Teilrevision Gewerbezonen Rueun

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion

Documento

Numero
21.437
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Ilanz/Glion
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 mag 2021

Carta

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3619_B_OPTR_Gewerbezonen_Rueun_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. Mai 2021

12. Mai 2021

437/2021

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II Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim mung vom 29. November 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur den folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Rueun (Gewerbezone Rueun)

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun)

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden weite ren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 8. Dezember 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

-

Gutachten Amt für Immobilienbewertung (AIB) vom 13. November 2020

-

Baueingabepläne 1:1 00 Erweiterung Schreinerei vom 30. Oktober 2019

-

Bericht der kantonalen Fledermausschutz-Beauftragten vom 19. August 2018

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Februar 2020 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 29. November 2020 ge mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 11. Dezember 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 11 . Dezember 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die 13 ehemaligen Gemeinden Gastrisch, Duvin, Ladir, Luven, Pigniu, Pitasch, Riein, Rueun, Ruschein, Schnaus, Sevgein, Siat und die Stadt llanz fusionierten auf den 1. Januar 2014 zur neuen Grossgemeinde Ilanz/Glion. Zur Harmonisierung der ein zelnen Ortsplanungen beschlossen die Stimmberechtigten der neuen Gemeinde Ilanz/Glion am 9. Februar 2020 eine Ortsplanungsrevision, deren Ziel hauptsächlich darin bestand, die rechtskräftigen Ortsplanungen der bisherigen 13 Gemeinden zu sammenzuführen (Phase 1). Dagegen gingen zahlreiche Planungsbeschwerden ein und es erwies sich ein aufwändiges Anhörungsverfahren bei der Gemeinde als erfor derlich. Das entsprechende Genehmigungsverfahren ist zurzeit noch hängig. Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Ilanz/Glion vom 29. November 2020 bildet die projektbezogene Ortsplanungsrevision für die Er weiterung des bestehenden Schreinereibetriebs

in Rueun. Auf der heu

tigen Betriebsparzelle Nr. 11 401 in der rechtskräftigen Zona d’industria e menaschis (Industrie- und Gewerbezone; IM) sind keine Ausbaumöglichkeiten mehr vorhanden. Geplant ist deshalb die Einzonung einer Fläche von ca. 839 m 2 auf der nördlich gele genen Parzelle Nr. 10 129. Mit dieser Einzonung geht eine Erweiterung des Sied lungsgebietes um ca. 923 m 2 einher. Wegen der erwähnten hängigen Ortsplanungsrevision der Phase 1 beschlossen die Stimmberechtigten von Ilanz/Glion für die vorliegende projektbezogene Ortspla nungsrevision zwei Planungsmittel, nämlich den Zonenplan und Generellen Gestal tungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Rueun (Gewerbezone Rueun) sowie den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun). Mit dem Plan "Rueun" sollen die Grundlagen für eine möglichst rasche Baubewilligungserteilung geschaffen werden, wogegen der Plan "Ilanz/Glion" die Harmonisierung mit der Planung der Phase 1 vom 9. Februar

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2020 und dem dort beschlossenen Zonenplan 1:2000 Rueun sicherstellen soll. Ent sprechend soll dabei die IM in eine Gewerbezone 1 umgezont und die Freihaltezone teilweise aufgehoben werden. Der entsprechende Zonenplan und Generelle Gestal tungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 wird im Zuge der hängigen Ortsplanungsrevision (Phase 1) vom 9. Februar 2020 zusammen mit dem dort beschlossenen Zonenplan 1:2000 Rueun genehmigt. Es kann festgestellt werden, dass mit der vorliegenden Planung die Pflicht der Ge meinde zur Überprüfung resp. Reduktion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert wird.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt. Nach Kapitel 5.2.1 KRIP-S müssen Erweiterungen und Verlagerungen des Sied lungsgebietes innerhalb derselben Gemeinde regional abgestimmt und richtplane risch gesichert werden, sobald diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, jeweils eine Flä che von insgesamt 1 ha überschreiten. Wie erwähnt, wird mit der vorliegenden Pla nung das Siedlungsgebiet um ca. 923 m 2 erweitert. Seit Erlass des KRIP-S hat die Gemeinde Ilanz/Glion noch keine Erweiterungen des Siedlungsgebietes vorgenom men - mit Ausnahme derer, die im Rahmen der Zusammenführung der Ortsplanungen (Phase 1 der Gesamtrevision) beschlossen wurden. Darin wurden Erweiterun gen des Siedlungsgebietes von insgesamt ca. 7484 m 2 beschlossen. Sollten auch

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diese Siedlungserweiterungen genehmigt werden können, würde insgesamt ein Total von ca. 8407 m 2 (923 m2 + 7484 m 2) resultieren. Die Siedlungserweiterungen würden folglich weniger als 1 ha betragen, weshalb keine richtplanerische Abstimmung erfor derlich ist. Im Übrigen steht die vorliegende Erweiterung der Industrie- und Gewerbezone im Einklang mit den Richtplanvorgaben zu den Arbeitsgebieten gemäss Kap. 5.2.3 des kantonalen Richtplans. Demnach sind betriebsbezogene Einzonungen bei bestehen den Arbeitsgebieten gestattet, wenn innerhalb der Bauzone keine Reserven mehr vorhanden sind. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Rueun (Gewerbezone Rueun) 1. Raumplanerische Beurteilung a) Allgemeine Bemerkungen Wie erwähnt, soll mit der vorliegenden Planung die Erweiterung der Schreinerei in Rueun ermöglicht werden. Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig neue Regelun gen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und über den Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w KRG) umfasst. Die vorlie gende Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 10 129 unterliegt grundsätzlich den er wähnten neuen Bestimmungen. b) Baulandmobilisierung Zur Realisierung des Bauvorhabens wurde auf der Parzelle Nr. 10 129 eine Einzo nung im Umfang von ca. 839 m2 beschlossen. Das Grundstück ist im Eigentum der

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Gemeinde, weshalb sich keine Vorbehalte zur Baulandmobilisierung aufdrängen. Die Anmerkung einer Bauverpflichtung gemäss Art. 19w Abs. 2 Ziff. 2 KRG würde jedoch bei dem gemäss PMB (vgl. S. 20) vorgesehenen Verkauf des Grundstücksteils nötig. c) Mehrwertabgabe Gemäss Art. 1 9i Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19j Abs. 1 KRG haben Grundeigentü merinnen oder Grundeigentümer, deren Grundstücke als Folge einer nach dem 1. April 2019 von der Gemeinde beschlossenen Planungsmassnahme einen Mehr wert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Die vorliegende Einzonung von ca. 839 m 2 unterliegt der Mehrwertabgabepflicht. Für die Ermittlung des Einzonungsmehrwerts liegt ein Gutachten des AIB vom 13. No vember 2020 vor. Danach beträgt der Bodenpreis im Bereich der Parzelle Nr. 10 129 Fr. 3.50 / m 2 für die heutige Landwirtschaftszone resp. Fr. 100 - / m2 für die neu aus geschiedene Industrie- und Gewerbezone. Bei der massgebenden Grundstücksteil fläche von 839 m 2 resultiert ein Wert für die Landwirtschaftszone von Fr. 2936 - und für die Industrie- und Gewerbezone von Fr. 83 900.-. Daraus ergibt sich ein Einzonungsmehrwert von Fr. 80 964 - (Fr. 83 900.- minus Fr. 2936.-). Gemäss Art. 191 Abs. 1 KRG beträgt die Höhe der Mehrwertabgabe bei Einzonungen 30 Prozent, vor liegend also Fr. 24 289.20. Wie die Gemeinde richtig feststellt, wird die zu bezah lende Abgabe erst mit der Veräusserung oder Überbauung fällig (Art. 19n Abs. 1 KRG). Alsdann hat die Gemeinde 75 Prozent des Ertrags der Mehrwertabgabe in den kantonalen Mehrwertabgabefonds abzuliefern (Art. 19p Abs. 2 KRG). Die Ge meinde wird deshalb ersucht, das ARE über den Verkauf resp. die Überbauung des Grundstücks Nr. 10 129 zu orientieren, damit das ARE die entsprechende Rechnung für den Kantonsanteil stellen kann (Art. 35m Abs. 4 KRVO). Im Übrigen wird die Ein zonung auf der Parzelle Nr. 10 129 unter der Bedingung genehmigt, dass die Mehr wertabgabe für planungsbedingte Vorteile im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv ver anlagt wird. 2. Rückerstattung Meliorationsbeiträge Die vorliegend zur Einzonung bestimmte Fläche war Teil der Gesamtmelioration Rueun, in deren Rahmen auch Subventionen des Bundes und des Kantons erfolgt sind. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1), die

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Verordnung über die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft (SW; SR 913.1) so wie auf das Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wurde für die Parzellen im Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Rueun eine eigentümer verbindliche Auflage im Grundbuch angemerkt. Diese umfasst eine Unterhaltspflicht (Art. 34 MelG), eine Bewirtschaftungspflicht (Art. 51 MelG) sowie ein auf 20 Jahre be fristetes Zweckentfremdungsverbot. Bei Änderungen der Nutzungsplanung, die eine Zweckentfremdung zur Folge haben, sind die Subventionen für die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zurückzuerstatten. Dies ist vorliegend der Fall. Die Gemeinde wird entsprechend darauf hingewiesen, dass die geplante Überbau ung beziehungsweise landwirtschaftsfremde Nutzung auf der neu der Bauzone zuge wiesenen Parzellenfläche als Zweckentfremdung einer Teilfläche der Gesamtmelio ration gilt, was in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a MelG und Art. 102 LwG voraus sichtlich eine Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Meliorationsbei träge auslösen wird. 3. Archäologie Wie aus dem PMB zu entnehmen ist, befindet sich unmittelbar westlich des geplan ten Baustandorts die Kapelle St. Nikolaus / S. Clau. Bei dieser Kapelle handelt es sich um eine archäologische Fundstelle nach Art. 33 des kantonalen Natur- und Hei matschutzgesetzes (KNHG; BR 496.000). Aufgrund der Nähe der vorgesehenen Be bauung zur archäologischen Fundstelle sind die erforderlichen Bodeneingriffe durch den Archäologischen Dienst (ADG) zu begleiten, um den freigelegten Grund auf ar chäologische Funde und Befunde zu prüfen (Art. 34 ff. KNHG). Folglich ist der ADG über den weiteren Projektfortschritt zu informieren. Das Baugesuch für die Bebauung der Parzelle Nr. 10 129 ist dem ADG zur Beurteilung und Festlegung allfälliger Aufla gen im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zuzustellen. Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Ortsplanung Rueun (Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 zu keinen weite ren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1 . Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :1 000 Teilrevision Ortspla nung Rueun (Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Anweisungen, Feststellungen, Bedingungen und Hinweisen genehmigt: 1.1

Anordnungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit

Die Einzonung der ca. 839 m 2 messenden Teilfläche der Gemeindeparzelle Nr. 10 129 unterliegt nicht der Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG. Bei einer Veräusserung des entsprechenden Grundstücksteils hat die Gemeinde das Grundbuchamt anzuweisen, auf dem Parzellenteil respektive auf dem neuen Grundstück die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG im Grund buch anzumerken (Art. 19w Abs. 2 Ziffer 2 KRG). 1.2

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

1.2.1 Mehrwertabgabepflichtige Einzonung Die Einzonung der ca. 839 m2 messenden Teilfläche der Gemeindeparzelle Nr. 10 129 unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. 1.2.2 Veranlagung der Mehrwertabgabe Die Gemeinde hat für die unter Ziffer 1.2.1 erwähnte Einzonung unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für Immo bilienbewertung gegenüber sich selbst zu veranlagen und die Veranlagungsver fügung dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

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1.2.3 Genehmigungsvorbehalt Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 1 .2.1 hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.2.2 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen

ist.

1.2.4 Anweisung a n das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü gung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken.

1 .2.5

Fälligkeit der Abgabe

Die Fälligkeit

der gemäss Ziffer 1.2.2 veranlagten Mehrwertabgabe

tritt ein, wenn

betroffene Grundstück veräussert wird oder

das von der Mehrwertabgabepflicht

wenn für dieses eine Baubewilligung erteilt wird.

1 .2.6 Meldung an das Amt für Raumentwicklung Die Gemeinde wird angewiesen, die Veräusserung des Grundstücks beziehungs weise die Erteilung

einer Baubewilligung für das Grundstück unverzüglich dem

Amt für Raumentwicklung zu melden, damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags

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(75 Prozent) einfordern kann.

Weitere Anordnungen

Das Baugesuch für die Überbauung der Parzelle Nr. 1 0 129 ist dem Archäologi schen Dienst zur Beurteilung

2.

Über die Genehmigung

u n d Festlegung allfälliger Auflagen zuzustellen.

des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans

1:1000 Teilrevision Ortsplanung Ilanz/Glion

3.

(Gewerbezone Rueun) vom 29. No

vember 2020 wird im Regierungsbeschluss zur Ortsplanungsrevision

vom

9. Februar 2020 (Phase 1: Zusammenführung der Ortsplanungen)

entschieden.

Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion

wird angewiesen,

den wesentlichen

Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

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geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be kanntgabe der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 zu erfolgen. Im Publi kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anordnun gen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu nehmen. 7. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. 8. Mitteilung an: -

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-

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Mario Cavigelli

Daniel Spadin