Totalrevision Cauco

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Calanca

Documento

Numero
09.924
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Calanca
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
22 set 2009

Carta

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Testo

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-Gle)

AMT FüR

rd'hCKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. September 2009

28. September 2009

924

II Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cauco beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 13. April 2008 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Legge edilizia (revisione totale 2008)

-

Piano delle zone 1:1'000 Cauco, Bodio, Rodä

-

Piano delle zone 1:10'000

-

Piano generale delle strutture 1:1'000 Cauco, Bodio

-

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Cauco, Bodio, Rodä

-

Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

-

5 Piani delle zone, Piani generali delle strutture, Piani generali di urbanizzazione 1:1'000 Masciadon, Cavaionc, Ravä, Lascial e La Motta

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Cauco die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. April 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Compendio SUD, Stato della sovredificazione, dell'urbanizzazione e della disponibilitä per l'edificazione 1:2'000 vom 27. Juni 2008

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. März 2007 einen Vorprüfungsbericht.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. April 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. April 2008. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. August 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Cauco um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B.

GegenstandderRevisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Cauco bildet die Totalrevision der mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 2877 vom 22. Oktober 1991 in Kraft gesetzten Ortsplanung vom 23. September 1990 samt den seitherigen Teilrevisionen.

C.

ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

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D.

Legge edilizia (revisione totale 2008)

1.

Verhältnis zum neuen KRG und zur IVHB

Die Gemeinde Cauco hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ihr Baugesetz (BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das neue KRG und KRVO, beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. Dabei hat sie auch die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Baugesetz umgesetzt. Damit verfügt die Gemeinde Cauco über ein zeitgemässes Baugesetz.

2.

Materielles

Art. 7 BauG (Consulenza in materia di strutturazione)

Art. 7 BauG enthält eine Regelung für die kommunale Gestaltungsberatung. Nach

Art. 31 BauG ist eine Gestaltungsberatung (Denkmalpflege) nur noch für die Kirche

Sant Antonio Abate und das angrenzenden Beinhauses obligatorisch. Im Lichte der hohen kulturellen und historischen Bedeutung der bestehenden Ortskerne — Cauco ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Siedlung von nationaler Bedeutung und im RIP2000 (Ziffer 5.5.1, Objektliste gemäss Anhang 3.S6) als schützenswerten Ort eingetragen — wird der Gemeinde Cauco empfohlen, bei begründeten Fällen auch ohne Obligatorium weiterhin die kantonale Denkmalpflege beizuziehen. Damit ist sichergestellt, dass analog der letzten Jahre auch weitere wichtige Bauten mit fachlicher und finanzieller Unterstützung des Kantons erfolgreich saniert werden können. In diesem Sinne wird der Gemeinde Cauco empfohlen, ihre Praxis der sorgfältigen Pflege der historischen Bausubstanz und der engen Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege aufrecht zu halten.

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Art. 25 BauG (Zona per il deposito di materiali)

Art. 25

BauG enthält eine Regelung zur Zona per il deposito di materiali (Materialablagerungszone). Eine solche Nutzungszone wurde im Piano delle zone 1:1'000 lediglich im Gebiet Ponte di Bodio — Pelegat ausgeschieden. Das Genehmigungsverfahren für diese Zone muss jedoch sistiert werden. Es drängt sich daher auf, auch die entsprechende Baugesetzesbestimmung über die Materialablagerungszone zu sistieren.

Anhang 1

Im Anhang (Annesso) 1 zum BauG werden die wichtigsten übergeordneten Bestimmungen wiedergegeben, welche im Baubewilligungsverfahren neben den kommunalen Bestimmungen eine massgebende Rolle spielen. Unter anderem sind Bestimmungen aus der Legge stradale del Cantone dei Grigioni (LStra) und der entsprechenden Verordnung (OStra) aufgeführt. Darunter fehlen aber Bestimmungen zum Hofstattrecht an Kantonsstrassen (Art. 46 LStra im Verhältnis zu Art. 11 BauG), zu den Bau- und Gestaltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen (Art. 17 LStra im Verhältnis zu Art. 33 BauG) und zum Bewilligungserfordernis seitens der kantonalen Strassenbehörde (Art. 52 LStra im Verhältnis zu Art. 56 BauG). Der Gemeinde wird daher empfohlen, Annesso 1 zum BauG mit den erwähnten Bestimmungen aus dem kantonalen Strassenrecht zu ergänzen. Im Übrigen gibt die am 13. April 2008 beschlossene Legge edilizia (Revisione totale 2008) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; der Erlass kann genehmigt werden.

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E.

Piano delle zone 1:V000 Cauco, Bodio, RodS Piano delle zone 1:10'000

1. Grösse der Bauzonen

Eines der wichtigsten Prinzipien der schweizerischen Raumplanung besteht darin, den Baulandverbrauch angemessen zu begrenzen. Entsprechend dem Prinzip der haushälterischen Bodennutzung gemäss Art. 75 Bundesverfassung (BV) und Art. 1 RPG sind Bauzonen in ihrer Maximalgrösse zu beschränken. Gestützt auf Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, welches voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Die Baulandreserve darf somit den voraussichtlichen Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre nicht überschreiten. Im Folgenden gilt zu prüfen, ob die Bauzone der Gemeinde Cauco dem Prinzip der haushälterischen Bodennutzung entspricht.

Gemäss der rechtskräftigen Ortsplanung vom 23. September 1990 (RB Nr. 2877 vom 22. Oktober 1991) betrug die Grösse der Bauzone ca. 4.4 ha, wobei ca. 2.9 ha überbaut waren, woraus eine Bauzonenreserve von ca. 1.5 ha resultierte. Laut dem vorliegenden Compendio dello stato dell'edificazione, dell'urbanizzazione e della disponibilitä per l'edificazione (SUD) vom 27. Juni / 8. Juli 2008 umfasst die Wohnbauzone der Gemeinde Cauco (zona nucleo, zona protezione del nucleo und zona villaggio) heute eine Gesamtflächen von ca. 4.2 ha. Es ist somit festzustellen, dass die Bauzonengrösse mit der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung um ca. 0.2 ha reduziert wurde. Die heute überbaute Fläche beträgt ca. 3 ha, weshalb seit der letzten Ortsplanungsrevision lediglich ca. 0.1 ha Bauland verbraucht wurde. Rein theoretisch sind deshalb trotz der erwähnten Bauzonenreduktion die Baulandreserven von ca. 1.2 ha als zu gross zu betrachten.

In Anbetracht dessen, dass die räumliche Begrenzung der Bauzone zweckmässig ist, die Bauzonengrösse leicht (um 0.2 ha) reduziert wurde, die Baulandreserven erschlossen sind und eine Reserve von 1.2 ha insgesamt als sehr bescheiden zu be-

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trachten ist, erachtet die Regierung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Gesamtreserve an Wohnbauzone von 1.2 ha als vertretbar. Die Gemeinde wird jedoch darauf hingewiesen, dass allfällige künftige Wohnbauzonenerweiterungen mittelfristig keine Aussicht auf eine Genehmigung haben werden.

2. Zona per il deposito di materiali

Im vorliegenden Piano delle zone 1:1'000 Cauco, Bodio, Rodö hat die Gemeinde Cauco im Gebiet Ponte di Bodio — Pelegat (zwischen der Kantonsstrasse und der Calancasca) eine ca. 3'175 m 2 grosse Materialablagerungszone ausgeschieden. Die fragliche Zone liegt zum grössten Teil im Wald sowie im nördlichen Bereich in einer zona di pericolo elevato 1 (Gefahrenzone 1). Im Wesentlichen wird die Ausscheidung der fraglichen Zone damit begründet, dass die Lage regional gesehen zentral und somit verkehrsgünstig liege, der Standort im Entwurf zum regionalen Richtplan (Objekt 15.602/603 Materialabbau, -ablagerung und Deponien) figuriere und die Sichtbarkeit aus den umliegenden Dörfer beschränkt sei. Im Entwurf zum regionalen Richtplan (Objekt 15.602/603 vom November 2007) ist der Standort Ponte di Bodio lediglich als Vororientierung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. c RPV enthalten. Somit liegt ein räumliches Abstimmungsmanko vor. Eine Vororientierung gilt denn auch als ungenügende Grundlage für die Umsetzung eines räumlich relevanten Vorhabens in die Ortsplanung. Konkrete Nutzungskonflikte bestehen insbesondere mit Waldinteressen (eine Rodungsbewilligung liegt nicht vor), mit Naturschutzinteressen (Standort liegt in der Aue A-2'505 Pian di Gamb von regionalem Interesse), mit Gefahrenschutzinteressen (Unwetter könnten Teile des Ablagerungskörpers wegschwemmen und grossen Schaden verursachen) sowie mit Umweltschutzinteressen (der Standort liegt in einer Gewässerschutzzone A u). Bereits wegen des Fehlens der erforderlichen Rodungsbewilligung ist die Genehmigung einer Nutzungszone im Wald gestützt auf Art. 12 des Legge federale sulle foreste, LFo (Bundesgesetz über den Wald, WaG) nicht möglich. Entsprechend wird das Genehmigungsverfahren für die Zona per il deposito di materiali sistiert.

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3.

Zona per la protezione della natura

Im Mündungsbereich des Ria de Bodi liegt, wie vorstehend erwähnt, die Aue A-2'505 Pian di Gamb von regionalem Interesse. Sollte auf die fragliche Zona per il deposito di materiali verzichtet werden, ist in diesem Bereich sowie auch auf dem gegenüberliegenden rechten Ufer die Zona per la protezione della natura auszudehnen.

4.

Waldfeststellung

In den Bereichen, wo Wald an Bauzonen grenzt, sind Waldfeststellungsverfahren durchzuführen und anschliessend die festgestellten Waldgrenzen im Zonenplan einzutragen (Art. 13 und 18 Legge cantonale forestale, LCFo). Bei der an Waldareal (Area boschiva) angrenzenden Zona sili Rod6 wurden keine Waldgrenzen im Zonenplan eingetragen. Die Gemeinde wird angewiesen, diesen Mangel zu beheben.

Im Übrigen geben der Piano delle zone 1:1'000 Cauco, Bodio, Rod6 und der Piano delle zone 1:10'000, beide vorn 13. April 2008, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

F.

Piano generale delle strutture 1:1'000 Cauco, Bodio

1. Obbligo del tetto in piode

Gemäss Art. 4.3 des rechtskräftigen BauG vom 23. September 1990 besteht innerhalb der Zona nucleo eine Steinplattendach-Pflicht. Im vorliegenden BauG wird die Steinplattendach-Pflicht auf die im Piano generale delle strutture 1:1'000 Cauco, Bodio bezeichneten Bereiche (Obbligo del tetto in piode) reduziert. Per Saldo wird die Pflichtfläche zwar unwesentlich reduziert. Dennoch wird der Gemeinde Cauco empfohlen, die Steinplattenpflicht zu überprüfen und dabei insbesondere auf den Bereich hinter der Kirche (Area di riqualifica) auszudehnen.

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2. Edifici e impianti degni di conservazione

Die kantonale Denkmalpflege stellt fest, dass einige nach ihrer Einschätzung erhaltenswerte Bauten und Anlagen nicht als solche festgesetzt wurden. Es sind dies die historischen Bauten auf den Parzellen Nr. 103 in „Valeggia", Nr. 96 in „Moncünün", Nr. 171 in Bodio und Nr. 148 in „La Monda" sowie die Anlagen auf den Parzellen Nr. 188 und 189 (Stützmauern) in Bodio sowie Nr. 49 (Friedhof) in Cauco. Gestützt auf die fachliche Einschätzung der Denkmalpflege wird die Gemeinde daher angewiesen, die genannten Objekte zu überprüfen und gegebenenfalls zu schützen.

Im Übrigen gibt der Piano generale delle strutture 1:1'000 Cauco, Bodio vom 13. April 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G.

Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Cauco, Bodio, Rociä Piano generale di urbanizzazione 1:10'000

1. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in den beiden vorliegenden Piani generali di urbanizzazione ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 13. August 2009 wurde die Gemeinde Cauco darüber informiert. Der Gemeindevorstand Cauco stimmte mit Schreiben vom 25. August 2009 der Behebung des formellen Mangels zu(Legendenergänzung mit „Linea elettrica 16 kV", Stromleitung). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Ergänzung in den Legenden der vorliegenden Piani genereali di urbanizzazione vorzunehmen.

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2.

Abwasserentsorgung Bodio

Zurzeit wird im Auftrag der Gemeinde Cauco für die Fraktion Bodio ein Piano generale di smaltimento (PGS) nach Art. 5 der Ordinanza sulla protezione delle acque erarbeitet. Die Gemeinde wird ersucht, die Festlegungen in diesem PGS soweit erforderlich in die Generellen Erschliessungspläne zu überführen.

3.

Kanalisationsleitung La Motta

Die vorgesehene Abwasserentsorgung (Canalizzazione progettato) der Maiensässgruppe La Motta durchquert das ca. 8'116 m 2 grosse TWW-Objekt Nr. 8'663 „La Motta" von mutmasslich nationaler Bedeutung, welches im Zonenplan 1:10'000 einer Zona terreni sechi zugewiesen wurde. Die laufende Erarbeitung des vorstehend erwähnten Piano generale di smaltimento (PGS) soll unter anderem das Kanalisationstrassäe und den Standort der Abwasseranlage von La Motta optimieren. Die Gemeinde wird entsprechend angewiesen, bei der Projektierung wenn immer möglich eine Linienführung ausserhalb dieses Objektes resp. innerhalb bestehender Anlagen (Strassen) festzulegen. Auch hier wird die Gemeinde ersucht, die gewählte Linienführung soweit erforderlich in den Generellen Erschliessungsplan zu überführen.

Im Übrigen geben die am 13. April 2008 beschlossenen Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Cauco, Bodio, Rodä und Piano generale di urbanizzazione 1:10'000 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

H.

5 Piani delle zone, Piani generali delle strutture, Piani generali di urbanizzazione 1:1'000 Masciadon, Cavaionc, Rav6, Lascial e La Motta

Die Gemeinde hat im Piano delle zone, Piano delle strutture, Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Cavaionc verschiedene Bauten in der Zona di conservazione (Er-

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haltungszone) als Edifici degni di conservazione (erhaltenswerte Gebäude) bezeichnet.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 KRG ist in den Erhaltungszonen der Wiederaufbau nach Zerstörung gestattet. Der 2. Satz von Art. 31 Abs. 3 KRG gibt den Gemeinden zudem die Befugnis, im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach (freiwilligem) Abbruch für zulässig zu erklären. Davon hat die Gemeinde Cauco nicht Gebrauch gemacht, weshalb sämtliche Bauten in den Erhaltungszonen zu erhalten, also erhaltenswert sind. Die Bezeichnung einzelner Bauten im Piano generale delle strutture als Edifici degni di conservazione ist somit derart zu verstehen, dass sich diese Bauten durch besondere Qualitäten auszeichnen. Diese Bezeichnung kann für die Baubehörde sowie die obligatorische Gestaltungsberatung nützlich sein und mithelfen, dass bei diesen Gebäuden besonders auf die architektonischen und denkmalpflegerischen Massnahmen geachtet wird. Mit anderen Worten sind bei den in den Piani generali delle strutture als Edifici degni di conservazione bezeichneten Gebäuden höhere Qualitätssicherheiten zu fordern als bei den Ulteriori edifici (übrige Gebäude). Auch diese Letztgenannten dürfen indessen nicht abgebrochen werden. Im Übrigen sind nach Einschätzung der Denkmalpflege in der Erhaltungszone von Cavaionc auch die Gebäude Nr. 12 und 13 Gebäude von besonderer Qualität, weshalb die Gemeinde ersucht wird, im Piano generale delle strutture 1:1'000 Cavaionc auch für diese beiden Gebäude eine Festlegung als Edifici degni di conservazione zu prüfen.

Im Übrigen geben die 5 Piani delle zone, Piani generali delle strutture, Piani generali di urbanizzazione 1:1'000 Masciadon, Cavaionc, Ravö, Lascial e La Motta, alle vom 13. April 2009, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Das am 13. April 2008 beschlossene Legge edilizia (Revisione totale 2008) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen, folgendem Vorbehalt und folgender Empfehlung genehmigt: a) Die Gemeinde wird ersucht, bei ortsbaulich und denkmalpflegerisch heiklen Bauten auch ohne Obligatorium weiterhin die Denkmalpflege beizuziehen. b) Das Genehmigungsverfahren für Art. 25 BauG (Zona per il deposito di materiali) wird sistiert.

c)

Der Gemeinde wird empfohlen, Annesso 1 zum BauG mit Art. 17, 46 und 52 der Legge stradale del Cantone die Grigioni (LStra) zu ergänzen.

2. Der Piano delle zone 1:1'000 Cauco, Bodio, Rod6 und der Piano delle zone 1:10'000, beide vom 13. April 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit fol-

gendem Vorbehalt, folgendem Anliegen und folgender Anweisung genehmigt: a)

Das Genehmigungsverfahren für die Zona per il deposito di materiali wird mangels Vorliegen einer Rodungsbewilligung sistiert.

b)

Die Gemeinde wird ersucht, gelegentlich eine Anpassung der Zona per la protezione della natura im Mündungsbereich des Ria de Bodi vorzunehmen.

c)

Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Zona sili Rodä eine Waldfeststellung durchzuführen und die festgestellten Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen.

3. Der Piano generale delle strutture 1:1'000 vom 13. April 2008 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen und folgender Anweisung genehmigt:

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a) Die Gemeinde wird ersucht, den Bereich Obbligo del tetto in piode (Steinplattenpflicht) zu überprüfen und insbesondere auf die Area di riqualifica auszudehnen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die historischen Bauten und Anlagen auf den Parzellen Nr. 103, 96, 171, 148, 188, 189 und 49 auf ihre Schutzwürdigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls im Piano generale delle strutture 1: 1'000 zu bezeichnen.

4. Der Piano generale di urbanizzazione 1:1'000 Cauco, Bodio, Rod6 und der Piano generale di urbanizzazione 1:10'000, beide vom 13. April 2008, werden

im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 39 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), folgendem Anliegen und folgender Anweisung genehmigt:

a) Die Legenden werden mit dem Eintrag „„Linea elettrica 16 kV" ergänzt. Die Gemeinde wird ersucht, die Piani generali di urbanizzazione mit den wesentlichsten Elementen des Piano generale di smaltimento (PGS) zu ergänzen. c) Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Projektierung der Kanalisation La Motta wenn immer möglich eine Linienführung ausserhalb der Zona terreni sechi festzulegen.

5. Die 5 Piani delle zone, Piani generali delle strutture, Piani generali di urbanizzazione 1:1'000 Masciadon, Cavaionc, Rav6, Lascial e La Motta, alle vom

13. April 2008, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:

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13

Die Gemeinde wird ersucht, im Piano generale delle strutture 1:1'000 Cavaionc (auch) für die Objekte Nr. 12 und Nr. 13 eine Bezeichnung als Edifici e impianti degni di conservazione zu prüfen.

6.

Der Gemeindevorstand Cauco wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 13. April 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Anweisungen und Zurückweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

10. Der Gemeindevorstand Cauco sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

12. Mitteilung an: -

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4.

14

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

H. Trachsel

Dr. C. Riesen