Teilrevision Kiesentnahme Schergenbach
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samnaun
Documento
- Numero
- 21.582
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Samnaun
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 22 giu 2021
Carta
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Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La Regenza dal chantun Grischun
.
Sitzung vom
22. Juni 2021
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Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
24. Juni 2021
582/2021
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samnaun beschloSsen an der gUrnenabästimi mung vom 26. Juli 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol—-
gende Planungsmittel verabschiedet: —
Teilrevision Baugesetz (Art. 32a)
—
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Kiesentnahme Schergenbach
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Samnaun die folgenden weite-
ren Unterlagen ein:
—
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PIVIB) vom 28. Juli 2020 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) mit folgenden Bei-
lagen: Departementsverfügung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte-
ments (EKUD) vom 17. April 2015 zur Ausbeutung von Kies und Sand aus
dem Schergenbach Nutzungsvertrag Gemeinde Samnaun mit der Betonwerk Clis AG betreffend
Sand- und Kiesaufbereitung vom 15. Juni 2016 Erläuterungsbericht (Nachweis betreffend Erfüllung der Voraussetzungen ge-
mäss Art. 43 der eidg. Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201);
Hunziker, Zarn & Partner vom 30. Juni 2012
I
Zwischenbericht (Nachweis betreffend Erfüllung der Voraussetzungen gemäss
Art. 43 GSchV); Hunziker, Zarn & Partner vom 30. Juni 2019 Bericht gewässerökologisches Gutachten ecowert GmbH vom 13. August
2019
I
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 24. Februar 2020 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 26. Juli 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) er—
folgte am 6. August 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVlit Schreiben vom 12. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Samnaun um . Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Seit 1984 besteht eine Abbaubewilligung für die Materialgewinnung aus dem Scher— genbach. Bewilligungsinhaberin ist die Betonwerke Clis AG aus Samnaun. Aufgrund
neuer gewässerschutzrechtlicher Vorgaben forderte der Kanton Graubünden Ende 2010 die Betonwerke Clis AG auf, ein neues Abbaugesuch für dielVlaterialentnahme
aus dem Schergenbach einzureichen.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 erteilte das EKUD die gewässerschutz- und fische— reirechtlichen Bewilligungen zur Entnahme von Material aus dem Schergenbach. Die
Bewilligungen wurden bis zum 31. Dezember 2019 befristet, würden sich jedoch bis am 31. Dezember 2024 verlängern, falls die raumplanerischen Voraussetzungen erarbeitet werden. IVlit der vorliegend zu genehmigenden Nutzungspianungsvorlage der Gemeinde Samnaun werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Materialent-
nahme aus dem Schergenbach geschaffen.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-
einstimmung der’Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit. zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000
(RIP2000, vom Bundesrat-genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Engiadina Bassa/Val Müstair übereinstimmt.
_ Laut den Festlegungen im kantonalen RiChtplan (vgl. Zitf. 7.3, S. 7.3-—3) sind sämtli— che Abbaustandorte mit erheblichen räumlichen Auswirkungen in einem Regionalen
Richtplan zu erfaSsen. Es sind dies unter anderem in der Regel Entnahmen aus Gewässern von jährlich mehr als 2000 m3. Ferner sieht der kantonale Richtplan für Ab-
bau’vorhaben mit einem Volumen von mehr als 10 000 m3 eine Pflicht zur Nützungs— planung vor. Bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als sechs Jahren ist auch
bei kleineren Volumen eine Nutzungsplanung erforderlich. Ebenso sind bei wiederkehrenden Materialentnahmen aus Oberflächengewässern die nutzungsplanerischen
Voraussetzungen zu schaffen. Am 21. Januar 2021 hat die Präsidentenkonferenz der Regiun Engiadina Bassa/Val
Müstair die Fortschreibung des regionalen Richtplans (RRIP) im Bereich Materialab— bau und -verwertung betreffend die Kiesentnahme Schergenbach, Gemeinde Sam—
naun, beschlossen. Diese umfasst die Festsetzung des Materialentnahmestandorts Samnaun, Ravaisch (Objekt Nr. 08.FA.4) in der Objektliste. Die Festlegung des
Standorts für die Materialentnahme im Richtplan erfolgte im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens (Fortschreibung gemäss Art. 7 Abs. 4 KRVO) mit Verfügung des
Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 1. April 2021 (ARE 39/21).
Es kann somit festgestellt werden, dass die beim Schergenbach geplante Kiesent— nahme richtplanerisch korrekt abgestimmt ist, zumal das Vorhaben als Objekt Nr. 08.FA.4 „Samnaun, Ravaisch“ im Koordinationsstand „Festsetzung“ imlRichtplan enthalten ist. Zudem hält die von der Gemeinde Samnaun am 26. Juli 2020 beschlos—
sene projektbezogene Nutzungsplanung „Kiesentnahme Schergenbach“ die Grunds— ätze des RIP2000 ein und stimmt mit dem Regionalen Richtpian „Materialabbau/nver—
wertung und Abfallbewirtschaftung (inertstoffdeponien, Deponie von Aushubmaterial sowie Sammel—/Sortierplatz für Bauabfälle)“ der Region Engiadina Bassa materiell
überein. Die Vorlage enNeist sich demzufolge als richtplankonform.
I Teilrevision des Baugesetzes Die am 26. Juli 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 32a) gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:500 Kiesentnahme Schergenbach Mit dem vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:500 Kiesent-
nahme Schergenbach wurden die nutzungsplanerischen Grundlagen für die Kiesentw
nahme geschaffen.
Die gewässerschutzrechtliche und fischereirechtliche Bewilligung zur Ausbeutung von Kies und Sand aus dem Schergenbach in der Gemeinde Samnaun wurde vom
EKUD am 1.7. April 2015 mit einer BefriStung bis Ende 2019 erteilt. Dabei wurde eine Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligungen bis 31. Dezember 2024 in Aussicht ge-
stellt, falls innerhalb dieser Frist die erforderlichen raumplanerischen Voraussetzun— ' gen für die Materialentnahme geschaffen werden. Innert der genannten Frist reichte
die Gemeinde Samnaun das Gesuch um Vorprüfung für die raumplaneriSChen Grundlagen ein. Das Amt für Natur und Umwelt erklärte daraufhin, dass die gewas-
serschutzrechtliche und fischereirechtliche Bewilligung bis 31. Dezember 2024 ver-
längert werde.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für eine Kiesentnahme nach dem Jahr 2024 neue Bewilligungen erforderlich sind und die entsprechenden Gesuche möglichst frühzeitig einzureichen sind. Im Übrigen gibt der ZOnenplan und-Generelle Gestaltungsplans 1:500 Kiesentnahme Schergenbach vom 26. Juli 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KBG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 26. Juli 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 32a)
wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan und Generelle “Gestaltungsplan 1:500 Kiesentnahme Schergenbach vom 26. Juli 2020 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3.
Der Gemeindevorstand Samnaun wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der BewilligungSentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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5. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplan— 'daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. lVlitteilUng an: -
Gemeindevorstand Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch
-— Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur -
Amt für Natur und Umwelt
Amt für Jagd und Fischerei
Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Immobilienbewertung
Amt für Raumentwicklung
Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Dr. Mario Cavigelli
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Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione