Quartierplan Sand - Änderung 1986
Procedura di piano di quartiere · Davos
Documento
- Numero
- 86.GDEf2
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Davos
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 2 mag 1986
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Davos con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3851_B_QP_Sand.pdfApri in una nuova scheda
Testo
c><-:{ , e 1tt ,.i,r'l':,
:l',
,:,,i,.,i;
',,r1;ii,
ijl,ri':.i,,:
.,ir
.);;.r.i,. j'i
,..
Mostra tutto il testo
ENTSCHEID DER BAUBEHöRDE ,.,
il:l l"'i. I .'l'i.i i -, ', 'r "'.,i:,r'; ,i' ,^ j i;.i\7r.;,;i , )r,i- i'
,
1,,'Citl.t';,i',
BAUBEWILLIGUNG Die Baubewilligung wird nach Massgabe der bewilligten Pläne unter nachfolgenden Vorbehalten, Auflagen und Bedingungen erteilt:
1.V
alt der ivaten Rechte Die Baubewilligung bezieht sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Die Rechte Dritter (privatrechtliche Einsprachen) bleiben vorbehalten.
2. Baubeginn
Die Bauherrschaft wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Baubewilligung innert 20 Tagen seit ihrer Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden durch die Nachbarn angefochten werden kann.
3. Erlöschen der Baubewilliqunq
Die Baubewilligung erlischt, wenn der Bau nicht innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird (vgl. im übrigen Art. 24 BG).
4. Verbindlichkeit der Baubewilliqunq
Bauarbeiten dürfen nur im Rahmen der Baubewilligung und der bewilligten Pläne und unter Beobachtung der Vorschriften des Baugesetzes ausgeführt werden. Ergibt sich bei der Bauausführung die Notwendigkeit, von den genehmigten Bauplänen abzuweichen, so ist vor Ausführung der Anderung eine Ergänzung des Baugesuches und bei wesentlichen Anderungen ein neues Baugesuch einzureichen.
5. Leuchtreklamen
Die Lichtstärke ist so zu wählen, dass keine Blendwirkung auf der Strasse entsteht. Reflektierende und fluoreszierende Farben sind untersagt. Die Baubehörde kann jederzeit und entschädigungslos die Entfernung der Reklame verfügen, wenn ihr Bestehen zu Verkehrsstörungen führt oder wenn ein andires öffentliches lnteresse die Entfernung erfordert.
6. Baukontrolle
Zur Ermöglichung der Baukontrolle ist dem Bauamt Anzeige zu machen:
a) Nach Erstellung des Schnurgerüstes b) Über die^F_ertigstellung von Neu- und Umbauten, auf alle Fälle 14 Tage vor dem beabsichtigten Bezug. (Art. 153 BG) Weitere verbindliche Bedingungen und Auf lagen:
Rechtsmittel: Gegen die Auflagen und Bedingungen kann innert 20Tagen seit ihrer Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich und begründet rekurriert werden. Das Projekt wurde
am
,i ,, .'i
,:1,'l im Amtsblatt der Landschaft Davos ausgeschrieben.
GebührFr. '", Davos,
LANDSCHAFT DAVOS GEMEINDE NAMENS DER BAUBEHÖRDE:
Der Präsident:
Der Aktuar .,t'i,r d
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione