Schutzzonen Quellen Trimmis
Zone di protezione delle acque sotterranee · Trimmis
Documento
- Numero
- 2019_688
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Trimmis
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 17 set 2019
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3945_B_2019_RB688_WV_Trimmis.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. September 2019
20. September 2019
688
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II Governo del Cantone dei Grigioni
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen Rosstolen, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch in der Gemeinde Trimmis
Die Gemeinde Trimmis hat dem Geologiebüro Baugeologie und Geo-Bau-Labor AG, Chur, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der Ge meinde detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgeset zes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen Rosstolen, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch dienen nebst dem Trinkwasserpumpwerk "Paulis Böm" der Trinkwasserversorgung der Ortschaften Stams, Says und Trimmis. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 12. Juni und 7. Dezember 2018 deren fachliche Richtigkeit bestä tigt. Am 18. März 2019 hat der Gemeindevorstand Trimmis, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Ererliess den Schutzzonenplan "Gemeinde Trimmis; Detaillierter Quellschutzzonenplan der Quellgebiete Rosstola, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch; 1:5'000" vom 17. August 2018 sowie das "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Rosstolen, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch in der Gemeinde Trimmis". Sämtliche Unterlagen wurden vom 11. Januar bis 11. Februar 2019 öffent lich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
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Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenplan "Gemeinde Trimmis; Detaillierter Quellschutzzonenplan der Quellgebiete Rosstola, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch; 1:5'000", erarbeitet durch das Geologiebüro Baugeologie und Geo-Bau-Labor AG, Chur, vom 17. August 2018, erlassen vom Gemeindevorstand Trimmis am 18. März 2019; - "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Rosstolen, Ober Falsch, Legplat ten, Chremeri und Zanutsch in der Gemeinde Trimmis", erarbeitet durch das Geo logiebüro Baugeologie und Geo-Bau-Labor AG, Chur, erlassen vom Gemeinde vorstand Trimmis am 18. März 2019; - Hydrogeologischer Bericht "Gemeinde Trimmis, Wasserversorgung; Ausscheidung detaillierter Quellschutzzonen: Hydrogeologischer Bericht, Schutzzonenplan, Schutzzonenreglement; BG 3959", erarbeitet durch das Geologiebüro Baugeolo gie und Geo-Bau-Labor AG, Chur, vom 17. August 2018;
Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Zone ST', "Zone S2" und "Zone S3" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen und das zugehörige Schutzzonenreglement.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der vorliegenden detaillier ten Grundwasserschutzzonen mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grund wasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezem ber 2004 (KRG; BR 801.100) angepasst werden. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan festzulegen. Zudem sind die Quellstandorte und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzule gen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstands begründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baube
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willigungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1.
Der Schutzzonenplan "Gemeinde Trimmis; Detaillierter Quellschutzzonenplan der Quellgebiete Rosstola, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch; 1:5'000" sowie das "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Rosstolen, Ober Falsch, Legplatten, Chremeri und Zanutsch in der Gemeinde Trimmis", vom Gemeindevorstand Trimmis am 18. März 2019 erlassen, werden genehmigt.
2.
Die Gemeinde Trimmis wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Landquart an zumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonen reglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungs beschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Trimmis den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
3.
Die Gemeinde Trimmis wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz zonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflich tet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unter nehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbe schränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.
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4.
Die Gemeinde Trimmis hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 29 Abs. 2 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.
5.
Die Gemeinde Trimmis wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausschei dung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raum planungsgesetzes für den Kanton Graubünden anzupassen. Dabei sind die Zo nen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind die Quellstandorte und die Wasserleitungen im Gene rellen Erschliessungsplan festzulegen.
6.
Die Gemeinde Trimmis wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebun dene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
7.
Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.
8.
Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge währleistet ist.
9.
Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
10. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.-
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erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei sen (Konto 4260.421001).
11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Be schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfälli ge Beweismittel sind beizulegen.
12. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis (inkl. Rechnung, A-Post plus); an das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofplatz 3A, 7302 Landquart (A-Post plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Dr. Jon Domenic Parolini
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione