Quartierplan Fürhörnli 1. Änderung

Procedura di piano di quartiere · Chur

Documento

Numero
21.GDE685
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Chur
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
6 lug 2021

Carta

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File

3901_B_QP_Fürhörnli_SRB_Ä1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

3901_B_QP_Fürhörnli_SRB_Ä1.pdf

Stadt Chur Beschlu6$ des Stadtrates

Sitzung vom 6. Juli 2021

mitgeteilt am

1 5. Juli 2021

SRB.2021.685 Quartierplan Fürhörnll; Genehmigung 1. Quartlerplanänderung

Der Quartierplan Fürhörnli umfasst die Parzelle Nr. 2762 und wurde im Oktober 2011 genehmigt. Die vorliegende 1. Quartierplanänderung beinhaltet eine minime Erweiterung auf der Ostseite des Quartierplanperimeters unter Einbezug der Parzelle Nr. 6771, damit ein privater Aussenraum vom Haus 3 zum öffentlichen Fussweg gewährleistet werden kann. Zum anderen sind wegen des star­ ken Winds im Gebiet Rückenbrecher die Balkone nicht richtig nutzbar. Die Quartierplan­ Vorschriften untersagten bisher eine Verglasung der Balkone. Mit der 1. Quartierplanänderung wird eine Verglasung ermögliOht. Der Quartlerplan umfasst die folgenden rechtsverbindlichen Bestandteile: V1 Quartierplanvorschriften, Änderung 2021, 20.01.2021 V2 Bestandesplan 1 :500, 28.06.2013 (unverändert) und V2 Bestandesplan 1:500, Änderung 2021, 20.01.2021 V3 Gestaltungsplan/ Umgebungsplan 1:500, 28.06.2013 (unverändert) und V3 Gestaltungs­ plan/ Umgebungsplan 1:500, Änderung 2021, 20.01.2021 V4 Erschliessungsplan 1 :500, 28.06.2013 (unverändert) und V4 Erschliessungsplan 1 :500, Änderung 2021, 20.01.2021 VS Profilierung 1:500, 24.10.2011 {unverändert). Die Profilierung erfolgte im Rahmen der öf­ fentlichen Auflage 2011. Die Baukommission hat sich am 17. Februar 2021 {BK.2021.4) mit der 1. Quartierplanänderung be fasst und beantragte die öffentliche Auflage und Genehmigung des Quartierplans. Die 1. Quartierplanänderung lag vom 23. April bis 25. Mai 2021 öffentlich auf. Es sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Beschluss

1.

Die 1. Quartierplanänderung Fürhömli wird genehmigt.

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2.

Die Untertagen (Auflageakten) gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen gelten als integrierender Bestandteil der Genehmigung.

3.

Die Änderungen des Quartierplans auf der Parzellen Nm. 2762 und 6771 sind im Grund­ buch der Stadt Chur anzumerken. Die Vorsteherin des Departements Bau Planung Um­ welt wird hienmit beauftragt und bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadl Chur anzumelden.

4.

Für die Änderung des Quartierplans wird eine Gebühr von -erhoben (Rechnung abwarten).

- 1003381631.20 40

3901_V_QP_Fürhörnli_V1_QV_Ä1.pdf

Quartierplan Fürhörnli (Chur) Änderung 2021 V 1 Quartierplanvorschriften (QPV)

Öffentliche Auflage vom:

2 3, April 2021

......................................................

bis

2 5, Mai 2021

Vom Stadtrat erlassen am:

Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber:

1 .

Vertreter Eigentümer Grundstück Nr. 2762

Eigentümerin Grundstück Nr. 6771

Impressum Auftraggeber

Stadt Chur, Hochbaudienste und Stadtentwicklung Stadthaus/Masanserstrasse 2, CH-7001 Chur Baugesellschaft Fürhörnli c/o Ritter Schumacher AG, Ottostrasse 4, 7000 Chur Bearbeitung

Stauffer & Studach AG Alexanderstrasse 38, CH-7000 Chur www.stauffer-studach.eh Erstellung

24. August 2011 / 28. Juni 2013 / 2. August 2013 / 20. Januar 2021 Bearbeitungsstand

20. Januar 2021

Inhalt

,·

1.

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1 Quartierplangebiet

1

Art. 2 Zweck des Quartierplanes

Art_. 3

Bestandteile des Quartierplanes

Art. 4 Verbindlichkeit

2

11.

Gestaltung

2

Art. 5 Richtprojekt / Vorprojekt

2

Art. 6 Energiekonzept / Materialisierung

2

Art. 7 Nutzung

2

Art. 8 Ausnützung (AZ), AZ-Bonus

2

Art. 9 Baufeld Hochbauten, Hauptorientierung, Baugestaltungslinie Hochbauten 3

Art. 10 Baufeld Balkone

3.

Art. 11 Baulinie Attika

3

Art. 12 Gebäudeabstände

3

Art. 13 Umgebungsgestaltung

3

111.

Erschliessung

4

110 altri articoli

Art. 14 Verkehrsanlage

4

Art. 15 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

4

Art. 16 Anschluss an das Versorgungsnetz

5

Art. 17 Versorgungsanlagen

5

Art. 18 Meteorwasser

5

Art. 19 Eigentum an Versorgungsanlagen

5

Art. 20 · Durchleitungsrechte

5

Art. 21 Abfallentsorgung

6

IV.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

6

Art. 22 Private Anlagen

6

Finanzierung

6

Art. 23 Erschliessungsstrasse

6

Art. 24 Öffentliche Versorgungsanlagen

6

Art. 25 Private Versorgungsanlagen

7

Art. 26 Private Erschliessungsanlagen

7

Art. 27 Kostenverteiler

7

Art. 28 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

7

V.

VI.

Schlussbestimmungen

7

Art. 29 Planungskosten

7

Art. 30 Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

8

Art. 31 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

8

Quartierplan Fürhörnli

Quartierplan Fürhörnli

Änderung 2021

Änderung 2021

V1 - OP-Vorschriften

V1 - OP-Vorschriften

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

Art. 30 Die Vorschriften des Ouartierplans Fürhörnli vom 2. August 2013 werden gestützt

Der vorliegende Ouartierplan ist bereits auf Parzellen Nr.2762 angemerkt.

auf Art. 88 des Baugesetzes der Stadt Chur und Art. 51 ff KRG des kantonalen. Raumplanungsgesetzes (KRG) wie folgt geändert:

Die Änderung des Ouartierplans Fürhörnli ist als Nachtrag im Grundbuch der Stadt Chur auf Parzellen Nrn. 2762 und 6771 anzumerken.

1.

Die im Ouartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen

Art. 1 gelten als öffentlich�rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als

Quartierplangebiet

Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Der Ouartierplan Fürhörnli erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 2762T (teilweise) und 6771T (teilweise) des Grundbuches der Stadt Chur.

. Der Vorsteher des Departements 3-BPU tst zur Abgabe der entsprechenden Grund­

Parz. Nr.

buchanmeldung bevollmächtigt.

Grundeigentümer

2762T

Art. 31 Aufhebung oder Abänderung

des Ouartierplanes

Allgemeine Bestimmungen

Es gelten die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün­

6771T

den sowie des Baugesetzes der Stadt Chur.

Die genaue Abgrenzung des Ouartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1 :500 ersichtlich.

Der Stadtrat von Chur hat die vorliegende Änderung des Ouartierplanes Fürhörnli nach der öffentlichen Auflage vom _______ bis _____ _ 2021 mit Beschluss vom _______ 2021 genehmigt.

Art. 2 Zweck des Ouartierplanes

Der Ouartierplan bezweckt die harmonische und massstäbliche Bebauung, die Schaffung von wertvollen Freiräumen/Aussenräumen sowie die Erschliessung des Ouartierplangebietes. Er regelt zudem d_ie Kostenverteilung.

Der Genehmigungsbeschluss wird allen Ouartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet

Art. 3 Bestandteile des Ouartierpla­

nes

Gegen die Ouartierplanänderung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Geneh­ migung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt

Der Ouartierplan umfasst die folgenden rechtsverbindlichen Bestandteile: V1 Ouartierplanvorschriften, Änderung 2021, 20.01.2021

werden.

V2 Bestandesplan 1 :500, 28.06.2013 und V2 Bestandesplan 1 :500, Änderung 2021, 20.01.2021

Stadtrat Chur

V3 Gestaltungsplan / Umgebungsplan 1:500, 28.06.2013 und V3 Gestaltungs­ plan / Umgebungsplan 1:500, Änderung 2021, 20.01.2021 ,·

............................................. Der Stadtschreiber

Der Stadtpräsident

V4 Erschliessungsplan 1 :500, 28.06.2013 und V4 Erschliessungsplan 1:500, Änderung 2021, 20.01.2021 V5 Profilierung 1 :500, 24.10.2011, die Profilierung erfolgt im Rahmen der öf­ fentlichen Auflage. informative Unterlagen: R1 Richtprojekt Umgebungsgestaltung, 19.05.2011/ 05.09.2011 R2 Richtprojekt Häuser 1, 2, 3 und 4, Grundrisse, Schnitte, Impressionen, Fas­ saden, 24.10.2011 R3 Grundbuchauszug, 28.0_1.2011 R4 Erläuterungen Konzept / Bezug zu Testplanung Rückenbrecher, 24.10.io11

8

Ouartierplan Fürhörnli

Ouartierplan Fürhörnli Änderung 2021

Änderung 2021

V1 - OP-Vorschriften

V1 - OP-Vorschriften

R5 Modell 1 :500 (Arbeitsmodell)

Art. 25 Private Versorgungsanlagen

R6 Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 28.06.2013

Die Kosten für die privaten Versorgungsanlagen sind grundsätzlich von jenen Ouar­ tierplanbeteiligten zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

Art. 4

Der Ouartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Ouartierplan­ gebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

Verbindlichkeit

Art. 26 Private Erschliessungsanlagen

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Er­ schliessungsanlagen wie Zufahrten, Garagen, Abstellplätze im freien, Hauszugänge und dergleichen tragen grundsätzlich die Grundeigentümerinnen und Grundeigen­ tümer, denen die Anlagen dienen.

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Richtlinien der Stadt zu genügen.

Dienen einzelne Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der gemein­ schaftlichen Anlagen von den Betroffenen selber privatrechtlich zu regeln.

Die Bauten und Anlagen im Ouartierplangebiet haben zudem den einschlägigen Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfah­ ren durchzuführen.

11. Richtprojekt/ Vorprojekt

Art. 27 Kostenverteiler

Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Erschliessungskosten werden nach Bauvollendung in einem Kostenverteilverfahren entsprechend dem Erschlies­ sungsvorteil auf die einzelnen Parzellen bzw. Stockwerkeinheiten aufgeteilt.

Gestaltung

Art. 28

Art. 5 Die Richtprojekte R1 Umgebungsgestaltung sowie R2 Häuser 1, 2, 3 und 4, Grund­

risse, Schnitte, Impressionen, Fassaden sind rich\ungsweisend.

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke bleiben ausdrücklich vorbehalten. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quar­ tierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ge­ schuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den. Baugesuchsstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Art. 6 · Energiekonzept/ Materialisie­

rung

Die Überbauung wird in einem optimierten, C02- neutralen Minergi�- Standard aus­ geführt. Die vier Mehrfamilienhäuser werden dabei in Massivbauweise mit einem muralen äusseren Erscheinungsbild realisiert. Die Dachflächen werden begrünt, soweit sie nicht als Terrassen oder für die Anord­ nung von Sonnenenergieanlagen genutzt werden. Sonnenenergieanlagen sind flächenbündig mit dem Dachrand oder flächig in die Fassaden zu integrieren.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstü­ cke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsan­ lagen.

VI.

Art. 7 Nutzung

Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.

Art. 8 Ausnützung (AZ), AZ-Bonus

Die gemäss Baugesetz Art. 9 zulässige Erhöhung der Nutzung bis maximal 20% wird im Umfang von 12.06% gewährt. Die Berechnung der Ausnützung: Beizugsfläche Parz. 2762 (W2)

AZ + Bonus

max. GF

4'774 m 2

0.4 + 0.04826 = 0.44826

2' 140 m 2

2

Schlussbestimmungen

Art. 29 Planungskosten

Die Ouartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Stadt für die planeri­ sche und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung / Eintragung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Bau­ landumlegung gehen zu Lasten der Ouartierplanbeteiligten. Die Planungskosten werden entsprechend dem Planungsvorteil von den Eigentü­ mern der Parzelle Nr. 2762 getragen.

7

Ouartierplan Fürhörnli

Quartierplan Fürhörnli

Änderung 2021

Änderung 2021

Vl - QP-Vorschriften

Vl - OP-Vorschriften

Art. 21

Ausnützungsverteilung:

Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Stadt zu entsor­

Abfallentsorgung

gen. Der Standort der Kehrichtsammelstelle ist im Erschliessungsplan festlegt. Es ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt Chur abzuschliessen.

IV.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsan,lagen

Art. 22 Als private Anlagen gelten die im Erschliessungsplan festgelegten sowie weitere

Private Anlagen

Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die betroffe­

Haus 1

535 m2

Haus 2

535 m2

Haus 3

535 m 2

Haus 4

535 m 2

Total:

2140 m2

zulässig.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Versorgungslei­ dienen,

max. GF

Eine Nutzungsverschiebung zwischen einzelnen Häusern ist bis max. 50 m 2 GF

von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellte Erschliessungsanlagen.

tungen sind grundsätzlich Sache jener Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen

Bauten

Art. 9 Baufeld Hochbauten,

Hauptorientierung, Baugestal­ tungslinie Hochbauten

Neue Gebäude sind innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder zu erstellen. Pro Baufeld sind mindestens 50% der Wohnungen mit einer Hauptoriehtierung nach

nen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unter­

Westen zu realisieren.

halt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst

Die im Gestaltungsplan rot ausgezogenen Baugestaltungslinien bezeichnen di.e

V.

Linien, an welche Hochbauten (Neubauten) gestellt werden müssen. Eine Zurück­

Finanzierung

setzung der Bauten ist nicht zulässig.

Art. 23 Erschliessungsstrasse

Ausserhalb dieser Baufelder dürfen nur Anlagen und eingeschossige Nebenbauten

Die Kostenverteilung für die Erstellung der öffentlichen Erschliessungsstrass,e ein­

erstellt werden, wie z. B. Gartenhäuschen etc. Solche Nebenbauten dürfen eine

schliesslich Landbedarf erfolgen im Beitragsverfahren nach Art. 22 ff KRVO. Die

Grundfläche von 15 m 2 , eine Gebäudehöhe von maximal 3.50 m nicht überschrei­

Beitragssätze richten sich dabei nach Art. 64 KRG. /

Die Kosten für den Unterhalt der Erschliessungsstrasse, die Kosten des Winter­ dienstes sowie allfällige Erneuerung dieser Anlage gehen zulasten der Stadt.

Baufeld Balkone

gende Balkone erstellt werden.

der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 27 62 zu den Parzellen Nr. 481 und 493 gehen KRVO.

Art. 11 Baulinie Attika

Das Attikageschoss darf bis an die im Gestaltungsplan festgelegte Baulinie Attika­ geschoss erstellt werden.

Art. 24 Öffentliche Versorgungsanla­

gen

Art. 10 Innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder Balkone dürfen auskra­

Die Erstellungskosten sowie Unterhalt eines allfälligen Fuss- und Radweges entlang zu Lasten der Stadt Chur, vorbehältlich des Beitragsverfahrens gemäss Art. 22ff

ten. Es dürfen maximal 4 derartige Nebenbauten auf dem Are.a l realisiert werden.

Die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Wasserleitung samt Nebenanlagen (Hydrant) trägt die Stadt.

Art. 12 Gebäudeabstände

Die Gebäudeabstände zu benachbarten Bauten innerhalb des QP-Gebietes werden durch die im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder bestimmt.

Die Kosten für die Projektierung und Erstellung sowie den Unterhalt und die Erneu­ erung allfälliger Anlagen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation

Art. 13

einschliesslich der Kosten für die Verlegung bestehender Leitungen gehen zulasten der zuständigen Werke und Unternehmen.

6

Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung beinhaltet folgende Teilbereiche:

3

Quartierplan Fürhörnli

Quartierplan Fürhörnli

Änderung 2021

Änderung 2021

V1 - QP-Vorschriften

V1 - QP-Vorschriften

• •

allgemein gen�tzte Bereiche (Zufahrtsflächen, Grünflächen, Fusswegflä­ chen, Spielflächen) privat genutzte Bereiche (Vorplatz Wohnung).

Die Lage und die Abmessungen dieser Teilbereiche sind im Gestaltungsplan defi­ niert. Die allgemein genutzten Umgebungsbereiche (Zufahrtsflächen, Grünflächen, Fuss­ wegflächen, Spielflächen) sind nach einem stimmigen Gesamtkonzept bezüglich Bepflanzung, Beleuchtung, Möblierung etc. zu gestalten. Die Zufahrtsflächen dienen der Zufahrt zur UP und für die Anordnung von oberirdi­ schen Besucherparkplätzen. Die Grünflächen, die Fusswegflächen sowie die Spielflächen sind für alle Bewohner zugänglich. Der Vorplatz Wohnung wird jeweils den angrenzer:,den Erdgeschosswohnungen zugewiesen.

überirdisch sind max. 3 Besucherparkplätze realisierbar. Die Standorte sind im Erschliessungsplan definiert. 2. Versorgung

Anschluss an das Versor­ gungsnetz

Die Stadt sorgt dafür, dass das bestehende Versorgungsnetz so erweitert wird, dass der Anschluss des Ouartierplangebietes realisiert werden kann.

Versorgungsanlagen

Entlang der östlichen Grenze zu Parzelle Nr. 6771 wird der bestehende, öffentliche Fussweg gemäss GEP verbreitert und teilweise auf Parzelle Nr. 6771 neu erstellt. Die Erstellungskosten für einen einfachen Ausbau gehen zu Lasten der Parzelle Nr. 2762. Entlang der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 2762 zu den Parzellen Nr. 481 und 493 ist für einen allfälligen Fuss- und Radweg, welcher sich aus einer später fol­ genden Arealplanung im süd- und westlich angrenzenden Gebiet ergeben könnte, eine Teilfläche des Grundstückes freizuhalten.

111.

Meteorwasser

Art. 14 Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit Verkehrsanlagen erfolgt nach dem

Ersch liessungsplan. Die öffentliche Erschliessung ist zur Zeit noch nicht realisiert. Eine verbindliche RegelUng zwischen der Stadt und der Baugesellschaft über Art und Zeitpunkt der Realisierung sowie über eine allfällige Baulandumlegung wird bis zur Erteilung der Baubewilligung getroffen.

Abstellplätze für Motorfahr­ zeuge

Art. 15 Die für Bauvorhaben im Ouartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für

Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewilli­ gungsverfahren festgelegt. Die Anordnung erfolgt in einer unterirdischen Parkierungsanlage (Baufeld unterirdisehe Parkierung). Deren Abmessungen und Lage ist im Gestaltungsplan definiert.

4

Art. 18 Das auf den Parzellen anfallende Oberflächenwasser ist separat zu fassen und ge­

mäss den Weisungen der Stadt der Versickerung zuzuführen oder im Trennsystem abzuführen. Es darf nicht in Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.

Art. 19 Die elektrischen Leitungen, die Leitungen der Telekommunikation und des Wärme­

verbundes stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen. Die im Erschliessungsplan als privat bezeichneten Werkleitungen gelten als private Leitungen und stehen im Privateigentum. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Ouartierplanbeteiligten in Bezug auf diese Anlagen zustehen.

1. Verkehr

Verkehrsanlage

Art. 17 Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Abwasserleitungen sowie Leitun­

gen der Energieversorgung und der Telekommunikation richtet sich nach dem Er­ schliessungsplan. Die Linienführung der projektierten privaten Wasser- und Abwasserleitung ist für d.ie Ouartierplanbeteiligten verbindlich. Demgegenüber ist der Standort des neuen Hydranten lediglich richtplanmässig festgelegt.

Eigentum an Versorgungsanla­ gen

Erschliessung

Art. 16 Neue Bauten und Anlagen sind gemäss Erschliessungsplan an die bestehenden

oder neu zu erstellenden öffentlichen Werkleitungen sowie an die elektrischen Lei­ tungen und die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen.

Durch leitu ngsrechte

Art. 20 Die in den Ouartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

sind verpflichtet, die Durchleitung von privaten Versorgungsleitungen einschliess­ lich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Linienführung der bestehenden und geplanten Leitungen ist aus dem Erschlies­ sungsplan ersichtlich. Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberechtigten. Verlegung Freileitung (Südwestecke). Verlegung Kanalisation (Nordostecke).

5

Quartierplan Fürhörnli

Quartierplan Fürhörnli

Änderung 2021

Änderung 2021

V1 - QP-Vorschriften

V1 - QP-Vorschriften

• •

allgemein gen�tzte Bereiche (Zufahrtsflächen, Grünflächen, Fusswegflä­ chen, Spielflächen) privat genutzte Bereiche (Vorplatz Wohnung).

Die Lage und die Abmessungen dieser Teilbereiche sind im Gestaltungsplan defi­ niert. Die allgemein genutzten Umgebungsbereiche (Zufahrtsflächen, Grünflächen, Fuss­ wegflächen, Spielflächen) sind nach einem stimmigen Gesamtkonzept bezüglich Bepflanzung, Beleuchtung, Möblierung etc. zu gestalten. Die Zufahrtsflächen dienen der Zufahrt zur UP und für die Anordnung von oberirdi­ schen Besucherparkplätzen. Die Grünflächen, die Fusswegflächen sowie die Spielflächen sind für alle Bewohner zugänglich. Der Vorplatz Wohnung wird jeweils den angrenzer:,den Erdgeschosswohnungen zugewiesen.

überirdisch sind max. 3 Besucherparkplätze realisierbar. Die Standorte sind im Erschliessungsplan definiert. 2. Versorgung

Anschluss an das Versor­ gungsnetz

Die Stadt sorgt dafür, dass das bestehende Versorgungsnetz so erweitert wird, dass der Anschluss des Ouartierplangebietes realisiert werden kann.

Versorgungsanlagen

Entlang der östlichen Grenze zu Parzelle Nr. 6771 wird der bestehende, öffentliche Fussweg gemäss GEP verbreitert und teilweise auf Parzelle Nr. 6771 neu erstellt. Die Erstellungskosten für einen einfachen Ausbau gehen zu Lasten der Parzelle Nr. 2762. Entlang der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 2762 zu den Parzellen Nr. 481 und 493 ist für einen allfälligen Fuss- und Radweg, welcher sich aus einer später fol­ genden Arealplanung im süd- und westlich angrenzenden Gebiet ergeben könnte, eine Teilfläche des Grundstückes freizuhalten.

111.

Meteorwasser

Art. 14 Die Erschliessung des Ouartierplangebietes mit Verkehrsanlagen erfolgt nach dem

Ersch liessungsplan. Die öffentliche Erschliessung ist zur Zeit noch nicht realisiert. Eine verbindliche RegelUng zwischen der Stadt und der Baugesellschaft über Art und Zeitpunkt der Realisierung sowie über eine allfällige Baulandumlegung wird bis zur Erteilung der Baubewilligung getroffen.

Abstellplätze für Motorfahr­ zeuge

Art. 15 Die für Bauvorhaben im Ouartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für

Motorfahrzeuge wird nach den Bestimmungen des Baugesetzes im Baubewilli­ gungsverfahren festgelegt. Die Anordnung erfolgt in einer unterirdischen Parkierungsanlage (Baufeld unterirdisehe Parkierung). Deren Abmessungen und Lage ist im Gestaltungsplan definiert.

4

Art. 18 Das auf den Parzellen anfallende Oberflächenwasser ist separat zu fassen und ge­

mäss den Weisungen der Stadt der Versickerung zuzuführen oder im Trennsystem abzuführen. Es darf nicht in Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.

Art. 19 Die elektrischen Leitungen, die Leitungen der Telekommunikation und des Wärme­

verbundes stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen. Die im Erschliessungsplan als privat bezeichneten Werkleitungen gelten als private Leitungen und stehen im Privateigentum. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Ouartierplanbeteiligten in Bezug auf diese Anlagen zustehen.

1. Verkehr

Verkehrsanlage

Art. 17 Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Abwasserleitungen sowie Leitun­

gen der Energieversorgung und der Telekommunikation richtet sich nach dem Er­ schliessungsplan. Die Linienführung der projektierten privaten Wasser- und Abwasserleitung ist für d.ie Ouartierplanbeteiligten verbindlich. Demgegenüber ist der Standort des neuen Hydranten lediglich richtplanmässig festgelegt.

Eigentum an Versorgungsanla­ gen

Erschliessung

Art. 16 Neue Bauten und Anlagen sind gemäss Erschliessungsplan an die bestehenden

oder neu zu erstellenden öffentlichen Werkleitungen sowie an die elektrischen Lei­ tungen und die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen.

Durch leitu ngsrechte

Art. 20 Die in den Ouartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

sind verpflichtet, die Durchleitung von privaten Versorgungsleitungen einschliess­ lich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Linienführung der bestehenden und geplanten Leitungen ist aus dem Erschlies­ sungsplan ersichtlich. Die Kosten allfälliger Leitungsverlegungen gehen zulasten der Leitungsberechtigten. Verlegung Freileitung (Südwestecke). Verlegung Kanalisation (Nordostecke).

5

Ouartierplan Fürhörnli

Quartierplan Fürhörnli

Änderung 2021

Änderung 2021

Vl - QP-Vorschriften

Vl - OP-Vorschriften

Art. 21

Ausnützungsverteilung:

Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Stadt zu entsor­

Abfallentsorgung

gen. Der Standort der Kehrichtsammelstelle ist im Erschliessungsplan festlegt. Es ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt Chur abzuschliessen.

IV.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsan,lagen

Art. 22 Als private Anlagen gelten die im Erschliessungsplan festgelegten sowie weitere

Private Anlagen

Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, regeln die betroffe­

Haus 1

535 m2

Haus 2

535 m2

Haus 3

535 m 2

Haus 4

535 m 2

Total:

2140 m2

zulässig.

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten Versorgungslei­ dienen,

max. GF

Eine Nutzungsverschiebung zwischen einzelnen Häusern ist bis max. 50 m 2 GF

von den Quartierplanbeteiligten selbst erstellte Erschliessungsanlagen.

tungen sind grundsätzlich Sache jener Quartierplanbeteiligten, denen diese Anlagen

Bauten

Art. 9 Baufeld Hochbauten,

Hauptorientierung, Baugestal­ tungslinie Hochbauten

Neue Gebäude sind innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder zu erstellen. Pro Baufeld sind mindestens 50% der Wohnungen mit einer Hauptoriehtierung nach

nen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unter­

Westen zu realisieren.

halt und die Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlagen selbst

Die im Gestaltungsplan rot ausgezogenen Baugestaltungslinien bezeichnen di.e

V.

Linien, an welche Hochbauten (Neubauten) gestellt werden müssen. Eine Zurück­

Finanzierung

setzung der Bauten ist nicht zulässig.

Art. 23 Erschliessungsstrasse

Ausserhalb dieser Baufelder dürfen nur Anlagen und eingeschossige Nebenbauten

Die Kostenverteilung für die Erstellung der öffentlichen Erschliessungsstrass,e ein­

erstellt werden, wie z. B. Gartenhäuschen etc. Solche Nebenbauten dürfen eine

schliesslich Landbedarf erfolgen im Beitragsverfahren nach Art. 22 ff KRVO. Die

Grundfläche von 15 m 2 , eine Gebäudehöhe von maximal 3.50 m nicht überschrei­

Beitragssätze richten sich dabei nach Art. 64 KRG. /

Die Kosten für den Unterhalt der Erschliessungsstrasse, die Kosten des Winter­ dienstes sowie allfällige Erneuerung dieser Anlage gehen zulasten der Stadt.

Baufeld Balkone

gende Balkone erstellt werden.

der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 27 62 zu den Parzellen Nr. 481 und 493 gehen KRVO.

Art. 11 Baulinie Attika

Das Attikageschoss darf bis an die im Gestaltungsplan festgelegte Baulinie Attika­ geschoss erstellt werden.

Art. 24 Öffentliche Versorgungsanla­

gen

Art. 10 Innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder Balkone dürfen auskra­

Die Erstellungskosten sowie Unterhalt eines allfälligen Fuss- und Radweges entlang zu Lasten der Stadt Chur, vorbehältlich des Beitragsverfahrens gemäss Art. 22ff

ten. Es dürfen maximal 4 derartige Nebenbauten auf dem Are.a l realisiert werden.

Die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Wasserleitung samt Nebenanlagen (Hydrant) trägt die Stadt.

Art. 12 Gebäudeabstände

Die Gebäudeabstände zu benachbarten Bauten innerhalb des QP-Gebietes werden durch die im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder bestimmt.

Die Kosten für die Projektierung und Erstellung sowie den Unterhalt und die Erneu­ erung allfälliger Anlagen der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation

Art. 13

einschliesslich der Kosten für die Verlegung bestehender Leitungen gehen zulasten der zuständigen Werke und Unternehmen.

6

Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung beinhaltet folgende Teilbereiche:

3

Ouartierplan Fürhörnli

Ouartierplan Fürhörnli Änderung 2021

Änderung 2021

V1 - OP-Vorschriften

V1 - OP-Vorschriften

R5 Modell 1 :500 (Arbeitsmodell)

Art. 25 Private Versorgungsanlagen

R6 Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 28.06.2013

Die Kosten für die privaten Versorgungsanlagen sind grundsätzlich von jenen Ouar­ tierplanbeteiligten zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

Art. 4

Der Ouartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Ouartierplan­ gebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

Verbindlichkeit

Art. 26 Private Erschliessungsanlagen

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Er­ schliessungsanlagen wie Zufahrten, Garagen, Abstellplätze im freien, Hauszugänge und dergleichen tragen grundsätzlich die Grundeigentümerinnen und Grundeigen­ tümer, denen die Anlagen dienen.

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Richtlinien der Stadt zu genügen.

Dienen einzelne Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der gemein­ schaftlichen Anlagen von den Betroffenen selber privatrechtlich zu regeln.

Die Bauten und Anlagen im Ouartierplangebiet haben zudem den einschlägigen Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen. Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfah­ ren durchzuführen.

11. Richtprojekt/ Vorprojekt

Art. 27 Kostenverteiler

Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Erschliessungskosten werden nach Bauvollendung in einem Kostenverteilverfahren entsprechend dem Erschlies­ sungsvorteil auf die einzelnen Parzellen bzw. Stockwerkeinheiten aufgeteilt.

Gestaltung

Art. 28

Art. 5 Die Richtprojekte R1 Umgebungsgestaltung sowie R2 Häuser 1, 2, 3 und 4, Grund­

risse, Schnitte, Impressionen, Fassaden sind rich\ungsweisend.

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschliessungswerke bleiben ausdrücklich vorbehalten. Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quar­ tierplangebiet an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ge­ schuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den. Baugesuchsstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Art. 6 · Energiekonzept/ Materialisie­

rung

Die Überbauung wird in einem optimierten, C02- neutralen Minergi�- Standard aus­ geführt. Die vier Mehrfamilienhäuser werden dabei in Massivbauweise mit einem muralen äusseren Erscheinungsbild realisiert. Die Dachflächen werden begrünt, soweit sie nicht als Terrassen oder für die Anord­ nung von Sonnenenergieanlagen genutzt werden. Sonnenenergieanlagen sind flächenbündig mit dem Dachrand oder flächig in die Fassaden zu integrieren.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss der Grundstü­ cke an die Elektrizitätsversorgung und die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsan­ lagen.

VI.

Art. 7 Nutzung

Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplans.

Art. 8 Ausnützung (AZ), AZ-Bonus

Die gemäss Baugesetz Art. 9 zulässige Erhöhung der Nutzung bis maximal 20% wird im Umfang von 12.06% gewährt. Die Berechnung der Ausnützung: Beizugsfläche Parz. 2762 (W2)

AZ + Bonus

max. GF

4'774 m 2

0.4 + 0.04826 = 0.44826

2' 140 m 2

2

Schlussbestimmungen

Art. 29 Planungskosten

Die Ouartierplanungskosten, bestehend aus den Auslagen der Stadt für die planeri­ sche und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung / Eintragung des Ouartierplans im Grundbuch einschliesslich der Kosten der Bau­ landumlegung gehen zu Lasten der Ouartierplanbeteiligten. Die Planungskosten werden entsprechend dem Planungsvorteil von den Eigentü­ mern der Parzelle Nr. 2762 getragen.

7

Quartierplan Fürhörnli

Quartierplan Fürhörnli

Änderung 2021

Änderung 2021

V1 - OP-Vorschriften

V1 - OP-Vorschriften

Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

Art. 30 Die Vorschriften des Ouartierplans Fürhörnli vom 2. August 2013 werden gestützt

Der vorliegende Ouartierplan ist bereits auf Parzellen Nr.2762 angemerkt.

auf Art. 88 des Baugesetzes der Stadt Chur und Art. 51 ff KRG des kantonalen. Raumplanungsgesetzes (KRG) wie folgt geändert:

Die Änderung des Ouartierplans Fürhörnli ist als Nachtrag im Grundbuch der Stadt Chur auf Parzellen Nrn. 2762 und 6771 anzumerken.

1.

Die im Ouartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen

Art. 1 gelten als öffentlich�rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als

Quartierplangebiet

Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Der Ouartierplan Fürhörnli erstreckt sich über die Parzellen Nrn. 2762T (teilweise) und 6771T (teilweise) des Grundbuches der Stadt Chur.

. Der Vorsteher des Departements 3-BPU tst zur Abgabe der entsprechenden Grund­ buchanmeldung bevollmächtigt.

Art. 31 Aufhebung oder Abänderung

des Ouartierplanes

Allgemeine Bestimmungen

Es gelten die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün­ den sowie des Baugesetzes der Stadt Chur.

Parz. Nr.

Grundeigentümer

2762T

Baugesellschaft Fürhörnli

6771T

Ursula Gredig

Die genaue Abgrenzung des Ouartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan 1 :500 ersichtlich.

Der Stadtrat von Chur hat die vorliegende Änderung des Ouartierplanes Fürhörnli nach der öffentlichen Auflage vom _______ bis _____ _ 2021 mit Beschluss vom _______ 2021 genehmigt.

Art. 2 Zweck des Ouartierplanes

Der Ouartierplan bezweckt die harmonische und massstäbliche Bebauung, die Schaffung von wertvollen Freiräumen/Aussenräumen sowie die Erschliessung des Ouartierplangebietes. Er regelt zudem d_ie Kostenverteilung.

Der Genehmigungsbeschluss wird allen Ouartierplanbeteiligten sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet

Art. 3 Bestandteile des Ouartierpla­

nes

Gegen die Ouartierplanänderung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Geneh­ migung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt

Der Ouartierplan umfasst die folgenden rechtsverbindlichen Bestandteile: V1 Ouartierplanvorschriften, Änderung 2021, 20.01.2021

werden.

V2 Bestandesplan 1 :500, 28.06.2013 und V2 Bestandesplan 1 :500, Änderung 2021, 20.01.2021

Stadtrat Chur

V3 Gestaltungsplan / Umgebungsplan 1:500, 28.06.2013 und V3 Gestaltungs­ plan / Umgebungsplan 1:500, Änderung 2021, 20.01.2021 ,·

............................................. Der Stadtschreiber

Der Stadtpräsident

V4 Erschliessungsplan 1 :500, 28.06.2013 und V4 Erschliessungsplan 1:500, Änderung 2021, 20.01.2021 V5 Profilierung 1 :500, 24.10.2011, die Profilierung erfolgt im Rahmen der öf­ fentlichen Auflage. informative Unterlagen: R1 Richtprojekt Umgebungsgestaltung, 19.05.2011/ 05.09.2011 R2 Richtprojekt Häuser 1, 2, 3 und 4, Grundrisse, Schnitte, Impressionen, Fas­ saden, 24.10.2011 R3 Grundbuchauszug, 28.0_1.2011 R4 Erläuterungen Konzept / Bezug zu Testplanung Rückenbrecher, 24.10.io11

8

Impressum Auftraggeber

Stadt Chur, Hochbaudienste und Stadtentwicklung Stadthaus/Masanserstrasse 2, CH-7001 Chur Baugesellschaft Fürhörnli c/o Ritter Schumacher AG, Ottostrasse 4, 7000 Chur Bearbeitung

Stauffer & Studach AG Alexanderstrasse 38, CH-7000 Chur www.stauffer-studach.eh Erstellung

24. August 2011 / 28. Juni 2013 / 2. August 2013 / 20. Januar 2021 Bearbeitungsstand

20. Januar 2021

VI.

Schlussbestimmungen

7

Art. 29 Planungskosten

7

Art. 30 Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

8

Art. 31 Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

8

Quartierplan Fürhörnli (Chur) Änderung 2021 V 1 Quartierplanvorschriften (QPV)

2 3, April 2021

Öffentliche Auflage vom:

......................................................

bis

2 5, Mai 2021

Vom Stadtrat erlassen am:

Der Stadtpräsident:

Der Stadtschreiber:

1 .

Vertreter Eigentümer Grundstück Nr. 2762

Eigentümerin Grundstück Nr. 6771

VERIT Immobilien AG

Ursula Gredig

Stockwerkeigentum Fürhörnli

Sattelweg 5 7000 Chur

'

......................

20. 4. �o�A

Chur, ..........................................................

Inhalt

,·

1.

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1 Quartierplangebiet

1

Art. 2 Zweck des Quartierplanes

Art_. 3

Bestandteile des Quartierplanes

Art. 4 Verbindlichkeit

2

11.

Gestaltung

2

Art. 5 Richtprojekt / Vorprojekt

2

Art. 6 Energiekonzept / Materialisierung

2

Art. 7 Nutzung

2

Art. 8 Ausnützung (AZ), AZ-Bonus

2

Art. 9 Baufeld Hochbauten, Hauptorientierung, Baugestaltungslinie Hochbauten 3

Art. 10 Baufeld Balkone

3.

Art. 11 Baulinie Attika

3

Art. 12 Gebäudeabstände

3

Art. 13 Umgebungsgestaltung

3

111.

Erschliessung

4

Art. 14 Verkehrsanlage

4

Art. 15 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

4

Art. 16 Anschluss an das Versorgungsnetz

5

Art. 17 Versorgungsanlagen

5

Art. 18 Meteorwasser

5

Art. 19 Eigentum an Versorgungsanlagen

5

Art. 20 · Durchleitungsrechte

5

Art. 21 Abfallentsorgung

6

IV.

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

6

Art. 22 Private Anlagen

6

Finanzierung

6

Art. 23 Erschliessungsstrasse

6

Art. 24 Öffentliche Versorgungsanlagen

6

Art. 25 Private Versorgungsanlagen

7

Art. 26 Private Erschliessungsanlagen

7

Art. 27 Kostenverteiler

7

Art. 28 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

7

V.