Sevgein, Quartierplan Curschetta / Lignaus

Procedura di piano di quartiere · Ilanz/Glion

Documento

Numero
91.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Ilanz/Glion
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 apr 1991

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Ilanz/Glion con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3619_B_QP_Curschetta-Lignaus_Beschluss.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Il l

Vischnaunca Sevgein

QUARTIER- UND GESTALTUNGSPLAN CURSCHETTA / LIGNAUS

Einsprache- und Genehmigungsentscheid des

Gemeindevorstandes Sevgein

vom 16. April 1991

1. Sachverhalt

1. M i t

Mostra tutto il testo

Beschluss vom 2 4 . 1 1 . 1 9 8 6 hatte die Einwohner versammlung Sevgein unter anderem den revidier ten Zonen- und generellen Erschliessungsplan l:2000 genehmigt. Für das Gebiet Curschetta/ Lignaus war damit eine Bauzone ( W 2 / zweite Erschliessungsetappe) mit Quartierplanpflicht und Nutzungstransport beschlossen worden. Zusammen mit dem generellen Erschliessungsplan genehmigten die Stimmbürger ebenfalls die für das Baugebiet notwendigen Anlagen der Groberschliessung. Infolge ungenügender Wasserversorgung war die Genehmigung der Bauzone in Curschetta/Lignaus von der Regierung zunächst ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 26.9.1988 wurde dann auch diese Zone mit einzelnen Vorbehalten genehmigt.

_

2. Mit Beschluss vom 2.2.1989 leitete der Gemeindevorstand für das

erwähnte Gebiet von Curschetta/Lignaus ein Quartierplanverf ehren in die Wege mit dem Ziel, mittels Erschliessung, Baulandumlegung und Gestaltungsvorschrif ten die Vorgaben der Ortsplanung auf das Grundeigentum umzusetzen. Das Beizugsgebiet umf esst die Parzellen in der Bauzone sowie alle Parzellen in der Landwir tschaf tszone, welche gemäss generellem Erschliessungsplan der Gemeinde von geplanten Strassen betroffen sind. Vom lO.2. bis 13.3.1989 lag der Plan mit dem Beizugsgebiet öffentlich auf. Die Publikation des Einleitungsbeschlusses erfolgte am l0.2.l989. Gegen die Festsetzung des Beizugsgebietes erhoben zwei Eigentümer Einsprach eine weitere Einsprache betraf die Sicherstellung von bestehenden Fuss- und Fahrwegrechten durch das Quar tierplangebiet. Alle Einsprachen wurden vom Vorstand abgewiesen bzw. beantwortet. Ein einziger Eigentümer zog den Gemeindevorstandsentscheid in der Folge ans Verwaltungsgericht weiter, welches den Rekurs jedoch abwies.

3. Schließlich war das Quatierplanverfahren soweit gediehen, dass

in der Zeit vom 8.2. bis 1 1 . 3 . 1 9 9 1 die öffentliche Auflage stattfinden konnte. Die von Fachleuten ausgearbeitete Lösung wurde von allen Grundeigentümern des Beizugsgebietes akzeptiert, einzig erhob als Eigentümer der Parzelle Einsprache indem er in der entsprechenden Eingabe vom 3.3.1991 den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenanteils an die Wasserversorgung sowie eine Aenderung der Linienführung der Kanalisationsleitung verlangte, letzteres dergestalt, dass die Böschung - vorab die Böschungsoberkante und die Verpflanzung - nicht tangiert werde. Die Eheleute schlossen sich dieser Einsprache mit Eingabe vom 7.3.1991 an; zur Begründung verwiesen sie voll und ganz auf die Ausführungen von

2

_

4. Die beiden Einsprachen wurden anlässlich der Sitzung vom 20.03.1991 zur Kenntnis genommen und an der Sitzung vom 28.03.1991 eingehend diskutiert . II. Der Gemeindevorstand zieht in Erwägung

1. Zur Hauptsache wendet sich der

gegen den Beitrag an die Kosten der Wasservers orgung. Seines Erachtens resultiert aus diesem Erschliessungswerk für die in seinem Eigentum stehende bereits überbaute Liegenschaf t Parzelle Nr. 236 überhaupt kein Sondervor teil; im Gegenteil müsse in Bezug auf die Druckverhältnisse und die Wasserqualit ät eher eine Verschlechterung erwartet werden. Soweit ihm aus dem Werk Vor teile erwachsen, handle es sich um dieselben, welche auch jeder andere Einwohner daraus zu ziehen vermöge.

_

2. Diese Argumentation erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch

nicht als stichhaltig. Auszugehen ist davon, dass das Gebiet Curschetta/Lignaus und damit auch die Liegenschaf t Parzelle 236 bereits bei der ersten Ortsplanung im Jahre 1975 sich in der zweiten Erschliessungsetappe befunden hatte und die Erschliessung bereits damals dasselbe Konzept für die Entsorgung und Versorgung aufwies, wie es heute im Rahmen des Quartierplanverfahrens realisiert wird. Dementsprechend hätte eine Ueberbauung damals nur bewilligt werden dürfen, wenn die Verwirklichung dieses Ziels im Rahmen einer Quar tierplanung erfolgt bzw. als gesichert erschienen wäre, wobei im speziellen darauf zu achten ist, dass für das Genügen einer Erschliessung nicht darauf ankommt, ob ein einzelnes Grundstück über eine Zufahrt oder über die Anschlüsse an die Infrastruktur anlagen verfügt; vielmehr muss gemäss konstanter Gerichtspr axis dieses Erfordernis für das ganze Beizugsgeb iet gegeben sein. Daraus erhellt, dass vor Erlass des Quer tierplans Curschetta/Lignaus grundsätzlich überhaupt keine Baubewilligung en hätten er teilt werden dürfen.

3. Um

ein rasches Bauen zu ermöglichen, hat der Gemeindevorstand jedoch nicht auf dieser Rechtsposition beharrt, sondern die Baubewilligung er teilt unter der Bedingung, dass sich der Bauherr prozentual an den Kosten einer eventuell späteren Quartierplanung der Wohnzone Lignaus zu beteiligen hätte. Damit ist jedoch kl*r zum Ausdruck gebracht worden, dass das Grundstück bei der in Aussicht stehenden Planungsmassnahme in jeder Beziehung gleich zu behandeln w ä r e , wie wenn eine Ueberbauung noch nicht stattgefun den hätte. Ein solcher Massstab muss vor allem dort angewendet werden, wo es um die Kostentragung geht. Nach dem Gesagten ginge es nicht an, bei der Beurteilung des Sondervorteils auf den jetzigen Standort der Liegenschaf t abzustelle n; vielmehr muss geprüft werden, welche

_

3

_

Leistungen vom Grundeigentümer zu erbringen gewesen wären, wenn die Parzelle 2 3 6 baulich noch nicht genutzt gewesen wäre

4. Hätte

ı

seine Ueberbauung im Jahre 1981 nicht realisieren kennen, dann wäre er im jetzigen Quar tierplanverfahren zweifellos auch in die Nutzungskonzentration einbezogen worden. Möglicherweise hätte man ihm am jetzigen Standort das Bauen überhaupt nicht erlaubt, und zwar aus Gründen des Or tsbilds und Landschaf tsschutzes. Zudem hätte sich der Genannte rund einen Drittel Landabzug gef allen lassen müssen, was bei einer Grundstückfläche von 8 4 3 m2 knapp 3OO m2 entspricht oder einem Geldausgleich von rund Fr. l'800.-- (Fr. 60.-- pro m 2 ) . Ausserdem wäre der Beitrag an die Strassenerstellungskosten von insgesamt Fr. l60'OOO.-- zu leisten gewesen, was bei 6 % Anteil nochmals einem Betrag von Fr. 9'OOO.-- entspricht.

_

mit der jetzigen Schon daraus erhellt, dass Regelung sehr gut "fährt", zumal er bei einem anderen Standort wie jeder andere die Beiträge zu zahlen gehabt hätte, also nicht nur die Beiträge an die Wasserversorgung.

5. Es ist zwar richtig, dass die verbesserte Wasserversorgung

nicht spezifisch auf den Einsprecher ausgerichtet ist. Dennoch bildet sie die Voraussetzung für die Baureife, welche nach dem eingangs Gesagten die Voraussetzung dafür ist, dass in Bezug auf das ganze Gebiet von einer genügenden Erschliessung gesprochen werden kann. Was die Wasserqualität anbelangt, hat die Gemeinde, wie auch der Einsprecher weiss, grösste Anstrengungen unternommen, um für die Einwohner auch qualitativ hochwertiges Wasser zu beschaffen. Nebst den neuen Quellfassungen Alp Sevgein fällt in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit eines späteren Anschlusses an die Wasserversorgung und Umgebung ins Gewicht. Von einer Verschlechterung des Mischverhältnisses kann daher keine Rede sein. Der Löschschutz war schon bis anhieb hinreichend gewährleistet; mit dem jetzigen Ausbaustandard ist er optimal, indem ein Hydrant in einem Bereich von 25-45 m und zwei weitere im Bereich von 80-lOO m von der Liegenschaf t Parzelle 236 entfernt zu liegen kommt. Entgegen den Behauptungen in der Einsprache, wird die fragliche Ringleitung, an welche auch die Liegenschaf ten angeschlossen sein werden, nur für das Baugebiet Curschetta/Lignaus erstellt und nicht etwa zu den Stall bauten in Curschetta, wo nach wie vor blass Stichleitungen existieren. Was die Subventionen angeht, so sind diese stets an das entsprechende Erschliessungswerk weitergegeben worden, wodurch die Restkosten jeweils kleiner wurden. Gemäss den letzten beiden Jahresrechnungen kann von einer Ueberfinanzierung schlechthin nicht gesprochen werden; die Jahresrechnung 1 9 8 9 wies ein Minus von über Fr. 4'OOO.-- aus und auch im Jahre 1 9 8 8 war nur ein geringfügiger Ueberschuss zu verzeichnen.

__ _

_

4

Wie auch dem Einsprecher bekannt ist, hat die Gemeinde gerade im Bereich der Wasserversorgung und in Zukunft auch in der Feuerwehr Aufwendungen für Material und diverse Anschaffungen zu tätigen. Im übrigen ist die Notwendigkeit des erwähnten Schiebers unbestritten, die genaue Festlegung dieser technischen Einzelheiten wird jedoch erst im Rahmen der Detailprojektierung vorgenommen.

Aus all diesen Gründen besteht kein Anlass, von den Beiträgen an die Wasserversorgung abzusehen. Die Einsprache ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Dies muss auch für die Einsprache der gelten, nachdem diese sich in jeder Beziehung den Ausführungen von angeschlossen haben.

6. Im weiteren wird in der Eingabe von 3 . 3 . 1 9 9 1 beantragt, die

Linienführung der Kanalisationsleitung auf Parzelle 2 3 6 derart zu wählen, dass die Böschung - vorab die Böschungsoberkante und die Bepflanzung - nicht tangiert werde. Sofern es die technischen Möglichkeiten erlauben, kann diesem Anliegen ohne weiteres entsprochen werden, und zwar ab Fixpunkt Schacht Dieser Punkt bildet jedoch Gegenstand der Detailprojekte, so dass an dieser Stelle nicht weiter darauf einzutreten ist.

7. Da die Quartierplanung auch im übrigen in allen Teilen den

einschlägigen Bestimmungen entspricht, kann der Quartier- und Gestaltungsplan Curschetta/Lignaus als Ganzer genehmigt werden

III. Demnach erkennt der Gemeindevorstand

1. Der Quartier- und Gestaltungsplan Curschetta/Lignaus wird genehmigt.

2. Die Einsprachen von wiesen.

und der

werden im Sinne der Erwägungen abge-

3. Gegen diesen Entscheid kann innent 20 Tagen seit Mitteilung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden.

4. Mitteilung an sämtliche Grındeiqentümer

Der Gemeindevorstand Sevgein

Der Präsiäeñt Einschreiben

Mitgeteilt am 26.04.1991

I

ı.~' ı 1

\

Der Yorsteher Infrastruktur und Polizei

docwaß

am

Sevgein, Quartierplan Curschetta / Lignaus, Ilanz/Glion | Lexipedia