Quartierplan Laret

Procedura di piano di quartiere · Davos

Documento

Numero
12.GDEf2
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Davos
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
8 giu 2012

Carta

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File

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Testo

I

j. GEMEINDE GEMEINDE

KLEINER LANDRAT

T DAVOS IIT

Berglistutz 1, 1, Postfach 7270 727O Davos Platz Plalz 11 +4'l 81 Telefon +41 81 414 414 30 02 +41 81 Fax +41 81 414 414 30 49 [email protected] [email protected]

www.gemeindedavos.ch

Sitzung vom 05.06.2012 05.06.2012 Mitgeteilt am 08.06.2012 08.06.201 Protokoll—Nr. Protokoll-Nr. 12-432 12-432 Reg.-Nr. Reg.-Nr. 82.2.2

Einspracheentscheid Laret Quartierplangenehmigung Quartierplangenehmigung und Einspracheentscheid Gesuch:

auf Parz. PaE. Nr. Nr. 1619, Laret, Davos Wolfgang QP Quartierplan Quartierplan Laret auf

Baugesuchs-Nr.: Baugesuchs-Nr.: 12030 Baugesuch:

20.02.2012 20.02.2012

Gesuchsteller: Gesuchsteller:

Gemeinde Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz 1,7270

Einsprachen:

1. 1. Trinkwasser—Genossenschaft Trinkwasser-Genossenschaft Davos Davos Laret, Laret, Josua Conrad, Conrad, Präsident,

Lareterstrasse Lareterstrasse 12A, 124, 7265 Davos Wolfgang

p.A. Peter 2. 2. Verein Weidstrasse Laret, Laret, p.A. Peter Caflisch, 7265 Caflisch, Weidstrasse Weidstrasse 9, 9,7265 Davos Wolfgang 3. 3. 4. 4. Interessen-Gemeinschaft lnteressen-Gemeinschaft Lareterstrasse-Anwohner Lareterstrasse-Anwohner in Davos Laret:

.

o

.

.

(sinngemäss): Rechtsbegehjen Rechtsbeqehren der Einsprecher Einsprecher {sinngemäss}: Die Genehmigung Genehmigung des Quartierplanes zu verweigern. venrueigern seizu Quartierplanes sei

(sinngemäss): Rechtsbegehren Rechtsbegehren der Gesuchstellerin Gesuchstellerin {sinngemäss}:

Die Einsprachen Einsprachen seien vollumfänglich vollumfänglich abzuweisen. abzuweisen.

Sachverhalt:

’l. Mit Gesuch Gesuch vorn vom 20.02.2012 reichte die Bauherrschaft Bauherrschaft den Quartierplan Laret für die Parz. Paz. Nr. 1619, 1619, Laret, Laret, Davos Davos Wolfgang, Wolfgang, zur zur Genehmigung ein. ein. Vorschriftsgemäss wurde dieses Ge— Gesuch am 09.03.2012 im Amtsblatt Amtsblatt der Gemeinde Davos publiziert.

2. Innert lnnert Frist gingen vier öffentlich-rechtliche Einsprachen Einsprachen im Sinne Sinne von Art.

Art. 18

Abs. Abs. 3 KRVO (hinsichtlich der Einsprecher ein (hinsichtlich gemeinsamen Einsprache). Einsprecher 4 in Form einer gemeinsamen

2.1 2.1 Die Die Einsprecherin 1'1 begründet begründet ihre ihre Einsprache mit mit einer einer ungenügenden ungenügenden Erschliessung Erschliessung des Quartierplanareals, da alle Zu- und Wegfahrten über die Lareterstrasse Lareterstrasse erfolgen würden, welche che für für solche solche Belastungen Belastungen nicht nicht ausgelegt ausgelegt sei. grenzender sei. Zudem Zudem sei sei mit mit an an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, anzunehmen, dass die von der Einsprecherin Einsprecherin 1 betriebene und und unter der Lareterstrasse liegende Trinkwasserleitung Trinkwasserleitung durch das Bauvorhaben beschädigt beschädigt würde. Dazu führen die kommunalen kommunalen und kantonalen Tiefbauämter in ihren Stellungnahmen Stellungnahmen vom 21. März Mäz und 27. 27. April April 2012 2012 aus, aus, dass der die Werkleitung enthaltene enthaltene Strassenabschnitt im Eigentum des Kantons stehe und für ein Höchstgewicht Höchstgewicht von 28 Tonnen zugelassen zugelassen sei. Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen müssten der erlaubten an Kantonsstrassen erlaubten Beanspruchung Beanspruchung durch durch den Verkehr standhalten und seien vom Leitungseigentümer Leitungseigentümer entsprechend entsprechend zu unterhalten. 2.2 Der Einsprecher 2 bemängelt in seiner Eingabe die fehlende direkte Anbindung des betroffenen Gebietes an den öffentlichen Verkehr. Die im Quartierplan Quartierplan vorgesehene Bebauung führe zu einem erheblichen Zuwachs an Bewohnern, Bewohnern, welche vorwiegend vonrrriegend die Busstation Landhaus die Busstation für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufsuchen würden. würden. Da die öffentliche öffentliche Fussgängerverbindung zwischen dem Landwirtschaftsgewerbe Stiffler und der genannten genannten Bushaltestelle aus verschiedenen Gründen nur erschwert begehbar sei, würde vielfach vielfach über die private vate und und nicht nicht durchgehende Weidstrasse ausgewichen ausgewichen und und dabei dabei auch auch noch noch unberechtigt unberechtigt private Grundstücke und Wiesen benützt. private benützt. Die entsprechenden entsprechenden Vorbehalte seien seien umso umso mehr begründet, begründet, da gemäss Bebauungsmodell Bebauungsmodell 1 : 500 500 auch auch noch eine Verbindung von der quartierinternen tierinternen Strasse Strasse zu der der Richtung Richtung Weidstrasse Weidstrasse führenden führenden Privatstrasse Privatstrasse Specker/Guggenheim/Hager geschaffen werden soll.

zu

Gemäss der Stellungnahme des Tiefbauamtes Tiefbauamtes der Gemeinde Davos vom vom 16. 16. April April 2012 erreichen Fussgänger Fussgänger das Quartierplanareal Quartierplanareal aber nicht über den vom Einsprecher Einsprecher aufgezeigten aufgezeigten Weg, Weg, sondern sondern über über die die kantonale Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse ab ab der Bushaltestelle Unter der Bushaltestelle Unter Laret oder alternativ über den (vom Einsprecher Einsprecher als hindernisreich hindernisreich kritisierten) öffentlichen öffentlichen Weg Lareterstrasse reterstrasse ab Hof Stiffler zur Bushaltestelle Bushaltestelle Landhaus Landhaus am südlichen Ende der Weidstrasse. Weidstrasse. 2.3 Die Die Einsprecher Einsprecher 3 bringen vor, vor, dass das das Projektmodell Projektmodell zur Quartiererschliessung Quartiererschliessung ohne ihre Erlaubnis einen Durchgang über ihre Parz. Paz. Nr. Nr. 1654 aufweise, damit die Bushaltestelle Bushaltestelle Landhaus via Weidstrasse auf dem kürzesten küzesten Weg erreicht werden könne. Zudem habe das Quar— Quartier für Motorfahrzeuge Motorfahzeuge keine ausreichende ausreichende Verbindung zur Prättigauerstrasse, Prättigauerstrasse, da die bereits stark frequentierte schmale Lareterstrasse Lareterstrasse ein Kreuzen von Autos nicht erlaube.

2.4 Die verkehrstechnische Erschliessung Erschliessung der vom Quartierplan Quartierplan erfassten Parzelle Pazelle wird auch von den den Einsprechern Einsprechern 4 4 kritisiert, kritisiert, da da die die Lareterstrasse Lareterstrasse die notwendigen Kapazitäten die notwendigen Kapazitäten nicht aufweise, weise, keinen keinen Schutz Schutz für für Fussgänger Fussgänger und und Velofahrer Velofahrer biete biete und und wegen wegen der der schwierigen schwierigen Schneeräumung Schneeräumung Eigentum Eigentum der der heutigen heutigen Bewohnern Bewohnern der der Lareterstrasse Lareterstrasse beschädigt würde, welche diese Lasten nicht auch noch zugunsten von vonZuzügern Zuzügern tragen wollen. wollen. Ein Ausbau der Strasse sei geschützten Ortsbildes nicht möglich. Zudem sind die sei ohne Beeinträchtigung Beeinträchtigung des geschützten Einsprecher Einsprecher der Auffassung, dass Rückbau und Aufbau der vorgesehenen vorgesehenen Infrastruktur lnfrastruktur sowie der folgende folgende Zusatzverkehr sich nicht mit dem Anspruch der Gemeinde als Energiestadt Energiestadt vereinbaren lasse. Die Tiefbauämter der Gemeinde und des Kantons schliessen in ihren Berichten vom vom 16. 16. und 27. 27. April April 2012 2Q12 eine eine (unwesentliche) Mehrbelastung Mehrbelastung der Anwohner der Lareterstrasse durch der Lareterstrasse den von der neuen Siedlung ausgehenden ausgehenden motorisierten motorisierten Verkehr zwar zwar nicht aus, aus, doch könne die die im Generellen Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan vom vom September 1998 1998 enthaltene enthaltene Lareterstrasse Lareterstrasse den enNarteten erwarteten Mehrverkehr ohne weiteres aufnehmen; aufnehmen; immerhin immerhin würden würden für die die Erstellung Erstellung von neuen Einfamilienhäuser Einfamilienhäuser ein Dreifamilienhaus Dreifamilienhaus und das Ferienzentrum Ferienzentrum Laret abgebrochen. abgebrochen. Auf die weiteren Vorbringen ist soweit nötig in den EnNägungen Erwägungen einzugehen. Die Baubehörde zieht in Erwägung:

1. 1. Formelles Gemäss Art.

Art. 18

18 Abs. Abs. 3 KRVO KRVO i.V.m. i.V.m. Art.

Art. 101

101 Abs. Abs. 2 KRG KRG sind Personen zur sind Personen zur Einsprache Einsprache berechtigt, die ein berechtigt, ein schutzwürdiges eigenes eigenes Interesse lnteresse an an der Anfechtung Anfechtung des des Quartierplans Quartierplans haben oder nach Bundesrecht Bundesrecht zur Beschwerdeführung Beschwerdeführung legitimiert legitimiert sind.

Die Einsprachelegitimation Einsprachelegitimation verlangt ein besonderes besonderes Interesse, lnteresse, das sich sich aus einer nahen nahen und beachtenswerten beachtenswerten Beziehung Beziehung des des Einsprechers Einsprechers zum zum Streitgegenstand Streitgegenstand ergibt, ergibt, so dass dass er wegen einer falschen Rechtsanwendung Rechtsanwendung stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. ist. Dabei Dabei legitimiert jedes eigene, eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse Rechtsschutzinteresse zur Einsprache, Einsprache, das für den den Einsprecher Einsprecher praktischen Nutzen einen einen praktischen Nutzen aufweist aufweist und Abwendung und in der eines der wirtschaftlichen, wirtschaftlichen, ideellen, materiellen gearteten Nachteils liegen materiellen oder anders gearteten liegen kann. kann. Das Das für die die Einlegung des des Rechtsmittels vorausgesetzte vorausgese2te Interesse lnteresse des des Einsprechers Einsprechers muss muss schutzwürdig schutzwürdig sein, sein, d.h. d.h. die rechtliche oder tatsächliche Stellung Stellung des des Einsprechers Einsprechers muss durch durch den Verfahrensausgang Verfahrensausgang unmittelbar beeinflusst beeinflusst werden können. können. Demnach ist ein ein Nachbar zur Einsprache legitimiert, wenn die getroffenen Regeln die im Quartierplan Quartierplan getroffenen Regeln zu zu Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen führen, führen, die die sich sich auf auf sein Grundstück spürbar in einer Weise negativ auswirken, auswirken, dass er mehr als jedermann betroffen ist. ist. Die verlangte besondere Beziehung zur Streitsache ergibt sich sich dabei dabei aus der räumlichen Nähe oder auf Grund des enNähnten enruähnten Anfechtungsinteresses. Die Auswirkung Auswirkung auf die die Nach-

barliegenschaft muss muss nach Art der Intensität lntensität so beschaffen sein, sein, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil Nachteil empfunden wird. wird. Dann Dann kann kann der Einsprecher Einsprecher alle den Streitgegenstand betreffenden Rügen anbringen, anbringen, die seine seine Position Position verbessern verbessern (zum Ganzen: Ganzen: Urteil des Vewvaltungsgerichts Verwaltungsgerichts des des Kantons Graubünden vom vom 17. 17. August 2010, 2010, R 09 72; 72; Peter Hänni, Hänni, Planungs-, Planungs-, BauBau- und und besonderes Umweltschutzrecht, Umweltschutzrecht, 4. 4. Aufl., Aufl., Bern Bern 2002, 2002, S. S. 545 f.). Private sind sind im Einspracheverfahren Einspracheverfahren nicht legitimiert, ein ein bloss allgemeines allgemeines öffentliches öffentliches Intelnteresse an der richtigen Anwendung des des Rechts zu verfolgen, verfolgen, ohne dass dem Einsprecher im (BGE 133 IIll 253). Falle des Obsiegens Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE

Der Einsprecher 1, 1, 3 und 4 sind Eigentümer/Bewohner von sind Eigentümer/Bewohner von Parzellen Pazellen resp. Werken, Werken, die sich in unmittelbarer Nähe Nähe des des vom vom Quartierplan erfassten Gebietes befinden befinden resp. resp. an an der der ErQuartierplan erfassten grundsätzlich schliessungsstrasse liegen. liegen. Sie sind sind grundsätzlich zur zur Einsprache legitimiert. legitimiert. Soweit in der Eingabe der Einsprecher Einsprecher 4 aber eine Unverträglichkeit Unverträglichkeit mit dem Anspruch der Gemeinde Gemeinde Davos als Energiestadt gerügt wird, wird, sind sind die notwendigen notwendigen Legitimationsvoraussetzungen Legitimationsvoraussetzungen man— mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses Rechtsschu2interesses jedoch nicht erfüllt, erfüllt, weshalb insofern auf ihre Einsprache nicht eingetreten eingetreten werden kann. Der Einsprecher 2 setzt sich für die Interessen lnteressen der Anrainer der Weidstrasse ein; ein; eine Strasse, se, die nicht einmal einmal einen durchgehenden Zugang Zugang zur fraglichen Bauparzelle Baupazelle bildet bildet und die gemäss dem für das betreffende Gebiet massgebenden massgebenden Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan auch nicht nicht der der Erschliessung Erschliessung des des Quartierplanareals dient. dient. Damit fehlt fehlt es Einsprecher 2 an es dem dem Einsprecher den vorausgesetzten schutzwürdigen Interessen für eine Einsprache, schu2würdigen lnteressen Einsprache, weshalb auf seine Eingabe mangels Legitimation gabe Legitimation nicht nicht eingetreten werden werden kann. kann. Allfälligen Allfälligen Eigentumsstörungen Eigentumsstörungen sind auf dem zivilrechtlichen zivilrechtlichen Weg zu begegnen. 2. Materielles 2.

2.1 2.1 Das geplante Bauvorhaben liegt in der Ortsrandzone Ortsrandzone II. ll. Eine Quartierplanpflicht Quartierplanpflicht besteht nicht. geordnete Dennoch hat die Grundeigentümerin freiwillig einen Dennoch Grundeigentümerin einen Quartierplan erstellt, erstellt, um eine geordnete und einheitliche Bebauung der Parzelle Pazelle sicherzustellen. sicherzustellen.

2.2 Der Quartierplan Rahmen der Grundordnung Grundordnung die Gestaltung Gestaltung und Erschliessung Erschliessung von Quartierplan regelt im Rahmen Bauzonen (Art. 51 Bauzonen mit Folgeplanung Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten Teilgebieten der Bauzone Bauzone im Detail Detail (Art. 51 Abs. Abs. 1 KRG). KRG). Dabei Dabei müssen müssen sich sich die die Quartierplanbestimmungen über die die Gestaltung Gestaltung der Quartierplanbestimmungen über Bauten Bauten und Anlagen, Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartierer— Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten Erschliessungskosten äussern. 2.3 Die Die Einsprecher bemängeln bemängeln in erster erster Linie eine eine ungenügende Erschliessung Erschliessung des des Quartierplangebietes. plangebietes. Die Die Kritik ist jedoch verfehlt, verfehlt, da der Quartierplan sich nur zu den den Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen inQuartierplan sich (Urteil des Vewvaltungsgerichtes nerhalb des Planungsgebietes äussern muss des Planungsgebietes muss (Urteil Verwaltungsgerichtes des des Kantons Graubünden vom 24. "es nicht die Aufgabe [R 11 24. Januar Januar 2012 2012lR 11 53], wonach "es 531, wonach Aufgabe eines eines Quartierplanes [ist], planes ausserhalb des des zu überbauenden überbauenden Teilgebietes Teilgebiefes bestehende besfehende VerkehrsprobVerkehrsprob[ist], allfällig ausserhalb Ieme leme zu lösen"). lösen').

Eine Eine ungenügende Erschliessung Erschliessung innerhalb des Quartierplanareals wurde von von den den Einsprejedoch nicht vorgebracht. chern jedoch vorgebracht. Der vorliegende Quartierplan dieses Instrument lnstrument Quartierplan erfüllt die an dieses genehmigen. gesetzten gesetzlichen Vorgaben in ausreichendem ausreichendem Mass Mass und und ist ist deshalb zu genehmigen. deshalb zu Die Einsprachen Einsprachen sind abzuweisen, abzuweisen, soweit darauf darauf eingetreten eingetreten werden kann. Im lm Übrigen Übrigen sind die Bedenken der Einsprecher auch auch unbegründet, unbegründet, da die Verkehrszunahme Verkehrszunahme (mit immerhin wegen wegen dem des Ferienzentrums Laret (mit dem Abbruch des immerhin 14 14 D0ppelDoppel- und und 10 10 Dreibett-

zimmern, zimmern, einem grossen Parkplatz einem Massenlager Massenlager für für 15 15 Personen Personen und und einem einem grossen Parkplatz mit mit entsprechenden gering ausfallen chenden Frequenzen) Frequenzen) und und dem dem Dreifamilienhaus Dreifamilienhaus "Schwarzseehaus" "Schwazseehaus" gering ausfallen wird. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse mag die zur Hauptsache Hauptsache und insbesondere im dicht bebauten Teil entlang der Lareterstrasse Lareterstrasse über eine Kantonsstrasse Kantonsstrasse geführte Erschliessung Erschliessung des Baugrundstückes nicht optimal genügend und optimal sein, sein, aber aber sie sie ist ist immer noch noch genügend und entgegen entgegen den Einsprechern Einsprechern sehr sehr wohl wohl für für die geschaffen (im die im Planungsgebiet vorgesehene Bebauung Bebauung geschaffen Übrigen wäre eine fehlende Baureife wegen mangelhafter Erschliessung Erschliessung im Baubewilligungs— Baubewilligungsverfahren verfahren vorzubringen). vozubringen).

gültigen Generellen Die Die im gültigen Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan als als FahnNeg Fahrweg ausgewiesene ausgewiesene Lareterstrasse Lareterstrasse darf von Fahrzeugen Fahzeugen bis 28 Tonnen befahren werden. werden. Dieser Beanspruchung Beanspruchung muss muss auch die Trinkwasserleitung der Einsprecherin Einsprecherin 1 standhalten. standhalten. Wegen der von der Einsprecherin Einsprecherin 1 gegebliebenen Befürchtung einer Beschädigung äusserten, äusserten, aber absolut unsubstantiiert unsubstantiiert gebliebenen Beschädigung der Leitung ist die Erschliessung Erschliessung somit nicht ungenügend. ungenügend. Unbegründet ist auch der Einwand der Einsprecher Einsprecher 3 wegen dem im Modell Modell 1 : 500 enthaltenen nen Durchgang Durchgang zu seiner Parzelle. Pazelle. Zwar war der beanstandete beanstandete Weg ursprünglich ursprünglich tatsächlich jedoch handelt es Teil Teil des des Projektmodells, Projektmodells, jedoch gar nicht es sich sich bei bei diesem diesem Modell Modell gar nicht um um einen einen verbindlichen bindlichen und damit anfechtbaren und damit anfechtbaren Bestandteil Bestandteil des des Quartierplans. Auf den den verbindlichen verbindlichen Quartierplans. Auf Planunterlagen ist der Durchgang Durchgang nicht mehr vorgesehen. vorgesehen. Soweit die die Einsprecher ein ein unbefugtes fugtes Betreten Betreten ihrer ihrer Grundstücke Grundstücke befürchten, befürchten, lässt lässt sich sich dies dies nicht nicht über über das das vorliegende vorliegende privatrechtliche unterbinden. Dafür Dafür haben Quartierplanverfahren unterbinden. haben die die Einsprecher Einsprecher allenfalls allenfalls privatrechtliche Vorkehrungen zu treffen.

3. Kostenfolge Kostenfolge Die Gebühr dieses Bewilligungsverfahrens Bewilligungsverfahrens bestehend bestehend aus der Gebühr von von Fr. Fr. 1'910.00 (Art. 157 157 BauG) BauG) sowie sowie der der Kosten Kosten der Publikationen von der Publikationen von Fr. Fr. 196.00 196.00 werden werden der Bauherrschaft der Bauherrschaft auferlegt. Gemäss Art.

Art. 96

Abs. Abs. 2 des des Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes für den (KRG, BR Kanton Graubünden den Kanton Graubünden (KRG, 801.100) sind die sich aus der Einsprache Einsprache ergebenden ergebenden Kosten den den Einsprechenden Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache Einsprache abgewiesen abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Auf Grund der Prüfung Prüfung des eingereichten eingereichten Quartierplans und und gestützt auf vorstehende ErwäEnrväjeFr.300.00 gungen werden den Einsprechern 4 je Fr. 300.00 an Verfahrenskosten Einsprechern 1 --4 Verfahrenskosten auferlegt; auferlegt; den den Einsprechern 4 unter Solidarhaftung Solidarhaftung der einzelnen einzelnen Mitunterzeichner Mituntezeichner ihrer Einsprecher. Einsprecher. Entschädigungen sind nicht zu entrichten.

Auf Grund der Prüfung des eingereichten eingereichten Quartierplanes Quartierplanes beschließt beschließt die Baubehörde:

1. 1. Auf die Einsprache Einsprache des Einsprechers Einsprechers 2 wird nicht eingetreten. eingetreten.

Die Einsprachen der Einsprecher Einsprecher 1, 1, 3 und 4 gegen den den Quartierplan Parz. Nr. Quartierplan Laret auf auf Parz. 1619, 1619, Laret, Laret, Davos Wolfgang, Wolfgang, werden abgewiesen, abgewiesen, soweit soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Quartierplan Laret auf Wolfgang, bestehend auf Paiz. Paz. Nr. Nr. 1619, 1619, Laret, Laret, Davos DavosWolfgang, bestehend aus aus Quartier-

planbestimmungen vom gemäss Art. vom und und den zugehörigen Plänen Plänen wird wird gemäss

Art. 19 19 KRVO

KRVO im Sinne genehmigt. der vägungen Erwägungen genehmigt.

Baubewilligungsverfahrens, bestehend 3. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens, bestehend in:

3.

Fr. Fr. Fr.

Gebühren Kosten der Ausschreibung Ausschreibung Total

Fr. Fr. Fr.

1'910.00 196.00 2‘106.00 2'106.00

gehen zu Lasten der Bauherrschaft und sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Rechnungsstellung zu bezahlen.

4. Für das Einspracheverfahren Einspracheverfahren werden die Verfahrenskosten Verfahrenskosten wie folgt aufgeteilt:

4.

— -

-

Einsprecher Einsprecher 1: 1: Einsprecher Einsprecher 2: Einsprecher Einsprecher 3: Einsprecher Einsprecher 4 (insgesamt und unter Solidarhaftung Solidarhaftung der entsprechenden entsprechenden Mitunterzeichner): Mituntezeichner)

Fr. Fr. Fr.

300.00 300.00 300.00

Fr.

300.00

Sie sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Rechnungsstellung zu bezahlen.

Entschädigungen Entschädigungen an die Gesuchstellerin Gesuchstellerin werden nicht zugesprochen. zugesprochen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen 5. 5. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen diesen Entscheid Entscheid kann kann innert innert 30 Tagen seit 30 Tagen seit seiner Mitteilung Mitteilung beim beim Venivaltungsgericht Verwaltungsgericht des des Kantons Kantons Graubünden, Graubünden, Obere Obere Plessurstrasse Plessurstrasse 1, 1, 7000 Chur, Chur, schriftlich und im Doppel Doppel Beschwerde Beschwerde erhoben werden. werden. Die Die Beschwerde Beschwerde hat das das Rechtsbegehren, Rechtsbegehren, den den Sachverhalt Sachverhalt und eine eine kurze Begründung zu enthalten und und ist zu unterzeichnen; der angefochtene Entscheid und die verfügbaren zu unterzeichnen; der Entscheid und die verfügbaren Beweismittel Beweismittel sind beizulegen. Weitere Beweismittel Beweismittel sind genau zu bezeichnen.

6. Mitteilung an:

6.

-- Gemeinde 7270 Davos Platz Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 1,7270 -- Trinkwasser—Genossenschaft Trinkwasser-Genossenschaft Davos Laret, Josua Conrad, Conrad, Präsident, Lareterstrasse Lareterstrasse 12A, 124, 7265 Davos Wolfgang p.A. Peter Weidstrasse Laret, p.A. Caflisch, Weidstrasse 9, 7265 Davos Wolfgang VereinWeidstrasseLaret, - Verein PeterCaflisch,Weidstrasse9,T265 DavosWolfgang

- Bauamt, im Hause

Gemeinde Davos Namens der Baubehörde Baubehörde

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