Gesamtrevision Ortsplanung
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rheinwald
Documento
- Numero
- 88.2977
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Rheinwald
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 28 nov 1988
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rheinwald con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3693_B_TT_OP_88.2977.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
wääfißamigmmpg läge„J Maar eue
_I L. —| [—
Sitzung vorn
wjgää
-
KÜREISPLANERKÄRTEI .2..‚z;;„:r:..aw.n\:e
Mostra tutto il testo
AMT- Füm
Mitgeteilt den
28. November 1988
U
.
La Regenza diI Cantun Grischun
Protokolmf
2977
5.05.1983
g
-“...\ w
in!" SÜ- ist x:
w-n L”; C
a.“
‚ L .3. “L. .I ‚ w’r
„:„„_.?_ -
f"‘eä.aextai::’ e n5?11,- ? i 5.2:: m c2. ä „
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde
'N u f e n e n
stimmten an der Gemeindeversammlung vom 25. März 1988 einer Totalrevision
der Ortsplanung zu.
Sie verabschiedeten das Baugesetz, den ZOw‘
nenw und generellen Gestaltungsplan 1:1‘000 bzw.
1:2‘000, den
Zonenplan 1:10‘000, den generellen Erschliessungsplan 1:1‘000, den generellen Erschliessungsplan 1:10‘000.sewie—deneäutsungs-«
-riehtplanml+LLQ90T“deaesealeungseieheplanmleläaegewguartiermw
„fliehtplänemmitmßauswendestaltungslinienmundmein_Medellwl+800. Mit Schreiben vom 13. August 1988 ersucht der Gemeindevorstand
um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. .B. Baugesetz
Art.
18
(Anwendbare Vorschriften)
Nach Art.
18 Abs.
2 hat der Gemeindevorstand - aufgrund klar
umschriebener VOraussetzungen „ im Rahmen der Quartierplanung Ausnahmen von den Bau" und Zonenvorschriften zu gewähren. Gew mäss Punkt 1 können Gebäude— und Grenzabstände, Gebäudelängen,
Dachgestaltung und Zusammenbau mehrerer Baukörper nach archi—
tektonischen und ortsbaulichen Kriterien frei bestimmt werden. Nach Art. 24 KRG bestimmen die Gemeinden für die Bauzonen Art
1000.000 WIBB - 5000
und Mass der Bodennutzung, die Bauweise und die Immissionsbew schränkungen und legen im Gesetz fest, unter welchen Voraus“ ' setzungen und in welchem Ausmass im Rahmen von Quartierplänen
davon abgewichen werden darf.
Somit ist das Ausmass der Abweichungen von der Regelbauweise im Rahmen der Quartierpläne klar zu umschreiben. Art.
18
Abs. 2 Pkt. 1 ist in diesem Sinne an die Gemeinde Nufenen zur Ueberarbeitung zurückzuweisen.. Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Nufenen (Schreiben
vom l4. November 1988) werden 1 gestützt auf Art.
37 Abs.
4
KRG — folgende Artikel angepasst:_ Art.
41
In Abs. 3 wird von erhaltenswerten Bauten gesprochen, die im generellen Gestaltungsplan bezeichnet sind.
Art.
In Art.
11 und
53 werden vermutlich dieselben Bauten als wertvoll be-
zeichnet. Gemäss Art.
53 sind die wertvollen Bauten unterteilt
in die Kategorien 1 und 2. Abs.
3 von Art.
41 weist den gleichen Inhalt auf wie Abs.
2
von Art. 53. Hier besteht eine Unklarheit zwischen Art. 41 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 2. Zur Klärung wird die Aufhebung resp. die Streichung von Abs.
Art.
3 von Art.
41 beitragen.
48
.
.
Der letzte Satz in Abs.
Ä
2
-
'
("Ueberwiegt die landwirtschaftliche
Nutzung, so ist Art. 44 sinngemäss anzuwenden"), widerspricht Art.
31 KRG. Dieser Satz wird gestrichen.
Im übrigen steht der Genehmigung des revidierten Baugesetzes nichts entgegen.
Zuhanden der Gemeinde Nufenen sei lediglich bemerkt, dass die vom Polizeikommando Graubünden gewünschten Ergänzungen von Art.
40
Art.
94 — 100 der eidgenössischen Verordnung über die Strasü
(Anforderungen an Zufahrten) und Art.
63
(Vermerk von
sensignalisation) nicht vorgenommen wurden.
“Zonen- und genereller Gestaltungsplan 1:1‘000/l:2‘000 und Zonenplan 1:10‘000
Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Nufenen
vom l4. November 1988) wird „ gestützt auf Art.
(Schreiben
37 Abs.
4 KRG
- der generelle Gestaltungsplan 1:2‘000 wie folgt ergänzt:
In der Legende zum generellen Gestaltungsplan sind nur die
Bauten der Kategorien l und 2 aufgeführt. Als Oberbegriff für diese beiden Kategorien wird der Begriff "Wertvolle Bauten“ in die Legende aufgenommen.
Landschaftsschutzzonen Sämtliche in den Vorprüfungsplänen noch enthaltenen und vorgew
sehenen Landschaftsschutzzonen wurden fallengelassen. Dies er"
folgte nicht zuletzt auf die Interventionen seitens der Verw antwortlichen für die Durchführung der Melioration. Nach Art.
l4 RPG haben die Gemeinden unter anderem Schutzzonen auszuw
scheiden. Die für die linke Talseite erlassene Ruhezone kann
nicht als Schutzzone im Sinne von_Art. l7 RPG gelten, da die Ruhezone nur touristische Beförderungsanlagen und den moto-
risierten Verkehr untersagt.
Schutzzonen umfassen aber Bäche,
Flüsse, Seen und ihre Ufer, besonders schöne sowie naturkundw
lich oder naturgeschichtlich wertvolle Landschaften und Le_bensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Die Gemeinde
Nufenen wird angehalten,
bei nächster Gelegenheit Landschafts-
schutzzonen auszuscheiden. Mindestens sind Schutzzonen zugunw sten der Bäche mit ihren Gehölzen _ wie sie im technischen
Bericht richtigerweise als schützenswert erwähnt sind — zu nerlassen.
In diesem Zusammenhang wird auf die von der Gemeine
deversammlung am 4. April l979 beschlossene und von der Ren
gierung am l7.
hingewiesen,
Dezember 1979 genehmigte Landschaftsschutzzone
die es bei der Abgrenzung der Landschaftsschutz—
zone in den revidierten Zonenplänen zu beachten gilt.
Deponiezone Für Deponien grösseren Ausmasses
(ab 2‘000 m3 Volumen und
1‘000 m2 Fläche) und von längerer Dauer
(ca.
eine PlanungSH
periode) haben die Gemeinden Deponiezonen auszuscheiden. Die Ausscheidung von Deponiezonen soll sich grundsätzlich auf ein
regionales Deponiekonzept stützen.
I
Den vorgesehenen Deponiezonen liegt kein regionales Deponie"
konzept zugrunde. Nach der Beurteilung des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz und des Forstinspektorates
liegen sie zudem sehr ungünstig. Sie befinden sich innerhalb der Landschaftsschutzzone gemäss Zonenplan 1:25‘000 vom l4.
April 1979. Das Gebiet im Bereich des Talbodens gehört ein“ deutig zur Flusslandschaft.
Die Flusslandschaft ist von bew
sonderer Bedeutung, da der Rhein in diesem Raume noch weite.
gehend unverbaut ist. Auch die vorhandene Bestockung ist schützenswert.
Eine Deponie am vorgesehenen Standort beein—
trächtigt letzte Reste einer teilweise natürlichen Flussland-
schaft.
l
Die vorgesehenen Deponiezonen sind unter diesen Umständen vom
vorliegenden Genehmigungsverfahren auszuklammern und zur Neuw
beurteilung unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen
an die Gemeinde zurückzuweisen.
Lärmschutz
Nach Art. 44 der Lärmschutzverordnung (LSV) sorgen die Kantons dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen, den Baureglementen oder den Nutzungsplänen der Gemeinde zugeordnet
werden.
Gemäss Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz ist
die Lärmvorbelastung in den der N13 nahe gelegenen Wohnzonen
speziell zu überprüfen, bevor Baubewilligungen erteilt werden
können (LSV Art.
31).
Sollte die Gemeinde keine Empfindlich-
keitsstufen nach Art.
43 LSV festlegen, bestimmt der Kanton
die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall
(Art.
44 Abs.
3).
Im übrigen steht der Genehmigung des Zonen" und generellen
Gestaltungsplanes l:1‘000/l:2‘000 und des Zonenplanes ll'OOO
nichts entgegen.
Genereller Erschliessungsplan l:fO’OOW'
Gemäss Anmerkung in diesem Plan sind die eingetragenen Kanaw
lisations+ und Wasserleitungen weder genau noch vollständig
eingetragen. Es wird auf einen Leitungskataster hingewiesen.
Der generelle Erschliessungsplan 1:1‘000 ist in dieser Hin“ Sicht als unvollständig zu bezeichnen und bei nächster Ge— legenheit zu vervollständigen.
Im übrigen kann der generelle Erschliessungsplan l:1‘000 ge" nehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:10‘000
Der vorgesehene Parkplatz, westlich von Nufenen an der kanto-
nalen Haupt— und Verbindungsstrasse gelegen,
ist gemäss Stel-
_ lungnahme des Amtes für Landschaftspflege und Naturschutz sehr
problematisch. Im Gegensatz zum Parkplatz im Osten von Nufenen, der in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden soll,
ist für den Parkplatz bei Punkt 1563
keine Zone ausgeschieden worden. Da keine flächenmässige Be— grenzung für diesen Parkplatz vorliegt, der Bedarf nicht do-
kumentiert und er aus landschaftlicher Sicht nicht erwünscht iSt, wird der vorgesehene Parkplatz im Südwesten von Nufenen
von der Genehmigung ausgenommen.
Er kann allenfalls in einem
späteren Zeitpunkt genehmigt werden, wenn der Bedarf ausgew
wiesen ist,
eine klare Begrenzung für den Parkplatz vorliegt
und wenn der Standort aus landschaftlicher Sicht nährer über" prüft und begründet werden kann. Im übrigen kann der generelle Erschliessungsplan 1:10'000 ge— nehmigt werden.
Richtpläne ' Nach Art.
15 erlässt die Gemeindeversammlung die Richtpläne.
Richtpläne sind der Regierung bekanntzugeben (Art. 16 Abs. KRG). In diesem Sinne kann von den folgenden Richtplänen,
2
welche ins Genehmigungsverfahren gegeben worden sind, Kenntnis
genommen werden:
NutzungSrichtplan 1:1'000
GestaltungSrichtplan 1:1‘000 Ueberbauungsstudien zur Abgrenzung der Bauzone im Zonenplan
(gemäss Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 25.
März 1988 als Quartierrichtpläne inkl. Bau“ und Gestalu tungslinien bezeichnet).
Gestützt auf Art.
37 Abs.
3 KRG
beschliesst die Regierung:
Das Baugesetz der Gemeinde
N u f e n e n
vom 25. März
1988 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Art. 18 Abs. 2 Pkt. l wird zur Ueberarbeitung an die Ge— meinde zurückgewiesen. Der Zonen" und generelle Gestaltungsplan l:l'000/l:2‘000 und der Zonenplan 1:10‘000, beide vom 25. März 1988, wer“
den im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt
genehmigt:
Die Deponiezonen werden an die Gemeinde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Ausscheidung einer LandschaftsschutzZone im Sinne der Erwägungen soll bei nächster Gelegenheit, d.h. wenn die
.Zonenpläne einer Aenderung bedürfen, vorgenommen werden.
.. Der generelle Erschliessungsplan 1:1‘000 vom 25. März 1988
wird im Sinne der Ergwägungen genehmigt.
Der generelle Erschliessungsplan 1:10‘000 wird mit folgen" dem Vorbehalt genehmigt: Der vorgesehene Parkplatz im Südwesten von Nufenen bei
Punkt 1563 wird an die Gemeinde zur Ueberarbeitung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Von den Richtplänen wird im Sinne der Erwägungen Kenntnis genommen. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund die“
ses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen im Baugesetz
und in den Plänen vorzunehmen. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsd
entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbefi halten.
Der Gemeindevorstand Nufenen wird angewiesen, das Datum
und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigä
neter Form bekanntzugeben.
I
'
10. Es werden keine Kosten erhoben. ll. Mitteilung an den Gemeindevorstand 7437 Nufenen, an das kantonale Landwirtschaftsamt,
tion5u und Vermessungsamt,
schaft und Tourismus,
Dienst,
an das kantonale Meliora—
an das kantonale Amt für Wirt“
an den kantonalen Archäologischen
an die kantonale Denkmalpflege,-an das kantonale
Amt für Landschaftspflege und Naturschutz,
Amt für Umweltschutz,
an das kantonale Tiefbauamt,
kantonale Forstinspektorat,
cherungsanstalt,
fondirektion,
an das kantonale
an die kantonale Gebäudeversi-
an die Kantonspolizei,
7000 Chur,
an das
an die Kreistelew
im Doppel an das kantonale Amt für
Raumplanung (samt Planungsunterlagen),
an die StandeskanZw
lei und im Doppel an das Departement des Innern und der
Volkswirtschaft.
der Regierung ‚er Präsident:
Dr. Cadruvl
Der Kanzleidirektor:
KW Dr. Cavtezel
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione