Teilrevision Gewässerräume
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz
Documento
- Numero
- 21.991
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- St. Moritz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 23 nov 2021
Carta
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3787_B_GWR_2021.0991RB_SC.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
• Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
23. November 2021
24. November 2021
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991/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung bestehend aus einem Zonenplan 1:2500 Gewässerräume Bereiche Siedlung / Landschaft. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 15. Juni 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) samt folgenden Beilagen (A 1-A3) liegt vor. A 1: Begleitbericht Gewässerraumausscheidung vom 25. Juli 2019 A2: Übersichtsplan Gewässerraumausscheidung Landeskarte 1:5000 vom 31. Juli 2019 • A3: Übersichtsplan Gewässerraumausscheidung Orthofoto 1:5000 vom 31. Juli 2019 Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 7. Juni 2019 einen Vorprüfungsbericht zu den Gewässerräumen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 13. Juni 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 22. Juni 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Vorlage beinhaltet die Ausscheidung der Gewässerraumzonen für die im Gemeindegebiet von St. Moritz vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss Art. 41 a und 41 b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Die entsprechende Gewässerraumzone hat die Gemeinde St. Moritz in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzungszone überlagernde Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausgeschieden. Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde St. Moritz ihre Gewässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollständig ausgeschieden.
C. Antrag des Gemeindevorstands um vorgezogene Genehmigung
Mit Schreiben vom 16. November 2021 ersucht die Gemeinde St. Moritz um eine vorgezogene Teilgenehmigung derjenigen Bereiche der beschlossenen Teilrevision der Ortplanung "Gewässerräume", welche nicht Bestandteil der laufenden Anhörung des Amts für Raumentwicklung vom 26. Oktober 2021 bilden und folglich grundsätzlich als genehmigungsfähig einzustufen sind. Dies damit die erwähnte Ortsplanungsrevision ohne Zeitverzug weiter vorangetrieben werden kann. Zur Sicherung einer beförderlichen Genehmigung der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung, der Rechtssicherheit sowie privater Interessen an einer möglichst raschen Genehmigung der Gewässerräume im Bereich ihrer Liegenschaften, kann gestützt auf Art. 49 Abs. 4 KRG dem Antrag zur gestaffelten Genehmigung entsprochen werden. Dies auch deshalb, weil nach Abschluss des noch laufenden Anhörungsverfahrens die Regierung mindestens noch den Entscheid eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungsgericht bezüglich Reduktion des Gewässerraums in einer Gemeinde im Unterengadin abwarten möchte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Genehmigungsverfahren für den zweiten Teil noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.
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Folgende Bereiche der beschlossenen Ortsplanungsrevision "Gewässerräume" werden somit in einer zweiten Genehmigungsphase, nach Abschluss des zurzeit laufenden Anhörungsverfahrens, beurteilt: -
Zonenplan 1:2500 Gewässerräume Bereiche Siedlung / Landschaft, Abschnitte 2.1 und 2.2 der Gewässerraumzone des lnns;
-
Zonenplan 1:2500 Gewässerräume Bereiche Siedlung/ Landschaft, letzte 40 m des Abschnitts 4 der Gewässerraumzonedes lnns.
D. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
E. Zonenplan 1 :2500 Gewässerräume Bereiche Siedlung/ Landschaft Das Hochbauamt weist in seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 auf die bestehende kantonale Fischzuchtanlage im Gebiet Pro San Gian (Parzelle Nr. 1552) in der Gewässerraumzone hin und beantragt, dass der Gewässerraum dahingehend angepasst wird, so dass die allfällig zukünftige nutzungsgerechte bauliche Entwicklung in der gewässerabgewandten Seite des bestehenden Gebäudes ausserhalb der Gewässerraumzone zu liegen kommt.
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Die Regierung weist an dieser Stelle darauf hin, dass gemäss Art. 41c Abs. 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) im Gewässerraum standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürfen und dass bereits bestehende Anlagen eine erweiterte Besitzstandgarantie geniessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fraglichen Fischzuchtanlage um eine solche Anlage handelt, womit die Ausscheidung der Gewässerraumzone im Bereich der Fischzuchtanlage wohl keine Auswirkungen auf deren zukünftige bauliche Entwicklung haben dürfte. Es drängt sich somit keine Anpassung der Gewässerraumzone auf.
Im Übrigen geben der Zonenplan 1:2500 Gewässerräume Bereiche Siedlung/ Landschaft vom 13. Juni 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann in Teilbereichen genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2500 Gewässerräume Bereiche Siedlung/ Landschaft vom 13. Juni 2021 wird im Sinne der Erwägungen mit Ausnahme der Festlegungen bezüglich der Flussabschnitte 2.1, 2.2 und 4 (letzte 40 m) des lnns genehmigt. Über die Festlegungen der letztgenannten Flussabschnitte wird zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entschieden. 2.
Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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4.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
5.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung na~h.
6. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione