Quartierplan Pramalinis (Änderung)

Procedura di piano di quartiere · Jenins

Documento

Numero
99.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Jenins
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
2 giu 1999

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Jenins con le zone edificabili.Apri la carta completa

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3952_B_QP_Pramalinis_Platzhalter_1999.pdfApri in una nuova scheda

Testo

3952_B_QP_Pramalinis_Platzhalter_1999.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Jenins

Quartierplan Pramalinis (Änderung) Beschluss des Gemeindevorstandes vom 02.06.1999 (Art. 19 KRVO)

Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als

Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.

3952_V_QP_Pramalinis_QPV_1999.pdf

Gestützt auf Art. 21ff/70ff des Baugesetzes der Gemeinde Jenins (BauG) und Art. 38ff des Raumplanungsgesetzesdes Kt. Graubünden (RPG) erlässt der Gemeinderat nachfolgenden

Privaten Quartierplan Pramalinis

(Änderung Januar 1999)

Version Oktober 1993

Version Januar 1999

Änderungen D

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Quartierplangebiet

Der Quartierplan Pramalinis erstreckt Der Quartierplan Pramalinis erstreckt sich über die Parzelle Nr. 301 des sich über die Parzelle Nr. 301 des Grundbuches der Gemeinde Jenins. Grundbuches der GemeindeJenins. Die genaue Abgrenzung des Quartier- Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Be- plangebietes ergibt sich aus dem Bestandesplan 1:1000 vom 18. Oktober standesplan 1:1000 vom 18. Oktober

1993.

1993.

Art. 2 Zweck des

Quartierplanes

Der Quartierplan bezweckt die gute Der Quartierplan bezweckt die gute Einordnung der Bauten in die beste- Einordnung der Bauten in die bestehende Siedlung und Landschaft im Ge- hende Siedlung und Landschaft im Gebiet Pramalinis. Er ermöglicht eine neu- biet Pramalinis. Er ermöglicht eine neu-

zeitliche Überbauung. Die Stellung und zeitliche Überbauung. Femerregelt er Gestaltung der Bauten müssen ein ein- die Eigentumsverhältnisse und Kostenheitliches Gesamtbild ergeben sowie verteilung. eine gute innere Siedlungsgestaltung

erwirken. Ferner regelt er die Eigen-

tumsverhältnisse und Kostenverteilung.

Art. 3 Der Quartierplan Pramalinis umfasst die Der Quartierplan Pramalinis umfasst die

folgenden Bestandteile: folgenden Bestandteile: 1. Quartierplanbestimmungenmit Bestandestabelle

2. Bestandesplan 1:1000

1. Quartierplanbestimmungenmit

Bestandestabelle 2. Bestandesplan 1:1000 1993 Bestandesplan 1:1000 1999

3. Neuzuteilungsplan 1:1000 4. Gestaltungsplan 1:500

>

Bestandteile des Quartierplanes

Werkleitungen 1:500 6. Richtplan Gestaltung, Schnitt

Werkleitungen 1:500 6. Richtplan 1:500 Genereller Geländeschnitt 1:500

5. Erschliessungsplan Verkehrswege 1:500

7. Bericht

. Quartierplanperimeter 1:1000 . Gestaltungsplan 1:500 . Erschliessungsplan Verkehrswege 1:500

7. Bericht

Art. 4 Vorbehalt der

geltenden Bau-

vorschriften

Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.

Alle Bauvorhaben im Quartierplange-

biet haben, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.

Vor Erstellung von Bauten und Anlagen VorErstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsver- ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

fahren durchzuführen.

II Gestaltung

Art. 5 Gestaltungsplan

und Richtplan

Im Gestaltungsplan sind folgende Ge- Im Gestaltungsplan sind folgende Gestaltungselemente festgelegt: staltungselementefestgelegt: a) Baugestaltungsfenster a) Baugestaltungsfenster b) entfällt b) Platzgestaltungsbereich c) Vorbaubereiche c) Vorbaubereiche In Verbindung mit den nachfolgenden Absatz 2 entfällt

Vorschriften werden zudem die Grund-

sätze für die Bauweise und die Gestaltung der Bauten sowie deren Umge-

bung festgelegt.

Der Richtplan dient als Hinweis für die Der Richtplan dient als Hinweis für die Bebauung und Topographie des Quar- Bebauung und Topographie des Quartierplangebietes. tierplangebietes.

Art. 6 entfällt

Art. 6 Überbauungsetappen

Die Überbauung des Quartierplangebie-

tes erfolgt in Etappen. Sie hat mindestens

baugestaltungsfensterweise

zu

erfolgen. Das heisst, dass in der Regel nur in einem Baugestaltungsfenster gebaut werdendarf.

Art. 7 Baugestaltungsfenster

Baugestaltungsfenster umfassen Die Baugestaltungsfenster umfassen Flächen, welche für die Überbauung mit Flächen, welche für die Überbauung mit Die

Hochbauten bestimmt sind. Die Bau- Hochbauten bestimmt sind. Die Baugestaltungsfenster gliedern die Sied- gestaltungsfenster gliedern die Siedlung. lung. Innerhalb der Baugestaltungsfenster

Innerhalb der Baugestaltungsfenster

1 - 6 kann in halboffener Bauweise (Art. 1 - 3 kann in halboffener oder offener 11ter BauG) gebaut werden. In den Bauweise (Art.39ff BauG) gebaut wer-

Baugestaltungsfenstern 7 und 8 ist of- den. Die ehemaligen Baugestaltungs-

fene Bauweise erlaubt.

fenster 4 - 6 werden aufgehoben. Diese Fläche entspricht neu der Restparzelle 301R. Es kann in diesem Gebiet gemäss Baugesetz der Gemeinde Jenins, 10

unter Berücksichtigung dieses Quar-

tierplanes, gebaut werden.

In den Baugestaltungsfenstern 7 und 8

ist offene Bauweise erlaubt.

Ausserhalb der Baugestaltungsfenster Ausserhalb der Baugestaltungsfenster sind nur Anlagen und eingeschossige sind nur Anlagen (Aussenparkplätze

Bauten (Gebäudehöhe 3,00 m, Giebel- und

Zufahrten)

und

eingeschossige

höhe 3,50 m und Grundfläche max. 15 Bauten (Gebäudehöhe 3,00 m, Giebel-

m?) gemäss Art. 31BauG sowie unterir- höhe 3,50 m und Grundfläche max. 15

dische Parkierungsanlagen zulässig. Ferner kann die Baubehörde Nebenbauten für die Kehrichtsammelstelle, Trafound EW-Verteilstationen sowie Zufahrten für unterirdische Parkierungsanlagen bewilligen.

m?) zulässig. Ferner kann die Baube-

hörde Nebenbauten für die Kehricht-

sammelstelle, Trafo- und EW-Verteilstationen bewilligen.

Im Platzgestaltungsbereich sind einge- Absatz 4 entfällt

schossige Bauten und Anlagen (max.

Gebäudehöhe 3,00 m und Giebelhöhe 3,50 m), die dem gemeinsamen Aufenthalt dienen, zulässig. Die Gebäudeund Giebelhöhe kann im Platzgestaltungsbereich ab neu gestaltetem Terrain gemessen werden.

Art. 8 Vorbaubereiche

Ein- oder zweigeschossige Anbauten in Ein- oder zweigeschossige Anbauten Leichtkonstruktion (Holz, Metall) als als Balkone, Wintergärten und überBalkone, Wintergärten und überdeckte deckte Sitzplätze dürfen in den VorbauSitzplätze dürfen in den Vorbauberei- bereichen des Baufensters 3 analog zu

chen erstellt werden. Sie dürfen jedoch den Baufenstern 1 und 2 erstellt wermaximal die 70 % der Fassadenlänge den. einnehmen.

Art. 9 Grenz- und

Gebäudeabstand, Balkone

Die baugesetzlichen Grenz- und Ge- Die baugesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände gelten nur gegenüber bäudeabstände gelten nur gegenüber

ausserhalb der Abgrenzung des Quar- ausserhalb der Abgrenzung des Quar-

tierplangebietes liegenden Grundstük- tierplangebietes liegenden Grundstükken. ken.

Einzelne Bauten innerhalb der Bauge- Absatz 2 entfällt

staltungsfenster können voneinander getrennt erstellt werden, sofern sie wenigstens durch eingeschossige Neben-

bauten

(Hauseingangsüberdachungen,

Garagen, Geräteräume, o.ä. verbunden sind. Der minimale Gebäudeabstand beträgt 2,0 m. Balkone dürfen max. 1,50 m auf 40 % Balkone dürfen max. 1,50 m auf 40 % der Fassadenlänge über die Baugestal- der Fassadenlänge über die Baugestaltungsfenster hinausragen (Art.30BauG).

tungsfenster hinausragen(Art.45BauG).

Vorbehalten bleiben die feuerpolizeili- Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.

chen Bestimmungen.

11

Art. 10 Gebäudelänge,

Gebäudehöhe, Giebelhöhe

Die Gebäude- und Giebelhöhe wird Die Gebäude- und Giebelhöhe wird gemäss Art. 43 und 44 BauG ermittelt. gemässArt. 32 BauG ermittelt. Die Gebäudelänge von 20 m darf in den Die Gebäudelänge von 20 m darf in den Baugestaltungsfenstern 1 - 6 überschrit- Baugestaltungsfenstern 1 - 3 überschritten werden. Dabei ist bei Baugestal- ten werden. Dabei ist bei Baugestaltungsfenstern von über 20 m minde- tungsfenstern von über 20 m mindestens eine Zäsur zu realisieren. stens eine Zäsur zu realisieren.

Die Gebäude- und Firsthöhen im Baufenster 3 dürfen maximal denjenigen des Baufensters 2 entsprechen.

Art. 11 ren, Satelliten-

empfangsanlage

Die Firstrichtung aller Bauten verläuft Die Firstrichtung aller Bauten in Baugestaltungsfenster 1 - 3 verläuft parallel parallel zum Hang. zum Hang.

Die Dachneigung beträgt Bauteneinheitlich 25°.

bei

allen Die Dachneigung beträgt bei allen Bauten in den Baugestaltungsfenstern

1-3 20° bis 25°.

Sonnenkollektoren sind nur zulässig, Sonnenkollektoren sind nur zulässig, wenn sie die Dachhaut zusammenhän- wenn sie die Dachhaut zusammenhängend bedecken. Sie habenin der Regel gend bedecken oder auf Dächern von als äussere Dachhaut ganze Dachhälf- An- und Nebenbauten angeordnet sind. ten zu umfassen. Dem Einbezug der Sie haben in der Regel als äussere passiven Sonnenenergienutzung ist Dachhaut ganze Dachhälften zu umfassen. Dem Einbezug der passiven Songebührend Rechnungzu tragen. nenenergienutzung ist gebührend Rechnung zutragen.

Im Quartierplangebiet sind gestützt auf Im Quartierplangebiet sind gestützt auf das Gesetz über den Bau und den Be- das Gesetz über den Bau und den Be-

trieb einer Gross-Gemeinschaftsanten- trieb einer Gross-Gemeinschaftsantennen-Anlage in der Gemeinde Jenins nen-Anlage in der Gemeinde Jenins (GGA Jenins) keine Aussenantennen (GGA Jenins) keine Aussenantennen zulässig. Die Liegenschaften sind in der zulässig. Die Liegenschaften sind in der Regel an das Kabelverteilnetz anzu- Regel an das Kabelverteilnetz anzuschliessen. schliessen.

19 altri articoli

Art. 12 Gestaltung der

Bauten, Umgebungsgestaltung

Das Material und die Farben der Fas- Das Baugestaltungsfenster 3 soll besaden und der Dächer sämtlicher Bau- züglich Fassaden und Dächer in Mateten werden für die ganze Überbauung rial und Farben wie Baugestaltungsfendurch ein Farb- und Materialkonzept ster 1 und 2 gestaltet werden.

bestimmt. Das Farb- und Materialkonzept, ausgenommen Baugestaltungsfenster 7 und 8, muss spätestens beim

1. Baugesuchvorliegen.

Für die Bepflanzung sind einheimische Für die Bepflanzung sind einheimische Sträucher und Baumarten zu verwen- Sträucher und Baumarten zu verwenden. Bepflanzungen dürfen die Beson- den. Bepflanzungen dürfen die Beson12

-

Dachgestaltung,

Sonnenkollekto-

nung der benachbarten Häuser nicht nung der benachbarten Häuser nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen.

Il Erschliessung des Quartier plangebietes

Art. 13 Erschliessungsanlagen

Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Das Quartierplangebiet ist gemäss dem Erschliessungsplan mit den darin fest- Erschliessungsplan mit den darin festgelegten Verkehrsanlagen (Strasse, gelegten \Verkehrsanlagen (Strasse), Fusswege), sowie Versorgungs- und sowie Versorgungs- und EntsorgungsanEntsorgungsanlagen (Werkleitungen lagen (Werkleitungen und Kehrichtund Kehrichtsammelstelle) zu erschlies- sammelstelle) zu erschliessen.

sen.

Die Fusswegverbindung mittlere/untere Auf Hauptbuchblatt und Parzelle 773 ist Erschliessungsstrasse auf Parz. Nr. 301 folgende Dienstbarkeit zu löschen: ist der Öffentlichkeit zugänglich. Darum „Öffentlicher Fussweg‘“. ist neu auf Hauptbuchblatt 301 folgende Dienstbarkeit einzutragen: „Öffentlicher Fussweg“.

Der Kehrplatz an der unteren Erschliessungsstrasse kann in eine der Zufahrten zu den unterirdischen Parkierungsanlagen (UP) integriert werden.

Der Kehrplatz an der unteren Erschlies-

sungsstrasse kann in eine der Zufahrten

zu den Garagenintegriert werden.

Das ständige Benutzungsrecht für öffentliche Dienste muss grundbuchamt-

lich gesichert werden.

Art. 14 Erstellung Park-

plätze, unterirdische Parkierungsanlagen

Für die Bereitstellung und Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gelten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes(Art. 34).

Für die Bereitstellung und Anlage von

Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gel-

ten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes (Art. 23).

An der unteren Erschliessungsstrasse Absatz 2 entfällt

dürfen die Zufahrten zu den UP entsprechend dem Erschliessungsplan erstellt werden.

Von den erforderlichen Parkplätzen im Von den erforderlichen Parkplätzen im Quartierplangebiet sind mindestens Quartierplangebiett sind mindestens 70% unterirdisch oder innerhalb von 70% unterirdisch oder innerhalb von Bauten zu erstellen. Die Pflichtparkplät- Bauten zu erstellen. Die Pflichtparkplätze müssen objektiv dinglich mit den ze müssen objektiv dinglich mit den Parzellen im Quartierplangebiet ver- Parzellen im Quartierplangebiet verbunden sein. Zusätzlich sind 4 Besu- bunden sein. Zusätzlich sind für die Baufenster 1 - 3 4 Besucherparkplätze cherparkplätze zu erstellen. zu erstellen.

Die im Erschliessungplan eingezeichne- Absatz 4 entfällt ten unterirdischen Parkierungsanlagen werden jeweils durch die betroffenen Grundeigentümer erstellt.

13

Art. 15 Erstellung der

Erschliessungs-

anlagen

Die Erstellung der im Erschliessungs- Die Erstellung der im Erschliessungsplan aufgeführten Erschliessungsanla- plan aufgeführten Erschliessungsanla-

gen (Strasse und öffentlicher Fussweg) gen (Strasse) erfolgt nach den Weisun-

erfolgt nach den Weisungen der Ge- gen der Gemeinde durch die betroffemeinde durch die betroffenen Grundei- nen Grundeigentümer. gentümer.

Die im Erschliessungsplan aufgeführten Die im Erschliessungsplan aufgeführten

Werkleitungen und Kehrichtsammelstel- Werkleitungen und Kehrichtsammelstelle werden nach den Weisungen der le werden nach den Weisungen der Gemeinde ebenfalls durch die betroffe- Gemeinde ebenfalls durch die betroffenen Grundeigentümer erstellt. nen Grundeigentümer erstellt.

Das Quartierplangebiet ist im Trennsy- Das Quartierplangebiet ist im Trennsy-

stem zu entwässern. Das Meteorwasser stem zu entwässern. Das Meteorwasser ist versickern zu lassen. ist versickern zu lassen.

Art. 16 Eigentum an

Erschliessungs-

anlagen, Duldungspflicht

Die mittlere Erschliessungsstrasse sowie die Erweiterung der unteren Erschliessungsstrasse gehen nach Erstellung ins Eigentum der Gemeinde über.

Die mittlere Erschliessungsstrasse sowie die Erweiterung der unteren Erschliessungsstrasse gehen nach Erstellung ins Eigentum der Gemeinde über.

Die internen Fusswege sowie die Die Werkleitungen (Kanalisation und Werkleitungen (Kanalisation und Was- Wasserleitung) verbleiben im Eigentum serleitung) verbleiben im Eigentum der der Grundeigentümer, sofern sie nicht Grundeigentümer, sofern sie nicht in in der gemeindeeigenen Strasseliegen. der gemeindeeigenenStrasseliegen.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet,

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung der Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen, EW-Leitungen etc.) gemäss Erschlies-

die Durchleitung der Erschliessungsanlagen (Kanalisations-, Wasserleitungen,

schädigungslos zu dulden.

schädigungslos zu dulden.

EW-Leitungen etc.) gemäss Erschliessungsplan auf ihren Grundstücken ent- sungsplan auf ihren Grundstücken ent-

IV Landumlegung

Art. 17 Landumlegung

Die Landumlegung schafft die Voraus- Die Landumlegung schafft die Voraus-

setzungen für die Überbauung und Nut- setzungen für die Überbauung und Nut-

zung der einbezogenen Grundstücke zung der einbezogenen Grundstücke

nach den Bestimmungen des Quartier- nach den Bestimmungen des Quartierplanes.

planes.

Die Masse der zugeteilten Flächen im Die Masse der zugeteilten Flächen im

Quartierplangebiet erfolgt gemäss Be- Quartierplangebiet erfolgt gemäss Bestandestabelle. standestabelle. Die Abtretung und der Abtausch von Land erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan Land erfolgt gemäss Neuzuteilungsplan Die Abtretung und der Abtausch von

14

und Bestandestabelle. Bei den in der Bestandestabelle angegebenen Flächenwerten handelt es sich um Zirkamasse. Massgebend sind die Flächen, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben.

Art. 18 Ermittlung der

Bruttogeschoss-

fläche

und Bestandestabelle.

Bei den in der Bestandestabelle ange-

gebenen Flächenwerten handelt es sich um Zirkamasse. Massgebend sind die

Flächen, welche sich aus der amtlichen Vermessung ergeben.

Art. 18

Die Ermittlung der Bruttogeschossflä- Die Ermittlung der Bruttogeschossfläche erfolgt aufgrund des alten Besitz- che erfolgt aufgrund des alten Besitz-

standes und ist im Neuzuteilungsplan standes und ist im Neuzuteilungsplan festgelegt. festgelegt.

Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Sofern sich aufgrund zonenplanerischer Massnahmen die Ausnützungsziffer der Massnahmendie Ausnützungsziffer der Wohnzone verändert, ist die Ausnut- Wohnzone verändert, ist die Ausnutzung für die einbezogenen Flächen neu zung für die einbezogenen Flächen neu zu ermitteln. zu ermitteln.

15

Art. 19 Dienstbarkeiten,

Grundlasten, An- und Vormerkungen

Mit diesem Quartierplan werden auf

dem Grundstück gemäss dem Hauptbuchblatt der Parzelle 301 des Grund-

buches der Gemeinde Jenins die Ein-

tragungen wie folgt ergänzt:

l. Alter Bestand

(Grundbuchauszug)

Eigentümerin

Liegenschaft

Hauptbuchblatt und Parzelle 301 Plan 5 8'586 m? Wiese und Weg „Pramalinis“

Anmerkung: 1. Güterzusammenlegungsgrundstück

Vormerkungen und Grundlasten: Keine.

Dienstbarkeiten:

a) Last:

Durchleitungsrecht für Wasserleitung zugunsten der Politischen Gemeinde Jenins

b) Last:

Fuss- und Fahrwegrecht zugusnten 721, 727

c) Last:

Anschluss- und Durchleitungsrecht für Werkleitungen

d) Last:

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 757

zugunsten 735

Grundpfandrechte: Keine

ll. Neuer Bestand Seiten 16 bis 21

16

TeilAuszug

aus dem Grundbuch der Gemeinde Jenins

I. Eigentümer:

Die jeweiligen Eigentümer von: StWE-Blatt

zu

/1000

50'060

109

50'061

108

50'062

92

50'063

55

50'064

54

50'065

94

50'066

55

50'067

54

50'068

109

50'069

108

50'070

92

50'071

4

50'072

66

Grundstück:

Hauptbuchblatt und Parzelle 795 Plan 5 Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 215 mit

1066 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung "Pramalinis". 17

Anmerkungen:

1. Quartierplan "Pramalinis" 2. Nutzungsordnung

3. Begründung von StWE vor Erstellung des Gebäudes 5. Reglement der StWE-Gemeinschaft

Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.

Dienstbarkeiten:

a) Last: Übertragbares Benützungsrecht an den Autoabstellplätzen P2 und P3 im Freien zugunsten b) Last: Übertragbares Benützungsrecht am Autoabstellplatz Pl im Freien zugunsten c) Last: Übertragbares Benützungsrecht am Autoabstellplatz P4 im Freien zugunsten

D. Miteigentümer zu je 1/2:

Grundstück:

Hauptbuchblatt und Parzelle 764 Plan 5 360 m2 Wiese "Pramalinis".

Anmerkung:

1. Quartierplan "Pramalinis".

18

Vormerkungen und Grundlasten: Keine.

Dienstbarkeiten:

a) Last: b) Recht: Grenzbaurecht für eine Wohnbaute zulasten 480 c) Recht: Fusswegrecht zulasten 773 d) Recht: Abstellplatzmitbenützungsrechtzulasten 773 e) Recht: Baurecht für einen Oeltank-, Podest- und Abstellraum zulasten 773 f) Recht:

Baurecht für ein Treppenhaus zulasten 773

g) Recht: Ueberbaurecht für einen Wohnungsteil zulasten 773

Grundpfandrechte: Gemäss Grundbuch.

II. Eigentümerin:

Grundstück:

Hauptbuchblatt und Parzelle 773 Plan 5 126 m2 Wiese "Pramalinis".

Anmerkung:

1. Quartierplan "Pramalinis".

19

Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.

Dienstbarkeiten: a) Last:

Husswegreehtzusunsten.der-Jenins

b) Last:

Fusswegrecht zugunsten 480

c) Last:

Grenzbaurechtfür ein Einfamilienhaus zugunsten 480

d) Last:

Baurecht für einen Oeltankraum zugunsten 480

e) Last:

Abstellplatzmitbenützungsrecht zugunsten 480

f) Last:

Fusswegrecht zugunsten 764

g) Last:

Abstellplatzmitbenützungsrecht zugunsten 7164

h) Last:

Baurecht für einen Oeltank-, Podest- und Abstellraum zugunsten 764

i) Last:

Baurecht für ein Treppenhaus zugunsten 764

k) Last:

Ueberbaurecht für einen Wohnungsteil zugunsten 764

IV. Miteigentümer zu je 1/2:

Grundstück:

Hauptbuchblatt und Parzelle 480 Plan 5 Wohnhaus Assek.-Nr. 216 mit

354 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung "Pramalinis".

Anmerkung:

1. Quartierplan "Pramalinis".

20

Vormerkungen und Grundlasten: Keine.

Dienstbarkeiten: a) Recht: Fusswegrecht zulasten 773 b) Recht: Grenzbaurecht für ein Einfamilienhaus zulasten 773 c) Recht: Baurecht für einen Oeltankraum zulasten 773 d) Recht: Abstellplatzmitbenützungsrecht zulasten 773 e) Last:

Grenzbaurecht für eine Wohnbaute zugunsten 764

Grundpfandrechte: Gemäss Grundbuch.

V. Eigentümerin:

Grundstück:

Hauptbuchblatt und Parzelle 301 Plan 5 3921 m2 Wiese "Pramalinis".

Anmerkungen:

1. Güterzusammenlegungsgrundstück 2. Quartierplan "Pramalinis"

Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.

21

. Dienstbarkeiten: a) Last:

Durchleitungsrecht für Wasserleitung zugunsten der GemeindeJenins

e) Last:

Fusswegreehtzugunsten-der-Gemeinde-Jenins Oefentliehes

VI. Eigentümerin:

Grundstück:

Hauptbuchblatt und Parzelle 304 Plan 5 2119 m2 Strasse "Pramalinis".

Anmerkung: 1. Güterzusammenlegungsgrundstück

Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte: Keine.

Die Richtigkeit dieses Teil-Auszuges bescheinigt: Landquart, 25. November 1998

Grundhuchamt Landquart Der Grundbuchverwalter

1AM HOPE

22

Art. 20 Grundpfandrechte

Die Grundpfandrechte auf dem Haupt- Die Grundpfandrechte auf dem Hauptbuchblatt 301 bleiben wie bisher beste- buchblatt 301 bleiben wie bisher bestehen. hen.

Art. 21 Eigentumsübergang

Das Eigentum an den Grundstückflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder erworben werden, geht mit dem Inkrafttreten des Quartierplanes auf den neuen Eigentümerüber.

Das Eigentum an den Grundstückflächen, welche gemäss Neuzuteilungsplan abgetreten, ausgetauscht oder erworben werden, geht mit dem Inkrafttreten des Quartierplanes auf den neuen Eigentümer über.

Art. 22 Entschädigung

Erschliessungsstrasse

Die mittlere Strasse wird

entschädi- Die mittlere Strasse wird entschädi-

gungslos an die Gemeinde Jenins abge- gungslos an die Gemeinde Jenins abge-

treten. Das an die Gemeinde abzutretende Land für den Ausbau der Sammelstrasse Pramalinis (untere Strasse) ist mit Fr. 20.- pro m? zu entschädigen.

treten. Das an die Gemeinde abzutretende Land für den Ausbau der Sammelstrasse Pramalinis (untere Strasse) ist mit Fr. 20.- pro m? zu entschädigen.

V Kostenverteilung

Art. 23 Grundsatz der

Kostenverteilung

Die auf die Grundeigentümer entfallen- Die auf die Grundeigentümerentfallenden Quartierplankosten sowie die Ko- den Quartierplankosten sowie die Ko-

sten der Erschliessungsanlagen wer- sten der Erschliessungsanlagen werden, soweit nicht speziell geregelt, den, soweit nicht speziell geregelt, durch die betroffenen Grundeigentümer durch die betroffenen Grundeigentümer

getragen.

getragen. Die

Kostenverteilung

innerhalb

des Die

Kostenverteilung

innerhalb

des

Quartierplangebietes erfolgt aufgrund Quartierplangebietes erfolgt aufgrund der realisierten Bruttogeschossfläche der Grundstückflächen (s. Bestandesta(BGF) auf die betroffenen Parzellen.

belle) der betroffenen Parzellen.

Art. 24 Verfahrenskosten

Die

Verfahrenskosten,

einschliesslich Die

Verfahrenskosten,

einschliesslich

der Kosten für die grundbuchliche Be- der Kosten für die grundbuchliche Behandlung (ausgenommen Art. 20) ge- handlung (ausgenommen Art.20) ge-

hen zu Lasten der betroffenen Grundei- hen zu Lasten derbetroffenen Grundei-

gentümer. Zu den Verfahrenskosten gentümer. Zu den Verfahrenskosten zählen auch die Aufwendungen der zählen auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Prüfung und Ge- Gemeinde für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplanes sowie nehmigung des Quartierplanes sowie die Abrechnung der Quartierplankosten.

die Abrechnung der Quartierplankosten.

Die Kosten für die Änderung des Quar-

tierplanes gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer des Baugestaltungsfensterss 3 und der Restfläche

301R.

23

Art. 25 Kosten der

Erschliessungsanlagen

Die Kosten für den Ausbau der Sammelstrasse Pramalinis (untere Strasse) gehen zulasten der Gemeinde und werden im Perimeterverfahren abgerechnet.

Die Kosten für den Ausbau der Sam-

melstrasse Pramalinis (untere Strasse) gehen zulasten der Gemeinde und wer-

den im Perimeterverfahren abgerechnet.

Die Kosten für die Erstellung der mittle- Die Kosten für die Erstellung der mittle-

ren Erschliessungsstrasse und der internen Fusswege sowie der Werkleitungen und der Kehrichtsammelstelle gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer.

ren Erschliessungsstrasse, der Werkleitungen und der Kehrichtsammelstelle gehen zu Lasten der betroffenen

Grundeigentümer

Die Kosten der unterirdischen Parkie- Absatz 3 entfällt rungsanlage gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer

Die Kosten für die 4 Besucherparkplät-

ze in den Baugestaltungsfenstern 1 - 3 gehen zulasten dieser Grundeigentü-

mer.

Art. 26 Unterhalt der

Erschliessungsanlagen

Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten Die Unterhaltspflicht sowie die Kosten

für eine allfällige Erneuerung richten für eine allfällige Erneuerung richten sich nach Art. 741 ZGB. sich nach Art. 741 ZGB. Der Unterhalt sowie die Schneeräumung der mittleren und unteren Erschliessungsstrasse ist Sache der Gemeinde. Die Fusswege werden von den Quartierplanbeteiligten unterhalten.

Der Unterhalt sowie die Schneeräu-

mung der mittleren und unteren Erschliessungsstrasse ist Sache der Gemeinde.

Art. 27 Vorbehalt der

gesetzlichen Abgaben

Durch

die

Entrichtung

der

gemäss Durch

die

Entrichtung

der

gemäss

Quartierplanbestimmungen geschulde- Quartierplanbestimmungen geschuldeten Kostenanteile werden die Quartier- ten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der planbeteiligen von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die Öffentli- gesetzlichen Beiträge an die Öffentlichen Erschliessungswerke, aus denen chen Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit. Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss an die Öffentliche für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Wasserversorgung Kanalisation und die Wasserversorgung der Gemeinde Jenins geschuldeten der Gemeinde Jenins geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Anschlussgebühren. Diese werden den

Grundeigentümern mit der Baubewilli- Grundeigentümern mit der Baubewilli-

gung in Rechnunggestellt. Vorbehalten

laufenden

bleiben

ausserdem

Betriebsgebühren

Benützung der gungsanlagen

gung in Rechnung gestellt.

öffentlichen

die Vorbehalten bleiben ausserdem die die laufenden Betriebsgebühren für die Versor- Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen

für

24

VI Schlussbestimmungen

Art. 28 Anmerkung im

Grundbuch, Rechtskraft

Quartierplanbestimmungen treten Die Quartierplanbestimmungen treten mit ihrer Genehmigung durch den Ge- mit ihrer Genehmigung durch den Gemeinderatin Kraft. meinderatin Kraft. Die

Der genehmigte Quartierplan ist nach Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft auf allen Eintritt der Rechtskraft auf allen

Grundstücken im Beizugsgebiet anzu- Grundstücken im Beizugsgebiet anzumerken. merken.

Art. 29 Aufhebung oder

Zeigen sich bei der Realisierung der Zeigen sich bei der Realisierung der

Quartierplanes

tung der allenfalls geänderten Nut- tung der allenfalls geänderten Nutzungsbestimmungen erschweren oder zungsbestimmungen erschweren oder

Abänderung des

Parzelle 301 Probleme, die die Einhal- Parzelle 301 Probleme, die die Einhal-

verunmöglichen, kann der Gemeinderat verunmöglichen, kann der Gemeinderat den Quartierplan ganz oder teilweise den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben.

aufheben.

Für die Änderung des Quartierplanes Für die Änderung des Quartierplanes

gelten sinngemäss die Bestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen

über die Einleitung und den Erlass.

über die Einleitung und den Erlass.

F:\objekte\jenins\ueberbau\gesbauflg-planda.doc

25

Bestandestabelle (Berechnung der AZfür die Restfläche der Parzelle 301)

Grundstückfläche, alter Bestand (F)

m2

Ausnützungsziffer gemäss Baugesetz (AZ) Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF)

FxAZ

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m2

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Subtotal

5

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BGF für Parzelle 773 in Parzelle 764 enthalten

ms 08.02.89

Zustimmung der Grundeigentümer

Parz. Nr. 301, 783 Parz. Nr. 784 Parz. Nr. 764, 480

Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft

Parz. Nr. 7%

Baugesellschaft Pramalinis

Parz. Nr. 773

fijenins/überbaw/gesbauf/gp-änder/bestand.xis

n

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