Gesamtrevision Rueun
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion
Documento
- Numero
- 88.2033
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Ilanz/Glion
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 11 lug 1988
Carta
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Testo
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
II Governo
Die Regierung .des Kantons Graubünden ~
La Regenza dil Car tun Grischun
del Cantone der Grigioni
AMT$REGl$TRATUR ııı
AMT FÜR RAUMPLANUNG ›.
Sitzung vom
ıı. Juli 1988
Køpíe
Protokoll Nr. 2033
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A.
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Die Gemeindeversammlung von R u e u n stimmte am 19. Juni 1987 und am 29, Januar 1988 einer Totalrevision der ortsplanung zu. Die stimmberechtigten verabschiedeten folgende Bestandteile:
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Baugesetz
Zonen- und generelle: Gestaltungsplan 1:2'000 Zonen- und generelle: Gestaltungsplan 1:5'000 Genereller* Erschliessungsplan, Strassen 1:2'000 Generelle: Erschliessungsplan, versorgung, Entsorgung 1:2'000 Generelle: Erschliessungsplan 1:5'000. I
Im weiteren. gehören zur revidierten Ortsplanung der v°ın' Geıneindevorstand am 22. Februar 1988 beschlossene Nutzungs- und Erschliessungsrichtplan 1 : 5'000
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mit Schreiben vom 25. Februar 1988 ersucht das Ingenieur- und
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Vermessungsbüro B. Cavigelli, Ilanz, im~Auftrag der GeMeinde
Rueun, um Genehmigung der ortsplanungsrevision .*
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Bauqesetz
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Art. 14 (Zonenplan)
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In der AufZählung der Grundnutzungen umschriebene Dørferweiterungszone .
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fehlt die in Art. 22 (BauG).
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Art. 35 (Zonen chema)
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Nach Art. 19 des 'kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. mai 1973 (KRG) haben die Gemeinden wenigstens das Baugebiet auszuscheiden und es nach 'Art und Hass der baulichen Nutzung in Zonen einzuteilen. Diesen Anforderungen' vermag die von der Gemeinde Rueun getroffene Lösung betreffend Industrie»/Gewerbezone nicht zu genügen. Die~ vorgeschriebenen Grenzabstände sowie die Gebäudehöhe allein bestimmen"das Mass der NutzUng nicht. Dies ist aber in 'der Grundordnung festzusetzen u~ darf nicht dem fall~d weisen Gutdünken der Baubehörde anheim gestellt werden. Art. 35 (Zonenschema) ist deshalb in diesem Punkte zur Ergänzung an die Gemeinde Rueun zurückzuweisen. Es steht ihr dabei frei, anstelle der für die Industriezonen weniger geeigneten Ausnützungsziffer~ da Mass der Nutzung durch ein anderes Instrumentarium (z.B. Baumassenziffer) festzulegen.
Art. 43 (Gewässer- und Waldrandahstand)
Abs. 3 dieser Bestimmung legt. fest, dass im Bereich von Wald-
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abstandslinien gegeniiber einzuhalten sei
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der waldgrenze ein Abstand von 3 In
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Waldaıbstände unterscheiden sich ihreııı Wesen nach nicht von
anderen, ebenfalls rein baupolizeiliche begründeten Abständen. Sie verfolgen aber einige besondere Zwecke, so: gesundheits- und
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f0›s:ı›<›ıı=eiı±<=he} landschaftsschützeriscMe und in einem wei-
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teren sinne raunıplanerische Ziele; Schutz waldnaher Bauten sind
ihrer Bewohner *gegen Schädigungen durch Windmurí, gegen Schatten
und Feuchtigkeit; Schutt des Waldes vor Brandgefahr user: durch
Wegrücken von Störungs- und Gefahrenquellen; Sicherung der 8r-1
holungsfunktion des Waldes; Gewıährleisteıı eines nicht zu schreifen Ueberganges zwischen wohngebieten und Waldlandschaft sowie Milderung des Konuastes zwischen waldrandsilbouette und Bauten
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3 (E. Zimınerlín, Koınmgntar zum Baugesetz
1977, M 12, s. 476).
des Kantons Aargau, Aar au
Art. 29 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen
Forstgesetz (VVO) weist die, Kantone an, Vorschriften über einen angemessenen Abstand der Bauten vom Waldrand zu erlassen. Im bündnerischen Forstrecht findet sich keine Bestimmung über einen minimalen oder angemessenen waldabstand. Art. 49 des kantonalen Forstgesetzes vom s. Oktober 1963 man 920.ı00› enuächtigt die Regierung lediglich, für Bauten in Waldesnähe auf .Ersuchen der Gemeindebehörden oder des Kreisforstamtes den gesetzlichen Bauabstand vom Hochwald zU vergrössern, wenn solche Bauten die bisherige Waldbewirtschaftung erschweren oder behindern würden. Weil das kantonale Recht keine Vorschriften über einen angem~~ssenen Abstand der Bauten vom Waldrand enthält, fällt in Graubünden der Erlass solcher AbstandSvorschriften in die Zuständigkeit der Gemeinden. Der in Art. 43 Abs. 2 des Baugesetzes der GemeíndelRueun festgelegte waldabstand von 20 m gegenüber Hochwald und 10 m gegenüber Niederwald kann als zweckdienlich und im Sinne von Art. 29 Abs. 2 wo als angemessen bezeichnet werden. Hingegen wird die in Art. 43 Abs. 3 vorgesehene Regelung, wonach im Bereiche von waldabstandslinien ein waldabstand von 3 m ein.
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zuhalten sei, VOM kantonalen Forstinspektorat als unakzeptabel bezeichnet. Eine unterschreitung der generellen waldrandabstände durch Waldabstandslinien erfordert eine Berücksichtigung der i örtlichen Begebenheiten im Einzelfall und muss vor allem an Hanglagen differenzierter beurteilt werden. An.einem steilen Hang oberhalb der Grauzone (z.B. Gaglina) müsste der Abstand a m betragen, uM die Brselbst bei Niederwald mindestens s haltung des Waldes beim Ausheben einer Baugrube *noch zu gewährleisten.
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Art. 43
Abs. 3 Baus ist deshalb zur Ueherarbeitung an die Gemernde zurückzu~eisen. sie wird. dabei nicht umhin ko ~men, für die einzelnen Weldabstandslinien örtlich differenzierte Abstände festzusetzen.
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Art. 94 (Strafbestimımıng)
Nach dem revidierten KRG können Bussen bis zu Fr. 30'000.-ausgefällt werden (Art. 59 Abs. 1) . /
Im übrigen steht der Genehmigung des Baugesetzea nichts eNtge1
gen.
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Zonenpläne und generelle Gestaltunqspläne
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1. Zonenplan und genereller Géstaltunqsplan 1:2'000 Der revidierte Zonenplan sieht Banzoneníläcben von. gesamthaft 22 ha vor. Damit bleibt die Bauzonengrösse im 'Vergleich zum Zonenplan 1975 im wesentlichen unverändert. Die eigentlichen Baulandreserven (ohne Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) Umfassen dabei ca. 9 ha. Demgegenüber steht ein Baulandbedarf von höchstens 3 ha für die nächsten 10 15 Jahre. Die ausgeschiedenen Baulandreserven übersteigen somit den Bedarf der nächsten 15 Jahre um ein Mehrfaches.
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Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) uMs fassen Bauzonen Land, das sich für die üeberhauung eignet und weitgehend. überbaut ist oder voraussichtlich innert es Jahren benötigt und erschlossen wird. Bine Reduktion der Bauzonen ist angezeigt, wenn der in Art. es REG festgesetzte Rahmen offen. sichtlich überschritten ist. Konkret drängt sieh eine Reduktion der Bauzonengrösse vornehmlich bei Bauzonen in gut geeigneten Landwirtschaftsflächen (inkl. Pruchttolgeflächen) auf. die noch nicht oder nur teilweise erschlossen sind. Im Falle der Gemeinde Rueun sind dies die beiden Dorferweiterungszonen 12. Etappe) unterhalb des Dorfes, die mit einer Quartierplanpflicht belegt sind. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die Genehmigung ver-
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5 schiedener anderer Bauzonenteile noch offen gelassen. werden muss, wird das Genehmigungsveríahren für die beiden erwähnten Teilgebiete vorübergehend ausgesetzt.
Die ausgeschiedenen
Bauzonen umfassen teilweise auch Waldareal;
Ein entsprechendes Rodungsgesuch hat die Gemeinde den zuständi-
gen Forstorganen eingereicht. Es handelt sich dabei um zwei Ro-
dungsflächen in der Industrie- und Gewerbezone ( 1 . Etappe) im Gebiet Grava da Schmuer Sut, um eine kodungsfläche in der Industrie- und Gewerbezone ( 2 . Etappe) im Gebiet Grava da schmuer n Sure sowie eine kleinere Roduııgsfläche ( 4 2 0 m2) in der Wohnzone ( 2 . Etappe) im Gebiet Curtgin da Puoz Sara. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Rodungsentscheides wird das Genehmigungsverfahren für die erwähnten Teilgebiete ausgesetzt. '
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Die nördlich des Dorfes` sowie der kantonalen Verbindungsstrasse nach Siat gelegene Wohnzone (2. Etappe mit Quartierplanpflicht) wird durch eine projektierte Quartierstrasse aus dem Gebiet Curtgin da Puoz Sura erschlossen, die auf einer Länge von es. so 60 m durch waldareal führt. Nachdem für dieses Teilstück weder eine Rodungsbewilligung vorliegt, noch ein Rodungsgesuch hängig ist, muss das Genehmigungsverfahren für dieses Teilgebiet ausgesetzt werden, bis über die Realisierbarkeit der Erschliessung entschieden ist.
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Die Industrie- und Gewerbezone (2. Etappe) im Gebiet Grava da Schmuer Sura. wird zusätzlich von einer Gefahrenzone. I (hohe Gef ahr) überlagert. Unabhängig va~ Rodungsentscheid kommt eine Bezeichnung als Grauzone erst in Frage, wenn die erforderlichen Verbauungsmassnahmen getroffen wurden,' die wenigstens eine ›Um+ klonung in eine Gefahrenzone II (geringe Gefahr) ermöglichen. Für dieses Gebiet ist das Genehmigungsverfahren ebenfalls auszusetzen • Im übrigen steht der Genehmigung
dieses Planes nichts entgegen.
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Zonenplan und genereller Gestaltunqsplan 1:5'000
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Die nach dem, Vorprüfungsverfahren bezeichneten Gefahrenzonen entsprechen im wesentlichen~ den von der .Se fahrenkammission 2 ausgearbeiteten Unterlagen. Eine Anpassung ist nach den Ausführungen des Forstínspektorates allerdings im Gebiet Denter. Auas noch erforderlich. Der im Südwesten dieses Gebietes gelegene Wiesenstreifen (längs des Bahndamm ~es) gehört ebenfalls zur Gefahrenzone I (hohe Gefahr). IM weiteren gelten die Ausführungen. zum Zonenplan und generellen
Gestaltungsplan 1:2'000 sinngeınäss auch für diesen Mtzmgsplan, Im übrigen steht der Genehmigung dieses Planes nichts entgegen. D.
Generelle Er chlíessunqspläne 1.
Stras enplan 1:2'000
Die im Plan dargestellten Anschlüsse an die verbindungs trasse
Rueun
problematisch ist nach Darstellung des Tiefbauamtes die Einmün-
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dung im Grenzbereich zwischen Dorf zone und wohnzone, unmittelbar nach einer engen, uniibersiehtlichen Kurve. mit der Real1s:Lerııng_ der .neu pro ektierten Zur ahnt hinter dem SchulhaUs müsste auf diese EiNmündung verzichtet .werden können (eine Fusswegeinmün-dung ist hingegen uNbedenklich)
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- Saat bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
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Die Erschliessung der Grauzone längs der A19 ( s . Clan Ost) ist I
vorerst noch nicht gelöst. Nach Auffassung des Tiefbauamtes drängt .sich eine rückwärtige Ersehlie sung auf, da nicht mit
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7 der Bewilligung von weiteren Einmündungen in die Hauptstrasse
gerechnet werden kann.
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'Vorbehalten bleiben die für die Reali ierung einzelner strassenstöcke erforderlichen Rodungsbewilliqungen.
Im übrigen steht der Genehmigung des Strassenplanes nichts ent-
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gegen.
2 . Ver- und Entsorqunqsplan 1:2'000 Der Genehmigung dieses Planes steht nichts entgegen.
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3 . Genereller. Erschliessunqsplan 1: 5 000 l
Dieser Plan kann genehmigt werden. ı
B• Richtplan
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Richtpläne sind keine genehnıigungsbedürf tagen Erlasse
. Sie sind
der Regierung lediglich bekanntzugeben ( A r t . 16 Abs. 2 KRG). In
diesem sinne kann vom Nutzungs- und Erschliessungsrichtplan
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1:5'000 Kenntnis genoınuıen werden. z
Gestützt auf
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Art. 37 Abs. 3 des kantonalen Raumplaımngsgesetzes
vom 20. Mai 1973 (REG)
beschliesst die Regierung:
Das am 19.
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Juni 1987 und 2 9 . Januar 1988 beschlossene revidierte Baugesetz der Gemeinde Rueun wird im Sinne der .Erwä-
gungen genehmigt.
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Zur Festlegung des Masses der Nutzung in der Industrie¬/Ge-
werbezone wird Art. 35 (Zonenschema) an die Gemeinde zurückgewiesen.
Art. 43 Abs. 3 wird zur Festsetzung eines angemessenen Wald,
randabstandes im Bereich von WaldabStandslinien an die Ge-
meinde zurückgewiesen.
2. 1
Der Zonenplan und generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 29. Januar 1988 wird genehmigt. Für folgende Teilgebiete wird
das Genehmigungsverfahren
vorläufig ausgesetzt:
- Dorferweiterungszonen(2. Etappe) mit Quartierplanpflidht wohnzone (2. Etappe mit Quartierplanpflicht) nördlich der kantonalen verbindungsstraàse nach siat - Rodungsflächen der`Industrie- und G~werbezone (1. Etappe) im Gebiet Grave da Schmuer sut Industrie- und Gewerbezone (2. Etappe) im Gebiet Greve da Schmuer Sura `(überlagert von einer Gefahrenzone I) Rodungsfläche in der Wohnzone. (2. Etappe) im Gebiet Curtgin da Puoz sura. 1
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3. l
Januar 1988 wird genehıııigt. Die Vorbehalte hinsichtlich des Zonenplanes und generellen Gestzaflxungsplanes
1:~2' 000 gelten
Im Gebiet Deuter Anas ist die Gefahrenzone I
(hohe Gefahr)
sinngemäß:
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Der zonenplan und generelle GestaltuNgsplan 1:5'000 vom 29 .
auch für diesen Plan.
zu ergänzen.
4.
Die generellen Erschliessungspläne 1=2'000 lstrassenplan so-
wie ver- und Entsorgungsplan) , beide voııı 29, Januar 1988 , werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. ıı
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Der generelle Brschliessungsplan 1:5'000 vorm 29. Januar 1988
wird genehmigt.
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vom Richtplan 1:5' 000 wird Kenntnis genommen.
7•
Das Amt für Raumplanung
8•
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid.dieser zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehal-
wird angewiesen, die aufgrund' dieses
Beschlusses nötigen Kennzeichnungen*im Plänen vorzunehmen.
Baugesetz uNd in den
ten.
9.
Der Gemeindevorstand Rueun wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Be chlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.
10. Es werden keine Kosten erhoben .
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11. Mitteilung aN
Namenyder Regierung r Präsident
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Der Kaqzleidirektoı:: B
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Dr.Riesen
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione