Arbeitszonen und Rodung Pantun

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Thusis

Documento

Numero
20.880
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Thusis
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
27 ott 2020

Carta

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3668_B_Arbeitszonen_Rodung_Pantun_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung Regierung Die des Kantons Kantons Graubünden des Graubünden

La Regenza Regenza La dal chantun chantun Grischun Grischun dal

Sitzung Sitzung vom vom

Mitgeteilt Mitgeteilt den den

27. 27. Oktober Oktober 2020 2020

Governo IlII Governo del del Cantone Cantone dei dei Grigioni Grigioni

28. Oktober 28. Oktober 2020 2020

Protokoll Protokoll Nr. Nr.

880/2020 880/2020

A.

A.

Die Stimmberechtigten Stimmberechtigten der Die der Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis beschlossen beschlossen aan der der Urnenabstimmung Urnenabstimmung

vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 vom 2019 eine eine Teilrevision Teilrevision der der Ortsplanung. Ortsplanung. IIm Einzelnen Einzelnen wurden wurden folfol-

gende Planungsmittel Planungsmittel verabschiedet: gende verabschiedet:

-— ___ -

bis Teilrevision 40, 1bis und Teilrevision Baugesetz Baugesetz (Art. (Art. 23 23b‘s, 40, 58, 58, 59, 59, 60, 60, 61, 61, 661bis und 66) 66)

Zonenplan Änderungsplan Dorf Zonenplan 1:2000 1:2000 Ànderungsplan Dorf

Neben diesen diesen Planungsmitteln Planungsmitteln reichte Neben reichte die die Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis die die folgenden folgenden weiteren weiteren

ein: Unterlagen ein: Unterlagen

-—

-—

PlanungsApril 2019

Art. 47 Planungs- und

und Mitwirkungsbericht Mitwirkungsbericht (PMB) (PMB) vom vom 8. 8. April 2019 gemäss gemäss Art. 47 der der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung Raumplanungsverordnung (RPV; eidgenössischen (RPV; S SR 700.1), 700.1), unter unter anderem anderem mit mit

einem April 2019 einem Informationsplan lnformationsplan "Zonenplan "Zonenplan 1:2000 1:2000 Dorf" Dorf" vom vom 25. 25. April 2019

Rodungsgesuch mit Rodungsgesuch mit Rodungsplan Rodungsplan 1:1000 1:1000 vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 samt samt Bericht Bericht

"Umsetzung Ersatzmassnahmen Ersatzmassnahmen Rodung Rodung Pantun" Pantun" vom vom 7 7. Mai Mai 2020 2020 sowie sowie SituatiSituati— "Umsetzung

onsplan 1:7000 1:7000 vom onsplan vom 10. 10. März März 2020 2020

IIm Hinblick Hinblick auf auf die die Durchführung Durchführung der der Ortsplanungsrevision Ortsplanungsrevision erliess erliess der der Gemeinderat Gemeinderat

Thusis aam 21. 21. März März 2016 2016 eine eine zweijährige zweijährige Planungszone Planungszone über über die die Arbeitszonen. Arbeitszonen. Das Das Thusis Departement für und Soziales Soziales stimmte stimmte mit mit Verfügungen vom 3. 3. April Departement für Volkswirtschaft Volkswirtschaft und Verfügungen vom April

2018 und und 18. 18. April 2019 einer einerjeweils 2018 April 2019 jeweils einjährigen Verlängerung der einjährigen Verlängerung der Planungszone Planungszone

ZU. zu.

Das Amt Das Amt für für Raumentwicklung Raumentwicklung (ARE) (ARE) verfasste verfasste mit mit Datum Datum vom vom 4. 4. Juli Juli 2017 2017 und und

4. Mai Mai 2018 2018 einen einen VorabklärungsVorabklärungs- resp. 4. resp. Vorprüfungsbericht. Vorprüfungsbericht.

2

Die öffentliche öffentliche Bekanntgabe Bekanntgabe der der Urnenabstimmung Urnenabstimmung vom Die vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 gemäss gemäss

Art. 48 für den

Art. 48 des des Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes für den Kanton Kanton Graubünden Graubünden (KRG; (KRG; BR BR 801.100) 801.100)

erfolgte a am 7. 7. November November 2019. 2019. E Es gingen gingen keine erfolgte keine Beschwerden Beschwerden ein. ein.

Mit Schreiben vom Mit "Schreiben vom 5. 5. November November 2019 2019 ersuchte ersuchte die die Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis u um GenehmiGenehmi—

gung

Art. 49

4 KRG. gung der der Revisionsvorlage Revisionsvorlage iim Rahmen Rahmen von von Art. KRG.

B. Gegenstand der der Revisionsvorlage Revisionsvorlage Gegenstand

1. 1.

Einleitung Einleitung

Die Die Ortsplanungsvorlage Ortsplanungsvorlage beinhaltet beinhaltet die die Anpassung Anpassung der der nutzungsplanerischen nutzungsplanerischen FestleFestlegungen Arbeitsstandorten und gungen zzu den den Arbeitsstandorten und -gebieten -gebieten iim Siedlungsgebiet Siedlungsgebiet zwecks zwecks besserer besserer

Nutzbarkeit und und Mobilisierung Mobilisierung der Nutzbarkeit der noch noch ungenutzten ungenutzten oder oder unternutzten unternutzten Flächen. Flächen. Die Die

Vorlage enthält zudem Vorlage enthält für das zudem die die Erweiterung EnNeiterung der der Zone Zone öffentliche öffentliche Bauten Bauten (ZöB) (ZöB) für das rere-

gionale Ausbildungszentrum gionale Ausbildungszentrum und und Feuerwehrübungsgelände FeuenNehrübungsgelände "Pantun". "Pantun". 2. 2.

a) a)

Arbeitsgebiete Arbeitsgebiete

Arbeitszonen, Gemischte Arbeitszonen, Gemischte Zonen Zonen und und Anpassungen Anpassungen iim Baugesetz Baugesetz

Die bisherigen bisherigen arbeitsgebietsbezogenen Die arbeitsgebietsbezogenen Nutzungsvorgaben Nutzungsvorgaben iim Zonenplan Zonenplan und und BauBau-

gesetz wurden wurden vereinfacht. gesetz Arbeitszonen (A, vereinfacht. Die Die fünf fünf rechtskräftigen rechtskräftigen Arbeitszonen (A, B2, 82, B3, 83, C C2 und und

C3) im im kantonalen kantonalen Arbeitsstandort "Cazner Wiesen-Loser" C3) Arbeitsstandort "Cazner Wiesen-Loser" (Richtplanobjekt(Richtplanobjekt-

Nr. 30.SW.02) 30.SW.02) und Nr. weiteren kommunalen Arbeitsstandorten in wurden und in in den den weiteren kommunalen Arbeitsstandorten in Thusis Thusis wurden

neu A, B neu in in drei drei Zonentypen Zonentypen unterteilt unterteilt (Arbeitszone (Arbeitszone A, B und und C). C). Dabei Dabei wurden wurden die die baulibauli-

chen Nutzungsmöglichkeiten Nutzungsmöglichkeiten und chen und die die umweltrechtlichen umweltrechtlichen Einschränkungen Einschränkungen (Empfind(Empfind-

lichkeitsstufen ES) lichkeitsstufen ES) auf auf die die drei drei Zonentypen Zonentypen ausgerichtet. ausgerichtet.

Die vorliegende vorliegende Planung Planung umfasst Die Arbeitszonen B2, umfasst die die rechtskräftigen rechtskräftigen Arbeitszonen 82, B3, BS, C 022 und und _ 2 C3 iim Umfang Umfang von rund 15,13 15,13 ha ha (151 C von rund sowie (151 288 288 m mz) sowie die die Gemischte Gemischte Zone Zone iim Halte Halte

2 von von rund rund 1,10 1,10 hha (10 (10 532 532 m m2). Die Die betroffenen betroffenen Flächen Flächen im im Gesamtumfang Gesamtumfang von von 16,23 16,23

wurden in in die die neuen hha wurden Zonentypen Arbeitszone Arbeitszone B neuen Zonentypen B und und C C umgezont. umgezont. Eine Eine kleine kleine

überbaute Restfläche Restfläche von von ca. ca. 8 8m m22 wurde im Arbeitsgebiet "Pantun" vom überbaute wurde im Arbeitsgebiet "Pantun" vom übrigen übrigen GeGe-

3

meindegebiet in in die die Arbeitszone C eingezont. eingezont. Anstelle der Zone Zone für für öffentliche öffentliche BauBaumeindegebiet Arbeitszone C Anstelle der

ten ten und und Anlagen Anlagen (ZöBA) (ZöBA) bei bei der der mittlerweile mittlenNeile brachliegenden brachliegenden Schulhausparzelle Schulhausparzelle

Nr. Ausscheidung einer von Nr. 867 867 "Variel" "Variel" erfolgte erfolgte die die Ausscheidung einer Gemischten Gemischten Zone Zone im im Umfang Umfang von

2 rund Art. rund 3960 3960 m mz. Für Für diese diese Flächen Flächen sind sind griffige griffige baugesetzliche baugesetzliche Bestimmungen Bestimmungen in in Art. bis 59, und Art und je59, 60, 60, 61, 61, 61 61bis und 66 66 des des Baugesetzes Baugesetzes (BauG) (BauG) hinsichtlich hinsichtlich Art und Mass Mass der derje-

weils zulässigen Arbeitszonen, des Verweils zulässigen Betriebe, Betriebe, der der Wohnanteile Wohnanteile‘innerhalb der der Arbeitszonen, des Ver-

kehrsaufkommens, der der Lärmeinschränkungen Lärmeinschränkungen und und der der Lagerung Lagerung von kehrsaufkommens, von Materialien Materialien und und

Güter worden. Zusätzlich wurde eine zwingende die zwingende für die Bestimmung für eine Bestimmung Zusätzlich wurde geschaffen worden. Güter geschaffen

80-prozentige Mindestausnützung Mindestausnützung des des Nutzungsmasses Nutzungsmasses in in den den Gemischten Gemischten Zonen Zonen 80-prozentige

eingeführt (vgl. (vgl. Fussnote Fussnote 3 3 von von Art. 66 BauG). BauG). eingeführt

Art. 66 Daneben

Daneben erfolgte erfolgte die die baugesetzliche baugesetzliche Neuregelung Neuregelung sowohl sowohl der der arbeitsbedingten arbeitsbedingten NutNut-

Lagerungi der Lagerung auch der als auch BauG) als 58 BauG) (Art. 58 Wohnzonen (Art. reinen Wohnzonen den reinen in den zungsmöglichkeiten in zungsmöglichkeiten von Art im von Materialien Materialien und und Güter Güter aller aller Art im gesamten gesamten Gemeindegebiet Gemeindegebiet (Art. (Art. 40 40 BauG). BauG).

Art. 23 Abs. 2 Antennenanlagen wurde wurde Art. 23bis Abs. 2 BauG BauG bezüglich bezüglich Standortpriorisierung Standortpriorisierung von von Antennenanlagen bis

formell Arbeitszonentypen A, A, B formell an an die die neuen neuen Arbeitszonentypen B und und C C angepasst. angepasst. b) b)

Obercaznerwisa) Sistierte Arbeitszonen (Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa) (Zonenplan 1:1000 Sistierte Arbeitszonen

Im vorliegenden Teilrevision Im Rahmen Rahmen der der vorliegenden Teilrevision der der Ortsplanung Ortsplanung hat hat die die Gemeinde Gemeinde die die

Wiederaufnahme des des Genehmigungsverfahrens Genehmigungsverfahrens der der mit mit Regierungsbeschluss Regierungsbeschluss vom vom Wiederaufnahme

28. Arbeitszone B2 28. Juni Juni 2016 2016 (Prot. (Prot. Nr. Nr. 620) 620) sistierten sistierten Arbeitszone B2 auf auf den den Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 22, 22, 35 35

und Arbeitszonen im und 51 51 beschlossen. beschlossen. Über Über diese diese Arbeitszonen im Umfang Umfang von von rund rund 0,21 0,21 ha ha

2 (2069 wird ebenfalls (2069 m mz) wird ebenfalls im im Rahmen Rahmen des des vorliegenden vorliegenden Beschlusses Beschlusses entschieden. entschieden.

3. 3.

Ausbildungszentrum Ausbildungszentrum und und Feuerwehrübungsgelände Feuerwehrübungsgelände "Pantun" "Pantun"

Mit der der Revisionsvorlage Revisionsvorlage schafft schafft die die Gemeinde Gemeinde ferner ferner die die nutzungsplanerischen Mit nutzungsplanerischen VoVoraussetzungen für die dringend dringend benötigte benötigte bauliche bauliche Erweiterung EnNeiterung des des seit seit 20 20 Jahren Jahren raussetzungen für die

bestehenden regionalen regionalen Feuerwehrübungsgeländes FeuenNehrübungsgeländes um um rund rund 160 160 m m in in Richtung Richtung SüSübestehenden

den westlich des den bis bis zum zum RhB-Trassee RhB-Trassee sowie sowie westlich des Hauptgebäudes. Hauptgebäudes. Geplant Geplant sind sind neue neue

Ersatzabsowie ErsatzabÜbungsgleis sowie ein Übungsgleis für ein Korridor für ein Korridor Brandcontainer, ein Abstellflächen für für Brandcontainer, Abstellflächen

Gebenötigten GeFeuerwehr benötigten die Feuerwehr für die der für Eine Auslagerung Fahrzeuge. Eine stellflächen Auslagerung der für Fahrzeuge. stellflächen für

Gründen betrieblichen Gründen und betrieblichen logistischen und aus logistischen ist aus Fahrzeuge ist und Fahrzeuge rätschaften, Anlagen und rätschaften. Anlagen

um ZöB um der ZöB Erweiterung der eine Erweiterung Revisionsvorlage eine der Revisionsvorlage in der ist in Entsprechend ist möglich. Entsprechend nicht nicht möglich.

4

hineinWaldbestockung hineinvorhandene Waldbestockung die vorhandene in die teilweise in welche teilweise enthalten, welche m22 enthalten, 2736 m rund 2736 rund betradefinitiven Waldrodungen ragt. m Rodungsgesuch Waldrodungen betraerwartenden definitiven zu erwartenden Rodungsgesuch zu dem mit d Die mit ragt. Die

Folge. zur Folge. statischen Waldabgrenzung gen Anpassung der Waldabgrenzung zur der statischen eine Anpassung haben eine und haben m22 und 1856 m gen 1856

c. C. Richtplanung der Richtplanung mit der Übereinstimmung Übereinstimmung mit

Gemäss Gemäss Art. Art. 2 26 Abs. Abs. 2 2 des des Bundesgesetzes Bundesgesetzes über über die die Raumplanung Raumplanung (Raumplanungs(Raumplanungs-

gesetz, gesetz, RPG; RPG; SR SR 700) 700) obliegt obliegt der der kantonalen kantonalen Genehmigungsbehörde Genehmigungsbehörde unter unter anderem anderem

die Prüfung Prüfung der der Übereinstimmung Übereinstimmung der der Nutzungspläne Nutzungspläne mit mit der der Richtplanung. Richtplanung. E Es ist ist sosodie

mit zu zu prüfen, prüfen, ob ob die die vorliegende vorliegende Teilrevision Teilrevision der der Ortsplanung Ortsplanung mit mit dem dem Richtplan Richtplan mit

Graubünden Graubünden 2000 2000 (RIP2000, (RIP2000, vom vom Bundesrat Bundesrat genehmigt genehmigt aam 19. 19. September September 2003), 2003),

mit dem dem Kantonalen Kantonalen Richtplan Richtplan Siedlung Siedlung (KRIP-S, mit (KRIP-S, vom vom Bundesrat Bundesrat genehmigt genehmigt am am

10. April 2019) sowie sowie mit mit ddem rechtskräftigen Regionalen 10. April 2019) m rechtskräftigen Regionalen Richtplan Richtplan Viamala Viamala übereinüberein-

stimmt. stimmt. ..

Es kann kann festgehalten dass die die Revisionsvorlage Revisionsvorlage richtplankonform richtplankonform ist. ist. Im Im EinEinE festgehalten werden, werden, dass

zelnen wird nachstehend zelnen wird nachstehend iim gegebenen gegebenen Zusammenhang Zusammenhang näher näher darauf darauf eingegangen. eingegangen.

D. Baugesetzes des Baugesetzes Teilrevision Teilrevision des

1. 1.

B) (Arbeitszone B) 61 (Arbeitszone Art.

Art. 61 In

Arbeitszone B

Art. 6 Abs. 1

In der der Arbeitszone B sind sind gemäss gemäss Art. 611 Abs. 1 BauG BauG u. u. a. a. Dienstleistungsbetriebe Dienstleistungsbetriebe

zulässig. Somit Somit sind sind u. u. a. a. auch auch publikumsorientierte publikumsorientierte Nutzungen Nutzungen wie z. B. B. EinkaufseinEinkaufseinzulässig. wie z.

richtungen

Art. 4 Abs. 11

richtungen grundsätzlich grundsätzlich erlaubt erlaubt (entsprechend (entsprechend dem dem rechtskräftigen rechtskräftigen Art. 43 Abs.

Einkaufsstandorte). . betreffend Einkaufsstandorte). BauG betreffend BauG

Art. 611 Abs. BauG wurde wurde von von der der Gemeinde Gemeinde relativ relativ offen offen formuliert, formuliert, s so dass dass die die

Art. 6 Abs. 11 BauG

Zielsetzung Arbeitsstandort Thusis Zielsetzung des des KRIP-S KRIP-S betreffend betreffend den den Arbeitsstandort Thusis (Objekt (Objekt Nr. Nr. 30.SW.02) 30.SW.02)

richtplanerischen Vorden richtplanerischen Gemäss den ist. Gemäss grundsätzlich worden ist. Vorumgesetzt worden ungenügend umgesetzt grundsätzlich ungenügend

5

gaben Verdichtung beim gaben ist ist zusätzlicher zusätzlicher Detailhandel Detailhandel nur nur durch durch Verdichtung beim DetailhandelsDetailhandels-

schwerpunkt "Lidl, "Lidl, Aldi, Landi" zulässig, schwerpunkt Aldi, Landi" wenn dadurch zulässig, und und auch auch dies dies nur, nur, wenn dadurch der der komkom-

merzielle Kern Kern des des Ortskerns Ortskerns nicht merzielle Annicht geschwächt geschwächt wird. wird. Fachmärkte, Fachmärkte, bei bei denen denen eine eine An-

siedlung im im Ortszentrum Ortszentrum aufgrund siedlung verkehrlichen AuswirAuswiraufgrund des des Flächenbedarfs Flächenbedarfs und und der der verkehrlichen

kungen nicht nicht zweckmässig zweckmässig sind kungen sind (z. (z. B. B. grosse grosse FachFach- und und Baumärkte, Baumärkte, Möbelhäuser Möbelhäuser

o. ä.), è.), erfordern erfordern gemäss gemäss KRIP-S o. KRIP-S eine eine überörtliche überörtliche Standortevaluation Standortevaluation und und eine eine entent-

sprechende Festlegung Festlegung iim Arbeitsstandortprofil sprechende Arbeitsstandortprofil zzum m Objekt Objekt Nr. Nr. 30.SW.02. 30.SW.02.

Falls für neue Falls also also ein ein Bedarf Bedarf für neue DetailhandelsDetailhandels— oder oder Fachmärkteunternehmungen Fachmärkteunternehmungen bebe-

steht, so so sind sind die die dafür dafür geeigneten geeigneten Standorte Standorte iim “Rahmen der regionalen regionalen RichtplaRichtplasteht, Rahmen der

nung Viamala Viamala festzulegen. nung festzulegen. Punktueller Punktueller zusätzlicher zusätzlicher Detailhandel Detailhandel ist ist iim Ergebnis Ergebnis soso-

mit nur nur im im Rahmen Rahmen einer einer Gesamtbetrachtung Gesamtbetrachtung in mit in Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit mit der der Region Region und und

unter unter Berücksichtigung Berücksichtigung der der Entwicklung Entwicklung im im Ortskern Ortskern möglich. möglich.

a) a)

Anhörung der Anhörung der Gemeinde Gemeinde

Um Art. 611 BauG BauG als als richtplankonform richtplankonform und U

Art. 6 und somit

somit als als genehmigungsfähig genehmigungsfähig auszugeauszuge-

stalten, ARE der April 2020 stalten, hat hat das das ARE der Gemeinde Gemeinde mit mit Schreiben Schreiben vom vom 6. 6. April 2020 vorgeschlagen, vorgeschlagen,

die Bestimmung Bestimmung mit die mit einem einem Vorbehalt Vorbehalt zur zur Sicherstellung Sicherstellung der der erforderlichen erforderlichen regionalen regionalen

Betrachtungsweise zu zu verknüpfen. verknüpfen. Betrachtungsweise

Die Gemeinde Gemeinde erklärte Die August 2020 erklärte sich sich mit mit Schreiben Schreiben vom vom 13. 13. August 2020 damit damit einverstanden. einverstanden.

Sie regte regte lediglich lediglich an, Sie

Art. 6 an, den

den entsprechenden entsprechenden Vorbehalt Vorbehalt nicht nicht bei bei Art. 611 BauG, BauG, sondern sondern

bei Art. 43 B BauG anzubringen, w bei

Art. 4 G anzubringen,

wo die die Ansiedlung Ansiedlung von von Einkaufszentren, Einkaufszentren, u. u. a. a. in in der der

Arbeitszone Arbeitszone B, werde. B, geregelt geregelt werde.

b) b)

Beurteilung Beurteilung

Die Anregung der Gemeinde, Gemeinde, wonach der Vorbehalt der regionalen regionalen Koordination Koordination in Die Anregung der wonach der Vorbehalt der in

Art. 43 BauG BauG angebracht angebracht werden sollte, ist ist iim Prinzip Prinzip richtig. richtig. Das

Art. 4 werden sollte,

Das Problem Problem ist ist nur, nur,

dass dieser dieser Art. 43 nicht nicht Gegenstand Gegenstand der der vorliegenden vorliegenden Ortsplanungsrevision Ortsplanungsrevision bildet. dass

24 altri articoli

Art. 4

bildet.

Gegenstand der der vorliegenden vorliegenden OP-Revision OP-Revision ist ist vielmehr vielmehr Art. 611 BauG BauG betreffend betreffend der Gegenstand

Art. 6 der

Arbeitszone B, welche einen Grossteil Grossteil der der Arbeitszonen, insbesondere iim kantonalen kantonalen Arbeitszone B, welche einen Arbeitszonen, insbesondere

Arbeitsstandort (Objekt Nr. Nr. 30.SW.02), 30.SW.02), ausmacht. ausmacht. Die Die Zulässigkeit Zulässigkeit von von Nutzungen Nutzungen in in Arbeitsstandort (Objekt der Arbeitszone B ist ist in in Art. 611 BauG BauG geregelt. geregelt. D Da gemäss gemäss Art. 43 BauG der Arbeitszone B

Art. 6

Art. 4 BauG Standorte

Standorte

für Einkaufszentren Einkaufszentren in in der der Arbeitszone B explizit explizit erlaubt erlaubt sind sind und und diese diese Bestimmung Bestimmung für Arbeitszone B

6

nicht revidiert revidiert wurde, wurde, erweist erweist sich sich eine eine Ergänzung Ergänzung von nicht von Art.

Art. 6 611 BauG

BauG als als zielführend zielführend

und zweckmässig. zweckmässig. Daher Daher wird 61 BauG BauG im und wird Art.

Art. 61 im Einverständnis

Einverständnis mit mit der der Gemeinde Gemeinde mit mit

dem Vorbehalt genehmigt, dass dass jede dem Vorbehalt genehmigt, jede Art Art von für publikumsintenvon neuen neuen Standorten Standorten für publikumsintensive Nutzungen Nutzungen wie Detailhandelsgeschäfte, Fachsive wie Detailhandelsgeschäfte, Fach- und und Baumärkte, Baumärkte, Möbelhäuser Möbelhäuser

o. ä. ä. in in der der Arbeitszone B vorgängig vorgängig einer einer Standortfestlegung o. Arbeitszone B Standortfestlegung iim regionalen regionalen RichtRicht-

plan Viamala Viamala bedürfen. bedürfen. Die Die Gemeinde Gemeinde wird zusätzlich ersucht, plan wird zusätzlich ersucht, bei bei nächster nächster GelegenGelegen-

heit auch auch Art. 43 BauG BauG entsprechend entsprechend anzupassen anzupassen und heit

Art. 4 und in

in Übereinstimmung Übereinstimmung mit mit den den

richtplanerischen Vorgaben Vorgaben zzu bringen bringen (beispielweise richtplanerischen (beispielweise durch durch Ergänzung Ergänzung mit mit einer einer

Richtplanpflicht für neue publikumsintensive Richtplanpflicht für neue Arbeitszone B). publikumsintensive Einkaufsstandorte Einkaufsstandorte in in der der Arbeitszone B). 2. 2.

Weiterer Revisionsbedarf bezüglich bezüglich des Weiterer Revisionsbedarf des Baugesetzes Baugesetzes

Am 25. Oktober Oktober 2018 2018 hat hat der der Grosse Grosse Rat A m 25. Rat eine eine Teilrevision Teilrevision des des K KRG beschlossen, beschlossen,

welche am 1. 1. April 2019 in in Kraft Kraft getreten getreten ist. welche a April 2019 ist. Schwerpunkte Schwerpunkte dieser dieser KRG-Revision KRG-Revision

bilden neue neue Regelungen Regelungen über über die die Baulandmobilisierung Baulandmobilisierung (Art. bilden - 19h) und (Art. 119—19h) und überden über den

Ausgleich Ausgleich planungsbedingter planungsbedingter VorV0r— und und Nachteile Nachteile (Art. (Art. 19i-19w). 19i—19w). Daneben Daneben wurden wurden

noch einzelne einzelne kantonale kantonale Zonenbestimmungen Zonenbestimmungen sowie noch sowie Bestimmungen Bestimmungen zum zum BaubewilliBaubewilli-

gungsverfahren erlassen. erlassen. Diese Diese Regelungen Regelungen sind gungsverfahren sind unmittelbar unmittelbar nach nach Inkrafttreten Inkrafttreten der der

KRG-Revision KRG-Revision anzuwenden anzuwenden (Art. (Art. 108a 108a KRG). KRG). Dies Dies erfordert erfordert eine eine Überprüfung Überprüfung des des

Baugesetzes in in den den entsprechenden entsprechenden Bereichen Bereichen unter Baugesetzes m Aspekt Aspekt von unter d dem von DoppelspurigDoppelspurig-

keiten oder oder Widersprüchen. Widersprüchen. Dabei Dabei wird keiten wird die die Gemeinde Gemeinde zugleich zugleich zzu prüfen prüfen haben, haben, o ob

und inwieweit inwieweit sie sie von von den den im im teilrevidierten teilrevidierten KRG und KRG den den Gemeinden Gemeinden zugestandenen zugestandenen

Mehrund MehrBaulandmobilisierung und Bereichen Baulandmobilisierung den Bereichen in den etwa in Gesetzgebungsbefugnissen‚ etwa Gesetzgebungsbefugnissen,

wertausgleich, Gebrauch will. Schliesslich wertausgleich, Gebrauch machen machen will. Schliesslich ist ist noch noch darauf darauf hinzuweisen, hinzuweisen, dass dass

gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. Ziff. 11 KRG KRG die die KRG-Bestimmungen KRG-Bestimmungen über gemäss

Art. 107 Abs. 2

Verfahren und über Verfahren und ZuZu—

ständigkeiten autoBaugesetz autokommunalen Baugesetz Regelungen iim kommunalen abweichenden Regelungen allfälligen abweichenden ständigkeiten allfälligen

matisch vorgehen. matisch vorgehen.

eidgenössi— des eidgenössiTeilrevision des eine Teilrevision Stimmvolk eine Schweizer Stimmvolk das Schweizer nahm das 2013 nahm März 2013 3. März Am A m 3.

RPG-Revision, dieser RPG-Revision, Aufgrund dieser an. Aufgrund 700) an. SR 700) (RPG; S Raumplanungsgesetzes (RPG; schen Raumplanungsgesetzes schen

Bereich Richtpläne iim Bereich ihre Richtpläne Kantone ihre die Kantone mussten die trat, mussten Kraft trat, in Kraft 2014 in Mai 2014 1. Mai am 1. die am die

entsprechenden den entsprechenden 2018 den März 2018 20. März am 20. erliess a Regierung erliess Die Regierung überarbeiten. Die Siedlung überarbeiten. Siedlung

Thusis Gemeinde Thusis die Gemeinde muss die KRIP-S muss Richtplan den KRIP-S auf den Gestützt auf (KRIP-S). Gestützt Siedlung (KRIP-S). Richtplan Siedlung

7

Arbeitszonen und

Art. 66 das

das Zonenschema Zonenschema (vgl. (vgl. Art. 66 BauG) BauG) nicht nicht nur nur bezüglich bezüglich der der Arbeitszonen und GeGe—

mischten Zonen, mischten Zonen, sondern sondern auch auch in in Bezug Bezug auf auf Dichteziffern Dichteziffern in in allen allen Bauzonen Bauzonen überprüüberprü-

fen. fen.

Nach dem Nach dem Gesagten Gesagten ist ist das das Baugesetz Baugesetz der der Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis somit somit iim Lichte Lichte der der

späbis spä2018 bis März 2018 20. März vom 20. KRIP-S vom des KRIP-S und des 2018 und Oktober 2018 25. Oktober vom 25. KRG-Revision vom KRG-Revision

der Sinne der Überprüfung iim Sinne einer Überprüfung KRIP-S) einer des KRIP-S) Erlass des nach Erlass Jahre nach (fünf Jahre 2623 (fünf testens 2023 testens

wird ersucht, Erwägungen zu Erwägungen zu unterziehen. unterziehen. Die Die Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis wird ersucht, die die notwendigen notwendigen

Revisionsarbeiten zügig zügig voranzutreiben. voranzutreiben. Revisionsarbeiten

Im Übrigen Im Übrigen gibt gibt die die a am 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 beschlossene beschlossene Teilrevision Teilrevision des des Baugesetzes Baugesetzes

bis Anlass; weiteren Bemerkungen 1bis und (Art. 23 40, (Art. 23b‘5, 40, 58, 58, 59, 59, 60, 60, 61, 61, 661bis und 66) 66) zu zu keinen keinen weiteren Bemerkungen Anlass;

genehmigt werden. werden. kann genehmigt sie kann sie

E. Dorf 1:2000 Ànderungsplan Änderungsplan Dorf Zonenplan Zonenplan 1:2000

1. 1.

a) a)

Arbeitszonen B -— C C und Zonen Arbeitszonen B und Gemischte Gemischte Zonen Ausgangslage Ausgangslage

Die Planung Planung umfasst umfasst die die bisherigen bisherigen Arbeitszonen Arbeitszonen B2, Die B2, B3, B3, C C2 und und C C3 iim Umfang Umfang von von

2 rund von rund Umfang von Zonen iim Umfang Gemischte Zonen auch Gemischte sowie auch sowie mz) 288 m (151 288 ha (151 15,13 ha rund 15,13 rund

2 ha 16,23 ha von 16,23 Gesamtumfang von im Gesamtumfang Flächen im betroffenen Flächen Diese betroffenen Diese m2). 532 m (10 532 ha (10 1,10 ha 1,10

kleine Eine kleine umgezont. Eine C umgezont. und C B und Arbeitszone B Zonentypen Arbeitszone neuen Zonentypen die neuen in die jeweils in wurden wurden jeweils

Geübrigen Gevom übrigen "Pantun" vom m22 wurde 8m von 8 Restfläche von überbaute Restfläche Arbeitsgebiet "Pantun" wurde iim Arbeitsgebiet überbaute

mittlerweile der mittlerweile bei der ZöBA bei der ZöBA eingezont. Anstelle C eingezont. die Arbeitszone in die meindegebiet in Anstelle der Arbeitszone C meindegebiet einer Ausscheidung einer die Ausscheidung erfolgte die 867 erfolgte Nr. 867 "Variel" Nr. Schulhausparzelle "Variel" brachliegenden Schulhausparzelle brachliegenden

2 mz. 3960 m rund 3960 von rund Umfang von im Umfang Zone im Gemischten Zone Gemischten

8

b) b)

Konformität WMZ-Kompensationspflicht der WMZ-Kompensationspflicht mit der und mit KRIP-S und dem KRIP-S mit dem Konformität mit

Der Voraussetzungen für für die vorstehend erwähnten Der Bedarf Bedarf und und die die übrigen übrigen Voraussetzungen die vorstehend erwähnten UmzoUmzo-

nungen nungen (und (und auch auch für für die die kleinräumliche kleinräumliche Einzonung) Einzonung) gemäss gemäss KRIP-S KRlP—S vom vom 20. 20. März März

2018 sind sind nachvollziehbar nachvollziehbar ausgewiesen. ausgewiesen. Die Die Flächenkompensation Flächenkompensation für für neu neu geschafgeschaf2018

fene Wohn-, Wohn—, MischMisch- und und Zentrumszonen Zentrumszonen (WMZ) (WMZ) zufolge zufolge Umzonung Umzonung von von rund rund 3960 3960 fene

m m22 auf auf der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 867 867 (ZöBA (ZòBA in in Gemischte Gemischte Zone) Zone) ist ist durch durch die die grossflächigen grossflächigen

Umzonungen der der Gemischten Gemischten Zonen Zonen in in die die Arbeitszone B und und C C iim Umfang Umfang von Umzonungen Arbeitszone B von

10 10 532 532 m m22 mehr mehr als als umgesetzt. umgesetzt. E Es resultiert resultiert eine eine Reduktion Reduktion von von WMZ-Flächen WMZ-Flächen iim

2 2 Umfang - 1 532 Umfang von von 6572 6572 m m22 (3960 (3960 m m2—10 532 m m2).

c) c)

KRG gemäss K Mehmertausgleich gemäss und Mehrwertausgleich Baulandmobilisierung G Baulandmobilisierung und

Die ArbeitsDie Gemeinden Gemeinden haben haben Massnahmen Massnahmen zu zu treffen, treffen, damit damit die die Bauzonen Bauzonen (hier (hier die die Arbeits-

zonen werden können zonen und und Gemischten Gemischten Zonen) Zonen) zeitgerecht zeitgerecht ihrem ihrem Zweck Zweck zugeführt zugeführt werden können

(Art. 19a 19a KRG). KRG). Mit Mit der der vorgenommenen vorgenommenen Vereinfachung (Art. Vereinfachung und Arund Neuregelung Neuregelung der der Ar-

beitszonentypen (A, (A, B B und und C) C) sowie sowie der der zusätzlich zusätzlich eingeführten eingeführten Bestimmung Bestimmung mit mit der der beitszonentypen

Pflicht zur zur 80-prozentigen 80-prozentigen Mindestausnützung Mindestausnützung des Pflicht des Nutzungsmasses Nutzungsmasses in in den den GemischGemisch-

ten Voraussetzungen ten Zonen Zonen (Art. (Art. 66, 66, Fussnote Fussnote 3 3 iim Zonenschema) Zonenschema) sind sind die die nötigen nötigen Voraussetzungen

in worden. Umzonungen Abgain zweckmässiger zweckmässiger Weise Weise erfüllt erfüllt worden. Umzonungen stellen stellen überdies überdies keinen keinen Abga-

betatbestand für für die die Mehrwertabgabe MehnNertabgabe dar dar (Art. (Art. 19j 19j Abs. KRG). Sämtliche Sämtliche UmzoUmzobetatbestand Abs. 11 KRG).

nungen erweisen erweisen sich sich daher daher als als konform konform mit mit der nungen April 2019 der aam 1. 1. April 2019 in in Kraft Kraft getretenen getretenen

Teilrevisiön des Teilrevision des KRG. KRG.

2 Die Arbeitszone C Die Einzonung Einzonung der der überbauten überbauten Restfläche Restfläche von von 8 8 rh m2 in in die die Arbeitszone C untersteht untersteht

grundsätzlich zwar zwar zwingend zwingend den den neuen neuen Regelungen grundsätzlich Regelungen über über die die Baulandmobilisierung Baulandmobilisierung

(Art. (Art. 19a-19h 19a—19h KRG) KRG) und und den den Mehrwertausgleich Mehrwertausgleich (Art. (Art. 19i-19w 19i—19W KRG). KRG). Da Da die die eingeeinge-

zonte jedoch bereits Baulandmobilisierungspflicht, eine Baulandmobilisierungspflicht, entfällt eine ist, entfällt überbaut ist, bereits überbaut Fläche jedoch zonte Fläche

0fKRG of6 KRG 19i Abs. gemäss Art. und

Art. 19i Abs. 6

sie gemäss ist sie umfasst, ist m22 umfasst, 8m lediglich 8 Einzonung lediglich die Einzonung da die und da

fensichtlich auch auch nicht nicht mehrwertabgabepflichtig. mehnNertabgabepflichtig. fensichtlich

d) d)

Fazit Fazit

Im Voraussetzungen in Im Ergebnis Ergebnis hat hat die die Gemeinde Gemeinde bestmögliche bestmögliche Voraussetzungen in ihrer ihrer Ortsplanung Ortsplanung

geschaffen, Arbeitsflächen abzudecken noch und-die noch abzudecken und an Arbeitsflächen Bedarf an künftigen Bedarf den künftigen geschaffen, uum den vorgenommenen Die vorgenommenen können. Die nutzen zzu können. optimal nutzen Flächenpotenziale optimal vorhandenen Flächenpotenziale vorhandenen

9

Um- und Umund Einzonungen Einzonungen erweisen erweisen sich sich somit somit als als genehmigungsfähig. genehmigungsfähig. Die Die bisher bisher ausaus-

geschiedenen, von Arbeitszogeschiedenen, von der der vorliegenden vorliegenden Ortsplanungsrevision Ortsplanungsrevision nicht nicht tangierten tangierten Arbeitszo-

in verbleiben in und verbleiben Zonenkonzept und dreistufigen Zonenkonzept dem Übrigen d entsprechen iim Übrigen A entsprechen nen A m dreistufigen nen

Rechtskraft. Rechtskraft.

2. 2.

m Bereich Arbeitszone B Arbeitszone B iim Bereich der der Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 22, 22, 35 35 und und 51 51 (Aufhebung (Aufhebung der der

a) a)

Ausgangslage Ausgangstage

Sistierung) Sistierung)

Die Gemeinde Gemeinde Thusis Die Thusis hat hat anlässlich anlässlich der der Teilrevision Teilrevision der der Ortsplanung Ortsplanung vom vom 18. 18. OktoOkto-

ber 2015 2015 im ber im Zonenplan Zonenplan 1:1000 1:1000 Obercaznerwisa Obercaznerwisa iim Bereich Bereich der der Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 22, 22, 3 35

und 51 und 51 die die Arbeitszone Arbeitszone B B2 im im Industriegebiet Industriegebiet Caznerwisa Caznerwisa uum rund rund 0,21 0,21 ha ha (ca. (ca. 2 erweitert. mz) 2069 m erweitert. 2069

2 Sowohl bei als 464 m Sowohl bei der der Zonenerweiterung Zonenerweiterung auf auf der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 2 22 (rund (rund 464 m2) als auch auch bei bei

2 der Zonenerweiterung ZonenenNeiterung auf auf den den Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 35 35 und und 51 handelt der 51 (rund (rund 1605 1605 m mz) handelt es es

sich jeweils jeweils uum voll sich voll erschlossene erschlossene Restflächen Restflächen aam Rand Rand der der bestehenden bestehenden Bauzone, Bauzone,

welche bislang dem dem übrigen übrigen Gemeindegebiet Gemeindegebiet nach nach Art.

Art. 8 welche bislang

811 BauG BauG (Nichtbauzone) (Nichtbauzone) zuzu-

gewiesen waren. gewiesen waren. IIm Bereich Bereich der der Zonenerweiterung Zonenerweiterung auf auf den den gleisnahen gleisnahen Parzellen Parzellen

Nrn. 35 AbwartsNrn. 35 und und 51 51 wurden wurden mögliche mögliche Wohnnutzungen Wohnnutzungen für für Betriebsinhaber Betriebsinhaber und und Abwarts-

personal aus erklärt, und personal aus Lärmschutzgründen Lärmschutzgründen für für unzulässig unzulässigerklärt, und diese diese NutzungseinNutzungsein—

schränkung ist schränkung ist iim Plan Plan als als eine eine die die Arbeitszone Arbeitszone B 822 überlagernde überlagernde Zone Zone dargestellt dargestellt

worden. Ausschöpfung worden. Diese Diese Zonenerweiterungen Zonenerweiterungen bezwecken bezwecken primär primär die die optimale optimale Ausschöpfung

von von nach nach innen innen gerichteten gerichteten Nutzungspotenzialen Nutzungspotenzialen sowie sowie bereits bereits getätigter getätigter ErschliesErschlies-

sungsinvestitionen. sungsinvestitionen.

2 38a Abs. gemäss Art. 2015 gemäss im jahre Ortsplanungsrevision im der Ortsplanungsrevision Zeitpunkt der zum Zeitpunkt Da zum Abs. 2

Art. 38a jähre 2015

Da

RPG in Verbindung Verbindung mit mit Art. 52a Abs. 2 lit. Iit. a a RPV RPV noch noch eine eine Pflicht Pflicht zur zur BauzonenBauzonenAbs. 2

Art. 52a G in

R

nicht Genehmigungsverfahren nicht Gemeinde iim Genehmigungsverfahren die Gemeinde welcher die herrschte, welcher kompensation herrschte, kompensation vom Beschluss vom mit Beschluss Regierung mit die Regierung sistierte die konnte, sistierte nachkommen konnte, ausreichend nachkommen ausreichend

der Erweiterung der diese Erweiterung für diese Genehmigungsverfahren für das Genehmigungsverfahren 620) das Nr. 620) (Prot. Nr. 2016 (Prot. Juni 2016 28. Juni 28.

das dass das aus, dass dabei aus, Sie führte 51. Sie und 51. 35 und 22, 35 Nrn. 22, Parzellen Nrn. den Parzellen auf den BZ2 auf Arbeitszone führte dabei Arbeitszone B genügende eine genügende entweder eine könne, wenn Verfahren wenn entweder werden könne, wiederaufgenommen werden Verfahren wiederaufgenommen

Im ist. Im erwachsen ist. Rechtskraft erwachsen in Rechtskraft KRlP-S in der KRIP-S aber der oder aber vorliegt oder Kompensationslösung vorliegt Kompensationslösung

im nichts im grundsätzlich nichts BauzonenenNeiterungen grundsätzlich der Bauzonenerweiterungen Genehmigung der der Genehmigung stehe der Übrigen stehe Übrigen

10

1, Ziff. 1, E, Ziff. 620, Abschnitt Nr. 620, Prot. Nr. 2016, Prot. Juni 2016, 28. Juni vom 28. Regierungsbeschluss vom (vgl. Regierungsbeschluss Weg (vgl. Weg Abschnitt E,

5f.). S. 5f.). S.

b) b)

Antrag der Gemeinde Gemeinde Antrag der

Im Rahmen Rahmen der der vorliegenden vorliegenden Teilrevision Teilrevision der Im der Ortsplanung Ortsplanung hat hat die die Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis

die Wiederaufnahme Wiederaufnahme des des Genehmigungsverfahrens Genehmigungsverfahrens für die für die die sistierten sistierten Erweiterungen Erweiterungen

der erwähnten enNähnten Arbeitszonen beantragt. Die Die Gemeinde Gemeinde hat hat diesen diesen Antrag vor d dem der Arbeitszonen beantragt. Antrag vor m

Hintergrund der der zwischenzeitlich zwischenzeitlich vorliegenden vorliegenden Genehmigung Genehmigung des des KRIP-S KRIP-S und und der der Hintergrund

(vgl. gestellt (vgl. bei Arbeitszonen Kompensationspflicht bei bestehenden Kompensationspflicht mehr bestehenden nicht mehr damit nicht damit Arbeitszonen gestellt

PMB, S. S. 14 14 und und 19). 19). Zugleich Zugleich hat hat die die Gemeinde Gemeinde per PMB, per Urnenabstimmung Urnenabstimmung vom vom 20. 20. OkOk-

tober Arbeitszone B 51 und 51 35 und 22, 3 Nrn. 22, Parzellen Nrn. den Parzellen auf den B2 auf sistierte Arbeitszone bisher sistierte die bisher 2019 die tober 2019

der neu neu zusammengelegten zusammengelegten Arbeitszone der Arbeitszone B B zugewiesen zugewiesen und und im im vorliegenden vorliegenden ZonenZonen-

plan 1:2000 122000 Änderungsplan Dorf als als solche solche entsprechend entsprechend gekennzeichnet. gekennzeichnet. plan Änderungsplan Dorf

Die Gemeinde Gemeinde beantragt, beantragt, die die Planung Planung vom Die vom 18. 18. Oktober Oktober 2015, 2015, also also den den Zonenplan Zonenplan

11000 Obercaznerwisa Obercaznen/visa (Einzonung (Einzonung mit mit teilweiser teilweiser Wohnnutzungsbeschränkung), 1:1000 Wohnnutzungsbeschränkung), soso-

wie die neu neu vorgenommene vorgenommene Zonierung Zonierung auf auf den den betroffenen betroffenen Parzellen Parzellen gemäss gemäss BeBewie die

schluss vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 (Zonenplan (Zonenplan 1:2000 schluss Änderungsplan Dorf) 1:2000 Änderungsplan Dorf) nunmehr nunmehr zu zu

genehmigen. genehmigen.

c) c)

Beurteilung Beurteilung

Es kann kann festgestellt festgestellt werden, werden, dass dass die die Voraussetzung Voraussetzung für E für eine eine Wiederaufnahme Wiederaufnahme des des

Verfahrens (Vorliegen Auf Basis Verfahrens (Vorliegen des des KRIP-S) KRIP—S) erfüllt erfüllt ist. ist. Auf Basis des des KRIP-S KRIP-S sind sind grundsätzgrundsätz-

lich nur nur noch noch WMZ zu kompensieren, kompensieren, weshalb lich W zu weshalb der der seinerzeitige seinerzeitige GenehmigungsvorGenehmigungsver—

behalt bezüglich bezüglich Bauzonenkompensation Bauzonenkompensation obsolet obsolet geworden geworden ist. ist. behalt

vor lange vor Übrigen lange erfolgte iim Übrigen 2015 erfolgte Oktober 2015 18. Oktober vom 18. Ortsplanung vom der Ortsplanung Teilrevision der Die Teilrevision Die

der April 2019 Parzellen den Parzellen auf den Die auf KRG. Die des KRG. Teilrevision des getretenen Teilrevision Kraft getretenen in Kraft 2019 in 1. April der aam 1. rund Nrn. ArbeitszonenflächenenNeiterungen uum rund vorgesehenen Arbeitszonenflächenerweiterungen 51 vorgesehenen und 51 35 und 22, 3 Nrn. 22,

2 0,21 ha ha (2069 (2069 m m?) unterstehen demnach demnach aufgrund aufgrund der der Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung von 0,21 unterstehen von

Baulandmobilisierung die Baulandmobilisierung über die Regelungen über neuen Regelungen den neuen nicht den KRG nicht 1 KRG 108a Abs. Art.

Art. 108a Abs. 1

ist beachten ist Zu beachten KRG). Z 19i—19w KRG). (Art. 19i-19w MehnNertausgleich (Art. den Mehrwertausgleich und den KRG) und 19a—19h KRG) (Art. 19a-19h (Art.

lediglich Sied— des SiedEnNeiterung des verbundene Erweiterung Einzonung verbundene vorgenommenen Einzonung der vorgenommenen mit der die mit lediglich die

Siedlungsgrenzen 2018 Siedlungsgrenzen März 2018 20. März vom 20. lungsgebiets. KRIP-S vom sind iim KRIP-S Zwischenzeitlich sind Iungsgebiets. Zwischenzeitlich

11 11

festgelegt worden. worden. Diese Diese Siedlungsgrenzen Siedlungsgrenzen werden festgelegt jedoch nicht werden jedoch nicht überschritten. überschritten. IIm

davon betroffenen betroffenen Bereich Bereich der der Parzelle Parzelle Nr. davon wurde die Nr. 2 22 wurde die Siedlungsabgrenzung Siedlungsabgrenzung iim

KRlP-S bereits bereits u um die die sistierte sistierte Flächenerweiterung Flächenerweiterung gelegt. KRIP-S gelegt. Ilm Ergebnis Ergebnis stimmen stimmen die die

ArbeitszonenenNeiterungen auf den den Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 22, 22, 35 35 und und 51 51 somit somit auch auch mit mit den den Arbeitszonenerweiterungen auf Vorgaben Vorgaben des des KRIP-S KRIP-S überein. überein.

2 Die rund rund 0,21 0,21 hha (2069 (2069 m mz) messende Erweiterung Erweiterungder Arbeitszone Die messende Arbeitszone B2, 82, die die neu neu mit mit

Beschluss Beschluss vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 der der Arbeitszone Arbeitszone B B zugewiesen zugewiesen wurde, wurde, kann kann somit somit

genehmigt werden. genehmigt werden. 3. 3.

a) a)

(Aus1049 (Ausund 1049 906 und Nrn. 906 Parzellen Nrn. der Parzellen Bereich der Bauten iim Bereich öffentliche Bauten Zone öffentliche Zone

bildungszentrum und und Feuerwehrübungsgelände Feuewvehrübungsgelände "Pantun") "Pantun") bildungszentrum

Allgemeines Allgemeines

Wie eingangs eingangs bereits bereits erwähnt Wie erwähnt (Kapitel (Kapitel B, B, Ziff. Ziff. 3), 3), schafft schafft die die Gemeinde Gemeinde mit mit der der ReviRevi-

sionsvorlage die die nutzungsplanerischen nutzungsplanerischen Voraussetzungen sionsvorlage Voraussetzungen für benötigte für die die dringend dringend benötigte

Erweiterung Ausbildungszentrums und EnNeiterung des des regionalen regionalen Ausbildungszentrums und Feuerwehrübungsgeländes Feuerwehrübungsgeländes

"Pantun" auf auf den den Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 906 906 und und 1049. "Pantun" 1049. Die Die Gebäudeversicherung Gebäudeversicherung GraubünGraubün-

den betreibt betreibt seit seit 220 Jahren den Ausbildungszentrum "Pantun" Jahren erfolgreich erfolgreich das das Ausbildungszentrum "Pantun" für für die die FeuFeu-

enNehren des des Kantons. Kantons. Vielfältige erwehren Vielfältige spezialisierte werden spezialisierte Feuerwehrausbildungen Feuerwehrausbildungen werden

durchgeführt, neu neu auch auch iim Zusammenhang durchgeführt, Zusammenhang mit mit Eisenbahninterventionen Eisenbahninterventionen (u. (u. a. a. für für die die

RhB und und SBB). SBB). Diese Diese Aufgaben RhB Aufgaben erfordern erfordern zusätzlichen zusätzlichen Ausbildungsraum. Ausbildungsraum. Mit Mit der der ErEr-

der Ausbildungsinfrazwecks Vergròsserung m22 zwecks 2736 m rund 2736 um rund ZöB u der ZöB weiterung weiterung der Vergrösserung der Ausbildungsinfra-

struktur von Abstellflächen Abstellflächen für für Brandcontainer, für ein struktur zugunsten zugunsten von Brandcontainer, eines eines Korridors Korridors für ein

Übungsgleis für Fahrzeuge ei— Gemeinde eidie Gemeinde kommt die Fahrzeuge kommt Ersatzabstellflächen für von Ersatzabstellflächen sowie von Übungsgleis sowie

nem wichtigen überkommunalen Bedürfnis Bedürfnis nach. nem wichtigen überkommunalen nach. Die Die Standortvoraussetzungen Standortvoraussetzungen für für

die Zonenerweiterung Zonenerweiterung sind sind klarerweise klarenNeise ausgewiesen. ausgewiesen. die b) b)

Definitive Rodung Rodung Parzellen Definitive Parzellen Nrn. Nrn. 906 906 und und 1049 1049

Die Erweiterung Erweiterung der der ZöB ZöB tangiert tangiert auf auf den den Parzellen Die Parzellen Nrn. Nrn. 906 906 und und 1049 1049 bestehendes bestehendes

Waldareal und bestehende bestehende statische statische Waldgrenzen. Waldareal und Waldgrenzen. Es Es sind sind auf auf ddenn erwähnten enNähnten ParPar-

zellen für den Ausbau des Übungsgeländes Übungsgeländes eine zellen für den Ausbau des eine definitive definitive Rodung Rodung von von rund rund 1856 1856 m m22

sowie eine eine darauf darauf angepasste angepasste neue neue statische statische Waldgrenze Waldgrenze erforderlich. erforderlich. sowie

12 12

Die neuen neuen Nutzungen Nutzungen (Übungsgleis (Übungsgleis für für Ausbildungszwecke, Die Ausbildungszwecke, Abstellflächen) Abstellflächen) finden finden iim

und unmittelbar unmittelbar a am Wald Wald statt, statt, was was offensichtlich offensichtlich zzu Konflikten Konflikten führt. führt. Folgerichtig Folgerichtig und

werden in der der vorliegenden Ortsplanungsrevision eine werden in vorliegenden Ortsplanungsrevision eine Entflechtung Entflechtung zwischen zwischen der der

' ZöB, ZöB, den den bestehenden bestehenden Wegen und dem dem Wald Wegen und Wald vorgenommen. vorgenommen. Die Die neu neu der der ZöBA ZöBA zuzugewiesenen Flächen Flächen werden gerodet, und und die die statischen statischen Waldgrenzen neu gewiesenen werden gerodet, Waldgrenzen werden werden neu

entlang der der Zufahrtswege entlang Zufahrtswege gelegt. gelegt.

Die Umsetzung Umsetzung der der Teilrevision Teilrevision der der Ortsplanung Ortsplanung mit mit klarer klarer Trennung Trennung von Die von Fahrwegen, FahnNegen,

Übungsgelände und und Wald Übungsgelände welches das Wald entspricht entspricht einem einem Bedürfnis, Bedürfnis, welches das Interesse Interesse an an der der

Walderhaltung überwiegt. überwiegt. Die Die Standortgebundenheit Standortgebundenheit der der daraus daraus resultierenden resultierenden defiWalderhaltung defi-

nitiven Rodungsfläche Rodungsfläche iim Umfang Umfang von von 1856 nitiven 1856 m m22 ist ist durch durch die die Konfliktstellen Konfliktstellen begrünbegrün-

det. Die Die hierfür hierfür erforderliche erforderliche Rodungsbewilligung Rodungsbewilligung des des Departements Departements für det. für Infrastruktur, Infrastruktur,

Energie und und Mobilität Mobilität vom 31. August 2020 liegt liegt vor und wird koordiniert mit Energie vom 31. August 2020 vor und wird koordiniert vormit dem dem vor-

liegenden Genehmigungsentscheid Genehmigungsentscheid eröffnet. eröffnet. Die liegenden festgelegten Waldgrenzen Waldgrenzen entDie neu neu festgelegten ent-

Wirkung. statische Wirkung. falten falten statische c) c)

Baulandmobilisierung und und Mehrwertausgleich Mehnivertausgleich gemäss gemäss KRG KRG Baulandmobilisierung

Bei Einzonungen Einzonungen. ist ist die die Verfügbarkeit des eingezonten eingezonten Landes Landes sicherzustellen, sicherzustellen, dies Bei Verfügbarkeit des dies -

entweder vertraglich vertraglich (Art. (Art. 19b 19b KRG) KRG) oder, oder, wenn wenn nichts nichts vereinbart, vereinbart, nach entweder nach Massgabe Massgabe

von Art. 19c KRG. KRG. IIn beiden beiden Fällen Fällen besteht von

Art. 19c besteht ein

ein Kaufrecht Kaufrecht für für die die Gemeinde Gemeinde nach nach

Art. 19d

19d KRG. KRG. Vorliegend Vorliegend geht geht ees uum Land Art. Land der der politischen politischen Gemeinde. Gemeinde. Zudem Zudem entent-

spricht die die Einzonung Einzonung einem einem wichtigen spricht wichtigen überkommunalen überkommunalen Bedürfnis. Bedürfnis. Die Die Umsetzung Umsetzung

ist bereits bereits in in Planung. Planung. Obschon Obschon eine ist eine Realisierung Realisierung des des neuen neuen Übungsgeländes Übungsgeländes

höchstwahrscheinlich wird, hat höchstwahrscheinlich ist ist und und grundsätzlich grundsätzlich auch auch nicht nicht angezweifelt angezweifelt wird, hat die die GeGe-

meinde dennoch dennoch die die sich sich zufolge zufolge der der Einzonung Einzonung ergebende ergebende Bauverpflichtung Bauverpflichtung nach nach meinde

Art. 190 KRG KRG im im Grundbuch Grundbuch ihrer ihrer Parzellen Parzellen Nrn.

Art. 19c Nrn. 906

906 und und 1049 1049 einzutragen einzutragen (Erforder(Erforder-

nicht Erwarten nicht Flächen wider die Flächen Sollten die KRG). Sollten 2 KRG). Ziffer 2 2 Ziffer 19w Abs. gemäss Art. nis gemäss nis

Art. 19w Abs. 2

wider Erwarten

wiedeKRG 19e K nach Art. Flächen nach die Flächen ersucht, die Gemeinde ersucht, die Gemeinde wird die werden, wird genutzt werden, genutzt

Art. 19e G wiede-

entlassen. zu Bauzone z der Bauzone aus der rum aus rum u entlassen.

Einzonungen Abs. 11 KRG.). Die KRG.). Die 19j Abs. (Art. 19j mehnNertabgabepflichtig (Art. Regel mehrwertabgabepflichtig der Regel in der sind in Einzonungen sind öffentlich-rechtlichen Aufgabe, einer öffentlich-rechtlichen Erfüllung einer die Erfüllung bezweckt die Einzonung bezweckt vorliegende vorliegende Einzonung Aufgabe,

Feuerwehren. die Feuerwehren. Land zzu Ausbildungszwecken von Land Bereitstellung von die Bereitstellung nämlich die nämlich Ausbildungszwecken für für die

13 13

Derartige Einzonungen Einzonungen sind sind von von der der Abgabepflicht befreit (Art. (Art. 19i Abs. 5 Abgabepflicht befreit Derartige 19i Abs. 5 KRG), KRG), weswes-

halb halb vorliegend vorliegend der der Genehmigungsvorbehalt Genehmigungsvorbehalt betreffend betreffend Veranlagung Veranlagung einer einer MehrMehr?

wertabgabe nach Art. 19m Abs. 2 KRG KRG entfällt. entfällt. Abs. 2

Art. 19m wertabgabe nach

wird bezüglich Die Die Genehmigung Genehmigung wird bezüglich der der Baulandmobilisierung Baulandmobilisierung und und der der Mehrwertabgabe Mehrwertabgabe

mit entsprechenden entsprechenden Hinweisen Hinweisen verbunden. verbunden. mit

d) d)

Fazit Fazit

IIm Ergebnis Ergebnis steht steht fest, fest, dass dass die die Erweiterung Erweiterung der der ZöB ZöB uum rund rund 2736 2736 m m22 zwecks zwecks VerVer-

grösserung der der Ausbildungsinfrastruktur Ausbildungsinfrastruktur beim beim Feuerwehrübungsgelände FeuenNehrübungsgelände "Pantun" grösserung "Pantun" für für

Abstellflächen (Brandcontainer, Fahrzeuge) Fahrzeuge) und und für einen Übungsgleiskorridor für einen Abstellflächen (Brandcontainer, Übungsgleiskorridor gegeist. nehmigungsfähig ist. nehmigungsfähig

Änderungsplan Dorf Der Der Zonenplan Zonenplan 1:2000 1:2000 Änderungsplan Dorf vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 gibt gibt iim Übrigen Übrigen zu zu

werden. Anlass; er weiteren Bemerkungen keinen keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann kann genehmigt genehmigt werden.

F. F vom 18. Zonenplan 1:1000 Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa Obercaznerwisa vom 18. Oktober Oktober 2015 2015

Wie unter unter Kapitel Kapitel E, E, Ziff. Ziff. 2 2 im im Zusammenhang Zusammenhang mit ÄndeWie mit dem dem Zonenplan Zonenplan 1:2000 122000 Ände-

rungsplan rungsplan Dorf Dorf vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 bereits bereits ausgeführt, ausgeführt, erweist enNeist sich sich die die erweiterte erweiterte

Arbeitszone BZ, neu neu per per Beschluss Beschluss vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 der Arbeitszone B Arbeitszone B2, der Arbeitszone B zugezuge-

2 auf wiesen, wiesen, iim Umfang Umfang von von rund rund 0,21 0,21 hha (2069 (2069 m mz) auf den den Parzellen Parzellen Nrn. Nrn. 22, 22, 3 35 und und 51 51

als als genehmigungsfähig. genehmigungsfähig. Die Die iim Zonenplan Zonenplan 1:1000 1:1000 Obercaznerwisa Obercaznerwisa vom vom 18. 18. Oktober Oktober 2015 2015 verbliebene verbliebene lärmschutzbedingte Iärmschutzbedingte Wohnnutzungseinschränkung Wohnnutzungseinschränkung auf auf den den ParzelParzel-

wird ebenfalls len len Nrn. Nrn. 35 35 und und 51 51 wird ebenfalls genehmigt. genehmigt.

wird beauftragt, ARE wird Das Das ARE beauftragt, iim Zonenplan Zonenplan 1:1000 1:1000 Obercaznerwisa Obercaznerwisa vom vom 18. 18. Oktober Oktober

Vermerk über 2015 2015 einen einen Vermerk über die die mit mit vorliegendem vorliegendem Beschluss Beschluss erfolgte erfolgte neue neue Zonierung Zonierung .

gemäss Zonenplan Zonenplan 1:2000 122000 Änderungsplan Dorf vorzunehmen. vorzunehmen. Änderungsplan Dorf gemäss

14 14

G. Weitere Planungen Weitere Planungen

1. 1.

‘

Weiterer Revisionsbedarf Revisionsbedarf aufgrund Weiterer aufgrund des des geänderten geänderten Raumplanungsrechts Raumplanungsrechts

wird wegen des Aufgrund der Aufgrund der erwähnten enNähnten Teilrevision Teilrevision des des RPG RPG sowie sowie wegen des neuen neuen KRIP-S KRlP-S wird

die die Gemeinde Gemeinde in in einer einer nächsten nächsten Phase Phase das das Baugesetz Baugesetz sowie sowie die die Nutzungspläne Nutzungspläne (ins(ins—

besondere die die Zonenpläne) Zonenpläne) gesamthaft besondere gesamthaft zu zu überarbeiten überarbeiten haben. haben. IIm Vordergrund Vordergrund steste-

hen die die Überprüfung Überprüfung der der weiteren weiteren Bauzonen Bauzonen wie wie etwa etwa die die Wohnbauzonen, Wohnbauzonen, die die Mobihen Mobi—

Baulandmobiiisiespezifischen Baulandmobilisieallfälliger spezifischen Erlass allfälliger der Erlass Bauzonen, der bestehender Bauzonen, lisierung bestehender lisierung

rungs- und und Mehrwertausgleichsregelungen, MehnNertausgleichsregeIungen‚ die die Berücksichtigung Berücksichtigung der der im im KRIP-S KRIP-S vorrungsvor-

gegebenen Mindestdichten Mindestdichten für für die die W WlVlZ sowie die M sowie die baugesetzliche baugesetzliche Sicherstellung, Sicherstellung, gegebenen

dass dass die die im im Zonenschema Zonenschema festzulegenden festzulegenden Mindestdichten Mindestdichten bei bei konkreten konkreten BauprojekBauprojek-

werden. Der ten ten in in allen allen Bauzonen Bauzonen zu zu mindestens mindestens 80 80 Prozent Prozent ausgeschöpft ausgeschöpft werden. Der GeGe-

meinde wird wird empfohlen, empfohlen, die meinde die kommenden kommenden Planungsschritte Planungsschritte mit mit ihrem ihrem Planungsbüro Planungsbùro

zu zu besprechen. besprechen.

2. 2.

Weiterer Revisionsbedarf Weiterer Revisionsbedarf betreffend betreffend Gewässerräume Gewässerräume

_

Gemäss den den Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gemäss zur Änderung der eidg. eidg. GewässerschutzverGewässerschutzver-

ordnung (GSchV; (GSchV; S m 4. ordnung SR 814.201) 814.201) vvom 4. Mai Mai 2011 2011 haben haben die die Kantone Kantone den den GewässerGewässer-

raum gemäss gemäss d denn Vorgaben

Art. 41a Vorgaben von

raum von Art. 41a und und 41b 41b GSchV GSchV festzulegen. festzulegen. Das Das kantokanto-

nale Konzept Konzept sieht sieht vor, vor, dass nale dass die die dafür dafür vorgesehene vorgesehene Gewässerraumzone Gewässerraumzone in in der der OrtsOrts-

planung praxisgemäss praxisgemäss als als eine eine die die Grundnutzung Grundnutzung überlagerte überlagerte Zone Zone (im (im Sinne Sinne einer einer planung

Schutzzone) auszuscheiden auszuscheiden ist. ist. Schutzzone)

Die Gemeinde Gemeinde Thusis Thusis wird wird ersucht, ersucht, im im Rahmen Rahmen der der nächsten nächsten Ortsplanungsrevision Ortsplanungsrevision Die

sämtliche von Sinne von im Sinne Überprüfung im resp. Überprüfung Prüfung resp. einer Prüfung —abschnitte einer und -abschnitte Gewässer und sämtliche Gewässer

Art. 41a und und 41b 41b GSchV GSchV zu

Art. 41a zu unterziehen

unterziehen und und w wo nötig nötig entsprechende entsprechende GewässerGewässer—

Nachbarder Nachbarmit der frühzeitig mit sich frühzeitig ersucht, sich sie ersucht, Dabei wird auszuscheiden. Dabei raumzonen auszuscheiden. wird sie raumzonen

auszutauschen. Umwelt auszutauschen. und Umwelt Natur und für Natur Am dem A mit dem sowie mit Cazis sowie gemeinde Cazis m für gemeinde

Gestützt auf auf Art.

Art. 4 Gestützt

49 KRG KRG

15

beschliesst die Regierung:

1.

Die a m 20. Oktober 2019 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 2 3bis, 40, 58, 59, 60, 61, 6 1bis und 66) wird i m Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und folgenden Anliegen genehmigt:

a)

Art. 61 des Baugesetzes wird mit der Auflage genehmigt, dass jede Art

von Neuansiedlungen für publikumsintensive Nutzungen innerhalb der Arbeitszone B vorgängig eine Standortfestlegung i m regionalen Richtplan Viamala bedürfen. Die Gemeinde wird ersucht, Art. 4 3 des Baugesetzes entsprechend anzupassen.

b)

Die Gemeinde wird ersucht, das Baugesetz i m Lichte der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden und des kantonalen Richtplans Siedlung zügig einer Überprüfung z u unterziehen.

2.

Der Zonenplan 1:2000 Änderungsplan Dorf vom 20. Oktober 2019 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgender Feststellung genehmigt:

a)

Für die neu eingezonten Flächen auf den Parzellen Nrn. 906 und 1049 ist im Grundbuch eine Bauverpflichtung einzutragen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Einzonung auf den Parzellen Nrn. 906 und 1049 keine Abgabepflicht auslöst.

3.

Der Zonenplan 1:1000 Obercaznerwisa vom 18. Oktober 2015 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4.

Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität (vom 31. August 2020) im Zusammenhang mit der Erweiterung der Zone öffentliche Bauten beim Ausbildungszentrum und Feuerwehrübungsgelände "Pantun" wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

16 16

5.

wesentlichen Inhalt wird angewiesen, Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand Thusis Thusis wird angewiesen, den den wesentlichen Inhalt des des

Dispositivs des Dispositivs des vorliegenden vorliegenden Genehmigungsbeschlusses Genehmigungsbeschlusses öffentlich öffentlich bekannt bekannt zzu

geben. Diese wie die geben. Diese Bekanntgabe Bekanntgabe hat hat in in den den gleichen gleichen Publikationsorganen Publikationsorganen wie die BeBe-

kanntgabe der kanntgabe der Urnenabstimmung Urnenabstimmung vom vom 20. 20. Oktober Oktober 2019 2019 zzu erfolgen. erfolgen. Im Im.Publi-

kationstext ist ist darauf darauf hinzuweisen, hinzuweisen, dass dass der kationstext der Genehmigungsbeschluss Genehmigungsbeschluss bei bei der der

Auflagen werden kann Gemeinde Gemeinde eingesehen eingesehen werden kann und und dass dass gegen gegen darin darin enthaltene enthaltene Auflagen

innert 30 30 Tagen Tagen ab ab dem dem Publikationsdatum Publikationsdatum nach innert nach Massgabe Massgabe des des Gesetzes Gesetzes über über

die Verwaltungsrechtspflege VenNaltungsrechtspege (BR (BR 370.100) 370.100) beim die beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht GraubünGraubünden Beschwerde Beschwerde erhoben erhoben werden werden kann. den kann.

6.

Für direkte Adressaten des Für direkte Adressaten des vorliegenden vorliegenden Beschlusses Beschlusses beginnt beginnt die die 30-tägige 30-tägige BeBe— schwerdefrist an an das das Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht bereits schwerdefrist bereits ab ab dem dem Zeitpunkt Zeitpunkt der der EröffEröff-

nung des nung des vorliegenden vorliegenden Beschlusses. Beschlusses. 7.

Art notVerwirklichung der für die Soweit Soweit für die Verwirklichung der Planung Planung Bewilligungen Bewilligungen irgendwelcher irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt bleibt der der Bewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der wendig sind, der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder

Amtsstelle vorbehalten. vorbehalten. Amtsstelle

8.

9.

Das Amt wird beauftragt, Amt für Das für Raumentwicklung Raumentwicklung wird beauftragt, die die aufgrund aufgrund dieses dieses BeschlusBeschlus-

ses nötigen ses nötigen Kennzeichnungen Kennzeichnungen in in den den graphischen graphischen Auszügen Auszügen vorzunehmen. vorzunehmen.

Die von von der der Gemeinde Gemeinde bestimmte bestimmte Datenverwaltungsstelle Die Datenverwaltungsstelle führt führt die die NutzungsNutzungs-

plandaten nach nach den den Weisungen Weisungen des des Amtes plandaten Amtes für für Raumentwicklung Raumentwicklung nach. nach. Dabei Dabei ist zzu berücksichtigen, ist berücksichtigen, dass dass Nutzungsplanfestlegungen Nutzungsplanfestlegungen erst erst dann dann als als definitiv definitiv

rechtskräftig betrachtet betrachtet werden können, wenn gegen den den entsprechenden entsprechenden Gewenn gegen werden können, rechtskräftig Ge-

nehmigungsbeschluss innert nehmigungsbeschluss innert 30 30 Tagen Tagen a ab dem dem Publikationsdatum Publikationsdatum keine keine VerVer-

waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VerwalVerwalwenn allfällige werden bzw. waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht

tungsgerichtsbeschwerden abgewiesen abgewiesen worden sind. worden sind. tungsgerichtsbeschwerden 10. 10.

an: Mitteilung an: Mitteilung

Rodungsbewilligung; und Rodunqsbewilliqunq: Regierungsbeschluss und A. A. Reqierunqsbeschluss

-

—

’

17 17

-

«B. B… Nur Nur Reqierungsbeschluss: Regierungsbeschluss:

C. Nur .C. Nur Rodunqsbewilliqunq: Rodungsbewilligung:

Der Der Präsident: Präsident:

Namens der der Regierung Regierung Namens

Dr. Dr. Chr. Chr. Rathgeb Rathgeb

VW

Der Der Kanzleidirektor: Kanzleidirektor:

Daniel Spadin Spadin Daniel