Plan d'areal Catrina, midada
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Disentis/Mustér
Documento
- Numero
- 21.578_51252
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Disentis/Mustér
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 22 giu 2021
Carta
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Testo
Die Regierung
La Regenza
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
212. Juni 2021
II Governo
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del Cantone dei Grigioni
23. Juni 2021
Protokoll Nr.
578/2021
A. Der Vorstand der Gemeinde DisentisIMuster beschloss an der Sitzung vom 8. Juni
2020 eine Teilrevision des Arealplans Catrina. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevision Arealplanvorschriften Catrina
-—
Plan d'avertura 1:500 Plan d'areal Catrina (Remplazza iI plan d'avertura
—
—
Plan da zonas/ Plan da formaziun 1:500 Plan d'areal Catrina (Midadas 2020)
dils 23 matg 2016)
Plan cun tagl traversal parcadi 1:500 Plan d'areal Catrina
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Disentis/Muster die folgende-n
weiteren Unterlagen ein:
— —
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) “Neubau Parkdeck St. Catrina", Ingenieur-
und Planungsbüro Hartmann und Monsch, Parpan, vom 24. Januar 2020
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 5. Juni 2020 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1)
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 21. Januar 2020 eine-n Vor- i
prüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindevorstandsbeschIusses
vom 8. Juni 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-
bünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 12. Juni 2020. Es ging eine Beschwerde ein.
Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
Mit Schreibe-n vom 23. Juli 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Disentis/Muster um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision des Arealplans Catrina soll das Arealplangebiet er-
weitert und zugleich an die bereits erfolgte Strassenkorrektur angepasst werden. Der
Arealplan umfasst künftig die Grundstücke Nrn. 1329, 1332 und 1333 sowie Teile der Grundstücke Nrn. 1328 und 1657.
Weiter wird die Grundlage dafür geschaffen, dass eine Parkierungsanlage für ca. 46:8
Personenwagen erstellt werden kann. Zu diesem Zweck wird mit dem Arealplan u. a.
die Bauzone geringfügig erweitert. Es werden ca. 4 m2 Parkierungszone und
ca. 70 m2 Spezialzone Catrina eingezont.
Ferner werden die Arealplanvorschriften angepasst, der rechtskräftige Plan da forma-
ziun 1:500 Arealplan Catrina revidiert sowie der rechtskräftige Plan d’avertura 1:500
Arealplan Catrina, durch einen neuen Plan d'avertura 1:500 ersetzt.
S-chliesslich wird der Arealplan Catrina mit dem Plan cun tagl traversal parcadi 1:500 Plan d'areal Catrina ergänzt.
Teilrevision Arealplan Catrina 1.
Ausgangslage
Die Regierung hat mit Beschluss vom 5. Juli 2016 (Prot. Nr. 640/2016) zwecks. Reali-
sierung des Catrina-Resorts bei der Talstation der Pendelbahn Disentis —
Caischavedra eine projektbezogene Nutzungsplanung der Gemeinde Disentis/Muster
genehmigt (Spezialzone Catrina samt Arealplanpflicht; Erlass der entsprechenden
Zonenvorschrift von Art. 27bis "Zona speciala Catrina“ im Baugesetz).
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 (Prot. Nr. 939/2016) hat die Regierung sodann
den Arealplan Catrina mit den Detailregelungen bezüglich Situierung, Gestaltung und Dimensionierung der sechs neuen Gebäude sowie mit den erschliessungstechni-
schen Festlegungen (Parkierung, Strasse, öffentlicher Verkehr, Langsamverkehr und
Versorgungsleitungen) genehmigt. 2.
Parkierungsanlage
Zur Sicherung einer möglichst guten Einordnung der Parkierungsanlage wurden im
Arealplan diverse Rahmenbedingungen festgesetzt. Eine detaillierte Beurteilung des Bauvorhabens sowie dessen Einordnung in die Umgebung wird die Gemeinde im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vornehmen müssen. Gremäss den Areal-7
planvorschriften ist dazu zwingend die Gestaltungsberatung.
3.
Mehrwertabschöpf‘ung
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig neue Regelun-
gen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a—19h KRG) und den Ausgleich planungs-
bedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19W KRG) umfasst.
Einzonungen, die von einer Gemeinde nach dem 1. April 2019 (Datum des Inkrafttre-
tens der Teilrevision des KRG) beschlossen wurden, unterliegen einer MehnNertab-
gabepflicht, wobei sich diese nach den neuen Bestimmungen des teilrevidierten KRG (Art. 19i bis Art. 19r) zu richten hat (vgl. Übergangsbestimmung von Art. 108a Abs. 1
KRG). Davon ausgenommen sind gemäss Art. 19i Abs. 6 KRG u. a. MehnNerte von
weniger als Fr. 20 000.— pro Grundstück. Aufgrund der Grundstücksfläche wurde die
Gemeinde aufgefordert, den MehnNert festzustellen.
Die Bewertung des Mehrwerts durch das Amt für Immobilienbewertung vom 29. März
2021 ergab, dass vorliegend der MehnNert unter der "Freigrenze“ von Fr. 20 000.— liegt. Folglich besteht keine MehnNertabgabepflicht.
4.
Baulandmobilisierung
Für die vorliegende Einzonung auf der Parzelle Nr. 1321 gilt grundsätzlich die ge—
setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG. 5.
Schüttung
Westlich der geplanten Parkierungsanlage ist eine Schüttung vorgesehen. Diese be-
trifft gemäss rechtskräftigem Zonenplan die Zone für künftige bauliche Nutzungen
respektive die Landwirtschaftszone. Das Vorhaben befindet sich entsprechend aus-
serhalb der Bauzone und ist folglich im BAB-Verfahren zu beurteilen. 6.
Bodenbelastung
Die geplante Parkierungsanlage befindet sich im Prüfperimeter für chemische Boden.-
belastungen. Da der heutige Parkplatz befestigt ist, kann vorliegend auf Bodenanaly-
sen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verzichtet werden. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass der Kiesbelag vorgängig zu entfernen und gesetzeskon-
form zu verwerten respektive zu entsorgen ist. 7.
Kantonsstrasse
Die Gemeinde Disentis/Muster wurde bereits im Regierungsbeschluss vom 25. Okto-
ber 2016 (Prot. Nr. 939/2016) darauf hingewiesen, dass Bauten und Anlagen sowie
Zugänge und Zufahrten an Kantonsstrassen neben der kommunalen Baubewilligung auch einer Zusatzbewilligung des Tiefbauamts Graubünden bedürfen.
8'.
Feuerwehrzufahrt
Bei der im Plan bezeichneten Fläche "Ski-In/Ski-Out“ wird darauf hingewiesen, dass
es sich um eine Feuerwehrzufahrt (Auflage Brandschutz aus der Baubewilligung)
handelt. Der Betreiber der Anlage hat entsprechend dafür zu sorgen, dass diese Zu-
fahrt ständig mit den entsprechenden Rettungsfahrzeugen befahrbar bleibt. 9.
Archäologiezone
Aus archäologischer Sicht bestehen keine grundlegenden Einwände gegen die vorliegende Planung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die geplante Parkie-
rungsanlage teilweise in der Archäologiezone liegt. Somit ist der Archäologische
Dienst Graubünd-en spätestens im Rahmen des Baubewilligung-sverfah rens mit ein-
zub-eziehen.
10.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
10.1 UVP-Pflicht, Zuständigkeiten und Fristen
Die geplante Parkierungsanlage mit den zusätzlichen Parkplätzen ist als UVP-
pflichtige Anlage einzustufen. Dies ergibt sich aus Art. 10a des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. b
sowie aus Ziffer 11.4 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeits— prüfung (UVPV; SR 814.011). Mit dem geplanten Parkdeck sowie der bereits reali-
sierten Tiefgarage des Catrina Resort werden ca. 739 (468 + 271) Parkplätze zur
Verfügung stehen. Damit überschreitet die Parkplatzanzahl den unter Ziff. 11.4 des
Anhangs der UVPVfür die UVP festgehaltenen Schwellenwert von 500 Parkplätzen. Die Anlage unterliegt daher der UVP-Pflicht.
Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP;
BFl 820.150) sieht das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Ver-
fahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung — wie dies vorliegend der Fall ist
— eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige
Behörde ist die Regierung. Grundlage dazu bildet der UVB vom 24. Januar 2020, der.
dieser Vorlage beiliegt.
10.2 Koordination mit anderen Bewilligungen
. Das Vorhaben erfordert neben einer Baubewilligung weitere zu koordinierende Bewilligungen gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG. Für das Vorhaben sind im Baubewilligungsver-
fahren die folgenden Spezialbewilligungen (in Klammer jeweils die für die Bewilligung
i zuständige Behörde) nach Art. 88 KRG einzuholen:
0 Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen (Amt für
Natur und Umwelt, ANU)
'- (bei Bedarf) Bewilligung für die Ableitung von Baustellenabwasser (AN U)
10.3 Gegenstand und Inhalt der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle
Gegenstand der Beurteilung ist der im Auftrag der Bergbahnen Disentis AG vom In-
genieur- und Planungsbüro Hartmann und Monsch erstellte UVB "Neubau Parkdeck
St. Catrina" vom 24. Januar 2020. Dabei wird geprüft, ob die erforderlichen Angaben
im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es wird geprüft, ob sämt‚Ii--_
che Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusam-
menwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Im Weiteren wird
die geplante Anlage im jetzigen Projektierungsstadium auf ihre Übereinstimmung mit
den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt beurteilt (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung
dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
10.4 Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Der vorliegende UVB zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den
in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen auf. Die Richtigkeit der Anga-
ben ist grundsätzlich unbestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit
aus Umweltsicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zusammen mit den bei
den kantonalen Fachstellen vorhandenen Kenntnissen möglich.
10.5 Materielle Beurteilung des Projekts
Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden Abschnitten die nach dem heuti-
gen Wissensstand erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirek- .
ten Umweltauswirkungen beurteilt.
Sofern nachfolgend nichts Anderes angeordnet wird, sind gemäss Art. 10c Abs. .1 ' USG die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.
10.5.1 Lärmschutz
ProjektausWirkungen gemäss UVB
Mit dem Bau des Resorts Catrina fielen ca. 140 Parkplätze der Bergbahnen weg. Die
für das Resort Catrina erstellten Parkplätze (271) sind für den Betrieb des Resorts
nicht ausreichend. Deshalb möchte man mit dem Bau des Parkdecks die fehlenden
Parkplätze schaffen und gleichzeitig die vielen einzelnen Parkplätze der Bergbahnen
an der Strasse aufheben. Es sollen 443 Parkplätze aufgehoben werden. Auf drei
Ebenen sollen neu rund 468 Parkplätze errichtet werden. Die Zunahme von 25 Park-
plätzen entspricht rund fünf Prozent.
a) Strassenverkehr
Um die heutige Verkehrsbelastung aufzeigen zu können, wurde zuerst der durch das
Resort Catrina generierte Verkehr unter Berücksichtigung des spezifischen Ver-
kehrsp‘otentials pro Parkplatz errechnet. Dabei resultierten 594 Fahrten pro Tag. Mit
dem Bau der Parkierungsanlage werden verschiedene Parkplätze aufgehoben.
Diese generieren einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 280 Fahrten pro
Tag. Mit diesen Zahlen und den Zahlen aus dem Verkehrsmodell Graubünden (+ vier
Prozent Steigung seit 2015) konnte die heutige Verkehrsbelastung errechnet werden.
Gegenüber der heutigen Situation ist durch die neue Anlage (nach Abzug des DTV
der aufgehobenen Parkplätze) mit einem täglichen Mehrverkehr von ca. 100 Fahrten
zu rechnen. Die höchste Zunahme des Strassenverkehrs auf der Via Acletta liegt im Bereich von ca. zehn Prozent. Dies hat eine Zunahme des Emissionspegels von ca.
0,4 dB(A) zur Folge. Aufgrund dieser geringen Zunahme wird für den Strassenver-
kehrslärm auf ein Lärmgutachten verzichtet.
b) Parkierungsanlage
Eine Parkierungsanlage generiert durch die Fahrten, das Ein- und Aussteigen sowie
das Türesohliessen einen gewissen Lärm. Das nächstgelegene Gebäude mit Räu-
men mit lärmempfindlicher Nutzung liegt in der Spezialzone Catrina. In dieser gilt die
Emissionsstufe lll (ES ll I). Der Parkierungslärm darf somit die Planungswerte der ES IIl nicht überschreiten [Tag = 60 dB(A), Nacht = 50 dB(A)].
Die Berechnung des Parkierungslärms erfolgte gemäss den Vorgaben der VSVS Norm
SN 640 578. Die massgebenden Empfangspunkte bei den nächstgelegenen Gebäu-
den mit lärmempfindlicher Nutzung werden an den beiden Gebäuden des Flesorts
Catrina gesetzt. Die ermittelten Werte zeigen auf, dass der Betrieb des Parkdecks nicht dazu führt, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überschritten werden.
c) Bauphase
Während der Bauphase kommen diverse Geräte und Maschinen zum Einsatz, wel-
che temporär zu erhöhten Lärmbelastungen führen werden. Für die Bauphase wer-
den die Massnahmen der Massnahmenstufe B gemäss Baulärm-Richtlinie des Bun-
des festgelegt.
Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum-
planungsrechts
1.
Anpassung Baugesetz
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision
bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19—19h) und über den
Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w) sowie einheitliche
kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs-
verfahren. Diese Regelungen erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bauge-
setzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich u. a. zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemeinden
zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobili—
sierung und MehnNertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielweise die
Erhebung von MehnNertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge-
meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür
schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden, MBauG).
Aufgrund einer Teilrevision des RPG, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, musste-n
die Kantone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess
am 20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf
den KRlP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 15 BauG) in Bezug auf
die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer ent—
sprechenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die Dichteziffern bei konkre-
ten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gle— set‘zgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).
2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der enNähnten Teilrevision des RPG sowie des neuen KRIP-S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen
die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-, Miscfh- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Disentis/Muste’r mutmasslich.
über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Einzonung im Gebiet Catrina die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduk-
tion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.
3.
Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne hat bis spätestens 2023
(fünf Jahre nach Erlass des KRlP-S) zu erfolgen. Die Gemeinde Disentis/Muster wird
ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die Teilrevision des Arealplans Catrina, bestehend aus der Teilrevision der
Arealplanvorschriften Catrina, dem Plan da zonas/ Plan da forrnaziun 1:500,
dem Plan d'areal Catrina (Midadas 2020), dem Plan d'avertura 1:500, dem Plan
d'areal Catrina (remplazza iI plan d'avertura dils 23 matg 2016) und dem Plan
. cun tagl traversal parcadi 1:500 Plan d'areal Catrina, vom 8. Juni 2020 wird im
10
Sinne der Erwägungen mit folgenden Feststellungen und folgende-m Hinweis gen-ehmigt:
a)
Es wird festgestellt, dass die Einzonungen im Bereich der Parzelle Nr. 1329
aufgrund vo'n Art. 19i Abs. 6 KFlG (Mehrwert unter Fr. 20 000.—) keine Mehr-
wertabgabepflichten auslösen.
b)
Es wird festgestellt, dass die Einzonungen im Bereich der Parzelle Nr. 1329
der Bauverpflichtung nach Art. 190 KRG unterliegt. Der Gemeindevorstand Disentis/Muster weist unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonungen das
Grundbuchamt an, die Bauverpflichtung im Grundbuch auf der Parzelle Nr. 1329 anzumerken.
c)
Im Bereich "Ski-In/Ski-Out" muss die von der Gebäudeversicherung Grau-
bünd‘en angeordnete FeuenNehrzufahrt dauernd befahrbar bleiben.
Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 24. Januar 2020 und
gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Um-
welt vom 3. August 2020 festgestellt, dass das geplante Parkdeck im Gebiet
"Catrina" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann, sofern die fol-
genden Auflagen eingehalten werden: a)
Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgesehenen Massnahmen zum
Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind alle-
samt umzusetzen.
b) Sollte Hangwasser anfallen, ist dem Amt für Natur und Umwelt ein Gesuch zur Behandlung und Ableitung von Baustellenabwasser einzureichen.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung, der
Umweltverträglichkeitsbericht sowie der Beurteilungsbericht des Amts für Natur
und Umwelt vom 3. August 2020 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kan—
tonsamtsblatt — während 30 Tagen im VenNaltungsgebäude Sinergia,
Ringstrasse 10, 7001 Chur, nach telefonischer Voranmeldung (081 257 50 55)
11
eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 Umweltverträglichkeitsverordnung, KVUVPL
Gegen den vorliegenden OrtsplanungsgenehmigungsbeschIuss können direkte
Adressaten des Beschlusses innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach
Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge-
meinde Disentis/Muster auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit
in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
Der Gemeindevorstand Disentis/Muster sorgt für die Nachführung der Nutzungs-
plandaten nach den Vorgaben des Amts für Raumentwicklung
Die PIanun-gsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behan-
delt.
10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvenrvaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige VenNaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
12 11. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione