Teilrevision 2021
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Muntogna da Schons
Documento
- Numero
- 21.910
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Muntogna da Schons
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 18 ott 2021
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Muntogna da Schons con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3703_B_TR_Ortsplanung_21.910_de.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden .
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
l
'
Sitzung vom
'
18. Oktober 2021
Mostra tutto il testo
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. Oktober 2021
5310/2021
Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde Casti—Wergenstein, seit dem
1. Januar 2021 in der neuen Gemeinde Muntogna da Schons aufgegangen, be—
schlossen an der Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 2020 eine Teilrevision -
der Ortsplanung. lm Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevislon Baugesetz (Art. 38a und 39a)
—
Reglement über die konkretisierten Schutzziele für die Moorlandschaft ML—-365
Alp Anarosa von nationaler Bedeutung (Schutzzielréglemeht)
——
Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anarosa, Landschaftsschutz-— und Natur-
schutzzonen, QuellSchutzzoné —
Zonenplan 1:5000 Naturschutz—- und Trockenstandortszonen
—-
Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum
———«»
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr —- Wanderwege, Info- und Wild-
_
beobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Muntogna da Schons die fol—
genden weiteren Unterlagen ein:
—
_
Planungs— und Mitwirkungsbericht zur Umsetzung der Moorlandschaft "Alp Ana-
rosa" vom 18. Dezember 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla—
nuhgsverordnung (RPV; SR 700.1)
——-
Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Festlegung der Gewässerräume vom
18. Dezember 2020 —
Bericht "Konkretisierung Abgrenzungen und Schutzziele Moorlandschaft Nr. 365
Alp Anarosa", quadra gmbh, 8057 Zürich, vom 25. Juli 2019
2
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 22. Juli und 20. August 2020
einen Vorprüfungsbericht zu den Bereichen "Gewässerräume" resp. "Landschaft und Erschliessung".
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 18. De—
zember 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün—
den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. Dezember 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 ersuchte die neue Gemeinde Muntogna da
Schons um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Hauptbestandteil der Nutzungsplanungsvorlage bildet die Umsetzung der Moorland
—
schaft "Alp Anarosa" (ML—365) von nationaler Bedeutung in den Ortsplanungsmitteln
der ehemaligen Gemeinde Casti—Wergenstein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationa
ler
Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) haben die Kantone den ge-
nauen Grenzverlauf der Moorlandschaft festzulegen und die Schutzziele anhand
der
Objektbeschreibungen im Anhang 2 der Moorlandschaftsverordnung zu konkretisie—
ren. Das kantonale Vollzugskonzept sieht vor, dass Moorlandschaften im Zonen
einer Landschaftsschutzzone nach Art. 34 KRG zugewiesen werden und die
plan
Ge-
meinden mindestens ein Reglement auf Baugesetzstufe zu erlassen haben. Die Ge-
meinde kommt diesem Auftrag mittels Ausscheidung einer Landschaftsschutzzo ne Moorlandschaft im vorliegenden Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anaros a‚ Landschaftsschutz- und Naturschutzzonen, Quellschutzzone, mit dem neuem
Art. 39a des Baugesetzes sowie mit dem Schutzzielreglement nach.
Weiter wurden im genannten Zonenplan eine Quellschutzzone (Gebiet Alp Curtgi-
natsch) sowie Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen und Trockenstandortszo—
nen ausgeschieden. Die betreffenden Zonen wurden in Anlehnung an die seit 2018
überarbeiteten Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung gemäss Biotopinventare des Bundes und des Kantons ausgeschieden. Zudem wurde im Bau——
gesetz eine neue Bestimmung zur Trockenstandortszone (Art. 38a Baugesetz) besChlossen.
Die Ortsplanungsvorlage beinhaltet weiter die Ausscheidung der Gewässerraumzone
nach Art. 37a KRG für vorhandene Fliessgewässer. Gemäss den Übergangsbestim—
mungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSChV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss den Vorgaben von
Art. 41 a und 41 b GSChV festzulegen. Die Gewässerraumzone hat die ehemalige Ge—
meinde Casti—Wergenstein im Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum praxis-
gemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone)
ausgeschieden. Schliesslich wurde ein Genereller Erschliessungsplan 1110 000 Ver— -
kehr Wanderwege, Info— und Wildbéobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch mit
den entsprechenden Festlegungen verabschiedet.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000‚ vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtSkräftigen Regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Teilrevision des Baugesetzes
Die am 18. Dezember 2020 beschlossene Teilrevision des Baug esetzes (Art. 38a
und 89a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann geneh migt werden.
Schutzzielreglement Das am 18. Dezember 2020 beschlosseneSchutzzielregleme nt gibt zu keinen Be— merkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anarosa, Land
schaftsschutz— und Natur-
schutzzonen, Quell3chutzzone
Zonenplan 1:5000 Naturschutz— und Trockenstandortszo nen
Naturschutzzonen und Flachmoore
‚
Innerhalb der Moorlandschaft "Alp Anarosa" und innerhalb der
Naturschutzzonen im gesamten Alpgebiet hat die Gemeinde
' Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bede
bisher rechtskräftigen
die Umrisse sämtlicher
utung überprüft und neu er——
hoben. Die Naturschutzzonen sind an diese neuen Flach
moorabgrenzungen ange-
passt Und in den beiden Zonenplänen 1:5000 ausgesch
ieden worden.
1.
Naturschutzzonen bei Flachmooren von regionaler/loka
ler Bedeutung
Das Amt für Natur und Umwelt führt und bewirtscha
ftet das kantonale Biotopinventar,
das u.a. Flachmoore von regionaler und lokaler Bedeutung
tur und Umwelt wird das kantonale Biotopinventar, soweit
Flachmoore von regionaler und lokaler Bedeutung betrifft,
planungsrevision entsprechend nachführén.
enthält.. Das Amt für Na—
es die neu abgegrenzten
nach Abschluss der Orts—
Die zur Absicherung dieser Flachmoore ausgeschiedenen Naturschutzzonen sind
anhand der Flächenumrisse korrekt ausgeschieden worden und können genehmigt werden.
2.
Naturschutzzonen bei Flachmooren von nationaler Bedeutung
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2021 das seit 2018 überarbeitete Flachmocrinventar
des Bundes in Kraft gesetzt. Bedauerlicherweise hat der Bund die vom Kanton nach
der Anhörung 2018 bereinigten und ihm zugestellten Flächendaten‘nur teilweise be—
rücksichtigt. Dies hat zur Konsequenz, dass sich bei rund einem Viertel der Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung die rechtsgültigen Bundesinventarumrisse zu
weniger als 90 Prozent mit den kantonalen Umrissdaten (Stand 2018) decken. Auch
bei den Flachmooren Alp Anarosa l (Fm—1963) und Alp Anarosa ll (Fm—1980) wei—
chen die Detailabgrenzungen und die Naturschutzzone von den jeweils rechtsgülti—
gen Bundesperimetern der Flachmoorflächen ab.
Das Amt für Natur und Umwelt wird in den nächsten Monaten bei den einzelnen Teil—-
flächen der Bundesinvehtarobjekte, die nicht mit den aktuellen Kartierungeh überein—
stimmen, nochmals eine Sachverhaltsüberprüfung vornehmen. Dabei wird überprüft,
inwieweit noch Moorvegetation vorhanden ist und/oder ob zumindest das Standortpotenzial hinsichtlich der Hydrologie und des Bodenaufbaus gegeben wäre, um bei
einem gestörten Moorbereich eine allfällige Rückführung zu einem Flachmoor zu be—
werkstelligen. Bei einem positiven Befund gelten dann auch für diese “zwischenzeitlich gestörten" Moorbereiche die Schutzziele in Art. 4 der Verordnung über den
Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR
451.83), wobei diese Flächen in der Nutzungsplanung grundsätzlich der Naturschutz— zone zuzuweisen sind. Zeigt sich aber, dass aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Hydrologie eine Moorregeneration technisch nicht machbar ist oder gar nie ein Moor vorhanden war, wird das Amt für Natur und Umwelt basierend auf der Sachver-
haltsüberprüfung dem Bundesamt für Umwelt einen Entwurf für eine grundeigentü— merverbindliche genaue Objektabgrenzung zur Prüfung und Beurteilung zukommen
lassen. Je nach—Ergebnis der Sachverhaltsüberprüfung des Amts für Natur und Um-
welt und einer allfälligen Überprüfung der Detailabgrenzungen durch das Bundesamt
für Umwelt wird die Gemeinde danach nicht umhinkommen, einzelne betroffene Na—
turschutzzonen für die Flachmoore von nationaler Bedeutung zu einem späteren
‘
Zeitpunkt nochmals zu überprüfen und diese gegebenenfalls
_ Flachmoorabgrenzungen anzupassen
Die Genehmigung der Naturschutzzonen wird im Ergebnis
bunden, dass die im Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft schutz— und Naturschutzzonen, Quellschutzzone und
an die angepassten
mit einem Hinweis ver—»
Alp Anarcsa, Landschafts—
m Zonenplan 1 :5000 Natur-
schutz— und Trockenstandortszonen enthaltenen Naturschu
tzzonen für die Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgrund allfällig künftig verbindlich festgestellter Abweichungen zu den rechtsgültigen Bundesinventarperim etern nochmals zu überar— beiten und die Naturschutzzonen an die angepassten Flach moorabgrenzungen an— zupassen sein werden.
Die Gemeinde wird zu gegebener2eit vom Amt für Natu
r und Umwelt über den kon—
kreten Anpassungsbedarf informiert.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft
schutz— und Naturschutzzonen, Quellschutzzoné sowie
schutz— und Trockenstandortszonen, beide vom 18.
Alp Anarcsa, Landschafts—
der Zonenplan 1:5000 Natur-
Dezember 2020, zu keinen wei-
teren Bemerkungen Anlass; die Pläne können gene
hmigt werden.
G.
Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum '
Gewässerrausne Auf die Ausscheidung einer Gewässerraumzone kann
nur dann verzichtet werden,
wenn ein Gewässerabschnitt eingedolt ist oder ein Wald
biet, ein künstliches Gewässer oder ein sehr kleines
Gewässer vorliegen Vorausset—
zung dafür ist jeweils, dass keine übenrviegenden Inter
(Art. 41a Abs 5 GSChV)
gebiet, ein Sömmerungsge-
essen entgegenstehen
Vorliegend hat die Gemeinde auf verschiedenen Gewässerraumausscheldungen ver-—
zichtet. Diesbezügllch ist darauf hinzuweisen, dass ein Verzicht auf die Ausscheié
dung einer Gewässerraumzone —— beispielsweise für Kleingewässer oder Gewässer
im Waldareal oder im Sömmerungsgebiet — bloss vorläufiger Natur ist und auf einen
solchen Entscheid bei einer nächsten Planung zurückgekommen werden kann.
Ist etwa ein Bauvorhaben in der Nähe eines Gewässers geplant oderWird auf eine intensive Flächenbewintschaftung umgestellt, muss vorgängig die Ausscheidung ei—
ner Gewässérraumzone in der Grundordnung geprüft werden. Zurzeit liegen aller—
dings keine Anhaltspunkte vor, welche die Ausscheidung weiterer Gewässerraumzonen als dringend notwendig erscheinen lassen würden. Die ausgeschiedenen Ge—
wässerraumzonen können genehmigt werden.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:5000 Festlegung GewäSserraum vom 18. Dezem— ber 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; dieser kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr - Wanderwege, Info- und Wild-
beobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch
1.
Fuss— und Wanderwege
Das kantonale Inventar der Langsamverkehrswege (Fuss und Wanderwege) ist grundsätzlich korrekt im Generellen Erschliessungsplan abgebildet und festgelegt worden. Die Gemeinde wird in Bezug auf die erforderliche Nachführung und Abstimmung der Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan mit den lhventarinhalten
darauf hingewiesen, dass allfällige Abweichungen und Doppelführungen von Wegen mit dem Verein Wandenrvege Graubünden (vormals BAW Bündner Wanderwege) so— wie mit der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamts Graubünden zu überprüfen
und die Wege zweckmässig mit dem inventarisierten Langsamverkehrsnetz in Über-
einstimmung zu bringen sind. Gegebenenfalls ist der Generelle Erschliessungsplan
bei nächster-sich bietender Gelegenheit darauf anzupassen resp. zu ergänzen.
2.
Wanderweg beim Lai Grand
Beim Lai Grand tangiert ein bestehender Wan
derweg auf einem kurzen Wegstück
das Flachmoor von regionaler Bedeutung (Frn 2073
7). Die Gemeinde wird ersucht,
bei nächster sich bietender-Gelegenheit die Verschieb ung dieses Wegs ausserhalb des Flachmoors zu prüfen. Gefährdungen des Flac hmoors durch Wegbenützende
sind —— beispielsweise mittel lnfotafeln — zu verm
eiden.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan
Info— und Wildbeobachtungspunkte, Wasserleitung
zu keinen Weiteren Bemerkungen Anlass; er kann
1:10 000 Verkehr —— Wanderwege,
Larisch vom 18. Dezember 2020
genehmigt werden.
Beschwerderecht der Umweltorganisationen
1.
Ausgangslag
.
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen beschwe
rdeberechtigte Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungs beschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP—Genehmi— gungsbeschlusses an die Gerichte (Ven1valtung sgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Be— ‘ schwerdeauflage unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 61a der Raumplanungs—
verordnung für den Kanton Graubünden (KRV
O; BR 801.110) bei der Fachstelle
(Amt für Raumentwicklung) anmelden und inne rt 20 Tagen seit dem Datum der Ein— sichtnahme in die Planungsunterlagen beim Amt für Raumentwicklung eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Für die Fristenw ahrung massgebend ist der Poststempel (Art. 61a Abs. 2 KRVO). Erfolgt im Aufl ageverfahren keine Anmeldung oder wird im nachfolgenden Verfahren auf eine Stel lungnahme verzichtet, gilt das Be— schwerderecht als verwirkt (Art. 104 Abs. 2 KRG ). '
Vorliegend nahmen die Pro NaturGraubünde n und der WWF Graubünden am 15. März 2021 Einsicht in die vorliegenden Plan ungsunterlagen. lnnert der nachfol—
genden bis zum 5. April 2021 laufenden 20wt
ägigen Frist ging keine Stellungnahme
der beiden Umweltorganisationen beim Amt für Raumentwicklung ein. Eine entspre—
chende Eingabe erfolgte erst mit einem auf den 9. April 2021 datierten und gleichen-
tags postalisch aufgegebenen Schreiben.
2.
Stellungnahme der Gemeinde Muntogna da Schons
Die Gemeinde Muntogna da Schons führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021
sinngemäss im Wesentlich aus, die Eingabe der Umweltorganisationen sei verspätet
erfolgt. Damit sei ihr Recht gestützt auf Art. 104 Abs. 2KRG venrvirkt. im Übrigen er—
staune und irritiere der Antrag der Organisationen auf Nichtgenehmigung der Umset—
zung der Moorlandschaft und Biotope. Zumal es bei der mit grossem Aufwand erfolg—
ten Umsetzung der Moorlandschaft um Kernanliegen des Natur— und Landschafts—
schutzes gehe. Aufgrund der verspäteten Eingabe der Umweltorganisationen erüb—
rige sich jedoch eine materielle Ausserung zu deren Vorbringen.
Das Amt für Raumentwicklung hat der Pro Natura Graubünden sowie dem WWF _
Graubünden die Stellungnahme derGemeinde per Brief vom 14. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
3.
Beurteilung der Regierung '
Es ist mit der Gemeinde festzustellen, dass die Eingabe der Umweltorganisationen
verspätet erfolgte undsie damit ihr Beschwerderecht gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG
venrvirkt haben. Auf die Eingabe der Umweltorganisationen wird entsprechend nicht eingetreten.
Doch selbst wenn die Eingabe der Umweltorganisationen fristgerecht eingereicht
worden wäre und materiell darauf eingetreten werden müsste, würde dies nicht zu ei—
ner Zurückweisung an die Gemeinde zur Überarbeitung oder gar zu einer Nichtge—
nehmigung der Ortsplanungsvorlage führen. Die Planung ist vielmehr genehmi—
gungsfähig, zumal den Gemeinden ein Planungsermessen zugestanden Werden
muss. Soweit die Umweltorganisationen geltend machen, Art. 38a Baugesetz über die Trockenstandortzone widerspreche dem KRG, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Die Trockenstandortzonen sind keine Naturschut220nen gemäss Art. 38 KRG, wes—
halb die vorgesehene, differenzierte Regelung zulässig ist.
10
Gestützt auf Art. 49 KHG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 18. Dezember 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 38a und 39a) wird genehmigt.
2.
Das am 18. Dezember 2020 beschlossene Reglement über die konkretisierten
Schutzziele für die Moorlandschaft ML—365 Alp Anarosa von nationaler Be—
deutung (Schutzzielreglement) wird genehmigt.
3.
Der Zonenplan 1:5000 Moorlandschaft Alp Anarosa, Landschaftsschutz—
und Naturschutzzonen, Quellschutzzone und der Zonenplan 1:5000 Natur-
_ schutz- und Trockenetandortszonen, beide vom 18. Dezember 2020, werden
im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: ..
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Naturschutzzonen für die
Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgrund künftig verbindlich festge-
stellter Abweichungen zu den rechtsgültigen Bundesinventarperimetern
nochmals zu überarbeiten und anzupassen sein werden. Die Gemeinde wird
' zu gegebener Zeit vom Amt für Natur und Umwelt über den konkreten An—
passungsbedarf informiert.
4.
Der Zonenplan 1:5000 Festlegung Gewässerraum vom 18. Dezember 2020 |
wird im Sinne der Enivägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
....
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Kleingewässer oder für Ge-—
Wässer etwa im Waldareal oder im Sömmerungsgebiet dereinst die Aus-
scheidung von Gewässerraumzonen nötig wird, sofern sich die tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten und sich daraus ein Bedarf für
die Ausscheidung von Gewässerraumzonen ergibt (bspw. bei Veränderun—
gen in der Flächenbewirtschaftung oder bei Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern ohne Gewässerraumzone).
11
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr "Wanderwege, Info-
und Wildbeobachtungspunkte, Wasserleitung Larisch" vom 18. Dezember'
2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis und mit folgendem
Anliegen genehmigt:
a)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass allfällige Abweichungen und
Doppelführungen der festgelegten Fuss- und Wandenrvege gegenüber den
im inventarisierten Kantonswegnetz enthaltenen Wanderwegen mit der
"Wanderwege Graubünden" (vormals BAW Bündner Wanderwege) sowie mit
der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbäuamts Graubünden zu Überprüfen und die Wege zweckmässig mit dem inventarisierten Langsamverkehrsnetz
in Übereinstimmung zu bringen sind. Gegebenenfalls ist der Generelle Er—
schliessungsplan bei nächster sich bietender Gelegenheit darauf anzupas— sen resp. zu ergänzen.
b)
Die Gemeinde wird ersucht, eine Verschiebung des Wanderwege beim Lai
Grand innerhalb des“ Flachmoors Fm-20 737 von regi0naler Bedeutung‘zu prüfen. Der Gemeindevorstand Muntogna da Schons wird ersucht, diesen Beschluss in
geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (Ohne Rechtsmittelbelehrung).
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be—
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
Soweit für die Venrvirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs—
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
12
10. Mitteilung an:
Gemeindevorstand Muntogna da Schons, 7483 Donat
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern
Pro Natura Graubünden, Ottostrasse 25, 7000 Chur
WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, 7000 Chur quadra gmbh, Rötelstrasse 84, 8057 Zürich
Wanderwege Graubünden, Kornplatz 12, 7000 Chur
Amt für Natur und Umwelt Denkmalpflege
' '
Amt für Jagd und Fischerei Amt für Wald und Naturgefahren Tiéfbauamt Amt für Immobilienbewertung Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Raumentwicklung
*
Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Ü %//W Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
‘\/\M\ \
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione