Teilrevision Sporthalle Färbi
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Davos
Documento
- Numero
- 22.DEP8
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Davos
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 10 mag 2022
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Davos con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3851_B_TR_Sporthalle_Faerbi_22.DEP8.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
Departament d’eConomia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni ARE 8/22 _
7000 Chur, Ringstrasse 10
Tel. 081 257 23 14
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos beschloss an seiner Sitzung vom
8. Februar 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung welche einen Zonenplan 1:200
Sporthalle Färbi umfasst.
Ein Planungs» und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 4. Februar 2022 gemäss
Mostra tutto il testo
Art. 47
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung „(RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt
für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. November 2021 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses des Kleinen Landrats vom 8. Februa
2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton'Graubünden
r
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 1. März 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVlit Schreiben vom 24. Februar 2022 ersuchte der Kleine Landrat der Gemein
de
Davos das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung
der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Zonenplan 1:200 Sporthalle Färbi 1.
Gegenstand der Planung
Gemäss rechtskräftigem Zonenplan 1:2500 Davos Platz, Dorf vom 4. März 2001 liegt
die öffentliche Sporthalle Färbi in einer Zone für touristische lnfrastruktur (Bauzone).
3.
Überprüfung der Konformität der vorgenommenen Einzonung mit den Vor-
gaben der Raumplanungsgeeetzgebung und mit dem kantonalen Richtplan
3.1 Erweiterungen und Verlagerungen des Siedlungsgebiete
Gemäes dem kantonalen Richtplan (KRlP vgl Kap. 5. 2. 1, S. 5 2—2 f) bedingen Er»—
weiterungen des Siedlungsgebiete um insgesamt >1 ha sowie Verlagerungen des
Siedlungsgebiete um insgesamt 21 ha innerhalb einer Gemeinde eine Festlegung im
regionalen Richtplan (RRIP). Laut einem weiteren Leitsatz des KRIP (vgl. Kap. 5.2.2,
S. 5.2-»8) müssen die für eine Einzonung vorgesehenen Gebiete im FiR'IP als Sied-
IungsenNeiterungsgebiet festgelegt sein, wobei die vorstehend erwähnten Freigren-
zen für Erweiterungen des Siedlungsgebiete respektive für Verlagerungen des Siedlungsgebiete zum Tragen kommen.
Bei der vorliegenden Bauzonenerweiterung handelt es sich um eine Ausdehnung des
gemäss KRIP existierenden Siedlungsgebiete um ca. 62 m2. Es muss daher geprüft
werden, ob die im KFilP festgehaltene Freigrenze für Erweiterungen des Siedlungs-
gebiete in der Gemeinde Davos noch erfüllt ist oder nicht.
Seit der Beschlussfassung des Teilbereiche "Siedlung" des KFilP durch die Regie-
rung am 20. April 2018 hat die Gemeinde Davos mittels der folgenden Teilrevisionen
ihrer Ortsplanung die folgenden Veränderungen an ihrem Siedlungsgebiet vorge-
nommen:
- Zonenplan 1:1000 Parzelle Nr. 5737 vom 25. November 2018 (von der Regierung
genehmigt mit Beschluss vom 17. Dezember 2019, Prof. Nr. 966/2019)
Verlagerung Siedlungsgebiet: ca. 972 m2
‚._ Zonenplan 1:2000 "AO Forschungsinstitut" vorn 19. Mai 2019 (von der Regierung
genehmigt mit Beschluss vom 10. ll/lärz 2020, Prof. Nr. 170/2020)
Verlagerung Siedlungsgebiet: ca. 1985 rn2
Erweiterung Siedlungsgebiet: ca. 6576 m2
Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung'der im KRIP vorgegebenen Frei-
grenzen, dass heute in der Gemeinde Davos noch Siedlungegebietsverlagerungen
mit einer Fläche von höchstens 7043 m2 (10 000 m2 — [972 m2 + 1985 m2]) sowie
Siedlungsgebietserweiterungen mit einer Fläche von höchstens 3424 m2 (10 000 m2
.. 6576 m2) vorgenommen werden können, ohne dass die für eine Einzonung vorge-
sehenen Gebiete im RRIP als SiedlungsenNeiterungsgebiet festgelegt werden müss-
ten. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend zur De—
batte stehende Siedlungsgebietserweiterung im Halte von rund 62 m2 in Bezug auf
ihre Übereinstimmung mit dem KRlP nicht zu beanstanden ist und in dieser Hinsicht
ohne weiteres richtplankonform umgesetzt werden kann.
3.2 Kompensation der vorgenommenen Einzonung
Die Gemeinde Davos ist im KRIP als Gemeinde mit vermutlich richtig dimensionier—
ten WMZ (so genannte B-Gemeinde) im Koordinationsstand "Zwischenergebnis" ver-
zeichnet. Im Rahmen der kürzlich durchgeführten Überprüfung der existierenden
Nutzungsreserven konnte diese Vermutung bestätigt werden. Entsprechend muss
die Gemeinde Davos die Grösse der WlVlZ einerseits stabil halten und andererseits
geeignete Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und BauZonenreserven in den rechtskräftigen WlVIZ treffen.
Vorliegend handelt es sich indes um keine vorgenommene WiVlZ-Einzonung sondern um eine Erweiterung einer Tourismus” und Freizeitzone mit öffentlichem Charakter.
Eine Kompensation der Einzonungsfläche ist daher nicht erforderlich.
3.3 Baulandmobilisierung '
ln Bezug auf die Thematik der Baulandmobilisierung ist festzustellen, dass es sich
vorliegend um eine geringfügige randliche Erweiterung einer rechtskräftigen Touris—
musw und Freizeitzone handelt, welche im Zusammenhang mit einer unumgänglichen
brandschutz- und energietechnischen Sanierung der in der genannten Zone existie- ' renden Sporthalle steht. Die besagte Einzonung enNeist sich somit als projektbedingt
unumgänglich. Spezielle Baula‘ndmobiIisierungsmassnahmen sind vorliegend daher
nicht erforderlich.
3.4 Mehrwertabschöpfung
Gemäss Art. 19i Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer,
deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19i KRG einen
MehnNert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Die Höhe der Mehrwert-
abgabe bei Einzonungen beträgt gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG “im-Allgemeinen
30 Prozent des lVlehnNerts.
Der Abgabe unterliegen laut Art. 19} Abs. 1 KRG Mehrwerte aus der Zuweisung von
Grundstücken von einer Nichtbauzone zu einerBauzone gemäss KRG (Einzonung).
I Keine Abgabe wird bei Planungsmassnahmen erhoben, deren Zweck unmittelbar in
der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht. Von der Abgabepflicht
ebenfalls ausgenommen sind basierend auf die Regelung von Art. 19i Abs 6 KRG
MehnNerte von weniger als Fr. 20 000.-" pro Grundstück.
Laut Art. 19i Abs. 2 KRG können Gemeinden im Baugesetz (BauG) zusätzliche Ab-
gabetatbestände vorsehen und für diese die Freigrenze nach Art. 19i Abs. 6 KRG
erhöhen oder senken. Schliesslich können Gemeinden laut Art. 19l Abs. 3 KRG im
BauG den Abgabesatz gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG im Hinblick auf Einzonungen für
Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, bis auf 20 Prozent
senken.
Die Gemeinde Davos hat bislang in ihrem BauG auf Grundlage von Art. 19i Abs. 2 KRG keine zusätzlichen Abgabetatbestände definiert. Dagegen hat sie in Art. 14a
Abs. 2 BauG geregelt, dass im Hinblick auf abgabepflichtige Einzonungen für Nut-
zungen, für die ein besonderes öffentliches lnteresse besteht, der Abgabesatz von
30 Prozent des Mehrvverts bis auf wenigstens 20 Prozent gesenkt werden kann.
Die geplante Einzonung von rund 62 m2 Fläche in die Zone für touristische Infrastruk—
tur unterliegt grundsätzlich dem in Art. 19i Abs. 1 KRG vorgegebenen Tatbestand für
eine Mehrwertabgabe. Laut den Ausführungen .im PlVlB (vgl. Ziff. 4.3, S. 8)'wurde die
geplante Einzonung vom Amt für Immobilienbewertung (AIB) geprüft. Diese Prüfung
hat offensichtlich ergeben, dass die festgelegte Freigrenze von Fr. 20 000.—? für keine
der zwei betroffenen Grundstücke -—-— sowie im Übrigen auch nicht für die gesamte
Einzonung .von rund 62 m2 -- erreicht wird. Daher kann von der Erhebung einer
Mehrwertabgabe im vorliegenden Fall abgesehen werden.
3.5 Weitere Vorgaben und Anforderungen
. Die übrigen Vorgaben und Anforderungen der Raumplanungsgesetzgebung sowie
des KRlP sind vorliegend erfüllt. lnsbesondere erweist sich der Bedarf für die Ein-
zonung einer Fläche geringen Ausmasses von rund 62 m2 als ausgewiesen. Die
Ein-
zonung dient dazu, dass ein bereits existierendes Sport— und Freizeitgebäude erneu-
ert respektive saniert werden kann. Damit kann die zukünftige Nutzung des betref-n
fenden Gebäudes sichergestellt werden. Dies ist sowohl im Sinne der rechtsgültigen Raumplanungsgesetzgebung als auch im Sinne des KRIP.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:200 Sporthalle Färbi vom 8. Februar 2022
weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
zu keinen
Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raumplanungsrechts
1.
Anpassung Baugesetz
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des eidgenössi-
schen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) an. Aufgrund dieser RPG—Revision,
welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne imBere
'
ich "Siedlung" überarbeiten. Die Regierung erliess am 20. lVlärz 2018 den entspre chen-'
den Richtplan "Siedlung" (KRlP-S). Gestützt aufden KRlP—S muss die Gemeinde
Davos unter anderem das Zonenschema (vgl. Art. 93 BauG) in Bezug auf die
bau—
Iichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechen-
den Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die Im Zonenschema festzulegenden
Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft
werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 des Musterbaugesetzes für
Bündner Gemeinden; lVl-BauG 2020).
2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KFilP-S wird die Ge—
meinde nebst dem BauG auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonenpläne)
gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die
Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der WMZ (gew
mäss KRlP-S verfügt die Gemeinde Davos mutmasslich über richtig dimensionierte
.—
Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden
Bauzonen.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Einzonung einer Fläche. von 62 m2 in die Zone für touristische Infrastruktur die Pflicht
der Gemeinde zur Überprüfung respektive allenfalls zur Reduktion ihrer WMZ weder .. erschwert noch verhindert.
3.
Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des BauG und der Nutzungspläne im vorstehend dargelegten Sinne
hat bis spätestens 2023 (fünf Jahre nach Erlass des KRlP—S) zu erfolgen. Die Ge-v
meinde Davos wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben
und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:
1.
Der Zonenplan 1:200 Sporthalle Färbi vom 8. Februar 2022 wird genehmigt.
2.
Praxisgemäss wird die Gemeinde Davos angewiesen, vor weiteren Orts-
planungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Sied-
lungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufraQen, welche
Flächen der Gemeinde hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur
Verfügung stehen.
3.
Die Einzonung von 62 m2 auf den Parzellen Nrn. 26 und 4745 ist von der Abga-
bepflicht nach Art. 19i ff. KRG ausgenommen, da der lVlehnNert unterhalb der
Freigrenzevon 20 000 Franken pro Grundstück (Art. 19i Abs. 6 KRG) liegt.
4.
Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos wird ersucht, diesen Beschluss in ge—
eigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelIe führt die Nutzungs—
plandaten laut den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. 6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— _ wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtestelle vorbehalten.
7.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8.
Mitteilung an:
Kleiner Landrat der Gemeinde Davos, Berglistutz 1, 7270 Davos Platz 1
Stauffer & Studach AG für Raumentwicklung, Alexanderstrasse 38,7000 Chur
Amt für lmmObilienbewertung
Amt für Wald und Naturgefahren
Amt für Raumentwicklung
Chur, 1o. lVlai 2022
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
WIRTSCHAFTUND SOZIALES ’
mitgeteilt: i3. Mai 2022
A-POST PLUS
l
f
DerV rsteher:
'
/.
Marcus Caduff, Regierungspräsident
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione