Quartierplan Parmäris
Procedura di piano di quartiere · Chur
Documento
- Numero
- 19.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Chur
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 ott 2019
Carta
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3926_B_QP_Parmäris_SRB_Ä2.pdfApri in una nuova scheda
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Gemeindeverwaltung Maladers Maladers, 24. Oktober 2019 Tel. 081 252 11 19 Fax 081 253 30 84 E-Mail: [email protected]
Einschreiben
EINSPRACHE- UND GENEHMIGUNGSBESCHLUSS DES GEMEINDEVORSTANDES MALADERS
vom 15. Oktober 2019
mitgeteilt am 24. Oktober 2019
betreffend Änderung Quartierplan Parmäris.
Sachverhalt
Am 10. August 2018 hat der Gemeindevorstand Maladers gestützt auf Art. 53 KRG und Art. 16 Abs. 1 KRVO die Absicht zur Einleitung des Quartierplanverfahrens für das Gebiet Parmäris betreffend Änderung 2019 wie folgt öffentlich (im Amtsblatt der Stadt Chur vom 10. August 2018) bekanntgegeben sowie den betroffenen Grundeigentümern am 3. August 2018 schriftlich mitgeteilt: « Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen Nr. 193 (teilweise), 194, 195, 197, 198, 597, 831, 833 und 836 des Grundbuches Maladers, « Der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplangebietes kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. « Die Quartierplanung umfasst insbesondere: - Die Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans bezüglich der Erschliessungsplanung. - Die Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung. - Die Regelung der Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten.
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Die öffentliche Auflage dauerte vom 10. August bis 8. September 2018. Während der Auflage sind zwei Einsprachen bzw. Stellungnahmen zur beabsichtigten Einleitung des Quartierplanverfahrens eingegangen.
Im Rahmen der Prüfung der Einsprachen hat der Gemeindevorstand erkannt, dass es voraussichtlich sinnvoll ist, für einzelne Parzellen im Quartierplangebiet - insbesondere für die Parzellen 195 und 597 — Baulinien und/oder Baufenster vorzusehen. Aus diesem Grund wurden alle Grundeigentümer im Quartierplangebiet sowie alle Einsprecher mit Schreiben vom 26. September 2018 über die Absicht informiert, den Zweck der Quartierplanrevision wie folgt zu erweitern: « Die Quartierplanung umfasst insbesondere: - Die Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans bezüglich der Erschliessungsplanung. - Die Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung. - Die Regelung der Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten. - Die Prüfung und - wenn zweckmässig — die Festlegung von Baulinien und/oder Baufenstern Die Grundeigentümer im Quartierplangebiet sowie alle Einsprecher erhielten die Gelegenheit, gegen diese beabsichtigte Erweiterung des Planungszweckes innert 30 Tagen Einsprache zu erheben bzw. ihre bereits erhobene Einsprache zu ergänzen (Art. 16 Abs. 3 KRVO). Dagegen sind keine Einsprachen eingegangen.
Am 5. November 2018 erliess der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 16 Abs. 4 KRVO den Einleitungsbeschluss betreffend die Quartierplanung Parmäris (Änderung 2019).
In der Folge wurde der Quartierplan Parmäris durch Fachleute überarbeitet. An der Sitzung vom 12. März 2019 wurde der Quartierplan, bestehend aus den geänderten Quartierplanvorschriften inkl. Anhang und dem Erschliessungsplan zur Mitwirkungsauflage (Art. 17 Abs. 1 KRVO) freigegeben.
Am 12. April 2019 reichte gl ine Stellungnanme ein.
Mit Schreiben vom 5. August 2019 wurde EEE sowie alle Grundeigentümer im Quartierplangebiet darüber informiert, dass der Quartierplan überarbeitet wurde und dass die Überarbeitung des Quartierplans Parmäris (Änderung 2019) gestützt auf Art. 18 KRVO öffentlich aufgelegt wird.
Der Quartierplan Parmäris (Änderung 2019), bestehend aus Quartierplanvorschriften inkl. Anhänge (Änderung 2019) sowie dem Erschliessungsplan 1:500 (Änderung 2019) wurden gestützt auf Art. 18 KRVO am 9. August 2019 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage dauerte vom 9. August 2019 bis 9. September 2019.
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Innert der Auflagefrist ist gegen den Quartierplan Parmäris (Änderung 2019) eine Einsprache von en eingegangen. Der Einsprecher beantragt der Quartierplan Parmäris „Änderung 2019" sei aufzuheben und im Sinne der Ausführungen zu ergänzen und zu
überarbeiten; anschliessend sei die öffentliche Auflage zu wiederholen.
Der Gemeindevorstand zieht in Erwägung Zur Änderung des Quartierplans Parmäris
Der Einsprecher rügt, es bestehe kein Platz für die aktuell gewolite Änderung/Ergänzung der Quartierplanung trotz gleicher Verhältnisse. Der Zeithorizont, nach welchem gemäss Rechtsprechung allenfalls eine Anpassung vorgenommen werden könne, sei ebenfalls noch nicht verstrichen. Mit diesem Vorhalt sei nicht der Einwand verbunden, der Quartierplan dürfe aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nicht überprüfte werden. Entscheidend sei allerdings, dass keine Verhältnisänderung ersichtlich sei, die die beabsichtigte Änderung der Quartierplanung (Gestaltungs- und Nutzungsregelung) rechtfertigen würde. Die vorliegende Quartierplanänderung erfolge nur um der Realisierung eines konkreten Bauprojektes zum Durchbruch zu verhelfen.
Haben sich die Verhältnisse seit Erlass des Quartierplans erheblich geändert, wird der Quartierplan von Amtes wegen oder auf Antrag überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 1 KRVO). Dabei wird in einem ersten Schritt im Rahmen des Einleitungsbeschlusses entschieden, ob der Quartierplan überhaupt revidiert wird (Art. 21 Abs. 2 KRVO i.V.m. Art. 16 KRVO). Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten (Art. 21 Abs. 2 KRVO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KRVO). Das Verfahren auf Erlass oder Änderung (Art. 21 Abs. 2 KRVO) eines Quartierplans gemäss Art. 16 ff. KRVO i.V.m. Art. 53 Abs. 2 und 4 KRG) ist somit zweiteilig ausgestaltet. Im Rahmen des Einleitungsbeschlusses führt dies zu einem rechtskräftigen Endentscheid hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Änderung eines Quartierplanes sowie des Planungsgebietes (BGE 140 II 25 E.1.1).
Im Rahmen des Einleitungsverfahrens wurde der Zweck der Quartierplanrevision wie folgt definiert: « Die Quartierplanung umfasst insbesondere: - Die Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans bezüglich der Erschliessungsplanung. - Die Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung. - Die Regelung der Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten. - Die Prüfung und - wenn zweckmässig — die Festlegung von Baulinien und/oder Baufenstern
Der Einleitungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Frage der Zulässigkeit des mit der Änderung des Quartierplanes beabsichtigen Zweckes. Die Einwendungen wonach kein Platz für die Quartierplanrevision bestehe, weil die Verhältnisse angeblich gleich geblieben seien und weil der Zeithorizont noch nicht verstrichen sei, nach welchem gemäss Rechtsprechung allenfalls eine Anpassung vorgenommen werden könne, können im vorliegenden Verfahren (Durchführungsphase) somit nicht mehr gehört werden. Auf diese Rügen wird daher nicht eingetreten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hingewiesen, dass es nicht verboten ist, einem bereits detailliert erarbeiteten Bauprojekt mittels einer Änderung der Nutzungsplanung zum Durchbruch zu verhelfen. Quartierplanungen könnten auch nur zugunsten einer einzigen Liegenschaft durchgeführt werden, wenn sich dies als geeignetes Instrument für eine einwandfreie Erschliessung oder die optimale Nutzung von Bauland darstellt. Die beabsichtigte Quartierplanrevision erfolgt aber — wie ausgeführt — ohnehin nicht alleine im Hinblick auf die Parzelle 195, sondern insbesondere auch hinsichtlich weiterer raumordnungsrelevanten Anordnungen, namentlich der Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung und Gestaltungsregelung.
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Zum Antrag um Ausparzellierung der privaten Zufahrtsstrasse
. Der Einsprecher beantragt die Ausparzellierung der privaten Zufahrtsstrasse auf Parzelle 195 und
deren Vereinigung mit der Strassenparzelle 831 und Überfügung ins Miteigentum der Quartierplanbetroffenen. Selbst wenn die geplante Lösung der Gemeinde zulässig wäre, wäre die Berechtigung am privaten Zufahrtsweg grundbuchlich abzusichern und die Dienstbarkeiten wären wiederum im Quartierplan festzuhalten. Es sei unzutreffend, dass in Art. 9 aQPV der private Zufahrtsweg als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung festgelegt worden sei. Eine Regelung, wie nun im neuen Art. 10a QPV vorgesehen, sei nicht getroffen worden. Weiter rügt der Einsprecher, dass die private Zufahrtsstrasse im Generellen Erschliessungsplan nicht enthalten sei.
Der Antrag des Einsprechers, die private Zufahrtsstrasse auszuparzellieren, mit der Strassenparzelle Nr. 831 zu vereinen und in das Miteigentum der Quartierplanbetroffenen zu überführen, ist verspätet. Dieser Antrag hätte bereits im Einleitungsverfahren gestellt werden müssen, wonach das Quartierplanverfahren mit einer Landumlegung zu erweitern sei. Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag, wonach die Rechte am privaten Zufahrtsweg mittels Dienstbarkeiten zu regeln seien. Auch auf diesen Antrag kann nicht mehr eingetreten werden.
Fälschlicherweise wurde auf die entsprechende Einsprache von iii im Einleitungsbeschluss vom 5. November 2018 nicht eingetreten und irrtümlicherweise in Aussicht gestellt, dass sein Antrag, um Ausparzellierung und Vereinigung der privaten Zufahrtsstrasse, bei der Erarbeitung der Quartierplanänderung im Sinne einer Mitwirkung entgegengenommen werde. Ob diese irrtümlich gemachte Ausführung im Einleitungsbeschluss eine Vertrauensgrundalge bilden kann oder nicht, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn der Antrag um Ausparzellierung, und Vereinigung der privaten Zufahrtsstrasse mit der Strassenparzelle 831 sowie die Überführung der privaten Zufahrtsstrasse in das Miteigentum der Quartierplanbetroffenen ist ohnehin materiell nicht gerechtfertigt.
Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahme ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden (BGE 117 la 483). Danach fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Dreifaches: (a) Die Geeignetheit (d.h. die Zwecktauglichkeit der Massnahme das vorgegebene Ziel zu erreichen), (b) die Erforderlichkeit (d.h. die Wahl der mildestmöglichen Massnahme) sowie (c) die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (d.h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation).
. Bereits in Art. 9 QPV i.V.m. dem Erschliessungsplan wurde der private Zufahrtsweg (lediglich) als
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung festgelegt. Die besagte Regelung in Art. 9 aQPV lautet
wie folgt:
Erschliessungsanlagen, Duldungspflicht Art. 9
1 Das Quartierplangebiet ist gemäss Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen sowie Versorgungsund Entsorgungsanlagen (Werkleitungen) zu erschliessen.
2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung und Erstellung der Erschliessungsanlagen gemäss Erschliessungsplan auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden.
3 Die ausserhalb des Perimeters liegende Parz. 193 hat das Recht, bei landwirtschaftlicher Nutzung oder einer allfälligen Überbauung, die Erschliessungsstrasse zu benützen.
Im Rahmen der Quartierplanänderung soll diesbezüglich nichts geändert werden. Zwecks besserer
Lesbarkeit und Klarstellung wurde diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in Art. 10a QPV
wie folgt verdeutlicht:
Art. 10a (neu) privater Zufahrtsweg
1 Der im Erschliessungsplan bezeichnete private Zufahrtsweg dient der Erschliessung der Grundstücke Nr. 195, 197 und 597. Die jeweiligen Grundeigentümer dieser Grundstücke haben das Recht, den Zufahrtsweg uneingeschränkt zu befahren und zu begehen.
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2 Der Zufahrtsweg ist dauernd für das Befahren offenzuhalten. Insbesondere ist eine Nutzung zu Parkierungszwecken oder das Abstellen von Gütern aller Art untersagt.
3 Die Projektierung und Erstellung des privaten Zufahrtsweges ist Sache der Gemeinde. Der Zeitpunkt der Ausführung wird von der Baubehörde bestimmt. Die Ausführung erfolgt spätestens mit Baubeginn eines Neubaus auf einem der berechtigten Grundstücke. Der Unterhalt und spätere Erneuerungen des Zufahrtsweges richten sich nach Art. 21 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften.
Der vom Einsprecher beantragte weitergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie, durch eine Überführung des Eigentums an der privaten Zufahrtsstrasse vom Grundeigentümer von Parzelle 195 in das Miteigentum der Quartierplanbeteiligten oder durch Begründung einer Dienstbarkeit, ist nicht erforderlich. Auch wenn eine solche privatrechtliche Regelung (Miteigentum oder Dienstbarkeit) mittels Landumlegung nicht geradezu unzulässig wäre, so erscheint es für den Gemeindevorstand in der vorliegenden Situation doch zweckmässiger, die bisherige Regelung beizubehalten und die erforderlichen Zufahrtsrechte weiterhin mittels einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung auf Stufe Quartierplan (öffentlich-rechtliche Duldungsverpflichtung) zu regeln. Mit diesem (im Planungsermessen der Gemeinde) liegenden Entscheid des Gemeindevorstandes wird die in Ziff. 17 erwähnte irrtümlich fehlerhafte Begründung im Rahmen des Einleitungsbeschlusses gegenstandslos beziehungsweise wäre die entsprechende Einsprache bei einem Eintreten darauf auch materiell abgewiesen worden.
In Bezug auf den Einwand, wonach die private Zufahrtsstrasse nicht im Generellen Erschliessungsplan enthalten ist, ist auf folgendes hinzuweisen: Bei der streitgegenständlichen privaten Zufahrtsstrasse handelt es sich um eine Feinerschliessung. Eine Pflicht zum Eintrag von Feinerschliessungsanlagen im Generellen Erschliessungsplan besteht gemäss geltendem KRG nicht mehr (Art. 45 Abs. 1 KRG). Angesichts des Umstandes, dass die private Zufahrtsstrasse lediglich drei Parzellen erschliesst, drängt sich eine Aufnahme in den Generellen Erschliessungsplan nicht auf. Der Einsprecher kann mit diesem Einwand somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Rüge des Einsprechers auch materiell unbegründet ist.
Zur beanstandeten Baulinie
Der Einsprecher stellt sich auf den Standpunkt, dass auf die Festlegung einer Baulinie mit Blick auf die Verkehrssicherheit und Wohnhygiene zu verzichten sei. Die Baulinie müsse den gemäss BauG vorgesehenen minimalen Strassenabstand sichern. Es bestünde keinerlei Anlass eine Baulinie im geplanten Bereich festzulegen. Zudem lassen die Quartierplanvorschriften das Hineinragen von Gebäudeteilen zu, was mit Blick auf die Verkehrssicherheit und Wohnhygiene ebenfalls falsch sei. Die von der Gemeinde aufgeführten Umstände würden eine Abweichung gestützt auf Art. 20 Abs. 4 BauG nicht gestatten.
Gemäss Art. 20 Abs. 4 BauG kann die Gemeinde a) Abweichungen vom Strassenabstand gewähren oder b) ein höheres Mass anordnen, wenn die bestehenden Bauten, die Verkehrssicherheit oder der geplante Ausbau der Strasse es gestatten oder erfordern.
Die Gemeinde sieht die Festlegung einer Baulinie entlang der privaten Zufahrtsstrasse vor und zwar mit einem Abstand von 2 m bzw. 4 m. Diese Baulinie darf von Hochbauten nicht überschritten werden. Für vorspringende Gebäudeteile wird auf Art. 55 Abs. 3 KRG verwiesen.
Entgegen der Auffassung des Einsprechers, liegt die Festlegung der Baulinie nicht nur im Interesse des Grundeigentümers von Parzelle 195, sondern auch im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse liegt nämlich unter anderem auch in der Ermöglichung der recht- und zweckmässigen Überbauung der Parzelle 195, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG).
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Die vorgesehene Festlegung der Baulinie entspricht zudem dem Ziel gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. abs RPG (Siedlungsentwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grundsatz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG (Innere Verdichtung; vgl. zudem Art. 15a Abs. 1 RPG, welcher ebenfalls die Zuführung von Grundstücken in der Bauzone zu ihrem eigentlichen Zweck fördern soll).
In Bezug auf die Wohnhygiene und Verkehrssicherheit ist folgendes festzuhalten: Die gemäss Quartierplan projektierte private Zufahrtsstrasse hat eine Breite von 3m. Die Baulinie sieht einen Strassenabstand von 2 m bzw. 4 m vor. Zur Parzellengrenze 195 bleibt somit im Minimum ein Korridor von 5 m frei. Das Gebot der Wohnhygiene ist aufgrund dieser Verhältnisse nicht verletzt. Auch aus Verkehrssicherheitsaspekten steht der Festlegung der vorgesehenen Baulinie nichts entgegen. Zum einen weist diese private Zufahrtsstrasse wie gesagt eine Breite von 3 m auf. Zum anderen dient diese private Zufahrtsstrasse lediglich der Erschliessung von drei Parzellen, nämlich von Nr. 195, 197 und 597. An diesen Ausführungen ändert auch die Tatsache nichts, dass mit Verweis auf Art. 55 Abs. 3 KRG vorspringende Gebäudeteile über die Baulinie hinausragen dürfen, zumal solche vorspringende Gebäudeteile gemäss derselben Regelung entlang von Verkehrsanlagen mindestens 4.5 m über dem Strassenniveau liegen müssen.
Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Festlegung der Baulinie zweckmässig ist. Das subjektive Interesse des Einsprechers, am Verzicht auf die Baulinie, vermag die privaten Interessen des Grundeigentümers von Parzelle 195 sowie die gegenteiligen öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.
Zu den Beanstandungen in Bezug auf Art. 6 und 13 QPV
In Bezug auf Art. 6 und 13 QPV beanstandet der Einsprecher in formeller Hinsicht, dass in den Quartierplanvorschriften nicht alle Änderungen mit rot eingezeichnet sein sollen. Materiell rügt der Einsprecher, dass in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Fassadenhöhe auf das neue Baugesetz verwiesen werde, mit der Konsequenz, dass höher gebaut werden dürfe. Dadurch würden nicht für alle im Planungsperimeter liegenden Grundstücke die gleich langen Spiesse gelten, was unzulässig sei. Die Bauten auf Parzelle 198 und 197 hätten den restriktiveren Regeln des alten Quartierplanes gerecht werden müssen. Auch unter diesem Titel rügt der Einsprecher, dass keine Verhältnisänderung ersichtlich sei, die die beabsichtigte Änderung der Gestaltungs- und Nutzungsregelung rechtfertigen würde. Auch der Zeithorizont sei noch längst nicht verstrichen.
In Bezug auf die formelle Rüge ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen des Einsprechers sehr wohl alle Änderungen (2019) in den Quartierplanbestimmungen rot gekennzeichnet wurden. Die Rüge ist unbegründet.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Änderung eines Quartierplanes an sich, kann auf das Ausgeführte unter Litera A vorstehend verwiesen werden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit Verweis auf das Gebot der Gleichbehandlung der Quartierplanbeteiligten, eine Änderung des Quartierplanes nicht verhindert werden kann. Dies würde nämlich zur Konsequenz haben, dass ein Quartierplan nie geändert werden dürfte. Im Übrigen gelten die neuen Quartierplanvorschriften für alle Quartierplanbeteiligten und nicht nur für einzelne Grundstücke im Quartierplanperimeter.
In Bezug auf die materiellen Rügen ist folgendes festzuhalten: Im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung ist es richtig, dass die Quartierplanvorschriften in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Fassadenhöhen als auch mit Blick auf die Nutzung auf das neue Baugesetz angepasst werden bzw. darauf verwiesen wird. Eine solche Revision entspricht einem hohen öffentlichen Interesse (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 RPG, haushälterische Bodennutzung; Art. 1 Abs. 2 lit. abs, Siedlungsentwicklung nach innen und Art. 3 abs. 3 lit. ab’ RPG, innere Verdichtung). Nicht massgebend gegen die Revision spricht deshalb auch die Einwendung des Einsprechers, dass die Parzelle 195 auch ohne Quartierplanrevision überbaubar sei, zumal die verdichtete Bauweise zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liegt.
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In diesem Zusammenhang ist weiter auf Art. 21 Abs. 1 KRVO hinzuweisen, wonach eine Quartierplananpassung vorzunehmen ist, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Dies gilt auch für die bereits überbauten Parzellen.
Das Verwaltungsgericht hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden. Im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall wurde ein teilweise überbauter und teilweise nicht überbauter Quartierplan revidiert, weil ein Eigentümer die Anpassung des Quartierplans an die in der Grundordnung von 0.4 auf 0.55 erhöhte AZ verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht hat in jenem Fall betont, dass die Anpassung nicht nur betreffend die unüberbauten, sondern - aufgrund des öffentlichen Verdichtungsinteresses — auch für die bereits überbauten Parzellen erforderlich sei (VGU R 15 94 E. 4a).
Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass auch diese Änderung zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt. Das subjektive Interesse des Einsprechers, an der Beibehaltung der derzeit grundordnungswidrigen Quartierplanung vermag die privaten Interessen anderer Grundeigentümer sowie die gegenteiligen öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Die Rügen sind somit unbegründet.
Zu den Beanstandungen in Bezug auf die Anpassung des Kostenverteilers
Der Einsprecher rügt nach wie vor, dass ihm Kosten überbunden werden. Die Baulinie, die Anpassungen bei den Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften seien einzig im Interesse der Eigentümer von Parzelle 195 erfolgt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die neuerliche Planung auf ein Versäumnis der Gemeinde zurückzuführen sei. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Einsprecher — abgesehen von der Erschliessungsregelung - keinerlei Interesse an der Ergänzung und Änderung der bestehenden Quartierplanung habe. Sein Grundstück sei überbaut. Der Zufahrtsweg bestehe seit langem, einzig die Berechtigung an diesem Weg sei in der bestehenden Quartierplanung ungenügend
geregelt.
In Bezug auf die Überwälzung der Kosten ist der Einsprecher erneut auf folgendes hinzuweisen: Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von der Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest (Art. 20 Abs. 1 KRVO). Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Gemeinde in ihrer Funktion als Gemeinwesen verpflichtet wäre, einen Teil der Quartierplankosten selber zu übernehmen, mit der Ausnahme, als die Gemeinde selber Eigentümerin von zu erschliessenden Grundstücken im Quartierplanperimeter ist, besteht nicht. Die Gemeinde ist vielmehr sogar berechtigt, ihren eigenen Aufwand, der ihr als Quartierplanbehörde im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Festsetzung des Quartierplans (inkl. Verfahrenskosten) entstanden ist, auf die Quartierplanbeteiligten zu überwälzen (vgl. R 13 131, E. 3c; BRKE IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3b).
Mit Blick auf die vorgesehene Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den
Eigentümern von Parzelle 195, 197 und 597 wurde der Einwand des Einsprechers im Rahmen des
Mitwirkungsverfahrens als teilweise richtig taxiert. Der vorliegende Kostenverteilschlüssel hat sich an
die Rechtsprechung und Praxis zum Kostenverteilschlüssel gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 63
Abs. 3 KRG zu orientieren. Im vorliegenden Fall waren im Kostenverteilter gemäss Mitwirkungsauflage
folgende Faktoren fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben:
- Die mögliche Grundstücknutzung (maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche; aGF, Art. 63 Abs. 3 KRG).
- Die Bedeutung der zu sanierenden Strasse für die einzelnen Grundstücke (Haupterschliessung oder Zweiterschliessung; betreffend 'Zweiterschliessungsabzug' vgl. PVG 1986 Nr. 53).
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In quantitativer Hinsicht wurde der Kostenverteiler seit der Mitwirkungsauflage daher wie folgt geändert: (1) Die anrechenbare Grundstücksfläche von Parz. 195 wurde um die Fläche der Zufahrtsstrasse (Feinerschliessung) entsprechend Art. 37a Abs. 5 KRVO reduziert. (2) Betreffend Parz. 197 ist versehentlich der „Zweiterschliessungsabzug“ vergessen gegangen, womit berücksichtigt wird, dass Parz. 197 über eine weitere von der zu erstellenden Zufahrtsstrasse unabhängige Erschliessung über die Parz. 831 verfügt. Entsprechend wurde im Verteilschlüssel ein Zweiterschliessungsabzug von 40% berücksichtigt, damit sinkt der Kostenanteil der Parz. 197 an den Erschliessungskosten auf 60 %. Dem Antrag des Einsprechers, der Parzelle 197 gar keine Erschliessungskosten zu überbinden, kann hingegen nicht entsprochen werden. In Bezug auf die Erschliessungskosten ist festzuhalten, dass die Parzelle 197 nämlich sehr wohl vom projektierten privaten Zufahrtsweg zwecks Erschliessung der Garage im Norden der Parz. 197 profitiert.
In Bezug auf den gerügten Kostenverteiler betreffend die Planungskosten ist zunächst festzuhalten, dass die Festlegung der Kostenanteile im Ermessen der Gemeinde liegt. Die Quartierplanänderung erfolgte primär zwecks Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung der Erschliessungsplanung, wozu auch die Festlegung der Baulinie gehört. Von dieser Quartierplanänderung profitieren ausschliesslich die Parzellen 195, 197 und 597. Richtig ist, dass die Parzelle 197 weniger profitiert, zumal diese Parzelle - wie gesagt über eine weitere von der zu erstellenden Zufahrtsstrasse unabhängige Erschliessung über die Parz. 831 verfügt. Entsprechend wurde im Verteilschlüssel ein Zweiterschliessungsabzug von 40% auch in Bezug auf die Planungskosten berücksichtigt. In Bezug auf die Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung wären grundsätzlich allen Quartierplanbeteiligten Planungskosten aufzuerlegen gewesen, zumal alle Quartierplanbeteiligten von dieser Anpassung profitieren. Angesichts der Tatsache, dass für die Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung lediglich die entsprechenden Artikel in den Quartierplanvorschriften gestrichen und auf das Baugesetz verwiesen werden musste, sind die diesbezüglichen Planungskosten äusserst gering ausgefallen, weshalb die entsprechenden Planungskosten vernachlässigbar sind.
Die unter dem Titel Kostenverteiler vorgebrachten Rügen des Einsprechers sind somit ebenfalls unbegründet.
Zu den übrigen gesetzlichen Anforderungen
Der Quartierplan mit den vorgesehenen Änderungen entspricht auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen und wird demzufolge gestützt auf Art. 19 Abs. 1 KRVO genehmigt.
Kosten
Zulasten des Einsprechers werden keine Kosten erhoben. Die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Einsprache- und Genehmigungsbeschluss werden den gesamten Planungskosten belastet und entsprechend Art. 19 Abs. 2 QPV in Verbindung mit dem Verteilschlüssel gemäss Anhang 1 verteilt.
Beschluss Die Einsprache vor vi<. soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
Die Quartierplanänderung Parmäris 2019, bestehend aus
- den Quartierplanvorschriften mit Anhang 1 und 2 (Änderung 2019), - dem Erschliessungsplan (Änderung 2019), 1:500,
wird genehmigt.
Zulasten des Einsprechers werden keine Kosten erhoben. Die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Einsprache- und Genehmigungsbeschluss werden den gesamten Planungskosten belastet und entsprechend Art. 19 Abs. 2 QPV in Verbindung mit dem Verteilschlüssel gemäss Anhang
1 verteilt.
Gegen diesen Einsprache- und Genehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erhoben werden.
Mitteilung: - an alle Grundeigentümer im Beizugsgebiet des Quartierplans Parmäris
- durch Publikation von Ziff. II/2 (sinngemäss) im Amtsblatt der Stadt Chur
GEMEINDEVORSTAND MALADERS
4, -—- EEE | WER Chu / u Georg Loretz Roman Hollenstein
emeindepräsident Gemeindeschreiber
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione