Teilrevision Gewässerräume
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Seewis im Prättigau
Documento
- Numero
- 21.12
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Seewis im Prättigau
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 gen 2021
Carta
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3972_B_Teilrev_Gewaesserraeume_RB2021-12.pdfApri in una nuova scheda
Testo
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
12. Januar 2021
13. Januar 2021
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12/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Seewis i.P. beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet :
Zonenplan 1 :5000 Gewässerraum Nord
Zonenplan 1 :5000 Gewässerraum Süd Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Seewis i. P. die folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 31. August 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV ; SR 700.1)
Begleitbericht Gewässerraumausscheidung mit separaten Detailplänen vom 22. Januar 2020 Das Amt f ür Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 7. Oktober 2019 einen Vor-
prüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21 . August 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ü r den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 4. September 2020. Es gingen keine Beschwerden
.
ein
Mit Schreiben vom 2. September 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Seewis i. P. um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG .
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B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der von der Gemeinde Seewis i. P. am 21. August 2020 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung bildet die Ausscheidung von Gewässerraumzonen in den Zonenplänen. Die Gemeinde kommt damit einem Auftrag der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung nach, laut welchem der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festgelegt werden muss, welcher f ür die Gewährleistung der nat ürli-
chen Funktionen der Gewässer, f ür den Schutz vor Hochwasser und f ü r die Gewässernutzung erforderlich ist (vgl. Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der
Gewässer; Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20).
In Anwendung von Art. 41a und Art. 41b der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sowie der in der GSchV enthaltenden Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des GSchG vom 4. Mai 2011 hat die Gemeinde Seewis i.P . die Gewässerräume in Übereinstimmung mit der gängigen kantonalen Praxis als eine die Grundnutzung überlagernde Schutzzone nach Art . 37a KRG festgelegt.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ( Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu pr üfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen
Richtplan sowie mit dem regionalen Richtplan Prättigau/Davos übereinstimmt. Die Anpassung des Kapitels 3.9 "Oberflächengewässer und Fischerei" wurde mit Re-
gierungsbeschluss Nr. 631 vom 27. August 2019 beschlossen und für die Behörden des Kantons Graubünden als verbindlich erklärt. Im Regionalen Richtplan Prät tigau/Davos bestehen noch keine Vorgaben hinsichtlich des Gewässerraums. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter dem Aspekt der Richtplanung genehmigungsf ähig ist.
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D.
Zonenplan 1:5000 Gewässerraum Nord Zonenplan 1:5000 Gew ässerraum Süd 1.
Fehlende Gew ässerraumzonen
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das
Gewässer sich im Wald oder in Gebieten befindet , die im landwirtschaftlichen Pro duktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder
Talgebiet zugeordnet sind ( lit. a) , eingedolt ist (lit. b.), künstlich angelegt ist (lit . c) oder sehr klein ist (lit. d). Die Gemeinde Seewis ..P. hat in Anwendung dieser Bestim-
mung f ür eine Reihe von Bächen und Bachabschnitten keine Gewässerraumzonen
ausgeschieden.
Allgemein ist zu bemerken, dass ein Verzicht auf die Ausscheidung von Gewässerraumzonen bloss vorläufiger Natur ist. Ändert sich die Interessen- oder Konfliktlage,
müsste auf den Entscheid bei einer nächsten Planung gegebenenfalls zurückgekommen werden. Zu denken ist beispielsweise an ein allf älliges Bauvorhaben im Bereich eines Kleingewässers oder die Ä nderung der Bewirtschaftung von Weidenutzung auf
intensive Landwirtschaft. 2.
Gewässerraumzone im Bereich der Nationalstrasse A28 und des Trassees der Rhätischen Bahn (RHB)
Das Bundesamt f ür Strassen (ASTRA) hat im Rahmen der Vernehmlassung zur vor-
liegenden Gewässerraumplanung mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 beantragt, die Gewässerraumzone entlang der Nationalstrasse A 28 nur maximal bis auf die Höhe der Baulinien der Nationalstrasse und bei den Wiederlagern der A 28-Kunstbauten nur bis auf die Höhe des Perimeters der Nationalstrasse auszuscheiden.
Gemeinde Praxis der Regierung ( vgl. z. B. Genehmigungsbeschluss betreffend die Gewässerraumplanung der Gemeinde Landquart vom 8. September 2020 , Prot.
Nr. 740) kann dem Antrag des ASTRA nicht entsprechen. Nach den derzeit gelten-
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den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben ist eine Verkleinerung der Gewässerraumzone nur in dicht überbauten Gebieten zulässig oder dann, wenn es die topographi-
schen Verh ältnisse rechtfertigen (Art. 41a Abs. 4 dereidg. Gewässerschutzverord-
nung, GSchV) . Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Zudem kann ge mäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Ausscheidung von Gewässerraumzonen nur verzichtet werden, wenn im betroffenen Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet , ein
Sömmerungsgebiet oder ein k ünstliches Gewässer vorliegen. Auch das ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend kann festgehalten werden, dass die von der Gemeinde
Seewis i.P. im Bereich der bestehenden Nationalstrasse A 28 ausgeschiedenen Ge-
wässerraumzonen rechtskonform und somit zu genehmigen sind. Die Anträge des ASTRA sind demnach unbegr ündet . Damit ist der Bestand der zweifellos in einem
hohen öffentlichen Interesse liegenden Nationalstrasse selbstverst ändlich keineswegs gef ährdet. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV gilt nämlich ausdrücklich die Be -
standesgarantie f ür rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen. Im Übrigen wären
auch ein Neubau oder eine Verbreiterung von Nationalstrassen innerhalb des Gewässerraums grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV) .
Im Übrigen ist auch das Trassee der RHB von den ausgeschiedenen Gewässerraumzonen entlang der Landquart , des Schmittnerbachs und des Pardislabachs be-
troffen. Die RHB weist in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 darauf hin, dass allf ällige zuk ünftige Eisenbahnprojekte wegen der Ausscheidung von Gewässerraumzonen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Es kann diesbezüglich auf die vorstehen-
den Ausf ührungen zu den Gewässerraumzonen im Bereich von Nationalstrassen verwiesen werden. Auch f ür Eisenbahnanlagen gilt gem äss Art. 41c Abs. 2 GSchV die Bestandesgarantie, und auch Geleiseausbauten wären selbst innerhalb des Ge-
wässerraums grundsätzlich zulässig, da sie in einem hohen öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV).
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:5000 Gewässerraum Nord und der Zonenplan 1:5000 Gewässerraum Süd, beide vom 21. August 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
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Gest ützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1 , Der Zonenplan 1:5000 Gew ässerraum Nord sowie der Zonenplan 1:5000
Gewässerraum Süd , beide vom 21. August 2020, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2.
Der Gemeindevorstand Seewis i. P. wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben ( ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not -
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zust ändigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten. 4. Direkte Adressaten des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses können diesen
bei gegebenen Voraussetzungen innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwal-
tungsgericht Graubünden anfechten. 5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle f ührt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes f ür Raumentwicklung nach. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
Gemeindevorstand Seewis i. P., 7212 Seewis Dorf Plan-Idee, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart
Bundesamt f ür Strassen (ASTRA) , Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona Rhätische Bahn, Bahnhofstrasse 25 , 7001 Chur Amt f ür Natur und Umwelt Tiefbauamt Graubünden
Amt f ür Energie und Verkehr
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- Amt f ür Jagd und Fischerei - Amt f ür Wald und Naturgefahren
- Amt f ür Immobilienbewertung - Amt f ür Landwirtschaft und Geoinformation - Plantahof , Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart - Amt f ür Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione