Baugesetz Almens
Domleschg
Documento
- Numero
- 3631.(1)
- Comune
- Domleschg
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 mag 2012
Carta
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Testo
KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE ALMENS BAUGESETZ Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2011 Genehmigt von der Regierung am 15. Mai 2012 mit Beschluss Nr. 480
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
1
Genehmigt von Regierung
Inhaltsübersicht I
Allgemeines
II
Grundordnung 1. Allgemeines 2. Zonenplan A. Allgemeines B. Bauzonen C. Schutzzonen 3. Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines B. Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum C. Schutzbereiche im Landschaftsraum D. Gestaltungsobjekte 4. Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines B. Erschliessungsanlagen 5. Folgeplanungen
III Kommunale Bauvorschriften 1. Bauvoraussetzungen 2. Wohnförderung 3. Sicherheit und Gesundheit 4. Gestaltung 5. Verkehr 6. Versorgung und Entsorgung 7. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum IV Erschliessungsordnung 1. Allgemeines 2. Projektierung und Bewilligung 3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung V
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Genehmigt von Regierung
Anhänge (siehe separate Dokumentation) I Definitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen II Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) III Auszüge Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) IV Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen Stichwortverzeichnis (siehe separate Dokumentation)
Legende:
(IVHB):
Hinweis auf die entsprechende Ziffer in der IVHB im Anhang I
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Inhaltsverzeichnis Artikel I
II
Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Regionale Zusammenarbeit Boden- und Baulandpolitik Grundlagen Förderung Behördenorganisation 1. Baubehörde 2. Baukommission 3. Bauberatung Grundordnung 1. Allgemeines Zuständigkeit 2. Zonenplan A. Allgemeines Festlegungen B. Bauzonen a) Regelbauweise Grundsatz Hofstattrecht Zonenschema Überbauungsziffer Gesamthöhe und Fassadenhöhe Gebäudelänge und Gebäudebreite Grenz- und Gebäudeabstand Masse gemäss IVHB b) Zonenvorschriften Wohnbauzonen: Dorfzone Dorferweiterungszone Zone für Kleinbauten und Anbauten Zonen für besondere bauliche Nutzungen: C. Schutzzonen Ruhezone Trockenstandortszone Heckenschutzzone
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4
1 2 3 4 5 6 7 8
9
10
11 12 13 14 15 16 17 18
19 20 21
22 23 24
Genehmigt von Regierung
3.
4.
5.
Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines Festlegungen B. Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum Bereich mit Gestaltungskonzeptpflicht Erhaltungsbereich Freihaltebereich C. Schutzbereiche im Landschaftsraum Bereich zur Erhaltung und Förderung von Hochstammobstgärten D. Gestaltungsobjekte Wertvolle Gebäude und Anlagen Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Baugestaltungslinie Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines Festlegungen B. Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Allgemeines Quartierstrassen Fuss-, Wander- und Radwege Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsstrassen Öffentliche Parkierungsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Folgeplanungen Folgeplanung
III Kommunale Bauvorschriften 1. Bauvoraussetzungen Baubewilligung Gebühren Anzeigepflicht Entscheid über Bewilligungspflicht und Art des Verfahrens Eröffnung des Entscheides und des Verfahren Baugesuch Revers 2. Wohnförderung Wohnanteile
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5
25 26 27 28 29 30 31 32
33 34 35 36 37 38 39 40
41 42 43 44 45 46 47
Genehmigt von Regierung
3.
4.
5.
6.
7.
Sicherheit und Gesundheit Wohnhygiene Energiehaushalt Vorkehren bei Bauarbeiten Siloballen Gestaltung Farbgebung der Gebäudehülle Dächer Energieanlagen Einfriedungen und Pflanzen Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern Reklamen und Hinweistafeln Antennen Verkehr Verkehrssicherheit Zu- und Ausfahrten Abstellplätze für Fahrzeuge 1. Pflichtplätze 2. Ersatzabgabe für Autoabstellplätze Versorgung und Entsorgung Werkleitungen Abwässer Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
IV Erschliessungsordnung 1. Allgemeines Erschliessungsreglemente 67 Strassennamen 68 2. Projektierung und Bewilligung Generelle Projekte und Bauprojekte 69 3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. Ausführung 70 2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 71 3. Schneeräumung 72 Private Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines 73 2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung 74 3. Übernahme durch die Gemeinde 75 Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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V
Sanierungsplanungen
76
Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug Rechtsmittel Gesetzessprache Inkrafttreten
77 78 79 80
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I
Allgemeines
Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 1
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
2
Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
Regionale Zusammenarbeit
Art. 2 1
Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden und mit der regionalen Organisation zusammen. Sie wirkt insbesondere in überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunaler Raumentwicklungsaufgaben mit. Sie kann Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (Kooperationen) im regionalen Rahmen eingehen und die gemeinsamen Bestrebungen anteilsmässig mitfinanzieren.
2
Die Gemeinde stimmt ihre Bodenpolitik und Baulandentwicklung regional ab.
3
Die Gemeinde kann Aufgaben im Bereich des formellen Baurechts wie Bauberatung, Baukontrolle usw. dem zuständigen Regionalverband übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Regionalverband geregelt.
Boden- und Baulandpolitik
Art. 3 1
Die Verfügbarkeit von Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt.
2
Die Gemeinde ist befugt, im Rahmen von Umzonungen einen Teil des entstehenden Mehrwertes abzuschöpfen. Der Mehrwertausgleich wird in einem Reglement geregelt.
3
Die Gemeinde äufnet einen Fonds für den Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen. Zahlungen für den Ausgleich planerischer Vorteile sind dem Fonds zuzuweisen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds regelt das von der Gemeinde erlassene Reglement.
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Grundlagen 1
Art. 4
Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung erforderlichen Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch.
Förderung
Art. 5 1
Die Gemeinde fördert private Bau- und Planungsvorhaben. Sie unterstützt insbesondere Bestrebungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung von familienfreundlichem Wohnen, zur Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Optimierung der Energieeffizienz sowie Massnahmen zugunsten der Natur und Landschaft, für eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung und zur Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte.
2
Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hiefür geäufneten Fonds gewähren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden.
Behördenorganisation 1.
Baubehörde
1
Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Er sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.
2.
Baukommission
1
Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstands (Baufachchef) gehört ihr von Amts wegen an. Die übrigen Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung für die gleiche Amtsdauer wie die Baubehörde gewählt. Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
2
Die Baukommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag.
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Art. 6
Art. 7 9
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3.
Bauberatung
1
Die Baubehörde und die Baukommission können externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
2
Die Baubehörde bezeichnet einen ausgewiesenen Fachmann als Bauberater (Bauberater, Denkmalpflege des Kantons Graubünden). Dieser darf nicht in der Gemeinde wohnhaft sein und daselbst während seiner Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen.
3
Bei Bauvorhaben an geschützten Bauten muss der Bauberater beigezogen werden. Diese Bauvorhaben müssen vor Inangriffnahme der Projektierung bei der Baubehörde angezeigt werden.
4
Bauvorhaben an erhaltenswerten Bauten und wichtigen Baukörpern sind der Baubehörde frühzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet, ob der Bauberater beizuziehen ist.
5
Der Beitrag der Gemeinde an die Bauberatung wird in dem vom Gemeindevorstand zu erlassenden Reglement für die Bauberatung geregelt.
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Art. 8 10
Genehmigt von Regierung
II
Grundordnung
1.
Allgemeines
Zuständigkeit
Art. 9 1
Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.
2
Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
2.
Zonenplan
A.
Allgemeines
Festlegungen 1
Art. 10
Der Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und Festlegungen: a) Bauzonen - Dorfzone (ES III) - Dorferweiterungszone (ES III) - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ES II) - Zone für öffentliche Anlagen (ES II) - Zone für Kleinbauten und Anbauten b) Landwirtschaftszonen - Landwirtschaftszone (ES III) c) Schutzzonen - Naturschutzzone - Landschaftsschutzzone - Ruhezone - Trockenstandortszone - Heckenschutzzone - Grundwasser- und Quellschutzzone - Gefahrenzone 1 - Gefahrenzone II d) Weitere Zonen - Zone für künftige bauliche Nutzung - Zone übriges Gemeindegebiet (ES III) e) Folgeplanungen - Quartierplanpflicht f) Weitere Festlegungen - Statische Waldgrenzen
2
Art. 19 BauG
Art. 20 BauG
218 altri articoli
Art. 28 KRG
Art. 28 KRG
Art. 21 BauG
Art. 32 KRG
Art. 33 KRG
Art. 34 KRG
Art. 22 BauG
Art. 23 BauG
Art. 24 BauG
Art. 37 KRG
Art. 38 KRG
Art. 38 KRG
Art. 40 KRG
Art. 41 KRG
Art. 40 BauG
Art. 51 KRG
Art. 13 WaG
Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bilden Teil der Bauzone. Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung überbaut resp. genutzt werden.
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Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zuweisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.
B.
Bauzonen
a)
Regelbauweise
Grundsatz
Art. 11 1
Die Bauweise und das Mass der Nutzung für Gebäude (2) in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den Massvorgaben gemäss KRVO und Baugesetz. Begriffsdefinitionen und Messweisen sind der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) mit den zugehörigen Erläuterungen im Anhang I zu entnehmen.
2
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern (8) und Grenzabstände (7.1) in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.
3
Im Rahmen von Quartierplanungen kann von der Regelbauweise abgewichen werden, sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicher Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Höhenmasse und Nutzungsziffern können innerhalb des Quartierplangebietes je nach Bedürfnis erhöht werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Quartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise.
Hofstattrecht
Art. 12 1
Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2
Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung sowie mit gleicher Nutzung wieder aufgebaut werden, wenn die Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung beziehungsweise zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird.
3
Abweichungen von einzelnen Massen des Altbaus können im Rahmen der bestandenen Gebäudekubatur gestattet oder angeordnet werden, wenn damit eine bessere Gesamtgestaltung erreicht wird oder wenn dies aus anderen wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
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4
Die Gebäudemasse sind vor dem Abbruch des Gebäudes oder binnen zwei Monaten nach dessen Zerstörung in einem von der Baubehörde zu genehmigenden Plan festzuhalten.
5
Bei Zweckänderungen sind sämtliche kommunalen Bauvorschriften einzuhalten.
6
Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.
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Zonenschema
Art.
Zone
Art. 13 ÜZ 1)
Gesamthöhe 2)
Fassadenhöhe traufseitig 2)
Gebäudelänge
Gebäudebreite
3)
kleiner Grenzabstand 3) (7.1) und KRVO Art. 37
grosser Grenzabstand 3) (7.1) und KRVO Art. 37
Wohnanteil
ES 4)
Art. 14
Art. 15
Art. 15
Art. 16
Art. 16
Art. 17
Art. 17
Art. 47 19 BauG Dorfzone D
0.6
9+zm
6.6 + z m
20 m
14 m
2.5 m
2.5 m
50%
III
20 BauG Dorferweiterungszone DE
0.3
9+zm
6.6 + z m
18 m
18 m
2.5 m
5m
50%
III
28 KRG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
-
-
-
-
-
Gemäss angrenzender Gemäss angrenzender Zone, mind. 2.5 m Zone, mind. 2.5 m
II/III
28 KRG Zone für öffentliche Anlagen
-
-
-
-
-
Gemäss angrenzender Gemäss angrenzender Zone, mind. 2.5 m Zone, mind. 2.5 m
II
1) Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. ÜZ =
aGbF aGSF
2) Die maximalen Höhen (Gesamthöhe, traufseitige Fassadenhöhe) ergeben sich im geneigten Gelände aus den festgelegten Höhen und einem Zuschlag z, welcher der halben Höhendifferenz des massgebenden Terrains gemessen bei den berg- und talseitigen Eckpunkten der projizierten Fassadenlinie entspricht; maximaler Zuschlag z = 3 m. 3) Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Gebäude einen minimalen Abstand gemäss dem kleinen Grenzabstand der jeweiligen Zone vom Fahrbahnrand einzuhalten. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften gemäss Strassengesetz. Vorbehalten sind Baulinien (7.3)
4) Gemäss Umweltschutzgesetzgebung und Zuweisung im Zonenplan; Aufstufungen siehe Zonenplan
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Überbauungsziffer (8.4)
Art. 14 1
Die im Zonenschema festgelegten Überbauungsziffern (ÜZ) dürfen nicht überschritten werden.
2
Vordächer (8.4) bis 1 m werden nicht angerechnet.
3
Wird von einem unüberbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Teilparzelle nur soweit überbaut werden, als die ÜZ über das ganze ursprüngliche Grundstück gemessen eingehalten wird.
4
Wird die zulässige ÜZ durch ein Bauvorhaben um mehr als 50% unterschritten, muss das Gebäude so platziert werden, dass die verbleibende ÜZ auf der verbleibenden Grundstücksfläche weiterhin realisierbar ist. Die Bauherrschaft erbringt den Nachweis im Baugesuch.
Gesamthöhe und Fassadenhöhe (5)
Art. 15 1
Die Gesamthöhe (5.1) und die Fassadenhöhe (5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten.
2
Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen und Fassadenhöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 16 1
Gebäude die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1) und die Gebäudebreite (4.2) gemäss Zonenschema nicht überschreiten.
2
Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser) darf die Gebäudelänge um insgesamt 4 m überschritten werden.
3
Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei.
Grenz- und Gebäudeabstand (KRG Art. 55 und 75 beachten)
Art. 17 1
Die Grenzabstände (7.1) von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.
2
Der grosse Grenzabstand ist von der projizierten Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände sind von den projizierten Nebenfassaden einzuhalten. Die Hauptfassade wird aufgrund der Lage der Hauptwohnräume bestimmt und richtet sich in der Regel nach Süden oder Westen. In Zweifelsfällen entscheidet die Baubehörde unter Berücksichtigung der topografischen Lage und der Stellung von Nachbargebäuden über den anwendbaren Grenzabstand.
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3
Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände (7.2, Fig. 7.1) und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden.
4
Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Gebäude einen minimalen Abstand gemäss dem kleinen Grenzabstand der jeweiligen Zone vom Fahrbahnrand einzuhalten ausser der generelle Gestaltungsplan sieht ausdrücklich Bau- oder Baugestaltungslinien vor, die den kleinen Grenzabstand unterschreiten. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten sind Bau- oder Baugestaltungslinien (7.3)
5
Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) immer den minimalen Abstand von 1.5 m einzuhalten.
6
Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand (7.1) einhalten.
7
Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für An- und Kleinbauten (2.2, 2.3), gelten die minimalen, kantonalen Abstandsvorschriften.
Masse gemäss IVHB 1
Art. 18 Bei Definitionen gemäss IVHB gelten die folgenden Masse für
1. Kleinbauten (2.2) - maximal zulässige Gesamthöhe (5.1): 4 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 30 m2 2. Anbauten (2.3) - maximal zulässige Gesamthöhe: 4 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche: 30 m2 3. Unterniveaubauten (2.5) - maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.60 m - maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 2.5 m 4. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.5 m - maximal zulässiges Mass b für die Breite: 5 m - maximale zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 5. Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile (3.5) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.5 m - maximal zulässiges Mass b für die Breite: 5 m - maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 6. Technisch bedingte Dachaufbauten (5.1) - maximal zulässiges Mass: 1.5 m
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7. Dachaufbauten (5.2) - maximale zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 0.50 m unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion (5.1) - maximale zulässige Breite von Dachaufbauten: in der Summe maximal ein Drittel der Breite der zugehörigen Dachfläche (ohne Vordach) - Dachflächenfenster dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/10 der jeweiligen Dachfläche ausmachen. 8. Untergeschosse (6.2) - maximal zulässiges Durchschnittsmass b über der Fassadenlinie: 1.00 m 9. Dachgeschosse (6.3) - maximale Kniestockhöhe b: 1.2 m - grosse Kniestockhöhe d: wie kleine Kniestockhöhe b)
Zonenvorschriften
Wohnbauzonen Dorfzone
Art. 19 1
Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt.
2
Bestehende Landwirtschaftsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen um- und ausgebaut werden. Die FAT-Abstände sind zwingend einzuhalten. Neue Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig.
3
Neue Gebäude, Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen.
Dorferweiterungszone
Art. 20 1
Die Dorferweiterungszone ist für Wohnzwecke sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sowie für Gastgewerbebetriebe, ausgenommen Landwirtschaftsbetriebe, bestimmt.
2
Neue Gebäude, Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude ergänzen und bereichern die vorhandenen Strukturen und die traditionelle Bausubstanz der angrenzenden Dorfzone bezüglich Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform und Gestaltung.
Zone für Kleinbauten und Anbauten
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Art. 21 17
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Die Zone für Kleinbauten (2.2) und Anbauten (2.3) ist für die Erstellung von Gebäuden wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen oder Gartenlauben bestimmt. Unterirdische Bauten (2.4), offene Autoabstellplätze und Zufahrten sind zulässig.
2
Bestehende Gebäude dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder für zulässige Zwecke nach Absatz 1 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird.
C.
Schutzzonen
Ruhezone
Art. 22 1
Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und Erholung eignen, sowie die Lebensräume von Tieren und Pflanzen.
2
In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Abfahrtspisten und Routen ist nicht gestattet.
3
Im Bereich von Wildeinstandsgebieten sind im Winter Freizeitaktivitäten wie Variantenfahrten, Langlauf und Schneeschuhlaufen nicht gestattet. Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Kennzeichnung der Wildeinstandsgebiete.
4
Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen in Notfällen ist gestattet.
Trockenstandortszone
Art. 23 1
Die Trockenstandortszone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll.
2
Innerhalb der Trockenstandortszone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.
3
Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen.
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Heckenschutzzone
Art. 24 1
In der Heckenschutzzone sind Hecken und Feldgehölze grundsätzlich in ihrer ursprünglichen Form zu belassen.
2
Ist ausnahmsweise die Entfernung einer Hecke unumgänglich, ist in der Umgebung geeigneter Ersatz in gleicher Grösse zu schaffen. Gesuche zur Heckenentfernung sind gleichzeitig mit dem Baugesuch oder dem Meldeformular für nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben der Gemeinde resp. zu Handen des Kantons einzureichen.
3
Die Pflege der Hecken und Feldgehölze soll nach Möglichkeit mittels Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Vernetzungsprojektes „Kulturlandschaft Domleschg“ gesichert werden.
4
Innerhalb der Heckenschutzzone gilt ein generelles Düngeverbot.
3.
Genereller Gestaltungsplan
A.
Allgemeines
Festlegungen 1
Art. 25
Der Generelle Gestaltungsplan enthält folgende Festlegungen: a) Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum - Bereich mit Gestaltungskonzeptpflicht - Erhaltungsbereich - Freihaltebereich
Art. 26 BauG
Art. 27 BauG
Art. 28 BauG
b) Schutzbereiche im Landschaftsraum - Bereich zur Erhaltung und Förderung von Hochstammobstgärten
Art. 29 BauG
c) Gestaltungsobjekte - Geschützte Gebäude und Anlagen - Erhaltenswerte Gebäude und Anlagen - Wichtige Baukörper - Wertvolle Natur- und Kulturobjekte - Baugestaltungslinie
Art. 30 BauG/74 KRG
Art. 30 BauG
Art. 30 BauG
Art. 31 BauG
Art. 32 BauG
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B.
Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum
Bereich mit Gestaltungskonzeptpflicht
Art. 26 1
Bauvorhaben im Bereich mit Gestaltungskonzeptpflicht müssen vor Inangriffnahme der Projektierung bei der Baubehörde angezeigt werden.
2
Die Baubehörde entscheidet über die notwendigen Massnahmen, um einerseits eine gestalterische Einheit und andererseits eine gute Einbettung ins Orts- und Landschaftsbild zu erreichen.
3
Im Bereich mit Gestaltungskonzeptpflicht kann die Baubehörde ein Gestaltungskonzept, eine Studie, einen Gestaltungswettbewerb oder den Beizug des Bauberaters verlangen.
Erhaltungsbereich
Art. 27 1
Als Erhaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Gebäude und Anlagen sowie Freiräume, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äussern Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind.
2
Im Erhaltungsbereich gelegene Gebäude und Anlagen sowie wertvolle Gebäudeteile und Konstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äussern Erscheinung möglich. Neue Gebäude, Aussen- und Gartenanlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten.
3
Ortsfremde Aussenanlagen sind im Erhaltungsbereich nicht gestattet.
4
Von der Pflicht zur Erhaltung ausgenommen sind einzelne nicht erhaltenswerte Gebäude oder Anlagen oder Teile davon gemäss Entscheid der Baubehörde gestützt auf eine entsprechende Beurteilung des Bauberaters.
5
Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Bauberatung zu beurteilen und zu begleiten.
Freihaltebereich
Art. 28 1
Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie Gärten, Sichtachsen, Freiräume und Übergangsräume in den Landschaftsraum, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.
2
Im Freihaltebereich dürfen keine oberirdischen Gebäude und Anlagen neu erstellt werden (Hochbauverbot). Parkierungsflächen sind nicht gestattet.
3
Anlagen für Freizeit und Erholung können in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Bauberatung bewilligt werden.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
20
Genehmigt von Regierung
C.
Schutzbereiche im Landschaftsraum
Bereich zur Erhaltung und Förderung von Hochstammobstgärten
Art. 29 1
Als Bereich zur Erhaltung und Förderung von Hochstammobstgärten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Gebiete, die in erster Linie der langfristigen Pflege und Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes und der Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume dienen. Die darin liegenden Hochstammobstbäume sind zu erhalten.
2
Müssen in diesen Bereichen dennoch Obstbäume aus zwingenden Gründen gefällt werden, so besteht Ersatzpflicht. Abgestorbene oder nicht mehr ertragreiche Bäume dürfen nur durch hochstämmige Bäume ersetzt werden.
3
Neupflanzungen von Hochstammobstbäumen sind ausdrücklich erlaubt und erwünscht.
4
Die Pflege der Hochstammobstgärten soll nach Möglichkeit mittels Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Vernetzungsprojektes „Kulturlandschaft Domleschg“ gesichert werden.
D.
Gestaltungsobjekte
Wertvolle Gebäude und Anlagen
Art. 30 1
Bauvorhaben an wertvollen Gebäuden und Anlagen sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Diese legt unter Beizug der Bauberatung die erforderlichen Schutzanordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.
2
Geschützte Gebäude und Anlagen dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage als unerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bauvorhaben sind durch die Denkmalpflege zu begleiten.
3
Zu erhaltende Gebäude oder Anlagen dürfen in ihrer wesentlichen äusseren Substanz nicht zerstört werden. Bauvorhaben mit Ausnahme von unwesentlichen Sanierungsarbeiten sind durch die Bauberatung zu begleiten.
4
Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten wichtigen Baukörper sind für Ortsbild und Siedlungsstruktur von erheblicher Bedeutung. Ein Abbruch solcher Bauten wird nur zusammen mit einem angemessenen Ersatz bewilligt. Die Baubehörde kann die entsprechenden Bankgarantien verlangen.
Wertvolle Natur- und Kulturobjekte
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
Art. 31 21
Genehmigt von Regierung
1
Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
2
Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Kultur- und Naturobjekte wie historischer Verkehrsweg, Brunnenanlagen, Biotop für Amphibien, Hecken und Feldgehölze und weitere sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten.
3
Die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen Wochenstuben- und Sommerquartiere von Fledermausarten (Naturobjekte) stehen unter bundesrechtlichem Schutz. Bei Renovationsarbeiten an diesen Gebäuden, insbesondere im Bereich des Dachstockes und/oder des Turmes, ist deren Schutz zu gewährleisten und eine vom Amt für Natur und Umwelt Graubünden für den Fledermausschutz beauftragte Person bereits bei der Planung beizuziehen.
4
Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft und zur Erhaltung der wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft sie notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Baugestaltungslinie (7.3)
Art. 32 1
Baugestaltungslinien bestimmen zwingend die Lage von Fassadenfluchten (3.1). Für Anbauten kann vom Grundsatz abgewichen werden, wenn eine positive Beurteilung der Bauberatung vorliegt. Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften der Strassengesetzgebung bei Baugestaltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen.
2
Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen festgelegt.
4.
Genereller Erschliessungsplan
A.
Allgemeines
Festlegungen 1
Art. 33
Der Generelle Erschliessungsplan enthält folgende Festlegungen: Erschliessungsanlagen - Kantonale Verbindungsstrasse - Quartierstrassen - Fuss-, Wander- und Radwege - Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsstrassen - Öffentliche Parkierungsanlagen - Postautohaltestellen - Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
22
kant. Strassengesetz
Art. 35 BauG
Art. 36 BauG
Art. 37 BauG
Art. 38 BauG
Art. 34 BauG
Art. 39 BauG
Genehmigt von Regierung
2
B.
Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen sowie für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen. Erschliessungsanlagen
Verkehrsanlagen Allgemeines 1
Art. 34
Der Generelle Erschliessungsplan bestimmt die Quartierstrassen, die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie die Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsstrassen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze und Postautohaltestellen fest.
Quartierstrassen
Art. 35 1
Quartierstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen.
2
Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können.
3
Die Quartierstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden.
Fuss-, Wander- und Radwege
Art. 36 1
Fuss-, Wander- und Radwege ausserhalb der Siedlungen sind als Naturwege anzulegen und zu kennzeichnen.
2
Die Fuss-, Wander- und Radwege sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung von jedermann begangen werden.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
23
Genehmigt von Regierung
Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsstrassen
Art. 37 1
Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsstrassen dienen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des angeschlossenen Gebietes.
2
Sie sind grundsätzlich als Naturstrassen anzulegen und nur dort zu asphaltieren oder als Betonspuren zu realisieren, wo sich dies aus zwingenden Gründen als notwendig erweist.
3
Die Benutzung der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.
Öffentliche Parkierungsanlagen
Art. 38 1
Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen in der Regel nur gegen Entgelt benützt werden. Die Parkplatzgebühren für Motorwagen und Motorräder werden in einem von der Gemeinde zu erlassenden Tarif festgelegt.
2
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.
3
Öffentliche Parkierungsanlagen haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einzupassen.
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 39 1
Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Abfallbewirtschaftung und - nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans - Anlagen der Abwasserbeseitigung.
2
Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Entsorgung von Abfällen richten sich nach dem Kanalisations-, Wasser- oder Kehrichtreglement.
5.
Folgeplanungen
Folgeplanung 1
Art. 40
In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Quartierplanung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
24
Genehmigt von Regierung
2
Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3
Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
25
Genehmigt von Regierung
III
Kommunale Bauvorschriften
1.
Bauvoraussetzungen
Baubewilligung Gebühren
Art. 41 1
Die Gemeinde Almens erhebt Gebühren für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren.
2
Diesbezüglich erlässt die Baubehörde eine Gebührenverordnung.
Anzeigepflicht
Art. 42 1
Bauvorhaben (Gebäude und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind), sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.
2
Als Bauvorhaben gelten: Neu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Terrainveränderungen, Zäune, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind.
3
Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.
Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens
Art. 43 1
Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen hält.
2
Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss
Art. 40 KRVO, die nach Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt
ausschliesslich das Meldeverfahren gemäss Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
26
Genehmigt von Regierung
Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens
Art. 44 1
Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihren Entscheid gemäss Art. 43 innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl Baugesuche, die erforderlichen Baugesuchsunterlagen sowie allfällige nötige Gesuche für Zusatzbewilligungen bekannt.
2
Bei den nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben orientiert die Baubehörde die Bauherrschaft ebenfalls über allfällige nötige andere Bewilligungen.
3
Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.
Baugesuch
Art. 45 1
Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1.
Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie (3.3)., Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baugestaltungslinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;
2.
bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei schützenswerten und erhaltenswerten Gebäuden und Anlagen;
3.
Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon;
4.
Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB; projizierte Fassadenlinie (3.3) im Grundriss des 1. Vollgeschosses (6.1); Zweckbestimmung der Räume;
5.
Fassadenfluchten (Ansichten) (3.1) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden und neuen Terrains bis zur Grenze, sowie Strassenhöhen; (Weicht das massgebende Terrain ausnahmsweise vom natürlichen, resp. bestehenden Verlauf ab, bedingt dies die vorgängige Zustimmung der Baubehörde.);
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
6.
detaillierte Berechnung der anzuwendenden Nutzungsziffer (8) mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA 416 und den für die jeweilige Nutzungsziffer massgeblichen Elementen gemäss Figur 8.4 und der Abstellplätze;
7.
Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.;
8.
Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.;
9.
Angabe der approximativen Baukosten; kubische Berechnung nach SIA-Norm 416;
10. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 11. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 12. Bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften; 13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; Für historisch wertvolle Gebäude gelten bezüglich Energienachweis besondere Bestimmungen; 14. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften; 15. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Gebäuden in der Gefahrenzone; 16. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 17. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen; 18. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 19. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 20. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde); 21. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 22. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde);
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
23. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz; 24. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung vom Amt für Natur und Umwelt); 25. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. 26. Bei Bauten ausserhalb der Bauzone sind Konflikte betreffend Natur und Landschaft aufzuzeigen. Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 3
Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.
4
Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällen ersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unterschrift von Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer.
5
Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).
6
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BABBewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.
Revers
Art. 46 1
Werden Gebäude und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).
2
Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.
2.
Wohnförderung
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
Wohnanteile
Art. 47 1
Bei neuen Gebäuden, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen dürfen die im Zonenschema festgelegten Wohnanteile ausschliesslich als Wohnraum genutzt werden.
2
Wohnanteile werden in Prozenten der anrechenbaren Gebäudefläche (8.4)) angegeben. Sie sind in der Regel auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Die Baubehörde kann für angrenzende Grundstücke oder bei mehreren Gebäuden auf dem gleichen Grundstück die Verlegung oder Zusammenfassung der Wohnanteile bewilligen, sofern der vorgeschriebene Wohnanteil bezogen auf alle Gebäude eingehalten ist.
3
Die Zweckbestimmung der Wohnräume ist durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen.
3.
Sicherheit und Gesundheit
Wohnhygiene
Art. 48 1
Räume mit Hauptnutzflächen (Anhang IVHB) müssen genügend belichtet und lüftbar sein. Gegebenfalls sind durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen.
2
Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Nettogeschossfläche (Anhang IVHB) zu betragen.
3
Für Wohn- und Arbeitsräume ist eine lichte Höhe (5.4) von durchschnittlich wenigstens 2.20 m in Dachgeschossen (6.3) von 1.80 m einzuhalten.
4
Arbeitsräume im Untergeschoss oder Unterniveaubauten sind erlaubt, sofern sie einwandfrei belüftet und isoliert sind.
Energiehaushalt
Art. 49 1
Die Gemeinde fördert in erster Linie Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und die Verwendung erneuerbarer Energien.
2
Bei Neubauten ist darauf zu achten, dass durch entsprechende Orientierung der Bauten und Fassadenabwicklungen die Energie optimal genutzt werden kann.
3
Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewilligt und durchgeführt, darf hierfür von Gesamthöhe, Fassadenhöhe, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabstand sowie Baugestaltungslinien um die Konstruktionsstärke abgewichen werden.
4
Neubauten sind nach dem Minenergiestandard (www.minenergie.ch) oder nach einem gleichwertigen Energiekonzept auszuführen.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
30
Genehmigt von Regierung
5
Fassaden sollen im Grundsatz auf besonnten Lagen offen, auf beschatteten Lagen geschlossen gestaltet sein. Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sind vornehmlich an besonnten Lagen vorzusehen.
6
Investitionen für nachgewiesene, über das gesetzlich geforderte Mass hinausgehende energietechnische Massnahmen sind für Kanalisations- und Wasseranschlüsse nicht gebührenpflichtig.
Vorkehren bei Bauarbeiten
Art. 50 1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2
Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.
3
Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.
Siloballen
Art. 51 1
Siloballen sind ausserhalb der Vegetationszeit in der Umgebung des Betriebszentrums oder eines Betriebsgebäudes zu lagern. Sie dürfen weder auf offenem Feld, noch im Wald, noch entlang von öffentlichen Verkehrsanlagen und nur unter Berücksichtigung der baupolizeilichen Vorschriften in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen deponiert werden, ausser es liegt eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vor und es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen.
2
Siloballen sind angemessen und in geeigneter Weise gegen Wildschäden und dgl. zu schützen.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
4.
Gestaltung
Farbgebung der Gebäudehülle
Art. 52 1
Die Farbgebung der Gebäudehülle hat sich harmonisch in die Umgebung (umliegende Gebäude) einzupassen. Als Entscheidungsgrundlage dient das Siedlungsinventar der Gemeinde Almens von 1996.
2
Vor der Realisierung einer Neubaute oder einer Fassadensanierung ist der Baubehörde ein Material- und Farbkonzept zur Begutachtung abzugeben.
3
Das Siedlungsinventar der Gemeinde Almens ist mit den erfolgten Neu- oder Umbauten zu aktualisieren.
Dächer
Art. 53 1
Dächer sind als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien und Farben) und Siedlungsstruktur zu gestalten. Solaranlagen haben sich in die Dachlandschaft einzupassen. Solaranlagen sind nur erlaubt, sofern sie in die Dachfläche integriert werden können oder eine positive Beurteilung der Bauberatung vorliegt.
2
Grundsätzlich sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 40 bis 80% zulässig. Flacher geneigte Pultdächer und Flachdächer können für Anbauten und Kleinbauten sowie für Dachterrassen bis 30 m2 gestattet werden.
3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind innerhalb der zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist. Bei den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutzobjekten besteht kein Anspruch, sofern nicht eine positive Beurteilung der Bauberatung vorliegt.
Energieanlagen 1
Art. 54
Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Baubehörde zieht bei Bedarf externe Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei.
Einfriedungen und Pflanzen
Art. 55 1
Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen.
2
Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
32
Genehmigt von Regierung
3
Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.
Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
Art. 56 1
Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nicht zulässig, ausser sie sind gestalterisch sinnvoll, konstruktionsbedingt notwendig und beeinträchtigen das Orts- und Landschaftsbild nicht. Abgrabungen und Aufschüttungen müssen dem umgebenden natürlichen Gelände angepasst werden.
2
Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen im Mittel maximal 0.80 m unter resp. über der Fassadenlinie (3.2) liegen und höchstens ein Drittel der projizierten Fassadenlinie (3.3) umfassen. Drängen sich aus gestalterischen Gründen weitergehende Abgrabungen oder Aufschüttungen auf, kann die Baubehörde Ausnahmen gewähren.
3
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.
4
Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.
Reklamen und Hinweistafeln
Art. 57 1
Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2
Leuchtreklamen sind nicht erlaubt, ausser es liegen wichtige öffentliche Interessen vor.
3
Reklamen und Hinweistafeln dürfen das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind in deutsch zu beschriften.
4
Plakatwände sind nur an den von der Gemeinde bestimmten Standorten erlaubt.
5
Weihnachtsbeleuchtung ist nur in der Adventszeit erlaubt. Sie ist zwischen 24.00 und 17.00 Uhr auszuschalten. Sie ist dezent zu halten.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
Antennen
Art. 58 1
Neue Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen werden nur bewilligt, wenn kein Anschluss an eine bereits bestehende Antenne möglich und zumutbar ist.
2
Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
3
Die Baubehörde kann bei neuen Gebäuden, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.
5.
Verkehr
Verkehrssicherheit
Art. 59 1
Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen gefahrlos benützt werden können.
2
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
3
Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.
4
Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Tiefbauamt).
Zu- und Ausfahrten
Art. 60 1
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf kommunale Strassen müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen.
2
Offene Autounterstände, Wege und Plätze mit direkter Ausfahrt auf kommunale Strassen müssen einen Vorplatz von mindestens 2.5 m Länge (kleiner Grenzabstand) und 3 m Breite aufweisen.
3
Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
34
Genehmigt von Regierung
4
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.
5
Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
6
Für Zu- und Ausfahrten an Kantonsstrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.
Pflichtabstellplätze für Fahrzeuge
Art. 61 1
Bei neuen Gebäuden sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des ganzen Jahrs zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten oder die erforderlichen Rechte für die dauernde Benützung von Abstellplätzen auf fremdem Boden nachzuweisen.
2
Grundsätzlich sind bereitzustellen bei Wohngebäude Gewerbe-/Bürogebäude Restaurants
1 Platz pro Wohnung bis 100 m² Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze 1 Platz pro 50 m² Hauptnutzfläche 1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Aussensitzplätze)
Für weitere Gebäude bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze gemäss den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen). Sie berücksichtigt bei der Festlegung der Anzahl Pflichtparkplätze die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und den Anteil des Langsamverkehrs am erzeugten Verkehrsaufkommen. Sie kann in besonderen Fällen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 3
Für Gebäude ab 4 Wohneinheiten und für Hotels sind 2/3 der Parkplätze unterirdisch (2.4) oder im Innern des Gebäudes zu erstellen.
4
Für Fahrräder und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen. Wo die Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind, sind die Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrräder in geschlossenen, gut zugänglichen Räumen unterzubringen oder wenigstens zu überdachen.
5
Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Räume wie Innenhöfe, Plätze oder Mauern und Einfriedungen dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder beansprucht werden.
6
Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
Ersatzabgabe für Autoabstellplätze
Art. 62 1
Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
2
Die Ersatzabgabe beträgt pro fehlenden Abstellplatz Fr. 3'000.00. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Baukostenindex vom April 2009 von 122.2 Punkten. Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.
3
Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung oder den Unterhalt öffentlicher Parkplätze oder die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs zu verwenden.
6.
Versorgung und Entsorgung
Werkleitungen
Art. 63 1
Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baugestaltungslinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
2
Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.
3
Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die Baubehörde festgesetzt.
Abwässer
Art. 64 1
Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2
Einzelheiten bestimmt das Abwasserreglement.
Baugesetz Almens E.7416.910.0001.*4-1047566/31*15.05.12
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Genehmigt von Regierung
7.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraums
Art. 65 1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands zulässig.
2
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
3
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bestehende vorspringende Gebäudeteile wie Vorsprünge, Sockel, Erker, Vordächer dürfen bewilligungsfrei nachisoliert werden.
4
Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke 1
Art. 66
Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.
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Genehmigt von Regierung
IV
Erschliessungsordnung
1.
Allgemeines
Erschliessungsreglemente
Art. 67 1
Die Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.
2
Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungsund Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.
3
Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip zu beachten. Zuständig für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.
4
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Quartierplanungen.
Strassennamen
Art. 68 1
Die Baubehörde entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze auf Gemeindegebiet.
2
Es sind ortsübliche Bezeichnungen zu verwenden. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
3
Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Strassennamen.
2.
Projektierung und Bewilligung
Generelle Projekte und Bauprojekte 1
Art. 69 Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die
Hauptanlagen der Wasserversorgung (Generelles Wasserversorgungsprojekt, GWP) und der Abwasserentsorgung (Generelles Entwässerungsplan, GEP), die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung.
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Genehmigt von Regierung
2
Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.
3
Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
3.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen Ausführung
Art. 70 1
Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen für die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.
2
Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3
Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Art. 71 1
Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2
Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3
Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.
Schneeräumung
Art. 72 1
Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offen gehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.
2
Die Verwendung chemischer Auftaumittel ist nicht gestattet.
3
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die
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Genehmigt von Regierung
betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden vergütet. Private Erschliessungsanlagen Allgemeines
Art. 73 1
Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2
Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
3
Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.
Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
Art. 74 1
Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.
2
Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3
Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.
Übernahme durch die Gemeinde 1
Art. 75
Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung übernehmen, wenn a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen.
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Genehmigt von Regierung
Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt. 2
Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.
Sanierungsplanungen
Art. 76 1
Die Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.
2
Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungen durch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.
3
Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungen bezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzter privater Erschliessungsanlagen, führt die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durch.
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Genehmigt von Regierung
V
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Vollzug
Art. 77 1
Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene, Sicherheit, Unterhalt.
3
Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen (Baukommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.
Rechtsmittel
Art. 78 1
Verfügungen und Anordnungen der Baukommission, des Bauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
2
Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Gesetzessprache 1
Art. 79
Das vorliegende Gesetz besteht in deutscher Sprache.
Inkrafttreten
Art. 80 1
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 10. August 1998 als aufgehoben.
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Genehmigt von Regierung
Kanton Graubünden
Gemeinde Almens
Gemeinde Almens Beilage zum Baugesetz
Inhaltsverzeichnis
I II III IV V
Skizzen aus dem Anhang zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen - Liste Stichwortverzeichnis
Gemeinde Almens I
Beilage zum Baugesetz
Skizzen aus dem Anhang zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
MBauG 07 Anhang I Definitionen und Begriffe gemäss IVHB mit Skizzen und Erläuterungen 1. 1.1
TERRAIN Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. Die Feststellung des massgebenden Terrains kann gelegentlich schwierig sein. In unklaren Situationen braucht es unter Umständen einen Feststellungsentscheid; die zuständige Behörde wird in der Regel einen auf das umgebende natürliche Terrain abgestimmten Geländeverlauf ermitteln und festlegen. Eine vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichende Festlegung des massgebenden Terrains kann insbesondere wegen der Hochwassergefahr, einer Gefährdung des Grundwassers oder aus Gründen der Siedlungsentwässerung zweckmässig sein.
2.
GEBÄUDE
2.1
Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann.
2.2
Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert (vgl. Anhang).
2.3
Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile. Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
1
2.4
Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche dem Schutz der Zugänge dienen.
2.5
Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Das höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über das Terrain hinausragt, festgelegt werden oder für das Durchschnittsmass. Mit den unterschiedlichen Definitionen für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten wird ermöglicht, bei Bedarf unterschiedliche Grenzabstandsvorschriften zu erlassen. Das massgebende Terrain wird bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten nur in den Fassadenfluchten betrachtet.
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
3.
GEBÄUDETEILE
3.1
Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassadenflucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Attikageschosses.
2
3.2
Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbauungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbesondere aus Geraden, Kreisbogen usw.
3.3
Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäudebreite.
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
3
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
3.4
Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone. Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf).
4
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
3.5
Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis zum zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
5
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
4. 4.1
LÄNGENBEGRIFFE, LÄNGENMASSE Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2
Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Gebäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere auch für Anbauten.
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
6
5.
HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE
Die Begriffe betreffend der Höhe von Punkten, Linien und Bauten dienen der Dimensionierung der Bauten in ihrer dritten Dimension bzw. als Hilfsgrösse zur Festlegung von Niveaus bestimmter Gebäudepunkte und Geschossen.
5.1
Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
Figur 5.1 Gesamthöhe
7
5.2
Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen. Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige- und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe.
Figur 5.2 Fassadenhöhe
8
Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegte Mass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.
5.3
Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Die Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses.
Figur 5.3 Kniestockhöhe
5.4
Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.
Figur 5.4 Lichte Höhe
9
6.
GESCHOSSE
Begriffe und Festlegungen betreffend Geschosse dienen der Differenzierung verschiedener Bauzonen und der Regelungen in Sondernutzungsplänen.
6.1
Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
10
6.2
Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten.
Figur 6.2 Untergeschosse
6.3
Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo asymetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhenbezeichnet werden. Die Dachfläche darf nur bis zum zulässigen Mass (für die Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zählt das Geschoss als Vollgeschoss.
11
Figur 6.3 Dachgeschosse
6.4
Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Diese Definition ermöglicht, dass in bestimmten Regionen, Gemeinden, Gebieten oder Zonen festgelegt werden kann, dass das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenfluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss.
12
Figur 6.4 Attikageschosse
7.
ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE
Die Abstände dienen insbesondere der gegenseitigen Anordnung von Bauten und Anlagen, der Wohn- und Arbeitshygiene sowie dem Schutz natürlicher Elemente und Gegebenheiten (Ufer, Waldränder).
7.1
Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge gelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen. Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen.
13
7.2
Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
7.3
Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen, insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Die Baulinien treten an Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Die Baulinien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien werden in der Regel im öffentlichen Interesse festgelegt. Diese Abgrenzungen können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder auf bestimmte Geschosse beziehen.
Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche
7.4
Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt wird. Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien.
14
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
8. 8.1
NUTZUNGSZIFFERN Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
*
Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
15
8.2
Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt-
Geschossflächenziffer=
Summe aller Geschossflächen anrechenbare Grundstücksfläche
GFZ=
∑ GF aGSF
Die Geschossflächenziffer ersetzt die Ausnützungsziffer. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert (vgl. Anhang).
Figur 8.2 Geschossflächenziffer
8.3
Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
16
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer=
Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche
BMZ=
BVm aGSF
Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauweise. Die BMZ wird primär für Industrie- und Gewerbe- bzw. Arbeitszonen verwendet, kann aber auch für gemischte und Wohnzonen eingesetzt werden.
Figur 8.3 Baumassenziffer
8.4
Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer=
anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche
ÜZ=
aGbF aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Festlegung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden, Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen.
17
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesamte Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt. Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grundstücks umfasst, die „von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen wird“. Die Definition der Gebäudegrundfläche eignet sich wenig für die bau- und planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unterschied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassadenflucht beziehungsweise der projizieren Fassadenlinie einzuführen.
18
Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416 Geschossfläche GF Surface de plancher SP
Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in Nettogeschossfläche NGF und Konstruktionsfläche KF.
Nettogeschossfläche NGF Surface de plancher nette SPN
Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in Nutzfläche NF, Verkehrsfläche VF und Funktionsfläche FF.
Nutzfläche NF Surface utile SU
Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in Hauptnutzfläche HNF und Nebennutzfläche NNF
Hauptnutzfläche HNF Surface utile principale SUP
Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient.
Nebennutzfläche NNF Surface utile secondaire SUS
Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau Waschküchen Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume.
Verkehrsfläche VF Surface de dégagement SD
Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten.
Funktionsfläche FF Surface des installations SI
Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und - Tankräume.
19
Konstruktionsfläche KF Surface de construction SC
Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm. Die Konstruktionsfläche KF gliedert sich in Konstruktionsfläche tragend KFT und Konstruktionsfläche nichttragend KFN.
Grundstücksfläche GSF Surface de terrain ST
Das betrachtete Grundstück kann umfassen eine einzelne Parzelle, mehrere Parzellen und Teile einer oder mehrerer Parzellen Die Fläche des Grundstücks gliedert sich in Gebäudegrundfläche GGF und Umgebungsfläche UF.
Umgebungsfläche UF Surface des abords SA
Die Umgebungsfläche UF ist jene Fläche des Grundstücks, die nicht von Gebäudeteilen durchdrungen wird. Massgebend sind die Verhältnisse nach der Bauausführung. Flächen über ganz oder teilweise im Erdreich liegenden Bauten oder Teilen von Bauten gelten als Umgebungsfläche, sofern sie bepflanzt, begangen oder befahren werden können und mit dem anschliessenden Terrain in Verbindung stehen. Die Umgebungsfläche gliedert sich in Bearbeitete Umgebungsfläche BUF (Hart- bzw. Grünflächen) und Unbearbeitete Umgebungsfläche UUF.
20
Beiblatt betreffend die
Ein wichtiger Schwerpunkt bei der am 6. Dezember 2004 vom Grossen Rat verabschiedeten und am 1. November 2005 in Kraft getretenen Totalrevision der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG/KRVO) bildeten nebst anderem die Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften, Definitionen und Messweisen im Bereiche des Bauwesens, dies mit dem Ziel, das Baurecht insgesamt zu vereinfachen und ein kostengünstigeres Bauen zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit diesem Schwerpunkt wurde die Regierung in Art. 25 Abs. 5 des neuen KRG beauftragt, in der Raumplanungsverordnung Vorschriften über Begriffe und Messweisen der Regelbauweise zu erlassen. In Ausführung dieser Kompetenz beschloss die Regierung mit RB Nr. 593 vom 23. Mai 2006 den Beitritt des Kantons Graubünden zur „Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung von Baubegriffen“ (IVHB), welche am 22. September 2005 von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren - Konferenz (BPUK) verabschiedet worden war und in Kraft tritt, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind (vgl. Art. 8 IVHB). Die Regierung sieht aus verschiedenen Überlegungen vor, dass die Umsetzung der IVHB im Kanton Graubünden über Anpassungen der einzelnen kommunalen Baugesetze bewerkstelligt werden soll. Es ist in diesem Sinne nächstens eine Teilrevision der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) geplant, mit welcher die Gemeinden ver-
pflichtet werden, ihre kommunalen Baugesetze bis ca. im Jahre 2020 an die IVHB anzupassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von unnötigen und teuren Doppelspurigkeiten wird den Gemeinden empfohlen, ihre gegenwärtigen Bemühungen zur Anpassung ihres Baugesetzes an das neue KRG gerade auch dazu zu verwenden, die Begriffe und Messweisen der IVHB zu übernehmen. Eine entsprechende Vollzugshilfe liegt zwischenzeitlich in Form des unter der Federführung der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR) erarbeiteten neuen Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden 2007 (MBauG 2007) vor (vgl. das entsprechende Dokument unter www. bvr.ch). Die IVHB verbietet es den Kantonen resp. Gemeinden indirekt, das bekannte und altbewährte Instrument der Ausnützungsziffer (AZ) beizubehalten, zumal sie für die Definition der Nutzungsdichte andere Ziffern (Geschossflächenziffer, Baumassen-ziffer etc.) vorschreibt. Dies empfinden viele Kantone und Gemeinden als ungerechtfertigten Eingriff in die kantonale resp. kommunale „Instrumentenauswahlhoheit“, dies umso mehr, als parallel zur IVHB seitens des SIA eine neue Norm 423 mit einer schweizweit vereinheitlichten AZ-Definition erarbeitet wurde. Es ist jedenfalls festzustellen, dass sich wegen des in der IVHB vorgesehenen faktischen Verbotes zur Beibehaltung des Instrumentes der AZ viele Gemeinden mit der Anpassung ihres Bau-
Ausnutzungsziffer AZ Die Ausnutzungsziffer AZ ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt sowie die Nebennutzflächen NNF und die Funktionsflächen FF gemäss Norm SIA 416. Die anrechenbare Geschossfläche aGF besteht aus folgenden Komponenten: Hauptnutzflächen HNZ, Verkehrsflächen VF und Konstruktionsflächen KF. anrechenbaren Geschossflächen Ausnutzungsziffer = ---------------------------------------------anrechenbare Grundstücksfläche Stand am 16. Februar 2007 Amt für Raumentwicklung Graubünden Cla Semadeni, Amtsleiter
∑ GF
AZ = ---------aGSF
gesetzes an die IVHB äusserst schwer tun. Wir empfehlen den betreffenden Gemeinden, ihre Baugesetze trotz der erwähnten Bedenken an die IVHB anzupassen, notfalls eben unter Beibehaltung des Instrumentes der AZ. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass das Instrument der AZ über kurz oder lang ebenfalls als zulässiges Instrument zur Definition der Nutzungsdichte in die IVHB einfliessen wird, nachdem das Fehlen dieses Instru-ments in der jetzigen IVHB-Fassung auch von zahlreichen anderen Kantonen sehr bedauert wird. So oder anders lässt sich eine Beibehaltung des Instrumentes der AZ trotz ansonsten grundsätzlicher Übernahme der IVHB zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb noch verantworten, weil die Frist zur Anpassung der Baugesetze an die IVHB ja ohnehin erst im Jahre 2020 definitiv abläuft; selbst wenn also die Bestrebungen zur Ergänzung der IVHB mit dem Instrument der AZ scheitern sollten, bliebe noch genügend Zeit, um die AZ zu gegebener Zeit durch eine andere Nutzungsziffer zu ersetzen. Unabdingbare Voraussetzung für die Beibehaltung des Instrumentes der AZ ist aber auf jeden Fall, dass dabei die schweizweit vereinheitlichte und verbindliche Definition gemäss neuer SIA-Norm 421 unverändert übernommen würde.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Gemeinde Almens II
Beilage zum Baugesetz
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II 810.100
verabschiedet vom Grossen Rat am 6. Dezember 2004, gestützt auf Art. 80 der Kantonsverfassung nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2004 Inhaltsverzeichnis Artikel
I Allgemeines Geltungsbereich
1
Planungspflicht
2
Planungsträger
3
Information, Mitwirkung, kooperative Planung
4
Verfahren, Erledigungsfristen
5
Mediation
6
Grundlagen
7
Digitalisierung
8
Förderung
9
Kantonsbeiträge 1. Grundsatz, Voraussetzungen 2. Bemessung
10 11
3. Zusicherung, Rechtsmittel
12
Boden- und Baulandpolitik
19
Kommunale Richtpläne, Leitbilder
20
Kommunale Planungszonen
21
Grundordnung Ersatzordnung
22 23
IV Ortsplanung 1. Allgemeines 2. Kommunale Richtplanung 3. Kommunale Nutzungsplanung A. Vorsorgliche Massnahmen B. Grundordnung a) Allgemeines
b) Baugesetz Baugesetz 1. Allgemeines 2. Regelbauweise
24 25
c) Zonenplan Zonenplan Bauzonen 1. Allgemeines 2. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 3. Zonen für touristische Einrichtungen 4. Zonen für Grünflächen 5. Erhaltungszonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen 1. Naturschutzzonen 2. Landschaftsschutzzonen 3. Freihaltezonen 4. Archäologiezonen, Archäologische Schutzzonen 5. Grundwasser- und Quellschutzzonen Weitere Zonen 1. Gefahrenzonen
26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 1
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
2. Wintersportzonen 3. Zonen für künftige bauliche Nutzung 4. Zonen übriges Gemeindegebiet
39 40 41
Genereller Gestaltungsplan 1. Inhalt 2.Siedlung 3. Landschaft
42 43 44
Genereller Erschliessungsplan
45
Arealplan
46
Einleitung, Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren Erlass Genehmigung 1. Grundsätze 2. Koordination
47 48 49 50
Baureife
72
Siedlung und Landschaft Geschützte Objekte
73 74
d) Genereller Gestaltungsplan
e) Genereller Erschliessungsplan
f) Arealplan g) Verfahren
V Kantonale Bauvorschriften 1. Baureife 2. Gestaltung
3. Abstände Bauabstände 1. Gebäude 2. Weitere Bauten und Anlagen 3. Unterschreitungen, Vorbehalte Gewässerabstand, Waldabstand
75 76 77 78
Im Allgemeinen Behindertengerechtes Bauen
79 80
Besitzstand Ausnahmen
81 82
Grundsatz
85
Baubewilligung BAB-Bewilligung, BAB-Behörde Koordination bei Zusatzbewilligungen Bewilligungsvoraussetzungen Nebenbestimmungen Baubeginn, Erlöschen der Baubewilligung, Bauvollendung Baubewilligungsverfahren
86 87 88 89 90 91 92
4. Sicherheit und Gesundheit
5. Besitzstand und Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
VI Formelles Baurecht 1. Organisation 2. Bewilligungen
2
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
3. Verantwortlichkeit, Wiederherstellung, Strafe Verantwortlichkeit, Haftung Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Busse
93 94 95
Verfahrenskosten
96
Formelle Enteignung
97
Materielle Enteignung
98
Verzicht auf die Enteignung bzw. Eigentumsbeschränkung, Rückerstattung, Verjährung
99
4. Verfahrenskosten
VII Enteignung
VIII Rechtsschutz Zusatzbewilligungen
100
Planungsbeschwerde
101
Rekurs 1. Entscheide der Regierung 2. Verfügungen kantonaler Behörden
102 103
Beschwerderecht der Umweltorganisationen
104
Übergangsbestimmungen 1. Verhältnis zu den Ortsplanungen 2. Verfahren
107 108
3
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
I.
Anhang II
Allgemeines
Art. 1
1 Das Gesetz ordnet die Raumplanung auf Gebiet des Kantons Graubünden. Es bestimmt die von den Gemeinden, von den Regionalverbänden und vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben. 2 Das Gesetz legt kantonale Bau- und Zonenvorschriften fest. Es regelt die durch das kantonale Recht bestimmten Verfahren.
Gegenstand
Art. 2
1 Gemeinden, Regionalverbände und Kanton sorgen für die Planung im Sinne der Raumplanungsgesetz- Planungspflicht gebung. Sie berücksichtigen die Anliegen der Raumplanung auch bei ihren übrigen Tätigkeiten. 2 Gemeinden, Regionalverbände und Kanton erfüllen ihre Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen und stimmen ihre Grundlagen, Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und mit den Grundlagen, Konzepten und Sachplanungen des Bundes sowie den Planungen der benachbarten Kantone und Länder ab.
Art. 3
1 Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. 2 Die überörtliche Planung ist in der Regel Sache der Regionalverbände und des Kantons. 3 Die Regierung führt die Aufsicht über die Raumplanung. Sie bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Raumplanung (Fachstelle).
Art. 4
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit angemessen über Grundlagen, Ziele und Ablauf von Planungen und sorgen dafür, dass Interessierte bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken können. 2 Die Planungsträger können mit Privaten Vereinbarungen abschliessen, insbesondere über den zeitlichen Ablauf von Planungen, die anzustrebende Siedlungsqualität, den Zeitpunkt der Ausführung von Bauvorhaben und den angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und Nachteilen. Betreffen Vereinbarungen Gegenstände, die zum Mindestinhalt einer Planung gehören, stehen sie unter dem Vorbehalt des Entscheides der für den Erlass und die Genehmigung der Planung zuständigen Behörden.
Planungsträger
Information, Mitwirkung, kooperative Planung
Art. 5
1 Für die in diesem Gesetz und in der Verordnung festgelegten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Verfahren, Erledigungsfristen Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben gilt ausschliesslich kantonales Recht, soweit die Gemeinden und Regionalverbände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. 2 Die zuständigen Behörden erledigen Gesuche in den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten Ordnungsfristen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Fristen beginnen, sobald die Gesuche formell richtig und vollständig vorliegen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 3 Kann eine Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden, teilt die zuständige Behörde die Verzögerung den Betroffenen vor Ablauf der Frist mit kurzer Begründung und unter Bekanntgabe einer neuen Erledigungsfrist mit.
Art. 6
1 Die Einsprache- und Rechtsmittelbehörden können hängige Verfahren jederzeit zugunsten einer Media- Mediation tion sistieren, wenn die Parteien dies gemeinsam beantragen. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung. 2 Zugeständnisse einer Partei im Rahmen einer Mediation dürfen nicht in den Prozess eingebracht werden und bilden keinen Beweis. Wer als Mediatorin oder Mediator tätig war, ist im Prozess von Mediationsparteien als Rechtsvertreter, Zeuge oder Auskunftsperson ausgeschlossen.
Art. 7
1 Die Planungsträger beschaffen die für ihre Planungen notwendigen Grundlagen. Sie stimmen die Beschaffung der Grundlagen gegenseitig ab und sorgen für deren Austausch. Einzelheiten regelt die Regierung durch Verordnung. 4
Grundlagen
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
2 Die Planungsträger beobachten und analysieren die räumliche Entwicklung und stützen ihre Planungen darauf ab. Das Departement erteilt dem Bundesamt die erforderlichen Auskünfte. 3 Die kantonalen Dienststellen arbeiten zusammen und stellen die erforderliche kantonsinterne Abstimmung der Grundlagen sicher. 4 Die Grundlagen sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden. Ihre Rechtswirkung richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 8
1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet. Digitalisierung 2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte graphische Auszüge. Solange die Regierung nichts anderes bestimmt, kommt nur dem graphischen Auszug Rechtswirkung zu. 3 Raumplanungsdaten werden von den Planungsträgern und Dienststellen gegenseitig abgegeben, wobei nur Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Art. 9
1 Das Departement und die Fachstelle können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützende MassnahFörderung men zur Gewährleistung einer nachhaltigen räumlichen Entwicklung und zur Umsetzung des Raumordnungsrechts treffen. 2 Das Departement und die Fachstelle können Bestrebungen der Gemeinden zur Bildung gemeinsamer Bauämter und Fachgremien mit Beratungsfunktion in Bau- und Planungsfragen unterstützen.
Art. 10
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge ausrichten an Gemeinden und Regional- Kantonsbeiträge 1. Grundsatz, verbände sowie an Organisationen, Institutionen und andere Projektträger für: Voraussetzungen 1. Grundlagen und Planungen; 2. Projekte wie Konzepte, Untersuchungen, Studien, Leitbilder, Analysen, die der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Kantons, der Regionen, Agglomerationen und Gemeinden, der Verbesserung der Zusammenarbeit, gegenseitigen Information und Grundlagenkenntnisse, der Aus- und Weiterbildung von Personen mit raumplanerischen Aufgaben oder dem Vollzug dienen; 3. Wettbewerbe, Vollzugshilfen. 2 Der Kanton kann ferner Betriebsbeiträge ausrichten an Organisationen und Fachgremien, die in besonderem Masse und regelmässig auf dem Gebiet der Raumplanung beratend und informierend tätig sind. 3 Die Gewährung von Beiträgen setzt insbesondere voraus, dass die Arbeiten im kantonalen Interesse liegen und unter fachkundiger Leitung ausgeführt werden.
Art. 11
1 Beiträge an Gemeinden und Regionalverbände werden in der Form von Grundbeiträgen und von Zusatzbeiträgen ausgerichtet. 2 Die Grundbeiträge werden nach der Finanzkraft der Gemeinden und Regionalverbände und der Art der Leistung abgestuft. Die maximalen Grundbeiträge an die anrechenbaren Kosten betragen für: 1. Gemeinden: Planungen 30% Grundlagen, Projekte 40% 2. Regionalverbände: Grundlagen, Planungen, Projekte 50% Die Regierung kann Grundbeiträge um 10 - 50 Prozent kürzen, wenn der kantonale Finanzhaushalt dies erfordert. 3 Zusatzbeiträge bis maximal 20 Prozent der anrechenbaren Kosten werden gewährt, wenn die Arbeiten von besonderer raumplanerischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. 4 Beiträge an Organisationen, Institutionen und andere Projektträger für Vorhaben gemäss Artikel 10 Absatz 1 sind nach der raumplanerischen und volkswirtschaftlichen Bedeutung abzustufen und betragen maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 12
1 Beiträge werden von der Regierung auf Grund von Arbeitsprogrammen und Kostenschätzungen zugesichert. Die Regierung kann diese Kompetenz an das Departement und die Fachstelle delegieren.
5
2. Bemessung
3. Zusicherung, Rechtsmittel
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
2 Die Zusicherung erfolgt in der Regel im Rahmen von Leistungsvereinbarungen, welche mindestens die Zielsetzung, die Leistungen des Beitragsempfängers und der Fachstelle, das Zeitprogramm, die anrechenbaren Kosten sowie die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung des Beitrags und der Leistungsprüfung enthalten. 3 Bei Streitigkeiten über Beiträge sowie bei weiteren Auseinandersetzungen aus Leistungsvereinbarungen entscheidet die Regierung. Erfolgt die Zusicherung durch die Fachstelle, entscheidet das Departement. 4 Entscheide des Departements können nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 (VVG) an die Regierung weitergezogen werden.
…Art. 13-18
IV.
Ortsplanung
1.
ALLGEMEINES
Art. 19
1 Die Gemeinden fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik. 2 Die Gemeinden treffen insbesondere bei Einzonungen und Umzonungen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Bodens für den festgelegten Zonenzweck. 3 Führen planerische Massnahmen zu erheblichen Vor- oder Nachteilen, können die Gemeinden mit den Betroffenen vertraglich einen angemessenen Ausgleich festlegen. 2.
Boden- und Baulandpolitik
KOMMUNALE RICHTPLANUNG
Art. 20
1 Die Gemeinden können kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, des Regionalverbands und des Kantons koordiniert werden. 2 Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch. 3 Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden. 4 Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden. 3.
KOMMUNALE NUTZUNGSPLANUNG
A.
Vorsorgliche Massnahmen
Art. 21
1 Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen. 2 In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. 3 Die Planungszone kann für die Dauer von zwei Jahren erlassen und mit Zustimmung des Departements angemessen verlängert werden.
6
Kommunale Richtpläne, Leitbilder
Kommunale Planungszonen
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
4 Die Gemeinde gibt den Erlass und Verlängerungen der Planungszone im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Die Planungszone tritt mit der Bekanntgabe in Kraft. B.
Grundordnung
a)
Allgemeines
Art. 22
1 Die Gemeinden erlassen die Grundordnung. Diese bestimmt die Nutzung sowie die Grundzüge der Ges- Grundordnung taltung und Erschliessung des Gemeindegebietes. Sie ist für jedermann verbindlich. 2 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan. Für Teilgebiete kann ein Arealplan erlassen werden. Anstelle eines Generellen Gestaltungsplans können die Gemeinden im Baugesetz Gestaltungsvorschriften erlassen. 3 Die Grundordnung berücksichtigt die Vorgaben und Vorschriften des übergeordneten Rechts. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit strengere Bestimmungen aufstellen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Regelung dem nicht entgegensteht. 4 Die Kosten für die Erarbeitung und den Erlass der Grundordnung tragen in der Regel die Gemeinden. Bei projektbezogenen Planungen können die Gemeinden die Planungskosten ganz oder teilweise jenen Personen überbinden, die in besonderem Mass aus der Planung Vorteile ziehen.
Art. 23
1 Genügt die Grundordnung einer Gemeinde den Anforderungen des übergeordneten Rechts nicht, fordert Ersatzordnung die Regierung die Gemeinde auf, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben. 2 Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung nicht nach, erlässt die Regierung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde eine geeignete Ersatzordnung. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften für den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen. Das Departement kann für die betroffenen Gebiete eine kantonale Planungszone erlassen. 3 Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Ersatzordnung mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin. b)
Baugesetz
Art. 24
1 Das Baugesetz enthält mindestens die Bauvorschriften, die Zonenvorschriften sowie weitere nach kan- Baugesetz 1. Allgemeines tonalem Recht erforderliche Bestimmungen. 2 Die Bauvorschriften regeln entsprechend den örtlichen Bedürfnissen insbesondere 1. die Anforderungen an Bauten und Anlagen hinsichtlich Ausführung, Betrieb und Unterhalt; 2. die Gestaltung und Erhaltung von Bauten und Anlagen sowie von Aussenräumen; 3. die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen wie Spielplätze, Grünanlagen, Parkierungsanlagen, Gemeinschaftsantennen, Energieversorgungsanlagen; 4. die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder; 5. die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes durch Private sowie die Beanspruchung von privaten Grundstücken für öffentliche Zwecke; 6. die Anforderungen an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen; 7. die Anforderungen an besondere Bauvorhaben. 3 Die Zonenvorschriften bestimmen den Zonenzweck, die zulässige Art der Nutzung und für die Bauzonen zusätzlich die Regelbauweise.
Art. 25
1 Die Regelbauweise umfasst wenigstens das Mass der Nutzung, die Bauweise (geschlossene, offene Bauweise) sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. 2 Das Mass der Nutzung wird durch Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern bestimmt. Für Gebiete, in denen als Folgeplanung eine Arealplanung durchgeführt wird, können für Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern Richtwerte oder Rahmen festgelegt werden. 7
2. Regelbauweise
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
3 Auf Nutzungsziffern kann verzichtet werden, wenn das Mass der Nutzung in der Grundordnung durch Gebäudeabmessungen beziehungsweise andere planerische Massnahmen hinreichend bestimmt ist. 4 Die Gemeinden können vorsehen, dass im Rahmen von Quartierplänen von der Regelbauweise abgewichen werden darf. Voraussetzungen und Umfang der Abweichungen sind im Baugesetz festzulegen. 5 Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über Begriffe und Messweisen der Regelbauweise. c)
Zonenplan
Art. 26
1 Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen. Die Zonen der Grund- Zonenplan nutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die Zonen überlagerter Nutzung enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. 2 Die Gemeinden scheiden entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen sowie die weiteren Zonen aus. 3 In den in diesem Gesetz umschriebenen Zonen gelten ausschliesslich die kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinden nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Scheiden die Gemeinden Bau-, Schutz- oder weitere Zonen aus, die nicht in diesem Gesetz umschrieben sind, erlassen sie die erforderlichen Zonenvorschriften selbst. 4 Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen eine Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung) durchgeführt wird. Die Festlegung einer Folgeplanung hat für das betroffene Gebiet die Wirkung einer Planungszone. Die Folgeplanung wird von Amtes wegen oder auf Antrag von Betroffenen eingeleitet.
Art. 27
1 Bauzonen können unterteilt werden in Kernzonen, Zentrumszonen, Dorfzonen, Wohnzonen, Zonen für Bauzonen 1. Allgemeines Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Zonen für touristische Einrichtungen, Zonen für Grünflächen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Hotelzonen, Erhaltungszonen. Die Gemeinden können weitere Arten von Bauzonen festlegen. 2 Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen gelten als Bauzonen. 3 Bei Mischzonen können für die verschiedenen Nutzungen Nutzungsanteile festgelegt werden. In allen Bauzonen können ferner Flächen oder Flächenanteile für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Nutzungen festgelegt werden. 4 Zur Sicherung eines genügenden Angebots an erschwinglichen Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung und eines angemessenen Verhältnisses zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Ferienwohnungen können die Gemeinden Erstwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen.
Art. 28
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende 2. Zonen für öffentliche Bauten Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkon- und Anlagen formen Bauten baulich verbunden sind. 2 Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck widersprechen, dürfen nur unterhalten werden. 3 Die Zone kann unterteilt werden in Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen.
Art. 29
1 Zonen für touristische Einrichtungen sind für touristische Bauten und Anlagen wie Sport- und Freizeit- 3. Zonen für touristische anlagen, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie Service-Stationen im Bereich von Tal-, Mittel- und Einrichtungen Bergstationen touristischer Transportanlagen bestimmt. Wohnraum für Betriebspersonal ist gestattet. 2 Bei abgelegenen Zonen können die Gemeinden besondere Regelungen über die Zufahrt erlassen.
Art. 30
1 Zonen für Grünflächen dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der 4. Zonen für Grünflächen Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen. 2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.
8
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
Art. 31
1 Erhaltungszonen dienen der Erhaltung von landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvollen Kleinsied- 5. Erhaltungszonen lungen. Bauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen. Neubauten sind nicht zulässig. Alle Bauvorhaben unterliegen der Gestaltungsberatung. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Gebäude, die im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar und im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan weder als integral geschützt noch als landwirtschaftlich notwendig bezeichnet sind, dürfen innerhalb des bestehenden Volumens umgebaut und in ihrer Nutzung geändert werden. Die bauliche Grundstruktur, die äussere Erscheinung sowie der ursprüngliche Charakter des Gebäudes sind in den wesentlichen Zügen zu wahren. Störende frühere Eingriffe sind zu beseitigen. Untergeordnete Anbauten können im Interesse der Erhaltung historischer Bausubstanz bewilligt werden. 3 Der Wiederaufbau nach Zerstörung ist gestattet. Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Abbruch für zulässig erklären. Baubewilligungen für Wiederaufbauten dürfen nur erteilt werden, wenn 1. die bisherige Baute noch bestimmungsgemäss nutzbar war; 2. die Ersatzbaute in Bezug auf Lage, Grösse, Form, Stellung, Gestaltung, Konstruktion und Material der ursprünglichen Baute im Wesentlichen entspricht; 3. das Gesuch für den Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren nach der Zerstörung oder zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. 4 Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie Solaranlagen mit einer Absorberfläche von mehr als 1 m2 sind nur nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und des Generellen Gestaltungsplans gestattet. Erschliessungskosten sind vollumfänglich von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen. Wassereinleitungen in Gebäude und Wassertanks sind nur zulässig, wenn eine gesetzeskonforme Abwasserbehandlung gewährleistet ist. 5 Der Generelle Gestaltungsplan kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen ergänzende Bestimmungen enthalten. Art. 32 1 Die Gemeinden scheiden nach den Vorgaben des Bundesrechts die Landwirtschaftszonen aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszonen angemessen Rechnung.
Landwirtschaftszonen
2 Für die Beurteilung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist das Bundesrecht massgebend. Vorbehalten bleiben eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Absatz 1 sowie die von der Regierung durch Verordnung erlassenen Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Wohnraum. 3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, können in den von den Gemeinden ausgeschiedenen Zonen für bodenunabhängige Produktion als zonenkonform bewilligt werden.
Art. 33
1 Naturschutzzonen umfassen naturnahe Lebensräume (Biotope) oder Lebensgemeinschaften und weitere Schutzzonen 1. Naturschutznaturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeich- zonen nen, sowie wertvolle geologische oder erdgeschichtliche Bildungen (Geotope). 2 Neue Bauten und Anlagen sowie Eingriffe wie Ent- oder Bewässerungen und Düngungen sind nicht gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nur erneuert werden. Bauliche Eingriffe zur Renaturierung oder Revitalisierung sowie angepasste landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind zulässig. Vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Anordnungen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie in Bewirtschaftungsverträgen.
Art. 34
1 Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion. 2 Neue Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, sowie Hochgebirgsunterkünfte. 9
2. Landschaftsschutzzonen
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts erneuert, teilweise geändert und innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens massvoll erweitert werden. Der Wiederaufbau nach Zerstörung, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten sowie die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen können im Rahmen des Bundesrechts bewilligt werden. 4 Die Gemeinden legen innerhalb der Landschaftsschutzzonen die genauen Grenzen von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung fest. Für die Moorlandschaften gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 35
1 Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichts- 3. Freihaltezonen lagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind. 2 Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 36
1 Archäologiezonen umfassen Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde 4. Archäologiezonen, und Befunde zu erwarten sind. Bauabsichten sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne be- Archäologische Schutzzonen kannt zu geben. Diese legt unter Beizug des Archäologischen Dienstes die erforderlichen Auflagen fest. 2 Archäologische Schutzzonen umfassen bekannte archäologische Fundstellen. Es werden nur Bauten und Anlagen bewilligt, die dem Zonenzweck dienen.
Art. 37
1 Grundwasser- und Quellschutzzonen umfassen Gebiete, die für die Sicherstellung der Trinkwasserver- 5. Grundwasserund Quellschutzsorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen sind. zonen 2 Gebiete innerhalb der Grundwasser- und Quellschutzzone gelten als besonders gefährdete Bereiche nach Gewässerschutzgesetzgebung. Die für die Bewilligung zuständige Behörde unterbreitet Baugesuche der zuständigen Fachbehörde. 3 Land- und forstwirtschaftliche, gartenbauliche und andere Nutzungen müssen so betrieben werden, dass ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist.
Art. 38
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung Weitere Zonen 1. Gefahrenzonen oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden nach den kantonalen Richtlinien in eine Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone 1) und in eine Gefahrenzone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone 2) unterteilt. 2 In der Gefahrenzone 1 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen nur erneuert werden. In Bauwerken wie Dämmen und dergleichen, die zum Schutze von Siedlungen errichtet werden, können gestützt auf ein Gesamtkonzept zonenkonforme oder standortgebundene Nutzungen bewilligt werden. 3 In der Gefahrenzone 2 bedürfen neue Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, besonderer baulicher Schutzmassnahmen. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das ganze Gebäude zu treffen. 4 Bauten und Anlagen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, bedürfen in Gefahrenzonen eines angemessenen Objektschutzes. 5 Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen für Bauvorhaben in Gefahrenzonen werden nur erteilt, wenn eine Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vorliegt. Diese erlässt Richtlinien für die baulichen Schutzmassnahmen und für den angemessenen Objektschutz.
10
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Anhang II
Art. 39
1 Wintersportzonen umfassen das für den Wintersport erforderliche Gelände. 2. Wintersportzonen 2 Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen sowie Nutzungen wie Pflanzungen und Düngungen dürfen die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen. Einfriedungen im Bereich von Pisten sind während der üblichen Wintersaison zu entfernen. 3 Standortgebundene Bauten und Anlagen für den Wintersport sind zulässig. Unter den gleichen Voraussetzungen können Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der sportlichen oder touristischen Nutzung ausserhalb der Wintersaison dienen. 4 Die Gemeinden können ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung, über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken sowie über die Aufteilung der daraus entstehenden Kosten auf die interessierten Unternehmen.
Art. 40
1 Zonen für künftige bauliche Nutzung umfassen Gebiete, die für eine spätere Erweiterung der Bauzone 3. Zonen für künftige bauliche vorgesehen sind. Nutzung 2 Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen. 3 Landumlegungen in Zonen für künftige bauliche Nutzung sind nach den Grundsätzen für Landumlegungen in Bauzonen durchzuführen.
Art. 41
1 Die Zonen übriges Gemeindegebiet umfassen das unproduktive Land, die Gewässer sowie Restflächen, 4. Zonen übriges Gemeindegebiet für die keine andere Nutzungszone in Frage kommt. 2 Zulässig sind Bauvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllen. d)
Genereller Gestaltungsplan
Art. 42
1 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Wei- Genereller Gestaltungsplan terentwicklung) der Siedlungen und der Landschaft. 1. Inhalt 2 Grundlage der Festlegungen bilden insbesondere Siedlungsanalysen, Gebäudeinventare, Landschaftsinventare, Studien sowie Ergebnisse von Wettbewerben. 3 Soweit sich die Rechtsfolgen der einzelnen Festlegungen nicht aus dem kantonalen Recht ergeben, werden sie in der Grundordnung geregelt.
Art. 43
1 Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder 2.Siedlung landschaftsprägender Bedeutung werden gestützt auf Siedlungsanalysen oder andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsbereiche und Einzelbauten in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen (geschützte Objekte). 2 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten werden nur gestützt auf ein Gebäudeinventar bewilligt. Dieses ist vor der Ausarbeitung der Projektpläne zu erstellen und bildet die Grundlage für die Festlegung der zulässigen baulichen Änderungen und allfällige Erhaltungsanordnungen in der Baubewilligung. 3 Liegen bei Erarbeitung des Generellen Gestaltungsplans bereits Gebäudeinventare vor, können die zulässigen baulichen Änderungen an geschützten Objekten im Baugesetz festgelegt werden. 4 Der Generelle Gestaltungsplan kann weitere Festlegungen enthalten wie Erneuerungsbereiche, Freihaltebereiche, Baugestaltungslinien, Nutzungsverlegungen, Gebiete mit Pflicht zur Gestaltungsberatung.
Art. 44
1 Natur- und Kulturobjekte von besonderer Bedeutung werden gestützt auf Landschaftsinventare oder 3. Landschaft gleichwertige Grundlagen als geschützte Natur- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen, sofern sie nicht einer Schutzzone zugewiesen werden. 2 Geschützte Objekte und ihre Umgebung dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. 11
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e)
Anhang II
Genereller Erschliessungsplan
Art. 45
1 Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsor- Genereller gungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Erschliessungsplan Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen. 2 Der Generelle Erschliessungsplan legt ferner bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reitwege fest. 3 Die Gemeinden unterscheiden im Generellen Erschliessungsplan bestehende und geplante Anlagen. Sie regeln in der Grundordnung die Rechtsfolgen der einzelnen Festlegungen, soweit sich diese nicht aus dem kantonalen Recht ergeben. 4 Bei der Projektierung geplanter Anlagen sind geringfügige Abweichungen gegenüber dem Generellen Erschliessungsplan zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind. f)
Arealplan
Art. 46
1 Der Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in Arealplan der Landschaft fest. Er kann Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. In Arealplänen zur Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden. 2 Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen nur für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen oder Herstellung zweckmässiger Zonengrenzen geändert werden. Ist das Mass der Nutzung für einzelne Bauzonen als Richtwert oder Rahmen bestimmt, legt der Arealplan die genauen Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern fest. 3 Der Arealplan wird erlassen für Gebiete, für die eine Folgeplanung festgelegt ist. Er kann für weitere Gebiete innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen erlassen werden. 4 Wird im Zonenplan eine Arealplanung vorgesehen, legen die Gemeinden zusammen mit der Abgrenzung des Gebietes die Rahmenbedingungen für die Folgeplanung fest. g)
Verfahren
Art. 47
1 Die Gemeinden orientieren die Fachstelle vor dem Beschluss über die Einleitung von Verfahren für den Einleitung, Vorprüfungs- und MitwirkungsverErlass oder die Änderung der Grundordnung. fahren 2 Über Anträge von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf Einleitung des Verfahrens entscheidet der Gemeindevorstand. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Vorprüfungs- und das Mitwirkungsverfahren.
Art. 48
1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Für den Generellen Erschliessungsplan oder Teile davon können die Gemeinden den Gemeinderat für zuständig erklären. 2 Arealpläne werden vom Gemeindevorstand erlassen, sofern die Gemeinden nicht den Gemeinderat für zuständig erklären. 3 Planänderungen von untergeordneter Bedeutung, wie geringfügige Anpassungen von Zonengrenzen an neue Plangrundlagen, können vom Gemeindevorstand beschlossen werden, sofern bei der Mitwirkungsauflage keine Einwendungen eingegangen sind. 4 Der Gemeindevorstand gibt Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt und sorgt dafür, dass die beschlossenen Planungsmittel sowie damit verbundene Gesuche für Zusatzbewilligungen während der Dauer der Beschwerdefrist öffentlich aufgelegt werden (Beschwerdeauflage).
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Erlass
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Anhang II
5 Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der Auflage bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. 6 Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung entfalten bis zur Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Planungszone.
Art. 49
1 Baugesetz und Pläne der Grundordnung wie auch Änderungen dieser Erlasse bedürfen der Genehmi- Genehmigung 1. Grundsätze gung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft. Planänderungen gemäss
Art. 48
Absatz 3 genehmigt das Departement. 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind. 3 Die Genehmigungsbehörde kann im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. 4 Das Genehmigungsverfahren ist beförderlich durchzuführen. Es darf zusammen mit dem Vorprüfungsverfahren nicht länger als acht Monate dauern. Ortsplanungsrevisionen können gestaffelt genehmigt werden.
Art. 50
1 Die Genehmigungsbehörde sorgt für die inhaltliche Koordination der Genehmigung mit allfälligen Zusatzbewilligungen. 2 Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Gesuche für kantonale Zusatzbewilligungen im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur Verbesserung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung dient oder unter den Parteien vereinbart wurde. 3 Wird die Zusatzbewilligung von den gemäss Spezialgesetzgebung zuständigen Behörden erteilt, sorgt die Genehmigungsbehörde möglichst für eine gleichzeitige Eröffnung. 4 Weitere Einzelheiten über die Koordination regelt die Regierung durch Verordnung.
2. Koordination
…Art. 51-71
V.
Kantonale Bauvorschriften
1.
BAUREIFE
Art. 72
1 Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist. 2 Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. 2.
Baureife
GESTALTUNG
Art. 73
1 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, Siedlung und Landschaft dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen. 3 Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zuständige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. 13
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Anhang II
Art. 74
1 Geschützte Objekte nach Artikel 43 sind zu erhalten. Geschützte Objekte 2 Bauliche Änderungen an geschützten Objekten unterliegen der Gestaltungsberatung. Die Bauabsichten sind vor der Ausarbeitung der Projektpläne der für die Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und den Fachleuten für Fragen der Baugestaltung, gestützt auf die Schutzziele gemäss Siedlungsanalyse und das Gebäudeinventar, die Erhaltungsanordnungen im Einzelnen fest. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, veranlasst sie die Inventarisierung. 3 Bauliche Änderungen werden bewilligt, wenn sie die Erhaltungsanordnungen berücksichtigen. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Auflagen verknüpft werden. 4 Vorbehalten bleiben bereits bestehende Schutz- und Erhaltungsanordnungen der Gemeinden oder von kantonalen oder eidgenössischen Behörden, welche gestützt auf die Raumplanungs- oder die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung getroffen wurden. 3.
ABSTÄNDE
Art. 75
1 Bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, ist gegenüber jedem Nach- Bauabstände 1. Gebäude bargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. 2 Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vorschreibt. 3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand.
Art. 76
1 Für offene überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen gelten die Grenzabstände für Gebäude, 2. Weitere Bauten und Anlagen gemessen ab Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze. 2 Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen dürfen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0 m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.0 m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten. 3 Bei Grabungen ist ein Grenzabstand von 0.5 m, gemessen von der Oberkante der Grabenböschung, einzuhalten. Wird das Nachbargrundstück durch eine Stützmauer oder vergleichbare bauliche Massnahmen gesichert, braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden 4 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen müssen um das Mass der Mehrhöhe zurückversetzt werden, jedoch um maximal 2.5 m. 5 Lebhäge dürfen mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurück zu setzen, jedoch um maximal 2.5 m.
Art. 77
1 Die kommunale Baubehörde kann Unterschreitungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Ge- 3. Unterschreitungen, meinde festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt Vorbehalte und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die kommunale Baubehörde verfügt die Anmerkung der Unterschreitung im Grundbuch. 2 Schreiben die Grundordnung oder ein Quartierplan eine bestimmte Lage einer Baute oder Anlage vor, gelten die Bauabstände dieses Gesetzes und der Baugesetze der Gemeinden nicht, soweit sie der Planung entgegenstehen. 3 Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften in anderen kantonalen Erlassen, Abstände aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung sowie Strassenabstände der Gemeinden.
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Anhang II
Art. 78
1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Gewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerab- Gewässerabstand, Waldabstand standslinien einzuhalten. 2 Wo Gewässerabstandslinien fehlen, gilt innerhalb der Bauzone ein Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und der Uferböschung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der kantonalen Fachbehörde Ausnahmen von diesen Abständen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald richtet sich nach der kantonalen Waldgesetzgebung. Waldabstandslinien, die in der Grundordnung festgelegt sind, gehen dem Waldabstand gemäss Waldgesetzgebung vor. 4.
SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 79
1 Bauten und Anlagen haben den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Im Allgemeinen Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen. 2 Bauten und Anlagen haben den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. 3 Die Regierung kann durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Bauten und Anlagen einer besonderen behördlichen Prüfung auf ihre Sicherheit gegenüber Einwirkungen der Natur wie Erdbeben, Schnee, Wind zu unterziehen sind. 4 Gefährdet eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere, oder werden Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, verpflichtet die kommunale Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.
Art. 80
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten Behindertengerechtes Bauen und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind. Die öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen müssen überdies von Behinderten benützt werden können. 2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 sind auch bei Erneuerungen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist. 3 Die Prüfung von Baugesuchen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften über das behindertengerechte Bauen obliegt der kommunalen Baubehörde. Sie kann zu diesem Zweck sachkundige Beraterinnen oder Berater beiziehen. 4 Die kommunale Baubehörde gibt den beschwerdeberechtigten Behindertenorganisationen den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Baugesuche bekannt. 5.
BESITZSTAND UND AUSNAHMEN INNERHALB DER BAUZONEN
Art. 81
1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dür- Besitzstand fen erhalten und erneuert werden. 2 Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 3 Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen. 15
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
4 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Anpassungs- oder Sanierungspflichten sowie besondere Regelungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts über die Anwendung neuer Vorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen.
Art. 82
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden. 2 Die Ausnahmebewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand herzustellen. Für wertvermehrende Aufwendungen wird in diesem Fall bei späterer Enteignung keine Entschädigung geleistet. 3 Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewilligt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um die Konstruktionsstärke der Aussenisolation abgewichen werden.
Ausnahmen
…Art. 83-84
VI.
Formelles Baurecht
1.
ORGANISATION
Art. 85
1 Das Bauwesen ist Sache der Gemeinden, soweit dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen. 2 Zuständige Behörde für Verfügungen und Entscheide der Gemeinden ist der Gemeindevorstand, soweit dieses Gesetz, die Spezialgesetzgebung oder das Gemeinderecht nicht eine andere kommunale Behörde bestimmen (kommunale Baubehörde). 3 Die Gemeinden organisieren das Bauwesen so, dass ein fachlich kompetenter, wirksamer, zeitgerechter und koordinierter Vollzug gewährleistet ist. 4 Die Gemeinden streben eine überkommunale Zusammenarbeit an, insbesondere durch Bildung gemeinsamer Bauämter sowie durch Bezeichnung gemeinsamer Fachleute oder Fachgremien mit Beratungsfunktion in Baugestaltungsfragen und weiteren Fragen des Bau-, Umwelt- und Energierechts. 2.
Grundsatz
BEWILLIGUNGEN
Art. 86
1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Bau- Baubewilligung behörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. 2 Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solch, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt. 3 Die Gemeinden können im Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen. 4 Vorbehalten bleiben abweichende eidgenössische oder kantonale Bestimmungen für Bauvorhaben, die nicht der kommunalen Baubewilligungshoheit unterliegen.
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Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
Art. 87
1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erfordern neben der Baubewilligung eine kantona- BAB-Bewilligung, BAB-Behörde le Bewilligung (BAB-Bewilligung). 2 Zuständig für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist das Departement (BABBehörde). Die Regierung kann durch Verordnung die Zuständigkeit ganz oder teilweise einer anderen kantonalen Behörde übertragen. 3 Die kommunale Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BABGesuch), bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung der Fachstelle. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. 4 Erteilt die BAB-Behörde die BAB-Bewilligung, wird sie von der kommunalen Baubehörde zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. In diesem Fall ist die Baubewilligung ohne Rücksicht auf allfällige kommunale Rechtsmittel direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 5 Verweigert die BAB-Behörde die BAB-Bewilligung, eröffnet sie den ablehnenden BAB-Entscheid direkt den Gesuchstellenden, wodurch das Baugesuch als abgewiesen gilt. Für die Verfahrenskosten der Gemeinde erlässt die kommunale Baubehörde einen separaten Kostenentscheid. 6 Bauten und Anlagen, die von der Regierung durch Verordnung von der Baubewilligungspflicht ausgenommen werden, erfordern keine BAB-Bewilligung, auch wenn die Gemeinden sie dem Meldeverfahren unterstellen.
Art. 88
1 Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung und einer allfälligen BAB-Bewilligung zusätzliche Koordination bei ZusatzbewilBewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden (Zu- ligungen satz-bewilligungen) und besteht zwischen den Bewilligungen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen, werden Verfahren und Entscheide im Baubewilligungsverfahren und im BAB-Verfahren koordiniert. 2 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen ist die Koordination Sache der kommunalen Baubehörde. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die BAB-Behörde über kantonale Zusatzbewilligungen selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur Verbesserung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung dient oder unter den Parteien vereinbart wurde. 3 Weitere Einzelheiten über die Koordination regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 89
1 Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kanto- Bewilligungsvoraussetzungen nalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. 2 Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheids gilt. 3 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin des Baugrundstücks, ist das Baugesuch durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mit zu unterzeichnen. Ist sie nicht Eigentümerin des für die Erschliessung benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn die erforderlichen Rechte für die Erschliessung des Bauvorhabens im Baugesuch nachgewiesen werden.
Art. 90
1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben Nebenbestimmungen werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. 2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt bescheinigt der anmeldenden Behörde den Vollzug der Anmerkung. 3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden. Sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.
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Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
Art. 91
1 Bauvorhaben dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten Baubeginn, Erlöschen der bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. Baubewilligung, 2 Baubewilligungen und BAB-Bewilligungen erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist Bauvollendung seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. 3 Wird ein Bauvorhaben nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Art. 92
1 Baugesuche, BAB-Gesuche und Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind bei der Baubewilligungsverfahren Standortgemeinde einzureichen. 2 Die Gemeinden führen das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung das Baubewilligungsverfahren und das BAB-Verfahren. Für Bauvorhaben, die nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, legt sie ein Meldeverfahren fest. 4 Die Gemeinden erlassen im Baugesetz nach Bedarf ergänzende Bestimmungen. 3.
VERANTWORTLICHKEIT, WIEDERHERSTELLUNG, STRAFE
Art. 93
1 Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und An- Verantwortlichkeit, Haftung lagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen sind Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich. 2 Kanton und Gemeinden übernehmen durch die Bewilligung und Kontrolle von Bauten und Anlagen keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der ausgeführten Bauten und Anlagen.
Art. 94
1 Materiell vorschriftswidrige Zustände sind auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. 2 Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist die kommunale Baubehörde. Bei vorschriftswidrigen Zuständen ausserhalb der Bauzonen trifft die BAB-Behörde die erforderlichen Massnahmen, sofern die kommunale Baubehörde trotz Aufforderung durch den Kanton untätig bleibt. Die dem Kanton daraus erwachsenden Kosten werden der Gemeinde belastet, soweit sie nicht den Pflichtigen überbunden werden können oder uneinbringlich sind. 3 Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. 4 Muss die zuständige Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen, erlässt sie eine Verfügung, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Duldungsverfügung).
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Art. 95
1 Wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden Busse verletzt, wird mit Busse zwischen 200 Franken und 40 000 Franken bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.
18
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Artikel 93 verantwortlichen Personen. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. 3 Zuständig für die Bestrafung ist die kommunale Baubehörde. In Fällen, wo die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von der BAB-Behörde angeordnet wird, ist diese für die Bestrafung zuständig. 4 Der Strafanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren. 4.
VERFAHRENSKOSTEN
Art. 96
1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeili- Verfahrenskosten chen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. 2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. 3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. 4 Die BAB-Behörde erhebt für BAB-Entscheide sowie für Buss- und Wiederherstellungsverfügungen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von den Gesuchstellenden beziehungsweise Parteien Gebühren, welche aus einer Staatsgebühr bis 3000 Franken, einer Kanzleigebühr und dem Ersatz allfälliger Barauslagen bestehen. Bei ausserordentlichen Umständen kann die Staatsgebühr angemessen erhöht werden. 5 Vorbehalten bleiben Gebühren für Zusatzbewilligungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
VII.
Enteignung
Art. 97 Formelle
1 Mit der Genehmigung der Grundordnung ist der Gemeinde das Enteignungsrecht erteilt für die darin Enteignung festgesetzten 1. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; 2. Flächen oder Flächenanteile in andern Bauzonen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen; 3. projektierten und für die Enteignung vorgesehenen Strassen und Wege. 2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten und Anlagen benötigt werden oder diesen entgegenstehen. 3Will die Gemeinde oder eine von ihr ermächtigte Trägerschaft das Enteignungsrecht ausüben, teilt sie dies den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unter Bekanntgabe der beanspruchten Rechte und der angebotenen Entschädigung schriftlich mit. In gleicher Weise können auch die Betroffenen durch schriftliche Bekanntgabe ihres Angebotes von der Gemeinde die Ausübung des Enteignungsrechtes verlangen. 4 Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann jede Partei bei der zuständigen Enteignungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.
Art. 98
1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung), haben die Betroffenen einen Anspruch auf volle Entschädigung. 2 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, welches die Eigentumsbeschränkung beschlossen hat oder gemäss Zuständigkeitsordnung hätte beschliessen müssen. 19
Materielle Enteignung
Auszüge Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)
Anhang II
3 Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung sind beim entschädigungspflichtigen Gemeinwesen schriftlich und unter Angabe der Höhe der geforderten Entschädigung geltend zu machen. 4 Bestreitet das Gemeinwesen die Entschädigungspflicht oder können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann das Entschädigungsbegehren nach den Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetzgebung bei der zuständigen Enteignungskommission geltend gemacht werden. 5 Beträgt die zu leistende Entschädigung mehr als zwei Drittel des Wertes, der für das Grundstück im Falle einer formellen Enteignung bezahlt werden müsste, können beide Parteien die formelle Enteignung verlangen.
Art. 99
1 Die Gemeinde kann innert 90 Tagen seit rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Enteignung beziehungsweise Eigentumsbeschränkung verzichten. Die Verzichtserklärung wird unwirksam, wenn die Planfestsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren aufgehoben wird. 2 Wird eine Eigentumsbeschränkung, für die eine Entschädigung geleistet wurde, später aufgehoben oder entfällt deren enteignungsähnliche Wirkung, hat die Gemeinde gegenüber der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweili
Verzicht auf die Enteignung bzw. Eigentumsbeschränkung, Rückerstattung, Verjährung
gen Grundeigentümer einen Anspruch auf eine angemessene Rückerstattung. Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch entscheidet die zuständige Enteignungskommission. Die Gemeinde lässt den Rückerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung im Grundbuch anmerken. 3 Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung sowie Rückerstattungsansprüche gemäss Absatz 2 verjähren innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Eigentumsbeschränkung beziehungsweise deren Aufhebung oder Wegfall. VIII. Rechtsschutz
Art. 100
1 Die in diesem Gesetz und der darauf beruhenden Verordnung festgelegten Auflage-, Einsprache- und Zusatzbewilligungen Beschwerdefristen für Nutzungspläne und Bauvorhaben gelten auch für gleichzeitig aufzulegende Gesuche für Zusatzbewilligungen. 2 Werden Zusatzbewilligungen zusammen mit Entscheiden, Beschlüssen oder Verfügungen eröffnet, die dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen, gilt das Rechtsmittel des Rekurses auch für eine allfällige Anfechtung der Zusatzbewilligung.
Art. 101
1 Beschlüsse der Gemeinden über den Erlass der Grundordnung sowie Beschlüsse des Gemeindevor- Planungsbeschwerde stands über den Erlass oder die Verlängerung von Planungszonen können innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 3 Die Regierung hat die volle Überprüfungsbefugnis. Hebt sie im Beschwerdeentscheid Erlasse oder Teile davon auf, entscheidet sie in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beschlussfassung an die Gemeinde zurück. 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des VVG.
Art. 102
1 Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen und Ersatzordnungen, über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden können mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 2 Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 sowie Entscheide über den Erlass des kantonalen Richtplans und die Genehmigung von regionalen Richtplänen können von den betroffenen Gemeinden und Regionalverbänden als Träger der Orts- beziehungsweise Regionalplanung mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
20
Rekurs 1. Entscheide der Regierung
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Anhang II
Art. 103
1 Verfügungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse stützen und 2. Verfügungen kantonaler nicht gemäss ausdrücklicher Regelung bei der Regierung angefochten werden können, unterliegen dem Behörden Rekurs an das Verwaltungsgericht. 2 Verfügungen über den Erlass oder die Verlängerung kantonaler Planungszonen, die Genehmigung von Planänderungen nach Artikel 48 Absatz 3 sowie BAB-Entscheide können auch von den Gemeinden angefochten werden.
Art. 104
1 Die nach Bundesrecht zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisationen beteiligen sich an Baubewil- Beschwerderecht der Umweltligungsverfahren für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sowie bei Planungen, die keiner kantonalen organisationen Genehmigung bedürfen, durch Erhebung einer Einsprache während des Auflageverfahrens. 2 In Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sowie bei Planungen, die einer kantonalen Genehmigung bedürfen, melden Organisationen, sofern sie beschwerdeberechtigt sind und vom Beschwerderecht Gebrauch machen wollen, die Beteiligung am Verfahren während der Einspracheoder Beschwerdeauflage bei der Fachstelle an. Diese gewährt der Organisation Akteneinsicht und gibt ihr Gelegenheit, innert einer von ihr festgelegten Frist zum Bauvorhaben oder zur Planung Stellung zu nehmen. Geht eine Stellungnahme ein, wird der Entscheid auch der am Verfahren beteiligten Organisation mitgeteilt. Erfolgt im Auflageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, gilt das Beschwerderecht als verwirkt.
Art. 107
1 Die bestehenden Ortsplanungen bleiben, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, bis zur Anpassung an Übergangsbestimmungen dieses Gesetz in Kraft. Die Anpassung hat bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch innert 1. Verhältnis zu den Ortsplanun15 Jahren, zu erfolgen. Die Regierung kann diese Frist angemessen verlängern. gen 2 Unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes gehen abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten: 1. die Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten (Artikel 5); 2. die Zonenvorschrift für die Zonen für Grünflächen (Artikel 30): sie gelangt in Grünzonen nach Artikel 28 KRG 73 zur Anwendung, die innerhalb des weitgehend überbauten Gebietes liegen; 3. die Zonenvorschrift für die Gefahrenzonen (Artikel 38); 4. die Zonenvorschrift für die Zonen für künftige bauliche Nutzung (Artikel 40): sie gelangt in Gebieten zur Anwendung, die von den Gemeinden zur Verkleinerung zu grosser Bauzonen der zweiten Nutzungsetappe zugewiesen wurden; 5. die kantonalen Bauvorschriften (Artikel 72 – 84); 6. das formelle Baurecht (Artikel 85 – 96). Wo dieses Gesetz ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden. 3 Die Befugnis der Gemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 3, nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem Meldeverfahren zu unterstellen, kann vorübergehend bis zur Anpassung des Baugesetzes von den Gemeindevorständen wahrgenommen werden. Entsprechende Bestimmungen sind in einer Verordnung festzulegen und öffentlich bekannt zu geben.
Art. 108
1 Für Baugesuche, Planungen und Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes hän- 2. Verfahren gig sind, gilt unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen neues Recht: 1. Hängige kommunale Baubewilligungs-, Planungs- und andere Verfahren werden bis zu deren Abschluss auf Gemeindeebene nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weitergeführt. Für Rechtsmittel gilt neues Recht; 2. Streitigkeiten aus Nachbarrecht gemäss Artikel 89 - 95 und 101 Absatz 1 und 2 EGzZBG, die vor InKraft-Treten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von den bis anhin zuständigen Behörden nach bisher geltendem Recht beurteilt. 2 Wo zur Erfüllung regionaler Planungsaufgaben noch kein Regionalverband besteht, richten sich Zuständigkeit und Verfahren für regionale Richtpläne weiterhin nach den von der Regierung genehmigten Organisationsstatuten. 21
Gemeinde Almens III
Beilage zum Baugesetz
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
Auszüge Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
Anhang III 801.120
Gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 der Kantonsverfassung und Artikel 105 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden von der Regierung erlassen am 24. Mai 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel
I Allgemeines IV. Ortsplanung 1. Verfahren für die Grundordnung Vorprüfungsverfahren Mitwirkungsauflage Genehmigungsverfahren Genehmigungsentscheid
12 13 14 15
Grundsatz Grenz- und Gebäudeabstand
36 37
Dauerwohnraum Temporärwohnraum
38 39
Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben
40
Vorläufige Beurteilung Baugesuch, BAB-Gesuch Baugespann Vorläufige Prüfung Öffentliche Auflage, Einsprache Bauentscheid BAB-Entscheid 1. Weiterleitung
41 42 43 44 45 46
V Kantonale Bauvorschriften 1. Begriffe und Messweisen
2. Landwirtschaftlicher Wohnraum
VI.
Formelles Baurecht
1. Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben 2. Baubewilligungsverfahren A. Ordentliches Baubewilligungsverfahren
47 48 49
2. Anhörung, Bereinigung, Schiedsstelle 3. Entscheid, Eröffnung B. Meldeverfahren Meldeverfahren 1. Anwendungsfälle 2. Verfahren
50
Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen 1. Vorbereitung 2. Einreichung, vorläufige Prüfung 3. Öffentliche Auflage, Einsprache
52
51
3. Koordination A. Verfahrenskoordination
53 54
B. Entscheidkoordination Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen 1. Überweisung, Einholung der Zusatzbewilligungen
1
55 56
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
2. Bereinigung, Schiedsstelle 3. Koordinierte Eröffnung der Entscheide 4. Gesamtentscheid
57 58 59
Kontrolle der Bauausführung, Bauabnahme Baurechtswidrige Zustände
60 61
4. Baukontrollen
2
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
I.
801.120
Allgemeines
…Art. 1-11
IV.
Ortsplanung
1.
VERFAHREN FÜR DIE GRUNDORDNUNG
Art. 12
1 Die Gemeinden unterbreiten Entwürfe für genehmigungspflichtige Pläne und Vorschriften zusammen Vorprüfungsverfahren mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und Unterlagen für eventuelle Gesuche für Zusatzbewilligungen, welche Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungsplanung bilden, der Fachstelle zur Vorprüfung. 2 Sind für die Genehmigung einer Vorlage Zusatzbewilligungen erforderlich, äussert sich die Fachstelle im Vorprüfungsbericht gestützt auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden, ob diese in Aussicht gestellt werden können. 3 Die Fachstelle schliesst das Vorprüfungsverfahren bei Teilrevisionen, die keine verwaltungsinterne Vernehmlassung erfordern, innert zwei Monaten, bei den übrigen Teilrevisionen sowie bei Gesamtrevisionen innert sechs Monaten ab.
Art. 13
1 Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens legt der Gemeindevorstand den Entwurf für die neuen Vor- Mitwirkungsauflage schriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. 2 Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammengefasst. 3 Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage geändert und erfolgt keine zweite Auflage, gibt der Gemeindevorstand die Änderungen in der Publikation des Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung bekannt und teilt diese ausserdem direkt Betroffenen schriftlich mit.
Art. 14
1 Der Gemeindevorstand reicht die vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossenen neuen Vorschriften und Pläne mit Antrag auf Genehmigung sowie allen Unterlagen und Gesuchen für Zusatzbewilligungen der Fachstelle ein. 2 Die Fachstelle holt bei den betroffenen Stellen beziehungsweise zuständigen Fachbehörden unter Ansetzung einer Erledigungsfrist die notwendigen Stellungnahmen beziehungsweise Entscheide über Zusatzbewilligungen und Einsprachen ein. Sie koordiniert Augenscheine.
Art. 15
1 Die Fachstelle erarbeitet nach Vorliegen aller Unterlagen den Genehmigungsentscheid. 2 Von Fachbehörden erteilte Zusatzbewilligungen werden in der Regel gleichzeitig mit dem Genehmigungsentscheid eröffnet. Im Einvernehmen der Parteien kann von einer gleichzeitigen Eröffnung abgesehen werden. 3 Die Genehmigungsbehörde erlässt einen Gesamtentscheid, wenn 1. die Fachstelle und die beteiligten Fachbehörden sich im konkreten Fall darauf geeinigt haben; 2. das Departement und die Fachbehörden dies generell für bestimmte Zusatzbewilligungen vereinbart haben;
3
Genehmigungsverfahren
Genehmigungsentscheid
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen oder Planungsbeschwerden beziehungsweise Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen vorliegen, oder 4. Differenzen zwischen Fachbehörden und der Genehmigungsbehörde über die Erteilung von Zusatzbewilligungen bestehen.
…Art. 16-35
V.
Kantonale Bauvorschriften
1.
BEGRIFFE UND MESSWEISEN
Art. 36
1 Die Begriffe und Messweisen der Regelbauweise richten sich bis zum Erlass kantonaler Vorschriften nach den Bestimmungen der Baugesetze der Gemeinden. 2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über den Grenz- und Gebäudeabstand.
Art. 37
1 Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. 2 Der Gebäudeabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. 2.
Grundsatz
Grenz- und Gebäudeabstand
LANDWIRTSCHAFTLICHER WOHNRAUM
Art. 38
1 Sofern die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Dauerwohnraum in der Landwirtschaftszone erfüllt sind, werden in der Regel eine Betriebsleiterwohnung mit Büro und eine Wohnung für die abtretende Generation (Altenteil I) bewilligt. Bei nachgewiesenem Bedarf können eine zusätzliche Kleinwohnung (Altenteil II) für die auf dem Hof lebende dritte Generation sowie Zimmer für Lehrlinge und Angestellte bewilligt werden. 2 Es gelten folgende Höchstmasse: - Betriebsleiterwohnung 165 m2 BGF - Altenteil I 90 m2 BGF - Altenteil II 50 m2 BGF - Büro 15 m2 BGF - Lehrlinge und Angestellte je 20 m2 BGF 3 In besonderen Fällen darf von den Höchstmassen der Betriebsleiterwohnung und der Altenteile abgewichen werden, sofern die Summe der Höchstmasse zusammen nicht überschritten wird. Bei bestehenden Wohnbauten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, darf auch von der Summe der Höchstmasse geringfügig abgewichen werden, wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich oder zur Erhaltung wertvoller Bausubstanz erforderlich ist. 4 Altenteile können in der Zeit, während der sie nicht benötigt werden, vorübergehend zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken genutzt werden.
Art. 39
1 Sofern die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Temporärwohnraum in der Landwirtschaftszone erfüllt sind, werden Bauten bis zu folgenden Höchstmassen bewilligt: - Maiensässhütte 50 m2 BGF - Heuerhütte 15 m2 BGF - Alp- und Hirtenhütte BGF nach Bedarf
Dauerwohnraum
Temporärwohnraum
4
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
801.120
2 Stallkammern werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu einem Höchstmass von 15 m2 bewilligt. Sie sind zu entfernen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen sind. VI.
Formelles Baurecht
1.
NICHT BAUBEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN
Art. 40
1 Folgende Bauvorhaben bedürfen keiner Baubewilligung: Nicht baubewilligungs1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie pflichtige Bauvorhaben nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt; 2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial; 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2; 6. Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte, Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe, Kinderspielplätze, Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen, Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten, Strassenreklamen, unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m2; 7. Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden; 8. Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege, Gartenplätze, Storen, Treppen, Feuerstellen, Biotope, Pflanzentröge, Kunstobjekte, Fahnenstangen, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 11. Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderwegmarkierungen, Vermessungszeichen; 12. unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte; 13. Technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke; 14. Sicherheitsvorrichtungen wie Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen, Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und dergleichen für Sport- und Freizeitanlagen, Sicherheitsgeländer; 15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind; 16. nicht reflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade oder Dachseite innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen; 17. Terrainveränderungen bis zu 0.8 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
5
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
19. bewegliche Weidezäune während der Weidezeit; 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten; 21. Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden; 22. Baustelleninstallationen, sofern sie keine erheblichen Immissionen verursachen, ausgenommen Arbeiterunterkünfte. 2 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahrenzonen vorgesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer und Moorbiotope gefährden könnten. 3 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzt sein könnten, leitet die kommunale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten hin das Baubewilligungsverfahren ein. 4 Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 Ziffer 6, 7, 19, 21 und 22 sind nach Ablauf der zulässigen Dauer, solche gemäss Ziffer 14 nach Gebrauch zu entfernen. Das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die entfernten Bau- oder Anlageteile sind zu entsorgen oder an zulässiger Stelle zu lagern. 2.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
A.
Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Art. 41
1 Die kommunale Baubehörde kann vor der Einreichung eines Baugesuchs um eine vorläufige Beurtei- Vorläufige Beurteilung lung wesentlicher Punkte des Bauvorhabens ersucht werden. 2 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen kann die Fachstelle über die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung ersucht werden. 3 Die vorläufige Beurteilung gibt weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die entscheidende Behörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen.
Art. 42
1 Baugesuche und Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch) sind bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzureichen. 2 Die Gemeinden bestimmen unter Beachtung des übergeordneten Rechts, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind. Für grössere Bauvorhaben und insbesondere für Bauvorhaben an Standorten mit besonderer Bedeutung für das Orts- oder Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden. 3 Baugesuchen für Bauvorhaben in Gefahrenzonen ist ein Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beizulegen. 4 Bei Änderung bestehender Bauten und Anlagen sowie bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).
Art. 43
1 Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 0.8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. 2 Die Höhenlage des Erdgeschosses ist an den Profilen zu markieren. Die Grenzsteine sind freizulegen.
Baugesuch, BAB-Gesuch
Baugespann
6
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
801.120
3 Das Baugespann darf vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Bewilligung der kommunalen Baubehörde entfernt werden. Es ist in jedem Falle während der Dauer der öffentlichen Auflage stehen zu lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bauentscheides ist das Baugespann umgehend zu entfernen.
Art. 44
1 Die kommunale Baubehörde prüft eingehende Baugesuche und BAB-Gesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Baugespann richtig gestellt ist. 2 Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt die kommunale Baubehörde beziehungsweise die Fachstelle den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs. 3 Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder verbessert, gilt es als zurückgezogen.
Art. 45
1 Nach Abschluss der vorläufigen Prüfung legt die kommunale Baubehörde das Baugesuch beziehungsweise das BAB-Gesuch während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Erfordert das Bauvorhaben eine UVP, wird gleichzeitig der UVB aufgelegt. 2 Die Auflage des Baugesuchs wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben. Bei BAB-Gesuchen, Gesuchen mit UVP sowie Gesuchen mit Zusatzbewilligungen, die im Kantonsamtsblatt zu publizieren sind, ist die öffentliche Auflage gleichzeitig auch im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben. 3 Die Publikation hat Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflageort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten. 4 Einsprachen sind während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen. Den Gesuchstellenden ist Gelegenheit zu geben, zu Einsprachen innert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Art. 46
1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einholung notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden entscheidet die kommunale Baubehörde über das Baugesuch und allfällige Einsprachen und erlässt den Bauentscheid. 2 Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen. Sie sind zu begründen, wenn Einsprachen oder Baugesuche abgewiesen werden. 3 Bauentscheide sind innert zwei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage zu eröffnen. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen beträgt die Erledigungsfrist maximal drei und bei Bauvorhaben mit UVP maximal fünf Monate.
Art. 47
1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens leitet die kommunale Baubehörde BAB-Gesuche, sofern sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung als erfüllt betrachtet, umgehend in mindestens drei Exemplaren mit allen Unterlagen und begründetem Antrag an die Fachstelle weiter. Gleichzeitig übermittelt sie der Fachstelle allfällige Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme. 2 BAB-Gesuche können bereits während der Auflage an die Fachstelle weitergeleitet werden. Diesfalls orientiert die zuständige kommunale Baubehörde die Fachstelle umgehend über allfällige Einsprachen.
Art. 48
1 Nach Eingang des Gesuchs holt die Fachstelle bei den betroffenen Stellen die notwendigen Stellungnahmen ein. 2 Ist die Fachstelle mit den Stellungnahmen nicht einverstanden oder bestehen zwischen den Stellungnahmen Widersprüche, führt die Fachstelle mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch. 3 Misslingt die Bereinigung, unterbreitet die Fachstelle den Konflikt der Schiedsstelle, welche die Fachstelle anweist, wie zu entscheiden ist. Schiedsstelle ist das Departement.
7
Vorläufige Prüfung
Öffentliche Auflage, Einsprache
Bauentscheid
BAB-Entscheid 1. Weiterleitung
2. Anhörung, Bereinigung, Schiedsstelle
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
Art. 49
1 Nach Vorliegen aller Unterlagen entscheidet die Fachstelle über das BAB-Gesuch und allfällige Einsprachen und erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die BAB-Bewilligung. Andernfalls weist sie das BAB-Gesuch ab. 2 Über BAB-Gesuche entscheidet die Fachstelle innert eineinhalb Monaten seit Eingang der vollständigen Baugesuchsakten. Bei Bauvorhaben, die eine verwaltungsinterne Vernehmlassung oder eine Zusatzbewilligung erfordern, beträgt die Erledigungsfrist maximal drei Monate. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen, UVP oder besonders grossem Koordinationsbedarf beträgt die Erledigungsfrist maximal fünf Monate. 3 BAB-Bewilligungen und allfällige Einspracheentscheide werden Gesuchstellenden und Einsprechenden von der kommunalen Baubehörde nach Eingang so rasch als möglich zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. 4 Die Kosten des BAB-Verfahrens werden in der BAB-Bewilligung in Rechnung gestellt. B.
3. Entscheid, Eröffnung
Meldeverfahren
Art. 50
1 Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Es findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere 1. geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; 2. bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen. 2 Das Meldeverfahren findet überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Artikel 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind.
Art. 51
1 Gesuche und Gesuchsunterlagen können in vereinfachter Ausführung eingereicht werden. Auf das Baugespann und die öffentliche Auflage samt Publikation wird verzichtet. 2 Gesuchstellende erhalten innert Monatsfrist seit Einreichung des Gesuchs einen Entscheid der kommunalen Baubehörde. Bei Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung eine BAB-Bewilligung erfordern, sind der Entscheid der kommunalen Baubehörde und der BAB-Entscheid innert eineinhalb Monaten zu eröffnen. Der BAB-Entscheid ist innert zwei Wochen seit Eingang des Gesuchs bei der Fachstelle zu fällen. 3 Bauvorhaben, die lediglich einer kommunalen Baubewilligung bedürfen, gelten als bewilligt, sofern innert Monatsfrist seit Einreichung des Gesuchs kein anders lautender Entscheid ergeht. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Baubewilligungsverfahren. 3.
KOORDINATION
A.
Verfahrenskoordination
Meldeverfahren 1. Anwendungsfälle
2. Verfahren
Art. 52
1 Das Departement führt im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen eine Liste mit den zu koordinierenden Zusatzbewilligungen. 2 In der Liste der koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen werden jene Zusatzbewilligungen bezeichnet, bei denen die Gesuche in der Regel vor der Einreichung mit den betroffenen Fachbehörden vorabzuklären und zu bereinigen sind.
Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen 1. Vorbereitung
Art. 53
1 Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind zusammen mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Gesuch sowie allen für die Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Soweit Gesuchsformulare bestehen, sind diese zu verwenden.
2. Einreichung, vorläufige Prüfung
8
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
801.120
2 Die kommunale Baubehörde prüft eingehende Gesuche für Zusatz-bewilligungen umgehend auf Vollständigkeit. Sie klärt insbesondere ab, ob für alle erforderlichen Zusatzbewilligungen Gesuche mit den nötigen Formularen und Unterlagen vorliegen und die notwendigen Vorabklärungen erfolgt sind. 3 Reichen Baugesuchstellende Gesuche für Zusatzbewilligungen direkt bei den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden ein, leiten diese das Gesuch an die für die Koordination zuständige Behörde weiter, sofern das Gesuch ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben betrifft und noch keine Baubewilligung vorliegt.
Art. 54
1 Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind zusammen mit dem Baugesuch und einem allfälligen BAB-Gesuch öffentlich aufzulegen und auszuschreiben. In der Publikation sind die Gesuche für Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen. 2 Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der für das Baugesuch und BABGesuch geltenden Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen. 3 Im übrigen gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren. B.
3. Öffentliche Auflage, Einsprache
Entscheidkoordination
Art. 55
1 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen stellt die kommunale Baubehörde, sofern sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu. 2 Die für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden übermitteln ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Gemeinde. Die kommunale Baubehörde eröffnet Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid. 3 Von der gleichzeitigen Eröffnung kann im Einvernehmen der Parteien abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligungen versehen sind. 4 Wird eine Zusatzbewilligung verweigert, weist die kommunale Baubehörde auch das Baugesuch ab, sofern dieses nicht teilweise oder mit Nebenbestimmungen bewilligt werden kann.
Art. 56
1 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen leitet die kommunale Baubehörde, sofern sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung als erfüllt betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen zusammen mit dem BAB-Gesuch mit allen Unterlagen und begründetem Antrag an die Fachstelle weiter. Gleichzeitig übermittelt sie der Fachstelle allfällige Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme. 2 Die Fachstelle holt, sofern sie die Voraussetzungen für die Erteilung der BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, bei der zuständigen Behörde unter Ansetzung einer Erledigungsfrist den Entscheid über die Zusatzbewilligung und Einsprachen ein. 3 Zusatzbewilligungen nach der Feuerpolizei- und Zivilschutzgesetzgebung sowie Bewilligungen für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nach der Gewässerschutzgesetzgebung holt die Gemeinde auch bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen direkt bei den dafür zuständigen Behörden ein.
Art. 57
1 Erachtet die für eine Zusatzbewilligung zuständige kantonale Fachbehörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusatzbewilligung zu einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone für nicht gegeben, teilt sie dies der Fachstelle in einer vorläufigen Stellungnahme mit. 2 Hält die Fachstelle die Voraussetzungen für die Erteilung der BAB-Bewilligung für erfüllt, führt sie mit der betreffenden Behörde ein Bereinigungsgespräch. 3 Einigen sich die beteiligten Behörden auf Erteilung der Zusatzbewilligung, wird diese den Parteien gemäss den nachfolgenden Artikeln eröffnet. Einigen sie sich auf eine Verweigerung der Zusatzbewilligung, weist die Fachstelle das BAB-Gesuch ab und eröffnet den Entscheid zusammen mit dem ablehnenden Entscheid über die Zusatzbewilligung den Parteien.
9
Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen 1. Überweisung, Einholung der Zusatzbewilligungen
2. Bereinigung, Schiedsstelle
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO)
4 Kommt keine Einigung zustande, unterbreitet die Fachstelle den Konflikt der Schiedsstelle. Schiedsstelle ist bei Konflikten mit Amtsstellen, die dem gleichen Departement unterstehen wie die Fachstelle, das Departement, ansonsten die Regierung.
Art. 58
1 Liegen alle Zusatzbewilligungen vor, übermittelt die Fachstelle diese zusammen mit der BAB- 3. Koordinierte Eröffnung der Bewilligung der kommunalen Baubehörde, welche die Entscheide den Gesuchstellenden zusammen mit Entscheide dem Bauentscheid eröffnet. 2 Von der gleichzeitigen Eröffnung kann im Einvernehmen der Parteien abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht gestellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligungen versehen sind.
Art. 59 1 Die Fachstelle erlässt einen Gesamtentscheid, wenn
4. Gesamtentscheid 1. sie und die beteiligten Fachbehörden sich im konkreten Fall darauf geeinigt haben, 2. sie und die Fachbehörden dies generell für bestimmte Zusatzbewilligungen vereinbart haben, oder 3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen oder Einsprachen vorliegen. 4. 2 Die Fachstelle teilt den Gesamtentscheid der kommunalen Baubehörde mit, die ihn den Parteien zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet. 4.
BAUKONTROLLEN
Art. 60
1 Die kommunale Baubehörde prüft die Ausführung der Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der Kontrolle der Bauausführung, Baubewilligung, der BAB-Bewilligung und allfälligen Zusatzbewilligungen, soweit die Kontrollen nicht Bauabnahme den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden obliegen. Sie kontrolliert mindestens das Schnurgerüst und die Höhenfixpunkte. Anschlüsse an öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden vor dem Eindecken kontrolliert. 2 Die Bauherrschaft meldet der kommunalen Baubehörde unverzüglich die Bauvollendung. Diese führt die Bauabnahme durch. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen meldet die kommunale Baubehörde der Fachstelle, ob das ausgeführte Bauvorhaben der BAB-Bewilligung entspricht. Bei Abweichungen übermittelt sie der Fachstelle die Ausführungspläne. 3 Die kommunale Baubehörde kann Private mit den Baukontrollen beauftragen. 4 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung in Angriff genommen oder abweichend von bewilligten Plänen oder Auflagen in der Baubewilligung ausgeführt, verfügt die kommunale Baubehörde, in dringlichen Fällen eines ihrer Mitglieder oder der Vorsteher beziehungsweise die Vorsteherin des Bauamtes oder der Gemeindeschreiber beziehungsweise die Gemeindeschreiberin, die Einstellung der Bauarbeiten. Gleichzeitig fordert die verfügende Behörde oder Amtsperson die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf. 5 Baueinstellungsverfügungen sind sofort vollstreckbar.
Art. 61
1 Bestehen Anzeichen für formell oder materiell baurechtswidrige Zustände, wird nach einer Vorankündi- Baurechtswidrige Zustände gung eine nachträgliche Baukontrolle durchgeführt. 2 Ergibt die Baukontrolle Anhaltspunkte für eine Verletzung von Bauvorschriften, fordert die kommunale Baubehörde die Betroffenen auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 3 Stellt die zuständige Behörde bei der Prüfung des nachträglichen Baugesuchs beziehungsweise BABGesuchs eine Verletzung materieller Bauvorschriften fest, eröffnet sie ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ein Bussverfahren.
10
Gemeinde Almens IV
Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen - Liste
Beilage zum Baugesetz
Anhang IV Übersicht weiterer Gesetze und Verordnungen Bund: − Amphibienlaichgebiete-Verordnung − Anschlussgleisgesetz (AnG) − Anschlussgleisverordnung (AnV) − Auenverordnung − Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten der Richtpläne − Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) − Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) − Bundesgesetz über den Wald (WaG) − Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) − Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren − Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) − Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) − Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) − Bundesgesetz über Regionalpolitik − Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) − Bundesgesetz über Investitionshilfe im Berggebiet (IHG) − Eisenbahngesetz − Elektrizitätsgesetz (EleG) − Energiegesetz (EnG) − Energieverordnung (EnV) − Flachmoorverordnung − Gewässerschutzgesetz (GSchG) − Gewässerschutzverordnung (GSchV) − Hochmoorverordnung − Jagdgesetz (JSG) − Jagdverordnung (JSV) − Lärmschutz-Verordnung (LSV) − Luftreinhalte-Verordnung (LRV) − Luftseilbahnkonzessionsverordnung (LKV) − Moorlandschaftenverordnung − Raumplanungsverordnung (RPV) − Schall- und Laserverordnung − Seilbahnverordnung − Sesselbahnverordnung − Strahlenschutzgesetz (StSG) und Strahlenschutzverordnung (StSV) − Strukturverbesserungsverordnung (SVV) − Technische Verordnung über Abfälle (TVA) − Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) − Verordnung über Regionalpolitik (VRP) 1
− − − − − − − −
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orte der Schweiz (VISOS) Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) Waldverordnung (WaV) Wasserrechtsgesetz (WRG) Verordnung zur Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung zur Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen
Kanton: − Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) − Energiegesetz des Kantons Graubünden (KEG) − Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden − Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV) − Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden und Verordnung über den Natur- und Heimatschutz − Jagdgesetz − Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) − Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) − Kantonale Waldverordnung (KWaV) − Kantonales Energiegesetz − Kantonales Fischereigesetz (KFG) und kantonale Fischereiverordnung (KFV) − Kantonales Gewässerschutzgesetz − Kantonales Umweltschutzgesetz (USG) − Kantonales Waldgesetz (KWaG) − Kulturförderungsgesetz (KFG) − Landwirtschaftsgesetz und Landwirtschaftsverordnung − Meliorationsgesetz des Kantons Graubündens − Perimetergesetz des Kantons Graubünden − Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden − Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden − Strassengesetz des Kantons Graubünden − Verordnung über die Strassenreklamen − Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (UVO) − Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (GWE), Wirtschaftsentwicklungsgesetz − Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden (Wirtschaftsentwicklungsverordnung)
2
Gemeinde Almens
V
Stichwortverzeichnis
Beilage zum Baugesetz
Abänderungswunsch Abbauzone
KRG -
KRVO -
MBauG 2007 47,48,49
Abbruch Abbruchgesuch Abbruchverpflichtung Abfallanlage Abfallgebühr Abfallsammelstelle Abgabepflicht Abgeltung Abgrabung Abgrenzung Ablauf ablehnender Entscheid Abrechnung Abschluss des Auflageverfahrens Absorberfläche Absperrung Abstand Abstand von Bauten Abstandsvorschrift Abstellplatz /Abstellplätze
31,46,81,86 31 46 58 39 46 4,5 87 12 31 25,75,76,77,78,82 78 77 24
42 40,46 57 46,47,55 40 40 36,37 -
14,48,80 31,80, 68 V 15,92 44,77 II.2.a,14,15,22,24,33,64, 14,15,22,64 IV.5,34,74,81,97,98
Abstimmung Abtretung von Boden/Rechten Abwasser Abwasserbehandlung Abwassergebühr (-taxe) Abwasserreinigungsanlage Abweichung Agglomeration Akteneinsicht allfällige Einsprache Alp- und Hirtenhütte Altenteil Alter Bestand amtliches Formular amtliches Publikationsorgan Amtsperson Analyse Anbaute Änderung (einer Baute) Änderung (eines Gesetzes/Planes/Erlasses) Änderung (eines Projektes) Änderung der Grundordnung Änderung der Nutzfläche Anfechtung Anforderung
7,48 31 31 25,45,46,81 10 104 68 21,48 10,42,43,74 31 34,38,43,74,78,86 21,47,48,49,103
55 60 41,46,47,49,55,56 39 38 29,31,32 42 13,45 60 40,42 13
10,11,104 68,75,81,88,100,104,107 100,104 81 13,14,64,78 24 4 II.B.b,23,34,62,89 11,81
21 21,47,48 100,101 23,24,80
50 13 40 -
6 13,16,28,81,83,85,113
Angebot angemessener Ausgleich Anhören Anhörung Anlage
27,97 4,19 49,78 24,27-36,3841,45,73,76,7882,86,87,93,97
48 40,42,56,60
Anlage mit Wassergefährdenden Flüssigkeiten anmeldende Behörde Anmerkung im Grundbuch Anordnung
-
56
90 77,90,99, 33,43,73,74,79,90, 91,94
Anordnung von Parkplätzen Anpassung Anpassungs- und Sanierungspflicht Anpassungsbereich anrechenbare Kosten Anregung Anschluss / Anschlüsse Anschlussgebühr Antenne Antrag Anwendung Arbeiten Arbeiterunterkunft / künfte Arbeitsgesetzgebung Arbeitsplatz Arbeitsprogramm Arbeitsraum / Arbeitsräume Arbeitsrechtliche Bestimmung Archäologiezone archäologische Funde und Befunde archäologische Fundstelle archäologische Schutzzone Archäologischer Dienst Architektur Arealplan/Arealpläne
48,80,81 81 11,12 24 6,26,47,87 81 10,11,12,27,79,80 80 12 79 36 36 36 36 36 22,IV3,46,48
60 14,47,56 50 40,60 40 -
Arealplanung Art der Nutzung Artikel Attikageschoss Aufenthalt
25,26,46 24,46 11,49,74,95,103 38
50,57 40
30,31,74 II.B.b,III.3.D,IV.C, IV.6,V.3, 6,12,13,55,22,29,31-37, III.2.C,38,40, 41,4450,54,55,58,6063,65,67,68,IV.C,70,7476,78,81,82,90,95,97,99,100 -101,V,104,107-114 III.3.E,6,14,17-19,24,28, 30,34,48-50,53,61-63,67-69, 108,109,116 65,95,105 70,75,81,94,104 68,94 7,66,113 6,12,15,18,41,60,79,92,116 2,47,62,78,81,88,92 86 III.2,61 III.2,61 11-13,19,24,25,36,4750,56,57,77 13,77,114 4,12,22,52,69 20,23 -
Auflage
20,36,48,74,80,90, 92,100, 104 Auflagefrist 100 Auflagen (Verpflichtung) 20,48,74,92 Auflageort Auflageverfahren 92,104 Auflagezeit Aufschüttung Aufstockung 32 Aufwand 80,96 Aufwendung 82 Aufwertung 34 Augenschein Aus- und Weiterbildung 10 Ausfahrt Ausfertigung Ausführung 4,24,90,93,97 Ausführung der Bauten 24,97 Ausführungsplan / Ausführungspläne Ausgang / Ausgänge Auskunftsperson 6 Auslagen 96 Ausnahmebewilligung 40,41,82,88 Ausnahme 78,82 Ausnützung 82 Ausnützungsziffer 82 Aussenisolation 82 Aussenraum / Aussenräume 24 ausserhalb der Bauzone 40,41,46,78,8688,94,96,104 ausserordentliche Verhältnisse 82 Aussicht 35 Aussichtslage 35 Ausstattung 20,45 Ausstattungscharakter 45 Ausstellung Auswirkung 86 Auszahlung 12 BAB (Bauten und Anlagen ausserhalb der 38,40,41,86Bauzonen) 88,91,92,9496,103 BAB-Behörde 87,88,94,95,96 BAB-Bewilligung 38,87,88,91 BAB-Entscheid 87,96,103 BAB-Gesuch 87,92 BAB-Verfahren
88,92
13,43,45,46,47,51,5 4,55
10,105
45,54 60 45 46,47,55 45 43 14 42 51,60 60 60 40 50 40,41,42,56,57,60
9,55,61,62,84 105 92 104 95,96 81 44,52,61,78,81,V3,108,111 81 95 9 62,88,89,92 58,59,61,71 III.2,81
12,55,58 70,71 40 48 40 28,29,78 42,44,45,47,49,51,5 12 3,54,56-58,60,61 49,51,56,57,58,60 47,51 42,44,45,47,49,53,5 4,56,57,61 49
81 81 49,59,80
Balkon Bank / Bänke Barauslagen Bastelraum Bau- oder Anlageteil Bau- und Planungsfrage Bau- und Zonenvorschrift Bauabnahme Bauabsicht Bauabstand Bauamt/Bauämter Bauarbeiten Bauausführung Baubeginn Baubehörde
75 96 9 1,82 36,74 75,77 85 91 90 90,91 73,77,79,80,82,85, 86,87,88, 94,95
Bauberatung Baubescheid Baubewilligung
31,38,43,8689,91,92, 96,104 86 86,87 88,92,96,104
Baubewilligungshoheit Baubewilligungspflicht baubewilligungspflichtiges Vorhaben Baubewilligungsverfahren
102 40 40 27 60 60 I,6,8,95,105,116 60 IV.3,81,88 60 81 98 I,5,6-11,16,19,24,25,37,41, 40,41,4347,49,51,53,55,56,5 46-48,52,54-57,62,63,66,69, 70,74,77-84,88-92,94-97, 8-61 102,105,106,108-116 I,2,9 40,41-51,53-56,60 I,1,30,37,52,53,78,80,84,98, 107 40,50 53 40,41-51,54
Baueingabe Baueinstellungsverfügung Bauen Bauentscheid Bauernhof / höfe Baufrist Baugesetz
31 80 22,24,25,31,43,48, 49,75,77, 81,86,92
60 43,46,55,58,59 40 36,50
Baugesetz der Gemeinde Baugespann Baugestaltung Baugestaltungsfrage Baugestaltungslinie Baugesuch
22,31,75,77,86,92 93 43,73,74,85 85 43 37,80,87,89,90,92
Baugesuchsakte Baugesuchstellender Baugrundstück Bauherrschaft
90 89 73,74,89,93
36 43,44,51 40-46,49,5355,60,61 49 46,53 45,60
6,78-80 6,12,47,48,63,70,75,79,80, 83,107 IV.3. 1,6,11-13,III.2.B.,22,36, III.2.D.,41,65,69,70,IV.1, 104,115,117,118 9 15,21,22,48,62 14,16-18,52,80,81,89,118 5,16-18,24,25,52,78,80, 81,82,89,97,98
Baukommission Baukontrolle Baukunde Baukunst Baulandumlegung bauliche Änderung bauliche Eingriffe bauliche Massnahme Baulinie Baulücke Baumasseziffer Baumschutz baupolizeiliches Verfahren Bauprofil Bauprojekt Baurecht baurechtswidriger Zustand baureif Baureife Baustelleninstallation Baute
60-61 50 VI 61 40 38,39,40,42,43
2 59 14,22,24,25,51,64,65,81,99 24 52,54-57,62 2,IV.1. III.2.B.b) 9,16,20-23,34-37,39,III.2.D, 62,89,103,110
42 40 40,42
81 6,III.2.,12,22
60 4043,45,46,49,50,51,5 5-57,60 41,42,56,57,60 55 V,61 36 40,41,42,55,56,57,6 0
78 5,12,15-18,24,25,52,54-57, 62,63,77,78,80,81
Bedarf
79 73 43,74 33 38,76 82 96 VI,85 72 72 24,27-36,3841,43,72,73, 76-82,86,87,93,97 91 41 24,27-36,3841,73,7682,86,87,93,97 91 4,5,21,24,31,38,40 ,41,72,73, 86-93,96,100,104 87,88,96,104 88,104 24,V 24,25,46,81 85 2427,30,40,41,45,46, 78, 8688,94,96,97,104 92
Bedeutung Bedingung befestigte Fläche
11,34,43,44,48,90 46,90 -
42 -
Bauteil Bauten ausserhalb der Bauzone Bauten und Anlagen Bauverpflichtung Bauvollendung Bauvorhaben Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone Bauvorschrift Bauweise Bauwesen Bauzeit Bauzone
38,39,49
81 IV,17,18,61 13,24,25 7 3,III.2.,12,III.2.B.,13,14,19, 23,III.2.B.b.,24,30,34,39,4749,75,81 2,4,10,12,13,15,22,28,30,31, III.2.D.,43,49,50,64,69,74, 80,81,90,115 43,47,49,54,55,58 13,24,25,31,52,53,77 -
Befristung Begriff begründeter Antrag begründetes Gesuch Behinderte behindertengerechtes Bauen Behindertenorganisation Behörde
behördliche Prüfung Beitrag / Beiträge Beitragsempfänger Bekanntgabe Beleuchtung Bemessung Benennung (Hausnamen) Benützung des öff. Grundes und Luftraums Benützung des Privateigentums für öff. Zwecke Benutzungsgebühr Bepflanzung beratendes Organ Berater Beratung
90 25 87 91 80 80 80 4,5,6,37,4850,73,74,7780,82,8588,90,91,9496,103 79 10,11,12 5,21,97,101 11,96 -
36-37 47,56 12,14,15,40,41,4347,49,51-53,55-61
13,61,89 16 IV.3. I
40 -
5,66,V.,103 103 104 106 102
-
-
-
-
46,61,81 9,54 5,9,52
48,57 48,57 13
2
13 15
44,65,69,76 -
15,59 -
-
80 9,31,43,73,74,85,9 6 Beratungsfunktion 9,85 Berechtigte 93 Bereinigung Bereinigung (Grundbuch) Bereinigungsgespräch Beschluss 47,48,49,50,100,1 01 beschlussfassendes Organ Beschlussfassung 101 Beschneiung 39,45 Beschneiungsanlagen 45 Beschwerde 48,80,92,100102,104 Beschwerdeauflage 48,104 beschwerdeberechtigt 80,104 Beschwerdeentscheid 101 Beschwerdefrist 48,100 Beschwerdeführung 101 Beschwerderecht 104 Beschwerderecht der Umweltorganisa- 104 tionen
Beschwerdeverfahren Besitzstand Bestand Bestand (Alter) Bestandesgarantie bestehende Bauten und Anlagen Bestimmung
bestimmungsgemäss nutzbar Bestrafung Beteiligung an der Planung Betrieb der Bauten Betriebe Betriebsbeitrag / Betriebsbeiträge Betriebsleiterwohnung Betriebspersonal Betroffene betroffene Behörde betroffenes Departement betroffene Gemeinde betroffene Stelle Beurteilung Bevölkerung Bewässerung Bewilligung
bewilligungsfreies Bauvorhaben Bewilligungspflicht Bewilligungsvoraussetzung Bewirtschaftungsvertrag Bezahlung Bildung Biotop Boden Boden- und Baulandpolitik Bodenschutz bodenunabhängige Produktion Böschung Bruttogeschossfläche Bruttowohnfläche Bude Bund
101 81 79 68 28,33,34,38,45,78, 81,82 12,22,24,26,31,32, 34,39,79, 82,86,90,92,93,95, 97,98 31 95 24 27 10 29 5,19,21,23,26,77,9 7,98,102 102 32,73 27 33 31,37,38,40,41,43, 48,50,73, 74,78,82,8693,96,100,104 86,87 89 33 99 9,10,33,85 33 19,26,39,75,76,89 19 32 76,78 2,7,28,32,34,38,39 ,48,80,86, 94,95,101,104
28,31,32 38,42
14 56,63 -
36,51,55
40 38 13,61
1,5,6,9,10,III.2,12,14,16,22, 24,28,30,32,40,43-45,50,62, 63,III.4.,67,70-72,77,8082,84,85,91,104,VI,118 31,33,34 30 44,105
46,52 52 14,48 41,42,53 12-15,3941,43,45,47,49-60
9,54,55,78,81,89,90 10,45 12,49,50,76,IV.1,80,81,82, 88,95,102,V2,107
40 40,50 40 43 40 45
IV.1.,78,79,81 III.2.D.,69 13,61,69,81,97,98,99 I,2,3 IV.4.,92 1,43,65,73
Bundesamt Bundesinventar Bundesrecht Büro Busse Bussverfahren Bussverfügung Camping Charakter Dach/Dächer Dachgestaltung Dachmaterial Dachseite Dachtraufe Dachvorsprung Damm / Dämme dauernd bewohnte Wohnungen Dauerparkplatz Dauerwohnraum Denkmalpflege Departement Deponie Deponiezone Detailhandelsgeschäft Dienstleistungsbetrieb Dienststelle Digitalisierung Dorfzone Dritte Duldungsverfügung Düngung Durchleitungsrecht Durchsetzung eidgenössisches Recht Eigenart eigenes Interesse Eigentümer Eigentumsbeschränkung Einfriedung Eingabe Eingriff Einhaltung einigen Einkaufszentrum Einleitung (Quartierplan)
7 32,34,80,86,101,1 04 95 94 96 31,45
76 75 38 27 3,7,9,12,21,23,49, 87 27 7,8 8 27 73,79,94,96 94 33,39 94 81,89 34 101 31,47,73,79,82,89, 93,94,97,99 98,99 39,76 31 31,33,34 82,93 97,98 -
45 -
III.2.C.
38 -
40 40 38 15,48,52,57
48,97 III.2.E.,12,46 62 15,18,20,23,25,26,27,32,54, 86,89,95,97,102, III.2.E. 59 9,52,54,55,62 -
40 -
III.2.E.,32,49,50,81 III.2.E.,31,50 24-31 12,15,26,27 65,78,79,101,112 99 95,97,112
40 13 40 15,57,59 16
32,60,81,91,97 10,105 44,69 16,24 66 -
Einleitung von Verfahren Einmündung Einrichtung Einsprache Einsprache- und Rechtsmittelbehörde Einspracheentscheid Einsprachefrist Einsprachelegitimation Einsprachemöglichkeit Einsprechende Einstellhalle Einstellung der Bauarbeiten Einvernehmen Einwendung Einzelbaute Einzelfirma Einzelheit Einzonung Emission Emissionsbegrenzung Emissionserklärung Empfindlichkeitsstufe Energiegesetzgebung Energiehaushalt Energienachweis Energierecht Energieversorgungsanlage Enteignung Enteignungsgesetzgebung Enteignungskommission Enteignungsrecht Entflechtung Entschädigung Entschädigungsanspruch Entschädigungsbegehren Entschädigungspflicht entschädigungspflichtig Entscheid Entscheid der Regierung entscheidende Behörde Entscheidkoordination Entsorgungsbereich Entwässerung Entwicklung Erdbeben Erdgeschoss
47 27,29 6,48,92,96,100,10 4 6 100 92 96 2 48 43 95 6,7,50,81,88 19 79 85 24 82,97-99 97,98 97,98,99 97 46 82,96-99 99 98 98 98 4,12,47,50,85,8789,96,99-104 102 33 7,9,10,20,46 79 -
95 40 31,33,42,44,46,76 14,15,41,45116 47,49,50,54-56,59 49,55 45 46,49 67,96 60 15,52,55,58 III.2.D. 13 10,105 51 2,3,9,100,107 2 81,101 81 III.2.,12 81 70,113 99 70 44,99,102,112 14,15,42,43,46,47,4 2,7,54,55,79,80,81 9,51,55-59 41 54,55 55-59 68 68,75,100,107 1,2,4,9,10,27,III.2.D.,43,52 43 -
erhalten Erhaltung Erhaltungsanordnung Erhaltungsbereich Erhaltungszone Erker Erlass
Erlass (eines Gesetzes/Planes) Erledigungsfrist erlöschen der Baubewilligung erneuern Erneuerung Erneuerungsbereich Eröffnung Errichtung Ersatzabgabe Ersatzbaute Ersatzmassnahme Ersatzordnung Erscheinung Erschliessung Erschliessungsabgabe Erschliessungsanlage (private) Erschliessungsanlage: Ausführung Erschliessungsanlage: Finanzierung Erschliessungsanlage: Projektierung Erschliessungsbeitrag Erschliessungsetappe Erschliessungsfläche Erschliessungskosten Erschliessungsplan Erschliessungsprogramm Erschliessungsprojekt Erschliessungsreglement Erschliessungsstrasse Erschütterung Erstellung Erstwohnungsanteil Erteilung Erteilung einer Zusatzbewilligung Ertragsausfall
31,74,81 51 24,27,30,31,42,43, 38,40 74,90 43,74 27,31 75 4,5,2013,36 23,26,29,32,39,4649,77,92,94,95,10 1-103 4,5,20,2123,26,29,32,39,4649,92,95,101-103 5 14,46,49,56 91 33,34,38,81 42,43,46,80 43 50 24,86 31 23,102 31 5,20,22,27,31,4446,48,72,89 5 -
15,49,55,58 43,50 40
45 27 31 22,31,44-46,48
-
34,75,79 27 87 39
15,41,56,57 15,57 -
40
24,25,III.2.D.,55,61-63,81 5,24,55,59,61,63 51,55,94 9,III.2.,81 102 10,53,103,115,116,
1,3,9-12,36,44,77,104,105 56,111 14,24-26,54,55,62,78,104, V.3.,109,114 56 46,80 49,50 98 14,25,56,57 28,29,55 12,III.2.b.,28,65,III.4.B.,6668,70,72,75,V.,104,107,108 65,III.4.C,70,104,107-109, 111,113,114
12 11,12,III.4.,65-70,75,76,108 105,108 75,104 65,70,71 88 30,34,35,48,59,94,98,104 1,53,98 -
Erweiterung Estrich Etappierung Fachbehörde Fachgremium /ien Fachgutachten fachkundige Leitung Fachleute Fachnorm Fachstelle
40,72 37,78 9,10,85 96 10 73,74,85 80 3,9,12,47,87,104
Fachstelle für Raumplanung Fahnenstange Fahrnisbaute Fahrrad (Abstellplätze) Fahrradunterstand / stände Farbgebung Fassade Fassadenhöhe Feinerschliessung Ferienwohnung Festigkeit Festlegung
3 24 -
12,14,15,52,57,59 12,14,15,40,41,44,4 7-49,51,56-60 40 40 40 40
45 27 93 26,42,43,45,99
-
Feuerpolizei Feuerpolizeiliche Bestimmung Feuerstelle Finanzhaushalt Finanzierung Finanzkraft Firmentafel Firsthöhe Fläche
79 11 11 82 27,30,31,35,36,41, 46,76,97
56 40 40 40
Flächenanteil Folgeplanung Förderung Form formale Mängel formelle Enteignung formelle Mängel formelles Baurecht Formular forstwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaftszone Freifläche Freihaltebereich Freihaltezone
27,97 25,26,45,46 9 11,31,72 90 97,98 49 VI 37 43 35
VI 42,53 -
15,26,27,56,57,81,84,94,97 85 83 9 6-9,52,90,97 4,69,81 81 15,23-25,54,64,81 15,20 70,108 4,10,III.2.,12-14,50,51,53, III.4,65,70,76,77,97 81 V,111,114 15 III.2.,12,15,16-18,23,30-33, 36,38,40,47-50,58,59,81,8486,97 15 12,24,25,53,70,75,III.5.77 5,16,98 10,25-27,55,62,89 IV.1. 80,81 42 59 58,60 III.2.
Freiräume freistehende Mauern Freizeitanlage Frist fundamentfreie/r Unterstand / stände Fussgängerbereich Fussweg Futtermauer Garage Gartenbau Gartenplatz Gartenraumgestaltung Gastwirtschaftsbetrieb Gebäude Gebäudeabmessung Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudeinventar Gebäudekubatur Gebäudelänge Gebäudeteil Gebäude und Anlagen Gebäudeversicherung Gebäudeversicherungsindex Gebiet
30 76 27,29 5,23,48,73,79,90,9 1,94,100, 104 45 76 37 25,31,34,38,42,43, 46,74-76, 80,82 25,46 75,82 82 42,43,74
40 14,4446,49,51,54,56
55,58 76 6,66,80,82
40 40 40 40 40 40 36,37,40,42
72 96,34 38 13-18,20-30,33,35,III.2.C, 39,46,48,52,54-57,60-62,64, III.3.D.,81,84,87,94,97 III.3.D.f, 13,22,24,81 15 14 15,21,24 13,17,23,54,55,87,102 33,38,44-47,49,50,54,55,58, 60,62,78,82,97 81 13,18,24,31,41,42,45,53,57, 71,73,77,81,94,99
36,37 -
82 75
-
gebotene Nebenbestimmung Gebühren Gebührenverordnung Gefahr Gefahrenzone Gegenstand /stände geltende Vorschrift Geltungsbereich Gemeinbedarf Gemeinde
38 42 1,10,2140 23,25,26,35,37,38, 40,41,43,46 90 96 96 38,79 40,42 38 40,42 1,4 81 121,2,3,5,9-11,1914,36,41,42,45,5323,2527,29,31,32,34,36, 56,60 39,41,4549,74,75,77,81,8587,92-97,99,101103
Gemeindegebiet
22,26,41
-
9,74,V.,104 9,IV.1. III.2.,14,17,91,95 III.2.,12,14,81 1 1-6,8-11,III.2.,12,14-18,20, 22,23,III2.B.b.,24-26,30, III.2.C.,III.2.D.,44,49,50,III. 3.,52,54,62,III.4.,6567,69,70,72-74,76,77, IV.1.,78,81,82,89,95,97,99, 102,103,V.,104-106,108110,113,114,116-118 1,III.2.,12,70,88,91,106
Gemeindeorgan Gemeinderat Gemeinderecht Gemeindeschreiber Gemeindevorstand Gemeingebrauch Gemeinschaftsanlage Gemeinschaftsantenne Gemeinwesen Genehmigung Genehmigung von Planänderungen Genehmigungsbehörde Genehmigungsbeschluss Genehmigungsentscheid Genehmigungsverfahren Generation generell geschützte Siedlungsbereiche Generelle Projekte Genereller Erschliessungsplan Genereller Gestaltungsplan Geotop geplante Anlage geringfügige Änderung geringfügige Anpassung Gesamtentscheid Gesamtkonzept Gesamtrevision Gesamtwirkung Geschlossene Bauweise Geschossflächenziffer geschütztes Objekt Gesellschaft Gesetz
Gesetzessprache Gesetzgebung gesetzliche Vorschrift gesetzlicher Zustand Gesetzliches Pfandrecht Gestalt Gestaltung
48 85 21,47-49,85,101 24 24 98 4,23,38,4850,88,97,102-104 49,103 48-50 49,50 49 43 45 31,42,43
14 60 13,14 12,14,15
2,11 2,3,6,7,42,46,49,102 102,113 67,68,74,97,98,112 68,94 70,118
15 15 14 38 -
33 45,97 48 50,88 38 73 -
40,50 15,59 12 -
107 III.4.,65,-70,75,76,108 14,19,24,34-36,III.2.D.,4450,III.3.,51,53,56,57,59,61,6 3,64,89 15,16 1,3,6,14,16,65,73,82,91,96, 117,118
43,44,74 95 1,2,5,7,12,22,24- 36,45,50,56 26,31,33,37,43,4850,73-75,7779,81,85,86,92,9598,100,103 2,7,33,37,50,74,77 45,56 -79,85,96-98 93 82 43 20,22,24,31,4240 44,46,48,73, 74,85
117 14-16,41,42,67,73,96,104, 115 4,5,9,13,21,26-29,35,36, III.2.C.,III.2.D.,46,47,49-52, 57,59,61,64,III.3.E.,71,72,
Gestaltungsberatung Gestaltungsplan
31,43,73,74 22,31,42-44,46
Gestaltungsrichtlinie Gestaltungsvorschrift Gesuch
12-15,40-49,5158,60,61
IV.4.,89-92,104,107,115 9,24,25,51,52,54-57,62,89 11,14,19,24,34-36,III.2.D., 44-47,49,50,III.3.,51,53-61, 63,64,III.3.E.,89 80,90
22 5,31,37,48,50,80,8 7,89,90, 92,96,100 Gesuch für koordinationsbedürftige 92 Zusatzbewilligungen Gesuch für Zusatzbewilligungen 48,92,100 Gesuchsformular Gesuchstellende 87,90,96 Gesuchsunterlage Gesundheit 79 gesundheitspolizeiliche Bestimmung 79 gewachsener Boden 75,76 Gewässer 37,41,78,79 Gewässerabstand 78 Gewässerabstandslinie 78 Gewässerschutz 37,79 Gewässerschutzgesetzgebung 37,79 gewerbepolizeiliche Bestimmung 79 Gewerbezone Gewinn 95 Gewinnsucht 95 Golfplatzzone Grabenböschung 76 Grabung 76 graphischer Auszug 8 Grenz- und Gebäudeabstand 25,75,82 Grenzabstand 75,76,82 Grenzbaurecht Grenzbereinigung Grenze 34,46,48,76 Grenzstein Groberschliessung 45 Grösse 31,72
52,53,54
-
12,13,14,15,52-56 53 41,44-46,51,53,58 51 40,56 56 56 36,37 36,37 37 43 -
Grünanlage Grundbeitrag / Grundbeiträge Grundbuch Grundbuchkosten Grundeigentümer
24 11 77,90,96,99 96 31,47,82,97,99
-
Grundeigentümerbeitrag Grunderschliessung
-
-
76 80,81 33,IV.3. 47,100,102 14 81,100 15,17,30,31 47,48 81 22 15,22,24,64 III.2.,12,21,22,81,96 107,108 13,15,21,24,25,31,35,46,59 83,85,96,102 18,27,73,74 19,37,42,44,59,66,77,81,95, 103,111-113 -
Grundfläche Grundgebühr Grundlage
2,4,7,8,10,11,4244,48 10 26 2123,25,42,45,4749,77, 78,97,101,102 10,49,85 31 24,39,45,72,75,76, 86,89,98
40 -
Grundstücksgrenze Grundwasserschutzzone Grundzug / Grundzüge Grünfläche Grünzone Haftung halboffene Bauweise Handlung Hangrutschung Härte Hauptleitung Hauptwohnungsanteil Hausname Heimatschutz Heuerhütte hinterfüllte Mauer Hinweistafel historisch Historische(s) Gebäude Hochgebirgsunterkunft Höchstmass Hofstattrecht Höhe
76 22,42,45 27,30 93 95 82 33,74 76 31,43 34 95 81 76,82,97,98
37 45 39 40 38,39 40,43,60
Höhenfixpunkt Holzwand Hotel Hotelzone Hütte Hydrant Iglu Immission Immissionsprognose
76 27 27 -
60 39,40 40 40 40 -
Grundlagenkenntnis Grundnutzung Grundordnung
Grundpfandrecht Grundsatz Grundstruktur Grundstück
12-15
36 37
40 4,11,13,30,53,IV.2.,IV.3., IV.4.,IV.5.,IV.7.,V. 4,III.,III.2.,13,53,66,77
5,6,13,83 13,16-19,30,44,67,68,75,77, 78,81,84,99,103,108,110, 112 III.2.,12,69 III.2. 81 15 92 93 24-27,52,54,62,63,81,97 14 14,25 13,15,16,18,20,2325,32,40,64,81,86 33,97 15,33 40 103 31,88 81
Immissionsschutz Industriezone Information inhaltliche Mängel Inkrafttreten innere Aufstockung Institution integral geschützt Interesse Inventar Inventarisierung Isolation IVHB Jahresfrist juristische Person Kanalisation Kanton
4,10 90 32 10,11 31 10,27,28,31,46,77, 78,8082,86,92,97,101 42-44 74 82
91 95 1,2,3,10,20,21,38, 48,93-95 V 74,78,87,103 50,87,88 7 77 78 104 23,103 kantonale 23,102
Kantonale Bauvorschrift kantonale Behörde kantonale Bewilligung kantonale Dienst-/ Fachstelle kantonale Erlasse kantonale Fachbehörde kantonale Genehmigung kantonale Planungszone kantonaler Nutzungsplan/ Nutzungspläne kantonaler Richtplan / kantonale Richt- 102 pläne kantonales Interesse 10 kantonales Recht 1,5,24,42,45,81,89 Kantonsamtsblatt 21,48 Kantonsbeitrag /Kantonsbeiträge 10 Kantonsstrasse Kanzleigebühr 96 keine überwiegenden öffentlichen 77,78,80,81,82 Interessen Keller Kernzone 27 Kiesgrube Kinderspielplatz Kleinbaute Kleinsiedlung 31 Kleinskilift Kleinwohnung -
-
15,28,31,32 8 91,118 11,14,30,59,69,76,79,102, 112
45 -
V 57 57 -
4,81 62 13,15,17,18,22,23,65,81,85, 86 81,88,112 1,3,6,9,10,13,22,42,49-52, 54,65,76 6,88,95 6 4,49,50,52,54,69,81 -
-
50
13,45 -
10,105 14,15,65,78,80,81,95,96 14
40 40 38
85 15,25,27, 22,23,34,37 -
13,42,45
Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft kommunale Baubehörde
95 95 77,79,80,82,8588,94,95
kommunale Behörde
77,79,80,82,8588,94,95
kommunale Nutzungsplanung kommunale Planungszone kommunale Rechtsmittel kommunale Richtpläne kommunale Richtplanung kommunales Baugesetz kommunales Recht Kompetenz Konstruktion Konstruktionsstärke Kontrolle Kontrolle der Bauausführung Konzept konzeptionelle Vorgabe Konzession kooperative Planung Koordination Koordination bei Zusatzbewilligungen Koordinationsbedarf koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung koordinierende Zusatzbewilligung koordinierte Eröffnung der Entscheide Kosten
IV3 21,48 87 20 IV2 89 12 31,82,93 82 93 2,10,38,45 45 4 50,85,88,92 88 92 92
8,11,12,22,23,31,3 9,73,79,87,90,94,9 5,VI4,96 Kostenanteil Kostenentscheid 87 Kostenschätzung 12 Kreuze KRVO Kulturlandschaftszone Kulturobjekt 44 künftige bauliche Nutzung 40 Kunstobjekt Ladenfläche Lage 31,77 Lage einer Baute 77 land- und forstwirtschaftliche Bauten und 34 Anlagen Länder 2
40,41,4347,49,51,53,55,56,5 8-61 40,41,4347,49,51,53,55,56,5 8-61 2,10 II 50 65 2,3,8 15,23,55 60,61 2,19,78 60 2,4,10,41,53 47,76,102,104 49,52-59 6,80 49 52,53,54 52 58 49
11,44,52,66,81,82,95,9799,109,113,115
40 40 43 43 -
112 1,4,13,77,IV.1.,78-81,V. 63 III.2.,12 97 14,24,25,46,64,81,107 -
-
-
Landschaft
34,35,42,44,46,73
42
Landschaftsbild Landschaftsinventar landschaftsprägende Bedeutung Landschaftsschutzzone landschaftstypischer Zustand Landumlegung Landwirtschaft landwirtschaftlich notwendig landwirtschaftliche Hochbaute landwirtschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Wohnraum Landwirtschaftsbetrieb landwirtschaftsfremder Wohnzweck Landwirtschaftszone Lärmschutz Lawine Lebensgemeinschaft Lebhäge legitimiert Lehrlinge und Angestellte Leistung Leistungsprüfung Leistungsvereinbarung Leitbild Leitung Leuchtreklame Loipe Löschwassergebühr Luftraum Luftreinhaltung Maiensäss Mängel mangelhafter Unterhalt maschinelle Präparierung Mass der Mehrhöhe Mass der Nutzung Massnahme
35,73 42,44 43 34 31 5,40 26,31-34 31 33 32 34 26,32 38 33 76 101 9,11,12,19,27,96 12 12, 10,20 31,34 45 24 23,49,90 73 39 76 25,46 9,19,25,33,38,73,7 6,79,94 34,81 31,93 93 98,99
42 38,39,40 38,39 38 38,39 38 40 39 44 50
massvolle Erweiterung Material Materialdepot Materialeignung Materialgewinnung Materiallagerung materielle Bauvorschriften materielle Enteignung
40 40 61 -
1,4,5,9,III.2.D.,45,46,58, III.3.C.,60,61 36,44,49,50,51,59,90-93 9,III.2.D.,61 III.2.D., 59,77 III.2.C.,39,60,81 39 38 25-27 III.2,12,III.2.C,38,39 59,69 95 91 24-31,41,102 4,10 65,76,81,95,103,112, 42 IV.7,102 44 13 3,4,14,41,42,47,48-50,63,81, 88,95,111 31,32,47-49,63,81,89,91 48 -
materielle Vorprüfung Mauer Mediation Mediator Mehrhöhe Mehrkosten Mehrwertbeitrag Meldeverfahren Melkstand / stände Mengengebühr Menschen Messeinrichtung Messweise Mischzone Mitwirken / Mitwirkung Mitwirkungsauflage Mitwirkungsverfahren Modalität Moorbiotop Moorlandschaft Motorfahrzeug (Abstellplätze) Nachbargemeinde Nachbargrundstück nachbarliche Interessen Nachbarrecht nachhaltig nachträgliches Baugesuch Nachweis nationale Bedeutung Natur
76 6 6 76 86,87,92 38,79 25 27 4,20,47,48 20,48 47 12 34 24 20 75,76 46,81 97 9,10 34 33,38,44,74,79
44 40 50-51 40 40 40 36-37 13 13 13 40 60,61 42 45
Natur- und Heimatschutz Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Natur- und Kulturobjekt Natureisbahn Naturgewalt natürliche Person Naturobjekt Naturschutzzone Nebenbaute Nebenbestimmung Nebenraum / Nebenräume Netz Neubaute Neueindeckung von Dächern Neugestaltungsbereich Neuzuteilung nicht baubewilligungspflichtiges
33,74 33,74 44 95 33 90,93 31,72 86
45 45 40 55 40 40 40
31,32,54,60,61,63,81,89,91 116 IV.1.,78,80,81 103 13 15,29,30 10,105 34,74,81,97,98 4,10 13 5, 16-18,78,81 5,12,III.2.D.,40,46,47,58,61, 67,73,80 63 61 III.2.,12,III.2.D., 43,61,69, 82 15,85 71 57 -
Bauvorhaben Niveaulinie Nutzung
Nutzung des Bodens Nutzungsänderung Nutzungsanteil Nutzungsetappe Nutzungsmass Nutzungsordnung Nutzungsplanung Nutzungsübertragung Nutzungsverlegung Nutzungsverpflichtung Nutzungsvorschrift Nutzungsziffer Nutzungszone Oberkante (der Grabenböschung) Objekt Objektschutz offene Balkone offene Bauweise öffentlich öffentlich aufgelegt öffentliche Auflage öffentliche Bauten und Anlagen öffentliche Bekanntgabe öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen öffentliche Zwecke öffentlicher Grund öffentlicher Verkehr öffentliches Interesse ökologische Funktion ordentliches Baubewilligungsverfahren Ordnungsfrist Organisation örtliche Verhältnisse Orts- oder Landschaftsbild Ortsbildschutzzone Ortsplanung Ortsplanungsrevision Pachtland
20,IV3,2228,31,33,34,3741,43,45,46,72,79, 81,86,100,102 26 31,81 27 86 43 26 25,46 26,41,45 76 38,43,44,74
12,38,40,45
III.2.,12,13,24,29,30,33,37, 38,III.2.D.,42,44,45,48,51, 61,62,69
40 12 45 40
27,28,97 101 -
60
75
24 45 27,28,77,78,8082,86,92,97 34 5 10,11,80,VI1,104 19,22,31 35,73 3,IV,49,73 49 -
-
103 V.7.,102 97,98,109 14,76,79,102,112
41-49,51 15,59 42 IV -
80 2,6,44 28,30 41,42,62 -
78 11,III.2.,47 19 19,59 13,15,19,33,81 III.2.D 5,9,III.3,51,52,56,III.3.D., 62,63,81,89 38 75 25 4,7,20,24,27,28,45 13,43,45,46,51,54,6 III.2.,12,22,44,65,70-72,74, ,48,77,78,800 91,95,98,99,108,114 82,86,92,97,101 48 13,45,54 48,80,92 13,43,45,46,51,54 -
Parabolantenne Parkierungsanlage Parkierungskonzept Parkplatz Partei Parzellierung Personen Personengesamtheit Pfahl / Pfähle Pfandrecht, gesetzliches Pflanzenschutz Pflanzentrog / tröge Pflanzung Pflegemassnahme Pflichtenheft (Bauamt) Pflichtiger Pflichtparkplatz Plan/Pläne der Grundordnung Planänderung Planauflage Plan / Pläne planerische Massnahme Planfestsetzung Plangrundlage Planung Planungsbericht Planungsbeschwerde Planungskommission Planungskosten Planungsmittel Planungspflicht Planungsträger Planungszone Polster(ung) Präparierung Private Privateigentumsnutzung für öff. Zwecke privates Interesse Produktionsbetrieb Profil Profilierung Projekt
24,45 6,50,88,96-98 6,10,22,79,9395,101 95 39 33 94 49 48,49,103 8,20,23,25,36,43,4 6,48,49, 73,74,93,100,102 19,25 99 48 2,4,5,7,10,11,19,2 1,22,98, 104 92,101,102 22 8,48 2 3,4,7,8 21,23,26,48,101,1 03 39 4,24 82,86,92 27 10,11,22,36,43,45, 46,73,74,
15,55,57-59 60
94 15,34,36,65,67,74 74,98 116 14 7,88,91,115
40 40 12,13,14,42,60
46,60,61,81 42 8 89 12,III.4.,70,75,81,100
IV,12,13,15,40
1,7,III.2.,77,114,118
12,13 15 -
6,7,9,105,115,116 77 -
40 60
42,44,69 5,65,99,104,106,108,109, 110,111,112-114 24-31 5,9,24,25,46,52,70,81,107
43 50
Projektänderung projektbezogene Planung projektieren Projektierung Projektplan/Projektpläne Projektträger provisorische Baute Prozess Prüfung Publikation Publikation des Beschlusses Publikationsorgan Quartierausstattung Quartiererschliessung Quartiergestaltungsplan Quartierplan/Quartierpläne Quartierplanbestimmung Quartierplanpflicht Quartierplanung Quartierplanverfahren Quartierstrasse Quellschutzzone Radweg Rampe räumliche Entwicklung Raumordnungsrecht raumplanerisch Raumplanung Raumplanungsdaten Raumplanungsgesetzgebung Raumplanungsverordnung raumwirksame Tätigkeit Rebwirtschaftszone / Rebbauzone Recht
rechtmässig rechtmässiger Zustand Rechtsänderung Rechtsfolge Rechtskraft Rechtsmittel Rechtsmittelverfahren Rechtspersönlichkeit Rechtsschutz Rechtsvertreter
93,97 22 97 45,93 36,43,73,74 10,11 6 12, 47, 49,79, 80, 96, 101 21,48 21,48 21,25,77 26 37 45 7,20 9 10,11 1-3,8,10,74 8 2 2,20 1,3,5,9,2224,32,34,39,42,45, 80,81,VI,85,86,89, 97,101,104 81,90,94,95 90,94,95 42,45 6,12,87,91,100 91 95 VIII 6
50 78,81 11,46 70 24,25,36,78,104,V.2., 46,81 12,13,42,44,45,53,5 78 5,61 13,45,51,54 13 13,45 10,105 13,19,24,25,36,56,57,66 12 13,66,77,104,114 112 71 III.2.,12,69 70 96 1,2,4,9,10,III.2.,43 1 1,63,104,116 1 37 VI,42 1,3,9,14,29,III.2.C.,44,62, 70,77,79,98,99,103,114,115 61 61 43 -
14,78 70 83 116 -
rechtswidrige Vorschrift rechtswidriger Zustand Rechtswirkung Regel
Regelbauweise Regelung Regierung
49 94 61 7,8 15,36,38,52 7,10,12,20,22, 24,25,27,29,42,4547,50,73,79,81,86, 88,90,92,96,103, 24,25,46,81 36 22,27,29,81,86,10 3
3,657 8,11,12,20,23,25,3 2,47, 49,50,79,8688,92,101103 Region 1-3,5,10,11,20,102 regionaler Richtplan / regionale Richt- 102 pläne Regionalplanung 102 Regionalverband / verbände 1-3,5,10,11,20,102 Reitwege 45 Reklame 40 Reklameeinrichtung 40 Rekurs 100,102,103 Renaturierung 33 Rennstrecke 40 Reparatur- und Unterhaltsarbeiten 40 Restfläche 41 Restkosten Revers 82 Revitalisierung 33,34 Richtlinie 38 Richtplan / Richtpläne 20,102 Richtplanung Richtwert 25,46 Rückerstattung 99 Rückerstattungsanspruch 99 Rückstellungen Ruhezone Rutschung 38 Sache 3,79,85,88,101 Sachplanung 2 Sachzusammenhang 88 Sammelstrasse Sanierungspflicht 81 sanitäre Einrichtung 40 Satellitenempfangsanlage 40 Säumige 73,79,94 -
III.2,24,25,30,31,33,37,44, 46,58,61,69,74,78,84,85, 97,99 III.2.B.a),13,14,24-26 6,22,III.2.D.,41,44,47,67,69, 71,73,IV.1.,78,82,92,99,104, 114 117,118
2,4,6,10,45,47,49 50 2, 78,93 78 82,97 42,88,115 10,50 2,II 13 41 81 10,81,88,111 65 46 -
Schäden an Grundstücken Schaffung Schallschutz Schaltkasten / kästen Schätzungsverfahren Schaukasten / kästen Schiedsstelle Schild Schnee Schneefang Schneefangnetz Schneeräumung Schnittlinie Schnurgerüst Schönheit Schonzone Schrebergärten Schutzanordnung Schutzbereich schützenswert schützenswerte Bauten und Anlagen Schutzmassnahme Schutzverfügung schutzwürdiges eigenes Interesse Schutzziel Schutzzone Schwierigkeit Service- Station Sicherheit Sicherheitsgeländer Sicherheitsvorrichtung Sicherheitszaun Siedlung Siedlungsanalyse Siedlungsbereich Siedlungserneuerung Siedlungsgebiet Siedlungsqualität Siedlungsraum Skiförderband / bänder Skigebiet Solaranlage Sommerwasserstand Sondernutzung Sonnenenergieanlage Sonnenkollektor
39 30,90 97 79 78 34
40 40 48,57 40 40 40 40 60 -
34 34 38 101 74 26,33,34,36,37
-
90 79,93 4,31,35,38,42,43,4 6,73,74 42,43,74 43 46 35 4
40 40 40 40 40 -
31 78 -
40 40 40
-
4,5,59,97 81 103 103 41,69,110 95 110,111 41,42 37 14,62 54 5,81 14 24 III.2.,12,III.2.D., 41-43,61,69, 47-50,IV.3.,91,115 1,2,4,5,15,18,24-27,56,62, 72,85,89,97 4 51 12,31,32,72 III.3.B.,51,60,61 102 -
Spezialgesetzgebung Spielplatz Sport- und Freizeitanlage Sport- und Freizeitgerät Staatsgebühr Stallkammer Stand / Stände Standort des Bauvorhabens standortgebunden Standortgemeinde Stange Steinschlag Stellung Stellungnahme
50,85,96 24 27,29 96 76 38,39 92 38 31,104 104
Storen Störungsgrad von Betrieben Strafanspruch strafbare Handlung Strafbestimmung Strafe Strafgesetzbuch Strasse
95 95 95 95 77,97
40 40 40 39 40 42,45 40 13,45 12,14,15,4548,56,57,59 40 40
Strassenabstand Strassenbeleuchtungsanlage Strassennamen Strassenreklame Strassentafel Streitigkeit Strukturierung Studie Stützmauer Substanz Tafel technische Einrichtung Teilrevision teilweise Änderung Temporärwohnraum Terrainveränderung Tier Tierschutz Tipizelt touristische Einrichtung touristische Transportanlage Träger Trägerschaft Transportanlage
77 -
40
12,99 30 10,42 76 31 34 39 38,79 27,29 29 3,4,7,8,10,11,102 97 29
40 40 40 38 40 40 12 39 40 40 40 40 -
85 35,76 III.2.B.b),110 55 26,27,44,55 19,22,24,25,48,67,70,71,73, 81,95-97,99,100,110-113 106 103 53 81,92 24,25,27,52,54,62,89 93,103 103 44,60,81,92 38,41,42,81 III.2.,15,45 65,68 104 -
Trendsportart Treppe Trinkwasserversorgung Überbauung Überbauungsziffer überdachte Fläche Übereinstimmung übergeordnetes Recht überkommunale Zusammenarbeit überlagerte Nutzungen überörtliche Planung Überprüfungsbefugnis Überschwemmung Überschwemmungsgebiet Überweisung / Einholung der Zusatzbewilligung überwiegendes öffentliches Interesse Übriges Gemeindegebiet Uferböschung umbauen Umbauten Umfassungswand Umgebung Umstand Umweltbelastung Umweltorganisation Umweltrecht Umweltschutzgesetzgebung Umweltverträglichkeitsprüfung Umzonung unproduktives Land Unterhalt
75 37 30,72
40 40 -
76 80,93 3,22,23 85 26 3 101 38 -
60 42 56
77,78,80-82 41 78 31,81 72 75 31,44,73 78,96 104 85 77,79 96 19 41 24,28,73
37 15,59 45,46,49 40
Unterhalt der Bauten unterirdische Leitung Unterlagen
24,28 34 -
Unterschreitung Unterstand Untersuchung unverhältnismässige Härte ursprünglicher Zustand UVB UVP Vegetationskartierung Verantwortlichkeit /verantwortlich Verbindlichkeit / verbindlich verdichtete Bauweise Vereinbarung
77 76 10 82 91 93,95 20,22 4,12,77
40 12,14,15,42,47,49,5 1,53,55,56 40 40 12,13,45 45,46,49 -
75 III.2.B.b),24,25,53 18,85,86,92 2,10 81 14 III.2.,12 24,33,85 25-27,54-57,81,84,94,97 29,47,49,50,81 29 III.2.,12,15,49,69, 49,50.54.78,104,V.3.,109, 113-115 80,81 22,64 54 81 8,44,78 III.2.D.,53,77,80,81 2,13,81,82
12-15,40,46,47,4951,54,55,61
III.2.,12,44,49,50,59,66,77, IV.1.,79,80,V.,109,116
Verfahren für die Grundordnung Verfahrensbeschleunigung Verfahrenskosten Verfahrensvorschrift Verfügbarkeit verfügende Behörde verfügte Massnahme Verfügung Verfügungen kantonaler Behörden Verhältnismässigkeit Verhältnisse Verjährung Verkaufslokale Verkehr
1,5,6,12,20,23,47, 49,50,8688,91,92,94,96,97, 101,104 50,88 87,96 5 19 94 85,94-96,100,103 103 94 19,22,27,31,82 95,99 24,31,45
12-15 60 60 40,50
Verkehrsanlage
-
-
Verkehrsbelastung Verkehrsberuhigung Verkehrssicherheit Verkehrssignal Verkehrsweg Verlängerung Verlängerung kantonaler Planungszonen Verletzung von Bauvorschriften Vermessungsfixpunkt Vermessungszeichen Vernehmlassung Verordnung
21,101,103 103 57,25,32,47,50,79,8 6-88,92,96,100 29 24 94 87,100,102,103 104 99 99 99 5,34
50 40 40 61 40 12,49 38
IV.1. 3 6,80,81,112,115,116 14,15,69,71,86,96,97 33,97 15,17,18,41,65,67,7173,85,88,IV.5.,96-98,104 65,67,70,95,107,109,110, 112,113 93,95,102 103 103 1,9,42,43,69
40 60 44 57 42 44,49,53
104,112 81
Verfahren
Verpflegungs- und Verkaufsstätte Versorgungsanlage Versorgungskonzept Vertrauensschutz Vervollständigung Verwaltungsgericht Verweigerung verwirkt Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung Verzicht auf die Enteignung Verzichtserklärung Visualisierung volkswirtschaftlich vollständig
vollständige Zweckänderung Vollzug Vollzug der Anmerkung Vollzugshilfe Volumen
34 10,85,90 90 10 31,34
40
Vor- oder Nachteil Vorabklärung Vorankündigung Voraussetzung
4,19,22 10,25,3941,87,89,92 4,3234,74,77,81,86,91, 96 75 22,31,32,45
40 -
Vorbehalt Vordach / Vordächer Vorentscheid Vorführung Vorgabe Vorlage vorläufige Beurteilung vorläufige Prüfung vorläufige Stellungnahme Vormerkung Vorprüfung Vorprüfungsbericht Vorprüfungsentscheid Vorprüfungsverfahren Vorrichtung Vorschlag / Vorschläge Vorschrift
vorschriftswidriger Zustand vorsorgliche Massnahme Vorsteher Vortreppe Vorzugslasten VSS-Norm VVG Wald Waldabstand Waldabstandslinie Waldgesetzgebung Wand Wanderweg Wanderwegmarkierung Wasser / Gewässer
6,VI,115 6,103 15,17,27,30,33,34,55,84,92, 97 3 53 53 61 12,38,39,47,49,55,5 16,IV.1.,79,104 6,57 36,55,58 -
18,23,102 89 III.2.,12,13,15,17,23,35,46, 49,50,53,56,57,61,66-68,77, 81,IV.3.,104 48 12,13 41 44,45,53 57 47,49 12,13,42,44 12 42 81 49 12,13 40 95,103 13 10,105 1,5,2112,13,14,V,36,40,54, 1,6,III.2.B,13,14,15,22,24, 26,46,49,72,77,79- 61 33,36,39,III.2.D.,46,49,51, 82 65,73,77,80,81,85,86,88,96, 89,93,94,101 100,118 94 IV3 60 75 97 12,101 78 III.2.,12,41,42,70,73 78 78 14 78 III.2,12,73 75,76 37 81 45 40 65,70,72 40 31,37,41,78,79 56 75,76,81,95,104,107,112
Wassereinleitung Wassergebühr (-taxe) Wassertank Wasserversorgungsanlage Wasserzähler Weg
31 31 45,97
Weidezaun / zäune Weidezeit weitere Bauten und Anlagen 76 weitere Zonen 26,27,38 Weiterentwicklung 42 Werkleitung Wertausgleich Werterhaltung wertvermehrende Aufwendungen 82 wertvolle Kleinsiedlung 31 Wettbewerb 10,42 Widerhandlung 95 widerrechtlicher Gewinn 95 Wiederaufbau 31,34,81 Wiederaufbau nach Abbruch 31 Wiederaufbau nach Zerstörung 31,34,81 Wiederaufbauten 31 Wiederherstellung 94-96 Wiederherstellung des rechtmässigen 94,95 Zustandes Wiederherstellungsmassnahmen 94 Wiederherstellungsverfügung 94,96 Wild Wind 79 Wintersaison 39 Wintersport 39 Wintersportzone 39 Wirkung 7,8,26,48,73,90,99 Wirtschaftsweg Wohnanteil Wohneinheit 80 Wohnen 27 Wohnförderung Wohngebäude 34 Wohnhygiene Wohnnutzung 34 Wohnraum / Wohnräume 29,32 Wohnzone 27 Zaun / Zäune 76 Zeitprogramm 12 Zeitpunkt 4,31,80,99
40 40 40 40 61 61 40 38 38 38,39 40 -
42,63,65,70,72,73,95,96, 103,106,110,112,113, 91 III.2.,12,III.2.E. 24-26,63 99,103 53 14 14 14 4,47,49,92 41,42 44 III.2.,12, 44,45 65,73 15,30,84 97 IV.2. 18,20,97 86,115 31 30,31,33,48,84 12,15,28-30 61,91,110 118
Zelt 40 46 Zeltlager 46 Zentrumszone 27 15,24,25 Zerstörung 31,34,81 14 Zeuge 6 Ziel 4,12,74 22,77 Zielsetzung 12 25,30,56,57,61 Zivilschutzgesetzgebung 56 ZÖBA 27,28,97 Zone für bodenunabhängige Produktion 32 Zone für Grünflächen 27,30 III.2. Zone für künftige bauliche Nutzung 40 III.2.,12 Zone für landwirtschaftliche Hochbauten 39 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 27,28,97 III.2.,12 Zone für Produktionsund 27 Dienstleistungsbetriebe Zone für Sport- und Freizeitanlagen 27 35,45 Zone für touristische Einrichtungen 27,29 III.2.,15,45 Zone Landschaft mit schützenswerter Bausubstanz Zone übriges Gemeindegebiet 41 III.2.,12 Zonen 1,19,21-24,IV3,26- 38,39,40,41,42,45,5 12,III.2.B.,14,15,24,30,33, 41, 445,56,57,60 43,III.2.E.,44,47,52,55,69, 46,48,78,V5,82,86 72,81,89,91 88,94,96,97,101,1 03,104 Zonen der Grundnutzung 26 Zonen überlagerter Nutzung 26 zonengemäss 72 61 Zonengrenze 46,48 zonenkonform 28,32,38 50 48 Zonenkonformität 32 Zonenplan 22,26,31,46,48 11,III.2.,12,15,45,III.3., III.4.,77 Zonenschema III.2.,12,13,15-18,20-24,52, 84 Zonenvorschrift 1,24,26,82 III.2.,15,II.2.B.b.),27, III.2.D.,III.3.,III.4. Zonenzweck 19,24,28,30,35,36, 3,15 40 Zu- und Ausfahrten 29 34,41,71,81,95,96,112 Zusammenarbeit 10,85 2,10,24,25 Zusammenhang 88,90 48,89 Zusatzbeitrag / Zusatzbeiträge 11 Zusatzbewilligung 48,50,88,92,96,10 12-15,45,49,52-60 78,80 0 Zusicherung 12 Zustand 31,82,90,91,94,95 40,42,61 14,54,81,82,111,113,114 Zustand von Bauten 42
zuständige Behörde Zuständigkeit Zuständigkeitsordnung Zustimmung Zutrittsrecht Zweck Zweckänderung zweckmässig Zweitwohnung
4,5,37,50,73,74,78 ,82,85,91,94,95 9,20,22,87,98 98 21,88 39 19,24,28,30,3436,40,46, 72,80,86,89 34,86,89 46,72 -
12,14,47,53,5557,60,61 38,40 40 -
80,88,95 11 44,81 44 1,14,22,24-31,33,34,38,40, 45,60,71,77,81,84,103 14,78 41,42,77 -