Teilrevision Montebello

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Pontresina

Documento

Numero
21.10
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Pontresina
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 gen 2021

Carta

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Testo

Die Regierung

La Regenza

.

II Governo

del Cantone dei Grigioni

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

Sitzung vom

lVlitgeteilt den

12. Januar 2021

13. Januar 2021

Protokoll Nr.

.

'

10/2021

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindever—

sammlung vom 13. März 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur—

den folgende Planungsmittel verabSchiedet:

-»-

Zonenplan 1:2500 IVIorteratsch w Montebello

—

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Kiesabbau Montebello

...

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Morteratsch -- Montebello

—

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau iVlontebello

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Pontresina die folgende Unter-

lage ein:

—-

Planungsn und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom 14. März 2019 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglich-

keitsbericht (UVB) "Abbaukonzept und Umweltverträglichkeitsbericht .... Genereller

Gestaltung'splan Kiesabbau lVlontebello" der ilu AG, Uster, vom 19. September 2018

inkl. Situationsplan 1:2000 "Abbaukonzept Montebello Flusslandschaftsraum Ova da Bernina".

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Februar 2014

(1. Vorprüfung) bzw. vom 31. Januar 2017 (2. Vorprüfung) jeweils einen Vorprüfungs-

bericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vorn 13. März

2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BB 801.100) erfolgte am 19. lVIärz 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.

Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die

Umweltschutzorganisation WWF Graubünden am 5. Juli 2019 dem ARE eine StelIungnahme ein.

lVlit Schreiben vom 30. April 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde Pontresina

die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den weiteren Betrieb des Abbauge-

bietes "Montebello". lVlit anderen Worten werden die Voraussetzungen geschaffen,

damit die Abbaubewilligungen für die Materialgewinnung aus der Schotterebene der Ova da Bernina, welche aus dem Jahr 1989 stammen, erneuert werden können.

Bereits in den Jahren 2008/2009 fand zu diesem Zweck eine umfassende Teilrevi-

sion der Ortsplanung statt.lm Zuge der Genehmigung dieser Ortsplanungsrevision

musste jedoch festgestellt werden, dass die Abbauzone "Montebello" nicht mit der

tatsächlichen Situation vor Ort übereinstimmte und dass ein Genereller Gestaltungs—

plan als Genehmigungsbedingung fehlte. Im entsprechenden Regierungsbeschluss

wurde die Gemeinde angewiesen, die Abbauzone den aktuellen Verhältnissen und

dem Abbaukonzept aus dem Jahre 2006 anzupassen sowie einen Generellen Ge— staltungsplan zu erlassen.

lVlit der vorliegenden Planung ist die Gemeinde diesen Aufforderungen nachgekom-

men, indem sie am 13. März 2019 unter anderem den Generelle Gestaltungsplan

1:2000 Kiesabbau lVlontebelIo inkl. Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan be-—

schlossen hat. Darin wird der zukünftige Abbau und Betrieb des Kieswerks Monte— bello definiert.

Bei dieser Gelegenheit wird im Zonenplan 1:2500 lVlorteratsch „... lVlontebello die Ab-

bauzone den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, und gleichzeitig wird eine Gewässerraumzone für die Ova da Bernina im Gebiet "Morteratsch — Montebello", für

den Lej Aratsch sowie für die Bäche im Campingareal ausgeschieden. Zudem wur-

den untergeordnete Anpassungen der Campingzone "Planus" sowie der Zone "übri-

ges Gemeindegebiet” und der teilweise überlagerten Landschaftsschutzzone vorgenommen.

Im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 lVlorteratsch — lVlontebeIlo wird die Linienführung der bestehendenLanglaufloipe und des bestehenden Winterwandenrvegs

den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und punktuell ergänzt.

C.“

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung obliegt der kan—

tonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nut“

zungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevi—

sion der Ortsplanung der Gemeinde Pontresina mit dem Richtplan Graubünden 2000 (KRlP, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechts-

kräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin, namentlich Kapitel 7.1 "Materialabbau

und MaterialvenNertung sowie Abfallbewirtschaftung" vom 26. Januar 2012 (geneh-

migt mit Regierungsbeschluss vom 18. Dezember 2012, Prot. Nr. 1200), übereinstimmt.

Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Planungs— und Mitwir-

kungsbericht hingewiesen werden (vgl. PlVlB, S. 12). Der mit der vorliegenden Teilre-

vision der Ortsplanung ermöglichte Weiterbetrieb des Kieswerks Montebello erweist

sich als richtplankonform. -

Zonenplan 1:2500 Morteratsch — Montebello

1.

Gewässerraum

a) ‘ Ausgangslage

Der Gewässerraum umfasst nach Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; 814.20) den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer, der für

die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Schutz vor

Hochwasser und für die Gewässernutzung erforderlich ist. Natürliche Funktionen um-—

. fassen dabei auch die angrenzenden Lebensräume (Ufer) und somit auch bestockte

Flächen. Eine Reduktion der Gewässerräume wegen angrenzenden Waldbereichen ist nicht zulässig. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann je—

doch auf die Festlegung von Gewässerräumen verzichtet werden, wenn sich das Ge—

wässer im Wald befindet (Art. 41a Abs. 5 lit. a dereidg. Gewässerschutzverordnung,

GSchV; SR 814.201). Zu denken ist vor allem an ein kleines Gewässer, dasvollstän— dig im Wald liegt und nicht bloss daranangrenzt. lm Gegensatz zur Vorprüfungsvorlage aus dem Jahre 2018 für die Ausscheidung der

Gewässerräume für das ganze Gemeindegebiet wurde im vorliegenden Zonenplan

1:2000 Morteratsch —- Montebello der Gewässerraum der Ova da Bernina teilweise

auf die Waldgrenze gelegt, wodurch sich eine Reduktion des Gewässerraums ergibt.

Anlässlich einer am 20. Februar 2020 erfolgten Besprechung zwischen der Gen

meinde Pontresina, dem zuständigen Planungsbüro Stauffer und Studach AG, dem

Amt für Natur und Umwelt (ANU) und dem ARE wurde die Problematik der erfolgten Reduktion der Gewässerraumzone für die Ova da Bernina besprochen.

b)

Anhörung der Gemeinde

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 hat das ARE die Gemeinde über die Problematik der Reduktion der Gewässerräume am Waldrand auch noch schriftlich informiert und an—

gehört. Die Gemeinde beantragt mit Schreiben vom 8.. August 2020 die Sistierung

der Gewässerraumzone im Gebiet der Ova da Bernina. Gleichzeitig hält sie fest,

dass die Gewässerraumzone für die Ova da Bernina im Bereich lVlorteratsch ..... lVlon-

tebello im Zuge der Teilrevision der Ortsplanung "Gewässerräume", welche sich im

Stadium der Mitwirkungsauflage befinde, entsprechend denVorgaben gemäss

GSchG ausgeschieden werde.

c)

Beurteilung

Dem Antrag der Gemeinde Pontresina, die Gewässerraumzone der Ova da Bernina im Gebiet lVlorteratsch — Montebello zu sistieren, bis eine neue, genehmigungsfähige

Gewässerraumzone beschlossen wird, kann stattgegeben werden.

2.

Weitere Revisionspunkte

Bezüglich der weiteren Revisionspunkte gibt der Zonenplan 122500 Morteratsch —

Montebello vom 13. lVIärz 2019 zu keinen Bemerkungen Anlass.

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Kiesabbau Montebello

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau Montebello

1.

Bereich Betriebsareal

Gemäss Art. 82 des rechtskräftigen Baugesetzes (BauG) der Gemeinde Pontresina umfasst die Abbauzone Flächen, die fürdie Gewinnung von natürlichen Materialien

wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe bestimmt sind.

Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufbereitung des

an Ort gewonnenen Materials dienen oder mit dieser Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen, können für die Dauer des Abbaubetriebs bewilligt werden.

Gemäss dem Konzessionsvertrag zwischen der politischen Gemeinde / Bürgergemeinde Pontresina und der lVlontebello AG vom 4. September 2003 wird der Konzes—

sionsnehmerin u. a. das Recht eingeräumt, in der SChotterqr Ova da Bernina Sand und Kies zu entnehmen, diese Rohstoffe aufzubereiten sowie sauberes Aushuba- und

'Felsabbruchmaterial, Strassenaufbruch inkl. Asphalt, Betonabbruch und Mischabu bruch anzunehmen, zwischenzulagern und aufzubereiten. Schliesslich ist gemäss

Konzessionsvertrag auch der Betrieb einer Reparatur- und Unterhaltswerkstatt für

Nutzfahrzeuge zulässig.

Nach Art. 8 der vorliegend zu genehmigenden Vorschriften zum Generellen Gestal-

tungsplan (VzGGP) Kiesabbau Montebello sind innerhalb des im vorliegenden Gene-

rellen Gestaltungsplan 1:2000 ausgeschiedenen Bereichs "Betriebsareal" Bauten

und Anlagen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BauG zulässig. Insbesondere handelt es

sich dabei um Anlagen—für die Kies- und Betonaufbereitung, für die Aufbereitung von

Recyclingbaustoffen sowie für mit dem Betrieb verbundene Nutzfahrzeugwerkstätten

- und Büroräumlichkeiten. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet.

Seit dem Jahr 1994 wird im Kieswerkareal ein Sammeln und Sortierplatz für minerali-

sche Bauabfälle (SSB) betrieben. Mit Verfügung des ANU vom 5. Dezember 2012

wurde die Betriebsbewilligung bis Ende 2022 erneut verlängert. Die Aufbereitung und

Verwertung von mineralischen Bauabfällen erlaubt das angestrebte Schliessen von

Stoffkreisläufen; diese Tätigkeiten werden im Vergleich zur Gewinnung von Primär-

material künftig noch an Bedeutung gewinnen.

Es kann festgehalten werden, dass Art. 8 VzGGP mit Art. 82 Abs. 2 BauG grundsätzn

lich vereinbar ist. Bezugnehmend auf Art. 82 Abs. 2 BauG ist an dieser Stelle jedoch

darauf hinzuweisen, dass das Fortbestehen der enNähnten Bauten und Anlagen in der Abbauzone — also die Anlagen für die Kies- und Betonaufbereitung, die Aufberei-

tung von Recyclingbaustoffen sowie die mit dem Betrieb verbundene Nutzfahrzeug»

werkstatt und die Büroräumlichkeiten — zumindest zum jetzigen Zeitpunkt auf die

Dauer des Abbaubetriebs in Montebello beschränkt ist. Im KRIP wird als Leitüberle-

gung festgehalten, dass SSB aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nach Möglichkeit an bestehende Deponien oder Kieswerke angegliedert werden sollen.

Falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, so sollen die SSB in Industrie— oder Ge—

werbezonen eingerichtet werden (vgl. KRlP 7.4).

Sobald ein Abschluss des Abbaubetriebs im Gebiet Montebello absehbar ist, haben

die Gemeinde bzw. die lVIontebello AG in Zusammenarbeit mit der Region Maloja '

eine Standortevaluation für eine allfällige alternative regionale Materialaufbereitungs» zone durchzuführen.

2.

Bereich Schlammweiher l Absetzbecken- '

Die lVlontebello AG betreibt seit dem Jahr 2002 eine KieSaufbereitungsanlage, in wel— cher das Kieswaschwasser in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird (BAB-Nr. .

2001-0828 vorn 20. September 2001). Das verschmutzte Wasser wird in der Kläran— lage und in einer Schlammentwässerungsanlage behandelt, vorn Schlamm befreit

und wieder dem Kiesaufbereitungsprozess zugeführt. Der Schlamm wird zu Ballen gepresst und deponiert. Demnach würde sich der Betrieb des offenbar noch heute vorhandenen Schlammweihers erübrigen.

In der Beurteilung des ANU werden die gesetzlichen Anforderungen für die Behand-

lung des Kieswaschwassers bereits heute erfüllt, indem das behandelte Abwasser vollständig in den Prozesskreislauf zurückgeführt und nicht einer Versickerung zugew führt wird. Daher empfiehlt es sich, den bestehenden Schlammweiher aufzuheben

und den Bereich einer neuen Nutzung zuzuführen.

Sollte jedoch der Schlammweiher weiter betrieben werden müssen, ist gemäss Art. 7

Abs. 1 GSchG das verschmutzte Abwasser zu behandeln. Für die Versickerung ist eine Bewilligung des ANU erforderlich (Art. 7 Abs. 1 GSchG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 So—

wie Art. 7 Abs. 1 lit. a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV;

BR 815.200). Die Versickerung von verschmutztem, nicht behandeltem Abwasser ist verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Das Abwasser muss also über ein dichtes Absetzbe-

cken geführt werden, bevor es in eine“ oberflächliche Versickerungsanlage (Versicke—

rung über belebte Bodenschicht) eingeleitet wird. Die Behörde kann die Versickerung von kommunaiem “Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleich—

barer Zusammensetzung beWilligen, wenn das Abwasser behandelt worden ist und danach die Anforderungen an die Einleitung in GeWässer erfüllt (Art. 8 Abs. 2 lit. a

und b GSchV). Die Versickerung von behandeltem Abwasser aus einem Abbaube— trieb wird bewilligt, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 Ziff. 2 Kolonne 1

bzw. Anhang 3.3 Ziff. 26 GSchV eingehalten werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a GSchV).

Zusammenfassend wird die Montebello AG ersucht, die Notwendigkeit des Schlammweihers zu überprüfen. Im Falle des Weiterbetriebes des Schlammweihers ist im Fol-

geverfahren (BAB-Verfahren) einGesuch um Bewilligung zur Ableitung von Industrie» und Gewerbeabwasser mit den entsprechenden Beilagen einzureichen. Falls der

Schlammweiher für den Betrieb nicht mehr benötigt wird, ist dieser aufzuheben und im Folgeverfahren ein Abschlussprojekt vorzulegen.

3.

Bereich Lagerflächen l Bereich Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle

sowie Aufbereitung von Inertstoffen a)

l

Ausgangslage

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der vorliegend zu genehmigenden VzGGP umfasst der Bereich

"Lagerflächen" Zwischenlager für nicht aufbereitetes und aufbereitetes Kiesmaterial

und Sand sowie für mineralisChe Bauabfälle und Recyclingbaustoffe, die auf nicht

befestigten Flächen zwischengelagert werden dürfen (Betonabbruch, Recycling-

I

Kiessand P und B). Nach Art. 10 Abs. 1 VzGGP umfasst der Bereich "Sammel- und

Sortierplatz für Bauabfälle sowie Aufbereitung von Inertstoffen" Zwischenlager für

Bauabfälle und Recyclingbaustoffe, die nur auf befestigten Flächen zwischengelagert

werden dürfen (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, IVlischabbruch Sowie Asphaltgra—

nulat, RC-Kiessand A, Betongranulat, Mischabbruchgranulat).

Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von

Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) müssen lnhaberinnen und Inhaber

von Abfallanlagen die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder

lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es

untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. BetOnabbruch, Bauabfälle und

Recyclingbaustoffe können gewässergefährdende Schadstoffe freisetzen. Art. 9 Abs. 1 der beschlossenen VzGGP widersprichtsomit den gewässerschutzrechtlichen

bzw. abfallrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts (Art. 6 GSchG, Art. 27 VVEA).

So ist insbesondere auch Betonabbruch, Recycling-Kiessand P und B auf einer be-

festigten Oberfläche zwischenzulagern. Hingegen könnte neben dem nicht aufberei-

teten und aufbereiteten Kiesmaterial und Sand auch anderes unverschmutztes Aus-—

hub- und Ausbruchmaterial auf nicht befestigten Flächen zwischengelagert werden.

b)

Anhörung der Gemeinde

.

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KF-lG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-

nung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. lViit Schreiben vom 16. Juli 2020 wurde die Gemeinde Pontresina darüber inw

formiert, dass folgende Anpassung bezüglich Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VzGGP zur Diskussion stehen:

Art. 9 Abs. 1

Der Bereich LagerfläChen umfasst Zwischenlager für nicht aufbereitetes und

aufbereitetes Kiesmaterial und Sand sowie anderes un verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, tdpnqinekalrsehe—aauebfälle—und—Reeyehhgbau-

stefferdie welches auf nicht befestigten Flächen zwischengelagert werden

darf dürfen—(Bettenlabbrueh—Reeyeling-Ktessand—P—Hed—B}

Art. 10 Abs. 1

Der Bereich Sammel— und Sortierplatz für Bauabfälle sOwie Aufbereitung von lnertstoffen umfasst Zwischenlager für Bauabfälle und Recyclingbaustoffe, die

nur auf befestigten Flächen zwischengelagert werden dürfen (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch sowie Asphaltgranulat, RC-

Kiessand A, B und P, Betohgranulat, Mischabbruchgranulat).

Der Gemeindevorstand Pontresina stimmte am 28. Juli 2020 b—v nach Rücksprache mit der Montebello AG ... den vorgesehenen Anpassungen in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10

Abs. 1 VzGGP zu. Das ARE wird beauftragt, die betreffenden Artikel der VzGGP ent-

sprechend zu korrigieren.

4.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Kiesabbau Montebello

4.1

UVPa-Pflicht l Zuständigkeiten

Seit Jahrzehnten wird aus der Schotterilur der Ova da Bernina zwischen MorteratsCh im Süden und Plauns im Norden durch die lVlontebeIlo AG, Kies- und Betonwerk, -

Pontresina, Sand und Kies entnommen. Die erste Konzession wurde 1964 erteilt. 1973, 1984 und letztmals am 4. September 2003 wurde die Konzession "über die

Entnahme von Sand und Kiesaus der Schotterllur Ova da Bernina" erneuert. Der Materialabbau wurde am 14. September 1961, am 11. Februar1976 und letztmals

am 5. September 1989 bewilligt. Da die rechtskräftige Abbauzone "lVIontebeIlo" nicht

10

mit der tatsächlichen Situation vor Ort übereinstimmt und da ein Genereller Gestal—

tungsplan fehlte, musste die Gemeinde die vorliegende Nutzungsplanung erlassen.

Das Konzept sieht einen Abbau von rund 430 000 m3 vor. Zudem sollen jährlich rund

3000 m3 Sand aus dem Gewässer entnommen werden. DasVorhaben entspricht

dem UVP—pflichtigen Anlagetyp Nr. 80.3 im Anhang zur UmweItverträglichkeitsveru

ordnung (UVPV; SR 814.011). Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die

UVP durchgeführt wird, ist laut Anhang zur kantonalen Verordnung über die Umwelt—-

verträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) das Nutzungsplangenehmigungsver-

fahren nach Art. 49 KRG; zuständige Behörde ist die Regierung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Be-

richte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale

Fachstelle i. S. von Art. 10c und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

(USG; SR 814.01) ist das ANU (Art. 2 Abs. 1 KVUVP). 4.2

Koordination mit anderen Bewilligungen

Bei UVP—pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 UVPV eine Koordinati-

. onspflicht mit anderen Bewilligungen. Für das Vorhaben sind im BAB—Verfahren'die

folgenden Spezialbewilligungen (in Klammer jeweils die für die Bewilligung zustän-

dige Behörde) nach Art. 53 KRVO einzuholen:

0 Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Erzie— hungsw, Kultur- und Umweltschutzdepartement, EKUD)

0 Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, wenn sie die

Gewässer gefährden können (ANU)

"

' Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen (ANU)

4.3

Gegenstand und Inhalt der Beurteilung durch die kantonale

Umweltschutzfachstelle

Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle ist der im

Auftrag des Kieswerks IVlontebello AG von der ilu AG erstellte UVB "Abbaukonzept

und Umweltverträglichkeitsbericht Genereller Gestaltungsplan Kiesabbau Monte-

bello“ vom 19. September 2018 inkl. Situationsplan 1:2000 "Abbaukonzept Montebello Flusslandschaftsraum Ova da Bernina".

11

Im Folgenden ‘wird zunächst beurteilt, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d. h. ob sämtliche im jetzi-

gen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissen absehbaren, dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch

gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet sind (Art. 8 USG). Zweitens wird beurteilt, ob die im Rahmen der Projekte vorgesehenen Mass—

nahmen den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen (Art. 13 Abs. 3 UVPV). lVlassnahmen, die sich aus der Kontrolle über die

Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

4.4

Genereller Projektbeschrieb l Begründung

Gemäss Abbaukonzept steht im Bereich Abbau 1. und 2. Etappe ein möglichesAb— bauvolumen von total ca. 430 000 m3 zur Verfügung. Die Abbauflächen befinden sich

auf der orographisch rechten Flussseite nordöstlich der Alp Nova und ermöglichen eine Aufweitung des Flussraumes auf tieferem Niveau, d. h. auf einer Kote zwischen

ca. 1869 m (Süden) und 1856 m ü. lVl. (Norden). Der Abbau erfolgt als Trockenab— bau. Im Gewässer (Bereich des Sandfangs) ist nur noch die Entnahme von Sand, der

sich vor der Kiesfront regelmässig ablagert, geplant. Es wird v0n jährlichen Entnahn men im Umfang von max. 3000 m3 Sand ausgegangen. Die tatsächlichen Entnahme-

mengen hängen stark vom natürlichen Eintrag ab. Die Entnahmen erfolgen jeweils im Herbst bei Niedenrvasserverhältnissen.

4.5

Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit

Der im Auftrag des Kieswerks lVIontebello AG von der ilu AG, Uster, erstellte UVB

zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen auf. Die Richtigkeit der Angaben ist grundsätzlich un-

bestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit aus Umweltsicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zusammen mit den bei den kantonalen Fachw

stellen vorhandenen Kenntnissen möglich.

4.6

Materielle Beurteilung des PrOjekts

Gestützt auf die Projektgrundlagen sowie gestützt auf die Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen werden in den nachfolgenden Abschnitten die — basierend auf

dem heutigen Wissensstand ... erkannten und dem Vorhaben zurechenbaren direkten

12

und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität beurteilt. Im

UVB sind verschiedene Massnahmen zur Projektoptimierung vorgesehen. Sofern

nachfolgend nichts Anderes angeordnet wird, sind gestützt auf Art. 100 Abs. 1 USG

die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.

4.6.1 Naturschutz

Projektauswirkungen gemäss UV8 Gemäss UVB liegt das Abbaugebiet in einer Schotterflur, bei der es sich um einen sehr dynamischen Lebensraum handelt, der periodisch oder episodisch überflutet

wird und bei dem das Grundwasser zeitweise die Wurzeln der Pflanzen erreicht. Die Schotterflur zwischen lVIorteratsch und Plaunsist infolge bisheriger Kiesentnahmen

und Eintiefungen der Ova da Bernina nicht mehr in einem natürlichen Zustand.

Gemäss angepasstem Abbaukonzept sind keine weiteren Kiesentnahmen mehr aus

der bisher abgebauten Schotterflur vorgesehen. Das weitere Abbaugeschehen fo-

kussiert sich auf den geplanten Restabbau der rechtsufrigen Schotterterrasse und erw

laubt es, die ursprünglich grossflächige Schotterebene langfristig wiederherZustellen und zu beleben. Die Fläche wird anschliessend ohne weitere anthropogene Interven-

tionen der natürlichen Regeneration überlassen. Das vorgesehene Abbaukonzept er-

laubt eine Stabilisierung der Schotterflur vor weiteren Eintiefungen und eine Umkehr

zur nachhaltigen Auflandung, welche für den Erhalt bzw. die Wiederherstellung des

Lebensraums zwingend notwendig ist.

Die geplante Sandentnahme soll jeweils vor der vorstossenden Kiesfront erfolgen.

Lediglich ein Teil des angeschwemmten Materials wird so abgelagert, dass es ab—

baubare Sandlinsen/Schichten bildet. Ein Teil wird weiter verfrachtet und kann so

nicht mehr wirtschaftlich entnommen werden. Eine Beeinflussung der unterliegenden

Lebensräume — insbesondere des Auengebiets von “lslas adains la Resgia" — wird

ausgeschlossen, zumal dieses Gebiet trotz negativer Geschiebebilanz dank der rela-

tiv geringen Erosionen gut erhalten ist.

Beurteilung Die Einschätzung im UVB bezüglich der Kiesentnahme kann geteilt werden. Der bisherige Abbau beeinträchtigte den schutzwürdigen Lebensraum stark. lVlit dem ange-

passten Abbaukonzept kann das Endgestaltungsziel einer—breiten Schotterebene mit

13

(fast) uneingeschränkter Dynamik erreicht werden; der schutzwürdige Lebensraum wird grossflächig wiederhergestellt. Es besteht keine Ersatzpflicht nach Art. 18 Abs.

1ter des Bundesgesetzes über den Natur“ und Heimatschutz (NHG; SR 451).

Bezüglich der geplanten Sandentnahme ist die Situation differenzierter zu betrachten. Bis die vorstossende Kiesfront die Blockschwelle erreicht, dürfte es gemäss den

im UVB enthaltenen Modellierungen Jahre, eher Jahrzehnte dauern. Während dieser Zeit wird die Flussebene aufgeschottert; es ist kein Geschiebea und auch kaum ein

relevanter Sandtransport in die unterliegenden Flussabschnitte möglich. Eine Auswir- ‚ kung der geplanten Sandentnahme auf die unterliegenden Lebensräume ist nicht zu enNarten, zumal mit der vorgesehenen Entnahmemethode lediglich ein Teil des San-

des dem Gewässer entnommen werden kann. Wird jedoch die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht, ist es vorgesehen, die Sandentnahme mit ei-

nem künstlich zu schaffenden Absetzbecken zu gewährleisten. Mögliche konkrete Anforderungen sind dannzumal zu prüfen, wobei auch Art. 5 Abs. 2 der vorliegenden

VzGGP zu beachten ist, wonach die entnommene Sandmenge die im Rahmen der natürlichen Flussdynamik angeschwemmte Menge nicht überschreiten und insbeson-

dere zu keiner Beeinträchtigung der unterliegenden Gewässerabschnitte führen darf. Es ist darauf hinzuweisen, dass sobald die Geschiebedurchgängigkeit über die

Blockschwelle erreicht ist, in einem Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen ist, dass sie ohne negative Auswirkungen auf unterliegende Lebens-

räume möglich ist. Auch sind gemäss Art. 5 Abs. 3 VzGGP ab diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung der Schotterflur und die unter-

liegenden Gewässerabschnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneter Weise zu überwachen und zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der unterliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.

4.6.2 Landschaftsschutz

Projekfauswirkungen gemäss U VB

Gemäss UVB liegen die ganze Schotterflur der Ova da Bernina und das gesamte Betriebsareal des Kies- und Betonwerks innerhalb des grossflächigen BLN-Objekts

Nr. 1908 "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe". Das Abbaugebiet war zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Bundesinventar 1983 längst bestehend; die Ova da

14

Bernina hatte sich infolge des damaligen Abbaus bereits auf einer grösseren Fläche

um mehrere Meter eingetieft. Der heutige Zustand des gesamten Gebiets ist nach wie vor sanierungsbedürftig. Der

vorgesehene Restabbau auf der orographisch rechten Flussseite begründet eine Ge-

wässerraumaufweitung auf tieferem Niveau. Diese lVlassnahme bezeichnet der UVB

als die landschaftspflegerisoh einzig sinnvolle Lösung für die Wiederherstellung die-

ses Landschaftsraums. Damit erübrigen sich weitergehende Ersatzmassnahmen, um

Art. 6 Abs. 1 NHG gerecht zu werden.

Beurteilung

Es kann dem UVB in Bezug auf die landschaftliche Ersatzpflicht beigepflichtet wer-

den, wonach der eigentliche landschaftsschädigende Eingriff älter ist als das BLN-

Objekt 1908 und das nun vorliegende Abschlussprojekt einer möglichst optimalen

Wiederherstellung dient und dieses daher keine NHG-Ersatzpflicht nach Art. 6 NHG auslöst.

4.6.3 Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel

Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB konnten u. a. auch im Gebiet lVlo’ntebelIo in den letzten Jahrzehnten

beim Flussregenpfeifer und Flussuferläufer eine zunehmende Zahl an Bruten und Brutversuchen beobachtet werden. Auch grössere Wildtierarten nutzen das weitere

Abbaugebiet. lm' Bereich des Sandfangs entstanden dank Auflandungen mit

Feinsedimenten grössere Sand— und Schlickflächen, umgeben von offenen Wasser-—

und angrenzenden Schotterflächen. Diese werden infolge der künftig vorstossenden

Kiesfront und der davor stattfindenden Sandentnahmen sukzessive zurückgedrängt

und letztendlich verschwinden und einem kiesigen Flussbett mit normalem Geschiebetrieb weichen.

Beurteilung

Die vorgesehene Schüttung für das Absetzbecken ist so auszugestalten, dass ihr

ökologischer Wert dem aktuellen Ausgangszustand möglichst nahekommt. Gemäss

PlVlB werden diese Anforderungen im Rahmen des dannzumaligen BABuGesuches in

_ Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei erfolgen.

15

4.6.4 Wald Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung

- Gemäss dem UVB liegt für den vorliegenden Abbau die notWendige Rodungsbewilli—

gung bzw. die Rodungsfreigabe vor. Gemäss Amt für Wald und Naturgefahren wur-

den die betroffenen Flächen inzwischen gerodet und die Ersatzmas'snahmen geleis-

tet. Hierzu ergeben sich somit keine weiteren Bemerkungen.

4.6.5 Fischerei

Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung

Der geplante Restabbau der Seitenterrasse hat auf die hydrobiologisohe und fische- I reiliche Situation keinen Einfluss. DieSandentnahme kann unter Berücksichtigung

der geplanten Umsetzung aus Sicht der Fischerei als vertretbar und vorschriftskon—

form bezeichnet werden. Die Regeneration der Schotterflur wird zu einem vermehrt

verzweigten Flusslauf führen, womit die Vielfältigkeit der Lebensräume wie auch die

Artenvielfalt zunehmen dürften. Weitere Bemerkungen zu dieser Thematik drängen sich keine auf.

4.6.6 Gewässerschutz / Oberflächengewässer

a)

Gewässerraum

Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) wird in Art. 36a GSchG und

Art. 41 a ff. GSchV geregelt. lVlit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird

gestützt auf den "Leitfaden Gewässerraumausscheidung" weitgehend die parzellenscharfe Festlegung des Gewässerraums gewährleistet. lm Übrigen kann an dieser

Stelle auf die Ausführungen unter Kapitel D hiervor verwiesen werden.

b)

Geschiebehaushalt

Projektauswirküngen gemäss U VB

.

Aufgrund der bisherigen Kiesentnahmepraxis hat sich die Flusssohle eingetieft, und

es wurden Rückwärtserosionen beobachtet. Der Geschiebetransport in der Ova da

Bernina wurde gänzlich unterbroChen. Dem grossen Geschiebedefizit steht ein klei-

nes Erosionsvolumen im Unterlauf gegenüber, weil eine relativ stabile Deckschicht die Erosion weitgehend verhindert. Der geplante Restabbau der rechtsufrigen Schot-j

terterrasse wird vollständig als Trockenabbau durchgeführt. Weder direkt aus dem

16

Flussbett noch aus dem bisherigen Geschiebefang wird künftig Kies entnommen. Der

Geschiebehaushalt in der Ova da Bernina wird nicht nachteilig beeinflusst. Die natür-u

liche Regeneration des bisherigen Entnahmegebiets wird gemäss den Modellierunw

gen im Anhang zum UVB Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern. Die rampenmässig

mit Biocksteinen ausgebildete Blockschwelle wird mit der Zeit eingeschottert. um all-

fällige Schäden an Verbauungswerken und Ufern frühzeitig erkennen zu können, ist

der Abschnitt angemessen zu beobachten. Die geplante Sandentnahme von maxi-

mal 3000 m3 pro .Jahr erfolgt aus den Ablagerungen vor der vorstossenden Kiesfront

in einem vom aktuellen Flussgerinne abgetrennten Bereich. Es sind somit keine Trü-

bungen zu erwarten. Der Entnahmeort wird sich im Verlauf der Zeit sukzessive nach Norden verlagern. Es können maximal nur die Sandmengen entnommen werden, die

natürlicherweise zugeführt und separat abgelagert werden. Nur ein Teil des ange-

schwemmten Materials wird in abbaubaren Sandlinsen/Schichten abgelagert. Der

Rest wird weiter verfrachtet und kann so nicht mehr wirtschaftlich entnommen wer-

den. Einerelevante Absenkung der Flusssohle, eine Beeinträchtigung des unterlie—

genden Auenobjektsl‘lslas adains la Resgia" und eine Veränderung der Korngrös-

senverteilung im unterliegenden Flussabschnitt sind solange nicht zu erwarten, bis

die vorstossende Kiesfront die Blockschwelle erreicht hat und sich ein durchgängiger Geschiebetrieb einstellt. Dannzumal soll die Sandentnahme in einem separaten Ver-

fahren mit einem künstlich zu schaffenden Absetzbecken gewährleistet werden. Da-

bei ist nachzuweisen, dass eine Sandentnahme ohne erhebliche Veränderung der

Korngrössenverteilüng möglich ist.

Beurteilung

_

Die Eischätzungen im UVB können geteilt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sobald die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht ist, in einem neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen ist, dass sie

ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung möglich ist. 4.6.7 Grundwasser

Projekfauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB wird mit dem Restabbau keine Schutzzone tangiert. Die Schutzzonen

der beiden nächsten Trinkwasserfassungen "Morteratsch" und “Pontresina” liegen

weit entfernt resp. ausserhalb des möglichen Einflussbereichs.

17

Die bisherige Abbautätigkeit verursachte eine Absenkung der Schotterflur und führte insgesamt zu einer Verkleinerung des nutzbaren Grundwasserkörpers. Mit den ange-

. strebten Auflandungen (Verzicht auf einen Abbau von Kies'im Gewässer) soll dieser Speicher wiederhergestellt werden. Vor allem beim Sandfang ist langfristig mit einer

grösseren Auflandung der Schotterflur und einem Grundwasseranstieg um ca. 2—3 m zu rechnen. Auf die Trinkwasserfassung"Pontresina" haben der geplante Restabbau

und die Sandentnahmen keine relevanten Auswirkungen, da mit der Blockschwelle beim Geschiebefang das unterliegende Grundwasserniveau gehalten werden kann

und auf diesem Abschnitt mit genügend Hangwasserzufluss gerechnet werden darf.

Im Bereich des Restabbaus ist auf absehbare Zeit eine Schutzschicht von mindestens einem Meter gegenüber dem höchsten Grundwasserstand gewährleistet. Diese

Mächtigkeit wird angesichts der bisherigen Abbauaktivitäten als genügend erachtet. Sollten sich die Auflandungsverhältnisse unerwartet rascher entwickeln, wäre die Ab—

baukote entsprechend anzupassen. Im Bereich des Sandfangs sind die Sandentnahmen im Bereich des Grundwasser-

spiegels unumgänglich, denn nur in diesem Milieu kann sich Sand ablagern. Die Sandentnahmen erfolgen mit dem Bagger vom trockenen Terrain aus und erstrecken

sich pro Jahr über einen kurzen Zeitraum. Beurteilung

.

Die Einschätzungen im UVB können geteilt werden. Es darf lediglich ein Trockenabw bau vorgenommen werden. Bei einer Anhebung der Flusssohle (Auflandung) ist die

Abbaukote zu erhöhen. Die Sohlenvermessung im Hauptgerinne der Ova da Bernina ist weiterzuführen. Gegebenenfalls ist die Abbaukote anzupassen. Eine Gefährdung

des Grundwassers durch den Sandabbau kann mit geeigneten Schutzmassnahmen während dem Abbaubetrieb ausgeschlossen werden. 4.6.8

Bodenschutz

Projekfauswirkungen gemäss UVB / Beurteilung Gemäss UVB kommt im Bereich des verbleibenden Restabbaus keine nennenswerte

Bodenbildung vor. Der geringmächtige Bodenhorizont wird vorgängig einer Kiesent-

18

nahme entfernt. Bisher wurde diese Deckschicht entweder in die nahe Erdmaterial-

deponie abgeführt oder in der benachbarten Schotterebene abgelagert. Es wäre zu

prüfen, ob das "humose" Deckschichtmaterial künftig so zwischengelagert werden

kann, dass es im Rahmen der Endgestaltung der Abbauböschungen zur Initialisie-

rung eines rascheren Bewuchses über die Böschungen verteilt wird.

Gestützt auf Art. 7 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12)

ist bei einem Bodenabtrag dessen Verwertung anzustreben. Somit ist der Einsatz

dieses Bodens bei den neu'angelegten Böschungen vorzusehen. Das anfallende

Oberbodenmaterial ist auf den neuen Böschungen im Rahmen der Endgestaltungeinzusetzen.

4.6.9 Lufthygiene

„

Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung

Gemäss UVB kann aufgrund des Einsatzes von Maschinen mit Partikelfiltersystemen

der Luftschadstoffausstoss nicht mehr relevant reduziert werden. Um die Staubbe-

kämpfung zu verbessern, wurden die Zufahrtswege und Plätze befestigt. Sie werden regelmässige gereinigt und benetzt.

Art. 7 und 12 der vorliegenden VzGGP enthalten weitere Vorgaben bezüglich der

Staubbekämpfung. Hierzu ergeben sich keine weiteren Bemerkungen

4.6.10 Lärmschutz Projekfauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung

Die Lärmimmissionen liegen gemäss UVB bezüglich des Bezugspunktes Camping-

platz für den grössten Teil des Abbaugebiets unterhalb der Grenzwerte gemäss'

der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Die temporären Lärmauswiru kungen beim Abbau in der Nähe des Campingplatzes können mit einfachen Mass-

nahmen (kleiner Wall) reduziert werden.

Die Beurteilung der Lärmimmission basiert auf vereinfachten Annahmen zum Betrieb

und der damit zusammenhängenden LärmimmiSsion. Da für die Ausbreitungsdämp—

tung namentlich keine Hinderniswirkung berücksichtigt wird, wird die tatsächliche -

19

Lärmbelastung überschätzt. Da für das Abbaugebiet bisher keine rechtsgültige Nutzungszone vorlag, wird die Anlage richtigerweise als Neuanlage im Sinne von Art. 7 Abs. f LSV eingestuft, für welche die Planungswerte massgebend sind. Der Material-

transport mit dem Dumper auf der bestehenden Piste wird dagegen als bestehende Anlage im Sinne von Art. 9 LSV beurteilt, für welche der Immissionsgrenzwert mass-

gebend ist. Dieser Einschätzung kann zugestimmt werden.

Die Untersuchungen zeigen, dass die Belastungsgrenzwerte durch den Abbaubetrieb ' eingehaltenwerden. Für die Beurteilung wurde dabei die kürzeste Entfernung zum

Campingplatz berücksichtigt. Es gelten lediglich feste Bauten wie Wohnungen im Be— triebsgebäude, Kiosk-Restaurant usw. als lärmempfindliche Räume im Sinne von

Art. 2 Abs. 6 LSV. Passantenplätze mit Zelten und Wohnwagen gelten dagegen nicht

als lärmempfindliche Räume.

Da die Entfernung zu den massgeblichen Orten mit lärmempfindlichen Räumen somit wesentlich grösser ist, als im UVB angenommen wurde, resultiert eine noch gerin-

gere Lärmbelastung. Demzufolge sind die Belastungsgrenzwerte noch deutlicher ein— gehauen.

4.7

Zusammenfassende Beurteilung

ln formeller Hinsicht stellt der eingereichte UVB zusammen mit den bei den kantonalen Fachstellen vorhandenen Kenntnissen eine genügende Grundlage für die Beur-

teilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar. Folglich kann der UVB zum Vorhaben "Kiesabbau lVlontebeIlo" vom 19. September 2018 als Bericht im Sinne von

Art. 8a

UVPV anerkannt und in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen werden.

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zum Schluss, dassder Kiesabbau lVlonu tebello als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Um—

welt entsprechend beurteilt und dem Vorhaben unter folgenden Auflagen zugestimmt werden kann:

—- Die im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen lVlassnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind allesamt umzusetzen.

20

- Ist die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht, ist in einem

neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen, dass sie

ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung und ohne negative Aus-.

Wirkungen auf unterliegende Lebensräume möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt sind

die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung der Schotterflur und die

unterliegenden Gewässerabschnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneter

Weise zu üben/vachen und zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der un— terliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahu

men zu ergreifen.

.

-— Das vorgängig zur Kiesentnahme entfernte Oberbodenmaterial ist auf den neuen

Böschungen im Rahmen der Endgestaltung einzusetzen.

4.8 Schlussfolgerung

ln der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der geplante

Kiesabbau Montebello den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen wird,

sofern die in den vorstehenden Erwägungen erwähnten Anforderungen erfüllt resp.

die dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.

Genereller Erschliessungsplan—1:2000 Morteratsch .. Montebello

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Morteratsch -—-» Montebello vom 13. lVlärz

2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Beschwerderecht der Umweltorganisationen 1.

Ausgangslage

‚

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-

tionen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-

GenehmigungsbeSchlusses an die Gerichte (Venxvaltungsgericht, Bundesgericht)

21

nichtzu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KFiG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert

einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation WWF Graubünden Gebrauch ge—

macht. Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt,gegen den vorliegenden OPwGenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht

zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorlie-

genden Beschlusses aufgenommen.

2.

Stellungnahme WWF Graubünden

lVIit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 stellt WWF Graubünden die folgenden Anträge:

1.

IVlit der Abbaubewilligung sei gleichzeitig auch ein konkretes Monitoring-Konzept,

welches bis zum Endzustand dauern soll, zu genehmigen. 2.

Als Teil des Monitoring-Konzeptes sei auch ein regionales Geschiebe—Monitoring

aufzugleisen.

3.

I

I

Der Abtrag und die Wiederverwendung des Oberbodenmaterials sei in einem ' Konzept zu konkretisieren und von einer Umweltbaubegleitung (UBB) zu beglei-

ten. 4.

Die Abbaubewilligung sowie die nachgelagerten Nutzungen wie Recycling und Bauschutt seien auf max. 20 Jahre zu beschränken.

3.

Vernehmlassung der Gemeinde Pontresina sowie der Montebello AG

ln ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2019 beantragt die Gemeinde Pontresina im Einvernehmen mit der Montebello AG zusammenfassend, die Teilrevision der

Ortsplanung so zu genehmigen, wie sie anlässlich der Gemeindeversammlung vom 13. IVIärz 2020 beschlossen wurde. Zur Begründung führt sie im Allgemeinen aus, die

Abbaustelle Montebello sei von grosser Bedeutung für das Oberengadin und zwar auch in den kommenden Jahren. Es müsse zukünftig unbedingt verhindert werden, dass weite Materialtransporte, teilweise sogar aus ltalien, vorgenommen werden,

denn mit diesen gehe ein drastischer CO2—AUS'EOSS einher. Weiter werde mit Materialtransporten aus Italien zusätzlich die Gefahr durch Kontamination mit verschmutztem

Material erhöht. Es müsse zudem beachtet werden, dass das Oberengadin trotz der stark zurückgegangenen Bautätigkeit auch weiterhin auf eine stabile und sichere

22

Versorgung mit Primärmaterial angewiesen sei. Zahlreiche Infrastrukturen wie beispielsweise Verkehrsträger müssen in den kommenden Jahren saniert werden und

benötigen dementsprechend Primärmateriai. Der Aufforderung des WWF Graubünden, wonach der Restabbau des noch zur Ver—

fügung stehenden Materials in Montebeiio möglichst rasCh erfolgen sollte, soll ge-

mäss Ausführungen der Gemeinde Pontresina nicht gefolgt werden, da die Ge—

schwindigkeit des Restabbaus im Wesentlichen von der Bautätigkeit abhänge. Viel

wichtiger sei, dass das gewonnene Material ressourcenschonend eingesetzt werde.

im Übrigen bestehe gemäss Art. 19 und Art. 20 der VVEA für sauberes Aushubmate-

riai als auch für Betonabbruch eine Venrvertungspflicht, welche sowohl ökologische

wie auch ökonomische Vorteile mit sich bringe. im Empfinden der Gemeinde Pont-

resina sowie der Montebeiio AG sollte die konsequente Venivertung sowie eine res—

sourcenschonende Abbauweise einer möglichst verschwenderischen, raschen Ab—

bauweise vorgezogen werden. Auch bestehe .„. so die Gemeinde Pontresina weiter . . ..

nach der Abbauphase ein Bedarf an Sekundärmaterial, Kiesgemische und Beton im Oberengadin. Hierfür mache es mehr Sinn, eine funktionierende Anlage in einem ben

reits beeinträchtigten Gebiet weiter zu betreiben, als ein anderes, intaktes bzw. unbe-

bautes Gebiet neu zu beanspruchen. Das Oberengadin verfüge ohnehin über keine

geeigneten AlternatiVstandorte.

_Ein Monitoring-Konzept als solches wird von der Gemeinde Pontresina bzw. von der

Montebeiio AG akzeptiert. Die Art und der Umfang des Konzepts müsse jedoch vor-

gängig mit dem ANU definiert werden. Dass im Rahmen des Monitoring—Konzepts

zusätzlich ein Regionales Geschiebe-Monitoring durchzuführen sei, sei hingegen nicht Aufgabe der Gemeinde, der Grundeigentümerin oder der Betreiberin. Sofern

ein solches Geschiebe-Monitoring vorausgesetzt werde, müsse dieses durch den Kanton finanziert werden.

Dem Antrag des WWF Graubünden, wonach der Abtrag und die Wiederverwendung des Oberbodenmaterials in einem Konzept zu konkretisieren und von einer UBB zu

begleiten sei, stimmt die Gemeinde grundsätzlich zu. Sie weist jedoch darauf hin, '

dass für Arbeiten mit Boden eine bodenkundliche Baubegieitung (BBB) und nicht eine "normale“ UBB eingesetzt werden sollte.

23

4.

Beurteilung durch die Regierung

Die Regierung beurteilt die Anträge des WWF Graubünden folgendermassen:

Zu den Anträgen 1 und 2: _Die Sohlenvermessung im Hauptgerinne der Ova da Bernina ist grundsätzlich weiterzuführen, wie dies im UVB dann auch so vorgesehen ist. Insofern findet auf betriebli-n

cher Ebene ein Monitoring bereits statt. Ein durchgängiger Geschiebetrieb ist im Üb— rigen erst dann gewährleistet, wenn die vorstossende Kiesfront die Blockschwelle er—

reicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt finden keine nennenswerten Geschiebeverlage-

rungen über die Blockschwelle hinaus statt. Art. 5 Abs. 3 der vorliegend zu genehmi—

genden VZGGP sieht vor, die Auswirkungen des Geschiebefangs und der Sandentw

nahme auf die Auflandung der Schotterflur und die unterliegenden Gewässerab-t schnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneterWeise zu überwachen und zu do-

kumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der unterliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Es kann an in diesem

Zusammenhang auf die Auflage in Kapitel E Ziff. 4.7 (Zusammenfassende Beurtein Iung) verwiesen werden, wonach "bei Erreichung der Geschiebedurchgängigkeit über

die Blockschwelle in einem neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweiSen ist, dass sie ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung

und ohne negative Auswirkungen auf unterliegende Lebensräume möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung der

Schotterflur und die unterliegenden Gewässerabschnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneter Weise zu überwachen und zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigun-

gen der unterliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungs-

massnahmen zu ergreifen. ”

Eine vollständige Überwachung und Dokumentation ist somit erst ab dem Zeitpunkt

eines durchgängigen Geschiebetriebs zweckmässig. Ein weitergehendes Geschiebe— IVIonitoring auf regionaler Stufe istin der Beurteilung des Kantons nicht notwendig.

lm Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die Abbaubewilligung erst im

BAB-Verfahren erteilt wird, so dass die vorliegenden Anträge des WWF Graubünden „ auch erst zu diesem Zeitpunkt abschliessend beürteilt werden können. .

24

Zum Antrag 3:

Es ist bereits aufgrund des UVB zu prüfen, ob das "humose” Deckschichtmaterial

künftig so zwischengelagert werden kann, dass es im Rahmen der Endgestaltung der

Abbauböschungen zur Initialisierung eines rascheren Bewuchses über die Böschun-

gen verteilt wird. Es wird dementsprechend bereits in der UVP eine Verwertung des Bodenabtrags verlangt, indem anfallendes Oberbodenmaterial auf den neuen Bö-

schungen im Rahmen der Endgestaltung einzusetzen ist. Weitergehende konzeptio-

nelle Arbeiten sind nicht erforderlich. Wie die Gemeinde in der Stellungnahme zu den Anträgen des WWF Graubünden korrekterweise schreibt, sind die Arbeiten durch

eine BBB anstelle einer UBB zu begleiten. Im Rahmen des Verfahrens ist sicherzu—

stellen, dass das Vorhaben durch eine BBB begleitet wird. Zum Antrag 4:

In der Beurteilung des Kantons macht es keinen Sinn, bereits zum jetzigen Zeitpunkt

eine zeitliche Beschränkung des Abbaus sowie der nachgelagerten Nutzungen für das Gebiet Montebello auf max. 20 Jahre vorzusehen, weil zu viele Unsicherheiten

bzw. weitere Faktoren bestehen, welche die Länge des Abbaubetriebs beeinflussen

können. Wie bereits unter Kapitel E Ziff. 1 (Bereich Betriebsareal) ausgeführt wurde, werden die Gemeinde Pontresina bzw. die Montebello AG angewiesen, in Zusam-

menarbeit mit der Region Maloja eine Standortevaluation für eine allfällige alternative

regionale Materialaufbereitungszone zu prüfen, sobald ein Abschluss des Abbaubetriebs im Gebiet Montebello absehbar ist.

Es kann demnach festgehalten werden, dass die Anträge des WWF Graubünden un—

ter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen teilweise bereits erfüllt sind.

Die weiteren Anliegen des WWF Graubünden sind in der Beurteilung des Kantons unbegründet.

25

Zusätzlich erforderliche Bewilligungen Wie bereits im Kapitel E unter Ziffer 4.2 ausgeführt wurde, sind für das geplante Vor-

haben zusätzliche Spezialbewilligungen notwendig, welche im Rahmen des Baube—

willigungsverfahrens resp. BAB-Verfahrens einzuholen sind. Die Betreiberin des

KiesWerks Montebello AG hat hierzu die entsprechenden Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligun-

gen (vgl. nachstehende Aqührungen) dem AFiE einzureichen.

1.

Bewilligungfür die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

Für den Materialabbau ist nach Art. 44 GSchG eine gewässerschutzrechtliche Ab—

baubewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird vom EKUD erlassen (Art. 6

KGSchV) und koordiniert mit der BAB—Bewilligung eröffnet.

2.

Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, wenn

sie die Gewässer gefährden können

Das Abbauvorhaben bedingt eine Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefähr-

deten Bereichen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Diese Bewilligung wird

vom ANU erlassen und koordiniert mit der BAB—Bewilligung eröffnet.

3.

Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen

Abbau- und Deponie-— resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1

Iit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (BR

820.110) als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Solche

Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1 kantonalen Umweltschutzgesetzes, BR 820.100). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert

mit der BAB-Bewilligung erteilt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilligun—

gen des Kantons unter der Voraussetzung grundsätzlich in AussiCht gestellt werden

können, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, dieVorgaben und lVIassnah-

men gemäss UVB sowie die UVP—bedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dis—

positiv eingehalten werden.

26

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan 1:2500 Morteratsch - Montebello vom 13. März 2019 wird im

Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der Gemeinde mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

.„... Das Genehmigungsverfahren für die Gewässerraumzone im Bereich der Ova

da Bernina wird mit Rücksicht auf die derzeit laufende gesamtkommunale Gewässerraumplanung sistiert.

2.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Kiesabbau Montebello sowie die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau Montebello, beide

vom 13. IVIärz 2019, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direk—

ten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 des Raumplanungsgetzes für den Kanton Graubünden im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender

Anweisung, folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt:

a) Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau Montebello werden im Einvernehmen mit der Gemeinde mit fol—

gendem Wortlaut genehmigt:

Art. 9 Abs. 1

"Der Bereich Lagerflächen umfasst Zwischenlager für nicht aufbereitetes und

aufbereitetes Kiesmaterial und Sand sowie anderes unverschmutztes Aushub— und Ausbruchmaterial, welches auf nicht befestigten Flächen zwischen-

gelagert werden darf".

27

Art. 10 Abs. 1

"Der Bereich Sammeln und Sortierplatz für Bauabfälle sowie Aufbereitung

von Inertstoffen umfasst Zwischenlager für Bauabfälle und Recyclingbau-

stoffe, die nur auf befestigten Flächen zwischengelagert werden dürfen (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, IVlischabbruch sowie Asphalt—

granulat, RC-Kiessand A, B und P, Betongranulat, Mischabbruchgranulat)".

b)

Sobald ein Abschluss des Abbaubetriebs im Gebiet lVlontebello absehbar ist,

haben die Gemeinde bzw. die Montebello AG in Zusammenarbeit mit der Re-

gion lVIaloja eine Standortevaluation für eine allfällige alternative regionale

Materialaufbereitungszone in die Wege zu leiten.

lm Rahmen des BAB-Verfahrens ist sicherzustellen, dass das Vorhaben

durch eine bodenkundliche Baubegleitung begleitet wird.

d) Die Montebello AG wird ersucht, die Notwendigkeit des Schlammweihers zu überprüfen.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Morteratsch - Montebello vom

13. März 2019 wird genehmigt,

Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. September 2018

und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und

Umwelt vom 26. September 2019 festgestellt, dass der Kiesabbau Montebello

umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann, sofern die folgenden

Auflagen eingehalten werden:

a) Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgesehenen Massnahmen zum

I Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind alle-

.

samt umzusetzen.

28

b)

Ist die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht, ist in ei-

nem neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen,

dass sie ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung und ohne

negative Auswirkungen auf unterliegende Lebensräume möglich ist. Ab die-

sem Zeitpunkt sind die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung

der Schotterflur und die unterliegenden Gewässerabschnitte in Absprache

mit dem Amt für Natur und Umwelt in geeigneter Weise zu überwachen und

zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der unterliegenden Gewässer-

abschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.

c)

Das vorgängig zur Kiesentnahme entfernte Oberbodenmaterial ist auf den neuen Böschungen im Rahmen der Endgestaltung einzusetzen.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die beschlossene Nutzungsplanung vom 13. lVlärz 2019, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. September 2018 sowie

der Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und UmWelt vom 26. September

2019 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt ... Während 30

Tagen im Verwaltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, Chur, nach telefoni-

scher Voranmeldung (081 257 50 55) eingesehen werden (Auflage nach Art. 20

UmweltverträglichkeitsverordnungKVUVP).

Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss können direkte

Adressaten des Beschlusses innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Le-—

gitimationsvorschriften Beschwerde an das Venrvaltungsgericht erheben.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach

IVlassgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge— meinde Pontresina auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in

einer separaten Verfügung des Departements fürVolkswirtschaft und Soziales.

Die Anträge des WWF Graubünden in dessen Stellungnahme vom 5. Juli 2019

werden abgelehnt, soweit sie durch die vorliegende Nutzungsplanung resp. Um-

weItverträglichkeitsprüfung sowie den vorliegenden Nutzungsplangenehmigungs— beschluss nicht bereits berücksichtigt sind oder werden.

29

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be— schwerdefrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

vorliegenden Beschlusses. ‘lO. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

11. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunnehmen.

12. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestleg’ungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Gen '

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNal—

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs-

gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 13. Mitteilung an: -

Gemeindevorstand Pontresina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina i

-

lVlontebello AG, Kies— und Betonwerk, 7504 Pontresina

-—

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

-—

WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, 7000 Chur

- Amt für Natur und Umwelt

- Amt für Jagd und Fischerei

-

— Amt für Wald und Naturgefahren

Tiefbauamt Graubünden

-— Amt für Immobilienbewertung

-

30

Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) '

Namens der Regierung Der Präsident: ' - Der Kanzleidirektor:

Dr. Mario Cavigelli

Daniel Spadin