Teilrevision Bahnhof Klosters Dorf

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Klosters

Documento

Numero
21.81
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Klosters
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
26 gen 2021

Carta

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Testo

Die Regierung . des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

26. Januar 2021

27. Januar 2021

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81/2021

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters (bis zum 31. Dezember 2020: Ge-

meinde KIosters-Serneus) beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom

27. September 2020 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung "Bahnhof

Klosters Dorf". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—.

Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf

-—.—-

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof Dorf

——

‘

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf

.

Landerwerbsplan 1:1000 Bahnhof Dorf samt RechtsenNerbstabelle

_ Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Klosters die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

—

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 28. September 2018 gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

—

Ausführungsprojekt "Klosters Dorf Bahnhofausbau: Strassenunterführung

—

Technischer Bericht "Klosters Dorf Bahnhofausbau" vom Dezember 2019

-—

Bisträssli km 30.630" — Situation "Strassenbau" 1:250 vom 10. März 2020

Auswertung vom 7. Juli 2020 des Vorprüfungsberichts des Amtes für Raument-

wicklung (ARE)

Das ARE verfasste zur Vorlage mit Datum vom 14. Mai 2020 einen Vorprüfungs—

’bericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 ge-

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR

801.100) erfolgte am 2. Oktober 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Klosters um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KBG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Die von der Gemeinde Klosters zur Genehmigung eingereichte Anpassung der Nut-

zungsplanung für das Gebiet "Bahnhof Klosters Dorf" steht im Zusammenhang mit

dem vorgesehenen Um- respektive Ausbau des Bahnhofs Klosters Dorf. Dieser Um-

/Ausbau macht es notwendig, dass die zwei bestehenden Übergänge "Bisträssli"

und "Bahnhofstrasse" über die Gleise der Rhätischen Bahn (RhB) aufgehoben wer-

den müssen und durch eine neue, ungefähr in der Mitte der vorenNähnten zwei

Bahnübergänge zu liegen kommende Strassenunterführung ersetzt werden. Die Auf-

hebung der besagten zwei Bahnübergänge enNeist sich als unumgänglich, weil die

Perrons der RhB verlängert werden müssen, damit die auf der Bahnstrecke "Land-

quart - Klosters Platz" zukünftig zum Einsatz gelangenden Züge mit einer Länge von bis zu 300 m die Möglichkeit haben, auch im Bahnhof Klosters Dorf anzuhalten. Zu-

dem gebietet sich der geplante Bahnhofum- respektive -ausbau mitsamt der damit im

Zusammenhang stehenden Neukonzeption der Strassen-, Bus- und Fusswegführun-

gen auch aufgrund des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen

von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG;

SR 151.3).

lm Hinblick auf die Realisierung des Um- und Ausbauprojekts "Bahnhof Klosters

Dorf", namentlich aufgrund der in diesem Zusammenhang geplanten neuen Führung

der Busspur und der Sammelstrasse, werden unter anderen die laut der bislang

rechtsgültigen Nutzungsplanung der Kernzone angehörenden Parzellen Nrn. 887,

888 und 1707 beansprucht. Die auf den enNähnten Parzellen gelegenen Gebäude

müssen den besagten Strassenneuführungen weichen.

Entsprechend den Vorgaben des für den Aus— und Umbau des Bahnhofs Klosters

Dorf vorliegenden Projekts wird die Nutzungsplanung der Gemeinde Klosters wie

folgt angepasst: -

Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf: Umzonung von Bauzonen in die Zone Übriges

Gemeindegebiet

Davon betroffen ist eine Gesamtfläche von 1882 m2. Diese setzt sich zusammen

aus 540 m2 der bisherigen Kernzone, 52 m2 der bisherigen Dorfzone, 415 m2 der

bisherigen Wohnzone 0.8 und 875 m2 der bisherigen Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen (ZöBA). Die genannten Zonenanpassungen sind im Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf dargestellt.

—

Genere/ler Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf: Festlegung der

sich verändernden Verkehrsinfrastrukturen

Zentrale Elemente des zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschlies-

sungsplans 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf bilden einerseits die Aufhebungen der

Sammel- respektive der Erschliessungsstrasse für die Teilbereiche der heute be-

stehenden Bahnübergänge, die Festlegung der neu geplanten Linienführung der

Sammelstrasse samt neuer Bahnhofunterführung sowie die Festlegung einer ge-

planten neuen Busspur. Inhalt des besagten Nutzungsplans bilden andererseits

auch Anpassungen von Bushaltestellen und Parkplätzen sowie die Herabstufung

von Teilen einer Sammelstrasse zu einer Erschliessungsstrasse.

&

Genere/ler Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof Dorf: Er-

gänzung mit bestehenden Versorgungsan/agen

Inhalt des Generellen Erschliessungsplans 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof .

Dorf bildet die Festlegung von bestehenden Abwassersammelleitungen im unmit-

telbaren Bereich des Bahnhofs Klosters Dorf.

Hinsichtlich verschiedener Parzellen möchte die Gemeinde Klosters auf Grundlage

der hier zur Debatte stehenden Anpassung der Nutzungsplanung ein Enteignungs-

recht erlangen. Im LandenNerbsplan 1:1000 Bahnhof Dorf samt RechtsenNerbsta-

belle sind die einzelnen dinglichen und obligatorischen Rechte festgehalten, welche

zur Ausführung des Strassenunterführungsprojekts "Bahnhof Klosters Dorf" erworben

werden müssen. Der LandenNerbsplan hält fest, welche Grundstücke vom Projekt

beansprucht werden. Die Rechtserwerbstabelle beinhaltet ein Verzeichnis der Be-

troffenen mit der Angabe der Rechte, die enNorben werden sollen. Die formelle Ent-'

eignung wird notwendig, weil ein privatrechtlicher RechtsenNerb daran gescheitert ist,

dass einzelne Betroffene überrissene Entschädigungsforderungen geltend gemacht haben.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehòrde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan "Prättigau / Davos" überein—

stimmt.

_ Bezüglich die Konformität der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung mit dem

KRIP sowie mit dem regionalen Richtplan "Prättigau / Davos" kann auf die vollständi-

gen und korrekten Ausführungen im PMB (vgl. Kap. 3.3 und‚3.5, S. 7 ff. resp. 10) ver-

wiesen werden.

Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet "Bahnhof Klosters Dorf"

stimmt sowohl mit den Vorgaben des kantonalen als auch mit denjenigen des regio-

nalen Richtplans überein und ist somit unter dem Aspekt der Richtplankonformität

genehmigungsfähig.

D.. Projektbezogene Nutzungsplanung "Bahnhof Klosters Dorf" 1. Geplante Sammelstrasse sowie geplante Busspur

(vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf)

Die im Bereich des Bahnhofs Klosters Dorf geplanten Anpassungen des Verkehrs-

regimes wurden im Benehmen mit dem Tiefbauamt (TBA) und der Kantonspolizei er-

arbeitet. Die strassenbaupolizeiliche Bewilligung gemäss Art. 52 des Strassengeset-

zes für den Kanton Graubünden (StrG; BR 807.100) für die durch den Bahnhofaus-

bau bedingte Anpassung des Anschlusses "Bisträssli" sowie für die Erstellung der neuen Busspur wurden erteilt. Die Gemeinde ist bereits im Besitze dieser spezialrechtlichen Bewilligungen.

2. Bestehende Bushaltestellen

(vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf)

Die Gemeinde Klosters hat die zwei am Rande der Kantonsstrasse existierenden

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nördlich des Bahnhofs Klosters Dorf (Fahrrich-

tung Serneus) sowie im Gebiet "Rufinis" (Fahrtrichtung Klosters Platz) im Generellen

Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf als bestehende Bushaltestellen

festgelegt. Diese Festlegungen werden in Verbindung mit der Anweisung genehmigt,

dass die Gemeinde die Standorte sowie die Ausgestaltung der besagten Haltestellen des öffentlichen Verkehrs umgehend zu überprüfen hat, wobei die aufgrund des Um-

baus des Bahnhofs Klosters Dorf einhergehende neue Verkehrsführung des öffentli-

chen Verkehrs zu berücksichtigen sein wird. Ferner ist aufgrund von Art. 22 Abs. 1 BehiG sicherzustellen, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrs durch Men-

schen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen bis spätestens zum

Ende des Jahres 2023 gewährleistet ist. Namentlich ist die Befahrbarkeit der Halte-

stellen auf Grundlage der Vorgaben der einschlägigen Normen des Schweizerischen

Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute zu überprüfen, und die Fahrbahnhal-

testellen sind behindertengerecht mit einer 22 cm hohen Haltekante auszugestalten.

Zu prüfen ist ferner die Verschiebung der in Fahrtrichtung Serneus existierenden Haltestelle Klosters Dorf in den Bereich unmittelbar nordöstlich der Rampe der beste-

henden, unter der Kantonsstrasse durchführenden Fussgängerunterführung (vgl.

Vorprüfungsbericht, Ziff. 5, S. 5). Aufgrund der Bestimmungen von Art. 44a StrG sind

die Projekte für die notwendig werdenden Standortverschiebungen respektive Um-

bauten der genannten Haltestellen des öffentlichen Verkehrs dem TBA frühzeitig zur

Vorprüfung einzureichen.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass durch Dritte vorgesehene Veränderun-

gen an der Kantonsstrasse, so unter anderem auch die Erstellung oder Änderung

von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, aufgrund von Art. 44a StrG einer Bewilligung des TBA bedürfen. Entsprechende Gesuche sind dem TBA frühzeitig zur Prü-

fung respektive zur Bewilligungserteilung einzureichen.

Im Übrigen gibt die projektbezogene Nutzungsplanung "Bahnhof Klosters Dorf" vom

27. September 2020, bestehend aus einem Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf, einem

- Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf, einem Generellen Er-

schliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, Bahnhof Dorf sowie einem Lander-

werbsplan 1:1000 Bahnhof Dorf samt RechtsenNerbstabeIIe, zu keinen weiteren Be-

merkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 27. September 2020 von der Gemeinde Klosters beschlossene projektbe-

zogene Nutzungsplanung "Bahnhof Klosters Dorf", bestehend aus einem Zonenplan 1:1000 Bahnhof Dorf, einem Generellen Erschliessungsplan 1:1000

Verkehr, Bahnhof Dorf, einem Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Ver-

und Entsorgung, Bahnhof Dorf sowie einem Landerwerbsplan 1:1000 Bahn-

hof Dorf samt Rechtserwerbstabelle, wird im Sinne der EnNägungen und in

Verbindung mit der Anweisung genehmigt, wonach die Gemeinde die Standorte

sowie die Ausgestaltung der zwei im Generellen Erschliessungsplan als beste-

hend festgelegten Bushaltestellen umgehend zu überprüfen und die für die Be-

fahrbarkeit sowie die Sicherstellung eines mit der Behindertengesetzgebung kon-

formen Betriebes der zwei besagten Haltestellen erforderlichen Massnahmen umzusetzen hat.

Der Gemeindevorstand Klosters wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 vorste-

hend) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publi-

kationsorganen wie die Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom

27. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen,

dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann

und dass gegen die darin enthaltene Anweisung innert 30 Tagen ab dem Publi-

kationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die VenNaItungsrechtspflege

_ (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben

werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das VenNaItungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die VenNirichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen im eingereichten graphischen Auszug des Generellen Erschliessungsplans 1:1000 Verkehr, Bahnhof Dorf vorzunehmen.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fùhrt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass NUtzungsplanungsfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

. nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNaI-

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden respektive wenn allfällige Verwal-

tungsrechtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin