Gesamtrevision Schnaus

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion

Documento

Numero
91.1281
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Ilanz/Glion
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
7 mag 1991

Carta

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Testo

\ AMT FÜR RAUMPLANUNG

ÄMTSREGl°5TRA12l§IRıfHI ma ıonskopıe ohne Gewahrleıstung (ARE-GR) >>

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Die Hegıerung des Kantons Graubünden

II Governo

del Cantone der Grigioni

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Sitzung vom

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L/MT FÜR RALJMPLANUNG í

Mıtgeteılt den

Protokoll Nr.

15_MM ıııı

7. Mai 1991

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La Regenza dil Car tun Grischun

1281

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S c h n e u s beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 26. Januar 1990 eine Totalrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten das Bauqesetz, den Zonen- und Generellen Gestaıtunqsplan 1=2'000, den Zonen- und Generellen Erschliessunqsplan 1:5'000/1¦10'000, den Generellen Erschliessunqsplan Verkehr 1:2'000 sowie den Generellen Erschliessunqsplan Ver- und Entsorgung 1=2'000. Am 6. Oktober 1989 erliess der Gemeindevorstand überdies den Gemeınderichtplan 1:5'000/10'000. Ein Planunqsbericht (Erlâuterunqsbericht vom 8.1.1990) liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlus-

ses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG)

erfolgte am 5. Februar 1990. Es sind keine Beschwerden einge-

gangen.

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Mit Schreiben vom 10. Mai 1990 ersuchte der Gemeindevorstand

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Schnauı um Genehmigung der Ortsplanungsrevision im Rahmen von

Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRC) vom 20. Mai

1973. Einem für die Genehmigung der Ortsplanhng bedeutenden Rodungsgesuch hat die Regierung mit Beschluss vom 18. Dezember

1990 entsprochen.

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<< lnformatıonskopıe ohne Gewahrleıstung (ARE-GR) ) >

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BAUGESETZ Inqress Das Raumplanunqaqesetz für den Kanton Graubünden datiert nicht

vom 6. Dezember 1987, sondern vom 20. Mai 1973.

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Art. 5

(Hofstattrecht)

Zum letzten Satz von Abs. 1 drängt sich die Bemerkung a u f ,

dass Zweckänderungen nur im Rahmen des jeweiligen Zonenzweckes

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zulässig sind.

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Art. 6 (Ausnahmebewillíqunqen)

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In Art. 9 Abs. 1 des Raumblanungegeeetzee für den Kanton

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Graubünden vom 20. Mai 1973 (KRG) werden die Ausnahmen innerhalb der Bauzonen abschließend umschrieben. Art. s Abs. 1 lit. b des vorliegenden Baugesetzee, wonach Ausnahmebewillí gungen auch gewährt werden können, "wenn dadurch hinsichtlich Gestaltung und Einordnung eine wesentliche Verbeeeerung erzielt werden kann", widerspricht Art. 9 Abe. 1 KRC und kann daher nicht genehmigt werden. »

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Art . 18

lPlanfestsetzunqsverfahren)

Im Interesse der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit sowie

angesichts Her Verschiedensrtiqkeit der Rechtsmittel wäre es

zweckmässiqer gewesen, wenn die Gemeinde die einzelnen Ver-

fahrensschritte bei den jeweiligen Plsnunqsmitteln normiert

hätte.

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<< lnformatıonskopıe ohne Gewahrlêıstung (ARE-GR) ) >

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Art. 20 (Dorfkernzone D)

In Abs. 1 1st von "Dorfzone" die Rede. Riehtiqerweise müsste

es "Dorfkernzone" heissen. Art . 24

(Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen)

Es wird der Gemeinde empfohlen, den Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 KRG zu übernehmen. Es kommt nämlich nicht nur auf die

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Trägerschaft (öffentlich oder privat) , sondern auch auf das (öffentliche oder private) Interesse am Vorhaben an.

Art. 30 (Zone für Aufbereitung und Lagerung von Kies)

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen,

dass es sich bei dieser Zone nicht um eine Grauzone handelt. Allfällige Bauten und Anlagen bedürfen daher der Zustimmung

s

durch das Departement des Innern und der 'Volkswirtschaft 5 Abs. 2 KRC).

Art. 36

(Art.

( Zonenschema)

-

In der letzten Zeile wollte die Gemeinde offensichtlich den c angeben Sie Emissionsgrad gemäss Art. 80 Abs. 2 mit. a tat dies jedoch in römischen Zahlen, was auf die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen hindeutet. Lärmempfindlichkeitestufen und Emissionsgrad sind nicht dasselbe. Beides ist separat zu regeln. Es drängt sich daher eine Anpassung der letzten Zeile des Zonenschemas sowie dessen Ergänzung mit einer zusätzlichen Zeile auf. Im' Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand (Schreiben vom 16.4.1991) wird diese formelle Bereinigung und Ergänzung wie folgt vorgenommen:

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<< lnformatıonskopıe ohne Gewahrleıstung (ARE-GR) ) >

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Zone

Emisaionsqrad

(Art. 80 Abs. 2)

Empfindlichkeitsstufen gemäß LSV

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Bei dieser Gelegenheit sei noch bemerkt, dass ein Bauvorhaben

unter dem Aspekt des Lärms nicht nur anhand der Empfindlich-

keitsstufe der betreffenden Zone, sondern auch anhand der

Empfindlichkeiteetufe der benachbarten Zone(n) zu beurteilen

ist. Art. 20 Abs. 2, 22, 23 und 24 des Bauqesetzee bedürfen einer entsprechenden Auslegung.

Art. 100 (Abbruch)

Richtiqerweise dürften in Abs. 2 nicht die Straffolqen von

Art. 292 StGB, sondern es müssten die Straffolqen von Art. 99

des Baugesetzes angedroht werden.

Im übrigen steht der Genehmigung des revidierten Baugesetzee

nichts entgegen.

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c. zounırnnn- UND c:ıuı:ıısı.ı.nn cnsranruucsrnan 1:2'0OO 1.

8IH80110B

Die im revidierten Zonenplsn ausgeschiedenen Bauzonen umfassen

rund 5,2 hs. Davon sind gemäss Überbsuungs- und Erschliessungsstsnd vom 30. März 1990 rund 2,s hS überbsut. Der rechtskräftige Zonenplsn von 1973 wie ebenfalls es. 5,2 hs Bsuzonen I

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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung(*ARE-GR) S>

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. Es sind jedoch Urnzonungen und Verlequnqen bestehender

Zonen vorgenommen

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worden. Die. für die Bauzonenqrösee massqe-

benden WohnbauzOnen

Wohnzone)

(Dorfkernzone, Dorferweiterunqszone und

umfassen rund 4 , 2 ha,

wovon rund 2 , 3 ha .überbaut .

sind. Die Reserven an Wohnbauzonen betragen somit c a . 1 , 9 ha

Die Gemeinde gibt keinen genauen Bedarf `an Wohnbauzonen für

die nächsten 15 Jahre an. Das Amt für Raumplanunq hat nach der Trendmethcde, bei welcher auf die bauliche Entwicklung in den

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25 Jahre abgestellt wird, einen BaUlaNdbedarf verqanqenen 20 ~für die nächsten es Jahre von ca. o,s ı ha ermittelt; Dem I

steht

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wie erwähnt, eine Reserve von rund 1,9 ha gegenüber.

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Die Regierung nimmt zur Kenntnis, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinde Schmaus entlang der Strasse nach„mulin

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fortführen soll. Dort ist das Land fest ausschließlich im

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Besitz der öffentlichen Hand und somit für den Wchnungs-

bau auch effektiv verfügbar, |

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und

es kann dadurch der Strassen-

dorfcharakter beibehalten werden. Für die AUsscheidung einer

Wohnzone im Gebiet Mulin bewilligte die Regierung denn auch

mit Beschluss Nr. 3205 vom 18. Dezember' l99O die Rodung von

1696 m2 Schutzwald. iM öffentlichen Waldgebiet "Malen Sut/Spez".

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Das eher knappe Beulendangebot im Regionelzentrum

lanz recht-

fertigt es; dass der enstossenden ~Gemeínde Schneus eine Bau-

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landreserve zugestanden wird

welche. etwas übendem trend-

mässig ermittelten Baulendbedarf liegt. Neben der Zentrumsnähe

weist sich vor allem die neue Wohnzone in Richtung Mulín durch eine gute Wohnlage zus Immerhínwird die Gemeinde angesichts ,

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der relativ grOeszügigen Reserven davon ausgehen müssen, dess in sbsehberer ~Zeit keine Neueínzonungen in Betracht kommen

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werden.

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Geworbozone

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Zur Gewährleistung einer angemessenen gewerblichen Entwicklung /

hat,die Gemeinde nördlich des Bahnhofareals an der *Kantons-

strasse

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- RueuN eine neue 'Cewerbezone ausgeschieden, Der

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Standort weist Konflikte mit Fruchtfolgeflächen gemäss kanto-

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nalem Richtplan auf.

Nachdem die Gemeinde die Zone im Vergleich zur Vorprüfungsvorlage um etwa die Hälfte (auf ca

5'000 m2) reduziert hat; so

dass ihr nicht mehr der Charakter einer überkommunalen Industrie- und Gewerbezone zukommt, kann sie trotz des erwähnten Konfliktes genehmigt werden. `Es ist aufgrund des ErläUterungs~ berichte: davon auszugehen, dass auf Gemeindegebiet keine geeigneteren Standorte ausserhalb von Fruchtfolgeflächen vor-

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handen sind. *Siedlungsplanerisch erscheint die neue Zone vertretbar, liegt sie doch in der Fortsetzung des bestehenden Siedlungsarmes Richtung Bahnhof.

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3. Grundvıı ser- und Quoilachutzzonon

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Die Zonenpläne. der Gemeinde enthalten keine GrundWasser- und Quellschutzzonen, obwohl solche im Bauqeaetz (Art. 33) erwähnt werden; Die~Gemeinde Schnaus wird angehalten, bei nächster Gelegenheit die Quellsehutzzonen im Zonenplan auazμscheiden. Als Grundlpqe kann die kantonale Gewäeserschutzkarte Blatt 1194 Flirts (Reqierunqsbeechluas vom 1. Oktober 1984) dienen

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zoıızıı- man oaıııntnnsa ı¦nscı-ıI.Iı:ssunos'ı›LAı+ı' 1:5000/1:10'000 Die Zusammenfassung zonenplsnerischer und'ersch11essunqs-

planerischer Festlegungen auf ein und demselben Plan ist 1.

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.<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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grundsätzlich unzweckmässiq, unüblich und widerspricht der im

KRC vorgezeichneten formellen Grundnutzunqsordnunq;°

Die 'Ge~

meinde wird deshalb einqeladen,- bei der nächsten Ortsplanunqs-

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revision zwei separate Pläne zu erlassen, wobei bei dieser Ge-

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leqenheit~ qerade«folqende Punkte geprüft werden sollen: 3

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von der Regierung am da. Januar 1988 beschlossenen Richtplan ~1:25'000 sind sehrafDie Fruehtfolqeflächen qemäss dem

fiert darzustellen.

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In der Kiesgrube bei BarsChaus wurden 1966 durch das

Mauerreste eines qröseeren*Gebäudekom-

plexes beobachtet. Falls das betreffende Areal mit den~

Mauerresten in der ZWischenzeit nicht vollständig durch Kiesabbau zerstört wurde, ist die Ausscheidung einer

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Archäoloqiezone zu prüfen (Kqordineten ca. 181.900 ~4oo) 930/732.350

-

Im Wald östlich der Kirche von .Schnaue befindet sich ein markanter Steinblock, auf dem Schalen Und andere Zeichen

beobachtet wurden und welcher im Volksmund als crap dil

Baum bezeichnet wird. Der Schalenstein und die unmittelbar

darum*l1eqenden Ste1ne~ eollenale Kulturobjekt in den Zo-

n e n p eufqenomen l e n ~ werden. Die ungefähren Koordinaten der

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Schelensteine

sind 132.160/733-330

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auf ca. 780 m.ü,M.

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czaınnmıa ı:ııscaı.ıı;.ssumsı>ı.An, VBR- mm xınsoncunc 1:2'OOO Der Generelle Erschlieısunqıplan Ver- und Entsorgung 1229000 kann qonehımiqt werden; r

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osunnztn8a zııscm.1sssunGsı›ı.An VERKEHR 1:2'000 Der Generelle Erschliessunqsplan Verkehr 1:2'000 kann genehmiqt werden.

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ozıısınnsnıaarrnım 1: s'ooo/ıo'000 0

Richtpläne sind keine qenehmigunqsbedürftiqe Erlasse. Sie sind

der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 KRG) . In diesem Sinne nimmt die Regierung den Gemeinderichtplan 6. Oktober 1989 zur Kenntnis.

vom

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 beschließt die Regierung: ›

1.

Das Bauqesetz vom 26. Januar 1990 wird im Sinne der Erwägungen und unter folgenden Vorbehalten genehmigt: a) Art. 6 Abs. 1 fit. b (Auanahmebewilliqunqen) wird nicht

qenehmiqt.

b) Art. 36 (Zonenschema) wird hinsichtlich des Emissions-

gradea und der Lärmempfindlichkeitıetufen im Sinne der

Erwägungen angepasst reap. ergänzt.

2.

Der Zonen- und Generelle Geeteltunqıplen 1:2'OOO vom 26. Januar 1990 wird im Sinne der Erwäqunqen und unter folgen-

dem Vorbehalt qenehmiqt:

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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>

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_ Die Gemeinte Schnaus wird angehalten, Gundwas er- und ı

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Quellschutzzonen auszuschneiden.

3.

Der Zonen- und Generelle Erachliessunqsplan

1:10'000 vom 26. Januar 1990 wird im Sinne der Erwäqunqen \

genehmigt.

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1:5'000/

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4. .Der Generelle Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2'000 vom 26. Januar 1990 wird genehmigt.

5.

Der Generelle Erschliessunqsplan Verkehr 1:2'QOO vom ' 26. Januar 1990 wird genehmigt;

6.

Der Gemeinderichtplan 1:5'000/1¦10'000 genommen.

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wird zur Kenntnis

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7. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die aufgrund

dieses BeschlUsses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz

"Und in den Plänen einzutragen.

8.

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Soweit für ~die Verwirklichung-der-

Planung Bewilligungen

irgendwelcher Art notwendig sind, .bleibt der Bewilligunge-

entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle halten.

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9.

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Der Gemeindevorstand Schmaus wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt~dleses Beschlusses in qeeiqneter »Form bekanntzugeben.

10. Es werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung anl l

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Namens der Regierung Der PräptHent=

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