Gesamtrevision Ladir
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion
Documento
- Numero
- 96.2420
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Ilanz/Glion
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 29 ott 1996
Carta
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Testo
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE I
Die Regierung des Kantons Graubünden _J
-1
II Governo del Cantone der Grígioni
Sitzung vom
›>
La Regenza dil Car tun Grischun
Mitgeteilt den
3 1. EKT. 1995
29. Oktober 1996
mm
~1iμ mAnu
Protokoll Nr.
2420
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde L a d i r beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. Januar 1996 eine neue, totalrevidierte Ortsplanung. Sie verabschiedeten namentlich
ein neues Baugesetz, einen neuen Zonenplan 1:1'000, einen neuen Zonenplan 1:5'000, einen neuen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000, einen neuen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 und einen kommunalen Richtplan 1:1'000.*
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RP\/) liegt vor.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art.
37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 2. Februar 1996. Es
gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 22. März 1996 ersucht der Gemeindevorstand Ladir um Genehmigung der Totairevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG. B.
Baugesetz
Art. 34 Grundwasser- und Quellschutzzone
In Art. 34 wird nebst dem Hinweis auf die Gewässerschutzgesetzgebung im wesentli-
chen nur die detaillierte Schutzzonenausscheidung näher umschrieben. Bestimmungen
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über die Rechtswirkungen der generell ausgeschiedenen Grundwasser- und Quell-
schutzzonen in den Zonenplânen fehlen. Die Gemeinde ist aufzufordern, Art. 34 im Sinne von Art. 87 des Musterbaugesetzes 95 (MBauG 95) zu ergänzen.
Art. 39 (Materialablagerungszone)
Nach Art. 39 Abs. 3 erster Satz sind Materialablagerungen nach einem von der Baubehörde zu genehmigenden Gestaltungsplan abzuschließen. Materialablagerungen un-
terstehen nach Raumplanungsrecht der Planungspflicht. Somit ist auch die Endgestal-
tung einer Materialablagerung im Rahmen der Grundordnung festzulegen, d.h. es Sol!
ein Genereller Gestaltungsplan durch die Gemeinde erlassen und von der Regierung
genehmigt werden. Im Generellen Gestaltungsplan werden die Endgestaltung, die ein-
zelnen Etappen sowie die Rekultivierung der Ablagerungsflächen und eventuell weitere Massnahmen über die Gestaltung des Ablagerungsgeländes und über den Schutz der
Umgebung festgelegt.
Art. 39 Abs. 3 erster Satz ist zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Es
ist vorzusehen, dass für grössere Materialablagerungen ein Genereller Gestaltungsplan
im Sinne von Art. 35 KRG zu erlassen ist.
Art. 49 (Wald-IGewässerabstand)
In Art. 49 wird zwischen Waldrändern innerhalb der Bauzone und solchen ausserhalb
der Bauzone unterschieden. Die entsprechenden Abstände von Bauten gegenüber
dem Wald sind auf 6 m innerhalb der Bauzone und 15 m ausserhalb der Bauzone festgelegt worden. Gemäss den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) ist gegenüber Hochwald jedoch überall ein minimaler Abstand von 10 m
einzuhalten, nur gegenüber Niederwald genügt ein solcher von 5 m.
Die von der Gemeinde erlassene Bestimmung erweist sich innerhalb der Bauzone
somit nur dort als rechtmässig, wo Niederwald an die Bauzone grenzt. Gegenüber
Hochwald ist demgegenüber in jedem Fall ein Waldabstand von 10 m einzuhalten.
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Art. 49 ist somit betreffend der Festlegung der Waldabstände innerhalb der Bauzone
von der Genehmigung auszunehmen und zur Überarbeitung an die Gemeinde im Sinne
der ABzKWaG zurückzuweisen. Dies betrifft namentlich den Satz „innerhalb der Bau-
zone 6 Meter". Die Möglichkeit, kleinere Waldabstände festzulegen, wo dies im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens sinnvoll erscheint, bleibt über die Be
zeichnung von Baulinien im Zonenplan weiterhin bestehen.
Art. 69 (Dachwasser)
In Art. 69 wird die Entsorgung von Dachwasser geregelt. Es ist vorgesehen, dass das Dachwasser entweder in das Entwässerungssystem oder in den Dorfbach eingeleitet werden müsse. Dieses Konzept entspricht jedoch nicht mehr dem heute geltenden
Gewässerschutzrecht. Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz
von Gewässern (GSchG) darf unverschmutztes, stetig anfallendes Abwasser weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Laut
Art. 7 Abs. 2 GSchG ist dieses Abwasser versickern zu lassen oder, wo dies nicht möglich ist. in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
Art. 69 ist zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen (vgl. Art. 41 Abs. 4
MBauG 95).
Im übrigen kann das Baugesetz genehmigt werden. C.
Zonenplan 1:1'000 1. Wohnbauzonengrösse
Die im Zonenplan 1:1'000 ausgeschiedenen Bauzonen umfassen gemäss der per März
1996 aktualisierten Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Bau-
reife in den Bauzonen (UEB) insgesamt rund 9.45 ha. wovon 9.14 ha auf Wohnbauzo-
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neu, d.h. auf dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienende Bauzonen (Dorfkernzone,
Dorfeıweiterungszone und Wohnzone), fallen. Von diesen 9.14 ha werden in der Übersicht UEB rund 6.46 ha (71 %) als überbaut und ca. 2.68 ha (29 °/›) als noch nicht überbaut ausgewiesen.
Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im Bundesgesetz über
die Raumplanung (RPG) enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die die-
sen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht größer als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen.
Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der
Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen
Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Im Falle der Gemeinde
Ladir wurden in den vergangenen 15 bis 25 Jahren im Durchschnitt jährlich 2.4 Wohn-
gebäude erstellt. In Berücksichtigung dieser Vorgabe ergibt sich für die Gemeinde, bezogen auf die nächsten 15 Jahre, eine voraussichtliche Bautätigkeit von ca. 36 Wohn-
bauten. Bei einem mittleren Baulandverbrauch pro Gebäude von 7/00m2 bis 800 m2 ergibt dies ein Wohnbauland bedarf von rund 2.5 bis 2.9 ha.
Die mit der Revisionsvorlage festgelegten Wohnbauzonen entsprechen dimensions-
gemäss dem gemäß Trendmethode ermittelten Bedarfswert und damit den Vorgaben
von Art. 15 RPG.
2. Dorferweiterungszone In der Dorferweiterungszone im Gebiet Gonda wurde die Bebauung auf Gebäude ohne lärmempfindliche Räume beschränkt. Im entsprechenden Hinweis in der Legende zum Zonenplan 1:1'000 (sowie auch in der Legende zum Richtplan 1:1'000) wird die Lärmschutzverordnung (LSV) Art. 2 Abs. b wie folgt zitiert: Art. 2 Abs. b. Es handelt sich aber um LSV Art. 2 Abs. 6 lit. a und b.
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Mit Schreiben vom 4. September 1996 wurde die Gemeinde auf diesen Formfehler und auf die Möglichkeit zur direkten Korrektur im Genehmigungsverfahren durch die Regie-
rung (Art. 37 Abs. 4 KRG) hingewiesen. Im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand
Ladir (Schreiben vom 14. September 1996) wird das Amt für Raumplanung beauftragt, in der Legende zum Zonenplan 1:1'000 und zum Richtplan 111'000 die erforderliche Korrektur vorzunehmen. 3.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Gemäss Legende zum Zonenplan 1:1'000 wird der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen (ZÖBA) die ES Ill zugeordnet. Nach Art. 43 LSV gilt für die ZÖBA jedoch
grundsätzlich die ES II. Die ES III kann der ZÖBA nur in Ausnahmefällen, namentlich in
Gebieten mit Lärmvorbelastung oder mit erhöhter "Eigenlärmproduktion" (z.B. Sport-
plätze, Werkhöfe) zugeordnet werden, wobei die entsprechenden Flächen im Zonen-
plan eindeutig zu kennzeichnen sind. Es drängt sich auf, die gemäss Legende zum Zonenplan 1:1'000 der ZöBA zugewiesene ES Ill zur Überarbeitung, d.h. zur Differenzie-
rung zwischen ES II und ES Ill, an die Gemeinde zurückzuweisen. 4. Forstwirtschaftszone
In den Bereichen, wo Wald an die Bauzonen grenzt, wurden keine Waldfeststellungen
gemäss Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz vorgenommen. Die
eingetragenen Waldgrenzen fallen demnach nicht unter den statischen Waldbegriff. Die Gemeinde ist aufzufordern, bei nächster sich bietenden Gelegenheit für Waldränder,
welche an Bauzonen grenzen. die Waldfeststellungen nach Waldgesetz durchzuführen und anschliessend im Verfahren nach Art. 37 KRG in den Zonenplan 1:1'000 zu über-
nehmen
ı
Im übrigen kann der Zonenplan 1:1'000 genehmigt werden.
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D. Zonenplan 1:5'000 1. Landschaftsschutzzonen Die Gemeinde hat im Gebiet Alp Muota eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Diese Landschaftsschutzzone umfasst jedoch nur einen Teil der gemäss regionalem Ríchtplan Surselva tatsächlich schätzenswerten Landschaft von Alp Muota. Für die
Reduktion der Landschaftsschutzzone gegenüber dem regionalen Ríchtplan sowie gegenüber der bisherigen Planung liegt keine Begründung vor.
Bei der Alp Muota handelt es sich in vielerlei Hinsicht um eine schutzwürdige Land-
schaft. Diese Landschaft fällt als exponierter, aus mehreren Kuppen bestehender Hü-
gelzug auf und ist von weit her einsehbar. Es handelt sich um eine reich strukturierte
Alplandschaft mit einer engen Verzahnung zwischen Baumbestânden und Weiden. Zudem handelt es sich um die natürliche Abgrenzung des Skigebietes Crap Sogn Gion.
Aufgrund des Gesagten ist die Gemeinde anzuweisen, die Landschaftsschutzzone auf Alp Muota zumindest dem Perimeter des Landschaftsschutzgebietes gemäß regiona-
lem Richtplan Surselva anzupassen. Der Regionale Richtplan hat behördenverbindlichen Charakter, und die darin festgelegten Landschaftsschutzgebiete sind gemäß
Richtplanregelung in den grundeigentümerverbindlichen Zonenplan zu übernehmen.
2. Naturschutzzonen Auf der Alp Dadens da Ladir beenden sich Flachmoore von nationaler (FM-1001) und
regionaler (FM-12049) Bedeutung, die keiner Naturschutzzone zugewiesen wurden. In
Übereinstimmung mit dem Natur- und Heimatschutzrecht (Art. 18 ff. NHG, Art. 1
KNHV) und dem Vollzugskonzept Naturschutz (RB 237 vom 4. Februar 1992) ist die
Gemeinde aufzufordern, zumindest das Flachmoor von nationaler Bedeutung einer
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Naturschutzzone zuzuweisen. Zudem wird die Gemeinde ersucht, auch für das Flach-
moor von regionaler Bedeutung sowie für die beiden Flachmoore Planezzas und Prau Davon von lokaler Bedeutung den Erlass einer Naturschutzzone zu prüfen. 3. Grundwasser- und Quellschutzzonen
Die Grundwasser- und Quellschutzzonen wurden lediglich im Gebiet unterhalb der
Waldgrenze ausgeschieden. Diese Ausscheidung erfolgte nicht durch eine Fachper-
son, wie dem Erläuterungsbericht zu entnehmen ist.
Um die Qualität des Trinkwassers sicherzustellen und die Trinkwasserversorgung vor
Störungen zu schützen, ist die Gemeinde aufzufordern, die generelle Schutzzonenaus-
scheidung durch einen ausgewiesenen Geologen überprüfen zu lassen. Gleichzeitig ist
die Gemeinde anzuweisen, die Schutzzonenplanung auf alle gefassten und in abseh-
barer Zeit zu fassenden Quellen auszudehnen. Wo nötig, ist zur Sicherung der Qualität
der Trinkwassemorkommen im Anschluss an die Ortsplanungsrevision eine detaillierte Schutzzonenplanung nach Gewässerschutzgesetzgebung vorzunehmen.
Die Grundwasser- und Quellschutzzonen sind daher zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.
4. Sportzone und überlagerte Materialablagerungszone in Bual Oberhalb des Dorfes, im Gebiet "Bual", wurde eine Sportzone, überlagert von einer
Materialablagerungszone, ausgeschieden. Es handelt sich um eine seit längerem bestehende Materialablagerung, die im Entwurf zum Regionalen Richtplan Surselva,
Richtplanvorhaben Materialablagerung, vom Mai 1996 als "Ausgangslage" flguriert. Im Endzustand sollen 40'000 m3 Material abgelagert werden können, wobei ein Teil be-
reits geschüttet ist. Es handelt sich um eine Materialablagerung zwecks Beseitigung
von unverschmutztem Aushub.
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Die Grundnutzung Sportzone lässt darauf schliessen, dass die Gemeinde nach Ab-
schluss der Materialablagerung das Gelände für die Realisierung eines Sportplatzes
herrichten will. Dabei düfte es sieh aufgrund der geringen jährlichen Schüttmengen um eine längerfristige Absichtserklärung handeln.
Der Standort erfüllt die Anforderungen für eine Materialablagerung zwecks Beseitigung
ohne technische Abdichtung und die Anforderungen an Errichtung und Abschluss ge-
mäss Technischer Verordnung für Abfälle (TVA), wenn ausschliesslich unverschmutz-
tes Aushub- und Abraummaterial abgelagert wird. Eine Betriebsbewilligung für eine Materialablagerung zwecks Beseitigung am Standort Bual kann seitens des Erzie-
hungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes in Aussicht gestellt werden (Art. 27 TVA).
Angesichts der Ausdehnungen und des mutmasslichen Ablagerungsvolumens genügt eine Nutzungsplanung, die sich in der Bezeichnung der Ablagerungsfläche in einem
Zonenplan 1:5'000 erschöpft, nicht. Erforderlich ist vielmehr eine detailliertere, projekt-
bezogene Nutzungsplanung im Messstab von wenigstens 1:2'000, begleitet von einem Generellen Gestaltungsplan, der auf einem gefestigten Vorprojekt basiert und sich mit
Etappierungs-, Endgestaltungs- und Rekultivierungsfragen sowie auch mit der Umsetzung der als Grundnutzungszone festgelegten "Sportzone" befasst. Eine solche Pla-
nung ist bereits zwecks Gewährleistung der nötigen Koordination, insbesondere
zwecks Ermöglichung der Abklärungen im Zusammenhang mit den jeweils erforderli-
chen spezialgesetzlichen Ablagerungsbewilligungen. notıg Erforderlich ist zudem ein
Bericht mit Angaben über die Umweltauswirkungen etc. (vgl. Art. 26 RPV). Nach Ab-
schluss der detaillierten Nutzungsplanung bedarf das Ablagerungsvorhaben abschlies-
send noch der Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft für
Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen.
Die Sportzone und die überlagerte Ablagerungszone in Bual sind nach dem Gesagten an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Erarbeitung und zum Erlass einer detaillierteren Planung, zurückzuweisen.
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Im übrigen kann der Zonenplan 1:5'000 genehmigt werden.
E. Generelle Erschliessungspläne 1:1'000 und 115'000 Die Generellen Erschliessungspläne 111'000 und 1:5'000 bezeichnen als „Option" die
Linienführung für eine Zubringerbahn (Luftseilbahn) ab Ladir zur Weissen Arena
(Anschluss Falera). Im Beschluss Nr. 105 vom 18. Januar 1994 zum Regionalen
Richtplan Surselva führte die Regierung aus, dass lediglich eine neue Zubringeranlage
in die Weisse Arena geplant werden soll, idealerweise aus dem Raum Ilanz. Die zur
Debatte stehende Zubringeranlage von Ladir nach Falera wurde deshalb nur als Option zur Kenntnis genommen. Das Genehmigungsverfahren bezüglich der in den Generel-
len Erschliessungsplänen 1:1'000 und 1:5'000 bezeichneten Zubringeranlage von Ladir
nach Falera wird sistiert, bis die Voraussetzungen für eine Genehmigung, namentlich
die Festsetzung im Regionalen Richtplan Surselva sowie das Vorliegen der Rodungs-
bewilligungen, geschaffen sind.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 bezeichnet im Dorf- und Maiensâssbereich
sowie auf der Alp Muota Fuss- und Wandenavege. Auf dem Gebiet der Alp da Ladir, einer Enklave, fehlen diese. Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit auch
die Wanderwege auf der Alp da Ladir im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 zu be-
zeichnen.
Im übrigen können die Generellen Erschliessungspläne 1:1'000 und 1:5'000 genehmigt
werden.
F. Kommunaler Richtplan 1:1'000
Der kommunale Richtplan bildet nicht Bestandteil der Grundordnung im Sinne von
Art. 18 ff. KRG und wird demzufolge gemäss Art. 16 KRG von der Regierung lediglich
zur Kenntnis genommen.
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Der kommunale Richtplan 111'000 sieht eine längerfristige Ausweitung der Wohnzone in das Gebiet "Geina" östlich des Dorfes vor. Dazu muss für die Parzellen Nr. 68 und
235 der Konflikt zwischen Wald und vorgesehener Bauzone gelöst sein. Die Regierung behält sich vor, eine spätere Umzonung des ÜG in die Wohnzone unter dem Gesichts-
punkt der dannzumaligen Bedarfslage zu beurteilen.
Im übrigen deckt sich der kommunale Richtplan inhaltlich vollständig mit dem Zonen-
plan 1:1'000. Somit gelten die Vorbehalte, Anweisungen und Bemerkungen betreffend den Zonenplan 1:1'000 sinngemäss auch für den kommunalen Richtplan 1:1'000. Der kommunale Richtplan 121'000 kann zur Kenntnis genommen werden. G. Weitere Planung Die Gemeinde hat darauf verzichtet, einen Generellen Gestaltungsplan zu erarbeiten.
So werden mit der vorliegenden Planung in erster Linie Bestimmungen im Hinblick auf
Neu-, Um- und Anbauten festgelegt, nicht jedoch betreffend erhaltens- oder schutz-
würdiger Bausubstanz. Bei nächster Gelegenheit soll die Gemeinde prüfen, diese
Bauten und Bereiche in einem Generellen Gestaltungsplan zu bezeichnen und die ent-
sprechenden Artikel in das Baugesetz aufzunehmen.
Inhalt einer Gestaltungsplanung bilden ferner Gestaltungselemente wie Natur- oder
Kulturobjekte. Insbesondere beachtenswert wäre das Kulturobjekt in der Flur Geina
östlich der Kirche. Es handelt sich um alte Weg spuren, die sich mit Querrillen in einem
Felsbuckel abzeichnen (Koordinaten 735 170 I 183 800, ca. 1285 m ü. M.). Als Natu-
robjekte zu bezeichnen wären die markanten Felsblöcke, die in der Dorferweiterungs-
zone (vor allem auf Parzelle Nr. 78) liegen. Die Erhaltung dieser zum Teil überwachse-
nen Felsblöcke ist sowohl für das Ortsbild als auch aus ökologischer Sicht von Bedeutung. Die Gemeinde wird ersucht, eine Aufnahme dieser Gestaltungselemente entwe-
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der in den noch zu erarbeitenden Generellen Gestaltungsplan oder in den Zonenplan
zu prüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Baugesetzesartikel zu erlassen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das neue Baugesetz vom 25. Januar 1996 wird mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen im Sinne der Erwägungen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 34 (Grundwasser- und Quellschutzzone)
mit einer Vorschrift über die Rechtswirkung der Grundwasser- und Quellschutz-
zone zu ergänzen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 39 Abs. 3 (Materialablagerungszone) zu
ergänzen (Erfordernis eines Generellen Gestaltungsplanes für grössere Mate-
rialablagerungen).
c) Art. 49 (\Nald-/Gewässerabstand) wird hinsichtlich des Satzes "innerhalb der
Bauzone 6 Meter" von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
d) Art. 69 (Dachwasser) wird an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. 2. Der Zonenplan 1:1'000 vom 25. Januar 1996 wird mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen im Sinne der Erwägungen genehmigt:
a) Die Legende zum Zonenplan 1:1'000 und zum Richtplan 1:1'000 wird hinsichtlich des Hinweises auf die Lärmschutzverordnung gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde korrigiert.
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b) Die gemäss Legende der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) zugewiesene Empfindlichkeitsstufe (ES) III wird von der Genehmigung ausge-
nommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
c) Die Gemeinde wird angewiesen, für Waldränder, die an Bauzonen grenzen, die
Waldfeststellung nach Waldgesetz durchzuführen und die festgestellten Wald-
grenzen hernach im Verfahren nach Art. 37 KRG in den Zonenplan zu überneh-
men.
3. Der Zonenplan 1:5'000 vom 25. Januar 1996 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Bemerkungen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, die Landschaftsschutzzone auf der Alp Muota
zumindest dem Perimeter des Landschaftsschutzgebietes gemäss regionalem Richtplan Surselva anzupassen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, das Flachmoor auf der Alp Dadens da Ladir von nationaler Bedeutung (FM-1001) einer Naturschutzzone zuzuweisen.
C) Die Gemeinde wird ersucht, für das Flachmoor FM-12049 von regionaler Bedeu-
tung sowie für die Flachmoore Planezzas und Prau Davon von lokaler Bedeu-
tung den Erlass von Naturschutzzonen zu prüfen.
d) Die Grundwasser- und Quellschutzzonen werden an die Gemeinde zur Überarbeitung und Vervollständigung zurückgewiesen.
e) Die Sportzone und die überlagerte Materialablagerungszone in Bual werden an
die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Erarbeitung und zum Erlass einer detaillierteren Nutzungsplanung (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan im
Massstab von wenigstens 1:2'000, Planungsbericht nach Art. 26 RPV), zurück-
gewiesen.
I"
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4. Die Generellen Erschliessungspläne 1:1'000 und 1:5'000 vom 25. Januar 1996
werden im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt und folgender Bemerkung genehmigt:
a) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Sessel-/Luftseilbahn von Ladir
nach Falera wird sistiert, bis die nötigen Planungen und Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen (Koordinationsstand "Festsetzung" im Regionalen Richtplan Surselva, Rodungsbewilligung).
b) Die Gemeinde wird ersucht, bei nächster Gelegenheit auch die Wandemege auf
der Alp da Ladir zu bezeichnen.
5. Der kommunale Ríchtplan 121'000 vom 25. Januar 1996 wird im Sinne der Erwägungen zur Kenntnis genommen.
6. Die Gemeinde wird ersucht, die Bezeichnung von erhaltens- und schutzwürdiger Bausubstanz sowie weiterer Gestaltungselemente in einem Generellen Gestal-
tungsplan zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Artikel in das Baugesetz
aufzunehmen.
7. Der Gemeindevorstand Ladir wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 bis 6 hievor) öffentlich bekanntzuge-
ben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekannt-
gabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Januar 1996 zu erfolgen.
Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltende Vorbe-
halte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
s. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-
kursfrist bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemein-
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•
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I
de, die eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will, bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
9. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den Plänen und im Baugesetz vorzuneh-
men.
10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
11. Es werden keine Kosten erhoben.
12. Mitteilung an
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione