Teilrevision Gewässerraum
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Val Müstair
Documento
- Numero
- 20.637
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Val Müstair
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 ago 2020
Carta
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Testo
ll Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. August 2020
12. August 2020
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637
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Val Müstair beschlossen an der Gemeinde—
versammlung vom 21. August 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: —
Zonenplan 1:2500 Müstair, Gewässerraum
—
Zonenplan 1:2500 Tschierv, Gewässerraum
—
Zonenplan 1:2500/111000 Valchava, Sta Maria, Gewässerraum
—
Zonenplan 1:2500 Fuldera, Lü, Lüsai, Gewässerraum
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. August 2019 gemäss Art. 47 der eid-
genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste am 14. lVIärz 2018 einen Vorprüfungsbericht. Die
öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August
2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
l" (KRG; BR 801.100) erfolgte am 27. August 2019. Es gingen keine Beschwerden ein. IVlit Schreiben vom 30. August 2019 ersu'chte der Gemeindevorstand Val Müstair um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der Ortsplanungsrevision bildet die Festlegung der Gewässerräume auf
dem Gemeindegebiet Val lVIüstair. Die ortsplanerische Umsetzung erfolgt entspre-
chend der kantonalen Praxis mittels einer Gewässerraumzone in den Zonenplänen.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum‘planungs-
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, Vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan UnterengadinNal Müstair übereinstimmt.
Die Anpassung des Kapitel 3.9 "Oberflächengewässer und Fischerei" im RlP2000
wurde mit Regierungsbeschluss vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 631) beschlossen
und für die Behörden des Kantons Graubünden als verbindlich erklärt. Im Regionalen Richtplan Unterengadin/Val Müstair bestehen keine Vorgaben hinsichtlich des Ge-
wässerraums. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter dem As-
pekt der Richtplanung genehmigungsfähig ist.
D. Zonenplan 1:2500 Müstair, Gewässerraum
1.
Allgemeines
Die Gewässerraumzonen wurden grösstenteils korrekt ausgeschieden. Lediglich die
nachstehend speziell thematisierten Gewässerraumzonen geben Anlass zu Bemer—
kungen resp. Vorbehalten: 2.
Gewässerraumzone Rom im Gebiet "Chassellas", Müstair
a) Anpassung Gewässerraumzone auf die rote Gefahrenzone Prozess Wasser
Im Gebiet "Chassellas" (Parzellen Nrn. 542 und 543) wurde der Gewässerraum auf die Gefahrenzone 1 ge'mäss der rechtskräftigen Nutzungsplanung erweitert. Die Ge-
fahrenzonen im Bereich der Mündung! des Baches "Taunter Ruinas" in den Rom wur—
den in der Zwischenzeit durch die Gefahrenkommission überarbeitet; es liegen aktuelle, behördenverbindliche Gefahrenzonenpläne vor (Nr. 3-2017_06_P bzw.
3_2019_03_P). Die vorgesehene Anpassung des Gewässerraums in diesem Gebiet
beruht somit auf veralteten Gefahrenzonen, was unzweckmässig ist, dies umso
mehr, als dadurch einige Bauten und Anlagen des Kieswerks in Konflikt mit der Ge-
wässerschutzgesetzgebung geraten würden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den gross ausgeschiedenen Gewässerraum mittels einer direkten Korrektur auf die
aktuelle behördenverbindliche Gefahrenzone gemäss den enNähnten Protokollen anzupassen.
b) Anhörungsverfahren l formelle Korrektur
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und der Betroffenen in den Erlassen der Grundordnung (‚Baugesetz und Pläne) formelle lVlängel beheben. IVIit Schreiben vom
13. Januar 2020 hat das ARE die Gemeinde Val Müstair über den vorstehend um-
schriebenen lVlangel und dessen mögliche direkte Korrektur informiert. IVlit Schreiben vom 20. Februar 2020 stimmt die Gemeinde der vorgeschlagenen Korrektur zu. Das ARE wird beauftragt, diese Korrektur im Nutzungsplan zu kennzeichnen.
3.
Gewässerraum Rom im Gebiet Fuschina Veglia / Pradalai bis Dorfende, Müstair
a) Anpassung Gewässerraumzone auf die Gewässerabstandslinien
Anlässlich der am 7. August 2013 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung
der Gemeinde Val Müstair wurden im Gebiet der Fraktion Müstair Gewässerabstandslinien mit reduziertem Gewässerabstand festgesetzt. IVlit der vorliegenden Teil-
revision der Ortsplanung werden die Gewässerabstandslinien aufgehoben und durch die Gewässerraumzone ersetzt. Dabei wurde die Gewässerraumzone teilweise entsprechend der ehemaligen GeWässerabstandslinie verkleinert ausgeschieden. Auf
der orographisch linken Flussseite betrifft dies vor allem die in der Wohnzone 2 gele— I gene Parzellen Nrn. 393, 398 und 399, auf der anderen Seite des Rom die Landwirt-
schaftszonen-Parzellen Nrn. 579, 787, 2691, 2692, 587, 596 und 579.
Die Gesetzgebung lässt eine Reduktion des Gewässerraums lediglich in “dicht überbauten Gebieten" zu (Art. 41a Abs. 4 Gewässerschutzverordnung, GSchV;
SR 814.01). In solchen Ausnahmesituationen darf der Gewässerraum den baulichen
Gegebenheiten angepasst werden, sofern die Hochwassersioherheit gewährleistet ist. Es gilt nachstehend somit zu prüfen, ob im vorliegenden Flussabschnitt ein "dicht
überbautes Gebiet" vorliegt.
Der unbestimmte Begriff "dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässer—
raumproblematik neu geschaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwi— I schenzeitlich liegen verschiedene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundes-
gerichts zur Begriffsauslegung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv auslegen. Vorab ist ein genügend grosser Planungsperimeter zu beach-
ten und nicht bloss wenige Parzellen. Periphere Gebiete fallen dabei von vornherein ausser Betracht. Der Focus liegt vielmehr auf der Zentrums- oder Kernzone, denn
dort handle es sich um Entwicklungsgebiete, wo raumplanerisch enNünschte Verdich-
tungen anzustreben sind. Vor diesem Hintergrund kann das nördliche Dorfende von
Müstair entlang des Rom nicht als "dicht überbautes Gebiet" qualifiziert werden.
b)
Anhörungsverfahren
lVIit Schreiben vom 13. Januar 2020 hat das ARE der Gemeinde diese Beurteilung
zukommen lassen und ihr — sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern — die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu äussern zu können.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Parzellen auf der rechten
Rombachseite erklärten sich gegenüber der Gemeinde mit Schreiben vom 17. Februar 2020 mit der Beurteilung des ARE, wonach es sich vorliegend nicht um dicht
überbautes Gebiet handle, einverstanden. Sie ersuchen jedoch, bei der Festlegung der Gewässerraumbreite jene Argumente zu berücksichtigen, welche im Zuge der
Ortsplanungsrevision 2016 zur Festlegung einer reduzierten Gewässerabstandslinie geführt haben. Sie weisen darauf hin, dass Art. 36a des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zur Bestimmung der Gewässerräume bereits in Kraft war, als die Ortsplanungsrevision durch die Fachstellen geprüft und ’
durch die Regierung genehmigt wurde.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 398 auf der linken Rombachseite erklärte mit Schrei—
ben vom 29. Januar 2020, er sei mit der Vergrösserung des Gewässerraums gegenüber der 2016 festgelegten Gewässerreduktionslinie nicht einverstanden. Zur Be-
gründung führt er aus, es würden kaum Naturgefahren bestehen, und die Erosionsgefahr sei wegen der Strasse gering. Ohne triftigen Grund würde Bauland verloren
gehen, was zu einer Wertverminderung des Grundstücks führen würde. Der Gemeindevorstand bestätigt mit Schreiben vom 20. Februar 2020, dass es sich
_ in diesem Abschnitt um eine Ablösung der erst 2016 genehmigten Gewässerab-
standlinie durch die Gewässerraumzone "handle. Diese sei damals bewusst beidseitig des Roms festgelegt worden, und dementsprechend sei auch die Anpassung der Ge-
wässerraumzone im Bereich der Gebäude des Areals Clenga wie auch bei der ge-
genüberliegenden Bauzone zweckmässig und nachvollziehbar. Eine Änderung der
Gewässerabstandsregelung sei zudem nicht vereinbar mit der Planbeständigkeit. Die Gemeinde könne dem vorgeschlagenen Vorgehen somit nicht zustimmen.
c)
Beurteilung durch die Regierung
Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Gemeinde “bringen
nichts vor, was es rechtfertigen würde, das Gebiet des zur Diskussion stehenden Flussabschnitts als "dicht überbautes Gebiet" zu bezeichnen. Wie enNähnt, be-
schränkt sich die Möglichkeit für Reduktionen von Gewässerräumen im Wesentli-
'chen auf städtische Zentren‘oder Dorfkerne, die einen hohen Überbauungsgrad
aufweisen (vgl. Rechtsgutachten "Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum", Caviezel Partner sowie Vincenz & Partner, Chur, 2017, Ziff. 2.3, S. 14 ff.).
Vorliegend handelt es sich um ein peripheres Gebiet, welches lediglich randlich von einer Bauzone tangiert ist. Das Gebiet kann klaren/veise nicht als dicht überbaut bezeichnet werden, weshalb eine Reduktion des Gewässerraumes prinzipiell nicht zu-
lässig ist.
Soweit sich die Gemeinde und die Betroffenen Privaten auf die Planbeständigkeit be— rufen, können sie nichts zu Gunsten ihres Rechtsbegehrens ableiten. Entgegen ihrer
Behauptung wurde die Vorlage zur Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde
Val Müstair in einer Zeit erarbeitet und zur Vorprüfung eingereicht, in der noch keine Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums bestand. Diese Aufgabe wurde erst im
Januar 2011 im GSchG festgelegt und im Juni des gleichen Jahres auf Verordnungs—
stufe (GSchV; SR 814.201) konkretisiert. In der Folge wurde die Gesamtrevision der
Ortsplanung am 7. August 2013 von der Gemeinde beschlossen und mit Regierungs— beschluss vom 13. September 2016 (Prot. Nr. 800) genehmigt. In diesem Regie-
rungsbeschluss wurde auf die Gewässerraumfestlegung eingegangen (vgl. Ziff. 18,
S. 69 f.). So stellte die Regierung fest, dass im Rahmen der vorliegend zu genehmi-
genden Gesamtrevision der Ortsplanung noch keine Festlegungen von Gewässerräum'en mittels der Ausscheidung von entsprechenden Zonen vorgenommen worden
seien. Gemäss den Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht werde eine sol-
che Zonenausscheidung zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer ergänzen—
den Teilrevision der Ortsplanung beschlossen. Die Gemeinde begründete dieses
Vorgehen damit, dass dafür vorgängig umfangreiche Abklärungen nötig seien. Die
Regierung hielt im Regierungsbeschluss somit fest, dass die Gemeinde sich bewusst
sei, dass die pendente Gewässerraumfestlegung im Rahmen ihrer Nutzungsplanung
noch umzusetzen sei. Es musste somit sowohl für die Gemeinde als auch für die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer klar gewesen sein, dass die festgeleg-
ten Gewässerabstandslinien den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung
nicht genügen würden und somit offensichtlich auch kein Präjudiz für die Ausschei-
dung verkleinerter Gewässerraumzonen gebildet werden konnte. Dass die Baumög-
Iichkeiten mit den neu auszuscheidenden Gewässerraumzonen gegenüber den Ge-
wässerabstandslinien eingeschränkt werden, stellt keinen Grund dar, dieser Pla-
nungspflicht nicht nachzukommen.
Somit wird die von der Gemeinde festgelegte reduzierte Gewässerraumzone im Be-
reich zwischen den Parzellen Nrn. 583 bis 399 auf beiden Seiten des Rombachs von
der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückge-
I wiesen. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung im Zonenplan 1:2500 lVlüstair, Gewässerraum anzubringen.
lm Übrigen gibt der Zonenplan 1:2500 lViüstair, Gewässerraum vom 21. August 2019 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:2500/1:1000 Valchava, Sta Maria, Gewässerraum
1.
Gewässerraumzone im Gebiet "Buraseras"
a) Anpassung Gewässerraumzone auf die Gefahrenzone
Gemäss Artikel 41a Abs. 3-GSchV ist die minimale Breite des Gewässerraums zu erhöhen, soweit dies zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierun-
gen, aus überwiegenden Interessen des Natur- und LandsChaftsschutzes oder'zur Gewährleistung der Gewässernutzung erforderlich ist. Wo eine Hochwassergefähr-
dung vorliegt, ist zu prüfen, ob der minimale Gewässerraum die Hochwassersicher-
heit gewährleistet oder inwieweit ein breiterer Gewässerraum festzulegen ist. Dabei ist der Gewässerraum grundsätzlich der Abgrenzung der Gefahrenzone mit erhebli-
cher Gefährdung (Gefahrenzone 1) anzugleichen.
Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurde bei den Parzellen Nrn. 1625 und
1630 aufgrund des Mitwirkungsverfahrens auf eine Verbreiterung des Gewässerraumes im dargelegten Sinne mit der Begründung verzichtet, es liege ein "Härtefall" vor. .
b) Anhörungsverfahren IVIit Schreiben vom 13. Januar 2020 hat das ARE die Gemeinde Val lVlüstair darüber
informiert, dass der Gewässerraum für den vorstehend erwähnten Abschnitt des
Rombaches voraussichtlich nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde
zurückgewiesen werde, da die Gesetzgebung keine Härtefallregelung kenne.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Bewirtschaftenden der Parzellen Nrn. 1625 und 1630 stellen sich "mit Schreiben vom 12. Februar 2020 sinngemäss
auf den Standpunkt, eine Erweiterung des Betriebs für die Umstellung auf einen Bio-
betrieb sei wohl nicht mehr möglich, falls der Gewässerraum auf die Gefahrenzone 1 angepasst würde.
Auch der Gemeindevorstand äussert sich mit Schreiben vom 20. Februar 2020 da-
hingehend, dass eine zukünftige Erweiterung des Betriebs durch die Ausdehnung
des Gewässerraums auf die Gefahrenzone 1 stark eingeschränkt werde. Das Betriebsareal werde aus Sicht der Gemeinde landwirtschaftlich intensiv genutzt; eine
extensive—Nutzung, welche im Gewässerraum vorgeschrieben wäre, sei faktisch nicht
möglich. Generell wäre der fragliche Betrieb auch im Vergleich zu anderen landwirt-
schaftlichen Betrieben im Tal übermässig von der enNeiterten Gewässerraumfestlegung tangiert. Zudem seien die Einschränkungen bereits durch die Gefahrenzone 1
vorgegeben. Weitergehende rein "naturschützerische" Vorgaben (etwa bezüglich ex-
tensiver Nutzung) seien weder nachvollziehbar noch zweckmässig. Zumindest stelle sich die Frage, ob dieser breite Erosionsstreifen wirklich verhältnismässig sei. Die
Gemeinde ist der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall klar um eine sinnvolle
Härtefallregelung zugunsten des Betriebs handle und beantragt, die Gewässerraum-
zone. gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung zu genehmigen.
c)
Beurteilung durch die Regierung
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bestehende Bauten und Anlagen, die innerhalb
der Gewässerraumzone zu liegen kommen, gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV in ihrem
Bestand geschützt sind. Eine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten
ist mit der Gewässerraumzone somit nicht verbunden. Zudem stellt die Gemeinde zu
Recht fest, dass die Nutzungsmöglichkeiten des Betriebs bereits wegen der Gefah-
renzone 1 ohnehin eingeschränkt sind. Unabhängig von der Gewässerraumzone
sind in einer Gefahrenzone 1 keine Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Auf-
enthalt von Mensch und Tier dienen (Art. 38 Abs. 2 KRG).
Nach Art. 36a GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewäs-
ser fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewässernutzung erforderlich ist. Dieser so
berechnete Gewässerabstand ist zu erhöhen, wenn der Schutz vor Hochwasser dies
erfordert (Art. 41a Abs. 3 lit. a GschV). lndiz dafür ist primär die Ausscheidung der
Gefahrenzone 1. Ein angeblicher "Härtefall" entbindet den Planungsträger nicht da-
vor, auf eine Erhöhung des Gewässerabstands zu verzichten. Hingegen ist vorlie-
gend zu beachten, dass gemäss Beurteilung des Amts für Wald und Naturgefahren
i
die Gefährdung im fraglichen Bereich nicht wegen Hochwasser, sondern wegen einer
Erosionsgefährdung zufolge sekundärer, nachgelagerter Rutschprozesse besteht.
Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, im vorliegenden Abschnitt auf eine Anpassung
der Gewässerraumzone auf die Gefahrenzone 1 zu verzichten. Es ist aber darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei nur um einen vorläufigen Verzicht handelt, der kein
Präjudiz für eine Neubeurteilung der Gefahrensituation gestützt auf ein Ereignis oder
im Zuge einer nächsten Ortsplanungsrevision darstellt.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2500/ 1:1000 Valchava, Sta IVIaria, Gewässerraum vom 21. August 2019 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:2500 Tschierv, Gewässerraum
Zonenplan 1:2500 Fuldera, Lü, Lüsai, Gewässerraum
In diesen Plänen wurden alle Gewässerraumzonen korrekt ausgeschieden, weshalb sie ohne Bemerkungen genehmigt werden können.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:2500 Müstair, Gewässerraum vom 21. August 2019 wird im
Sinne der Erwägungen mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art.
49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgendem Vorbe. halt genehmigt:
10
a)
Die Gewässerraumzone im Bereich "Chassellas" auf den Parzellen Nrn. 542
und 543 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die neue behördenverbindliche Gefahrenzone (gemäss Protokollen der Gefahrenkommission
Nr. 3-2017_06_P bzw. 3_2019_03_P und Abb. 2) angepasst.
b)
Die Gewässerraumzone auf den Parzellen Nrn. 583, 584, 585, 586, 383,
392, 393, 394, 398 und 399 sowie 579, 787, 2691, 2692, 587, 595 und 596 wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überar-
beitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Der Zonenplan 1:2500/ 1:1000 Valohava, Sta Maria, Gewässerraum vom
21. August 2019 wird im Sinne der EnNägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
Auf eine Anpassung der Gewässerraumzone auf die Gefahrenzone im Bereich
der Parzellen Nrn. 1625 und 1630 im Gebiet "Buraseras" im Sinne des Anhö— rungsschreibens vom 13. Januar 2020 wird verzichtet, wobei darauf hingewiesen
wird, dass es sich dabei nur um einen vorläufigen Verzicht handelt. Sollte sich
die Gefahrensituation im fraglichen Gebiet beispielsweise infolge eines Naturer-
eignisses ändern, kann auf den vorläufigen Verzicht zurückgekommen werden.
Der Zonenplan 1:2500 Tschierv, Gewässerraum und der Zonenplan 1:2500
Fuldera, Lü, Lüsai, Gewässerraum, beide vom 21. August 2019, werden ge-
nehmigt.
Der Gemeindevorstand Val Müstairwird angewiesen, den wesentlichen Inhalt
des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt
zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 2019 zu
erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe— sohluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim VenNaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das VenNaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs-
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
10. lVlitteilung an:
—
Gemeindevorstand Val lVlüstair, 7537 Müstair
—
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
— ' Erbengemeinschaft Aldo Pfeiffer, z. H. Frau Fränzi Pfeiffer, Plattamala 59,
7536 Sta. Maria I
.
—
Pio Pitsch, Via lVlaistra 29, 7537 lVlüstair
—
Plazin und Susanne Tschenett, Via Sotrivas 7, 7537 lVIüstair
—_
Foffa Conrad AG, 7537 IVlüstair
—
Amt für Natur und Umwelt
—
Amt für Wald und Naturgefahren
—
Tiefbauamt Graubünden
—
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
—
Amt für Raumentwicklung
—
Standeskanzlei
—
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
' Der Präsident:
Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:
’47;
l/Vl/l
Dr. Chr. Rathgeb
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione