Teilrevision Litzirüti Überwasser

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Luzein

Documento

Numero
21.955
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Luzein
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
9 nov 2021

Carta

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Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

II Governo del Cantone dei Grigioni

10. November 2021

9. November 2021

Protokoll Nr.

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955/2021

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindever

sammlung vom 5. März 2021 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung. Im

Einzelnen wurden folgende Planungsmittei verabschiedet: -

-

Zonenplan 1:1000 Litzirüti

Zonenplan 1:1000 Überwasser

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Luzein die folgenden weiteren

Unterlagen ein: -

-

-

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 16. April 2021 samt Anhängen ge

mäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

Parzellenliste "Einzonungen - Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung"

Vereinbarung zur vertraglichen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen

nach Art. 19b des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;

BR 801.100)

Gutachten "Ermittlung der Wertdifferenz für die Bestimmung der Mehrwertab

gabe Parz. Nr. 3238" des Amtes für Immobilienbewertung vom 19. März 2021

Entwurf der Veranlagungsverfügung "Mehrwertabgabe für planungsbedingte Vor

teile nach Art. 19i ff. KRG"

Entwurf der Grundbuchanmeldung (für Überbauungspflicht bei Einzonungen)

Entwurf der Grundbuchanmeldung (für befristete Ein-, Um- oder Aufzonungen)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Januar 2021 ei

nen Vorprüfungsbericht.

2

Die öffentliche Bekanntgabe

des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. März

2021 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 19. März 2021. Es gingen keine Beschwerden

ein.

Mit Schreiben

vom 21 . April 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Luzein um Geneh

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung

bildet ein flächengleicher Ab

tausch von Bauzone und Nichtbauzone. Konkret handelt es sich um eine Fläche von ca. 730 m 2 , welche einerseits auf der Parzelle Nr. 3238 im Gebiet "Litzirüti" von der La’ndwirtschaftszone

in die Dorfzone eingezont wird (vgl. Zonenplan

1:1000 Litzirüti).

Andererseits wird eine gleich grosse Fläche auf der Parzelle Nr. 4247 im Gebiet "Oberwasser" von der Wohnzone 2 in die Landwirtschaftszone

nenplan 1:1000 Überwasser).

ausgezont

(vgl. Zo

Grund für die projektbezogene Einzonung im Gebiet "Litzirüti" bildet ein Totalschaden des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 3174 im Gebiet "Hof" durch einen Lawinennie dergang im Winter 2018/2019. Der Wiederaufbau des zerstörten

Wohnhauses am

angestammten Ort ist wegen der hier vorliegenden Gefahrenzone 1 nicht zulässig.

Demgegenüber kann durch die geplante

nahe des landwirtschaftlichen

Wohnhaus

erstellt werden.

Einzonung an einem alternativen

Standort -

Betriebszentrums auf Parzelle Nr. 3577 - ein neues

3

c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen

Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem Regionalen Richtplan Prättigau / Davos

(RRIP) übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend. Es kann jedoch bereits an

dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die vorliegende Teilrevision der Nut

zungsplanung richtplankonform ist.

D. Zonenplan 1:1000 Litzirüti

Zonenplan 1:1000 Oberwasser 1. Bedarf

Bei Neueinzonungen sind nebst den grundlegenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung die Anforderungen von Art. 15 und Art. 15a RPG zu erfüllen. Eine

wichtige Voraussetzung bildet dabei der Bedarf. Nach Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG dürfen

Neueinzonungen nur genehmigt werden, wenn der Bedarf nach zusätzlichen Baupar

zellen resp. Baumöglichkeiten in den nächsten 15 Jahren selbst im Falle einer konse

quenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen

nicht gestillt werden kann.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine projektbezogene Einzonung. Das sich im Eigentum der

befindliche Wohnhaus im Gebiet "Hof", welches als

zukünftiges Betriebsleiterwohnhaus für die potentielle Betriebsnachfolgerin vorgese

hen war, erlitt im Winter 2018/2019 durch einen Lawinenniedergang einen Totalscha

den. Aufgrund dessen Lage in der Gefahrenzone 1 darf das Wohnhaus am ursprüng

lichen Standort nicht mehr aufgebaut werden. Am nahegelegenen Stall entstand im

Übrigen gemäss Gebäudeversicherung Graubünden ebenfalls ein Totalschaden.

4

Die

betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Gebiet "Rüti" in

St. Antonien. Das Betriebszentrum

befindet sich auf der Parzelle Nr. 3577. Eine Bau

bewilligung für zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB)

im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 16a und 16abis RPG so

wie Art. 34 und 34b RPV für einen Wohnhausneubau ist zurzeit nicht möglich, d a auf

grund des Alters des Betriebsleiters sowie der zurzeit noch fehlenden Nachfolgerege lung die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs nicht sichergestellt ist.

Damit der landwirtschaftliche

Betrieb optimal weitergeführt

werden kann und länger

fristig existenzfähig bleibt, ist ein Wohnhaus in der Nähe des Betriebszentrums unab dingbar. Die Standortevaluation

im PMB (vgl. Kap. 2.6) zeigt, dass in vertretbarer

Distanz zum Betriebszentrum keine Bauzonenreserven bestehen, welche die Errich

tung einer entsprechenden Ersatzbaute zulassen würden. Weiter kann mit der vorge sehenen Umzonung eines Teils der Wohnzone 2 im Gebiet "Überwasser" die ge

plante Einzonung im Gebiet "Litzirüti" flächengleich kompensiert

werden. Mittels die

die Weiterführung ihres Betriebs ermöglicht

ser Massnahme kann der

werden.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Bedarf für die vorlie

gende projektbezogene Einzonung gegeben ist. 2. Siedlungsgebiet

Gemäss einem im Kapitel 5.2.1 KRIP festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen

und Verlagerungen des Siedlungsgebiets

innerhalb

derselben Gemeinde

dann über

kommunal (regional) abzustimmen, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung

weils eine Fläche von insgesamt

(KRIP-S), je

1 h a überschreiten. Erweiterungen und Verlagerun

gen werden dabei separat betrachtet. Diese Schwelle für die Bejahung einer Richt

planpflicht ist vorliegend nicht erreicht, da lediglich Siedlungsgebiet im Umfang von

ca. 730 m 2 verlagert wird.

Im Rahmen zukünftiger Ortsplanungsrevisionen,

die mit einer Verlagerung des Sied

lungsgebietes einhergehen, ist die entsprechende Fläche jedoch zu berücksichtigen.

5

Die Gemeinde hat deshalb vor weiteren Planungen, beim ARE in Erfahrung zu brin

gen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfü gung steht.

3. Baulandmobilisierung / Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Bau landes

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Diese KRG-Teilrevision umfasst unter

anderem neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG). Einzonungen unterliegen demnach grundsätzlich den Bestimmungen zur Überbau

ungspflicht gemäss Art. 19b ff. KRG.

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen hat die Gemeinde Luzein vorlie

gend mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung im Sinne von Art. 19b KRG abge schlossen, wonach die einzuzonende Fläche auf Parzelle Nr. 3238 innert einer Frist

von fünf Jahren ab rechtskräftiger Einzonung überbaut werden muss. Bei nicht frist

gemässer Erfüllung der Überbauungspflicht steht der Gemeinde gemäss Vereinba

rung ein unentgeltliches und bedingungsloses öffentlich-rechtliches Kaufrecht an der

Einzonungsfläche zu.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine projektbe

zogene Einzonung handelt. Dabei wurde die Zonenabgrenzung speziell auf ein land wirtschaftliches Gebäude mit Stöckli, Verarbeitungsräumen und Einstellgarage für

landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgerichtet. Demgegenüber könnte ein normales,

nicht auf die Landwirtschaft ausgerichtetes Einfamilienhaus - aufgrund des kleineren Volumens - näher an der Strasse errichtet werden. Dies würde eine kompaktere Zo

nenabgrenzung ermöglichen, was aus raumplanerischer Sicht zu bevorzugen wäre.

Im Übrigen wäre eine Einzonung am besagten Ort für ein anderes als das vorlie gende spezifische Bauprojekt der

raumplanerisch kaum begründbar,

da in St. Antonien genügend unbebaute und sich teilweise im Gemeindeeigentum

befindliche Bauzonenflächen vorhanden sind.

Angesichts der projektspezifischen Ausgestaltung der Zonenabgrenzung sowie des

mangelnden allgemeinen Bauzonenbedarfs erweist sich das vertraglich vereinbarte

6

Kaufrecht der Gemeinde bei Nichtüberbauung innert fünf Jahren als nicht zweckmäs

sig. Vielmehr ist es angezeigt, dass die auf der Parzelle Nr. 3238 eingezonte Dorf

zonenfläche in diesfalls wieder in die Landwirtschaftszone zurückfällt. Entsprechend

rechtfertigt es sich, die Genehmigung der von der Gemeinde Luzein a m 5. März 2021

beschlossenen Zonenpläne 1:1000 Litzirüti und 1:1000 Überwasser an die Bedin gung zu knüpfen, dass die Überbauung der neuen Dorfzone auf der Parzelle

Nr. 3238 innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Rechtskraft der Planung zu vollen

den ist. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt die Einzonung im Gebiet "Litzirüti" sowie

die Auszonung im Gebiet "Überwasser" entschädigungslos

und ohne Nutzungsplan

verfahren dahin. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen allfällig geleisteter Mehrwert

zahlungen (Art. 19u KRG). Diese Bedingung ergeht in Analogie zur Regelung nach

Art. 19h KRG, wonach projektbezogene Einzonungen zwecks Baulandmobilisierung

befristet erfolgen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingung

der

zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer abgeschlossenen Vereinbarung

vorgeht.

I m Rahmen einer vom ARE durchgeführten Anhörung haben sich sowohl die G e

meinde Luzein als auch die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 3238 mit der vorste

henden in Aussicht gestellten Bedingung einverstanden erklärt (vgl. Schreiben ans ARE vom 31 . August 2021).

Das ARE wird von der Regierung beauftragt, den Zonenplan

1:1000 Litzirüti und den

Zonenplan 1 :1000 Überwasser mit dem Wortlaut der vorstehend festgehaltenen Be

dingung zu kennzeichnen.

Die Regierung hält abschliessend

fest, dass mit den getroffenen Massnahmen

Verfügbarkeitsnachweis in ausreichendem Umfang erbracht worden ist.

der

4. Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile / Mehrwertabgabe

Das vom Grossen Rat am 25. Oktober 2018 beschlossene und am 1. April 2019 in

Kraft getretene KRG enthält zudem auch Bestimmungen

über den Ausgleich pla

nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 1 9i bis 19w KRG). Demnach unterliegen Ein

zonungen im Allgemeinen einer Mehrwertabgabe. Gemäss dem Gutachten des Am-

7

tes für Immobilienbewertung vom 19. März 2021 erweist sich die vorliegend zur De

batte stehende Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 3238 in die Dorfzone als

mehrwertabgabepflichtig (vgl. Art. 19i Abs. 1 KRG). Die gestützt auf dieses Gutach

ten zu bezahlende Abgabe wird im vorliegenden Fall bei Überbauung des genannten Grundstückteils fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG). Dabei müssen 75 Prozent des Ertrags der Mehrwertabgabe dem kantonalen Mehrwertabgabefonds zugeführt werden

(Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Gemeinde wird deshalb ersucht, das ARE über die Über

bauung des Grundstücks Parzelle Nr. 3238 zu orientieren, damit der entsprechende

Kantonsanteil in Rechnung gestellt werden kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO). Im Übrigen wird die Einzonung auf der Parzelle Nr. 3238 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass

die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv veranlagt wird. Ferner wird der vorliegende Genehmigungsbeschluss mit weiteren Anweisungen an die Ge

meinde betreffend die fällig werdende Mehrwertabgabe verbunden. 5. Verkehrstechnische Erschliessung an die Kantonsstrasse

Die heutige Zufahrt zur Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 3238 erfolgt über eine Kan

tonsstrasse, unmittelbar neben der Bauzonenerschliessung des Doppeleinfamilien

hauses auf den Grundstücken Nr. 3239 und 3240. Die verkehrstechnische Erschlies sung des neu geplanten Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 3238 hat grundsätzlich

und wenn immer möglich über eine konzentrierte gemeinsame Zufahrt mit der an

grenzenden Liegenschaft Nr. 3239 zu erfolgen (vgl. Art. 51 des Strassengesetzes

des Kantons Graubünden, StrG; BR 807.100).

Im Rahmen der Anhörung wurde der Gemeinde Luzein die Möglichkeit gegeben, sich zur Aufnahme einer entsprechenden Auflage zu äussern (vgl. Schreiben an die Ge

meinde vom 30. August 2021). Darin wurde die Gemeinde Luzein ersucht, die be

troffenen Eigentümer der Parzelle Nr. 3238 zur Stellungnahme einzuladen. Mit

Schreiben vom 31. August 2021 an das ARE führt die Gemeinde aus, dass eine ge

meinsame Verkehrserschliessung respektive eine gemeinsame Abzweigung mit der

benachbarten Parzelle Nr. 3239 einen unverhältnismässig aufwendigen Eingriff in

das Terrain bedeuten würde, welcher den betroffenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern zudem teuer zu stehen kommen würde. Eine solche Anforderung

sei nicht im Sinne eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden, weil dadurch die

Eingriffsfläche in das natürlich gewachsene Terrain vergrössert werden würde. Das

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bestehende Terrain sei für einen solchen technischen Eingriff nicht geeignet (Bö

schung). Die Gemeinde Luzein argumentiert weiter damit, dass es sich bei der be

sagten Kantonsstrasse um eine Strasse mit sehr geringem Verkehrsaufkommen

handle. Das durchschnittlich tägliche Verkehrsaufkommen auf der Gafierstrasse be

trüge lediglich ca. 95 Fahrten (Tag und Nacht). Rund 400 Meter weiter östlich ende die Kantonsstrasse. Des Weiteren sei der Standort für die Verkehrsteilnehmenden

übersichtlich und die Verzweigung von weitem erkennbar. Bereits heute bestehe am

besagten Standort eine Zufahrt zur Parzelle. Zusammenfassend beantragt die G e

meinde Luzein der Regierung, von der Festlegung einer solchen Auflage abzusehen. I m Grundsatz sind die Aussagen der Gemeinde

zwar durchaus nachvollziehbar.

Nach Art. 51 Abs. 1 StrG soll ein Anschluss an die Kantonsstrasse jedoch ein mög lichst grosses Gebiet erschliessen. Insbesondere sind nebeneinanderliegende Zu

fahrten aus Gründen der Verkehrssicherheit zu vereinen, was hier möglich erscheint.

Eine abschliessende Beurteilung

der geplanten Zufahrt ist allerdings aufgrund der

Projektunterlagen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Gemeinde wird empfoh

len, die Erschliessungsfrage möglichst frühzeitig mit dem Tiefbauamt zu besprechen.

Gegebenenfalls ist im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Ortsplanung

Zonenabgrenzung im Bereich der Zufahrt anzupassen.

Im Übrigen ergeben der Zonenplan 1:1000 Litzirüti und der Zonenplan

die

1:1000 Über

wasser, beide vom 5. März 2021 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne

können genehmigt

werden.

E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum

planungsrechts 1.

Anpassung Baugesetz (BauG)

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1 . April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h) und über

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den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w) sowie einheit

liche kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilli

gungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-

Revision anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommu

nalen BauG in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich

auch zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Ge

meinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Bau

landmobilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispiel

weise die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass

die Gemeinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage

dafür schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 des

Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden; MBauG). Schliesslich ist noch darauf

hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abweichenden Regelungen im kom

munalen BauG vorgehen.

Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf

grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan

tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am

20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf den

KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema (Art. 14 BauG) in Bezug auf die

baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entspre

chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegen den Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausge

schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG). 2.

Anpassung Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP-S wird die Ge

meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen

pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen insbesondere der Wohn-,

Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt die Gemeinde Luzein mutmass

lich über richtig dimensionierte Bauzonen reserven) sowie die Baulandmobilisierung

in Bezug auf die bestehenden Bauzonen.

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Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende flächengleiche Ein- und Auszonung in den Gebieten "Litzirüti" und "Oberwasser" die

Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung respektive allfälliger Reduktion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert.

3.

Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des BauG und der Nutzungspläne im vorstehend dargelegten Sinn hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu erfolgen. Die G e

meinde Luzein wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutrei

ben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan

1 :1 000 Litzirüti und der Zonenplan

1 :1 000 Überwasser, beide

vom 5. März 2021 , werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten,

Auflagen und Anweisungen sowie mit folgenden Hinweisen und folgender Emp

fehlung genehmigt: 1.1.

Feststellung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit

Die projektbezogene Einzonung auf der Parzelle Nr. 3238 wird an die Bedingung

geknüpft, dass die Überbauung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Rechts

kraft der Planung vollendet wird (Art. 19h KRG analog). Wird die Frist nicht ein

gehalten, fällt die Einzonung im Gebiet "Litzirüti" sowie die Auszonung im Gebiet

"Überwasser" entschädigungslos und ohne Nutzungsplanverfahren dahin. Vorbe

halten bleiben allfällige Entschädigungen gemäss Art. 19u KRG. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Bedingung der zwischen der G e

meinde und dem Grundeigentümer abgeschlossenen Vereinbarung zur Sicher

stellung der Verfügbarkeit von Bauzonen nach Art. 19b KRG vorgeht. Die Verfüg

barkeit ist somit sichergestellt.

11

1.2.

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

1.2.1. Mehrwertabgabepflichtige Einzonung

Die Einzonung der ca. 730 m 2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 3238 in die Dorfzone unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 1 9i ff. KRG.

1.2.2. Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die unter Ziffer 1.2.1 vorstehend erwähnte

Einzonung gegenüber den jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü

mern unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens

des Amtes für Immobilienbewertung und nach vorgängiger Anhörung der betrof

fenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu veranlagen. Die Veranla

gungsverfügung ist gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen. 1.2.3. Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 1.2.1 hiervor erfolgt unter der

Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.2.2 vorstehend effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2.4. Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü

gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden

Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

1.2.5. Bezug der fälligen Abgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.2.2 vorstehend veranlagte

Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt

ein, wenn für das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe

Grundbuchanmerkung, vgl. Ziffer 1.2.4 vorstehend) eine Baubewilligung erteilt wird.

12

1.2.6. Meldung Rechnungstellung a n das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe

unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung

Rechnungstellung zum Zeitpunkt

zu melden (Baubewilligung

der Überbauung),

der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags

damit das Amt gegenüber

kann. 1.3.

mit

(75 Prozent) einfordern

Verkehrstechnische Erschliessung

Der Gemeinde wird empfohlen, sich bezüglich der verkehrstechnischen Er

schliessung der Parzelle Nr. 3238 möglichst frühzeitig mit dem Tiefbauamt in Verbindung zu setzen.

2.

Der Gemeindevorstand wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen,

die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebietes einherge

hen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche der Gemeinde

Luzein hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. 3.

Der Gemeindevorstand Luzein wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 vorste

hend) öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe

hat in den gleichen Publi

kationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. März 2021 zu erfolgen. I m Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass

der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde

eingesehen werden kann und

dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 3 0

Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Ver

waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden

Beschwerde erhoben werden kann. 4.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt

des vorliegenden Beschlusses.

der Eröffnung

13

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 6.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen der Zo nenpläne vorzunehmen.

7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechts

kräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmi

gungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungs

gerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsge

richtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 9. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin