Schutzzonen PW Champfèr I und II
Zone di protezione delle acque sotterranee · Silvaplana
Documento
- Numero
- 1990_356
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Silvaplana
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 feb 1990
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Testo
3787_B_1990_RB356_WV_Champfer.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
JL ~~l r
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
12, Februar 1990
La Regenza dil Cantun Grischun
(V ò3> fgimp
Protokoll Nr.
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O K
356
t 5. FEB. 1990
^ w Die Gemeindevorstände St. Moritz und Silvaplana haben am 22. Januar 1990 für den Schutz der Grundwasserfassungen Champfèr der Gemeinde St. Moritz ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan erlassen. Die bestehenden Grundwasserfassungen Champfèr 1 und Champfèr 2 wurden in den Jahren 1983 bis 1985 nach Projekt des Ingenieur büros H. Scheiwiller AG, dipl. Ing. ETH/SIA, Chur, neu gefasst und ausgebaut. Die Grundwasserpumpwerke Champfèr dienen der öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde St. Moritz. Die maximale Bezugsmenge inklusive Notbrunnen be trägt 5'300 Liter pro Minute. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden auf Grund von Un tersuchungen durch das Büro Büchi und Müller AG, Beratende Geo logen SIA/ASIC, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Um weltschutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in das Schutzzonenreglement, in den Schutz zonenplan Mst. 1:1*000, in das Hydrogeologische Gutachten, Be richt Nr. 1591, in den Anhang 1, Auszug aus der Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, GrundwasserSchutz zonen und Grundwasserschutzarealen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, in die Ausführungspläne, Beilagen 2 bis 4 und gestützt auf Art. 142 Einführungsgesetz zum ZGB, Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, auf Art. 23 der kantonalen
1000.000 Vill.88-5000
Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:1'000, erlassen am 22. Januar 1990 von den Gemeinden St. Moritz und Silvaplana, werden genehmigt.
2.
Die Gemeinden St. Moritz und Silvaplana werden beauftragt, die Grundbuchanmerkung gemäss Art. 6 des Reglementes beim Grundbuchamt Oberengadin anzumelden. Dem Grundbuchamt wer den mit diesem Regierungsbeschluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert.
3.
Der vorliegende Regierungsbeschluss ersetzt denjenigen vom 3. April 1978, Protokoll Nr. 744.
4.
Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässerund Umweltschutz vom 18. Dezember 1989 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.— erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent Nr. 20061.9647 der Gemeinde St. Moritz bei der Standesbuchhaltung Graubün den, Chur, belastet (Konto 4150.4310).
5.
Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:1'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7500 St. Moritz, an den Gemeindevorstand 7513 Silvaplana, an das Grundbuchamt Oberengadin, 7500 St. Moritz und an das Amt für Umwelt schutz unter Erstattung der Akten. Ohne Beilage: an das
I
Amt für Raumplanung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement.
Namens der Regierung Der Präsident:
L Bftrtsch
Der Kanzleidirektor: O
O
Schutzzonenreglement
BÜCHI UND MÜLLER AG
BERATENDE GEOLOGEN SIA/ASIC
8501 FRAUENFELD 1 ZÜRCHERSTRASSE 34 TELEFON 054 22 25 22 TELEFAX 054 21 8410 7000 CHUR QUADERSTRASSE 5 TELEFON 081 2213 50 TELEFAX 081 2273 65
Bericht Nr. 1591
Anhang 2;
WASSERVERSORGUNG
ST. MORITZ
SCHÜTZZONEN-REGLEMENT für die Grundwasserfassungen Champfèr 1 und Champfèr 2 der Gemeinde St. Moritz
Biichi und Müller AG
Gestützt
auf
Seite 2
Art. 30 des
eidgenössischen
Gewässer
schutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (GschG) erlässt die Gemeinde St. Moritz folgende Vorschriften:
I.
INHALT. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Art. 1
Dieses Reglement legt die zum Schutze der Grundwasserfassungen Champfèr 2 plana,
auf
bzw.
Champfèr 1
Gemeindegebiet St. Moritz,
zu
und
von
Silva-
erlassenen
Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmass nahmen beziehen sich auf die von der Regie rung
genehmigten
Schutzzonen
und
stützen
sich auf die eidgenössische "Wegleitung zur Ausscheidung
von
Gewässerschutzbereichen,
Grundwasserschutzzonen schutzarealen11 schutz
vom
und
Grundwasser
des Bundesamtes für Umwelt
Oktober
1977,
revidiert
1982,
ab.
Art. 2 Die Vorschriften des Reglementes gelten im
Bereich
der
Grundwasserschutzzone
gemäss
Schutzzonenplan: Plan:
Nr. 1591-1 vom 09.11.1989
Massstab:
1 : 1 000
Verfasser:
Büchi und Müller AG, Chur Beratende Geologen SIA/ASIC
Der
Schutzzonenplan
dieses Reglementes.
bildet
Bestandteil
Seite 3
Büchi und Müller AG
Der
Schutzzonenplan
umfasst
die Grundwas
serschutzzone S, unterteilt in die Zonen S1 (Fassungsbereich),
S2
(engere
Schutzzone)
und S3 (weitere Schutzzone), im Sinne von
Art. 30 des Bundesgesetzes über den Schutz
der
Gewässer
gegen
und
Art. 14 ,
Abs. a
über
den
Schutz der
gefährenden
Verunreinigung (GSchG) der
Bundesverordnung
Gewässer
Flüssigkeiten
vor
wasser-
(VWF)
vom
Nutzung
unzu
28. September 1981.
II-
KATALOG DER NUTZUNGSBESCHRAENKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 4
1.
Zone S1 (Fassungsbereich) In der Zone S1 ist
jede
werksfremde
lässig. Die Zone S1 ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Die Zone S1 ist mit einer geschlossenen Grasdecke zu versehen. Erlaubt ist auch Buschwerk mit wenig tief greifenden Wurzeln. Die Anwendung von Dünger und Agrikultur- oder Forst chemikalien ist verboten.
2.
Zone S2 (engere Schutzzone) Erlaubt sind Graswirtschaft, Weidegang, Ackerbau und Wald.
Seite 4
Büchi und Müller AG
Obst
und
Gemüsebau,
sowie
vergleichbare
schaftliche Intensivkulturen
landwirt
und Kleingärten,
sowie
Container-Pflanzenschulen sind nicht zugelassen. Für die Düngung kann Gülle, Mist und
Handelsdünger
verwendet werden. Bei der
Verwendung von
Gülle
und
Mist
gelten dazu
noch folgende Bedingungen: - Der
Boden
darf
während
des
Ausbringens
weder
wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein. Deshalb ist das Ausbringen bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während
oder kurz
nach
der Schneeschmelze zu unterlassen. - Das Ausbringen von Gülle ist im Winter verboten. - Brachliegende Aecker, d. h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht gedüngt werden, wenn nicht unmittelbar danach Kulturen heranwachsen. Für Gülle gilt zudem: - Das oberflächliche Abfliessen von Gülle zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. - Pro Gabe sollen nicht
mehr als
30 m3
ausgebracht werden. Pro Jahr sind 100 m3
zulässig. Diese sind
je Hektare
insgesamt
gleichmässig
zu
etwa ver
teilen. - Verschlauchungen
für
Gülle
sind
nicht
gestattet.
Ansammlungen von Gülle in Geländevertiefungen sind zu vermeiden. Für Mist gilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2 bis 3 Gaben sind jährlich zu lässig).
Büchi und Müller ÄG
Seite 5
- Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen und
der
Mist muss vor allem gut zerkleinert werden. Lanzendüngung ist nicht gestattet. Düngen im Wald mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern ist nicht zugelassen. Die Anwendungvon chemischen Pflanzenschutzmitteln ist gemäss der Verordnung über den Verkehr mit landwirt schaftlichen
Hilfsstoffen
zugelassen.
(Vorbehalten
bleiben die durch die Eidgenössische Forstanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für die ein zelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pflanzenschutz-Verzeichnis
sowie
jene
auf
Packungsauf
Wirkstoffe
mit
sehr
drucken). Totalherbizide,
d. h.
Wirkungsspektrum,
die
auf
brachliegenden
breitem Aeckern,
nicht genutzten Flächen, etc. eingesetzt werden, sind nicht zugelassen. Die Anwendung von Forstchemikalien ist verboten. Das Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln, Wachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist verboten. Verboten ist das Bewässern mit Oberflächenwasser. Nicht
erlaubt
ist
das
Erstellen
erdverlegten Güllenleitungen,
von
Güllengruben,
Miststöcken und
Rauh
futtersilos, sowie das Beseitigen von Gülle und Mist über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse. Nicht
zugelassen
Wohnwagen
und
sind
Mobilheime,
Zeltplätze, sowie
Plätze
sanitäre
tungen von Sportplätzen und Freibädern.
für
Einrich
Seite 6
Büchi und Müller AG
Gewerbliche und industrielle Betriebe sowie Hochbau ten mit Schmutzwasseranfall sind verboten. Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen wasser gefährdende schlagen,
Stoffe
weder
erzeugt,
verwendet,
befördert
oder
gelagert
werden,
umge
bedürfen
einer Ausnahmebewilligung durch das Amt für Umwelt schutz Graubünden. Verboten sind Injektionen, Dichtungswände, Ramm- und Bohrpfählungen. Abwasseranlagen und
Abwasserleitungen sowie Sicker
schächte für Abwässer, Dachwasser und Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpenanlagen sind nicht zugelassen. Strassen sind nicht gestattet. Bei bestehenden Stras sen ist ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit wasserge fährdenden
Flüssigkeiten
auszusprechen.
Die
Feld-
strässchen dürfen nur für den land- und forstwirt schaftlichen Verkehr und Belange der Wasserversorgung benutzt werden. Parkplätze und Waschplätze für Fahrzeuge sind nicht erlaubt. Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkei ten (flüssige
Brenn-
und
Treibstoffe
sowie
andere
wassergefährdende Flüssigkeiten), sind nicht erlaubt. Dasselbe
gilt
für
entsprechende
Umschlagplätze
und
Rohrleitungen. Wärmepumpenanlagen, die dem Boden oder dem Grundwas ser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestat tet. Auffüllungen und Aufschüttungen sind nur mit inertem Material (Material ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser,
z. B. sauberes
Aushub-
material) gestattet. |
f
A>
?
und
Ausbruch
Seite 7
Büchi und Müller AG
Deponien sind nicht erlaubt. Materiallager sind
nur für feste unlösliche
Stoffe
gestattet, sofern die Pflege des Materials nicht die Anwendung
wassergefährdener
Stoffe
erfordert
und
durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Kiesgruben
und
andere
Bodenmaterialentnahmen
sind
nicht gestattet. Tiefbauarbeiten jeglicher Art bedürfen einer Bewilli gung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden.
3.
Zone S3 (weitere Zone) Bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bestehen folgende Beschränkungen: Verboten sind: - Ausbringen von Gülle im Winter - Container-Pflanzenschulen u. ä. - Lanzendüngung - Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen
Agrikultur-
und
Forstchemikalien,
die
nicht der Kontrolle nach Landwirtschaftsgesetz un terstellt sind, bzw. den Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen nicht voll entsprechen. - Anwendung
von
Totalherbiziden,
d.
h.
Wirkstoffen
mit sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brach liegenden
Aeckern,
eingesetzt werden.
nicht
genutzten
Flächen
usw.,
Seite 8
Büchi und Müller AG
- Anwendung
von
Böschungen,
Herbiziden
Wiesen,
auf
Weiden,
Grünflächen
Rasen,
Strassen-
wie und
Wegrändern, sowie Sportanlagen. - Bewässerung mit Abwasser aus Kläranlagen - Güllenteiche - Mistzwischenlagerung auf dem Feld - Beseitigung von Gülle und Mist über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse. Nicht zugelassen sind Plätze für Wohnwagen und Wohnmobilheime. Verboten sind gewerblich und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um schlagen, befördern oder lagern. Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinab reichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren vom Grundwasser bewilligungspflichtig. Injek tionen und Dichtungswände sind verboten. Abwasserleitungen periodisch
müssen
kontrolliert
dicht
werden.
Für
erstellt die
und
Dichtheit
gelten die Anforderungen gemäss SIA-Norm 190. Sickerschächte
für
häusliche
und
industrielle
Abwässer sowie für Kühlwasser oder Wasser aus Wärme pumpenanlagen sind nicht erlaubt. Abwasserreinigungsanlagen sind nicht zugelassen. Strassen
sind
nur
mit
Schutzmassnahmen
gemäss
Ziffer 20 der Richtlinien des Eidgenössischen Depar tementes
des
Innern
betreffend
Gewässerschutzmass-
nahmen beim Strassenbau vom 27.05.1968 erlaubt.
Seite 9
Büchi und Müller AG
Grosse gewerbliche Waschplätze (z. B. Autowaschstras sen) und Reparaturwerkstätten sind nicht gestattet. Private Garagenvorplätze, Einzel-Autowaschplätze und kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge sind erlaubt mit dichtem Belag, Randbordüren und Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Beim
Erstellen
neuer
und
Erweitern
bestehender
Bauten, die gemäss Bauzonenordnung zulässig sind, ist die Verordnung über den Schutz vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28.09.1981 streng zu beach ten. Es sind nur Lagerbehälter bis zu einem Gesamtvo lumen
von
30 m3
je
Schutzbauwerk
(sofern
sie
nur
Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder
Betriebes
des
Inhabers
enthalten),
sowie
die
dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüll stellen
erlaubt.
Abfüllstellen,
Umschlagplätze
und
dergleichen sind so zu gestalten, dass Flüssigkeits verluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Die
Entnahme
Wasser
in
von
den
Grundwasser
Untergrund,
und
die
Rückgabe
von
sowie
die
Nutzung
von
Bodenwärme mittels Erdkollektoren und Erdsonden zum Betrieb von Wärmepumpen sind nicht gestattet. Es
sind
Stoffen
nur
Materiallager
erlaubt
(sofern
von
die
festen,
Pflege
unlöslichen
des
Materials
nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfor dert). Verboten sind
offene Materiallager
von
lös
lichen, wassergefährdenden Stoffen, sowie Altautosam melplätze. Deponien
und
Auffüllungen
sind
nur
mit
inertem
Material (Deponieklasse I, z. B. sauberes Aushubmate rial,
Material
ohne
nachteiligen
Einfluss
auf
das
Sickerwasser) gestattet. Verboten sind Wasenplätze.
Büchi und Müller AG
Seite 10
Kies-, Sand- und Lehmgruben sind nicht gestattet. Friedhöfe sind nicht erlaubt. Bauarbeiten jeglicher Art bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Umweltschutz Graubünden.
4•
Gewässerschutzmassnahmen während der Ausführung von Bauten In die Baubewilligung von gemäss Schutzzonen-Reglement zulässigen Bauarbeiten in den Zonen SI bis S3 sind grundsätzlich folgende Bedingungen aufzunehmen: Die Anlage von Baulatrinen und Sickergruben ist unzu lässig. Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube
abzustellen.
Das
Reinigen
und
Auftanken
sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf
einem
geschützten
Platz
(z. B.
Betonwanne,
dichter überdeckter Platz) erfolgen. Oelfässer, Kannen, etc. mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen. Auf
dem
Bauplatz
ist
eine
der
gelagerten
Oelmenge
entsprechende Menge eines Oelbinders bereitzustellen. Der Platz, auf welchem die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwäs
Büchi und Müller AG
Seite 11
ser sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Die Verwendung
von
geschmierten
Spundwänden
ist
in
den Zonen S1 und S2 unzulässig. Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungs material ist in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Alle auf
der
Baustelle
beschäftigten Personen
sind
insbesondere durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
III.
BEKANNTMACHUNG
Art. 5 Dieses
Reglement
wird
den
betroffenen
Grundeigentümern abgegeben. Die Grundeigen tümer haben die Pächter und bei Handände rung die Käufer über die Nutzungsbeschrän kungen und Schutzmassnahmen zu orientieren.
Art. 6 Die Zugehörigkeit der betroffenen Parzellen
zu den entsprechenden Schutzzonen (SI, S2 oder
S3)
ist
im
Grundbuch
der
Silvaplana,
bzw.
der
Gemeinde
anzumerken.
Dem
Grundbuchamt
Gemeinde
St. Moritz
OÓ<£
Dt —Morita-
wird ein Schutzzonenplan und ein Reglement abgegeben.
Büchi und Müller AG
IV.
Seite 12
ENTSCHAEDIGUNGSANSPRUECHE
Art. 7 Allfällige Entschädigungsansprüche bei der
Ausscheidung der Schutzzonen werden sinnge mäss nach Art. 54 des Kantonalen Raumpla nungsgesetzes
vom
20.05.1973
(Stand
01.01.1988) beurteilt.
V.
KOSTEN
Art. 8 Die aus der Zonenausscheidung entstehenden
Kosten
trägt
die
Gemeinde
St. Moritz
als
Eigentümerin der Fassung Champfèr.
VI.
ERLASS
Art. 9 Dieses
Reglement
St. Moritz
wurde
erlassen
Schutzzonen-Reglement treten
mit
der
von
der
am
&
und
Gemeinde
Schutzzonenplan
Genehmigung
durch
die
Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
7513 Silvaplana
2 2. Jan. 1990
Samens des Gemeindevorstandes
Für den öemsmcicvorstand Si. Moritz Der (jcm^ndeprasiilsni:
er Prä sident: "'.'-tiisr
7
ij j
Der Gemeindeaktuar:
V
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom /2- 2 30 Nr. 3£6 Namens der Regierung
Der Präsident:
L. Bartsch
Der Kanzleidirektor:
Dr. Cavlezel
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione