutzzonen (SI, S2 oder

S3)

ist

im

Grundbuch

der

Silvaplana,

bzw.

der

Gemeinde

anzumerken.

Dem

Grundbuchamt

Gemeinde

St. Moritz

OÓ<£

Dt —Morita-

wird ein Schutzzonenplan und ein Reglement abgegeben.

Büchi und Müller AG

IV.

Seite 12

ENTSCHAEDIGUNGSANSPRUECHE

Art. 7 Allfällige Entschädigungsansprüche bei der

Ausscheidung der Schutzzonen werden sinnge­ mäss nach Art. 54 des Kantonalen Raumpla­ nungsgesetzes

vom

20.05.1973

(Stand

01.01.1988) beurteilt.

V.

KOSTEN

Art. 8 Die aus der Zonenausscheidung entstehenden

Kosten

trägt

die

Gemeinde

St. Moritz

als

Eigentümerin der Fassung Champfèr.

VI.

ERLASS

Art. 9 Dieses

Reglement

St. Moritz

wurde

erlassen

Schutzzonen-Reglement treten

mit

der

von

der

am

&

und

Gemeinde

Schutzzonenplan

Genehmigung

durch

die

Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

7513 Silvaplana

2 2. Jan. 1990

Samens des Gemeindevorstandes

Für den öemsmcicvorstand Si. Moritz Der (jcm^ndeprasiilsni:

er Prä sident: "'.'-tiisr

7

ij j

Der Gemeindeaktuar:

V

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom /2- 2 30 Nr. 3£6 Namens der Regierung

Der Präsident:

L. Bartsch

Der Kanzleidirektor:

Dr. Cavlezel