Teilrevision Gewässerräume
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Brusio
Documento
- Numero
- 21.1036
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Brusio
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 6 dic 2021
Carta
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3551_B_OPTR_Spazi_riservati_alle_acque_RB_de.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
6. Dezember 2021
II Governo del Cantone dei Grigioni
7. Dezember 2021
Protokoll Nr.
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1036/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindever
sammlung vom 30. August 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio nord
-
Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio sud
-
Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio centro
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Brusio die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 24. März 2020 gemäss Art. 47 der
-
Piani d'informazione Piani delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
nord, centro e sud
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 26. Juli 2019 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
30. August 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau
bünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. September 2020. Es ging eine Be
schwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
2
Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Brusio um G e
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Brusio bildet die nutzungsplanerische Festlegung der Gewässerräume gemäss Art. 36a des Bundes gesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20).
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs
gesetz, RPG; S R 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Massgebend für
die Prüfung ist Kapitel 3.9 des RIP "Oberflächengewässer und Fischerei". Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Piani delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio nord, centro e sud 1.
Allgemeine
Bemerkungen
Die Gewässerraumzonen wurden grundsätzlich korrekt ausgeschieden. Lediglich be
züglich der nachstehend thematisierten Gewässerraumzonen drängen sich Bemer
kungen resp. Vorbehalte auf.
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2. Gewässerraum des Saent
Im Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio centro wurde im Mün dungsbereich des Saent in den Poschiavino eine 1 1 m breite Gewässerraumzone
ausgeschieden. Wegen der tatsächlichen Gerinnesohlenbreite müsste die Gewäs
serraumzone stattdessen 14,5 m betragen. In den GIS-Daten ist die korrekte Breite
des Gewässerraums von 14,5 m eingetragen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021
wurde die Gemeinde Brusio darüber informiert. Der Gemeindevorstand Brusio wies
mit Schreiben vom 30. Juli 2021 auf einen Fehler hin und legte einen entsprechen den Korrekturplan bei.
Somit wird die von der Gemeinde festgelegte Gewässerraumzone für den Mün
dungsbereich des Saent (Parzellen Nrn. 1550, 1569 und 1549) von der Genehmi
gung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis
zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten Gewässerraumzonen gelten über
gangsmässig die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 der eidg. Gewässerschutz verordnung (GSchV; SR 814.201). Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende
Kennzeichnung im Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio centro
anzubringen.
3. Gewässerraum des Val Fileit
Im Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio centro wurde entlang
des Val Fileit auf den überbauten Parzellen Nrn. 1329 und 1345 sowie der dazwi schenliegenden und nicht überbauten Parzelle Nr. 1346 der Gewässerraum von
11 m auf 9 m reduziert.
Die Gewässerschutzgesetzgebung enthält verbindliche Vorgaben über die minimale
Breite des Gewässerraums. Unterschreitungen dieser Mindestbreiten sind nur in
"dicht überbauten Gebieten" zulässig (siehe Art. 41a Abs. 4 GSchV). In solchen Aus
nahmesituationen darf der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst
werden, sofern die Hochwassersicherheit gewährleistet ist. Es gilt nachstehend somit
zunächst zu prüfen, ob im Bereich der vorstehend erwähnten Parzellen von einem "dicht überbauten Gebiet" gesprochen werden kann.
4
Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" wurde mit Blick auf die Gewässerraumproble
matik neu geschaffen und ist bundesweit einheitlich auszulegen. Zwischenzeitlich lie gen verschiedene Urteile der kantonalen Gerichte sowie des Bundesgerichts zur B e
griffsauslegung vor. Dabei ist festzustellen, dass die Gerichte den Begriff restriktiv
auslegen. In die Beurteilung ist ein genügend grosser Planungsperimeter einzubezie
hen, d. h. die Beurteilung darf nicht bloss parzellenbezogen erfolgen. Periphere
Ge
biete fallen dabei von vornherein äusser Betracht. Der Fokus liegt vielmehr auf der
Zentrums- oder Kernzone, denn dort handelt es sich u m Entwicklungsgebiete, wo raumplanerisch erwünschte Verdichtungen anzustreben sind.
Vorliegend ist der Uferbereich des Val Fileit nicht beidseitig überbaut.
Vielmehr lie
gen auf der orographisch linken Seite bloss zwei Bauten im Gewässerraum, welche
zudem durch ein nicht überbautes Grundstück getrennt sind. Auf der anderen Fluss
seite ist die Überbauung mit Kirche und Friedhofanlage etwas weiter vom Flussufer
entfernt. Das Gebiet kann somit klarerweise nicht als dicht überbaut bezeichnet wer den, weshalb eine Reduktion des Gewässerraums nicht zulässig ist. Es ist bedauer
lich, dass die vorliegende Reduktion des Gewässerraums im Rahmen der Vorprü
fung irrtümlicherweise nicht beanstandet wurde. Das ändert aber nichts daran, dass
sie rechtlich nicht genehmigt werden kann. Bezüglich der bestehenden Bauten ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV auch
ohne Reduktion des Gewässerraums eine erweiterte Bestandesgarantie geniessen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wurde die Gemeinde Brusio über die ins Auge ge
fasste Nichtgenehmigung informiert. Der Gemeindevortand Brusio legte seinem
Schreiben vom 30. Juli 2021 einen Korrekturplan bei und anerkannte damit die Sach-
und Rechtslage.
Somit wird die von der Gemeinde festgelegte Gewässerraumzone auf den Parzellen
Nrn. 1329, 1346 und 1345 von der Genehmigung ausgenommen und an die G e
meinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der
überarbeiteten Gewässerraumzonen gelten übergangsmässig die Vorschriften von
Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kenn
zeichnung im Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio centro anzu
bringen.
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4. Gewässerraum auf der Parzelle Nr. 343 in Viano
Im Piano delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio centro wurde der Ge
wässerraum auf der Parzelle Nr. 343 entlang eines namenlosen Gerinnes nach Sü
den in Richtung des dort bestehenden Stalles verschoben. Im PMB wurde die Ver schiebung weder erwähnt noch begründet. Auch aus den übrigen Unterlagen sind
keine Gründe für diese Verschiebung ersichtlich. Die Gemeinde Brusio wird deshalb ersucht, die entsprechende Gewässerraumausscheidung bei der nächsten sich bie
tenden Gelegenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
5. Gewässerraum auf den Parzellen Nrn. 613, 614, 615 und 616 in Miralago In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2021 beantragt die
der Gewässerraum in Miralago sei bis zur Stützmauer des Poschiavino zu verklei
nern, um eine geplante Verlegung der Bahnlinie auf die Parzellen Nrn. 613, 614, 615 und 616 nicht zu erschweren oder zu verhindern.
Die Regierung kann dem Antrag der
nicht entsprechen. Das Bahnunternehmen
wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass Verkleinerungen der Gewässer
raumzone nur in dicht überbauten Gebieten oder bei speziellen topographischen Ver
hältnissen zulässig sind (Art. 41a Abs. 4 GSchV, vgl. z.B. Regierungsbeschluss vom 7. April 2020, Protokoll Nr. 282/2020). Im Übrigen wurde die
auch darauf hinge
wiesen, dass der Ausbau von Eisenbahnanlagen innerhalb des Gewässerraums
grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV).
Im Übrigen geben die drei Piani delle zone 1:2'500 Spazi riservati alle acque: Brusio
nord, centro e sud, alle vom 30. August 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen An lass; sie können genehmigt werden.
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E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum
planungsrechts 1.
Anpassung Baugesetz
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision
bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19-1 9h) und ü b e r d e n Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w) sowie einheitliche
kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs verfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar
nach Inkrafttreten der KRG-Revision
anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bau
gesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch
zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemein
den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo
bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. S o setzt beispielweise die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die G e
meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür
schafft (Art. 1 9j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG).
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG
auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allfälligen abwei
chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz vorgehen.
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf
grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kan
tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am
20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf den
KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema in Bezug auf die baulichen
Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden
Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dich
teziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG).
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2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP-S wird die Ge
meinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verfügt Brusio mutmasslich über zu
gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug
auf die bestehenden Bauzonen.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende Gewässerraumausscheidung die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung resp. Reduk
tion ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen weder erschwert noch verhindert. 3. Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargeleg
ten Sinne hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu erfolgen. Die Gemeinde Brusio wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voran zutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die drei Piani delle zone 1:2500 Spazi riservati alle acque: Brusio nord, centro e sud, alle vom 30. August 2020, werden im Sinne der Erwägungen mit fol genden Vorbehalten und folgendem Anliegen genehmigt:
a) Die Gewässerraumzone im Mündungsbereich des Saent (Parzellen
Nrn. 1550, 1569 und 1549) wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräfti
gen Vorliegen der überarbeiteten Gewässerraumzone gelten die Vorschriften
8
von Art. 41c Abs. 1 und 2 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).
b)
Die Gewässerraumzone auf den Parzellen Nrn. 1329, 1346 und 1345 wird
von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbei
tung zurückgewiesen. Bis zum rechtskräftigen Vorliegen der überarbeiteten
Gewässerraumzone gelten die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV.
c)
2.
3.
Die Gemeinde wird ersucht, die Gewässerraumzone auf der Parzelle Nr. 343 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behan
delt.
Der Gemeindevorstand Brusio wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die B e
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 30. August 2020 zu erfolgen. Im
Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei
der Gemeinde eingesehen
werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbe
halte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; B R 370.100) beim Verwaltungsgericht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige B e
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses. 5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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6.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
nehmen. 7.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden G e
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
8.
Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
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