Teilrevision Beschneiung Hahnenseeabfahrt
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz
Documento
- Numero
- 22.341
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- St. Moritz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 19 apr 2022
Carta
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3787_B_Hahnensee_2022.0341RB_SC.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. April 2022
19. April 2022
341/2022
Gemeinden St. Moritz und Silvaplana OP-Teilrevision Beschneiung Hahnenseeabfahrt
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Silvaplana beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 29. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfah rt". Ebenfalls beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz an der Urnenabstimmung vom 11. November 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt". Die vorerwähnten beiden Nutzungsplanungen der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz wurden im Hinblick auf die Realisierung einer Beschneiungsanlage der "Hahnenseeabfahrt" (Gian d'Alva - St. Moritz Bad) im Skigebiet der Corvatsch erlassen. Planungs- und Mitwirkungsberichte (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 21. Juni 2018 (St. Moritz) resp. vom 22. Juni 2018 (Silvaplana) liegen vor.
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Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht Voruntersuchung (UVB VU) vom 22. Juni 20218 mit folgenden Planunterlagen: - Übersichtsplan 1:25 000 - Projektplan 1:2500 Orthofoto, Beschneiung Hahnenseepiste - Projektplan 1:2500 Grundwasserschutz und Quellen, Beschneiung Hahnenseepiste - Projektplan 1:2500 Natur- und Landschaftsschutz, Beschneiung Hahnenseepiste - Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 8. Dezember 2010) - Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 14. Dezember 2017) - Projektplan 1:2500 Ausschnitt aus dem Zonenplan Die Erarbeitung eines UVB erwies sich als notwendig, weil die zur Beschneiung vorgesehenen Pistenflächen der Hahnenseeabfahrt das Mass von 5,0 ha überschreiten. Damit entsprechen die. vorstehend zur Debatte stehenden Beschneiungsvorhaben laut dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) dem Anlagetyp Nr. 60.4, für welchen in Verbindung mit
Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) eine förmliche
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Für den Anlagetyp Nr. 60.4 sieht die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) als massgebliches Verfahren für die UVP das Nutzungsplangenehmigungsverfahren vor, sofern die Nutzungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist daher die Regierung. Neben den erwähnten Unterlagen reichten die Gemeinden Silvaplana und St. Moritz mit Schreiben vom 28. Januar 2020 die folgenden weiteren Unterlagen im Sinne einer ersten Aktenergänzung nach: -
Dokument "Aktenergänzung Beschneiung Hahnenseepiste" vom 21. Januar 2020
-
Hydrogeologischer Bericht (Aktenergänzung zum UVB VU), Themenbereich Grundwasser vom 30. November 2019
-
Situationsplan 1:5000 Lage der beurteilten Schutzgüter und Lokalitäten vom 30. November 2019
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-
Stellungnahme der Gemeinde St. Moritz vom 9. Januar 2020 bezüglich Moorvegetationsabklärungen inkl. Bericht Bachema vom 24. September 2019
In einer zweiten Aktenergänzung hat die Gemeinde St. Moritz mit Schreiben vom 20. November 2020 zusätzlich den Bericht "Aktenergänzung zum Thema Moorökologie - Beschneiung Hahnensee" der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 17. November 2020 nachgereicht. Die Vorprüfung der vorliegend zu genehmigenden Revisionsvorlage der Gemeinden Silvaplana und St. Mo ritz erfolgte mit Bericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 15. Mai 2018. Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindebeschlüsse der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz vom 29. November 2018 resp. 4. Dezember 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte koordiniert am 4. Dezember 2018. Es gingen keine Planungsbeschwerden ein. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 und 27. November 2018 ersuchten die Gemeindevorstände Silvaplana und St. Moritz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Inhalt der Revisionsvorlage Die von den Gemeinden Silvaplana und St. Moritz zur Genehmigung eingereichten Generellen Erschliessungspläne 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" beinhalten die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die geplante Beschneiung der rund 4.5 km langen Heimabfahrtspiste aus dem Skigebiet Corvatsch von "Gian d'Alva" nach St. Moritz Bad. Im Einzelnen geht es dabei neben den zu beschneienden Flächen insbesondere um die Beschneiungsleitung mit Hydranten, um die Pumpwerke sowie um die Zapfstellen. Konkret sind gemäss UVB VU eine Grabenlänge (für Wasser- und Luftleitungen sowie Kabelschutzrohre) von insgesamt ca. 4 700 m mit ca. 57 Zapfstellen sowie eine zusätzliche Beschneiungsfläche
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von rund 58 000 m2 vorgesehen. An der bestehenden Piste der Hahnenseeabfahrt werden keine Anpassungen vorgenommen. Die benötigten Schneelanzen werden jeweils ca. von Ende September bis ca. Mitte Januar aufgestellt und danach wieder abgebaut. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über das bestehende Strassennetz und im Bereich des Leitungsgrabens. Die Komponenten der Anlage (Leitungen, Röhren, Schächte, etc.) werden voraussichtlich mit Helikopter-Rotationen in die Baugebiete gebracht. Das für die vorgesehene Beschneiung der Pistenfläche von ca. 5,8 ha zusätzlich erforderliche Wasser wird über das bestehende Grundwasserpumpwerk San Gian 1 (Notbrunnen) bei der Talstation Signal bezogen. Mit den Wassermengen des Grundwasserpumpwerks kann der Bedarf für die Beschneiung der Hahnenseepiste sichergestellt werden. Mit der vorgesehenen Beschneiung der Hahnenseeabfahrt soll diese seit Jahrzehnten bestehende Abfahrtspiste vom Corvatschgebiet nach St. Moritz Bad und gleichzeitig Verbindungspiste ins gegenüberüberliegende Corvigliagebiet qualitativ merklich verbessert und damit vor allem für weniger routinierte Skifahrerinnen und Skifahrer sicherer gemacht werden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin (RRIP OE) übereinstimmt.
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Die Konformität der vorliegenden Nutzungsplanung mit der Richtplanung (KRIP und RRIP OE) ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die zur Beschneiung vorgesehenen Pisten in einem sowohl im KRIP als auch im RRIP OE festgelegten bestehenden lntensiverholungsgebiet liegen. Gemäss der Wegleitung 2007 "Beschneiungsanlagen" des ARE (überarbeitete Fassung vom 1. September 2008; Wegleitung "Beschneiungsanlagen" 2007) besteht für Beschneiungsanlagen im Übrigen keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rahmen eines regionalen Richtplans. Im Übrigen kann in Bezug auf die Übereinstimmung der vorliegenden Nutzungsplanung mit der Richtplanung auf die korrekten Ausführungen unter Ziffer 5.3 sowie 5.4 der jeweiligen PMB der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz verwiesen werden. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Generelle Erschliessungspläne 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz 1.
Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE
1.1
Allgemeine Grundsätze
Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Wegleitung 2007 "Beschneiungsanlagen" sind grossflächige Beschneiungsanlagen von Skigebieten grundsätzlich nur dann zulässig, - wenn sie innerhalb eines richtplanerisch bezeichneten lntensiverholungsgebietes zu liegen kommen und - wenn ihr Bau und Betrieb im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung steht.
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Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind dabei möglichst frühzeitig angemessen zu berücksichtigen. Es wurde bereits vorstehend festgestellt, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist. In der nachfolgend vorzunehmenden UVP ist zudem ausführlich abgehandelt, dass durch die Erstellung und den Betrieb der geplanten Ergänzung der vorliegend zur Debatte stehenden Beschneiungsanlage die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetzgebung angemessen berücksichtigt werden.
1.2
Verfahrensgrundsätze
Die Realisierung von "grösseren" Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der Wegleitung "Beschneiungsanlage 2007" einer Abstimmung auf Stufe "Nutzungsplanung" (Wintersportzone, Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) und abschliessend unabhängig vom Umfang der Beschneiungsflächen einer kommunalen Baubewilligung sowie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen (BABBewilligung). Es kann festgehalten werden, dass die neu geplante Pistenbeschneiung laut den rechtskräftigen Zonenplänen der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz innerhalb, einer rechtskräftigen Wintersportzone erfolgen soll. Die Beschneiung von Skipisten in der Wintersportzone ist gemäss den Baugesetzen (BauG) von Silvaplana und St. Moritz zulässig (vgl. Art. 36 resp. 98 BauG). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geplante Realisierung der Beschneiungsanlage für die heute bereits existierende Piste (im vorliegenden Fall namentlich die Hahnenseeabfahrt) den in der Wegleitung "Beschneiungsanlage 2007" beschriebenen Anforderungen gerecht wird und dass sämtliche raumplanerischen Voraussetzungen für die spätere Bewilligung und Realisierung des vorliegend zur Diskussion stehenden, geplanten Beschneiungsvorhabens erfüllt sind.
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2.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
2.1
Pflicht zur Durchführung einer UVP •
Wie erwähnt, erweist sich die im Skigebiet "Gorvatsch" zur Realisierung vorgesehene Anlage zur Seschneiung einer zusätzlichen Fläche als UVP-pflichtige Anlage. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 10a USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a und b UVPV sowie aus Ziffer 60.4 des Anhangs der UVPV, wonach die wesentliche Änderung ·einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage - wie dies vorliegend gegeben ist wiederum einer UVP-Pflicht untersteht. Weil die neu zur Beschneiung vorgesehene Fläche zudem den unter Ziffer 60.4 des Anhangs der UV~V für die UVP festgehaltenen Schwellenwert von 5 ha überschreitet, unterliegt das Beschneiungsvorhaben nach Art. 1 UVPV ohnehin der UVP-Pflicht. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) nimmt gemäss Art. 1OeAbs. 1 USG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 UVPV zum UVB Stellung. Die UVP wird laut Anhang 1 der KVUVP i(TlVerfahren zur Genehmigung der Grundordnung (Nutzungsplanungsverfahren; vgl. Art. 49 KRG) durchgeführt. Zuständige Behörde für die Durchführung der UVP ist somit die Regierung. Das Vorhaben wurde in den Gemeinden Silvaplana und St. Moritz im Rahmen der Beschwerdeauflage, Ortsplanung mit UVP vom 4. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 öffentlich aufgelegt (Art. 15 UVPV i.V.m. Art. 48 Abs. 4 KRG). Die PMB mit UVB sind offiziell am 21. Januar 2019 beim ANU eingegangen. Die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen folgten am 4. Juli 2019. Bereits am 25. März 2019 wurden dem ANU die Stellungnahmen der Umweltorganisationen zugestellt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ersuchte das ANU
um eine Ak-
tenergänzung resp. Stellungnahme (nachstehend Aktenergänzungsgesuch) für div~rse Bereiche. Eine erste Akt~nergänzung erfolgte am 28. Januar 2020. Aufgrund der Stellungnahme des ANU vom 4. Mai 2020 musste diese nachbearbeitet werden. Die zweite Aktenergänzung zum Thema Moorökologie datiert vom 20. November 2020.
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2.2
Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB)
Gegenstand des UVB im Sinne von Art. 1Ob USG bilden betreffend der von -
geplanten Ergänzung der Pistenbeschneiung im Skigebiet "Corvatsch"
insbesondere die folgenden Unterlagen: -
Umweltverträglichkeitsbericht Voruntersuchung der AF Toscano AG vom 22.Juni2018
-
Übersichtsplan 1:25000 vom 22. Juni 2018
-
Projektplan 1:2500 Orthofoto vom 12. Juni 2018
-
Projektplan 1:2500 Grundwasserschutz und Quellen vom 12. Juni 2018
-
Projektplan 1:2500 Natur- und Landschaftsschutz vom 12. Juni 2018
-
Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 8. Dezember 2010) vom 12.Juni2018
-
Projektplan 1:2500 Vegetationskartierung (Stand 14. Dezember 2017) vom 14.Juni2018
-
Projektplan 1:2500 Ausschnitt aus dem Zonenplan vom 1. Dezember 2017
-
Informationsplan 1:5000 Beschneiung Hahnenseeabfahrt Silvaplana vom 21. August 2018
-
lnformatiorisplan 1:5000 Beschneiung Hahnenseeabfahrt St. Moritz vom 21. August 2018
-
Genereller Erschliessungsplan 1:·sooo Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" Silvaplana vom 29. November 2018
-
Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" St. Moritz vom 11. November 2018
sowie die folgenden Aktenergänzungsakten: betreffend Aktenergänzung vom 4. Juli 2019
-
Schreiben ANU an
-
Schreiben Gemeinde St: Moritz an ANU betreffend Moorvegetationsabklärungen vom 9. Januar 2020
-
Aktenergänzung der AF Toscano AG zum UVB VU vom 21. Januar 2020
-
Aktenergänzung der Rüegg Ingenieurgeologie/ Hydroge_ologiezum UVB VU samt Plan 1:5000, beide vom 30. November 2019
-
Email ANU an AF Toscano AG vom 26. Februar 2020
-
Schreiben der Gemeinde St. Moritz an ANU vom 6. März 2020 betreffend Moorhydrologie
9
-
Stellungnahme ANU an ARE vom 4. Mai 2020 betreffend Aktenergänzung und Antrag auf Sistierung (Moorökologie)
-
2.3
Aktenergänzung der ZHAW zum Thema Moorökologie vom 17. November 2020
Formelle Beurteilung
2.3.1 Allgemeines Der vorliegende UVB stellt mit den nachgereichten Aktenergänzungen eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Die Umwelteinwirkungen wurden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken weitgehend korrekt ermittelt und bewertet (Art. 8 USG). Die absehbaren Konfliktpunkt~ gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV werden aufgezeigt, sodass eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit aus Umweltsicht, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen, möglich ist. Die geplanten Anlagen entsprechen im jetzigen Projektierungsstadium unter Auflagen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne von Art. 13 Abs. 3 UVPV. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten ..Ebenfalls vorbehalten bleiben Massnahmen, welche im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) zu beantragen sind. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 und 22 UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen sowie mit Subventionsentscheiden. Für das Vorhaben sind die folgenden Bewilligungen notwendig und können im Folgeverfahren erteilt werden: -
Bewilligung zur Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
-
Eventuell Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0)
Die Bewilligungen werden zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt.
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2.3.2 Raumplanerische Beurteilung Im UVB wird die raumplanerische Ausgangslage bezüglich kantonaler und regionaler Richtplanung sowie bezüglich Ortsplanung dargestellt. Gemäss Ausführungen im UVB zum KRIP befindet sich die neue Beschneiungsanlage im lntensiverholungsgebiet (11.FS.10). Zudem ist der Bereich der Talabfahrt Hahnensee vom Landschaftsschutzgebiet (11.LS.01) ausgenommen. Gemäss UVB liege damit die Beschneiungsleitung und die beschneiten Flächen gemäss KRIP nicht im BLN-Gebiet. Im UVB werden weiter die Gebiete des regionalen Richtplans aufgeführt, welche vom Vorhaben tangiert werden. Bezüglich der Nutzungsplanung gehen die Autoren des UVB davon aus, dass sich nach erfolgter Anpassung die gesamte beschneite Fläche der Hahnenseepiste innerhalb der Wintersportzone befindet und die lnfrastrukturanlagen im Generellen Erschliessungsplan nachgetragen sind. Zudem werden im UVB die betroffenen Schutzzonen und lnventarilächen (Grundwasser, Natur- und Landschaftsschutz) aufgeführt. Beurteilung
Die Aussage im UVB, wonach die Beschneiungsleitung und die beschneiten Flächen gemäss KRIP nicht im BLN-Gebiet liegen, ist zu präzisieren. Innerhalb des BLNObjekts 1908 (Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe) sind die Siedlungsgebiete (z.B. Silvaplana-Surlej) sowie die lntensiverholungsgebiete (z.B. Corvatsch) vom Landschaftsschutzgebiet ausgenommen. An der Zugehörigkeit zum BLN-Gebiet ändert sich damit aber nichts. Weiter ist die Aussage, wonach "sich nach erfolgter Anpassung die gesamte beschneite Fläche der Hahnenseepiste innerhalb der Wintersportzone befindet" etwas missverständlich. Im Gegensatz zur Vorprüfungsvorlage wird die Skipiste nicht verlegt, weshalb die Wintersportzone und damit der Zonenplan nicht geändert werden mussten.
2.4
Materielle Beurteilung
Gestützt auf den UVB, den weiteren Projekt- und Planungsgrundlagen, den Aktenergänzungen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen beurteilt die Regierung in den nachfolgenden Abschnitten die - basierend auf dem heutigen Wissensstand - erkannten und dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität (vgl.
Art. 9
Abs. 3 UVPV).
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2.4.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt/ Pflichtenheft Umwelt-Baubegleitung Die im UVB, in den weiteren Projektunterlagen sowie in den Aktenergänzungen zum UVB enthaltenen projektintegrierten Massnahmen zum Schutz· der Umwelt inklusive Massnahmenübersicht und sowie der vorgesehene Beizug einer Umweltbaubegleitung/Bodenkundliche Baubegleitung (UBB/BBB) werden begrüsst. Ein Pflichtenheft für die USB wurde noch nicht erstellt, wird jedoch dem nachfolgenden SAS-Dossier beigefügt. Sofern die Regierung im Folgenden nichts Gegen- oder Zusätzliches verfügt, sind gestützt auf Art. 10c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 UVPV die projektintegrierten Massnahmen, insbesondere die im UVB (inklusive Zusatzberichte, P·langrundlagen und Aktenergänzungen) vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.
2.4.2 Lärmschutz Gemäss Voruntersuchungsbericht sind Massnahmen der Massnahmenstufe B nach Baulärm-Richtlinie vorgesehen. Für die Betriebsphase wird davon ausgegangen, dass die Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) auch im Raum St. Moritz, allenfalls mit entsprechenden baulichen und/oder betrieblichen . Massnahmen, eingehalten werden können. Dies soll auf der Grundlage des detaillierten Bauprojekts in einem Lärmgutachten im SAS-Verfahren nachgewiesen werden.
Beurteilung Di~se Auffassung kann mit der Bemerkung geteilt werden, dass das detaillierte Lärmgutachten im Rahmen des BAB-Verfahrens auszuarbeiten und einzureichen ist.
2.4.3 Grundwasser a) Silvaplana Die Beschneiungsleitung der Hahnenseeabfahrt sollte gemäss UVB im Gebiet der Gemeinde Silvaplana zwischen den Höhen 2400 und 2850 m ü. M durch einen Gewässerschutzbereich Au einer ungefassten Quelle geführt werden.
Aktenergänzung Das ANU wies in seinem Aktenergänzungsgesuch
darauf hin, dass
die ungefasste Quelle in der Gewässerschutzkarte wohl falsch eingetragen sei. Zudem würde die Beschneiungsleitung mit der korrigierten Lage und dem angepassten
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Gewässerschutzbereich Au entlang des Gewässerschutzbereichs Au und nicht darin verlaufen. Im Rahmen der Aktenergänzung zUm UVB wurden in der Planbeilage des hydrogeologischen Berichts der korrigierte Standort der Quelle und des angepassten Gewässerschutzbereichs Au auf Gemeindegebiet von Silvaplana dargestellt. Danach tangiert die Beschneiungsleitung den Gewässerschutzbereich Au nur noch marginal. Gemäss Zusammenfassung im hydrogeologischen Bericht besteht für die Quelle Crap Alv keine Gefährdung durch das Bauvorhaben. Einzige Massnahme ist die Einhaltung allgemein gültiger Schutzmassnahmen für Bauten im Gewässerschutzbereich Au. Bew1eilung
Werden die üblichen Gewässerschutzmassnahmen für Bauten im Au eingehalten, wird von den Bauarbeiten und dem Betrieb der Beschneiungsleitung keine Gefahr für die Quelle ausgehen. Die Beschneiungsleitung wird eine allfällige spätere Fassung der.Quelle nicht präjudizieren. Weil davon ausgegangen werden kann, dass keine Gefährdung des Grundwassers besteht, kann im weiteren Baubewilligungsverfahren (BAB-Verfahren) auf das Erteilen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach
Art. 19
GSchG Abs. 2 verzichtet werden. b) St. Moritz Gemäss UVB befinden sich der unterste Bereich der Beschneiungsleitung (konkret vier Zapfstellen und eine neue Pumpstation beim Köhlerplatz) im Grundwasserschutzbereich Au. In ihrer Fortsetzung als reine Transportleitung sollte die Beschneiungsleitung im Gebiet St. Moritz Bad durch die Grundwasserschutzzonen S2 und S3 des Grundwasserpumpwerks San Gian II der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde St. Moritz geführt werden. Der kürzeste Abstand der vorgesehenen Leitungsführung zum GrundwasserpUmpwerk (Horizontalfilterbrunnen) betrug rund 45 rn.Im weiteren Verlauf bis zur Pumpstation bei der Signalbahn verläuft die Beschneiungsleitung weiter im Au.
13
Aktenergänzung Das ANU wies
im Aktenergänzungsgesuch darauf hin, dass auf-
grund des grundsätzlichen Bauverbots gemäss Anhang 4 Ziffer 222 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) in der Grundwasserschutzzone S2 und der fehlenden "wichtigen Gründe" für die geplante Linienführung aus der Sicht des Grundwasserschutzes keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG in Aussicht gestellt werden könne: Infolgedessen beantragte das ANU, das Leitungstrassee ausserhalb des Absenktrichters und ausserhalb der Grundwasserschutzzone S2 des Grundwasserpumpwerks San Gian II zu bauen. Das Vorhaben sei dahingehend anzupassen. Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB wurde die Leitungsführung im Bereich der Grundwasserschutizonen dahingehend angepasst. Namentlich wird die Linienführung der Transportleitung ab dem vorletzten Beschneiungsschacht ausserhalb der Grundwasserschutzzone S2 in der Grundwasserschutzzone S3 in direkter Linie nach Norden geführt. Die Linienführung wird gemäss Aktenergänzung in den Projektplänen im Rahmen des SAS-Verfahrens angepasst. Seitens der Gemeinde St. Moritz bestehen keine Einwände gegenüber einer Anpassung der Linienführung ausserhalb der S2 und einer diesbezüglichen Auflage im Genehmigungsentscheid der Regierung respektive im Generellen Erschliessungsplan. Beurteilung Die Grundwasserschutzzonen wurden im November 2001 durch detaillierte Markierversuche festgelegt (CSD Thusis, Bericht GR-7018 Anhang D). Es konnte ein Kulminationspunkt bzw. ein Rücken festgelegt werden. Von diesem Punkt aus fliesst das Grundwasser auf der einen Seite entgegen dem Grundwasserstrom dem Pumpwerk bzw. dessen Absenktrichter zu; auf der anderen Seite fliesst das Grundwasser mit dem Grundwasserstrom dem See zu. Der Kulminationsrücken entspricht ungefähr dem Rand der Grundwasserschutzzone S3. Diese heikle Ausgangslage wurde vom ANU anlässlich der Vorprüfung leider nicht berücksichtigt, weshalb keine Anträge zur Linienführung gestellt wurden. Mit der im Rahmen der Aktenergänzung neu vorgeschlagenen Leitungsführung und uriter der Annahme, dass die Leitung ca. auf Frosttiefe (ca. 1,8 m) verlegt wird, hat
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man von der Grabensohle immer noch einen genügenden Abstand zum GWHochstand. Es ist somit kein Einbau der Leitung in die wassertührenden Schichten zu erwarten (siehe auch Hydrogeologischer Bericht). Grundsätzlich sind neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone S3 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass von ihnen keine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Der neue Leitungsverlauf ist somit grundsätzlich bewilligungsfähig. Im Sinne von Art. 32 Abs. 4 GSchV ist davon auszugehen, dass unter Auflagen (entsprechende Schutzmassnahmen während der Bauzeit) ein ausreichender Schutz des Grundwassers gewährleistet werden kann. Infolgedessen kann im weiteren Baubewilligungsvertahren (SAS-Verfahren) für die angepasste Leitungsführung der Aktenergänzung eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV unter Auflagen in Aussicht gestellt werden.
2.4.4 Oberflächengewässer a)
Leitungsentleerungen
Gemäss UVB ist für Notfälle eine Leitungsentleerungsstelle "in den Bach" vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitungen nur in Ausnahmefällen über die Schneiaggregate entleert werden. Ist im Rahmen der Detailprojektierung eine Entleerung der Beschneiungsleitung in Oberflächengewässer geplant, ist für die dosierte Ei~leitung des nicht verschmutzen Abwassers in den Bach eine kantonale Bewilligung des ANU nach Art. 7 Abs. 2 GSchG bzw. Art. 7 lit. b KGSchG notwendig. Aktenergänzung
Im Aktenergänzungsgesuch wies das ANU
darauf hin, dass aus
den Plänen nicht hervorgehe, wo das Wasser eingeleitet werden soll. Aus diesem Grund sei eine allfällige Entleerungsstelle festzulegen und in geeigneter Form in den Unterlagen darzustellen. Die Entleerungss1elle sei im Generellen Erschliessungsplan darzustellen. Im UVB sei aufzuzeigen, wie das nicht verschmutzte Abwasser entsorgt wird (Versickerung, Einleitung). Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB wird dargelegt, dass, wie vom Hydrogeologen festgehalten, eine Versickerung des unverschmutzten Wassers aus der Beschneiungsleitung aus hydrogeologischer und/oder gewässerschutzrechtlicher Sicht
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in weiten Bereichen möglich ist. Auf eine Einleitung in Oberflächengewässer werde daher verzichtet und die Leitungen würden im Normalbetrieb nicht entleert. Sofern im Notfall eine Entleerung notwendig sei, erfolge diese verteilt über die Schneiaggregate und/oder durch eine Versickerung im Bereich der vom Hydrogeologen angegebenen Abschnitte (siehe Hydrogeologischer Bericht mit Planbeilage).
Beurteilung Gemäss Art. 7 Absatz 2 GSchG ist "nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen". Mit den Leitungsentleerungen gemäss Aktenergänzung kann sich die Regierung im Grundsatz einverstanden erklären. Es wird begrüsst, dass das unverschmutzte Abwasser über die Schneiaggregate verspritzt wird und/oder in günstigen Bereichen versickert wird. Allerdings sind allfällige für die Versickerung vorgesehene Auslaufstellen zu dosieren und deren Lage in den BAB-Plänen darzustellen.
b)
Bachquerungen
Gemäss UVB unterquert die Beschneiungsleitung die Oberflächengewässer "Ovel da San Gian" und den Bach im Gebiet "Laviner da l'Ova Cotschna". Im UVB sind Massnahmen für die minimale Überdeckung der Bäche aufgeführt.
Beurteilung Es gibt keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bachquerungen. Die vorgeschlagenen Massnahmen entsprechen dem Stand der Technik. Die Regierung weist darauf hin, dass Bachunterquerungen zukünftige Revitalisierungs- und Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer nicht behindern dürfen und ohne Verbauungen und in genügender Tiefe anzulegen sind. Sofern notwendig, wird das ANU als betroffene Fachstelle im Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens im Sinne von
Art. 37
Abs. 1 GSchG entsprechende Anträge stellen.
c)
Gewässerraum
Gemäss Aktenergänzung zum UVB verläuft die Transportleitung näher am Ovel da Cravunera. Die angepasste Linienführung liege ausserhalb des Gewässerraums.
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Beurteilung
Die Regierung ist mit dieser Einschätzung einverstanden. d)
Wasserbezug und Wasserversorgungsnachweis
Gemäss UVB erfolgt der Wasserbezug für die Beschneiung über das bestehende Grundwasserpumpwerk San Gian 1(Notbrunnen) bei der Talstation Signal. Mit den Wassermengen des Grundwasserpumpwerks könne der Bedarf für die Beschneiung der Hahnenseepiste sichergestellt werden. Die Nutzung des Wassers werde.vertraglich zwischen
und
geregelt. Ein entspre-
chender Vertrag habe bis zur Eingabe der Baubewilligung vorzuliegen. Beurteilung
Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden (vgl. GIS GR) verfügt das Grundwasserpumpwerk San Gian 1(Notbrunnen) eine Pumpleistung von ca. 3000 I/min auf, was einer maximalen Bezugsmenge von ca. 4320 m3 Wasser pro Tag entspricht. Die Bezugsmenge für die Beschneiung wurde im UVB nicht angegeben. Aufgrund der Beschneiungsfläche von rund 58 000 m2, einer geschätzten Beschneiungshöhe von ca. 0,4 m für die Hauptbeschneiung und einem Wasserbedarf von 0,5 m3 für die Produktion von 1 m3 Schnee, resultiert ein jährlicher Wasserbedarf von ca. 11 600 m3 . Erfahrungsgemäss erfolgt die Beschneiung in einem Zeitraum von ca. zehn Tagen, was einem täglichen Wasserverbr~uch von ca. 1160 m3 entspre: chen würde. Bereits mit Regierungsbeschluss vom 11. Mai 2000 (Prot. Nr. 819/2Q00) hatte die für die Beschneiungsanlage zusätzlich Wasser aus dem für die Trinkwasserversorgung nicht mehr genutzten - nur noch als Notbrunnen verwendeten - Grundwasserpumpwerk San Gian I zu beziehen, lediglich festgestellt, dass die Grundsätze der WL 1998 bezüglich Wasserbezug und Wasserverteilung im Wesentlichen eingehalten seien. Infolgedessen steht auch einem Wasserbezug aus dem Grundwasserpumpwerk San Gian I für die Beschneiung der Hahnenseepiste nichts entgegen, womit der Wasserversorgungsnachweis als erbracht gilt. Allerdings ist der Gemeinde zu empfehlen, im Vertrag mit
, unter Berücksichtigung des Wasserbezugs der -
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, den Wasserbezug dahingehend zu regeln, dass die Pumpleistung von ca. 3000 1/minnicht überschritten wird. Es ist zudem sicherzustellen, dass die Erhöhung der Fördermengen keinen negativen Einfluss auf die Schüttung der Mauritiusquelle hat.
2.4.5 Bodenschutz Gemäss UVB werden im Projektperimeter wenig entwickelte Gesteinsböden und Regosole erwartet. Zwischen "God Plaun Taschin" und St. Moritz Bad können auch Podsole oder Braunerden vorhanden sein. Im obersten Bereich ist der Skelettgehalt sehr hoch und der Boden ist nur'lückenhaft vorhanden. Von "Pascul dal Crap Alv" bis "Hahnensee" kommen teilweise lückige, vorwiegend rohe, skelettreiche Böden mit bescheidenen Mächtigkeiten vor. Im Bereich der Moore kommen Torfschichten unterschiedlicher Mächtigkeit vor. Beim Tenniscenter haben beachtliche Erdverschiebungen stattgefunden. In diesem flacheren Terrain sind deutlich grössere Bodenmächtigkeiten und ein geringerer Skelettgehalt als am Hang vorhanden.
a)
Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen
Entlang der Engadinerstrasse und im Bereich der Siedlung liegt gemäss UVB der Untersuchungsperimeter im Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen. Allerdings wird dieser durch den Bau der Beschneiungsleitung höchstens marginal tangiert. Es werden·Massnahmen vorgeschlagen. Beurteilung Die Regierung nimmt die Ausführungen im UVB zur Kenntnis. Allfällige Bodenanalysen und die damit im Zusammenhang stehenden konkreten Massnahmen sind im Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens zu dokumentieren.
b)
Baulicher Bodenschutz
Gemäss UVB werden die temporären Installationsplätze auf planierten oder befestigten Flächen angelegt. Die Zufahrt erfolgt auf bestehenden Strassen. Der Aushub •Wird bei der Grabenschliessung vor Ort wieder eingebracht; es finden keine Materialtransporte statt. Für bodenrelevante Arbeiten ist die ANU-Anleitung für tiefbauliche
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Eingriffe zu beachten. Zum Schutz der Böden, insbesondere im Bereich der Feuchtgebiete, werden Schutzmassnahmen (Maschinen, klimatische Bedingungen, Auszäunen, Gewinnung von Rasenziegeln etc.) vorgeschlagen. In Bezug auf die Direktumlagerung von Boden wird ausgeführt, dass diese aufgrund der Linienbauweise mit zusätzlichen Transportbewegungen und einer Anlage von Rasenziegeln in Gebieten mit allenfalls anderen Vegetationseinheiten verbunden wäre, weshalb sie bei den Leitungsbauten kaum realisierbar sei. Zusammen mit der UBB/BBB sei zu prüfen, ob im Bereich der Pump-/frafostationen allenf~lls eine kleinräumige Direktumlagerung möglich ist. Die Boden-Zwischenlager sollen fachgerecht angelegt und die Humusierung und Rekult.ivierung mit Rasenziegeln sorgfältig unter Begleitung einer UBB/BBB vorgenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass neben dem Maschineneinsatz auch Handarbeit durch eine Hilfskraft notwendig sein wird. Im Betriebszustand wird auch dank dem zusätzlichen technischen Schnee kaum mit Auswirkungen gerechnet. Ob Erosionsschutzmassnahmen notwendig sind, sei während der Bauphase und nach der ersten Schneeschmelze vor Ort zu entscheiden. Aktenergänzung Im Aktenergänzungsgesuch an
erachtete das ANU eine möglichst
zeitnahe Umlagerung der Rasenziegel besonders für weit sichtbare und ersosionsanfällige Linienbaustellen in heiklen alpinen Gebieten als besonders wichtig. Erfahrungen bei analogen Vorhaben hätten gezeigt, dass die Vegetationsziegel sehr ortsnah gestapelt und sehr kurzfristig und kleinräumig wiedereingesetzt werden könnten. Eine Etappierung der Leitungsbaute erscheine aufgrund der beschränkten Länge der Mantelrohre durchaus zumutbar. Auf das im Vorprüfungsbericht formulierte Anliegen, alte Wunden in Boden und Grasnarbe bei Möglichkeit zu beheben, wurde nicht eingegangen. Im Wesentlichen beantragte das ANU in Übereinstimmung mit dem Vorprüfungsbericht, den Einsatz des Direktumlagerungsverfahrens zu optimieren und zu prüfen, ob alte Wunden vorhanden seien und ob diese behoben werden könnten.
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Im Rahmen der Aktenergänzung zum UVB werden die Anliegen des ANU im Zusammenhang mit Linienbaustellen aufgenommen und die im UVB gemachten Ausführungen präzisiert. Aufgrund der kurzen Zwischenlagerung kann zwar nicht von einer eigentlichen Direktumlagerung gesprochen werden, dennoch entspricht das Vorgehen dem Stand der Technik bzw. einer guten Baustellenpraxis. Betreffend die Behebung von alten Wunden sei zusammen mit der UBB/BBB zu prüfen, ob im Bereich des Bauperimeters alte Wunden aus früheren Bauvorhaben vorhanden seien und ob diese behoben werden könnten. Beispielsweise könnten allfällige frühere Landschaftseingriffe kleinräumig modelliert und in die Landschaft eingepasst sowie mit Steinblöcken/Steinen strukturiert werden. Sofern überschüssiger Boden aus dem Bauperimeter vorhanden sei, könnten allfällige Wunden flachgründig humusiert und standortgerecht begrünt werden. Beurteilung Mit den Aussagen sowie mit den vorgeschlagenen Schutzmassnahmen zum Bodenschutz im UVB bzw. mit den zusätzlichen bzw. präzisierten Massnahmen gemäss Aktenergänzung ist die Regierung einverstanden. Insbesondere das optimierte Vorgehen beim Leitungsbau wird begrüsst. Im Rahmen des nachfolgenden BABVerfahrens sind die konkreten Massnahmen und die Bauabläufe zu dokumentieren.
2.4.6 Natur- und Landschaftsschutz a)
Biotopschutz inklusive Wald
Flora Im Bereich Hahnensee und der lnventarobjekte bildet die überarbeitete Kartierung 2017 die Grundlage für das vorliegende Kapitel, in den übrigen Bereichen die Kartierung 2010. Gemäss UVB werden vier lnventarobjekte von der bestehenden Hahnenseepiste betroffen: - Sekundäres Hochmoorobjekt Nr. 365 ("Lej dals Chöds" von regionaler Bedeutung), Kerngebiet inkl. Hochmoorumfeld - Flachmoorobjekt Nr. 16 080 ("Lej dals Chöds" von regionaler Bedeutung) - Flachmoorobjekt Nr. 2290 ("Pascul dal Crap Alv" von regionaler Bedeutung) - Landschaftsobjekt Nr. 1908 ("Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe" von nationaler Bedeutung, BLN)
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Die Autoren des UVB gehen davon aus, dass die Flachmoore, das Hochmoorkerngebiet und der Hahnensee mit Ufer und Auslauf durch die Bauarbeiten nicht tangiert werden. Im Folgenden werden die durch das Vorhaben beeinträchtigten Bereiche ausführlich beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschneiungsleitung teilweise durch Wege verläuft und dass die Trafo- und Pumpstation beim Köhlerplatz Flächen mit nicht schützenswerten Vegetationstypen betrifft. Im Bereich des Hahnensees umgeht die Transportleitung die Moorvege.tation vollständig (vgl. oben), die geplante Leitung führt hauptsächlich durch Arven-Lärchenwald und Zwergstrauchheiden verschiedener Ausprägung. Oberhalb des Hahnensees, ausserhalb der inventarisierten Flachmoore, aber im Hochmoorumfeld, wird die planierte Piste auf einem Abschnitt mit Hochgrasflur und ruhender Silikatschuttflur beschneit. Westlich des Flachmoors "Pascul dal Crap Alv" tangiert die Transportleitung (keine Zapfstellen) hauptsächlich Zwergstrauchheiden verschiedener Ausprägung. Die Piste wird weiterhin im bestehenden Trassee geführt. Oberhalb der Flachmoore verläuft der Untersuchungsperimeter bis "Gian d' Alva" hauptsächlich in Planien, beweglicher Silikatschuttflur und.Silikatfels-Pionierflur. Die geplante Trafo- und Pumpstation auf ca. 2290 m ü. M. betrifft Silikatfels-Pionierflur und die Trafostation bei der Bergstation "Gian d'Alv" Krummseggenrasen und beeinträchtige Flächen. Bauphase
Für die Bauphase werden im UVB verschiedene Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen aufgeführt, damit die Vegetation durch die Transporte so wenig wie möglich beeinträchtigt wird (vgl. UVB). Für die Trafo- und Pumpstation beim Köhlerplatz ist voraussichtlich eine Rodung notwendig. Das diesbezügliche Rodungsgesuch sei, sofern notwendig, im Rahmen des BAB-Verfahrens einzureichen. Generell sei mit der UBB anlässlich der Startbegehung zu prüfen, ob kleinräumige Optimierungen der Linienführung und Schachtstandorte möglich sind. Besonders in Bereichen mit Moorvegetation seien die Bauarbeiten durch die UBB eng zu begleiten und es sollten keine Zwischendepots von Boden und Aushub angelegt werden. Besonders schützenswerte Bereiche seien auszuzäunen.
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Um zu gewährleisten, dass der Wasserhaushalt der inventarisierten Moorgebiete nicht nachhaltig gestört wird, sei ein Hydrogeologe für weitere Abklärungen beizuziehen. Dieser müsse im Rahmen des BAB-Gesuchs aufzeigen, mit welchen Schutzmassnahmen der Bau der Beschneiungsleitung möglich sei, ohne den Wasserhaushalt der inventarisierten Moore zu beeinflussen. Betriebsphase
Die Artenzusammensetzung braucht im Bereich der Eingriffe einige Jahre Zeit, um wieder dem ursprünglichen Zustand zu entsprechen. Auf den technisch beschneiten Flächen muss mit einer leicht verzögerten Ausaperung gerechnet werden. Dank grösseren Schneemächtigkeiten verringern sich durch die Pistenpräparation allfällig verursachte Vegetationsschäden. Im Bereich der inventarisierten Flachmoore wurde - unter Einhaltung einer Pufferzone - das Vorhaben so angepasst, dass die sensible Moorvegetation nicht beschneit wird. Fauna
Gemäss UVB sind Wildruhezonen oder Wildschutzgebiete durch den Projektperimeter nicht betroffen. Rehwild sei regelmässig im Projektperimeter zu beobachten. Vom Rothirsch, Schneehasen, Dachs, Steinmarder, Hermelin und Mauswiesel seien Einzelvorkommen beobachtet worden. Die Schwerpunkte für Raufusshühner und weitere Vögel würden sich vor allem ausserhalb des Projektperimeters in der Wildruhezone Schinellas, Val Verda, Crap Alv oberhalb Surlej sowie in Richtung Stazerwald befinden. Bezüglich Amphibien und Reptilien bilde der Hahnensee ein Laichhabitat für den Grasfrosch und den Bergmolch. Bauphase
Während der Bauphase führen Erschütterungen und Lärmemissionen zu einer Störung der Fauna. Insbesondere das Brutgeschäft von Vögeln und die Fortpflanzung von Reptilien könne gestört werden. Um die Bauphase kurz zu halten, sei der Einsatz von mehreren Maschinen für die Erdarbeiten vorzusehen. Die Bauaktivitäten seien mit höchster Vorsicht vorzunehmen und wenn möglich ausserhalb der sensiblen Sai-
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son zu planen. Der Wildhüter sei frühzeitig vor Baubeginn beizuziehen, um die Arbeiten zu planen. Zudem sei davon auszugehen, dass für die Fauna während der Bauphase ein Ausweichen in ungestörtere Lebensräume möglich sei. Betriebsphase
Der Betrieb der Schneiaggregate führt zu Lärm- und Lichtemissionen. Damit würden insbesondere nachtaktive Tiere jm Winter etwas beeinträchtigt. Diese Störung beschränke sich auf die Einschneizeiten. Es würden genügend Ausweichmöglichkeiten in benachbarte Lebensräume bestehen. Ein Befahren im Bereich der Transportleitungen sei zu verunmöglichen. Wichtig für die Fauna sei, dass die bestehenden Wildruhezonen in der weiteren Umgebung der · Hahnenseepiste durch Wintersportlerinnen und Wintersportler eingehalten würden. Dies gelte unabhängig vom Projekt und werde durch die Beschneiung der Hahnenseepiste nicht beeinflusst. Aktenergänzung
In seinem Aktenergänzungsgesuch befand das ANU, dass aus der Sicht des Naturund Landschaftsschutzes in Bezug auf den Biotopschutz zwei Projektabschnitte speziell zu beachten seien: Bei Pascul da Crap Alv führe die Piste über das Flachmoorobjekt Nr. 2290 von regionaler Bedeutung. Das Leitungstrassee werde um das Moor herumgeführt. Im Bereich des Hahnensees (Lej dals Chöds) solle die Piste, in Abweichung zur Vorprüfung und zur Begehung vom 21. September 2017, nicht mehr über den See und am Restaurant vorbeigeführt werden. Neu solle die Piste wieder dem bisherigen Trassee folgen, jedoch ohne Beschneiungsinfrastruktur. Aus der Sicht des Moorschutzes würden, analog zur Vorprüfung, erhebliche Vorbehalte gegenüber dem Vorhaben in den beiden genannten Abschnitten bestehen. In beiden Fällen würden keine Unterlagen vorliegen, welche auch nur eine grobe Beurteilung der Auswirkungen durch den Bau der Leitungen erlauben würden. Für die beiden genannten Abschnitte müsse folglich unter Beizug eines Hydrogeologen abgeklärt und aufgezeigt werden, dass der Bau einer Beschneiungsleitung inklusive Steuerkabeln möglich sei, ohne die Grundwasserzirkulation zu beeinflussen. Für den Bereich Lej dals Chöds sei für sämtliche Bereiche (Flach- und Hochmoore, FM-16 080
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und HM-365) aufzuzeigen, mit welcher Pistenführung die geringsten Schäden verursacht würden. Dabei könne eine Pistenführung resultieren, welche das Hochmoor westlich auf dem See umfahre. Ein allfälliges Schneedefizit auf der "Seedepression" könnte mit einem mobilen Schneiaggregat verfüllt oder mittels einer Hilfskonstruktion während der Wintersportsaison ausgeglichen werden. Beim Leitungsabschnitt oberhalb bzw. östlich des Hahnensees komme erschwerend hinzu, dass das Trassee dort ein Blockschuttfeld quere. Hier müsse fundierter aufgezeigt werden, dass ein Leitungsbau ohne sichtbare Schäden möglich ist. Laut Angaben im UVB werde das Projekt im Bereich der inventarisierten Flachmoore derart angepasst, dass die sensible Moorvegetation nicht beschneit werde; zwischen Flachmoorvegetation und Schneischächten werde eine Pufferzone eingehalten. Mit dieser Projektanpassung geht das ANU davon aus, dass ein neues Problem entsteht. Ausgerechnet die - gegenüber mechanischen Belastungen - empfindlichsten Biotope (Flach- und Hochmoore) werden dadurch zu primären Schneeschwachstellen(-Bereichen) innerhalb der Hahnenseepiste. Dies Thematik wird im UVB nicht behandelt. Im Rahmen der Vorprüfung hatte das ANU für die Flachmoorbereiche vorgeschlagen, die Machbarkeit einer Schwachstellen-Beschneiung - ohne regelmässige Grundbeschneiung - zu prüfen. Dieser Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt. Zusammenfassend wies das ANU im Aktenergänzungsgesuch darauf hin, dass, um eine Beurteilung aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes zu ermöglichen, gestützt auf Art. 3, 6 und 18 NHG, der UVB mit diversen Abklärungen zu ergänzen sei (Anträge Nrn. 5, 6, 11 und 12). Im Rahmen der Aktenergänzung wurden bezüglich der oben dargelegten Anliegen des ANU die folgenden Ergänzungen zum UVB gemacht: Im hydrogeologischen Bericht wird der Einfluss der Leitungsgräben auf den Wasserhaushalt der Moore bei Pascul dal Crap Alv und beim Lej dals Chöds dargestellt. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass die Moorgebiete Pascul da Crap Alv und Lej dals Chöds in einer flachen Geländemulde, in stauendem Felsuntergrund und/oder Moräne liegen. Die Moorbildung sei in hohem Mass von den Überlaufhöhen der entwässernden Oberflächengewässer abhängig, weshalb das Vorflutniveau des Moorgebiets vor Baubeginn
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zu bestimmen sei. Um mit den Leitungsgräben keine Drainage-Wirkungen zu erzeugen, seien diese in Abhängigkeit der erhobenen Daten des Ist-Zustands zudem lokal gegen den Untergrund abzudichten. Damit liessen sich Veränderungen des hydrogeologischen Regimes verhindern. In der Folge wird auf den Beizug eines Moorspezialisten hingewiesen, den die Gemeinde St. Moritz im Herbst 2019 beigezogen habe. Die entsprechenden Abklärungen und Massnahmen seien im beiliegenden Schreiben der Gemeinde St. Moritz (Schreiben vom 9. Januar 2020) aufgeführt: Im Bereich der Flachmoorinventarobjekte um den Hahnensee und bei Pascul dal Crap Alv finde, wie im UVB dargestellt, keine technische Beschneiung statt. Für den Normal-Betrieb der Hahnenseepiste sei in diesen Bereichen keine Beschneiung notwendig, da es sich in dem eher ebenen Gelände nicht um exponierte Stellen handle, welche rasch ausaperri würden. In besonders schneearmeri Situationen sei das Aufbringenvon Schnee sinnvoll, um mechanische Schäden zu vermeiden. Um die Moorvegetation vor den Auswirkungen von Pistenpräparation und den Skibetrieb zu schützen, werde der Schnee benachbarter Gebiete (Bsp. See) von Hand im Pistenbereich aufgebracht. Dies sei möglich, weil die Pisten im Bereich der Moorinventarobjekte schmal gehalten würden und keine grossen Flächen betroffen seien. Mit der Verwendung des vor Ort gefallenen Schnees würde auch längerfristig die Moorvegetation nicht beeinträchtigt (keine Veränderungen des Nährstoffhaushaltes oder des pH-Werts gegenüber der natürlichen Situation mit Niederschlägen). In Bezug auf die Moorhydrologie blieben allerdings diverse Fragen offen, bzw. fehlten diverse der beantragten Ergänzungen (vgl. oben sowie Stellungnahme ANU vom 4. Mai 2020). Infolgedessen reichte die Gemeinde St. Moritz eine zweite "Aktenergänzung zum Thema Moorökologie" ein. Aus der Aktenergänzung zum Thema Moorökologie der ZHAW geht hervor, dass die Zufuhr an mineralisiertem Wasser an der Gesamt-Schmelzwassermenge 2 bis 6 % ausmachen würde, je nach Mächtigkeit der natürlich gefallenen Schneedecke und im Verhältnis zur Mächtigkeit der künstlich erzeugten Schneedecke. Im Schnitt wird im Gutachten mit einer 0,4 m dicken künstlichen Schneedecke und rund einem Meter
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natürlich gefallenem Schnee gerechnet, was einem Anteil von rund 3 % des gesamten Schmelzwassers entspreche. Die Verdünnung betrage demnach über 95 %. Das Beschneiungswasser weise laut Gutachten ähnliche qualitative Eigenschaften auf, wie das Bachwasser aus dem Seezufluss. Beides unterscheide sich gegenüber dem Seewasser hinsichtlich des Gehalts an Mineralsalzen und weniger in Bezug auf den pH-Wert. Im Bereich der Moorflächen liege de.r pH-Wert in der wässrigen Bodenlösung mit rund 6.5 leicht tiefer als im Seewasser. Die Verfasserin der Aktenergänzung gelangt zum Schluss, dass eine Wirkung als Dünger durch die Pistenbeschneiung mit Auswirkungen auf die Vegetation, wenn überhaupt, nur möglich wäre, wenn genügend Sauerstoff für den mikrobiellen Abbau der organischen Substanz vorhanden wäre. Solange im Bereich der Moore weiterhin abbauhemmende Verhältnisse vorherrschten und die Mooroberflächen nicht gestört würden, könne davon ausgegangen werden, dass der Zufluss von Schmelzwasser mit leicht höheren Mineralsalz-Konzentrationen keine negativen Auswirkungen auf die Moore verursachen werde und gemäss Literaturangaben (vgl. Aktenergänzung zum Thema Moorökologie) für das Wachstum der Torfmoose tendenziell förderlich wirken könne. Wichtigste Voraussetzung, dass die Moorflächen intakt bleiben, sind laut Aktenergänzung, dass einerseits die abbauhemmenden Verhältnisse durch hohe Wasserstände und damit ein Sauerstoff-Abschluss erhalten bleiben und dass die Mooroberflächen möglichst nicht gestört werden (Trittbelastung, Verdichtung). Derzeit bestehe während der Wintermonate eine flächige Auflast durch die Pistenpräparation und die Benutzung der Piste. Es seien in Bezug auf die Artenzusammensetzungen keine Anhaltspunkte gefunden worden, welche Rückschlüsse auf die Winternutzung zuliessen. Im Gegensatz dazu seien Beeinträchtigungen in den Moorflächen feststellbar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Nutzungen im Sommerhalbjahr stünden (Trampelpfade, Feuerstellen). In der Aktennotiz werden daher für die Moore (vgl. hierzu auch das Schreiben der Gemeinde St. Moritz vom 9. Januar 2020) die folgenden Schutzmassnahmen vorgeschlagen: - Optimierung der Wasserstände des Lej dals Chöds durch eine entsprechende Regulierung des Auslaufs; - Besucherlenkungsmassnahmen im Seebereich für das Sommerhalbjahr, beispielsweise nach dem Muster am Lej Marsch sowie Aufhebung von Trampelpfaden mit Barrierewirkung;
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- Präparierung der Skipiste im Abschnitt mit Moorflächen beim Hahnensee ab einer minimalen Mächtigkeit von 30 cm; - Bei Schneemangel auf dem Pistentrassee im Seebereich, nur Eintrag von Naturschnee, welcher auf dem See zusammengestossen werden kann; - Befahren mit Pistenmaschinen nur bei gefrorenem Boden, was aufgrund des Umstands, dass die Piste im Uferbereich teilweise über den See führe, prinzipiell gewährleistet sei; - Sämtliche Massnahmen seien durch ein zielgerichtetes Monitoring zu begleiten, unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Moorvegetation und der Artenzusammensetzung in den Moorflächen. Beurteilung
Die im UVB ausführlich dargestellte Ausgangslage sowohl bezüglich Flora als auch bezüglich Fauna wird begrüsst. Für die Details wird auf den Bericht verwiesen. Für den Bereich Flora wurden für die Bauphase geeignete Schutzmassnahmen und Wiederherstellungsmassnahmen vorgeschlagen. Aus der Sicht des Kantons ist auch nichts gegen die gegebenenfalls vorzunehmende Rodung einzuwenden. Das AWN als Fachstelle für die Belange des Waldes hat sich hierzu nicht geäussert. In Bezug auf den Wasserhaushalt der inventarisierten Moorgebiete gingen die Autoren des UVB davon aus, dass die notwendigen Abklärungen im Rahmen des BABGesuches durchgeführt werden können. Diesbezüglich war das ANU als betroffene Fachstelle jedoch im Sinne von Art. 3, 6 und 18 Abs. 1bis NHG der Ansicht, dass die Einflüsse auf den Wasserhaushalt aber darüber hinaus auch jene auf die Moorökologie bereits im vorliegenden Nutzungsplanungsverfahren mit UVP abschliessend zu beurteilen sind. Folglich wurde bekanntlich eine diesbezügliche Aktenergänzung beantragt. Für den Bereich Fauna wurden sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase geeignete Schutzmassnahmen und Wiederherstellungsmassnahmen vorgeschlagen. Das Amt für Jagd und Fischerei als Fachstelle für die Belange des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel hatte dazu keine Bemerkungen.
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Die vorgenommenen Zusatzabklärungen zeigen auf, wo die mit dem vorliegenden Projekt verbundenen Risiken aus der Sicht des Biotop- und Artenschutzes liegen und wie diesen begegnet werden kann. Es wird auch aufgezeigt, mit welchen Massnahmen die sensibelsten Bereiche mit Hochmoorvegetation am Südufer des Lej dals Chöds entlastet werden können. Nebst den im Baugesetz der beiden Gemeinden vorgeschriebenen Schutzmassnahmen (vgl. Art 34 Abs. 2 BauG Gemeinde Silvaplana und Art. 95 Abs. 2 BauG Gemeinde St. Moritz) sind auch die vom Hydrogelogen aufgeführten Schutzmassnahmen während der Bauausführung sehr wichtig. Sie erfordern in den heiklen Abschnitten eine enge Begleitung der Bauausführung durch den Hydrogeologen. Eine vom ANU im Rahmen des Aktenergänzungsgesuchs beantragte Ergänzung (7.), welche nicht geklärt wurde, ist die Befürchtung, dass bei extrem wenig Schneefall die nicht beschneiten Moorflächen im Bereich des Lej dals Chöds - trotz angedachter Zufuhr von Naturschnee von der Seeoberfläche - zu künftigen primären Schwachstellen werden könnten, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Biotope und deren Artenzusammensetzung. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Hahnenseepiste geschlossen wird, wenn im Bereich der Moorflächen keine genügende Schneedecke - entsprechend einem Äquivalent von mind. 30 cm gesetzten Schnees - mehr besteht. Im durchzuführenden BAB-Verfahren ist gestützt auf
Art. 18
Abs. 1bis und 1ter NHG in einem Controlling-Konzept aufzuzeigen, wie die betriebsrelevanten Schutzmassnahmen umgesetzt und deren Umsetzung auch gewährleistet werden kann. Dazu sind die folgenden Massnahmen notwendig: - Die vom Hydrogeologen aufgeführten Schutzmassnahmen sind zu treffen und die Ausführung durch diesen auch zu überwachen. - Die von der ZHAW aufgeführten Schutzmassnahmen sind unter Beizug der ZHAW oder einer anderen fachlich kompetenten UBB zu treffen. Dazu ist insbesondere ein Besucherlenkungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Zudem ist im Detail abzuklären und festzulegen, inwieweit mit einer Seeregulierung die Moorhydrologie im Umfeld des Lej dals Chöds verbessert werden kann. - Es ist ein Konzept für eine Umsetzungskontrolle für die betrieblichen Massnahmen zu erstellen (Pistenpräparation nur bei gefrorenem Boden, keine Beschneiung der
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Moorflächen am Lej dals Chöds, Pistenschliessung, wenn im Bereich der Moorflächen keine genügende Schneedecke - entsprechend einem Äquivalent von mind. 30 cm gesetzten Schnees - mehr besteht). Sofern die projektintegrierten Massnahmen sowie die vorerwähnten Massnahmen umgesetzt werden, kann festgehalten werden, dass das Vorhaben sowohl das Schonungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 NHG als auch die Schutzziele nach Art. 18a NHG einhält.
b)
Landschaftsschu~
Der ganze Projektperimeter oberhalb St. Moritz Bad ist Teil der BLN Landschaft Nr. 1908 (Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe von nationaler Bedeutung). In der Beschreibung des BLN-Objekts wird aufgeführt: "Die Einzigartigkeit des Gebiets beruht auf ihren geologischen und glazial-morphologischen Formen wie den ausgeprägten Glaziallandschaften und Blockgletschern, vegetationskundlichen Besonderheiten wie den ausgeprägten Lärchen-Arvenwäldern, nordisch geprägten Moortypen und der Gebirgstundra, sowie verschiedenen Nutzungsformen wie Berglandwirtschaft sowie Sommer- und Wintertourismus". Die Landschaft wird ab St. Moritz Bad durch Freizeitanlagen, Hotels und Verkehrswege, anschliessend durch Lärchen-Arvenwald, dem Hahnensee mit Mooren und einem Mosaik an Lebensräumen sowie Richtung Gian d' Alva durch Schuttflurengeprägt. Im obersten Bereich liegt auch ein fossiler Blockgletscher. Oberhalb des Hahnensees herrschen stark planierte Pisten vor, während unterhalb des Sees im mittleren Teil eine Pistenschneise hervortritt. Bauphase
Gemäss Ausführungen im UVB wird die Landschaft während der Bauzeit von insgesamt einer Sommersaison durch die Baustelle gestört. Es werden Infotafeln aufgestellt. Die Linienführung der Beschneiungsleitung werde in der bestehenden Piste und den Planien geführt. landschaftliche Strukturelemente seien soweit möglich nicht zu tangieren und sonst bei der Rekultivierung wieder einzubringen. Bei der Grabenschliessung sei auf eine Einbettung in die Landschaft zu achten, damit der rekultivierte Graben nicht als Trassee wahrgenommen werde. Die geplanten Pump-/Trafostationen seien bezüglich Material und Farbe sowie der Umgebungsanpassung
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landschaftsverträglich zu gestalten. Es sei zu prüfen, ob einzelne Bereiche unter Terrain angelegt werden könnten. Die Station im Bereich der Bergstation Gian d' Alva solle möglichst im Bereich der bestehenden Infrastruktur erstellt werden.
Betrieb Im Winter werden die Schneilanzen sichtbar sein. In der Landschaftsschutzzone St. Moritz werden keine Schneeerzeuger installiert. Aufgrund der Vorbelastung durch die Piste mit entsprechenden Markierungen seien die zusätzlichen Auswirkungen auf die Landschaft eher gering. Die Lanzen würden spätestens Ende Wintersaison entfernt. Es werde davon ausgegangen, dass nach einer erfolgreichen Entwicklung der standortgerechten Begrünung und dank dem Versetzen von Strukturelementen im Bereich der Leitungsgräben, die Eingriffe für die Beschneiung kaum mehr sichtbar sein würden. Im. Bereich der Schuttfluren werde natürlicherweise nachrutschendes Geröll zu einer natürlichen Optik führen. Die Pump- und Trafostationen bliebe sichtbar.
Aktenergänzung In seinem Aktenergänzungsgesuch wies das ANU darauf hin, dass im UVB bei den landschaftlichen Betrachtungen ausser Acht gelassen wurde, dass nicht nur "die Erhaltung der Hochgebirgslandschaft in ihrer Natürlichkeit und weitgehenden Unberührtheit" (SZ 3.2) ein Schutzziel (SZ) für das BLN-Objekt 1908 darstellt. Vielmehr seien auch "die Erhaltung der alpinen und subalpinen Lebensräume in ihrer Vielfalt, ihrer Qualität und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere die Glazialrelikte" (SZ 3.8), sowie "die Erhaltung der Feucht- und Trockenstandorte in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und als Lebensräume ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tierarten" (SZ 3.9) als Biotopschutzziele festgelegt. Um eine Beurteilung aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes zu ermöglichen, müsse gestützt auf Art. 3, 6 und 18 NHG, der UVB mit diversen Abklärungen ergänzt werden (Anträge Nrn. 7, 8 und 1O); Auch wenn die im UVB beschriebenen Wiederherstellungsmassnahmen, zumindest was die Begrünung betrifft, noch ungenügend seien, könne davon ausgegangen werden, dass bei sehr sorgfältiger Bauweise der Leitungsgraben bereits nach wenigen Jahren nicht mehr sichtbar sein werde. Sofern das Projekt im vorstehenden Sinn optimiert und ergänzt werde, gehe das ANU zudem davon aus, dass die landschaftliche Ersatzpflicht aus Art. 6 NHG nur sehr gering
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sein werde. Insofern erachtete es das ANU, im Gegensatz zum Biotopschutz, als zulässig, wenn die landschaftliche Ersatzpflicht erst im BAB-Verfahren weiter vertieft werde. Im Rahmen der Aktenergänzung wurden bezüglich der oben dargelegten Anliegen des ANU die folgenden Ergänzungen zum UVB gemacht: - Für die Rekultivierung in den Blockschuttfeldern oberhalb bzw. östlich des Hahnensees sei anlässlich einer Startbegehung mit der UBB die Leitungsführung in diesem Bereich kleinräumig so zu optimieren, dass grosse Steinblöcke nicht tangiert würden. Einzelne Blöcke aus dem Aushub des Grabens sollten nicht abgespitzt, sondern als Block ausgehoben und als Strukturelemente bei der Rekultivierung mit Terraingestaltung verwendet werden (vgl. hydrogeologsicher Bericht). - Der flachgründige Boden solle sorgfältig abgetragen und direkt wieder aufgebracht werden. Es sei davon auszugehen, dass neben dem Verlegen der Rasenziegel und dem Versetzen von Zwergsträuchern mitsamt der Wurzelballen sowie punktuellem Einbringen von Stein(-blöcken) keine weitere Begrünung notwendig sein werde. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die Vegetation nach dem Einwachsen wieder vollständig der ursprünglichen Vegetation entspreche und von der Umgebung weder farblich noch von der Artzusammensetzung unterscheidbar sei. Der lockere Bewuchs mit Arven und Lärchen verdecke teilweise die Sicht auf den Leitungsgraben aus der Ferne, so dass er schon kurz nach der Rekultivierung kaum mehr sichtbar sein werde. - Aufgrund der Biotopschutzziele des BLN-Objekts 1908 sei der standortgerechten Begrünung besondere Beachtung zu schenken. In Gebieten mit deckender Boden- und Vegetationsschicht sollten Boden und Rasenziegel nach einer kurzen Zwischenlagerung direkt versetzt werden. Dank einer sorgfältigen Ausführung in Zusammenarbeit mit einer UBB/BBB sei davon auszugehen, dass die Rasenziegel mehrheitlich flächendeckend verlegt werden könnten und der Eingriff nach wenigen Jahren nicht mehr sichtbar sei. Sollte eine unterstützende Begrünung notwendig sein, sei zusammen mit der UBB zu prüfen, ob eine Direktbegrünung ausgeführt werden könne. Dabei sei Schnittgut aus benachbarten alpinen Weiden oder Rasen während der Teigreife zu mähen und auf die zu begrünende Fläche aufzubringen.
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- In Gebieten mit teilweise fehlender Boden- bzw. Vegetationsbedeckung - wie in den Pistenplanien und Schuttfluren oberhalb Pascul dal Crap Alv - könnten aufgrund der spärlich vorkommenden Vegetation nur punktuell Rasenziegel verlegt werden. In den Bereichen ohne Boden und Vegetation erfolge die Rekultivierung mit Steinen und Steininseln, dazwischen sei vorhandenes Feinmaterial aufzubringen. In diesen Bereichen werde der spontanen Vegetationsentwicklung Raum und Zeit gelassen. Dadurch würde wieder die ursprüngliche, standortgerechte Vegetation, welche an die mageren und dynamischen Standorte angepasst sei, einwachsen. Es sei davon auszugehen, dass die Leitungsgräben bei einer sorgfältigen Ausführung der Bauarbeiten und Rekultivierung nach einigen Jahren nicht mehr sichtbar seien.
Beurteilung Die im UVB anschaulich dargestellte Ausgangslage bezüglich Landschaft wird begrüsst (für die Details wird auf den Bericht verwiesen). Sowohl für die Bauphase als auch für die Betriebsphase werden Schutz- und Wiederherstellungsmassnahme'n vorgeschlagen. Die Einschätzung, wonach im Bereich der Schuttfluren natürlicherweise nachrutschendes Geröll zu einer natürlichen Optik führen werde, kann geteilt werden. Die im Rahmen der Aktenergänzung aufgezeigten Präzisierungen der Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen erachtet die Regierung - in Übereinstimmung mit dem ANU - als zielführend, sodass das Vorhaben sowohl das Schonungsgebot nach Art. 6 Abs. 4 VBLN als auch die Schutzziele nach Art. 1 Abs. 2 VBLN einhält und folglich auf einen Beizug der Eidgenössichen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) verzichtet werden kann. c)
Ersatzmassnahmen
Durch die geplanten Anlagen sind gemäss UVB unter anderem schützenswerte Vegetationseinheiten nach Art. 18 Abs. 1bis NHG betroffen. Die Eingriffe wurden im Rahmen der Projektierung und anlässlich der Begehungen mit Amtsstellen und Umweltorganisationen optimiert, insbesondere durch die verlegte Leitungsführung ausserhalb der inventarisierten Flachmoore.
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Die Ersatzpflichtberechnung für die verbleibenden Eingriffe ist gemäss UVB auf der Grundlage des Detailprojekts im Rahmen des BAB-Bewilligungsverfahrens auszuführen. Es wird davon ausgegangen, dass die theoretische Ersatzpflicht durch sorgfältiges Arbeiten und weiteren Optimierungen weiter reduziert werden könne. Die definitive Ersatzpflicht sei anlässlich der Umweltbauabnahme festzulegen. Mögliche Ersatzmassnahmen seien in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden zu bestimmen und im BAB-Bewilligungsverfahren auszuweisen. Aktenergänzung In seinem Aktenergänzungsgesuch wies das ANU darauf hin, dass für die Beurteilung durch das ANU konkrete Angaben sowohl zur Höhe der Ersatzpflicht - und sei es nur eine grobe Abschätzung für ein "Worst-Case-Szenario" - als auch Angaben zu möglichen NHG-Ersatzmassnahmen zu machen sind. Im Rahmen der Aktenergänzung wurden bezüglich der oben dargelegten Anliegen des ANU die folgenden Ergänzungen zum UVB gemacht: Die theoretische Ersatzpflicht sei anhand der Eingriffsflächen gestützt auf die Richtlinie NHG Ersatzmassnahmen abgeschätzt worden. Die grobe Abschätzung der Ersatzpflicht ergebe für del'.'lbaulichen Eingriff rund 21 150 Punkte, für die Beschneiung im Bereich der bestehenden Piste rund 10 500 Punkte. Dies führe zu einer totalen theoretischen Ersatzpflicht von 31 650 Punkten. Für die Abgeltung der Ersatzpflicht werden mit Hinweis auf eine E-Mail von-•
Bauamt St. Moritz, vom 6. November 2019
nachstehende Ersatzmassnahmen vorgeschlagen: -
Ersatzmassnahmen, welche im Zusammenhang mit der Ski WM 2017 bereits ausgeführt wurden. Der Abschlussbericht zur Ski WM 2017 ist in Bearbeitung. Darin wird die Ersatzpflicht ermittelt und mit den bereits ausgeführten Massnahmen verglichen. Es wird davon ausgegangen, dass mehrere 10 000 Punkte "zu viel" geleistet w1,Jrden.
- Die Marathonloipe führt im Bereich "Mauntschas Tridas" durch das Hochmoor (Teil der Moorlandschaft Stazer Wald). Allenfalls kann ein Projekt zur Entflechtung und zur Regulation des Wasserstandes realisiert werden. -
Die Gemeinde St. Moritz hat im Bereich "God Sur Chaunt Blais" ein Waldareal, welches nicht genutzt wird und in dem bisher einmalig im Kanton nachgewiesene
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Waldgesellschaften auftreten. Allenfalls kann als Ersatzmassnahme ein Waldreservat analog Gianda Naira geschaffen werden. Weitere mögliche Ersatzmassnahmen werden durc abgeklärt. Die Abgeltung der theoretischen Ersatzpflicht von 31 650 Punkten könnte damit annäherungsweise mit den im Zusammenhang mit der Ski WM 2017 bereits ausgeführten Ersatzmassnahmen sichergestellt werden. Im Rahmen des BAB-Bewilligungsverfahrens seien in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die ausgewählten konkreten Ersatzmassnahmen auszuweisen.
Beurteilung Im Rahmen der Aktenergänzung wurde die theoretische Ersatzpflicht errechnet und für dessen Abgeltung verschiedene Ersatzmassnahmen vorgeschlagen. Die Regierung ist im Grundsatz mit den gemachten Vorschlägen einverstanden. In der Aktenergänzung zum Thema Moorökologie der ZHAW wurden für die Moore im Wesentlichen fünf Schutz- und eine Kontrollmassnahme vorgeschlagen. Die Regierung beurteilt zwei der vorgeschlagenen Moorschutzmassnahmen als geeignete NHGErsatzmassnahmen im Sinne voh Art. 14 Abs. 7 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV; SR 451.1), namentlich die "Besucherlenkungsmassnahmen für das Sommerhalbjahr" und die "Wasserstandsregulierung für den Lej dals Chöds" (vgl. oben). Beide Massnahmen stellen keine Schutzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar, welche zur Vermeidung oder Verminderungen der von der geplanten Beschneiungsanlage. unmittelbar verursachten Umweltauswirkungen erforderlich wären und daher von Gesetzes wegen ohnehin getroffen werden müssen (vgl. Art. 14 Abs. 7 NHV). In der kantonalen Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen wurden die Prioritäten für ersatzpflichtige Eingriffe festgelegt (vgl. Ziff. 3.3, S. 3). Danach sollen in erster Prioritä1 ersatzpflichtige Eingriffe mit "Realersatz" kompensiert werden. Realersatz sind Aufwertungsmassnahmen zugunsten der gleichen Biotoptypen respektive gleichen Schutzziele der geschützten Landschaft, die von einem Projekt betroffen sind. Folglich ist der umschriebene Realersatz den "Anderen Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft" vorzuziehen. Die beiden erwähnten Massnahmen entsprechen einem Realersatz im Sinne der Richtlinie urid sind deshalb prioritär zu behandeln. Die in der ersten Aktenergänzung gemachten Vorschläge sind demgegenüber als
34
andere Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft einzustufen und in zweiter Priorität umzusetzen. Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind die für die Kompensation notwendigen Massnahmen zu konkretisieren und deren Umsetzung aufzuzeigen.
2.4.7 Übrige Umweltbereiche Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung im weiteren Sinne ist festzuhalten, dass diese Belange vom vorliegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem Mass berührt werden, respektive dass keine Konflikte zwischen Projektbelangen und Interessen aus diesen Bereichen bestehen.
2.5
Zusammenfassung
2.5.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass die im von der AF Toscano AG erarbeiteten Unterlagen des UVB betreffend Beschneiungsvorhaben im Gebiet "Hahnenseeabfahrt" (inkl. Beilagen und Aktenergänzungen) eine vollständige und genügende Beurteilungs-grundlage darstellen. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Beschneiungsanlage ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf die im ANU und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich. Die erforderlichen spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. Diese Bewilligungen werden im Rahmen des durchzuführenden BABVerfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des ARE erteilt. Es handelt sich hierbei um folgende Ausnahmebewilligungen: - Bewilligung zur Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG - Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG (eventuell) Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstands über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojekts neben den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
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2.5.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt di? Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB (inkl. Beilagen und Aktenergänzungen) sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: a) Die projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung gemäss UVB, den weiteren Projektunterlagen sowie den nachgereichten Aktenergänzungei:1zum UVB sind, sofern von den zuständigen Behörden nichts Anderes verfügt wird, im Rahmen des nachfolgenden BABVerfahrens zu konkretisieren und umzusetzen. b) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind im Umweltbericht sämtliche Massnahmen zum Schutz der Umwelt - projektintegrierte und beantragte - übersichtlich in einer Tabelle darzustellen. c) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) ist ein detailliertes Lärmgutachten einzureichen. d) Die Leitungsführung im Bereich der Grundwasserschutzzonen St. Moritz Bad ist entsprechend der Aktenergänzung zum UVB anzupassen und im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) in den Plangrundlagen darzustellen. e) Allfällige für die Versickerung vorgesehene Auslaufstellen sind zu dosieren und deren Lage in·den BAB-Plänen darzustellen. f)
Der Gemeinde St. Moritz wird empfohlen, im Vertrag mit
, unter
Berücksichtigung des Wasserbezugs
, den
Wasserbezug dahingehend zu regeln, dass die Pumpleistung von 3000 1/min nicht überschritten wird. Es ist zudem sicherzustellen, dass die Erhöhung der Fördermengen keinen negativen Einfluss auf die Schüttung der Mauritiusquelle hat. g) Allfällige Bodenanalysen und die damit im Zusammenhang stehenden konkreten Massnahmen sind im Rahmen des nachfolgenden BAB-Verfahrens zu dokumentieren. h) Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) sind die konkreten Massnahmen und die Bauabläufe für den baulichen Bodenschutz zu dokumentieren (z.B. Leitungsbauten, Behebung alter Wunden, Umfeld Trafostationen). i)
Im Rahmen des Folgeverfahrens (BAB) ist aufzuzeigen, wie die betriebsrelevanten Schützmassnahmen umgesetzt und deren Umsetzung auch gewährleistet werden kann:
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- Die vom Hydrogeologen aufgeführten Schutzmassnahmen sind zu treffen und die Ausführung durch diesen auch zu überwachen. - Die von der ZHAW aufgeführten Schutzmassnahmen sind unter Beizug der ZHAW oder einer anderen fachlich kompetenten UBB zu treffen. Dazu ist insbesondere ein Besucherlenkungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Zudem ist im Detail abzuklären und festzulegen, inwieweit mit einer Seeregulierung die Moorhydrologie im Umfeld des Lej dals Chöds verbessert werden kann. - Es ist ein Konzept für eine Umsetzungskontrolle für die betrieblichen Massnahmen zu erstellen (Pistenpräparation nur bei gefrorenem Boden; keine Beschneiung der Moortlächen am Lej dals Chöds, Pistenschliessung, wenn im Bereich der Moortlächen keine genügende Schneedecke - entsprechend einem Äquivalent von mind. 30 cm gesetzten Schnees - mehr besteht).
j)
Im Rahmen des Folgevertahrens (BAB) sind die für die Kompensation der Ersatzpflicht nach NHG notwendigen Ersatzmassnahmen zu konkretisieren und deren Umsetzung aufzuzeigen, wobei der "Realersatz" gegenüber den "Anderen Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft" prioritär zu behandeln ist.
3.
Weitere Bemerkungen
3.1
Wald
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Beschneiung der Hahnenseepiste gleichzeitig eine künstliche Beschneiung der umliegenden Bäume stattfindet. Bei der künstlichen Beschneiung der Bäume in der betroffenen Region gibt es einen einseitigen Eisbehang, der den Bäumen schaden kann. Gemäss UVB sollen in diesem Zusammenhang nötigenfalls Massnahmen zur Vermeidung einer Beschneiung von Bäumen festgelegt werden.
Beurteilung Die Regierung ist im Grundsatz mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Dennoch erachtet sie es als wichtig, erneut darauf hinzuweisen, dass, sofern die künstliche Beschneiung zu schädigendem Eisbehang an den Bäumen führt, diese im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit dem Forstdienst möglichst dahingehend anzupassen ist, so dass ein Eisbehang verhindert werden kann.
37
3.2
Kantonsstrasse
Es sind Leitungsverlegungen längs der kantonalen Hauptstrasse H27 Engadinerstrasse vorgesehen. Das Tiefbauamt Graubünden beabsichtigt, in den kommenden Jahren den betroffenen Strassenabschnitt einer Strassenkorrektion zu unterziehen und auf den erforderlichen Regelquerschnitt von 7,00 m auszubauen.
Beurteilung Leitungsverlegungen im Bereich von Kantonsstrassen bedürfen der Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden (Art. 44a Abs. 1 lit. f des Strassengesetzes des Kantons Graubünden, StrG; 807.100). Der ausstehende Ausbau der Hauptstrasse ist bei der Platzierung des Leitungstrassees zu berücksichtigen, damit später keine Umlegung erfolgen muss. Das Gesuch für Leitungsverlegung in Kantonsstrassen ist dem Tiefbauamt Graubünden, Bezirk 3 Samedan, frühzeitig, d.h. vor Durchführung des BABVerfahrens, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, so dass die Bewilligung des Tiefbauamtes mit der BAB-Bewilligung koordiniert eröffnet werden kann.
E. Verfahrensbeteiligung beschwerdeberechtigter Organisationen 1.
Vorbemerkungen zum Verfahren
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen (USO) im Nutzungsplanungsverfahren keine förmliche Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht; Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflagefrist beim ARE anmelden und danach innert einer von dieser Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Falls die USO von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie sich damit das Recht gewahrt, gegen einen Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss. allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, sofern sie angesichts des Charakters respektive Konkretisierungsgrades der angefochtenen Planung überhaupt als beschwerdelegitimiert anzusehen sind.
38
sowie
und
reichten am 7. resp. 12. Februar 2019 trist- und formgerecht zwei praktisch identische Stellungnahmen ein. Entsprechend werden der in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.
2.
Stellungnahmen der USO
Die USO beantragen in ihren Stellungnahmen vom 7. resp. 12. Februar 2019, die Revision der Ortsplanung der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz zum Beschneiungsprojekt der Hahnenseepiste sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei das Projekt so anzupassen, dass keine Flächen gemäss Personaldienstbarkeit von bauli•
'
chen Massnahmen betroffen seien. Die Piste durch das Hochmoor sei aufzuheben. Die notwendigen Inventare von Vögeln, seltenen Pflanzen und weiteren möglicherweise betroffenen Tierarten (Reptilien, Amphibien) seien zu erheben, und die Auswirkungen der Beschneiung zu prüfen. Die Umgebung der Birkhuhn-Balzplätze seien mit dem Beschneiungsprojekt zu umgehen. Eine 24-Stunden-Beschneiung sei keinesfalls zuzulassen und der Betrieb der Hahnenseeabfahrt sei auf Ende März zu beschränken. Zur Begründung führen die USO im Wesentlichen sinngemäss aus, die geplante Beschneiungsleitung soll beim Hahnensee über eine Länge von rund 60 m in der Landschaftsschutzzone verlegt werden. Das widerspreche der Personaldienstbarkeit, die zwischen der Gemeinde St. Moritz und im Jahr 2000 abgeschlossen worden sei. Gemäss Dienstbarkeit und Art. 97 des BauG von St. Moritz umfasse die Landschaftsschutzzone Natur- und Kulturlandschaften von ·besonderer Bedeutung und Eigenart. Die Erstellung von Bauten und Anlagen und Terrainveränderungen sowie anderer baulicher Veränderungen, die dem Schutzzweck widersprächen, seien nicht gestattet. Das Verlegen von Schneeleitungen führe zu einem auf dieser Meereshöhe zahlreiche Jahre sichtbaren landschaftlichen Eingriff und stehe somit im Widerspruch zum Schutzzweck. Das Projekt tangiere zudem in der Gemeinde Silvaplana ein Flachmoor und die dafür ausgeschiedene Naturschutzzone. Eine Beschneiung führe zwar zu einem gewissen Schutz der Vegetationsdecke vor mechanischer Verletzung, bewirke jedoch eine Verkürzung der Vegetationszeit und allenfalls - in Abhängigkeit von der chemischen Zu-
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sammensetzung des Schneiwassers - eine unerwünschte Veränderung der Vegetationszusammensetzung. Der Abschnitt durch das Hochmoor "Lej dals Chöds" von regionaler Bedeutung werde zwar nicht beschneit. Trotzdem seien durch die geplante Beschneiung oberhalb negative Auswirkungen auf das Hochmoor zu erwarten. Der nicht beschneite Abschnitt werde zu einer Schwachstelle der Piste und entsprechend seien verstärkte Schäden durch die. mechanische Belastung zu erwarten. Bei der Pistenpräparation und allfälligem Verschieben von Schnee sei davon auszugehen, dass die moortypischen Bultengesellschaften beeinträchtigt würden. Bereits heute seien denn auch negative Auswirkungen der Pistenpräparation sichtbar. Um eine noch stärkere Mehrbelastung des Hochmoors zu verhindern, sei auf die Beschneiung der Piste (oberhalb des Hochmoors) zu verzichten bzw. die Piste durch das Hochmoor aufzuheben. Weiter verweisen die USO auf den Regierungsbeschluss vom 4. Juli 2017 (Prot. Nr. 638/2017) zu einem Beschneiungsprojekt in der Gemeinde Disentis/Muster. Dort sei aufgeführt, dass die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors sichergestellt werden müsse oder der Betrieb der Piste gegebenenfalls aufzugeben sei. Aufgrund des vergleichbaren Fallbeispiels sei das Beschneiungsprojekt Hahnenseepiste analog zum Fall in Disentis/Muster nicht bewilligungsfähig, da dadurch eine Mehrbelastung für geschützte Moore entstehen würde. Die Verlegung der Schneeleitung führe zu Eingriffen in gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV und zugehörigem Anhang schützenswerte Pflanzenbestände, so z.B. südöstlich vom Hahnensee (Lärchen-Arvenwald) oder bei der Umgehung des Flachmoors "Pascul dal Crap Alv" auf Gemeindegebiet von Silvaplana (arktisch-alpine Zwergstrauchheide). Es gelte zu beachten, dass die Wiederbesiedlung nach einem Eingriff auf einer Meereshöhe von über 2000 m extrem lange dauere. Zudem könne die Verlegung der Schneeleitung negative Auswirkungen auf die Moorhydrologie der angrenzenden wertvollen Flachmoorflächen des Flachmoors "Pascul da Crap Alv" und "Lej das Chöds" haben. Hinzu komme, dass die Verlegung der Schneeleitung durch den Lärchen-Arvenwald zu einem über Jahre sichtbaren und damit auch das BLN-Objekt beeinträchtigenden Eingriff führe. Dies sei insbesondere, da es sich auch um ein für den Sommertourismus wichtiges Gebiet handle, problematisch.
40
Gemäss Vorprüfungsbericht stelle das Gebiet rund um den Hahnensee ein wertvolles Birkhuhn-Habitat mit gut besuchten Balzplätzen dar. Oberhalb der Waldgrenze sei zudem das Alpenschneehuhn zu finden. Das Birkhuhn und das Alpenschneehuhn würden zu den national prioritären Arten gehören und somit einen besonders hohen Schutzstatus geniessen. Beide Tiere seien sehr störungsempfindlich. Da es sich beim Projektgebiet um einen sehr wertvollen Balzplatz für das Birkhuhn handle, sei • eine allfällige Verlängerung der Skisaison bis in den April hinein, wie es mit der Beschneiung allenfalls möglich werden könnte, nicht akzeptabel. Unklar sei, wie sich der 24 Stunden dauernde Lärm der Beschneiungsanlage.auf das auch im Winter vorhandene Birkhuhn und das Alpenschneehuhn auswirke. Es sei davon auszugehen, dass diese Lärmbelästigung zur Abwanderung der Tiere im Winter führen werde. Dies könne unter Umständen sogar zu einem Verlust der vorhandenen Populationen des Birkhuhns und des Schneehuhns führen. Aus diesen Gründen sei die Beschneiung der Region um den Hahnensee und in den oberhalb liegender:i, wertvollen Alpenschneehuhnlebensräumen nicht vertretbar. Der UVB sei unvollständig. Nebst den Raufusshühnern seien keine weiteren Vogelarten erhoben worden. Es gebe auch keinerlei Angaben zu möglichen geschützten Pflanzenarten oder weiteren Tierarten, die durch den Leitungsbau, den Betrieb der Beschneiungsanlagen. und die länger liegenbleibende Schneedecke betroffen sein könnten. Das Beschneiungsprojekt befinde sich vollumfänglich im BLN-Gebiet "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagebiet". Gemäss Art. 6 NHG sei die Landschaft ungeschmälert zu erhalten. Damit widerspreche der Bau von Beschneiungsinfrastrukturelementen dem übergeordneten Schutzziel einer "ungeschmälerten Erhaltung". Inwiefern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle, müsse die ENHK beurteilen, die hier dringend beizuziehen sei.
3.
Vernehmlassung der Gemeinden Silvaplana und St. Moriti
In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 24. April 2019 beantragen die Gemeinden Silvaplana und St. Moritz die Genehmigung der Ortsplanung und Abweisung der Anträge der USO. Eventuell sei
im Rahmen des Baubewilligungs-
verfahrens für die geplante Beschneiungsanlage zu verpflichten, die Auswirkungen
41
der Beschneiung auf die Moorhydrologie der Moorflächen der Flachmoore "Pascul da Crap Alv" und "Lej dals Chöds" zu untersuchen und die geeigneten Massnahmen zu treffen, sofern die im UVB gemachten Angaben nicht genügen sollten. Weiter seim Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die geplante Beschneiungsanlage allenfalls zu verpflichten, die wie üblich notwendigen Inventare von Vögeln, seltenen Pflanzen und weiteren, möglicherweise betroffenen Tierarten (Reptilien, Amphibien) zu erheben, die Auswirkungen der Beschneiung zu prüfen und die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die im UVB geforderten Abklärungen seien im gewohnten Ausmass zu erfüllen. Zur Begründung führen die Gemeinden im Wesentlichen sinngemäss aus, das -sowie
das bestehende Wintersportan-
gebot sichern und qualitativ verbessern möchten. Dazu sei in einem ersten Schritt der öffentliche Verkehr zwischen der Signal- und Corvatschbahn verbessert worden und in einem zweiten Schritt folge die Beschneiung der Hahnenseeabfahrt. Diese Piste mit einer Länge von 4,5 km und einem Höhenunterschied von 875 m werde bereits seit dem 23. März 1963 befahren. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse werde es immer schwieriger, diese wichtige Piste zu präparieren und offiziell zu öffnen. Dabei sei die Hahnenseeabfahrt mutmasslich das ausschlaggebende Argument für oder gegen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs. Schneesportlerinnen und Schneesportler würden von Sils bis nach Celerina oder sogar Samedan auf einer Distanz von über 35 _kmfahren können, wenn die Hahnenseeabfahrt offen sei. Bedauerlicherweise hätten die USO nach langen Verhandlungen plötzlich eine Kehrtwende gemacht und eine Einigung sei gescheitert. Zu den einzelnen Einwänden der USO sei zu vermerken, dass der erwähnte Personaldienstbarkeitsvertrag von privatrechtlicher Natur sei und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Abgesehen davon stehe eine Leitung von rund 60 m durch eine Landschaftsschutzzone dem Schutzzweck nicht entgegen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 KRG seien unterirdische Leitungen explizit zulässig. Dass die USO plötzlich wieder eine Verlegung der Piste beim Hahnensee forderten, sei wegen der stattgefundenen Verhandlungen widersprüchlich und treuewidrig. Bezüglich Hochmoor von regionaler Bedeutung müsse man sich vor Augen halten, dass lediglich eine Fläche von ca. 140 m2 tangiert werde. Entgegen der Behaup~ung der USO seien keine negativen Auswirkungen auf dem Hochmoor sichtbar. Zu einer Mehrbelastung des nicht beschneitet'\ Abschnitts der
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Skipiste infolge der Beschneiung oberhalb könne es gar nicht kommen. Die Hahnenseeabfahrt könne nur via Gian d'Alva (Kapazität von max. 1200 Personen pro Stunde) erreicht werden. Zudem dürfe die Piste nur bei einer Schneedecke von mindestens 30 cm benutzt werden. Für das Hochmoor ändere sich überhaupt nichts und eine Zusatzbelastung sei ausgeschlossen. Was die behaupteten, jedoch bestrittenen, negativen Auswirkungen auf die Moorhydrologie der Flachmoore betreffe, müsse im Baubewilligungsverfahren untersucht werden. Da es bis zur Realisierung des Beschneiungsvorhabens noch Jahre dauern könne, seien weitere Abklärungen bezüglich Hühner und seltene Pflanzen etc. im Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Unverständlich sei das beantragte Beschneiungsverbot von 24-Stunden wegen der Raufusshühner. Die Grundbeschneiung sei bei idealen Verhältnissen in drei Tagen abgeschlossen. Es könne doch nicht sein, dass man im Siedlungsgebiet durchgehend schneien dürfe, dies aber weit ausserhalb davon zum Schutze von Vögeln verboten sei. Was eine Betriebsbeschränkung der Talabfahrt bis Ende März bringen solle, sei nicht ersichtlich. Für die Hühner würde sich dadurch jedenfalls nichts ändern. Schliesslich schmälere die Anlage den Schutz des BLN-Objekts keineswegs. Durch die Demontage der Lanzen nach der Schneiperiode werde das Landschaftsbild im Sommerhalbjahr überhaupt nicht beeinträchtigt. Die Eingriffe auf der vergleichbaren gegenüberliegenden Talseite seien nach kurzer Zeit nicht mehr sichtbar gewesen.
4.
Vernehmlassung der Umweltorganisationen
Am 1. Juni 2021 reichten die USO zur Stellungnahme der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz vom 24. April 2019 sowie zu den in der Zwischenzeit eingegangenen Aktenergänzungen vom 28. Januar 2020 resp. vom 20. November 2020 eine Vernehmlassung ein. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest, soweit nicht zwischenzeitlich erfüllt (Ziff. 2 lit. c). Gleichzeitig begründen sie ihre Anträge weiter. Darauf kann, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen werden.
5.
Beurteilung
Die Regierung begrüsst es, dass im Vorfeld der Ortsplanungsrevision ernsthafte Bemühungen zwischen den Gemeinden und den USO für eine einvernehmliche Lösung stattgefunden haben. Auf die einzelnen Verhandlungspunkte und die Gründe des Scheiterns der Verhandlungen muss an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
43
In materieller Hinsicht kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen sowie die umfangreiche Stellungnahme der Gemeinden Silvaplana und St. Moritz vom 24. April 2019 verwiesen werden. In Ergän.zungdazu drängen sich die nachstehenden Bemerkungen auf. Soweit die USO zur Begründung ihres Nichtgenehmigungsantrags auf den öffentlich beurkundeten Personaldienstbarkeitsvertrag vom 14. Juni 2000 zwischen und wie -
so-
verweisen, können sie daraus nichts zugunsten ihres Rechtsbegeh-
rens ableiten. Bei dieser auf _dieDauer von 30 Jahren abgeschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Auf die hier öffentlich-rechtlich zu beurteilende Teilrevision der Ortsplanung hat dieser Personaldienstbarkeitsvertrag keine Auswirkungen. Bezüglich der über den Wald von "God San Gian" in St. Moritz gelegten Landschaftsschutzzone - welche eine Fläche von rund 68, 1 ha umfasst - gilt es im Übrigen zu beachten, dass diese durch die Schneileitung am äussersten südöstlichen Zipfel auf einer Länge von blass 60 m tangiert wird und dort auf das Aufstellen von Schneilanzen verzichtet wird. Der hierfür erforderliche Graben steht dem Schutzzweck der Landschaftsschutzzone "God San Gian" nicht entgegen (vgl. Art. 97 Abs. 2 BauG St. Moritz). Die USO verweisen weiter auf ein Beschneiungsprojekt in der Gemeinde Disentis/ Muster, wo die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoores sichergestellt worden sei und andernfalls der Betrieb der Piste aufgehoben werden müsse. Im Beschluss vom 4. Juli 2017 (Prot. Nr. 638/2017) verfügte die Regierung insbesondere Folgendes: Die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Nr. 216 "Caischavedra" ist sicherzustellen. Andernfalls ist in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 fit. k HMV der Betrieb der Piste 2.2 auf der Südseite der Sesselbahn "Caischavedra - Gendusas" - in·sbesondere innerhalb des Hochmoorumfeldes - gegebenenfalls aufzugeben (vgl. Ziff. 3 fit. j, S. 36). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Situationen in den Gebieten "Caischave9ra" und "Hahnensee" resp. in den Skigebieten Disentis und Corvatsch nicht vergleichbar sind. In der Gemeinde Disentis/Muster tangierte eine viel-
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befahrene Beschäftigungspiste mitten im Skigebiet ein aus grösseren Teilflächen bestehendes Hochmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 216). Demgegenüber führt am "Hahnensee" seit rund 60 Jahren eine Heimskipiste über ein kleines Hochmoor von blass regionaler Bedeutung (Objekt Nr. 365). Damit ist das vorliegende Vorhaben einer Interessenabwägung zugänglich und eine Kompensation von Beeinträchtigungen mit Ersatzmassnahmen ist möglich. In diesem Zusammenhang kann auf die vorstehenden Ausführungen im Kapitel D (vgl. Ziff. 2) verwiesen werden. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass die Hahnenseeabfahrtspiste bereits vor dem 1. Juni 1983 betrieben wurde und demzufolge Bestandesgarantie geniesst (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d der Hochmoorverordnung, HMV; SR 451.32 und Art. 5 Abs. 2 lit. f der Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33). In Bezug auf die Ausführungen der USO zum Birkhuhn und Alpenschneehuhn sind gemäss Ausführungen des Amtes für Jagd und Fischerei - als kompetente Fachstelle für die Belange des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel - im Wesentlichen keine Kernhabitate dieser Arten betroffen. Deren wichtigste Lebensräume in der lokalen Umgebung würden sich weiter oben (Alpenschneehuhn) respektive weiter nördlich (Birkhuhn) des Standortes des vorliegend betroffenen Beschneiungsvorhabens befinden. Das Vorhaben liege zudem nicht im Gebiet der traditionellen Balzplätze des Birkwildes. Auch die Einwirkungen auf die Balzaktivität im Projektperimeter seien nicht wesentlich. Bei der Balzaktivität im Projektperimeter handle es sich um wenige Einzelterritorien markierende Hähne, deren Anzahl jährlich schwanke. Diese Balzaktivität würden auch auf den bereits bestehenden Pistenbereichen beobachtet werden können. Von einem effektiven Balzplatz könne somit nicht die Rede sein. In Bezug auf die monierte Unvollständig des UVB betreffend fehlender Erhebungen kann festgehalten werden, dass eine lnventarisierung kein Potenzial für zusätzliche Erkenntnisse bietet, welche für das vorliegend zu beurteilende Verfahren von relevanter Bedeutung ;:;ein könnte. Schliesslich beurteilte das ANU den Beizug der ENHK im vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich. Die Regierung teilt diese Auffassung. Weitere Bemerkungen drängen sich in diesem Zusammenhang nicht auf.
45
Gestützt auf Art. 49 KRG und Art. 9 USG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Generelle Erschliessungsplan 1 :5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom 29. November 2018 (Gemeinde Silvaplana) und
der Generelle Erschliessungsplan 1 :5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom 11. November 2018 (Gemeinde St. Moritz) wer-
den im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen genehmigt. 1.1 Sofern die künstliche Beschneiung zu schädigendem Eisbehang an den Bäumen führt, ist diese im Rahmen einer gemeinsamen Begehung mit dem Forstdienst möglichst dahingehend anzupassen, so dass ein Eisbehang verhindert werden kann. 1.2
Das Gesuch für Leitungsverlegung in Kantonsstrassen ist de_mTiefbauamt Graubünden (Bezirk 3 Samedan) frühzeitig zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Im Übrigen wird auf die Auflagen und Hinweise in Zusammenhang mit der vorliegend durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen (vgl. Ziffer 2 nachstehend). 2.
Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht samt dazugehörenden Fachberichten inkl. Beilagen und Aktenergänzungen sowie gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsbericht erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 16. April 2021 sowie in Verbindung mit den nachstehend formulierten zusätzlichen Auflagen, Empfehlungen und Hinweisen festgehalten, dass die geplante Beschneiung der Hahnenseeabfahrt umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: 2.1
Die projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung gemäss Umweltverträglichkeitsbericht sowie gemäss den weiteren Projektunterlagen inkl. Aktenergänzungen
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zum Umweltverträglichkeitsbericht sind, sofern nichts anderes verfügt. wird, im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens für Bauten ausserhalb der Bauzone zu konkretisieren und umzusetzen. 2.2
Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) sind im Umweltbericht sämtliche Massnahmen zum Schutz der Umwelt - proje_ktintegrierteund beantragte - übersichtlich in einer Tabelle darzustellen.
2.3
Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb derBauzone) ist ein detailliertes Lärmgutachten einzureichen.
2.4
Die Leitungsführung im Bereich der Grundwasserschutzzonen St. Moritz Bad ist entsprechend der Aktenergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht anzupassen und im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) in den Plangrundlagen darzustellen.
2.5
Allfällige für die Versickerung vorgesehene Auslaufstellen sind zu dosieren und deren Lage in den Plänen für Bauten ausserhalb der Bauzone darzustellen.
2.6 • Der Gemeind~ St. Moritz wird empfohlen, im Vertrag mi unter Berücksichtigung des Wasserbezugs , den Wasserbezug dahingehend zu regeln, dass die Pumpleistung von 3000 I/min nicht überschritten wird. Es ist zudem sicherzustellen, dass die Erhöhung der Fördermengen keinen negativen Einfluss auf die Schüttung der Mauritiusquelle hat. 2.7
Allfällige Bodenanalysen und die damit im Zusammenhang stehenden konkreten Massnahmen sind im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens für Bauten ausserhalb der Bauzone zu dokumentieren.
2.8
Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) sind die konkreten Massnahmen und die Bauabläufe für den baulichen Bodenschutz zu dokumentieren (Beispiel: Leitungsbauten, Behebung alter Wunden, Umfeld Trafostationen).
2.9
Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) ist aufzuzeigen, wie die betriebsrelevanten Schutzmassnahmen umgesetzt und deren Umsetzung auch gewährleistet werden kann:
2.1 O Die vom Hydrogeologen aufgeführten Schutzmassnahmen sind zu treffen und d.ieAusführung durch diesen auch zu überwachen.
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2.11 Die von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften aufgeführten Schutzmassnahmen sind unter Beizug der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer anderen fachlich kompetenten Umweltbaubegleitung zu treffen. Dazu ist insbesondere ein Besucherlenkungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Zudem ist im Detail abzuklären und festzulegen, inwieweit mit einer Seeregulierung die Moorhydrologie im Umfeld des Lej dals Chöds verbessert werden kann. 2.12 Es ist ein Konzept für eine Umsetzungskontrolle für die betrieblichen Massnahmen zu erstellen (Pistenpräparation nur bei gefrorenem Boden, keine Beschneiung der Moorflächen am Lej dals Chöds, Pistenschliessung, wenn im Bereich der Moorflächen keine genügende Schneedecke - entsprechend einem Äquivalent von mindestens 30 cm gesetzten Schnees mehr besteht). 2.13 Im Rahmen des Folgeverfahrens (Bauten ausserhalb der Bauzone) sind die für die Kompensation der Ersatzpflicht nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz notwendigen Ersatzmassnahmen zu konkretisieren und deren Umsetzung aufzuzeigen, wobei der "Realersatz" gegenüber den "Anderen Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur und Landschaft" prioritär zu behandeln ist. 3.
Das Amt für Raumentwicklung sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung übereinstimmt und dass die notwendigen Massnahmen im Sinne der unter Ziffer 2 vorstehend formulierten Auflagen getroffen sind. Nötigenfalls sind Auflagen zum Schutz der Umwelt in die Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone nach
Art. 87
KRG zu übernehmen.
4.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Generelle Erschliessungsplan 1 :5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom
29. November 2018 der Gemeinde Silvaplana, der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Ver- und Entsorgung "Beschneiung Hahnenseeabfahrt" vom
11. November 2018 der Gemeinde St. Moritz, die Unterlagen des Umweltverträglichkeitsberichts (inklusive Beilagen und Aktenergänzungen) sowie der Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 16. April 2021 können -
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ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt-
während 30 Tagen im Ver-
waltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 Umweltverträglichkeitsverordnung, KVUVP). 5.
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die direkten Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin
) auferlegt. Der Kostenentscheid er-
folgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales. 7.
Für das Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
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nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 11. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Marcus Caduff
Der Kanzleidirektor:
i.V. C. Hartmann Lütscher
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione