Schutzzonen Quellen Malans
Zone di protezione delle acque sotterranee · Malans
Documento
- Numero
- 2020_689
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Malans
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 24 ago 2020
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3954_B_2020_RB689_WV_Malans.pdfApri in una nuova scheda
Testo
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
24. August 2020
26.August2020
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689
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Malans
Die Gemeinde Malans hat dem Geologiebüro Büro für Technische Geologie AG, Sargans, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen Lerchboden, Cardommels, Heuberg, Haslen, Rappagugg, Klingenhorn und Bädli liegen vollumfänglich auf Gemeindegebiet Malans, diejenigen der Quellen Älpli auf Gemeindegebiet Malans und Jenins. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 29. Mai 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.
Am 2. Oktober 2019 hat der Gemeindevorstand Malans und am 17. September 2019 der Gemeindevorstand Jenins, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Die Gemeinde Malans erliess drei Schutzzonenpläne; einen für die Quellen Lerchboden, Alpli und Cardommels, einen für die Quellen Heuberg, Haslen, Rappagugg und Klingenhorn und einen für die Quellen Bädli sowie das entsprechende Schutzzonenreglement. Die Gemeinde Jenins erliess den Schutzzonenplan für die Quellen Lerchboden, Alpli und Cardommels und das entsprechende Schutzzonenreglement. Sämtliche Unterlagen wurden in den beiden Gemeinden zeitgleich vom 9. August bis 9. September 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
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Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: Schutzzonenplan "Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Malans; Quellen Lerchboden, Alpli, Cardommels; Schutzzonenplan; 1:2000; Bericht Nr. 5738-1 Beilage 1", erarbeitet durch das Geologiebüro Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 12. Juli 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Malans am 2. Oktober2019 und vom Gemeindevorstand Jenins am 17. September 2019; Schutzzonenplan "Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Malans; Quellen Heuberg, Haslen, Rappagugg und Klingenhorn; Schutzzonenplan; 1:2000; Bericht Nr. 5738-1 Beilage 2", erarbeitet durch das Geologiebüro Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 12. Juli 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Malans am 2. Oktober 2019; Schutzzonenplan "Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Malans; Quellen Bädli; Schutzzonenplan; 1:2000; Bericht Nr. 5738-1 Beilage 3", erarbeitet durch das Geologiebüro Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 12. Juli 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Malans am 2. Oktober2019; — Schutzzonenreglement "Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Malans; Quellen Lerchboden, Alpli, Cardommels, Heuberg, Haslen, Rappagugg, Klingenhorn, Bädli; Schutzzonenreglement; Bericht Nr. 5738-1 Beilage 4", erarbeitet durch das Geologiebüro Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 12. Juli 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Malans am 2. Oktober2019 und vom Gemeindevorstand Jenins am 17. September2019; — Hydrogeotogischer Bericht "Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Malans; Quellen Lerchboden, Alpli, Cardommels, Heuberg, Haslen, Rappagugg, Klingenhorn, Bädli; Hydrogeologischer Bericht; Bericht Nr. 5738-1", erarbeitet durch das Geologiebüro Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 12. Juli 2018.
Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als "Zone Si, Zone S2 und Zone S3" (ausgezogene Linien) eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen und das zugehörige Schutzzonenreglement.
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 weist das ARE darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quelischutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren) durchzuführen ist. Im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision sind, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) anzupassen. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.
Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006/ Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1. Die drei Schutzzonenpläne für die Quellen Lerchboden, Alpli und Cardommels, für die Quellen Heuberg, Haslen, Rappagugg und Klingenhorn und für die Quellen Bädli sowie das Schutzzonenreglement 'Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Malans; Quellen Lerchboden, Älpli, Cardommels, Heuberg, Haslen, Rappagugg, Klingenhorn, Bädli", von den jeweiligen Gemeindevorständen Malans und Jenins am 2. Oktober und am 17. September 2019 erlassen, werden genehmigt.
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2. Die Gemeinden Malans und Jenins werden angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Landquart anzumelden. Dem Grundbuchamt werden die drei Schutzzonenpläne, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, den Gemeinden Malans und Jenins den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
3. Die Gemeinden Malans und Jenins werden angewiesen, die entsprechende Gemeinde betreffenden Schutzzonenpläne und das entsprechende Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, allfäTlige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.
4. Die Gemeinden Malans und Jenins haben dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.
5. Mindestens alle 15 Jahre oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Kenntnis darüber wesentlich geändert haben, ist durch den Fassungsinhaber zu überprüfen, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in den Schutzzonen abdeckt und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Gegebenenfalls ist das Schutzzonenreglement anzupassen.
6. Die Gemeinden Malans und Jenins werden angewiesen, bei der jeweils nächst grösseren Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) auszuscheiden. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen festzulegen. Die
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Quellstandorte wie auch die Wasserleitungen sind zudem in den Generellen Erschliessungsplänen festzulegen.
7. Die Gemeinden Malans und Jenins werden darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
8. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9. Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen oder anzupassen, wenn sich die massgebenden Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise die Kenntnis darüber ändern und dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.
10. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
11. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.—
erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.42 1001).
12. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.
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13. Mitteilung unter Beilage der vollständigen Schutzzonenunterlagen an die Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 8, Postfach 108, 7208 Malans (inkl. Rechnung, A-Post Plus); an das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofplatz 3A, 7302 Landquart (A-Post Plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Postfach 81, 7307 Jenins (A-Post Plus); an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparteme nt.
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Chr. Rathgeb
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione